Achtung vor einem alkoholisierten Fußgänger!

Achtung vor einem alkoholisierten Fußgänger!

Alkoholisierter Fußgänger

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. September 2013 zum Aktenzeichen VI ZR 255/12 festgestellt, dass sich ein  überwiegendes Mitverschulden eines Fußgängers am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus ergibt, dass diese in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Der Halter des Kraftfahrzeugs trägt bei unklarem Unfallhergang regelmäßig die Beweislast für einen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers.

Leitsatz

1. Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat.

2. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.

Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte, wobei sie eine Mithaftung von 75% hinnimmt.

Die Klägerin wurde am 6. Februar 2009 gegen 20.11 Uhr als Fußgängerin beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halterin und Fahrerin die Beklagte zu 1 war. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Bei der ihr entnommenen Blutprobe wurde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Zwar habe sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ereignet, doch habe die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Unfalls nicht bewiesen. Das von der Klägerin angebotene unfallanalytische Sachverständigengutachten scheide als Beweismittel aus, weil die notwendigen ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten für die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens nicht gegeben seien. Zwar könnten die Beklagten auch nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen, doch treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Sie habe in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Das Verschulden der Klägerin überwiege dermaßen, dass die Betriebsgefahr dahinter zurücktrete.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten zu 1 grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, weil sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können.

2. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneint. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang. Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1955 – VI ZR 63/55, VersR 1956, 238 f.; vom 12. Oktober 1965 – VI ZR 81/64, VersR 1966, 39 f.; vom 18. März 1969 – VI ZR 242/67, VersR 1969, 571, 572 und vom 13. Februar 1990 – VI ZR 128/89, VersR 1990, 535, 536). Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1960 – VI ZR 30/60, VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 – VI ZR 35/62, VersR 1963, 285, 286; vom 29. November 1977 – VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 185; vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357, 358 und vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 34). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 – VI ZR 3/11, VersR 2012, 865 Rn. 12). Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94 aaO).

Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, das Verschulden der Klägerin überwiege gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktrete. Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als widersprüchlich zu der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass sich weder aus der Ermittlungsakte noch aus der Aussage des Zeugen M. oder der Anhörung der Parteien konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten entnehmen ließen, die ausreichten, um einen Sachverständigen mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens über den Hergang des Unfalls zu beauftragen. Mithin stand für das Berufungsgericht weder fest, welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsorts zurückgelegt hat, noch dass sie für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar gewesen ist und der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten zu 1 nicht hätte vermieden werden können.

Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass bei einer Nichtbeweisbarkeit des Unfallhergangs die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil der Klägerin nach allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl. Baumgärtel/Helling, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 254 Rn. 6 f.) die Beklagten tragen und nicht die Klägerin.

III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dabei wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch mit der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge zu befassen haben.

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
Stöhr

Urteil zum Thema alkoholisierter Fußgänger

Bundesgerichtshof – Zur Frage der Differenzbesteuerung

Beschluss des Bundesgerichtshofs, 6. Zivilsenat, vom 25.11.2008 zum Aktenzeichen VI ZR 245/07.

Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.235,29 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 € und der Restwert 4.500 €, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 €. Das beschädigte Fahrzeug veräußerte sie für 4.500 € an ein Autohaus.

Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden auf der Basis eines Netto-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % für den Wiederbeschaffungswert und den Restwert in Höhe von 7.983,20 € reguliert. Sie trägt vor, die Klägerin hätte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz anschaffen müssen und könne die Umsatzsteuer nicht verlangen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 % regelbesteuert angeboten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.235,29 € verurteilt. Dagegen hat diese mit Einwilligung der Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Klägerin statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht begründet, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566 Abs. 4 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brutto-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 € zugesprochen hat. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 – VI ZR 49/71 – VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32, 33). Die Klägerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a Abs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Reiß, Steuerrecht, 19. Aufl., § 14 Rn. 144 ff.). Zudem werden selbst nach dem – bestrittenen – Beklagtenvortrag auf dem maßgeblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angeboten. Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Im Jahr 2016 – Steuerbonus für Elektroautos wird eingeschränkt

Im Jahr 2016 – Steuerbonus für Elektroautos wird eingeschränkt

Das sollten alle Besitzer eines Elektroautos wissen:

Zum 31. Dezember 2015 läuft die seit 2011 geltende Steuerbefreiung über zehn Jahre für Neufahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Brennstoffzelle aus. Ab dem 1. Januar 2016 profitieren Halter nur noch von einem fünf Jahre andauernden Erlass der Kfz-Steuer. Anschließend wird die Kfz-Steuer um 50 Prozent ermäßigt. Der tatsächliche Steuerbonus bei einem Elektroauto muss also gut geprüft werden

Diese Information haben wir von der Kanzlei Schleyer erhalten.

Vorschaden

Vorschaden

1. Definition des Begriffs Vorschaden

Unter Vorschäden versteht man behobene Schäden am Fahrzeug, die aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrühren. Demgegenüber handelt es sich bei Altschäden um nicht behobene Schäden aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen.

2. Erklärung des Begriffs Vorschaden

Ein Dauerstreitpunkt in der Unfallregulierung ist der Vorschaden. Bei den Vorschäden handelt es sich zwar um bereits reparierte Schäden. Allerdings können auch bereits reparierte Schäden qualitativ unsachgemäß behoben worden sein oder nur zum Teil sach- und fachgerecht ausgeführt worden sein. Insofern sagt ein angegebener Vorschaden über den Qualitätszustand der durchgeführten Reparatur nichts aus. Dies machen sich die gegnerischen Haftpflichtversicherung regelmäßig zu nutze.

3. Trick der Versicherungen

Wenn im Schadengutachten ein Vorschaden angegeben wurde oder die gegnerische Haftpflichtversicherung durch das HIS-Dateisystem Kenntnis von einem Vorschaden erlangt hat, dann verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig Nachweise einer fachgerechten Reparatur über den Vorschaden. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn der Geschädigte die Reparaturnachweise nicht aufgehoben hat, es möglicherweise keine Reparaturnachweise zum Vorschaden gibt oder wenn er etwa als Dritt- oder Viertbesitzer gar keine Kenntnis von dem Vorschaden hatte. In solchen Fällen lehnen die gegnerischen Versicherungen die Schadenersatzansprüche mit der Begründung ab, dass der Geschädigte die fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht nachweisen konnte und daher eine Abgrenzung des Vor- und Neuschadens nicht möglich ist. Lassen Sie sich nicht so einfach abspeisen, denn nicht alles, was der Versicherer behauptet, entspricht der Wahrheit!

4. Tipps zum Thema Vorschaden

Dem Geschädigten ist ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zuzuerkennen, wenn der aktuelle Unfallschaden an einem Fahrzeug von einem Vorschaden eindeutig sowohl technisch als auch rechnerisch abgegrenzt werden kann. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die bereits vor dem aktuellen Schadenseintritt vorhandenen Beeinträchtigungen Auswirkungen auf das Ausmaß des Neuschadens haben. In einem solchen Fall kann man sich die Mühe sparen, Reparaturrechnung herauszukramen. Einen Rechtsanspruch auf Beantwortung der üblichen Vorschaden-Fragen  hat ein Haftpflichtversicherer grundsätzlich ohnehin nicht. Zwar besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Anspruchsteller auf das Interesse des Versicherers an einer zuverlässigen Schadensfeststellung in zumutbarem Umfang Rücksicht nehmen muss, allerdings sprengen die üblichen Auskunftsverlangen der Haftpflichtversicherer den Rahmen des Zumutbaren, vor allem dann, wenn es sogar für einen Laien erkennbar ist, dass der Vorschaden in keinem Zusammnenhang mit dem aktuellen Unfallschaden steht.

Anders verhält es sich im Falle einer Überlappung von Vor- und Neuschaden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte, der mit einem vorgeschädigten Fahrzeug in einen weiteren Unfall verwickelt wird, die bestrittene Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden (neuen) Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Hierfür muss der Geschädigte ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind. Behauptet er in diesem Zusammenhang, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche Reparaturmaßnahmen, auf welche Weise, mit welchen Teilen fachgerecht und vollständig behoben worden ist. Kann er dies nicht, weil letztlich Zweifel verbleiben, ob der geltend gemachte Reparaturschaden nicht doch schon durch ein früheres Ereignis verursacht worden sein könnte, so geht dies im Streitfall zu Lasten des Geschädigten und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit dem Vorschaden erworben hat, der noch vom Voreigentümer behoben worden sein soll.

5. Was ist nach dem Unfall zu beachten?

In der Praxis stellt der Vorschaden für den Geschädigten meist erst ein Problem dar, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Schadenhöhe wirksam bestreitet und das Gericht eine substantiierte Darlegung der fachgerechten Reparatur fordert. Kann der Geschädigte nicht substantiiert zum Vorschaden vortragen, läuft er Gefahr, den gesamten Prozess zu verlieren – und das auch, wenn die Haftung bereits anerkannt wurde.

Daher ist zu empfehlen, dem Sachverständigen vor Gutachtenerstellung über das Vorliegen eines Vorschadens zu informieren. Der Sachverständige hat bei Vorschäden, die im Bereich des Neuschadens liegen, die Qualität der ausgeführten Arbeiten zu beschreiben und zu dokumentieren. Der Reparaturumfang und die –qualität des Vorschadens sind vom Sachverständigen zu beschreiben und durch Lichtbilder zu dokumentieren. Werden keine Vorschäden festgestellt, so ist dies auch anzugeben. Dementsprechend befindet sich in der Regel in jedem Schadengutachten eine Rubrik „Vorschaden“ beziehungsweise „Altschaden“.

Hat der Sachverständige einen nicht oder nicht fachgerecht beseitigten Vorschaden in seine Kalkulation der Reparaturkosten aufgenommen und wird dies vom Anspruchsteller erkannt, muss zur Nachbesserung aufgefordert werden, idealerweise bevor der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Gutachten gesendet wird.

Falls sämtliche Vorschäden im Unfallzeitpunkt vollständig und fachgerecht beseitigt wurden, reicht es in der Regel aus, eine Werkstattrechnung einzureichen. Grundsätzlich ist es ratsam und von hoher Wichtigkeit, Reparaturnachweise aufzuheben.

6. Achtung: Es gibt eine neue, erfreuliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Vorschaden. >>>Mehr erfahren Sie hier<<<.

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Dieser Artikel wurde durch Herrn Umut Schleyer erstellt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Unfall – Haftung auch für aussteigende Personen

Unfall – Haftung  – auch für aussteigende Personen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.02.2013 entschieden, dass der Unfallverursacher auch dafür haftet, wenn der Geschädigte nach dem Unfall aus dem Fahrzeug steigt und infolge der Eisglätte stürzt.

Leitsatz

Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat.

Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des Halters und Fahrers (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) noch aus Verschulden gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, als sie auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie entweder ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfahren an das Fahrzeug des Klägers habe vermissen lassen. Bei gebotener wertender Betrachtung seien jedoch der Sturz des Klägers und die darauf beruhende Verletzung dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar schützten die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer. Realisiere sich im Schaden aber lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem inneren Zusammenhang stehe, könne der entstandene Schaden dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden.

Unstreitig sei der Kläger infolge der besonderen Eisglätte auf der Fahrbahn gestürzt. Dabei habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien und die durch den von der Beklagten verursachten Unfall nicht erhöht worden sei. Der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Auch wenn § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei, sei der Schaden des Klägers in einem Gefahrenkreis entstanden, der von der Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten unabhängig sei.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530 und vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20). Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 und vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, jeweils aaO). So liegt der Streitfall aber gerade nicht. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden.

Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.

b) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 – VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 ff.; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; vom 7. Juni 1968 – VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. und vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 – X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 – VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 – IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen, sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.

Von diesen Grundsätzen geht zwar das Berufungsgericht aus. Doch fasst es den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364). Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.

c) Irrigerweise hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 11 StVG verneint.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 – VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 – VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).

Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verletzung des Klägers der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Auch das Berufungsgericht bejaht zutreffend den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz des Klägers. Anders als das Berufungsgericht meint, fällt der Schaden des Klägers jedoch gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Anders als in dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung zitierten Senatsurteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 ff. verwirklichte sich beim Sturz des Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger durch den beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren.

3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 – VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 Rn. 11).

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz