Keine gleichwertigere Reparatur- möglichkeit bei Vereinbarung zwischen Versicherung und Fachwerkstatt

Keine gleichwertigere Reparatur- möglichkeit bei Vereinbarung zwischen Versicherung und Fachwerkstatt

LG Bonn, Urteil vom 02.10.2008 zum Aktenzeichen: 8 S 95/08

Leitsatz

Rechnet ein Verkehrsunfallgeschädigter auf Gutachtenbasis fiktive Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab und benennt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine andere Fachwerkstatt mit geringeren Kosten, stellt dies keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit dar, sofern die benannte Werkstatt mit der Versicherung eine Vereinbarung getroffen hat, auf Grund derer denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die Versicherung einzustehen hat, Sonderkonditionen eingeräumt werden, die gegenüber regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 116 C 566/07 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.01.2007 geltend, bei dem ihr Fahrzeug, ein G, beschädigt wurde und für dessen Folgen die Beklagte unstreitig allein einzustehen hat.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteils Bezug genommen und von der Darstellung eines Tatbestandes weitgehend abgesehen.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Zurückweisung im Übrigen in Höhe von 160,40 Euro nebst Nebenforderungen stattgegeben und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne nur die fiktiven Reparaturkosten geltend machen, hierbei aber die durch ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten ausgewiesenen mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, ohne dass sie sich hierbei auf die durch die Beklagte vorgetragene kostengünstigere G Werkstatt in C verweisen lassen müsse.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage abzuweisen, weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin müsse sich bei ihrer fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der Firma Autohaus T in C verweisen lassen. Die Klägerin hätte ohne nennenswerte Nachteile ihr Fahrzeug zu den von der Beklagten genannten günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können. Die Werkstatt sei vom Wohnort der Klägerin auch mühelos erreichbar. Zudem entstehe ihr durch die Entfernung kein Nachteil, da die Werkstatt der Firma Autohaus T über einen kostenloses Bring- und Abholservice verfüge, was die Klägerin auch nicht rechtzeitig bestritten habe. Daher gebiete es die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht, ihrer Abrechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt die Beklagte, unter teilweiser Abänderung des Urteils des AG Siegburg vom 25.04.2008, Az.: 116 C 566/07 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und meint, sie müsse sich nicht auf eine Reparatur bei der Firma Autohaus T verweisen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.01.2007 der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 160,40 Euro gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

Dass die Beklagte der Klägerin gegenüber für die Folgen des Unfallereignisses in vollem Umfang einzustehen haben, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob die Beklagte bei der von der Klägerin vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der in dem Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. L ausgewiesenen Arbeitskosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, denen ein Stundenverrechnungssatz von 83,00 €, bzw. 85,00 Euro sowie ein Lackmaterialaufschlag von 35 % zugrunde liegt, verpflichtet ist oder ob deren Ersatzpflicht sich der Höhe nach auf die Stundenverrechnungssätze der Autohaus T (Arbeitslohn Karosserie: 75,00 €/ Arbeitslohn Lackierung incl. Lackmaterialaufschlag: 100,00 €) beschränkt.

Art und Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (vgl. BGH, NJW 2007, 67, 68). Dabei stehen dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution offen, nämlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeugs, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2005, 2541). Sieht der Geschädigte – wie vorliegend – davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, so kann er gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten einer fiktiven Reparatur geltend machen. Dabei hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH NJW 2003, 2086).

Jedoch ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt aber im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086, 2087). Vorliegend bestreiten die Beklagten nicht, dass die von Dipl.-Ing. L im Schadensgutachten vom 15.01.2007 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze den bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Lohnkosten entsprechen, sondern berufen sich lediglich darauf, dass die Firma Autohaus T aufgrund einer mit der Beklagten bestehenden Vereinbarung Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte einzutreten hat, günstigere Stundensätze berechnet.

Den Beklagten ist dabei im Grundsatz zuzugeben, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese verweisen lassen muss (vgl. BGH, NJW 2003, 2086, 2087). Von einer entsprechenden Konstellation kann indes im Streitfall nicht ausgegangen werden.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Firma Autohaus T um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt, so dass es auch auf die in der landgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nicht ankommt, ob in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnet und ihm vom Schädiger bzw. dessen Versicherer konkret ohne Weiteres zugängliche Möglichkeiten einer technisch einwandfreien und günstigeren Reparatur in einer nicht markengebundenen – freien – Fachwerkstatt aufgezeigt werden, der Geschädigte sich auf diese Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss (so etwa LG Potsdam, NJW-Spezial 2008, 107; LG Berlin, NJW-RR 2007, 20, 21; LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.2006 – 2 S 55/05, zitiert nach juris; a.A.: LG Bonn, Urteil vom 05.03.2008, 5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 15.05.2007, 8 S 8/07; LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, 3 S 15/06, zitiert nach juris; LG Trier, Urteil vom 20.09.2005, 1 S 12/05, BeckRS: 2006 Nr. 02543; AG Aachen, Urteil vom 14.06.2005, 5 C 81/05, BeckRS: 2005 Nr. 09994).

Bei der dem Kläger seitens der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der Firma Autohaus T handelt es sich aber bereits deshalb nicht um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die der Kläger sich auch bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur verweisen lassen müsste, weil die Firma Autohaus T mit der Beklagten durch eine Vereinbarung verbunden ist, aufgrund derer denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, die gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind. Dies widerspräche nach Auffassung der Kammer der Intention des § 249 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift ermöglicht dem Geschädigten nämlich durch die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten einen Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 5; Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 210). Das Grundanliegen dieser Vorschrift, dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086). Der Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gerade des Schädigers verbundene Fachwerkstatt entwertet das Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können. Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08; a.A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07). Im übrigen kann der objektiv erforderliche Restitutionsbedarf schwerlich von der Verhandlungsmacht der regulierenden Versicherung gegenüber einzelnen Vertragswerkstätten abhängen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Kammer lässt die Revision zu, weil angesichts divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 300 Euro

Beweispflicht bei Unklarheit über erneutes Auftreten des Mangels

BGH, Urteil vom 11.02.2009 zum Aktenzeichen: VIII ZR 274/07

Leitsatz

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Maserati Quattroporte, den sie am 11. Mai 2005 bei der Beklagten bestellte. Die Beklagte verkaufte das Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 113.730 € an die A. GmbH, die das Kraftfahrzeug mit Leasingvertrag vom 15./28. Juni 2005 unter Abtretung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche und Rechte wegen nicht vertragsgemäßer Leistung und Mängeln des Fahrzeugs gegen Dritte an die Klägerin verleaste.

Im August und Oktober 2005 wurde das Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten repariert, nachdem die Klägerin jeweils bemängelt hatte, dass der elektrische Fensterheber der Fahrertür defekt sei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 erklärte die Klägerin wegen der nach ihrer Behauptung erneut aufgetretenen Fehlfunktion des Fensterhebers den Rücktritt vom Kaufvertrag. In der Zeit vom 6. Dezember 2005 bis zum 13. Februar 2006 befand sich das Fahrzeug in der Obhut der Beklagten und anschließend wieder bei der Klägerin.

Die Klägerin hat Rückzahlung des Kaufpreises von 113.730 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.905,87 € nebst Zinsen an die A. GmbH, Schadensersatz in Höhe von 7.089,90 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde und zum Ersatz weiterer Schäden aus der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages verpflichtet sei.

Der vom Landgericht im Juli 2006 beauftragte Sachverständige hat festgestellt, dass sich die Fensterscheibe an der Fahrertür wegen eines Defekts des Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrfacher Betätigung des Schalters und auch dann nur stückweise schließen ließ. Außerdem fand der Sachverständige für einen Einbruchsversuch typische Kratzspuren und Absplitterungen der Scheibe an der Fahrertür. Als Ursache für den Ausfall des Sensors kommen nach dem Gutachten des Sachverständigen sowohl ein Fertigungsfehler des Sensors als auch ein Einbruchsversuch in Betracht. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, die Mitte/Ende November 2005 – vier bis fünf Wochen nach der zweiten Nachbesserung – erneut aufgetretene Fehlfunktion des Fensterhebers beruhe nicht auf einem Einbruchsversuch. Ein etwaiger Einbruchsversuch könne nur erfolgt sein, als sich das Fahrzeug nach dem Rücktritt vom 6. Dezember 2005 auf dem Gelände der Beklagten befunden habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Zwar sei davon auszugehen, dass der von der Klägerin behauptete Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, dass das Fahrzeug auch noch im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung mangelhaft gewesen und damit einhergehend die Nacherfüllung wegen zweier erfolgloser Nachbesserungsversuche gemäß § 440 BGB fehlgeschlagen sei. Die Klägerin sei sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß § 440 BGB beweispflichtig. Diese Beweislastverteilung ergebe sich daraus, dass § 440 BGB eine Ausnahmebestimmung zu § 323 Absatz 1 BGB darstelle.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat zwar davon überzeugt, dass das Fahrzeug im August und im September oder Oktober 2005 insgesamt zweimal wegen derselben Fehlfunktion des Fensterhebers an der Fahrertür von der Beklagten repariert worden sei. Von einer zweifach misslungenen Nachbesserung könne aber nur dann die Rede sein, wenn die Maßnahme nicht zu einer dauerhaften Beseitigung eines seit Gefahrübergang bestehenden Mangels geführt habe. Voraussetzung sei somit, jedenfalls wenn im Rahmen der Nachbesserung keine neuen Mängel aufgetreten seien, das Fortbestehen eines seit Gefahrübergang vorhandenen Mangels.

Ein Fehlschlagen der Nachbesserung sei aber nicht bewiesen, wenn der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung wiederholt aufgetretene Fehler auch durch ein nicht vom Verkäufer zu verantwortendes Fehlverhalten dritter Personen verursacht worden sein könne. Das sei hier der Fall, denn auch in der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei ungeklärt geblieben, ob die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte, für die Fehlfunktion des Fensterhebers ursächliche Beschädigung des Sensors des Einklemmschutzes auf einem Produktfehler beruhe oder durch einen vor der dritten Beanstandung des Klägers verübten Einbruchsversuch verursacht worden sei.

Dem Zeugen O. seien Beschädigungen an dem Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt aufgefallen. Auch die Zeugin S. habe sich nicht daran erinnern können, Schäden an der Scheibe, Kratzspuren oder Beulen bei Rückgabe des Fahrzeugs seitens der Beklagten Anfang 2006 oder zu einem anderen Zeitpunkt bemerkt zu haben. Der Zeuge C. habe zwar ausgesagt, dass ihm die Kratzspuren anlässlich des dritten Auftretens des Fehlers im November 2005 nicht aufgefallen seien, obwohl er um das Auto herumgelaufen sei. Er gehe davon aus, dass dies der Fall gewesen wäre, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden gewesen wären. Der Zeuge C. habe sich aber selbst nicht an dem Fenster zu schaffen gemacht und habe auch keinen Anlass gehabt, auf solche Spuren zu achten. Selbst dem Geschäftsführer der Klägerin, der das Fahrzeug genutzt und gepflegt habe, seien die Spuren noch nicht einmal zu einem Zeitpunkt aufgefallen, als sie mit Sicherheit bereits vorhanden gewesen seien, nämlich als er das Fahrzeug zu dem Termin mit dem Gerichtssachverständigen gefahren habe. Es lasse sich deshalb nicht ausschließen, dass der Zeuge C. die Kratzspuren nicht bemerkt habe, obwohl sie schon vorgelegen hätten, als sich die Fehlfunktion zum dritten Mal gezeigt habe.

Der Zeitpunkt eines Einbruchsversuchs als möglicher Ursache für das erneute Auftreten des Defekts sei auch nicht als „sonstiger Umstand“ im Sinne des § 440 Satz 2 BGB anzusehen, der von der Beklagten zu beweisen wäre.

II.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Klägerin nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, weil sie den ihr obliegenden Beweis, dass die Nacherfüllung wegen des Defekts an der Scheibe der Fahrertür gemäß § 440 BGB fehlgeschlagen ist, nicht geführt hat.

  1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß § 440 BGB beweisbelastet ist.
    1. Der Senat hat bereits entschieden, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft, wenn er die Kaufsache entgegen genommen hat (BGHZ 159, 215, 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 20). Diese – aus § 363 BGB folgende – Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Es entspricht auch allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass der Käufer die Beweislast für die Voraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Tatsachen trägt, die die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung begründen (vgl. MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 440 Rdnr. 13; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 440 Rdnr. 34; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 440 Rdnr. 43).
    2. Hiernach trägt die Klägerin, die das Fahrzeug nach der (zweiten) Reparatur im Oktober 2005 wieder übernommen hat, die Beweislast dafür, dass diese Reparatur nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat und deshalb fehlgeschlagen ist.
  2. Diesen Beweis hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht erbracht. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit ihrer Rüge, die Beweiswürdigung sei unvollständig, weil das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen nicht mit dem Gutachten und den vom Sachverständigen vorgelegten Fotografien abgeglichen und das Gutachten nicht in die Würdigung einbezogen habe sowie nahe liegende Schlussfolgerungen aus der Aussage des Zeugen O. unberücksichtigt lasse, hat sie keinen Erfolg.
    1. Der Tatrichter hat nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Entscheidung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 – III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, unter I 2 b bb).
    2. Das ist hier der Fall. Die Würdigung des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschädigung des Sensors nicht auf einem Produktfehler beruhe, sondern durch einen Einbruchsversuch vor der dritten Beanstandung der Klägerin im November 2005 verursacht worden sei, lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass auch der Geschäftsführer der Klägerin die Einbruchspuren am Fenster der Fahrerseite nicht bemerkt haben will, als er den Wagen am 13. September 2006 zum gerichtlichen Sachverständigen fuhr, zu Recht wesentliche Bedeutung für seine Einschätzung beigemessen, der Zeitpunkt des Einbruchsversuchs könne nicht verlässlich festgestellt werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat nach deren eigenem – unstreitigen – Vortrag am 5. und 17. Juli 2006 – am 17. Juli 2006 sogar unter Beiziehung eines Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden – die Fahrertür des Kraftfahrzeugs erneut untersucht und das Kraftfahrzeug danach in eine Halle der Klägerin verbracht. Wenn er trotzdem, wie von der Klägerin behauptet, die Kratzspuren bis zu dem Termin mit dem Gerichtssachverständigen am 13. September 2006, bei dem sie unstreitig festgestellt wurden, und auch auf der Fahrt dorthin nicht bemerkt hat, spricht viel für ihre fehlende Erkennbarkeit. Das Berufungsgericht hat diesem Vortrag der Klägerin daher zu Recht wesentliche Bedeutung beigemessen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Umstand, dass das Kraftfahrzeug im Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum 13. Februar 2006 in der unverschlossenen Garage der Beklagten stand, in der schon vorher Antennen und ähnliches abhanden gekommen waren, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das Berufungsgericht musste in den Entscheidungsgründen deshalb nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit eingehen, dass der Einbruchsversuch auch erst dann stattgefunden haben könnte, als das Kraftfahrzeug ab dem 6. Dezember 2005 in der unverschlossenen Garage der Beklagten stand.

      Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Sachverständigen angefertigten Fotografien, die im Übrigen bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt geblieben sind. Sie sind dem Zeugen C. vorgehalten worden, worauf der Zeuge erklärt hat, er gehe davon aus, dass ihm die dort sichtbaren Spuren am Kraftfahrzeug aufgefallen wären, wenn sie bei dem dritten Auftreten des Fehlers bereits vorhanden gewesen wären. Diese Aussage hat das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Würdigung einbezogen, auch ihr aber im Hinblick auf den Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Spuren sogar dann noch nicht bemerkt hatte, als sie sicher schon vorhanden waren, keine zwingende Bedeutung zugemessen. Das ist – wie bereits ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

  3. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch § 440 Satz 2 BGB nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Aus dieser Vorschrift lässt sich nichts dafür herleiten, dass – entgegen der oben unter II 1 a dargelegten Beweislastverteilung – die Beklagte beweisen müsste, dass der zweite Nachbesserungsversuch Erfolg hatte und dass dementsprechend der fünf Wochen nach der zweiten Reparatur und erneuten Übernahme des Fahrzeugs durch die Klägerin zum dritten Mal aufgetretene Mangel am Fensterheber durch einen Einbruchsversuch verursacht worden ist.
    1. Der Umstand, dass nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt, auf welcher Ursache ein erneut aufgetretener Mangel beruht, kann – wie die Revisionserwiderung richtig aufzeigt – von vornherein kein sonstiger Umstand im Sinne des § 440 Satz 2 BGB sein. Sonstige Umstände im Sinne des § 440 Satz 2 BGB sind solche, die Anlass geben können, ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst bei mehr oder schon bei weniger als zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen anzunehmen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 234). Diese Frage stellt sich hier nicht.
    2. Hier geht es vielmehr – wie bereits ausgeführt – um die Beweislastverteilung hinsichtlich der Ursache des erneuten Auftretens eines Mangels nach zweimaliger vorausgegangener Nachbesserung durch den Verkäufer. Bleibt in einem solchen Fall ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf einer erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache – hier: in Gestalt eines Einbruchsversuchs – nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht dies zu Lasten des Käufers.

Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel

Zur Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008 zum Aktenzeichen: 6 U 115/08

Leitsatz

  1. Der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts bietet Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, soweit diese die im Streitfall ortsüblichen Normaltarife wiedergeben sollen.
  2. Die aus dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ermittelten Normalpreise sind um einen pauschalen Aufschlag von 20% zu erhöhen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln -40 436/07 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.329,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 97,18 Euro seit dem 24.03.2007,
  • aus 121,29 Euro seit dem 15.05.2007,
  • aus 140,39 Euro seit dem 20.06.2007,
  • aus 59,46 Euro seit dem 25.07.2007,
  • aus 60,85 Euro seit dem 30.07.2007,
  • aus 91,25 Euro seit dem 11.08.2007,
  • aus 67,28 Euro seit dem 11.08.2007,
  • aus 107,06 Euro seit dem 19.08.2007,
  • aus 98,80 Euro seit dem 20.08.2007
  • und aus 486,29 Euro seit dem 23.09.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Autovermieterin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten im eigenen Namen auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus 12 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

Die Klägerin hat zunächst Erstattung der auf der Grundlage ihrer so genannten Normaltarife abgerechneten Kosten – abzüglich von der Beklagten bereits geleisteter Teilzahlungen – in Höhe von insgesamt 6.190,11 Euro begehrt. Durch Urteil vom 09.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Werte der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet seien, weshalb die Klägerin, welche nicht die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hatte, beweisfällig für die streitige Höhe des ersatzfähigen Schadens geblieben sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie nur noch Ansprüche auf Zahlung restlicher 5.148,91 Euro nebst Zinsen weiterverfolgt. Die in den 12 Einzelfällen nunmehr noch beanspruchten Mietwagenkosten hat sie errechnet auf der Grundlage des jeweils einschlägigen gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ zuzüglich Nebenkosten und zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen; hinsichtlich der Zusammensetzung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung Bl. 110/111 d.A. Die Beklagte verteidigt das Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geschädigten Unfallgegner von bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrern ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten nur in Höhe von 1.329,85 Euro zu nebst anteiliger Zinsen, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Im Übrigen ist die Berufung mangels Klageanspruchs unbegründet.

    1. Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – zu Tz. 14; Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – zu Tz. 7 in NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699; NJW 2007, 2758 = VersR 2007, 1144; NJW 2007, 2122 = VersR 2008, 235, 237; NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516, 517). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, weshalb er ausgehend von dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.O.). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat also das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen als „Unfallersatztarif oder als „Normaltarif bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarife“ zu schätzen (BGH a.a.O.).

      Diesen Grundsätzen trägt die im Berufungsverfahren maßgebliche Schadensberechnung der Klägerin nicht Rechnung. Sie rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass das Landgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht als geeignete Schätzgrundlage herangezogen hat. Die auf dieser Liste nunmehr beruhende Schadensbezifferung der Klägerin kann deshalb keinen Bestand haben. Dennoch und ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin weiterhin nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des ersatzfähigen Normaltarifs beantragt hat, unterliegt die Klage nicht der vollständigen Abweisung. Denn das eigene Vorbringen der Beklagten ertaubt dem Senat im Rahmen der Ausübung seines freien Ermessens eine Schätzung des jedenfalls angemessenen Normaltarifs, weshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der in den Einzelfällen jeweils tatsächlich angefallenen Nebenkosten, zudem aber auch unter Ansatz eines nach Auffassung des Senats berechtigten pauschalen Zuschlags von 20 % zur Abgeltung unfalltypischer Mehrleistungen und Risiken in 10 der streitgegenständlichen Schadenfälle restliche Zahlungsansprüche in Höhe des zuerkannten Betrags von 1,329,85 Euro verbleiben.

      1. Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs können durchaus geeignete Listen oder Tabellen herangezogen werden (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – zu Tz. 15 und 22; BGH NJW 2007, 1124; BGH NJW 2006, 2106, 2107). Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, sondern Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9 und Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 23). Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O.).

        Nach Maßgabe dieser Kriterien bestehen im Streitfall Bedenken, den Normaltarif jeweils auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ für das Postleitzahlengebiet der 12 Zedenten zu ermitteln. Der Senat verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang erprobte Zusammenstellung handelt, deren Heranziehung als Schätzgrundlage von dem Bundesgerichtshof wiederholt und ausdrücklich gebilligt worden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 15 und 23 m.w.N.), und zwar sowohl in den Ausgaben für das Jahr 2003 als auch in der im Streitfall von der Klägerin angewandten für 2006. Die Beklagte hat indes substantiierte und – in der im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fordernden Weise – auf die konkreten Schadenfälle bezogene Einwendungen vorgebracht, welche geeignet erscheinen, Bedenken gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in den vorliegend streitgegenständlichen 12 Einzelfällen zu wecken.

        1. Zwar ergeben sich derartige Zweifel nicht schon aus den von der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten in diversen sonstigen Regionen Deutschlands aus dort geführten Rechtsstreitigkeiten, weil diese mangels räumlichen und – zumindest teilweise – zeitlichen Bezugs ohne Aussagekraft für die im Streitfall zu treffende Entscheidung sind. Da, wie ausgeführt, Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich sind, wenn dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken, steht schon im Ausgangspunkt auch das Gutachten Prof. Dr. Klein vom 10.05.2007 (Anlage 3, AH 70 ff) einer Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegen, weil dieses sich allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzt, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten.

          Ob die – dem Senat bei Abfassung dieser Entscheidung vorliegende – Zusammenstellung von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“ geeigneter als die Schwacke-Liste zur Ermittlung der Normaltarife ist, erscheint zumindest fraglich. Die dort erfolgten Preisabfragen sind nämlich auf den Sommer 2007 und also nur ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen; außerdem ist die räumliche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands nur in fünf Großräume sehr grobmaschig, die ermittelten Daten für den einschlägigen „Großraum West“ sind deshalb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig.

        2. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn jedenfalls der von der Beklagten in Bezug genommene „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts – auch dieser liegt dem Senat nunmehr in vollständiger Form vor – bietet Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, soweit diese die im Streitfall ortsüblichen Normaltarife wiedergeben sollen:

          Die Einteilung der Tabellen folgt – soweit hier von Interesse – der Schwacke-Klassifikation und weist Werte u.a. für den zweistelligen Postleitzahlenbezirk aus. Die in die Tabellen eingestellten Preise enthalten in vergleichbarer Weise Frei-Kilometer (vgl. die Erläuterungen dort Seite 10) und sind brutto berechnet (vgl. Seite 12). Eingerechnet sind überdies Haftungsbefreiungen (vgl. Seiten 16 und 99), welche die Klägerin separat unter den Stichworten Voll- bzw. Teilkasko erfasst hat. Methodisch ist die Untersuchung, soweit ersichtlich, derjenigen von Schwacke nicht unterlegen. Eher bietet sie Vorteile, weil die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung des Umstands erfolgt sind, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht war. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Werte dieses Preisspiegels, welche den streitgegenständlichen 12 Schadenfällen entsprechen, weisen, wie noch näher auszuführen sein wird, durchgehend niedrigere Werte aus als die der Schwacke-Liste, womit zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen wird, einen konkreten Bezug von eventuellen (methodischen) Schwächen zur im Streitfall relevanten Schadenshöhe herzustellen.

        3. in Ansehung der mithin von der Beklagten aufgezeigten Möglichkeit, dass sich die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage vorliegend nicht eignet, wäre es, wie auch von dem Landgericht insoweit richtig angenommen, erforderlich, die Höhe des streitigen jeweils ortsüblichen Normaltarifs durch Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln. Einen entsprechenden Beweisantritt hat die Klägerin indes auch im Berufungsverfahren nicht vorgenommen, obwohl über dessen Notwendigkeit im Hinblick auf die unmissverständliche Fassung der angegriffenen Entscheidungsgründe kein Zweifel bestehen konnte – und deshalb im Übrigen auch kein wiederholender gerichtlicher Hinweis geboten war.

          Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stellen allerdings die in der einschlägigen Liste des Fraunhofer Instituts dargestellten Werte jedenfalls die ortsüblichen Normaltarife dar mit der Folge, dass die jeweiligen Beträge insoweit zugestanden sind. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, diese im Ausgangspunkt und nach Maßgabe der Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 175 ff) als die ortsüblichen Normaltarife zugrunde zu legen.

      2. Die aus dem Mietspiegel des Fraunhofer Instituts ermittelten Normalpreise sind indes entsprechend der insoweit nicht zu beanstandenden Berechnung der Klägerin um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen.

        Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen – pauschalen – Aufschlag zu einem „Normaltarif rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 24.03.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 15, 16 m.w.N.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.08.2008 ausführlich dazu vorgetragen, dass und welche unfallbedingten Mehrkosten in den streitgegenständlichen Einzelfällen angefallen sind. Die fraglichen Darlegungen sind unwidersprochen geblieben, weshalb der Senat von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der fraglichen Positionen ausgeht. Zur Höhe erachtet auch der erkennende Senat im Anschluss an die Entscheidungen des 19. Zivilsenats des OLG Köln vom 02.03.2007 – 19 U 181/08 – (NZV 2007, 199) sowie des 4. Zivilsenats des OLG Köln vom 04.04.2008 – 4 U 1/08 – einen pauschalierte Zuschlag von 20 % als angemessen und ausreichend zur Abgeltung der jeweils entstandenen Mehrkosten.

      3. Die konkrete Schadensberechnung stellt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zusammenfassend wie folgt dar:

        Auszugehen ist zunächst von den nach dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts zu ermittelnden Normaltarifen. Der Senat folgt insoweit (vorbehaltlich einer Korrektur in Fall 8) der Darstellung und insbesondere auch der Berechnungsmethode der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 175 ff), soweit diese – anders als die Klägerin in ihrer tabellarischen Übersicht Bl. 110/111 – bei Mietzeiträumen von 4 Tagen bis zu 6 Tagen bzw. von mehr als 7 Tagen, d.h. von Anmietungen, die nicht unmittelbar von der Einteilung des Mietpreisspiegels (1 Tag – 3 Tage – 7 Tage) erfasst werden, Mittel- bzw. Höchstbeträge errechnet hat. Es ist senatsbekannt, dass eine entsprechende Handhabung auch durch die Mietwagenvermieter erfolgt, weiche bei Anmietzeiträumen außerhalb ihrer unmittelbaren Tarifkonditionen in vergleichbarer Weise vorgehen – es liegt auf der Hand, dass es in der Praxis nicht durchsetzbar ist den Kunden zu vermitteln, dass etwa eine Anmietung für nur 6 Tage wesentlich teurer ist als eine solche für 7 Tage.

Die sich demnach ergebenden Normaltarife sind, wie ausgeführt, um einen Zuschlag von 20 % zu erhöhen. Ausgehend von den Grundparametern der Unfälle und unter weiterem Ansatz der tatsächlich jeweils angefallenen Nebenkosten, wie in der Tabelle der Klägerin Bl. 110/111 ausgewiesen, ergibt sich folgende Schadensberechnung:

Fall 1

      • 541,74 Euro Normaltarif + 20 % = 677,18 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 1.077,18 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 97,18 Euro

Fall 2

      • 270,87 Euro Normaltarif + 20 % = 338,59 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 448,59 Euro
      • abzüglich der Zahlung der Beklagten verbleibt kein erstattungsfähiger Schaden

Fall 3

      • 159,74 Euro Normaltarif + 20 % = 199,68 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 324,68 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 121,29 Euro

Fall 4

      • 209 Euro (netto) Normaltarif + 20 % = 261,25 Euro zzgl. tatsächlicher
        Nebenkosten = 371,25 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 140,39 Euro

Fall 5

      • 656,48 Euro Normaltarif + 20 % = 820,60 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 1.172,60 Euro
      • abzüglich der Zahlung der Beklagten verbleibt kein erstattungsfähiger Schaden

Fall 6

      • 136,08 Euro Normaltarif + 20 % = 170,10 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 250,10 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 59,46 Euro

Fall 7

      • 272,68 Euro Normaltarif + 20 % = 340,85 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 450,85 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 60,85 Euro

Fall 8

      • 157 Euro (berichtigter) Normaltarif + 20 % = 196,25 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 291,25 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 91,25 Euro

Fall 9

      • 303,23 Euro Normaltarif + 20 % = 379,04 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 429,04 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 67,28 Euro

Fall 10

      • 253,52 Euro Normaltarif + 20 % = 316,90 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 366,90 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 107,06 Euro

Fall 11

      • 99,04 Euro Normaltarif + 20 % = 123,80 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 173,80 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 98,80 Euro

Fall 12

      • 1.083,43 Euro Normaltarif + 20 % = 1.354,29 Euro
      • zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 1.886,29 Euro
      • abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige
      • 486,29 Euro
      • insgesamt
      • 1.329,85 Euro

 

  1. Die Zinsforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Rechtssache, welche durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung eine Klärung erfahren hat und deren Entscheidungsschwerpunkt im Übrigen im tatrichterlichen Bereich liegt.

Pflicht des Geschädigten: Recherche bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

BGH, Urteil vom 14.10.2008 zum Aktenzeichen: VI ZR 210/07

Leitsatz

Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 11. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 10. Oktober 2005 in Anspruch, bei dem sein Kfz beschädigt wurde und sich anschließend für 12 Kalendertage in Reparatur befand. Für die Reparaturdauer hat der Kläger am 11. Oktober 2005 bei der L. GmbH ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet, wofür ihm diese einschließlich Haftungsbeschränkungs- sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag in Höhe von 2.352,48 € in Rechnung stellte. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über keine Vorkenntnisse über die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt verfügte, durch einen Mitarbeiter der Autovermietung darauf hingewiesen, dass Wettbewerber auf dem Gebiet des Unfallersatzwagengeschäfts keine oder allenfalls nur geringfügig günstigere Preise für eine solche Anmietung anböten und die von der Autovermietung L. GmbH erhobenen Preise ortsüblich und angemessen seien. Hierzu wurde ihm Einblick in Preislisten anderer Anbieter und in den Schwacke-Mietpreisspiegel gewährt. Vergleichsangebote bei Konkurrenzunternehmen holte der Kläger selbst nicht ein.

Die Beklagte zahlte an den Kläger auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 1.490 €. Mit seiner Klage hat der Kläger Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.153,42 € geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 663,42 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen weiteren Betrag von 8 € nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält Mietwagenkosten lediglich in Höhe von 1.498 € für erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da er nicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Kläger habe insoweit seiner Pflicht zur Erkundigung nach günstigeren Preisen nicht genügt. Eine Einblicknahme in die Preislisten, die ihm zur Einsicht vorgelegt worden seien, reiche insoweit nicht aus. Es könne vielmehr vom Geschädigten erwartet werden, dass er selbst zwei (bis drei) Vergleichsangebote bei Alternativanbietern unbeeinflusst einhole, ohne dass er damit Marktforschung betriebe. Der Geschädigte genüge nicht seiner Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er sich insoweit durch die von ihm aufgesuchte Autovermietung Mietpreisübersichten anderer Anbieter zeigen lasse, denn es sei aus dem Blickwinkel eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten mehr als nahe liegend, dass das aufgesuchte, den potenziellen Vertragspartner darstellende Mietwagenunternehmen, günstigere Tarife von Konkurrenzunternehmen nicht aufnehmen werde, um einem Vertragsschluss nicht entgegenzuwirken. Es müsse vielmehr jedem wirtschaftlich denkenden Bürger klar sein, dass eine solche Liste – dies gelte gerade auch in Anbetracht der speziellen Anmietsituation – das tatsächlich vorhandene Preisniveau der einzelnen Mietwagenunternehmen nicht wiedergeben könne, da davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf den Konkurrenzkampf der Mietwagenunternehmen in eine dem potentiellen Kunden vorgelegte Liste nur vergleichbar teuere Tarife anderer Anbieter aufgenommen würden. Dem wirtschaftlich denkenden Bürger müsse sich insoweit ohne weiteres erschließen, dass eine solche, durch den angesprochenen Autovermieter vorgelegte Preisliste, der Prüfung der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs nicht dienen könne.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

  1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass sich die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf 1.498 € belaufen. Hiervon ist mithin revisionsrechtlich auszugehen.
  2. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986; vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – VersR 2006, 1425; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – VersR 2007, 516; vom 13. Februar 2007 – VI ZR 105/06 – VersR 2007, 661; vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
  3. Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen ist, dass diesem unter den Umständen des Streitfalles der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Tarif nicht zugänglich gewesen wäre.
    1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich beim Kläger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 € (brutto ohne Nebenkosten) für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) Zweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen – auch bei anderen Anbietern – aufdrängen müssen.
    2. Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kläger – entgegen der Auffassung der Revision – nicht dadurch genügt, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung L. GmbH über vergleichbare Unfallersatztarife von Konkurrenzunternehmen beraten ließ und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die Schwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hat.

Die Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst herangezogenen Vorbringen des Klägers lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren deshalb für den Vergleich mit einem günstigeren „Normaltarif“ für Selbstzahler ungeeignet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 701). Bereits aus diesem Grunde machten sie aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, dass sich der vom Vermieter des Klägers geforderte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen Normaltarife bewege, welche für das entsprechende Postleitzahlgebiet und die Wagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345,00 € und 1.196,00 € für die wöchentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87,00 € und 176,00 € für die eintägige Anmietung ausweise. Zum einen handelt es sich bei der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegründung um einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kläger nach seinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein kann. Zum anderen hätte eine solche Preisspanne dem Kläger – wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre – erst recht Veranlassung geben müssen, nach einem günstigeren Tarif als dem ihm zunächst angebotenen zu fragen und ggf. – bei anderen Anbietern – ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19; 25; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671, vom 13. Februar 2007 – VI ZR 105/06 – VersR 2006, 661 und vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699; 701, jeweils m.w.N.). Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Geschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, reicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot eines Konkurrenten.

Darüber hinaus liegt es – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel an deren Angemessenheit bestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen, wozu er im Übrigen auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 168, 168, 178).

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll

Ersatz für Umsatzsteuer im Kaskoschaden nur bei tatsächlichem Anfallen

Ersatz für Umsatzsteuer im Kaskoschaden nur bei tatsächlichem Anfallen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2009 zum Aktenzeichen: 5 U 278/08-36

Leitsatz

Eine Regelung der AKB, nach der die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist ungeachtet des Umstands wirksam, dass im Schadensrecht Ersatz für Bruttowiederbeschaffungskosten verlangt werden kann, wenn sie bei einem Erwerb von einem Privaten dem Betrag nach angefallen sind.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.05.2008 – Az: 12 O 456/06 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.965,52 EURO festgesetzt.
  6. Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Fahrzeugversicherung, die sie seit dem 01.01.2006 für ihren Pkw Dodge Viper mit Vollkaskoschutz bei der Beklagten unterhält. Dieser Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 01.07.2005 zugrunde (Bl. 12ff d.A.).

Der versicherte Pkw der Klägerin wurde am 24.05.2006 bei einem Unfall so erhebliche beschädigt, dass eine Instandsetzung Kosten von rund 120.000,00 EUR erfordert hätte. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut einem eingeholten Gutachten 65.000,00 EUR brutto bzw. 56.034,48 EUR netto. Die Klägerin ließ den Pkw nicht reparieren. Sie nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. Die Beklagte berief sich deshalb auf § 13 Abs. 6 AKB und entschädigte die Klägerin unter Zugrundelegung des Nettowiederbeschaffungswertes. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die nicht erstattete Umsatzsteuer in Höhe von 8.965,52 EUR.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.05.2008 – Az: 12 O 456/06 – abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält § 13 Abs. 6 AKB für überraschend, unklar und intransparent.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 12 O 456/06) die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.965,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2006 sowie einen Betrag in Höhe von 361,75 EUR als Nebenforderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer höheren als der von der Beklagten berechneten und ausgeglichenen Kaskoentschädigung zu (§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F., § 13 Abs. 6 AKB, Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG).

  1. Nach § 13 Abs. 6 AKB ist die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich wegen einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung angefallen ist. Ein fiktiver Ersatz der in einem Sachverständigengutachten berücksichtigten Umsatzsteuer bei unterbliebener Reparatur bzw. unterbliebener Ersatzbeschaffung scheidet aus. Dieses Verständnis von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig, so dass keine unklaren Bedingungen vorliegen, die nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin anzuwenden wären.Maßgebend für die Auslegung einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH, Urt. v. 19.02.2003 – IV ZR 318/02 – VersR 2003, 454). Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Klausel (BGH, Urt. v. 16.05.1990 – IV ZR 137/89 – NJW 1990, 2388). Zu berücksichtigen sind aber auch die Erwartungen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer an seinen Versicherungsschutz billigerweise stellen kann (BGH, Urt. v. 16.10.1991 – IV ZR 257/90 – VersR 1992, 47).Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt bei aufmerksamer Durchsicht, dass in § 13 Abs. 1 AKB die Berechnung der Entschädigungsleistung dem Grundsatz nach festgelegt ist, die Einzelheiten sich aber aus den folgenden Absätzen ergeben. Dies wird durch den „Soweit-Zusatz“ in § 13 Abs. 1 S. 1 AKB ausdrücklich bestimmt. Im Folgenden wird deutlich, dass im Anschluss an die Absätze 1a bis 3, die sich mit Besonderheiten befassen, Absatz 4 den Fall der Zerstörung bzw. des Verlustes des Fahrzeugs und Absatz 5 den Fall der Beschädigung regelt. In keinem dieser Absätze ist eine Aussage darüber getroffen, ob und wann die Umsatzsteuer ersetzt wird. Die in Absatz 6 sich anschließende Regelung zur Umsatzsteuer versteht der Leser deshalb als generelle Einschränkung der sich aus den vorherigen Absätzen ergebenden Berechnungsweise der Entschädigungsleistung. Anhaltspunkte dafür, Absatz 6 nur auf Absatz 5 zu beziehen, wie die Klägerin meint, gibt es nicht. Dann hätte die Verwendung eines Unterabsatzes in Absatz 5 nahegelegen, zumal Absatz 5 bereits mehrere Unterabsätze aufweist. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Regelung zur Umsatzsteuer bei Zerstörung, Verlust bzw. Beschädigung des Fahrzeugs unterschiedlich sein sollte. Auch die folgenden Absätze 7 bis 10 weisen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass sie sich nur auf den Fall der Zerstörung bzw. des Verlustes oder den Fall der Beschädigung beziehen sollen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht § 13 Abs. 6 AKB – ebenso wie die folgenden Absätze – deshalb als unterschiedslose Regelung für jeden Grund der Schadensentstehung und jede Art der Beseitigung des Schadens.

    Der durchschnittliche Leser bezieht das Anfallen der Umsatzsteuer auch – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – auf die Abwicklung des Schadensfalles, und nicht auf die Anschaffung des Fahrzeugs. Die gesamte Regelung des § 13 AKB ist ausgerichtet auf die Bestimmung der Entschädigungsleistung nach dem Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens (Absatz 1) bzw. den erforderlichen Wiederherstellungskosten (Absatz 5). In diesem Sinnzusammenhang betrifft die Regelung zur Umsatzsteuer erkennbar die Unterscheidung danach, ob bei der konkreten Schadensbeseitigung Umsatzsteuer angefallen ist oder nicht, zumal Absatz 6 offensichtlich verhindern soll, dass der Versicherungsnehmer Ersatz für eine gutachterlich berücksichtigte Umsatzsteuer erhält, die im konkreten Fall bei der Schadensbeseitigung nicht vom Versicherungsnehmer zu leisten ist. Einen Bezug dazu, ob bei der Anschaffung des Fahrzeugs Umsatzsteuer angefallen war oder nicht, gibt es deshalb weder vom Wortlaut noch vom Sinnzusammenhang her. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn der Versicherer nach diesem Kriterium unterscheiden würde. Dann müsste er einem Versicherungsnehmer die für die Schadensbeseitigung kalkulierte Umsatzsteuer erstatten, wenn bei der Anschaffung des Fahrzeugs Umsatzsteuer angefallen war, auch wenn diese bei der Schadensbeseitigung nicht anfällt. Umgekehrt müsste er einem Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer nicht erstatten, obwohl diese bei der Schadensabwicklung anfällt, wenn dieser bei der Anschaffung des Fahrzeugs nicht umsatzsteuerbelastet war. Dies wäre systemwidrig für die gesamte Regelung des § 13 AKB, die erkennbar auf den Wert am Tag des Schadens abstellt und auf den Ausgleich der konkreten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung abzielt. Dies versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres.

    Dieses Verständnis des § 13 Abs. 6 AKB berücksichtigt auch die berechtigten Erwartungen, die ein Versicherungsnehmer an seinen Versicherungsschutz billigerweise stellen kann. Von der Schadensversicherung erwartet der Versicherungsnehmer einen Ausgleich für die Aufwendungen, die ihm durch den Schaden entstehen. In dieser Erwartung wird er durch § 13 Abs. 6 AKB nicht enttäuscht, sondern versteht gerade wegen dieser Erwartung, dass er keinen Ersatz für die fiktive Umsatzsteuer erhält, wenn er keine entsprechende konkrete Aufwendung zur Schadensbeseitigung hat.

    Eine vergleichbare Regelung zur Umsatzsteuer in Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung hat das Oberlandesgericht Celle (VersR 2008, 1204) ebenfalls für eindeutig gehalten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 24.05.2006 – IV ZR 263/03 – VersR 2006, 1066) betrifft dagegen einen anderen Fall. Dort ging es um Versicherungsbedingungen, die so unklar formuliert waren, dass der Versicherungsnehmer nicht sicher sein konnte, ob er bei einer Ersatzbeschaffung die dafür aufgewendete Umsatzsteuer ersetzt bekommen würde, wenn das unrepariert veräußerte Fahrzeug noch reparaturfähig war. Der Versicherungsnehmer konnte die Regelung zur Umsatzsteuer als weitere Einschränkung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten verstehen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nach § 13 AKB, wie von der Beklagten verwendet, nicht der Fall. Vielmehr stellt § 13 Abs. 5 S. 2 AKB klar, dass der Versicherungsnehmer statt der Durchführung der Reparatur den Ersatz der geschätzten Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (abzüglich Restwert) verlangen kann und bezieht in Abs. 6 die Regelung zur Umsatzsteuer auch auf den Fall der Ersatzbeschaffung.

  2. § 13 Abs. 6 AKB ist auch wirksam und verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB oder gegen § 307 BGB, die nach Art 229 § 5 EGBGB bei Dauerschuldverhältnissen ab dem 01.01.2003 anzuwenden sind.

    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt nur der enge Bereich solcher Leistungsbeschreibungen der Überprüfung entzogen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 23.11.1994 – IV ZR 124/93 – BGHZ 128,54). Die Beschränkung der Leistungen in § 13 Abs. 6 AKB durch die Regelung zur Umsatzsteuer ist für die Bestimmung des wesentlichen Vertragsinhalts nicht zwingend, sondern begrenzt lediglich das Hauptleistungsversprechen. § 13 Abs. 6 AKB ist damit der Inhaltskontrolle nicht entzogen.

    1. Ob eine Klausel in Versicherungsbedingungen überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB ist, entscheidet sich danach, ob zwischen den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden von allgemeinen Umständen (wie z.B. dem Grad der Abweichung vom dispositiven Recht) und den besonderen Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde (Gang und Inhalt der Verhandlungen, äußerer Zuschnitt des Vertrags) bestimmt (BGH, Urt. v. 21.11.1991 – IX ZR 60/91 – NJW 1992, 1234; Senat, Urt. v. 27.10.1993 – 5 U 197/93-15 – VersR 1994, 720).Die Parteien haben keine individuellen Regelungen zur Höhe der Ersatzleistung getroffen, so dass die Klägerin von einer entsprechenden Regelung in den Versicherungsbedingungen ausgehen musste. Sie hatte deshalb Anlass, die Bedingungen genau zu lesen, wenn sie der Umfang des Versicherungsschutzes interessierte. Durch die hervorgehobene Überschrift von § 13 AKB „Ersatzleistung“ ist die maßgebliche Textstelle leicht zu finden und befindet sich am Anfang der Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung. Die Regelung zur Umsatzsteuer befindet sich in § 13 AKB im richtigen Kontext, nicht an versteckter Stelle und ist als eigener Absatz der äußeren Erscheinung nach leicht wahrnehmbar.Schließlich erwartet ein Versicherungsnehmer nicht den Ersatz tatsächlich nicht entstandener Aufwendungen. Er kennt im Zweifel die frühere Rechtsprechung zur Ersatzpflicht auch der fiktiven Umsatzsteuer (BGH, Urt. v. 30.01.1985 – IVa ZR 109/83 – VersR 1985, 354) nicht, denn es ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen. Interessiert er sich dagegen für die Rechtslage, so rechnet er auch nach der Änderung von § 249 BGB mit einer Einschränkung der Erstattung fiktiver Umsatzsteuer im Versicherungsrecht. Ein Verstoß gegen das Leitbild des Versicherungsvertrages liegt auch nicht darin, dass ein tatsächlich nicht entstandener Aufwand von der Ersatzleistung ausgenommen wird (OLG Köln, r+s 2006, 102; OLG Frankfurt, VersR 2004, 1551). Die systematisch am richtigen Ort und in einem gesonderten Absatz hervorgehobene Regelung zur Umsatzsteuer hat deshalb keinen Überrumpelungscharakter.
    2. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB vor. Nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darf keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung vorliegen und nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Rechte und Pflichten nicht so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Keiner dieser Fälle liegt vor.Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem § 13 Abs. 6 AKB abweicht, gibt es nicht. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. hat der Versicherer bei der Schadensversicherung den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden ergeben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages. In seinem Urteil vom 24.05.2006 (IV ZR 263/03 – VersR 2006, 1066) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 30.01.1985 – IVa ZR 109/83 – VersR 1985, 354) die Auslegung der im entschiedenen Fall zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien betraf, und nicht einen allgemeingültigen Grundsatz der Fahrzeugversicherung.

      Durch § 13 Abs. 6 AKB wird auch nicht die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn AGB-Klauseln wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, entgegen den vertragstypischen Erwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs einschränken. Die Kaskoversicherung ist ihrer Natur nach jedoch nicht zwingend auf den vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet (BGH, Urt. v. 24.05.2006 – IV ZR 263/03 – VersR 2006, 1066). Im Übrigen steht es der Klägerin frei, im Rahmen des § 13 AKB zu entscheiden, für welchen Weg der Schadensbeseitigung sie sich entschließt und einen Ersatz der angefallenen Umsatzsteuer zu erhalten, wenn diese tatsächlich anfällt. Dadurch wird der Vertragszweck nicht gefährdet (OLG Frankfurt, VersR 2004, 1551; OLG Celle, VersR 2008 1204). Das Wahlrecht wird auch zeitlich nicht unzulässig eingeschränkt. Im Rahmen von § 8 AKB kann der Versicherungsnehmer bei einer späteren Ersatzbeschaffung oder Reparatur den anfallenden Umsatzsteuerbetrag nachträglich beanspruchen.

      Es liegt auch bei Abwägung aller Interessen keine unangemessene Regelung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Das Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung wird von § 13 Abs.6 AKB nicht beeinträchtigt. Der Versicherungsnehmer erleidet auch keine Vermögenseinbuße, wenn er keine Umsatzsteuer ersetzt bekommt, die er nicht bezahlen muss. Der Bundesgerichtshof verneinte sogar weitergehend bei Versicherungsbedingungen einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, die bei einer Ersatzbeschaffung die dafür tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer von der Ersatzleistung ausnahmen, wenn das unrepariert veräußerte Fahrzeug noch reparaturfähig war. Wenn die Versicherungsbedingungen klar seien und der Versicherungsnehmer die Wahl der Schadensabwicklung habe, sei sogar in diesem Fall ein Nachteil des Versicherungsnehmers nicht erkennbar (BGH, Urt. v. 24.05.2006 – IV ZR 263/03 – VersR 2006, 1066).

    3. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragspartners (BGH, Urt. v. 26.09.2007 – IV ZR 252/06 – VersR 2007, 1690).

      Wie oben bereits ausgeführt, ist die Regelung des § 13 AKB insgesamt verständlich und bestimmt mit ausreichender Deutlichkeit in Absatz 6, dass generell bei der Schadensbeseitigung die Umsatzsteuer nicht fiktiv erstattet wird. Verzichtet der Versicherungsnehmer also auf eine Reparatur und Ersatzbeschaffung, kann er eine im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Diese Einschränkung wird dem Versicherungsnehmer in Absatz 6 unmissverständlich vor Augen geführt. Es wird auch nicht am Anfang in § 13 Abs. 1 AKB die Erwartung geweckt, der Wiederbeschaffungswert sei ein Bruttowert, der erst in § 13 Abs. 6 AKB im Nachhinein auf den Nettowert beschränkt wird, wie es die Klägerin meint. Die Absätze 1 bis 5 äußern sich zu der Frage, ob bei der Bestimmung der Ersatzleistung die Umsatzsteuer berücksichtigt wird, nicht, so dass Absatz 6 kein Widerspruch zu den früheren Absätzen ist, sondern eine Ergänzung, auf die in Absatz 1 mit dem Verweis auf die folgenden Absätze ausdrücklich hingewiesen wird. Auch liegen nach dem oben Gesagten nicht die unklaren Formulierungen zugrunde, wie sie in den Versicherungsbedingungen enthalten waren, über die der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 24.05.2006 – IV ZR 263/03 – VersR 2006, 1066) zu entscheiden hatte.

      Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann – entgegen der Argumentation der Klägerin – auch nicht darin gesehen werden, dass wegen § 13 Abs. 6 AKB der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abgehalten und dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt würde, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren (allgemein dazu: BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04 – NJW-RR 2005, 1496).

      Der Sachverhalt, auf den die Klägerin abstellt, rechtfertigt diese Einschätzung nicht. Zwar wurde nach Inkrafttreten von § 249 Abs. 2 S.2 BGB im Schadensrecht diskutiert, ob diese Regelung zu einer Reduzierung der Ersatzleistung auf den Nettowiederbeschaffungswert führt, wenn der Wiederbeschaffungswert durch einen Sachverständigen als Bruttowert inklusive der Regelumsatzsteuer (19%) beziffert wird, weil der Sachverständige feststellt, dass die – für die fiktive Abrechnung – statistisch wahrscheinlichste Erwerbsmöglichkeit der Kauf einer regelbesteuerten Ersatzsache ist, der Geschädigte hingegen von Privat, also ohne Entstehen einer Umsatzsteuer, eine Ersatzsache zu einem Kaufpreis erwirbt, der dem vom Sachverständigen geschätzten Bruttowert entspricht. In diesem Fall gilt im Schadensrecht, dass bei konkreter Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert der tatsächlich hierfür aufgewendete Betrag unabhängig davon ersetzt werden muss, ob in ihm eine Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder keine Umsatzsteuer enthalten ist (BGH, Urt. v. 01.03.2005 – VI ZR 91/04 – VersR 2005, 994).

      Im Versicherungsrecht ergibt die Auslegung von § 13 AKB nach den oben dargelegten Grundsätzen in diesem Fall mit ausreichender Klarheit, dass der Versicherungsnehmer – ebenso wie im Schadensrecht – den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes unabhängig davon erhält, ob im Kaufpreis eine Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder keine Umsatzsteuer enthalten ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der nicht über juristischen Kenntnisse zu § 249 Abs. 2 S. 2 BGB verfügt, bezieht nämlich die Regelung in § 13 Abs. 6 AKB auf den Fall der fiktiven Abrechnung, also den Sachverhalt, in dem die Ersatzbeschaffung oder Reparatur – nach einem Sachverständigengutachten, welches eine Umsatzsteuer ausweist – tatsächlich nicht erfolgt. Er kommt nicht auf den Gedanken, dass § 13 Abs. 6 AKB den von der Klägerin herangezogenen Fall überhaupt erfasst, weil beim Privatkauf keine Umsatzsteuer anfällt und eine Differenzierung danach, ob sie anfällt oder nicht, für ihn fernliegend erscheint. Fernliegende Auslegungsvarianten können jedoch regelmäßig nur in Betracht gezogen werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Beurteilung der Bestimmungen vorliegen (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 330/07 – NJW 2008, 2495; BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 154/04 – NJW 2006, 1056). Solche Anhaltspunkte gibt es nicht. Vielmehr hält sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer aus seiner Sicht im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes nach § 13 Abs. 1 S. 2 AKB, und wird an keiner Stelle auf eine bestimmte Art der Wiederbeschaffung durch Erwerb einer Ersatzsache vom Händler oder von Privat festgelegt. Auch erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach der Interessenlage der Beteiligten und dem Sinnzusammenhang der Regelungen des § 13 AKB nicht, dass eine Differenzierung bei der Berechnung der Versicherungsleistung – beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Anspruchsinhaber – danach angezeigt wäre, ob bei einer konkreten Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer anfällt oder nicht.

      Wegen dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist weder für die Anwendung der Unklarheitenregelung nach § 305c Abs. 2 BGB noch für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB Raum.

      Sähe man dies anders und hielte § 13 Abs. 6 AKB in diesem Fall für mehrdeutig, ohne dass die Möglichkeit bestände, die Mehrdeutigkeit im Rahmen der objektiven Auslegung zu beseitigen, würde § 305c Abs. 2 BGB eingreifen, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Dies führte dann, wenn eine mögliche Auslegungsvariante zur materiellen Unwirksamkeit der Regelung nach § 307 BGB führte, dazu, dass die kundenfeindlichste Variante sich mit der Folge der Unwirksamkeit der Regelung durchsetzt (BGH, Urt. v. 23.04.2008 – XII ZR 62/06 – NJW 2008, 2497). Eine solche Variante gibt es hier jedoch nicht, weil die Kaskoversicherung ihrer Natur nach nicht zwingend auf den vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 24.05.2006 – IV ZR 263/03 – VersR 2006, 1066), es also keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers wäre, wenn er beim Kauf von Privat anstatt vom Händler den Umsatzsteueranteil des Kaufpreises nicht erhielte. Außerdem stände es dem Versicherungsnehmer frei, eine Ersatzbeschaffung unter Anfall der Umsatzsteuer durchzuführen. Deshalb würde jedenfalls die Unklarheitenregelung dazu führen, dass die kundenfreundlichste Auslegungsvariante Anwendung fände, der Versicherungsnehmer also den tatsächlich aufgewendeten Kaufpreis bis zum Bruttowiederbeschaffungswert in jedem Fall ersetzt erhielte. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot könnte man dann nur bejahen, wenn der Versicherungsnehmer durch die Gestaltung der AKB von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abgehalten und dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt würde, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, was durch eine klarere Fassung der Versicherungsbedingungen hätte vermieden werden können (allgemein dazu: BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04 – NJW-RR 2005, 1496; Coester in: Staudinger, BGB, 2006, § 307 Rn. 172). Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen jedoch nicht überspannt werden. Das Transparenzgebot verlangt nicht, alle möglichen Folgen einer Versicherungsbedingung zu regeln. Es darf nicht verkannt werden, dass es kaum möglich ist, alle Auswirkungen einer Regelung für den Durchschnittskunden verständlich darzustellen. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Er soll lediglich verpflichtet sein, bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden Rücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich gemacht wird (BGH, Urt. v. 10.07.1990 – XI ZR 275/89 – NJW 1990, 2383). Das Transparenzgebot kommt nämlich andernfalls mit sich selbst in Konflikt, weil Klarstellungen tendenziell zu Erweiterungen des Klauseltextes und zu Falldifferenzierungen führen, die die Unübersichtlichkeit für den durchschnittlichen Kunden erhöhen (BGH, Urt. v. 23.02.2005 – IV ZR 273/03 – NJW-RR 2005, 902). Es genügte deshalb dem Transparenzgebot, durch § 13 Abs. 6 AKB dem Versicherungsnehmer den Kernbereich der beabsichtigten Einschränkung der Erstattung von Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung deutlich vor Augen zu führen, die Auswirkungen der Regelung auf die unterschiedlichsten Sachverhalte jedoch der Auslegung und Unklarheitenregelung zu überlassen, anstatt eine völlig unverständliche Falldifferenzierung für unterschiedliche Lebenssachverhalte vorzunehmen.

  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer Versicherungsbedingung, die mit § 13 Abs. 6 AKB, wie die Beklagte sie verwendet, vergleichbar ist. Da von dieser Versicherungsbedingung eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betroffen ist, ist auch ein allgemeines Interesse an einer Klärung anzuerkennen.

Berücksichtigung des regionalen Marktes bei Restwertgutachten

Berücksichtigung des regionalen Marktes bei Restwertgutachten

Restwert –  BGH, Urteil vom 13.01.2009 zum Aktenzeichen: VI ZR 205/08

Leitsatz

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein KFZ-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die Beklagten erstattet hat.

Am 9. August 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin und einem PKW Audi A 4 Kombi 1.9 TDI. Der Versicherungsnehmer der Klägerin haftet zu 75 % für den Unfallschaden am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftragte am selben Tag die Beklagten mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. August 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3.500 € inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschädigte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete die Klägerin der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. April 2004 beauftragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9.000 € schätzte. Die Klägerin verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote der Geschädigten von 25 % den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüglich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrages zwischen den Beklagten und der Geschädigten einbezogen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Bewertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Restwerts auf dem sogenannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Beklagten dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Beklagten verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Beklagten hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote angesichts des Schadenszustandes des PKW erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten sehr breit auseinander gingen.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

  1. Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagten vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Klägerin bestehen. Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2000 – X ZR 169/99 – VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 – X ZR 244/00 – NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG München, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rn. 34; Steffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393).
  2. Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten „Internetmarkts“ berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.
      1. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.
      2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – VersR 2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.
      3. Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Schaden-Praxis 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen“ regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292).
      4. Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt angekauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.
      5. Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – VersR 2005, 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB).

    Im Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klägerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müssen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO).

  3. Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Frage der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.
  • Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Klägerin dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt – wie geschehen – veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschädigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – VersR 2005, 381 m.w.N.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 m.w.N.).

III.

Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
Stöhr