Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Schadensabrechnung unter Zugrundelegung der Restwertermittlung eines Kfz-Sachverständigen

BGH-Urteil vom 13.10.2009 zum Aktenzeichen: ZI ZR 318/18

Leitsatz

1. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

2. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00“ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“. Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €.

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.

Das Amtsgericht hat die Beklagte – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert hat.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer (Teil-)Reparatur – weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.

2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07 – VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08 – VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier – entgegen der Auffassung der Revision – nicht der Fall.

  • Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).
  • Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.

    Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00“ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“ lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009, 413, 415).

3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen.

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Richter am Bundesgerichtshof Pauge
ist urlaubsbedingt gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Galke

Neuwagenkauf: Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs gegen Ablösung eines für diesen noch laufenden Kredits in einer den Wert des Altfahrzeugs übersteigenden Höhe

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2008 zum Aktenzeichen: VIII ZR 334/06

Leitsatz

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor (Rn.12)(Rn.13)(Rn.15)(Rn.16). Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGH, 18. Januar 1967, VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338 ff.; BGH, 30. November 1983, VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126 ff. und BGH, 28. November 1994, VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von 88.652,40 €. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom Typ BMW M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass dieses von der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf 38.628,40 € belief, und dem mit 32.500,– € angesetzten Wert des Altfahrzeugs „im Nachlass verrechnet“ werden sollte. Die Beklagte übernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346,– €. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank über 32.972,40 € auf.

Mit Schreiben vom 9. November 2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das Neufahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug, wie es die Beklagte verlangt, auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene und sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug rückabzuwickeln ist.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte – unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils – verurteilt, an den Kläger (weitere) 39.839,38 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) Darlehensverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend beantragt, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsausspruch um den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr übernommenen Altfahrzeugs, das heißt 32.500,– €, auf 7.339,98 € nebst Zinsen herabgesetzt und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur Rückgabe und Übereignung des von ihr übernommenen Altfahrzeugs an den Kläger verurteilt zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gemäß § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger das Altfahrzeug zurücknehmen müsse und infolge dessen in Höhe von 32.500,– € – dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs – Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug nicht verlangen könne.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs, nach welcher der Käufer bei einer Rückabwicklung des Vertrages – außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil – nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zurückverlangen könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar habe die Beklagte den Kredit über den Altwagen nur abgelöst, um den Kläger zum Kauf des Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen (versteckten) Preisnachlass von 6.128,40 € zu gewähren. Aus dieser wirtschaftlich motivierten Ablösung des Kredits für den Altwagen folge aber noch keine rechtliche Verbindung beider Verträge. Eine entsprechende vertragliche Einigung der Parteien gebe es nicht; sie lasse sich dem geschlossenen Vertrag an keiner Stelle entnehmen. Die Ablösung des Darlehens unter Übernahme des Altwagens sei nur „bei Gelegenheit“ des Abschlusses des Kaufvertrages über den Neuwagen erfolgt; an einer synallagmatischen Verknüpfung fehle es.

Die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme des Altwagens ergebe sich auch aus folgender Überlegung. Durch die Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Abschluss des Vertrages bestanden habe. Dies sei bezüglich des Kaufvertrages über das Neufahrzeug ohne weiteres möglich, nicht dagegen bezüglich der Vereinbarung über den Altwagen. Zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes hätte der Altwagen der finanzierenden Bank rückübereignet, dem Kläger dessen Anwartschaftsrecht rückübertragen und erneut ein Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen werden müssen. Wegen der Beteiligung eines Dritten, der finanzierenden Bank, sei eine Rückabwicklung im Sinne der Wiederherstellung des Ausgangszustandes nicht möglich.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des dafür noch laufenden Restdarlehens durch die Beklagte rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung ist auch möglich und führt nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zusteht und sein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug mit dem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für das von ihr abgelöste Restdarlehen zu saldieren ist.

1. Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass dem Vertrag eine Einigung über einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über das Neufahrzeug und der Vereinbarung über das Altfahrzeug nicht zu entnehmen sei, es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige Verträge handele. Diese Auslegung hat keinen Bestand. Der Kaufvertrag über das Neufahrzeug bildet vielmehr mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug eine Einheit, so dass in die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das Altfahrzeug einzubeziehen ist.

  • Der Senat kann diese Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 – VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa). Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Auslegungsfehler liegt hier aber vor. Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der im vorliegenden Fall ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft nicht gegeben ist, offensichtlich nicht gerecht.
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 – VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar nicht übersehen, hat aber verkannt, dass die Interessenlage der Vertragsparteien im vorliegenden Fall keine andere ist als in den bisherigen Entscheidungen zur Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs beim Kauf eines Neuwagens. Zwar ist im vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises – in Höhe des angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – eine Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.). Stattdessen hatte der Kläger für das Neufahrzeug den vollen Kaufpreis an die Beklagte zu entrichten, während die Beklagte ihrerseits den für das Altfahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen hatte. Dies steht aber einer Auslegung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug dahingehend, dass dieser mit der in ihm enthaltenen Vereinbarung über das Altfahrzeug eine rechtliche Einheit bildet und deshalb bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht isoliert, sondern nur unter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug rückabgewickelt werden kann, nicht entgegen. Die Parteien können für die Durchführung der Übernahme eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer des Neufahrzeugs auch eine vom typischen Fall der Inzahlungnahme abweichende Regelung treffen, ohne dass sich dadurch an der maßgeblichen Interessenlage beider Seiten etwas ändert. So verhält es sich hier.

    Schon der Umstand, dass die Vereinbarung zur Übernahme des Altfahrzeugs durch die Beklagte und zu deren Verpflichtung, den für dieses Fahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen, nicht separat getroffen, sondern handschriftlich in das Bestellformular für den Neuwagenkauf eingetragen wurde, spricht für die rechtliche Einheit von Neuwagen- und Altwagengeschäft.

    Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen über das Neufahrzeug und über das Altfahrzeug auch dadurch untrennbar miteinander verbunden waren, dass der von der Beklagten abzulösende Kredit für das Altfahrzeug noch in Höhe von 38.628,40 € valutierte und der Ablösebetrag damit über dem mit 32.500,– € angesetzten Wert des Altfahrzeugs lag; bei dem Differenzbetrag von 6.128,40 €, den die Beklagte aufwenden musste, um den Kredit für das Altfahrzeug abzulösen, handelte es sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, vereinbarungsgemäß um einen (versteckten) Nachlass der Beklagten auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug. Dementsprechend hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil die Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits teilweise – in Höhe von 6.128,40 € – in die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug einbezogen, indem es den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises um diesen Betrag gekürzt hat. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger mit der Ablösung des Kredits für das von ihr übernommene Altfahrzeug einen (versteckten) Preisnachlass für das Neufahrzeug gewährte, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass der Kauf des Neufahrzeugs und die Vereinbarung über das Altfahrzeug nach dem Parteiwillen auch rechtlich miteinander verbunden sein sollten. Für die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufspaltung der Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits dahingehend, dass diese Vereinbarung mit dem Kauf des Neufahrzeugs nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € eine Einheit bildet und deshalb nur insoweit, nicht aber insgesamt rückabzuwickeln sei, lässt sich der Vereinbarung nichts entnehmen.

    Entscheidend dafür, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung über das Altfahrzeug insgesamt mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Einheit bildet, spricht die Interessenlage. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO). Das im Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist und der Käufer dementsprechend nur Rückgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132). Die Interessenlage im vorliegenden Fall ist keine andere als bei einer Inzahlungnahme, wie sie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt.

    Nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen löste die Beklagte den Kredit für das Altfahrzeug nur ab, um den Kläger zum Kauf des Neufahrzeugs zu bewegen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Beklagte den für den Altwagen laufenden Kredit, der noch mit 38.628,40 € valutierte, nicht abgelöst und den mit nur 32.500,– € bewerteten Altwagen nicht übernommen hätte, wenn nicht der Kläger zum Kauf des Neuwagens bereit gewesen wäre. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte bereit war, zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug mehr zu zahlen, als das Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war. Auch darin ist der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der Anrechnungsbetrag für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert (BGHZ 89, 126, 130). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Verknüpfung des Neuwagenkaufs mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug, die dazu führt, dass der Kläger Rückabwicklung des Neuwagengeschäfts nur unter Einbeziehung des Altwagengeschäfts beanspruchen kann.

2. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Neuwagen unter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts möglich und, wie ausgeführt, zu einem Teil auch bereits in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts vollzogen worden.

Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Als Leistungen der Beklagten hat der Kläger Besitz und Eigentum an dem Neufahrzeug sowie die Befreiung von seiner noch in Höhe von 38.628,40 € valutierenden Kreditverbindlichkeit für das Altfahrzeug empfangen. Die Beklagte hat ihrerseits als Leistungen des Klägers den Kaufpreis für das Neufahrzeug sowie Besitz und Eigentum an dem Altfahrzeug erhalten. Dass die Beklagte den Kaufpreis für das Neufahrzeug zurückzugewähren hat, indem sie dem Kläger den von ihm gezahlten Teil des Kaufpreises zurückerstattet und ihn von der hinsichtlich des Restbetrags neu eingegangenen Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freistellt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit; das Gleiche gilt für die Rückübereignung des Neufahrzeugs.

Für die Rückabwicklung der übrigen Leistungen, die aufgrund der Vereinbarung über das Altfahrzeug erbracht worden sind, gilt Folgendes:

  • Soweit die Beklagte den Kläger von dessen restlicher Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank in Höhe von 38.628,40 € befreit hat, ist zwar die Wiederherstellung des Ausgangszustandes durch Neubegründung eines entsprechenden Restdarlehens des Klägers gegenüber der BMW-Bank nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht die Unmöglichkeit einer Rückabwicklung.

    Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Rückgewährschuldner Wertersatz zu leisten, wenn er die empfangene Leistung aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Gründen nicht oder nicht unverändert zurückgewähren kann. Die Aufzählung der in § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Fallgruppen ist – trotz der Auflistungstechnik – nicht abschließend. Vielmehr kommt in der Vorschrift nach einhelliger Auffassung ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 148 m.w.N.; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 43 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdnr. 7). Wertersatz ist damit auch für die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu leisten, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – im Zuge der Rückabwicklung eines Vertrages etwa wegen fehlender Mitwirkung eines Dritten nicht neu begründet werden kann (Staudinger/Kaiser, aaO, Rdnr. 75). Danach hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346 Abs. 2 BGB der Beklagten den Wert der Forderung zu ersetzen, von der diese ihn befreit hat. Einer der Ausschlusstatbestände des § 346 Abs. 3 BGB, in denen die Pflicht zum Wertersatz entfällt, liegt nicht vor.

    Der Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der Höhe nach der Forderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich damit auf 38.628,40 €. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers um diesen Betrag herabgesetzt haben. Für den Restbetrag von 32.500,– €, der dem Wert des von der Beklagten übernommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt – und nicht lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € – rückabzuwickeln ist, steht der Beklagten auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,– € Wertersatz für die Befreiung des Klägers von dessen Altverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank zu. Der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 39.839,38 € ist daher im Wege der Saldierung um weitere 32.500,– € auf 7.339,38 € nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht.

  • Hinsichtlich des an die Beklagte übereigneten Altfahrzeugs ist diese zur Rückübereignung an den Kläger verpflichtet. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Übereignung des Altfahrzeugs an die Beklagte noch nicht Eigentümer, sondern nur Inhaber eines entsprechenden Anwartschaftsrechts an dem damals noch an die BMW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs war. Dies hinderte den Kläger nicht, das Fahrzeug – wie geschehen – durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) an die Beklagte zu übereignen. Die in der Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs enthaltene dingliche Einigung der Parteien war darauf gerichtet, dass mit der Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte und dem dadurch bedingten Wegfall des Sicherungseigentums der BMW-Bank nicht der Kläger, sondern die Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs werden sollte; der Kläger hat der Beklagten auch den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug verschafft. Die Beklagte hat damit das Eigentum an dem Fahrzeug durch Einigung und Übergabe vom Kläger erworben (§ 929 BGB) und nicht etwa durch Rechtsgeschäft mit der BMW-Bank. Die vom Kläger vorgenommene Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte ist durch Rückübereignung des Fahrzeugs an den Kläger rückabzuwickeln. Ein bloßes Anwartschaftsrecht des Klägers, verbunden mit Sicherungseigentum der BMW-Bank, kann ebenso wenig wieder begründet werden wie die von der Beklagten abgelöste Darlehensverbindlichkeit für das Altfahrzeug. Das vom Kläger durch Einigung und Übergabe auf die Beklagte übertragene Eigentum an dem Altfahrzeug steht nunmehr, nachdem diese Vereinbarung rückabzuwickeln ist und Sicherungseigentum der BMW-Bank nicht mehr besteht, dem Kläger zu.

III.

Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar ist die vom Kläger erhobene Zahlungsklage, wie ausgeführt, nur in Höhe von 7.339,83 € nebst Zinsen begründet und deshalb im Übrigen abzuweisen. Dem Kläger steht jedoch – als Äquivalent für die Herabsetzung seines Zahlungsanspruchs – ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zu. Hierüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz – auch hilfsweise – noch nicht gestellt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – den Kläger nicht auf die Sachdienlichkeit eines derartigen Antrags hingewiesen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.1 Satz 1 Abs. 3 ZPO), um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Altfahrzeugs kann nur auf Antrag des Klägers erfolgen, nicht dagegen aufgrund des von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; die Beklagte kann nicht ihre eigene Verurteilung beantragen, sondern nur einen gegen sie durch einen entsprechenden Klageantrag geltend gemachten Anspruch anerkennen (§ 307 ZPO).

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Schadenersatzanspruch nach Kfz-Unfall: Örtliches Preisniveau für Prüfung von Mietwagenkosten maßgebend

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2008 zum Aktenzeichen: VI ZR 164/07

Leitsatz

  1. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
  2. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.

Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: „Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif„. Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Normaltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.

A Revision der Beklagten:

1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich – von der Revision nicht beanstandet – angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt.

2. Dass das Berufungsgericht, den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – aaO und vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987).

Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 – VI ZR 360/91 – VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 – VI ZR 249/73 – VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser – wie das Berufungsgericht meint – als „vorweggenommenes Sachverständigengutachten“ anzusehen ist.

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.

Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.

B Anschlussrevision des Klägers:

Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines „Unfallersatztarifs“ kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den „Normaltarif“ übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines „Normaltarifs“ (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn – wie im Streitfall – der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines „Unfallersatztarifs“ abrechnet, sondern einen „Normaltarif“ zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht – wie das Berufungsgericht meint – um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – aaO; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – aaO und vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – aaO).

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem „Normaltarif“, wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III. Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll

Schadensersatzanspruch beim Kfz-Unfall: Ersatz des unfallbedingten Teilschadens bei nicht nachgewiesener Unfallbedingtheit eines weiteren Schadens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 zum Aktenzeichen: I-1 U 181/07

Leitsatz

  1. Eine Klage auf Ersatz von Fahrzeugschäden ist nicht deswegen insgesamt abzuweisen, weil der Geschädigte den Nachweis der Unfallbedingtheit eines Teilschadens nicht führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Berührung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge und ein dadurch verursachter Schaden unstreitig oder bewiesen ist, und der Geschädigte zwar die Unfallbedingtheit eines weiteren Teilschadens nicht nachweisen kann, weil auf Grund der Beweisaufnahme die behauptete Zweifachberührung durch das Schädigerfahrzeug offen geblieben ist, jedoch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass sämtliche Fahrzeugschäden durch den Unfall verursacht worden sind, und darüber hinaus dem Geschädigten nicht vorzuwerfen ist, dass er Vorschäden seines Fahrzeugs verschwiegen oder verharmlost hat.
  2. Kann der nachweislich durch den Unfall bedingte (Neu-)Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-)Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten ein Ersatz des Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, und ist ihm der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen (Anschluss OLG München, 27. Januar 2006, 10 U 4904/05, NZV 2006, 261).
  3. Dagegen ist die Ansicht, dass eine vollständige Klageabweisung schon dann in Betracht komme, wenn nachgewiesen sei, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und der Geschädigte das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreite, so dass ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten sei (OLG Frankfurt, 7. Juni 2004, 16 U 195/03, ZfS 2005, 69; OlG Celle, 15. Januar 2004, 14 U 144/03, OLGR Celle 2004, 175 und OLG Köln, 22. Februar 1999, 16 U 33/98, NZV 1999, 378), nicht überzeugend.
  4. Die Vorschrift des § 287 ZPO verringert auch das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten, eine Konkretisierung und Spezifizierung kann vom ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden, wie für andere klagebegründende Umstände, für die die Beweiserleichterung gerade nicht eingreift. Die entscheidende Frage ist nicht die der Ausschließbarkeit kompatibler Schäden durch ein früheres Ereignis, denn damit wird die Beweiserleichterung des § 287 ZPO verkannt, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Eine ursächliche Beteiligung des Geschädigten an der streitigen Beschädigung muss daher nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil.
  5. Der Schädiger muss auch dann für die gesamten Sachverständigenkosten einstehen, wenn nicht alle Schäden, die in einem Privatgutachten aufgeführt sind und vom Geschädigten als unfallbedingt geltend gemacht werden, im Schadensersatzprozess als unfallbedingt anerkannt werden können, es sei denn, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen falsche Angaben gemacht oder die Unrichtigkeit des Gutachtens aus anderen Gründen zu vertreten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.445,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 44 % dem Kläger und zu 56 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, näher abgegrenzter Teil des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß zurückzuführen sei.

Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz aller durch ihn geltend gemachter unfallbedingter Vermögenseinbußen hat. Denn es ist davon auszugehen, dass es im Zuge der fraglichen Kollision nur zu einer einmaligen Berührung der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist, die nach dem bewegungsdynamischen Ablauf nicht alle in dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten aufgeführten Fahrzeugbeeinträchtigungen verursacht haben kann. Jedoch ist erwiesen, dass durch den Zusammenstoß ein bestimmter, abgrenzbarer Teil von Fahrzeugschäden entstanden ist, auf welche sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bezieht. Dieser Teil hat die an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Frontschäden einschließlich der Beeinträchtigungen am vorderen rechten Kotflügel zum Gegenstand.

Ohne dass es dazu einer weiteren Sachaufklärung bedarf, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es am 20. November 2003 gegen 14.35 Uhr in dem Verteilerkreis der … Straße in D. zu einem Zusammenstoß des klägerischen Pkw Mercedes E 220 mit dem durch den wartepflichtigen Beklagten zu 1. geführten Lkw Mercedes gekommen ist. Dabei ist Ersterer mit der äußeren rechten Frontseite gegen die linke Seite des Führerhauses des Lastkraftwagens geprallt. Die dabei entstandenen Schäden sind entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht auf der Grundlage des § 287 ZPO anhand der durch den Kläger überreichten Schadensunterlagen betragsmäßig abzugrenzen und erreichen den Umfang von 3.864,81 € netto. Zuzüglich der von den Beklagten in voller Höhe zu ersetzenden Gutachterkosten und der vollen Kostenpauschale stellt sich der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers auf insgesamt 4.445,52 €. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat nicht die Schäden an dem klägerischen Pkw zum Gegenstand, welche die Beeinträchtigungen von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück betreffen.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

I.

1. Nach der Zurückverweisung der Sache aufgrund des aufhebenden Senatsurteils vom 12. Februar 2007 zu dem Aktenzeichen 1 U 129/06 hat das Landgericht die seinerzeit noch ausstehende Tatsachenaufklärung nachgeholt, indem es die durch den Kläger zum Unfallhergang benannten Zeugen vernommen und dazu den Beklagten zu 1. informatorisch befragt hat.

  • Nach dem Ergebnis dieser Tatsachenaufklärung ist erwiesen, dass es zwischen dem klägerischen Pkw Mercedes E 220 und dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Lkw Mercedes der Baureihe W 210 nur zu einer Kollisionsberührung gekommen ist. Diese ereignete sich, als der Beklagte zu 1. als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer den Versuch unternahm, von der Straße R. nach rechts in die äußere Fahrspur des Verteilerkreises der … Straße einzubiegen. Da die aufnehmenden Polizeibeamten keine Unfallspuren gesichert haben und da die durch sie gefertigte Unfallskizze nur eine grobe schematische Darstellung der Anstoßsituation wiedergibt, kann weder der genaue Unfallort noch die Anstoßkonfiguration der beteiligten Fahrzeuge exakt rekonstruiert werden. Es lässt sich nur anhand der – lichtbildlich gesicherten – Fahrzeugschäden mit sachverständiger Hilfe in etwa die Stellung der Fahrzeuge zueinander zum Anstoßzeitpunkt wiedergeben. Für diese kommen Fahrzeugpositionen in Betracht, die der Sachverständige D. in seinem Gutachten vom 26. September 2005 in einer Brandbreite zwischen einer annähernd rechtwinkligen Stellung (S. 16) und einer relativ spitzen Winkelbildung (Bl. 18 des Gutachtens obere Variante) zeichnerisch dargestellt hat. Die genaue Winkelstellung hängt u.a. von der im Nachhinein nicht mehr aufklärbaren Fahrlinie ab, mit welcher der Beklagte zu 1. von der Straße R. nach rechts in den Verteilerring einbiegen wollte.
  • Entscheidend ist jedenfalls, dass es anlässlich der einzigen Kollisionsberührung der Fahrzeuge nur zu einem Kontakt zwischen der vorderen rechten Frontseite des klägerischen Pkw und der linken Führerhausseite des Lkw gekommen ist. Die dabei an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schäden beschränken sich auf den vorderen Stoßfänger, die Motorhaube, den rechten Hauptscheinwerfer und den rechten Kotflügel. Die betroffenen Bereiche sind auf den Lichtbildern 1 bis 6 als Anlage zu dem seitens des Klägers überreichten …-Schadensgutachten vom 26. November 2003 dargestellt (Bl. 37-39 d.A.).
  • Die Tatsache, dass sich nur eine Kollisionsberührung vollzogen hat, ergibt sich aus der Unfallschilderung des Beklagten zu 1. im Termin am 30. April 2007. Danach hat es „einmal beim Unfall so geknatscht“; dabei war nach seiner Einschätzung „der Pkw etwas hinter dem Lkw“ (Bl. 182 d.A.). Diese Schilderung macht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Eigen (Bl. 238 d.A.).
  • Bestätigt werden die Angaben – wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung richtigerweise darlegt (Bl. 238 d.A.) – durch die Schilderung des Fahrers des klägerischen Pkw, des Zeugen H.. Danach hat es „auf einmal geknallt“ und dann stand der Mercedes des Klägers „auch schon ein paar Meter weiter als der Lkw“ (Bl. 183 d.A.). Zwar vermochte der Zeuge auf Nachfrage, ob es ein oder zwei Anstöße gegeben habe, keine genaue Antwort zu geben. Der Gesamtzusammenhang seiner Unfalldarstellung lässt jedoch hinreichend deutlich auf nur eine Kollisionsberührung schließen. Denn nach der Erinnerung des Zeugen H. ist unter Missachtung seines Vorfahrtrechtes „der Lkw… plötzlich angefahren“; obwohl der Zeuge noch habe ausweichen wollen, habe ihn der Lkw „erwischt“ (Bl. 183 d.A.).

2.

  • Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die weitere Darstellung des Zeugen H., dass der Lkw ihn „im vorderen Bereich der Beifahrerseite berührt hat“ (Bl. 183 d.A.). Zwar vermochte der Zeuge nicht zu konkretisieren, ob sich der Anstoß „im Kotflügelbereich oder in Höhe der Beifahrertür“ ereignet hat. Er war sich jedoch sicher, dass der Unfallgegner ihn „beim Ausweichen vorne erwischt“ habe (Bl. 183 d.A.).
  • Wegen der mehr oder weniger ausgeprägten Winkelstellung, die der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw bei der Einfahrt in den Verteilerkreis einnehmen musste und im Hinblick auf die wiederholte gegenständliche Konkretisierung des Zeugen („vorderer Bereich der Beifahrerseite“; „vorne“), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend den oben genannten Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen durch die Kollision die vordere rechte Frontseite des klägerischen Pkw einschließlich des vorderen rechten Kotflügels beschädigt worden ist. Nach dieser einmaligen Kollisionsberührung hat sich dann wegen der Überschussgeschwindigkeit des Pkw im Verhältnis zu dem von rechts einfahrenden Lkw Ersterer noch ein Stück über den Unfallort hinaus bewegt, ehe der Mercedes dann nach der Darstellung des Zeugen H. „ein paar Meter weiter“ zum Stillstand kam.
  • Der Kläger bleibt für seine in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen beweisfällig, es sei zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen zu zwei Anstößen gekommen, weil nämlich nach einem vergeblichen Linksausweichversuch des Zeugen H. als Reaktion auf die Erstkollision dieser wieder nach rechts habe zurücksteuern müssen, wobei es dann zu einer weiteren Berührung gekommen sei (Bl. 3 d.A.). Eine Doppelberührung der Fahrzeuge lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung die Schilderung des Beklagten zu 1. mit der Wiedergabe eines einmaligen „Unfallknatsches“ zu Eigen macht, besteht keine Tatsachengrundlage für die Annahme der Richtigkeit der in der Klageschrift wiedergegebenen Unfallschilderung.

3.

  • Der Sachverständige D. hat schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. September 2005 überzeugend dargelegt, dass die Entstehung aller an dem klägerischen Pkw geltend gemachten Fahrzeugschäden – einschließlich derjenigen von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück – nicht mit einem einmaligen Kollisionsanstoß erklärt werden kann. Vielmehr können die Beeinträchtigungen an der rechten hinteren Fahrzeugseite nur dann zustande gekommen sein, wenn sich die Fahrzeuge bei einer Zweitberührung in einer annähernd parallelen Position zueinander befunden haben, wie sie der Sachverständige auf S. 19 seines Gutachtens dargestellt hat. Eine solche parallele Kontaktsituation erscheint jedoch schon aufgrund des Umstandes ausgeschlossen, dass der Lkw bei der Einfahrt in den Verteilerkreis eine mehr oder minder große Winkelstellung zur Längsachse des klägerischen Pkw einnehmen musste. Für die Feststellung einer nachfolgenden Zweitberührung mit einer annähernd parallelen Position der Fahrzeuglängsachsen zueinander fehlt jede Tatsachengrundlage.
  • Die unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen haben – wie er bei seiner Anhörung im Termin vom 30. April 2007 dargelegt hat – im Hinblick auf das Ergebnis der durch das Landgericht nachgeholten Zeugenvernehmung weiterhin Bestand. Danach können wegen der dynamischen Bewegungszusammenhänge der Frontschaden einerseits sowie der Seitenschaden andererseits nicht durch ein einheitliches Anstoßereignis gleichzeitig verursacht worden sein. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ergänzend erläutert, dass die Entstehung der Seitenschäden an dem Pkw nur dann erklärlich ist, wenn dieser bei einer annähernden Parallelität der Fahrzeuge „relativ weit hinten am Lkw gewesen“ sei und beide Fahrzeuge – wegen des Fehlens von Streifbeschädigungen – eine gleiche Geschwindigkeit gehabt hätten (Bl. 199, 200 d.A.). Wie bereits ausgeführt, hatte der Mercedes E 220 mit dem vorfahrtberechtigten Fahrer H. im Verteilerkreis gegenüber dem von rechts einfahrenden Lkw eine Überschussgeschwindigkeit, die dazu führte, dass Ersterer in eine Endstellung mehrere Meter hinter dem Lastkraftwagen geriet. Deshalb erscheint es ausgeschlossen, dass im Zusammenhang mit einer Zweitberührung beide Fahrzeuge dieselbe Geschwindigkeit gehabt haben sollen und der Mercedes E 220 überdies auch noch in eine Position „relativ weit hinten am Lkw“ gelangt sein soll, nachdem beide Fahrzeuge sich erstmalig vorne rechts bzw. vorne links berührt hatten.

4. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme lässt demnach im Ergebnis nicht die Feststellung zu, dass die an der rechten Seite des Pkw Mercedes E 220 entstandenen Schäden auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Dabei setzt die durch den Sachverständigen aufgezeigte bewegungsdynamische Unstimmigkeit der Verursachung aller Beeinträchtigungen durch nur einen Anstoß bereits mit der rechten Vordertür des klägerischen Fahrzeuges ein, wie der Sachverständige auf S. 20 seines Gutachtens vom 26. September 2005 dargelegt hat. Von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind somit nur die Beschädigungen an der Frontseite und am rechten Kotflügel, die in den Lichtbildern Nr. 1 bis 6 (Bl. 24/39 d.A.) sowie auf den Vergrößerungen Bl. 43, 44, 46, 47 d.A. dargestellt sind.

5.

  • Entgegen der in der Berufungsbegründung gemachten Anregung besteht kein Anlass, einen neuen Sachverständigen mit der Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu beauftragen. Die im Senatsurteil vom 12. Februar 2007 dargelegten Mängel der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sind mit der nachgeholten Vernehmung der Unfallzeugen behoben. Damit ist die Tatsachengrundlage, die anlässlich der Erstellung des Erstgutachtens durch den Sachverständigen am 26. September 2005 noch lückenhaft war, zwischenzeitlich im Rahmen des Möglichen vervollständigt. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken mehr gegen die Richtigkeit der unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen D.
  • Die Einholung eines weiteren Gutachtens lässt keinen substantiellen Erkenntnisgewinn erwarten. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung des Unfallgeschehens recht spärlich sind und sich im Wesentlichen auf die örtliche Verkehrsführung und die Auswertung der Fahrzeugschäden beschränken. Da vom Kollisionsort keine Unfallspuren überliefert sind, lässt sich noch nicht einmal die genaue Stelle des Zusammenstoßes der Fahrzeuge lokalisieren.
  • Eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens mit einer Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge, von der allein ein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, ist nicht mehr durchführbar. Der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw ist zwischenzeitlich abgemeldet und nicht mehr greifbar. Eine Gegenüberstellung mit einem typengleichen Lastkraftwagen ist im Hinblick darauf nicht Erfolg versprechend, dass die Außenkonturen des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Lkw nicht vollständig bekannt und im Nachhinein nicht sicher zu rekonstruieren sind. Das vorhandene Lichtbildmaterial zeigt deutlich nur die linke Vorderseite in Führerhaushöhe sowie ausschnittweise die hintere linke Heckseite. Zur Klärung der Frage, ob die an dem klägerischen Pkw auch im hinteren Bereich eingetretenen Schäden entgegen der Annahme des Sachverständigen D. doch durch ein einheitliches Anstoßereignis verursacht worden sein könnten, ist es aber von wesentlicher Bedeutung, eine genaue Kenntnis von dem linken Seitenprofil des Lkw in seiner gesamten Längenausdehnung zu haben. Dieses Profil ist auf dem einzigen dazu vorhandenen Foto nur sehr undeutlich dargestellt. Der in Rede stehende Lkw ist vom Hersteller zunächst nur als Fahrgestell geliefert worden, auf welches dann nachträglich Aufbauten montiert worden sind. Deren Ausmaße und Seitenprofil sind – wie der Sachverständige bei seiner Anhörung dargelegt hat – unbekannt und im Nachhinein nicht mehr zu ermitteln (Bl. 195 d.A.).
  • Da die Anzahl der Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens sehr begrenzt ist, ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige D. den Fragenkatalog nicht abschließend beantworten kann, der Gegenstand des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 16. Januar 2006 ist (Bl. 85, 86 d.A.).

6. Der Senat hat keinen Anlass, den durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen H. zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptung zu erheben, der Pkw Mercedes E 220 habe vor dem fraglichen Verkehrsunfall keine der in dem D.-Gutachten vom 26. November 2003 festgestellten Beschädigungen aufgewiesen (Bl. 238, 239 d.A.).

  • Nach den obigen Ausführungen muss offen bleiben, auf welche Weise die Fahrzeugschäden entstanden sind, die sich von der rechten Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück erstrecken. Zwar lässt sich ungeachtet der Ausführungen des Sachverständigen D. nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass auch diese ihre Ursache in dem fraglichen Unfallereignis haben. Für eine dahingehende Feststellung fehlt es aber an der im Rahmen des § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es lässt sich zudem nicht definitiv ausschließen, dass diese Fahrzeugbeeinträchtigungen erst nachträglich in dem Zeitraum zwischen dem Unfallereignis am 20. November 2003 und der Erstellung des D.-Gutachtens unter dem Datum des 26. November 2003 entstanden sind. Der Senat unterstellt einerseits dem Kläger nicht, für einen unfallfremden Teilschaden an seinem Fahrzeug eine Entschädigungsleistung der Beklagten erschleichen zu wollen. Es führt andererseits kein Weg an der Feststellung vorbei, dass er im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht den ihm obliegenden Nachweis auch für die Entstehung des Seitenschadens durch das Kollisionsereignis vom 20. November 2003 zu führen vermag.
  • Unabhängig davon unterliegt der sich auf den Zeugen H. beziehende Beweisantritt in der Berufungsbegründung der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Bei einem entsprechenden Beweisangebot hätte der Zeuge bereits im Termin am 30. April 2007 zu dem Beweisthema des Vorzustandes des klägerischen Fahrzeuges vernommen werden können.

II.

Zutreffend ist die Beanstandung des Klägers in seiner Rechtsmittelbegründung, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO versagt.

1. Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Jedoch ist der Geschädigte verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat erst diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 19. November 2007, Az.: 1 U 126/07 mit Hinweis auf Senat, Schaden-Praxis 2001, 272).

2. Das Landgericht hat sich der in der Rechtsprechung vertretenen weitergehenden Ansicht angeschlossen, eine vollständige Klageabweisung komme schon dann in Betracht, wenn nachgewiesen sei, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, und der Anspruchsteller das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreite. Dann sei ihm unter Umständen auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lasse sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sein könnten (OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; OLG Celle OLGR 2004, 175; OLG Köln NZV 1999, 378; KG Schaden Praxis 2008,21; dagegen: OLG München NZV 2006, 261).

3.

  • Diese sehr pauschale Betrachtungsweise ist indes nicht überzeugend und steht insbesondere nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 111 mit Hinweis auf BGH DAR 1990, 224; NZV 1992, 402). Denn die Vorschrift des § 287 ZPO verringert auch das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten. Eine Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden Tatsachen kann deshalb von ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden wie für andere klagebegründende Umstände, in Bezug auf welche die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO gerade nicht eingreift (Senat a.a.O. mit Hinweis auf OLG München NZV 2006, 261, 262). Die entscheidende Frage ist nicht die der Ausschließbarkeit der Entstehung kompatibler Schäden durch ein früheres Ereignis. Denn damit wird die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verkannt, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Eggert a.a.O., Rdnr. 111 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
  • Im vorliegenden Fall kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Es lässt sich nicht sicher feststellen, dass der Kläger unfallfremde Vor- oder Nachschäden seines Fahrzeuges Mercedes E 220 verschwiegen oder verharmlost hat. Wie bereits dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass alle klagegegenständlichen Schäden durch das fragliche Ereignis verursacht worden sind – wenn auch möglicherweise auf andere Art als in der Klageschrift geschildert.

    Nicht der Kläger war der Fahrer des Unfallfahrzeuges, sondern der Zeuge H. Wie dessen Vernehmung im Termin am 30. April 2007 gezeigt hat, war die Erinnerung des Zeugen an die fraglichen Vorgänge lückenhaft. Deshalb bleibt die Möglichkeit offen, dass die auf den Angaben des Zeugen beruhende Schilderung des Kollisionsereignisses in der Klageschrift hinsichtlich der Details nicht vollständig ist und dass doch alle klagegegenständlichen Schäden ihre Ursache in dem Kollisionsereignis vom 20. November 2003 haben.

  • Da im Ergebnis kein vorsätzlicher Verstoß des Klägers gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO sicher angenommen werden kann, besteht auch kein Grund, ihm sozusagen als Sanktion die Rechtswohltat der Schätzung eines unfallbezogenen Teilschadens nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO zu versagen. Soweit ein Kläger mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden (BGH NJW 1981, 1454). Ein solch obstruktives Verhalten kann hier dem Kläger jedoch nicht angelastet werden. Zudem lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger Vorschäden seines Fahrzeugs verschwiegen oder den Schaden nachträglich vergrößert hat. Damit kann ihm entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht, die insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung OLG Hamm NZV 1994, 483 steht, nicht abverlangt werden, im Wege des Vollbeweises (§ 286 ZPO) nachzuweisen, welche Schäden bei der behaupteten Kollision tatsächlich entstanden sind.

III.

1. Anhand des durch den Kläger überreichten D.-Schadensgutachtens vom 26. November 2003 ist unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO eine Abgrenzung der von der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten erfassten Fahrzeugschäden von denjenigen Beeinträchtigungen möglich, die den Beklagten hinsichtlich des Bereichs von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht zugerechnet werden können. Denn der nach dem System Audatex aufgeführte Instandsetzungsumfang differenziert in Bezug auf den Arbeitslohn, die Lackierung und die Ersatzteile gegenständlich nach den davon jeweils betroffenen Fahrzeugteilen – insbesondere im Hinblick darauf, ob im Einzelnen der Vorder- oder Hinterwagen betroffen ist. Damit bestehen keine Schwierigkeiten, die Kosten für die Instandsetzung des vorderen rechten Kotflügels etwa von denjenigen für die Reparatur des hinteren rechten abzugrenzen. Ohne weiteres aussonderungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Erneuerung der beiden Türen auf der Beifahrerseite einschließlich der Lackierung. Diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen.

2.

  • Die gebotene Kostenaussonderung führt hinsichtlich der einzelnen Positionen in der Schlusskalkulation zu folgenden Abzugswerten (netto): Arbeitslohn 1.221,75 €; Lackierung 890,16 €; Ersatzteile einschließlich des reduzierten Aufwandes für Kleinersatzteile 1.379,91 €.
  • Die vorgenannten Beträge bilden die Summe von 3.491,82 €. Zieht man diese von den Nettoreparaturkosten (7.356,63 €) ab, verbleibt ein ersatzfähiger Saldo von 3.864,81 €. Dieser ersatzfähige Reparaturkostenbetrag liegt unter dem Wiederbeschaffungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 4.300,00 € (Bl. 5 d.A.).

3. Zu diesem Betrag sind die Kosten für die Erstellung des D.-Gutachtens vom 26. November 2003 in der vollen klagegegenständlichen Höhe von 555,71 € hinzuzurechnen.

Zwar sind aus den genannten Gründen nicht alle in diesem Privatgutachten aufgeführten Fahrzeugschäden als unfallbedingt anzuerkennen. Es lässt sich andererseits nicht feststellen, dass der Kläger gegenüber dem mit der Sache befasst gewesenen Sachverständigen schuldhafte falsche Angaben über den unfallbedingten Schadensumfang – sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise – gemacht hat. Damit ist insgesamt kein Raum für die Annahme, dass der Kläger die – teilweise – Unrichtigkeit des Gutachtens zu vertreten hat. In einem solchen Fall sind die Kosten des Privatgutachtens voll von der Ersatzverpflichtung des Schädigers umfaßt (so auch OLG München NZV 2006, 261).

4. Rechnet man schließlich die unstreitige Kostenpauschale von 25 € hinzu, stellt sich im Ergebnis der Umfang der ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers auf 4.445,52 €.

IV.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alternative ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.937,34 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Fiktiver Schadenersatzanspruch unabhängig von Erstattung durch Kaskoversicherer

BGH, Urteil vom 12.03.2009 zum Aktenzeichen: VII ZR 88/08

Leitsatz

Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. März 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der an seinem Pkw in der Waschanlage der Beklagten entstanden sein soll.

Am 10. Juni 2006 ließ der Kläger seinen Pkw in der Waschanlage der Beklagten waschen. Nach Ende des Waschvorgangs zeigte er dem Bedienungspersonal der Waschanlage an, dass die Frontschürze vorne links vom vorderen Kotflügel ca. 10 cm abgerissen, im 90°-Winkel abgeknickt und eingerissen sei. Ob dieser Schaden von der Waschanlage verursacht wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, den er nach einem Kostenvoranschlag inklusive Kostenpauschale mit insgesamt 1.148,35 € netto beziffert. Nach Klageerhebung verursachte die Ehefrau des Klägers am 28. Dezember 2006 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Auffahrunfall, durch den die Frontschürze vollständig funktionsunfähig wurde. Der Kläger ließ die Frontschürze erneuern, wodurch auch die bereits vorhandene Beschädigung ohne Mehrkosten behoben wurde. Die Kosten der Reparatur erhielt der Kläger von seinem Vollkaskoversicherer erstattet, den er über den Vorschaden an der Frontschürze nicht informierte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht lässt offen, ob ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte entstanden ist. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten sei zwar nicht durch den Unfall vom 28. Dezember 2006 untergegangen. Der Kläger habe jedoch seinen Anspruch durch die Leistung seiner Vollkaskoversicherung verloren. Obwohl die Versicherung nicht wegen des ersten, sondern wegen des zweiten Schadensereignisses gezahlt habe, habe diese Leistung Tilgungswirkung auch für die Beklagte. Der Zweitschaden umfasse der Höhe nach vollständig den Erstschaden. Die zu seiner Beseitigung durchgeführten Arbeiten seien auch für die Reparatur des Erstschadens erforderlich gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte und die Kaskoversicherung echte oder unechte Gesamtschuldner seien. Jedenfalls bestehe zwischen ihnen Leistungsidentität.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist von einer Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden.

1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen ist.

2. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht nachträglich verloren.

a) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden erweitert hat und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden eintrittspflichtig ist.

aa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht getilgt.

  • (1) Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Der Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte sind keine Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als Schädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig.
  • (2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger könnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein, wenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsvertragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008 eingetretene Versicherungsfälle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer übergegangen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

    Auf den Versicherer gehen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen Ansprüche über, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 – IV ZR 71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 67 Rdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an den Kläger erbracht hat, betrifft nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers in der Waschanlage der Beklagten.

    Nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kläger und dem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Klägers ausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse können als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 – IV ZR 146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 – II ZR 22/64, VersR 1966, 745).

    Nach diesen Grundsätzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen Versicherungsfall dar, der von der Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz abzugrenzen ist. Fällt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des Klägers, liegt insoweit ein selbständiger Versicherungsfall vor.

    Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und den dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch für die vom Kläger ihr gegenüber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal bekannte Beschädigung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist nicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden faktisch beseitigt wurde. Auch der Kläger hat die Versicherungsleistung nicht als Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine Regulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht erfolgt.

  • (3) Für die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskoversicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentität zwischen den Schuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum.

    Dass der Versicherer als Dritter im Sinne von § 267 BGB geleistet hat – was das Berufungsgericht auch nicht annimmt – scheidet ersichtlich aus.

bb) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versicherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

Diese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 – VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen des Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen. Zum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst „erkauft“, was dem Schädiger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1978 – VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.).

cc) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zusätzliche Beschädigung bei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschließende Reparatur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt worden sei, geht fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlasten.

Dem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47).

Lässt der Geschädigte die Sache reparieren und werden die Kosten hierfür von einem Dritten übernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld des Schädigers erfüllt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Leistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Geschädigte mit seinen Beiträgen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgeführt wird. Zwar ist grundsätzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445). Es kann dem Geschädigten jedoch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Ersatzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, aaO, S. 244).

b) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständiger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden ist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch den Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erhöhung der Reparaturkosten einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde dadurch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverhältnis käme von vornherein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers für den Erstschaden nicht in Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstschaden verursachte Kosten abdecken, wäre der Kläger einem Rückforderungsanspruch des Versicherers ausgesetzt.

§ 67 Abs. 1 VVG a.F. wäre ebenso wenig anwendbar. Die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein Forderungsübergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrtümlich Leistungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er für dieses nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1988 – IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen der irrtümlich Leistende nur subsidiär nach dem anderen einstandspflichtig war.

III.

Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Erstschaden durch die Waschanlage verursacht wurde und von der Beklagten zu verantworten ist. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Halfmeier

Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung

BGH, Versäumnisurteil vom 12.08.2009 zum Aktenzeichen: VIII ZR 254/08

Leitsatz

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. August 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht des Käufers aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte zur umgehenden Beseitigung auf und kündigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu kümmern, meldete sich die Beklagte in der Folgezeit nicht bei dem Käufer; dessen Versuch, die Beklagte telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der Käufer das Fahrzeug bei der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 € reparieren.

Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseitigung der von ihm behaupteten Fahrzeugmängel nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, denn der Käufer habe der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt und die Fristsetzung sei auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.

Die Aufforderung des Käufers an die Beklagte, die geltend gemachten Mängel „umgehend“ zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB dar. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung genüge die Aufforderung zur „unverzüglichen“ oder „umgehenden“ Leistung nicht. Schon nach dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor, wenn ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt würden. Die Angabe eines konkreten Zeitraums verdeutliche dem Schuldner, dass er nach Fristablauf mit der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte rechnen müsse. Dieser Zweck werde durch die Aufforderung zur unverzüglichen oder umgehenden Nacherfüllung nicht in gleicher Weise erreicht, weil damit eine Unsicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger zu anderen Gewährleistungsansprüchen übergehen könne. Eine solche Unsicherheit habe das Gesetz aber durch das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist vermeiden wollen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Käufer habe der Beklagten mit der Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB gesetzt, kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden.

Zwar verlangt die überwiegende Meinung in der Literatur – ebenso wie das Berufungsgericht – für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB die Bestimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden (MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rdnr. 68; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 281 Rdnr. 9; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdnr. 80). Nach dieser Auffassung genügt die Aufforderung zur „sofortigen“ bzw. „unverzüglichen“ oder – wie hier – „umgehenden“ Leistung nicht. Teilweise wird dies damit begründet, dass nach dem Wegfall der nach früherem Recht vorgesehenen Ablehnungsandrohung allein die Fristsetzung die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner erfülle und an sie deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien (MünchKommBGB/Ernst, aaO).

Demgegenüber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung, auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen (Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. B 62 und § 323 Rdnr. B 59; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281 Rdnr. 16), zumindest in Fällen besonderer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Ernst, aaO, Rdnr. 74).

Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristsetzung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Eine in dieser Weise bestimmte Frist verlangt § 281 Abs. 1 BGB – anders als § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB für den Verzugseintritt ohne Mahnung – nicht. Vielmehr kann die Dauer einer Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet werden; dies ist insbesondere bei rechtsgeschäftlichen Fristen häufig der Fall (MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 186 Rdnr. 4). Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO, § 186 Rdnr. 3; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., vor § 186, Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Henrich, aaO, § 186 Rdnr. 2; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 186 Rdnr. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung „in angemessener Zeit“, „umgehend“ oder „so schnell wie möglich“ zu bewirken, wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist.

Auch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB erfordert es nicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist“, „unverzüglich“ oder – wie hier – „umgehend“ zu leisten, hinreichend erfüllt. Zwar besteht für den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeitraum ihm für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Ungewissheit besteht aber in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten Frist, nämlich immer dann, wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist. Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.). Diese – zu § 326 BGB aF ergangene – Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform ausdrücklich unberührt lassen (BT-Drs. 14/6040, S. 138). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu einer Hürde werden, an der der Käufer aus formalen Gründen scheitere (BT-Drs. 14/6040, S. 185). Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es deshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider