von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Urteile
BGH, Urteil vom 09.06.2009 zum Aktenzeichen: VI ZR 110/08
Leitsatz
Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. März 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro „Grüne Karte“, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2005 in Anspruch, bei dem ihr PKW BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich beschädigt wurde. Die Klägerin hatte den PKW als Geschäftsfahrzeug zum Preis von 97.379,30 € erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Beklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklagten beauftragter Sachverständiger auf 5.379,38 € netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500 €, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 €, d.h. insgesamt 9.484,83 €.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2.592 € und Anwaltskosten in Höhe von 1.301,05 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Klägerin die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 823,03 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Hamburg 2008, 470 abgedruckt ist, ist der Auffassung, die Klägerin sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Grundsätzlich habe ein Geschädigter gemäß § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier PKW genieße, müsse sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gemäß § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschädigt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von einer erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Reparatur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines PKW erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es seinen „nagelneuen“ Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an der A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule handle es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein und versetze den PKW nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zustand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Klägerin für Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transportfahrzeug.
Dass der Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. Schadensersatz in Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB.
Unerheblich sei auch, dass die Klägerin bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht davon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wiederbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel verwende.
Der Beklagte müsse der Klägerin auch die Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von 101.154,34 € erstatten.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Der Klägerin steht jedenfalls derzeit kein über die bisherigen Zahlungen des Beklagten hinaus gehender Schadensersatzanspruch zu.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07 – VersR 2009, 408, 409).
b) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.
aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75 – VersR 1976, 732, 733; vom 3. November 1981 – VI ZR 234/80 – VersR 1982, 163; vom 29. März 1983 – VI ZR 157/81 – VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 – VI ZR 213/81 – VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 – VI ZR 281/81 – VersR 1984, 46).
(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.; 162, 161, 165, jeweils m.w.N.).
Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat BGHZ 115, 375, 378 f.; 171, 287, 289 f., jeweils m.w.N.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169, 263, 266 ff.; 171, 287, 290).
(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dementsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 165 ff.; 163, 180, 184; 169, 263, 267). In Ausnahmefällen kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftlichen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f.; 162, 161, 166 ff.; Urteile vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06 – VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 – VI ZR 237/07 – VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08 – VersR 2009, 128).
Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75 – aaO). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1983 – VI ZR 157/81 – VersR 1983, 658) ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75 – aaO, S. 733 f.). Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75 – aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 – VI ZR 234/80 – VersR 1982, 163).
(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin, sei im Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens.
(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. März 1983 (VI ZR 157/81 – VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als 607 km zurückgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden.
(b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin sei beim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen tatrichterlichen Ermessens. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75 – aaO, S. 733). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil – z.B. Kratzer an der Karosserie – notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478, 479; OLG Düsseldorf, SP 2004, 158, 160).
Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 267; Eggert, DAR 1997, 129, 132; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75 – aaO). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1983 – VI ZR 282/81 – VersR 1984, 46). Denn die Grenze für nicht mitteilungspflichtige und damit keinen Mangel begründende „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06 – VersR 2008, 359, 361 m.w.N.).
(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfordert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs – einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil – mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich auf 3.500 €. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs der Klägerin als erheblich gewertet hat.
(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern lassen, dass das Unfallfahrzeug von der Klägerin gewerblich genutzt wurde. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzte der „Geschäftsführer“ der Klägerin den Wagen für Akquisitionsfahrten ein. Dies bedeutet, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug nach außen in Erscheinung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Jedenfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer PKW in den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen Fahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrages zu begnügen.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.
(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16, 17; VerkMitt 1994, 93; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160, 161; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244, 245; Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2007, § 249 Rn. 202; Knerr in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 20).
Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handle, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.; Eggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift für Eggert 2008, 113, 129 f.; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 17; Nothoff; NZV 2003, 509, 510 f.; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann in Schiemann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5 e; Pamer, Der Fahrzeugschaden, Rn. 43; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 22; Küppers, NJW 1976, 1886; Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 251 Rn. 4; Lemcke in van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 3, Rn. 189).
(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter b) aa) (2) ausgeführt beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06 – aaO und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06 – aaO).
(3) Da sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es jedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten nach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Geschädigten: BGHZ 169, 263) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.
3. Da der Klägerin derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen.
4. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Urteile
BGH, Urteil vom 03.03.2009 zum Aktenzeichen: VI ZR 100/08
Leitsatz
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder herzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstreitig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf 4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen daher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttoreparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparaturkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer gehöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Bruttobasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
- 1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.
- Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
- Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165).
Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte – wie hier – nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
- Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.
- Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 – VI ZR 49/71 – VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 – VI ZR 166/80 – VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht.
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Urteile
BGH, Urteil vom 16.09.2008 zum Aktenzeichen: VI ZR 226/07
Leitsatz
Ein Anspruch eines Verkehrsunfallgeschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten ist nicht deshalb zu verneinen, weil der mit dem Autovermieter geschlossene Mietvertrag (wegen sittenwidriger Preisüberhöhung nach § 138 BGB) nichtig ist. Es kommt im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 24. August 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Bei einem Verkehrsunfall am 22. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten ist außer Streit. Wenige Stunden nach dem Unfall mietete der Kläger bei einem Autovermieter ein Fahrzeug derselben Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 2.214,44 € ersetzte die Beklagte zu 2 lediglich 1.000,00 €. Mit der Klage macht der Kläger den Restbetrag geltend; daneben verlangt er eine höhere Kostenpauschale sowie den Ersatz von Kredit- und Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 747,06 € nebst 54,00 € vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten, weil der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Mietwagenfirma gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Kläger habe aus familiären Gründen noch am Unfalltag einen PKW benötigt. Er habe sich mithin in der Zwangslage befunden, sofort nach dem Unfall, noch unter den Eindrücken des Unfallgeschehens stehend, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. So habe er die Aufgabe gehabt, sein Enkelkind, das aus gesundheitlichen Gründen das Busfahren nicht vertrage, mit dem Auto von der Schule abzuholen und seine schwerbehinderte Frau zu fahren. Des Weiteren habe er wegen des unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfestes noch einiges mit einem PKW zu besorgen gehabt. Darüber hinaus sei er auf dem Gebiet der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges völlig unerfahren gewesen und habe weder die unterschiedlichen Tarife des Mietwagenmarktes noch die Problematik, dass unter Umständen kein Anspruch auf Erstattung des so genannten Unfallersatztarifes bestehe, gekannt.
Der in Rechnung gestellte Tarif liege 166 % über dem Normaltarif. Vorteile für den Kläger als Mietwagenkunden, die diese Überhöhung des Tarifes rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Der Autovermieter habe die Gefahr, dass der Unfallersatztarif nicht ersetzt werden würde, gekannt und gleichwohl den Abschluss eines Mietvertrages auf dieser Grundlage ohne Aufklärung des Klägers in verwerflicher Gesinnung angeboten. Da der Mietvertrag sittenwidrig sei, sei das Vermögen des Klägers nicht mit einer Verbindlichkeit belastet. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Autovermieters sei durch die Zahlung der Beklagten zu 2 ausgeglichen, weil sich die Miete für den Nutzungszeitraum nach dem Normaltarif auf lediglich 975,07€ belaufe.
Folge man der Auffassung nicht, dass der Mietvertrag nichtig sei, so habe der Kläger gleichwohl keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, weil er dann jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte. Ihm stehe nämlich nach Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Aufklärungsverschulden zu. Dem Kläger sei es zumutbar, mit diesem Anspruch gegen die Forderung des Autovermieters aufzurechnen.
II.
Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht abgewiesen.
- Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil der mit dem Autovermieter abgeschlossene Mietvertrag nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, kommt es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569, 570; vom 9. Oktober 2007 – VI ZR 27/07 – VersR 2007, 1577).
Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, soweit sie zur Abweisung der Klage auf die Nichtigkeit des vom Kläger mit dem Autovermieter abgeschlossenen Mietvertrages verweist. Darauf, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit des Vertrages gefolgt werden kann, kommt es nicht an. Die Revision verweist insoweit allerdings zutreffend darauf, dass das Berufungsgericht für die Frage der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft den im Einzelfall vereinbarten Unfallersatztarif mit dem Normaltarif anstatt mit dem üblichen Unfallersatztarif verglichen habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 – XII ZR 125/04 – VersR 2007, 809; ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 – VI ZR 27/07 – aaO).
- Das Berufungsgericht nimmt an, für den Fall, dass seinen Ausführungen zur Nichtigkeit des Mietvertrages nicht gefolgt werden könne, sei ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu verneinen, denn dieser habe gegen die zu hohe Mietforderung mit einem ihm gegen den Autovermieter zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufrechnen können. Auch dies widerspricht dem oben dargestellten Grundsatz, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Der Geschädigte verstößt deshalb auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der Mietforderung einzulassen. Unerheblich ist auch insoweit, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruch des Klägers gegen den Autovermieter in der Sache zutreffend sind.
- Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall vorliegen. Der erkennende Senat hat die insoweit zu beachtenden Grundsätze in einer Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen ausführlich dargestellt (zuletzt Senatsurteile vom 9. Oktober 2007 – VI ZR 27/07 – aaO; 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07 – VersR 2008, 554; 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699; vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine erneute Darstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich, zumal das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter den zutreffenden schadensrechtlichen Aspekten gewürdigt hat. Es hat insoweit bei der Erörterung des § 138 BGB nur ausgeführt, zur Rechtfertigung des vorliegend vereinbarten Tarifs im Hinblick auf unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden; bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird insoweit das abweichende Revisionsvorbringen in Betracht zu ziehen sein. Dazu, ob ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich oder, wie die Revision geltend macht, nicht zugänglich gewesen wäre, fehlen ausreichende Feststellungen, wobei gegen eine Zugänglichkeit die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Dringlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sprechen.
Für eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat reichen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten und gegebenenfalls der Finanzierungs- und Rechtsanwaltskosten treffen kann.
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll
von Redaktion | 22. Sep. 2015 | Urteile
LG Koblenz, Urteil vom 17.03.2009 zum Aktenzeichen: 4 HK.O 140/08
Leitsatz
Die Werbung in einem Flyer mit dem Inhalt: „Komplette Unfallschadenabwicklung“ und „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist wettbewerbswidrig, da diese Werbung eine Rechtsdienstleistung anbietet, die nur dann zulässig wäre, wenn es sich dabei um eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG handeln würde.
Tenor
- Die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 wird aufrecht erhalten.
- Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in … die Antragsgegner betreiben unter der Bezeichnung … jeweils eine Lackiererei und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in … und …. In die Zeitschrift …, die wöchentlich kostenlos im Bereich der Verbandsgemeinde … verteilt wird, ließen die Antragsgegner in der 37 KW 2008 (07.-13.09.) einen Werbeflyer für ihre Werkstatt in … einlegen. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage A 1 (GA Bl.7) Bezug genommen. Der Antragsteller beanstandet die in dem Flyer enthaltenen Ankündigungen „Komplette Unfallschadenabwicklung“ und „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ als wettbewerbswidrig. Er begehrt im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Unterlassung dieser Ankündigungen. Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat der Kammervorsitzende eine entsprechende Verfügung erlassen (GA Bl.23/24), wogegen die Antragsgegner sich mit ihrem Widerspruch wenden.
Der Antragsteller ist der Ansicht:
mit den beiden Äußerungen verstießen die Antragsgegner gegen das RDG und das UWG. Bei dem Angebot der kompletten Unfallschadenabwicklung handele es sich um das Angebot einer Rechtsdienstleistung. Diese sei nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gemäß § 5 RDG erlaubt, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehöre, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Ankündigung „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ sei wettbewerbswidrig, weil es im Zeitpunkt der Werbung keinen Kanzleisitz eines Rechtsanwalts im Haus der Antragsgegner in … gegeben habe. Zudem dürfe ein Rechtsanwalt nicht als Erfüllungsgehilfe eines anderen Unternehmers tätig werden. Mit ihrem Angebot verstießen die Antragsgegner auch gegen § 4 RDG, da die Gefahr der Interessenkollision bestehe.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht:
die beanstandeten Aussagen seien zulässig. Die „Komplette Unfallschadensabwicklung“ werde allein als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG angeboten und sei damit erlaubt. Die Ankündigung „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Hause“ sei zutreffend, da sie seit 01.06.2008 mit Rechtsanwalt … in … kooperierten, der eine Zweigstelle in ihrem Haus unterhalte, wobei lediglich die entsprechende Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer versäumt worden sei,
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2009 (GA Bl.52/53) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers ist begründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufrecht zu erhalten ist. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG. Danach kann jemand von einem Mitbewerber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er dem § 3 UWG zuwiderhandelt. Der Antragsteller ist Mitbewerber der Antragsgegner, da beide Parteien Rechtsdienstleistungen anbieten (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, § 8 Rdn 3.27 „Freiberufler“).
Das Angebot der Antragsgegner, mit dem sie sich zur „Komplette Unfallschadenabwicklung“ erbieten, ist wettbewerbswidrig, da sie damit einem sich aus dem RDG ergebenden gesetzlichen Verbot zuwiderhandeln. Ein Verstoß gegen ein Gesetz, das durch den Erlaubniszwang die Grenzen der Zulässigkeit des Wettbewerbs festgelegt, stellt stets ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Nr.11 UWG (Grunewald/Römermahn, RDG, § 3 Rdn 11).
Mit der Werbung für eine komplette Unfallschadenabwicklung bieten die Antragsgegner, was sie auch nicht in Abrede stellen, eine Rechtsdienstleistung an, da neben der technischen auch die umfassende haftungsrechtliche Abwicklung eines Unfallschadens Bestandteil des Angebots ist. Für den angesprochenen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, lässt sich der Werbeaussage in keiner Weise entnehmen, dass bestimmte Fälle, etwa bei besonders schwieriger Rechtslage, ausgenommen sein sollen. Das Erbringen einer solchen Rechtsdienstleistung ist den Antragsgegnern indes nicht erlaubt. Es wäre nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG handeln würde, was aber nicht der Fall ist.
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs.1 S.1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs.1 S.2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Maßgebend ist im Fall der Antragsgegner, welche Rechtskenntnisse die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers erfordert. Kenntnisse der Schadensregulierung gehören hierzu nicht (vgl. Burmann – Rechtsberatungsgesetz – Die Auswirkungen des RDG auf das Verkehrsrecht, DAR 2008,373 f.). Solche sind aber erforderlich, wenn eine komplette, also auch rechtliche Unfallschadensabwicklung angeboten und durchgeführt werden soll. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existenzieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs.1 RDG (Grunewald/Römermann, a.a.O., § 5 Rdn 173; Prox, Rechtsdienstleistungsgesetz und Unfallschadenregulierungen, ZfS 2008,363 f.).
Es kommt hinzu, dass die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers gehört und er daher nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen ist. Die entsprechende Leistung gehört nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des zur Schadensbeseitigung eingesetzten Unternehmers und ein sachlicher Zusammenhang der Schadensregulierung zur Schadensbeseitigung im Sinne einer inneren Verbindung zur eigentlichen Hauptleistung fehlt (Grunewald/Römermann, § 5 Rdn 173).
Es kann dahinstehen, ob für den Bereich unstreitiger Schadensfälle die Frage des Zusammenhangs im Sinne des § 5 RDG anders gesehen werden kann (vgl. Grunewald/Römermann, a.a.O., § 5 Rdn 174), denn in der Werbung der Antragsgegner wird dieserhalb nicht differenziert.
Die Ankündigung der Antragsgegner „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist irreführend, da sie zumindest im Zeitpunkt der Werbemaßnahme unwahr war. Damit war sie wettbewerbswidrig (§§ 3,5 Abs.1,2 Nr.3 UWG). Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, erwarten bei dieser Ankündigung, dass sich im Gebäude der Antragsgegner oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Geschäftsräumen eine Rechtsanwaltskanzlei befindet oder ein Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Beides war im Zeitpunkt der beanstandeten Werbung selbst nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt überhaupt zulässig ist. In diese Richtung gehende Bestrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind in die endgültige Fassung des RDG nämlich nicht aufgenommen worden (vgl. Burmann a.a.O.).
Die Wiederholungsgefahr wird gemäß § 12 Abs.2 UWG vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden. Eine solche haben die Antragsgegner aber abgelehnt.
Kosten: § 91 Abs.1 ZPO