von Redaktion | 2. Dez. 2015 | News
Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau zur Folge, setzt der Verband der Automobilindustrie (VDA) trotz des VW-Skandals mit Dieselfahrzeugen weiterhin auf den Treibstoff Diesel. In dem Internetbericht heißt es:
„Die Autolobby VDA setzt trotz VW-Abgasaffäre weiter auf Selbstzünder: „Wir haben keine Anzeichen, dass der Diesel am deutschen Markt einbricht“, sagte der Präsident des Branchenverbands VDA, Matthias Wissmann, am Dienstag in Berlin . Zwischen August und November sei der Dieselmarkt sogar schneller gewachsen als der gesamte Markt. Die Abgasaffäre habe Vertrauen gekostet, räumt er ein. Dennoch sei der Diesel-Motor kein Auslaufmodell. Für Wissmann ist er notwendig, um die Ziele beim Klimaschutz einzuhalten. Denn die CO2-Emissionen seien um zehn Prozent geringer als bei einem vergleichbaren Benziner.
Der VDA-Präsident machte sich zugleich dafür stark, dass es künftig realistischere Prüfverfahren gibt, um den Schadstoffausstoß der Pkw zu ermitteln. Derzeit gilt der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ), der weit ab von den tatsächlichen Fahrbedingungen ist. Hinzu kommt, dass die Werte lediglich auf dem Prüfstand ermittelt werden. Dadurch war es möglich, dass Volkswagen eine Betrugssoftware bei rund elf Millionen Fahrzeuge einsetzte.
Wissmann betonte, dass es nun umso wichtiger sei, dass die EU ein zusätzliches Testverfahren beschlossen habe. Es handelt sich um die sogenannten Real Driving Emissions (RDE): Von September 2017 an sollen die Abgaswerte auf der Straße überprüft werden. Danach dürfen die
Stickoxidwerte beim Straßentest über dem Doppelten des Grenzwerts von 80 Milligramm pro Kilometer liegen. Von 2019 an gilt ein Faktor von 1,6. Das heißt 128 Milligramm sind noch erlaubt. Für Wissmann sind diese Vorgaben ambitioniert. Jens Hilgenberg, Verkehrsexperte des BUND und viele andere Umweltschutzorganisationen machen sich hingegen für einen erheblich geringeren Umrechnungsfaktor stark, nämlich 1:1. Also null Zuschläge für den Straßentest. „Denn es geht bei dem Grenzwert von 80 Milligramm darum, Bürger vor Gesundheitsrisiken zu schützen und nicht darum, irgendwelche Laborwerte einzuhalten“, so Hilgenberg. Dies schreibe auch die entsprechende EU-Verordnung so vor.
Der BUND-Experten und viele andere Nicht-Regierungsorganisationen fordern deshalb, dass das EU-Parlament ein Veto gegen die Entscheidung einlegt, damit neu über Umrechnungsfaktoren diskutiert werden kann. Die Chancen dafür stehen gut, denn auch im Umweltausschuss des Europa-Parlaments soll es inzwischen eine Mehrheit gegen die laxen Vorgaben für die RDE-Tests geben.“
(Quelle: fr-online.de – von Frank Thomas Wenzel)
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von Redaktion | 30. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 03. August 2011 zum Aktenzeichen: 20 C 179/11
Wird ein bei einem Unfall beschädigtes Kfz in eine Reparatur-Werkstätte verbracht und wird auf Grund nicht erfolgter Reparaturfreigabe durch die gegnerische Versicherung kein Reparaturauftrag durch den Geschädigten erteilt, so besteht für die – im vorliegenden Fall – dadurch entstehende „Ausfallzeit“ von 80 Tagen kein Nutzungsausfallanspruch, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall trotz der entstandenen Schäden noch fahrbereit war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem am 17.06.2010 geschehenen Vorfall.
Am 17.06.2010 befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Ford mit dem amtl. Kennzeichen … die I- T3. aus Richtung L3 kommend in Fahrtrichtung I. In Höhe der Parkanlage „C-Park“ wurde ihr Fahrzeug während der Fahrt an der rechten Fahrzeugseite in Höhe der hinteren Tür von einem T2 getroffen, wodurch ein Schaden in Höhe von 788,26 € brutto entstand. Der T2 war – was im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) streitig ist – von einem der beiden zu diesem Zeitpunkt 11-jährigen Beklagten mit einer Steinschleuder abgeschossen worden.
Die Mutter des Beklagten zu 1) meldete sich daraufhin bei der Klägerin und teilte ihre Haftpflichtversicherung mit. Diese teilte der Klägerin mit, sie möge das Fahrzeug zu der Firma U. bringen, um einen Kostenvoranschlag sowie Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges anfertigen zu lassen.
Am 01.07.2010 brachte die Klägerin daraufhin ihr Fahrzeug, das nach wie vor verkehrstauglich war, zu der genannten Werkstatt, um es dort reparieren zu lassen. Die Werkstatt fertigte auch die verlangten Lichtbilder sowie einen Kostenvoranschlag und übersandte diese Unterlagen der Haftpflichtversicherung unmittelbar. Die Klägerin beließ das Fahrzeug in der Werkstatt und wartete auf die Erteilung einer Reparaturfreigabe. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) beauftragte sodann einen Gutachter, welcher das beschädigte Fahrzeug am 21.08.2010 bei der Firma U. besichtigte und worüber die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2010 informiert wurde. In diesem Schreiben wurde sodann die Reparaturfreigabe sowie Kostenübernahme in Höhe von 788,26 € brutto gewährt. Dieser Betrag wurde von der Haftpflichtversicherung sodann direkt an die Firma U. gezahlt, der ein solcher Anspruch abgetreten worden war. Das Fahrzeug wurde im weiteren Verlauf repariert und nach erfolgter Reparatur am 18.09.2010 von der Klägerin, die das Fahrzeug während des gesamten Zeitraumes dort belassen hatte, bei der Firma U. abgeholt.
Mit Schreiben vom 09.12.2010 rechnete die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) einen von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfall ab und regulierte unter Berücksichtigung einer Reparaturdauer von drei Tagen sowie einer Bedenkzeit von zwei Tagen einen Nutzungsausfall von 43,- € pro Tag, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 215,- € (5 x 43,- €).
Die Klägerin, die mit der vorliegenden Klage einen Nutzungsausfall für insgesamt 80 Tage abzüglich der bereits regulierten fünf Tage geltend macht, behauptet, dass der T2 nicht nur von dem Beklagten zu 1), sondern ebenfalls von dem Beklagten zu 2) geschleudert worden sein könne. Jedenfalls sei er aber von einem der beiden Beklagten abgeschossen worden.
Sie behauptet, am 21.07.2010 persönlich und Ende August 2010 durch ihren Ehemann bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) telefonisch hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise nachgefragt zu haben. Am 21.07.2010 habe ihr eine Mitarbeiterin der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass der Kostenvoranschlag und die Lichtbilder wohl nicht ausreichend seien und Ende August sei ihrem Ehemann dann mitgeteilt worden, es werde nunmehr ein Gutachter beauftragt.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 43,- € pro Tag sei angemessen. Während des gesamten Zeitraumes habe sie einen entsprechenden Nutzungswillen gehabt.
Sie beantragt:
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.226,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 191,65 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, es sei bei unterstellter Haftung dem Grunde nach allenfalls ein Betrag von 29,- € pro Tag erstattungsfähig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten nicht gemäß den §§ 823, 830 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Dabei kann der genaue Hergang des Geschehens inklusive der Frage, ob auch der Beklagte zu 2) den T2 geschleudert haben könnte, dahinstehen, da über die bereits regulierte Summe hinaus jedenfalls kein Anspruch der Klägerin besteht.
Zwar stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten T3 zu fördern (OLG N, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 725/09, m.w.N.).
Ein Vermögensschaden fehlt aber, solange der Geschädigte nicht tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten musste, weil es trotz der Beschädigungen fahrbereit war oder irrig als fahrbereit angesehen und benutzt wurde. In dieser Zeit hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (OLG N, aaO).
So liegt der Fall auch hier. Das Fahrzeug der Klägerin war unstreitig zu keinem Zeitpunkt verkehrsuntauglich, sondern hätte über den gesamten Zeitraum genutzt werden können. Hieran ändern auch die Ausführungen der Klägerin, die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) habe nicht eher eine Reparaturfreigabe erteilt, nichts. Ungeachtet der Problematik, ob die Vorgehensweise der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) tatsächlich beiden Beklagten gleichermaßen zugerechnet werden könnte ergibt sich aus diesem Vortrag aber auch nicht die von der Klägerin hieraus geschlossene faktische Fahrunfähigkeit des Fahrzeuges.
Die Klägerin hat selbst vorgetragen, das Fahrzeug am 01.07.2010 in die Werkstatt verbracht zu haben. Dort seien dann Lichtbilder gefertigt und ein Kostenvoranschlag erstellt worden. All dies sei der Haftpflichtversicherung unmittelbar übersandt worden. Angesichts dessen erschließt sich nicht, aus welchem Grunde die Klägerin das Fahrzeug, dessen Schaden demnach nach ihrem eigenen Vortrag dokumentiert war, nicht wieder mitgenommen und weiter genutzt hat. Selbst wenn man ihrer Argumentation folgt, eine unmittelbar durchgeführte Reparatur ohne erfolgte Reparaturfreigabe durch die Haftpflichtversicherung sei zu risikoreich gewesen, führt dies nicht dazu, dass die Beklagten nunmehr für das Abstellen des Fahrzeuges in einem Zeitraum von 80 Tagen auf dem Gelände der Werkstatt Nutzungsausfall zu leisten hätten. Die Klägerin hätte das Fahrzeug durchaus zunächst unrepariert weiter nutzen und erst nach erfolgter Reparaturfreigabe reparieren lassen können. Auf diese Art und Weise hätte der – ohnehin bereits dokumentierte – Schaden jederzeit erneut begutachtet werden können, sodass diese Vorgehensweise für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden gewesen wäre.
Die Klägerin, die auch nicht vorgetragen hat, sie sei von der Haftpflichtversicherung explizit aufgefordert worden, das Fahrzeug während des gesamten Zeitraumes in der Werkstatt zu belassen, hat mit ihrer für das Gericht unverständlichen Vorgehensweise massiv gegen ihre aus § 254 Abs. 2 BGB resultierende Schadensminderungspflicht verstoßen. Unternimmt der Geschädigte ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, zweifelhaft sein kann, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet, bis seitens des Versicherers die Erklärung abgegeben wird, die Reparatur könne nun auf Kosten des Versicherers erfolgen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.11.2006, Az. 12 U 59/06).
Die Klägerin, an deren Nutzungswillen man angesichts eines solch langen Zeitraumes und nach ihrem eigenen Vortrag nur zweier in diesem Zeitraum von ihr getätigter Nachfragen bei der Haftpflichtversicherung ohnehin zweifeln kann, hat auch nicht vorgetragen, dass die eigentliche Reparatur des Fahrzeuges länger gedauert hat als die insgesamt bereits regulierten fünf Tage. Ein darüber hinausgehender Anspruch kommt aus den genannten Gründen daher nicht in Betracht.
Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten besteht demnach ebenfalls nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.226,- €
von Redaktion | 29. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. Oktober 2011 zum Aktenzeichen: 23 U 15/11
Auf die unmögliche Erfüllung der Verpflichtung aus einem Gattungskauf findet das Sachmängelrecht Anwendung, wenn der Käufer eine Falschleistung, wenn auch irrtümlich, zunächst als Erfüllung annimmt.
Wird ein Kraftfahrzeug des Modelljahres 2010 mit einer ausdrücklich genannten Motorleistung von 110 PS verkauft, die der Leistung des im Jahr 2009 erhältlichen Modells entspricht, und stellt sich später heraus, dass das Fahrzeug im Modelljahr 2010 nur mit einer Motorleistung von 90 PS erhältlich ist, kann der Verkäufer gegen den Willen des Käufers den Kaufvertrag nicht mit einem solchen Fahrzeug erfüllen, und zwar auch dann nicht, wenn er sich in seinen AGB in den Grenzen der Zumutbarkeit für den Käufer Konstruktionsabweichungen vorbehalten hat. Eine solche Abweichung ist nicht zumutbar.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 13 O 246/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten im August 2009 ein Neufahrzeug der Marke … Typ … Modell … zu einem Preis von 16.699 EUR. Die Beklagte erklärte der Klägerin, das Modell des Jahres 2009 werde nicht mehr hergestellt, das Modell des Jahres 2010 weise nur geänderte Scheinwerfer auf. Tatsächlich lag die Beschreibung für das Modell 2010 noch nicht vor. In die Bestellung wurden die Angaben „Mod 2010“ und „1,4 l (109 PS)“ aufgenommen, was der im Modelljahrgang 2009 erhältlichen Motorisierung entsprach. Die einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten u.a. die Klausel:
„Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind“.
Anfang März 2010 ließ die Beklagte das Fahrzeug auf die Klägerin zu und übergab es ihr. Die Klägerin zahlte den Kaupreis und erwarb ferner einen passenden Satz Winterreifen zu einem Preis von 585,89 EUR.
Die Klägerin stellte am selben Tage fest, dass in der Zulassungsbescheinigung zwar der Hubraum mit 1,4 l, hingegen die Leistung mit nur 90 PS angegeben war. Sie erklärte den Rücktritt von dem Kaufvertrag, stellte das Fahrzeug bei der Beklagten ab und forderte diese vergeblich zur Erstattung der Kaufpreise für das Fahrzeug und die Winterreifen binnen einer Woche auf.
Die Beklagte hat vorgetragen, infolge der Änderung des Kernbusfeldes der Motorelektronik sei die Nennmotorleistung reduziert, die Anhängelast sei identisch, hingegen seien der Verbrauch sowie die Schadstoffemission niedriger, Letzteres führe zu einer günstigeren Schadstoffklasse. Lediglich die Höchstgeschwindigkeit betrage statt 187 km/h nur 180 km/h. Der Klägerin sei zudem vorzuwerfen, bei Übergabe des Fahrzeuges nicht sogleich Einblick in die Papiere genommen und die geringere Motorleistung unverzüglich gerügt zu haben.
Das Landgericht hat mit am 17.12.2010 verkündetem Urteil gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.284,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2010 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges, auf Feststellung des Annahmeverzuges und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erkannt. Die Beklagte wendet sich gegen das ihr am 05.01.2011 zugestellte Urteil mit ihrer am 27.01.2011 beim Kammergericht eingegangenen Berufung, die sie nach einer rechtzeitig beantragten und bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit am 29.03.2011 beim Kammergericht eingegangen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte hält an ihrer Ansicht fest, dass es schon an einer Beschaffenheitsvereinbarung fehle, angesichts der überwiegend vorteilhaften Abweichungen ein Sachmangel nicht angenommen werden könne, jedenfalls ein solcher nicht erheblich sei und schließlich die Klägerin die Abweichung nicht sogleich gerügt habe. Sie behauptet, der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass eine Beschreibung des Modelljahres 2010 noch nicht vorgelegen habe. Dem Kaufvertrag habe außerdem der Verkaufsprospekt für das Modelljahr 2009 (Anlage B 1, Bl. 30 ff. d. A.) zugrunde gelegen, der den Hinweis enthalte, dass technische Änderungen vorbehalten blieben.
Die Beklagte beantragt, das am 17.12.2010 verkündete Urteils des Landgerichts Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist mithin zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Winterreifen, der Feststellung des Annahmeverzuges und des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen hat, es also insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Denn dränge sie mit ihrer Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe von dem Kaufvertrag zurücktreten können, durch, entfielen diese Ansprüche ohne weiteres.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Die Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB zu, und zwar nebst Zinsen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten, §§ 434 Abs. 3, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 Satz 2, 349 BGB.
Bei dem hier vorliegenden Gattungskauf wird der originäre Erfüllungsanspruch durch das Sachmängelrecht verdrängt, sobald der Käufer eine Falschleistung, wenn auch irrtümlich, als Erfüllung annimmt (Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., S. 81). Dies gilt auch, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich ist.
a) Das gelieferte Fahrzeug gilt als mangelhaft. Es stellte nicht den geschuldeten Kaufgegenstand dar.
aa) Die Klägerin ließ sich auf ein Fahrzeug des Modelljahres 2010 nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag nur unter der verlautbarten Bedingung ein, dass alle sonstigen Merkmale des Modelljahres 2009 vorhanden wären. In der Bestellung fand dies seinen Ausdruck in den Angaben „Mod 2010“ und „1,4 l (109 PS)“. Warum die Motorleistung als eine der wenigen Angaben zur Definition des bestellten Fahrzeugs genannt wurde, dies dann aber, wie die Beklagte vertritt, letztlich bedeutungslos sein soll, erschließt sich nicht. Der Umstand, dass der Hinweis auf die PS-Zahl in Klammern gesetzt wurde, ist insoweit irrelevant. Denn dies ändert nichts an seinem den Kaufgegenstand beschreibenden Charakter und lässt nicht darauf schließen, dass die Angabe hätte unverbindlich sein sollen. Das bestellte Fahrzeug wird indes nicht hergestellt. Das gelieferte Fahrzeug ist daher ein aliud und gilt als mangelhaft, § 434 Abs. 3 BGB.
bb) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme eines aliuds nicht entgegen. Der Senat lässt dahin stehen, ob die Klausel trotz der – bloßen – Wiederholung des Wortlautes des § 308 Nr. 4 BGB deshalb Bedenken begegnet, weil sie den Anlass für die vorbehaltenen Änderungen nicht nennt (vgl. BGH NJW 2005, 3420; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 188). Ginge man von der Wirksamkeit der Klausel aus, so mögen technische Änderungen von dem mutmaßlichen Willen des Käufers in der Regel gedeckt sein. Im vorliegenden Fall ist die Änderung der Klägerin aber nicht zumutbar.
Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dies ist aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht nur auf die Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten bezieht, sondern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil. Insbesondere eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen kann ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (BGH NJW-RR 2009, 1641). So liegt der Fall hier.
Das Interesse der Beklagten, im Wettbewerb mit verbrauchsarmen und umweltschonenden Fahrzeugen zu bestehen, ist grundsätzlich anzuerkennen. Neben dem Verbrauch ist auch die Schadstoffemission beim Betrieb eines Personenkraftwagens inzwischen zu einem wichtigen Kaufkriterium geworden. Nach der Behauptung der Beklagten soll das Fahrzeug des Modelljahres 2010 insbesondere im Stadtverkehr weniger Benzin verbrauchen als das des Modelljahres 2009, auch soll die Emissionsklasse 5 erreicht werden statt bislang die Emissionsklasse 4. Die Beschleunigung von 0 km/h auf 100 km/h soll ebenfalls verbessert sein (solches ergibt sich aber nicht aus den von der Beklagten eingereichten Datenblättern), die Anhängelast soll gleich geblieben sein. Lediglich die Höchstgeschwindigkeit betrage statt bislang 187 km/h nur 180 km/h. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Denn es ist Teil der Vertragsfreiheit darüber zu disponieren, welche Eigenschaften der Kaufgegenstand haben soll. Die Parteien haben eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, und sie haben nach dem Vertragstext gerade der Motorleistung eine besondere Bedeutung beigemessen. Erhält die Klägerin anders als bestellt ein Fahrzeug mit nur 90 PS, so ist das Äquivalenzverhältnis gestört.
Wird eine ausdrückliche Regelung getroffen, ist eine Abweichung davon grundsätzlich auch nicht deshalb zumutbar, weil andere Eigenschaften des Gegenstands besser sein mögen. Es war Sache der Klägerin zu entscheiden, dass sie einen Wagen mit einer Leistung von 109 PS kaufen wollte. Die Lieferung eines Wagens mit deutlich geringerer Leistung ist nicht deshalb unerheblich, weil dies mit objektiv günstigen, aber offenbar von der Klägerin nicht für entscheidend gehaltenen Verbrauchseigenschaften verbunden sein soll. Was objektiv vernünftig sein mag, ist insoweit nur in zweiter Linie von Belang, wenn der Käufer sich anders entscheidet und andere Prioritäten bei der Kaufentscheidung setzt.
Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine eigene Kenntnis von den im Modelljahr 2010 angebotenen Fahrzeugkonfigurationen haben konnte und dass es im Ausgangspunkt Sache der Beklagten war, zu wissen, welche Fahrzeuge mit welchen Eigenschaften sie verkaufen konnte.
Irrelevant ist, dass es im Prospekt für das Jahr 2009 hieß, die dort gemachten Angaben seien unverbindlich und unterlägen Änderungen. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass und auf welche Weise diese Klausel in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden sein soll. Darüber hinaus verstieße sie gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sie als Korrektiv gerade nicht auf die Zumutbarkeit der Änderungen für den Käufer abstellt.
b) Eine Aufforderung zur Nacherfüllung unter Hinzusetzen einer Frist war entbehrlich, § 326 Abs. 5 BGB. Die Beklagte konnte die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen, weil Modelle, die dem Vereinbarten entsprochen hätten, nicht existierten. Die Beklagte wurde dadurch von ihrer Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei.
c) Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen Kenntnis der Klägerin von dem fingierten Sachmangel ausgeschlossen, § 442 BGB. Die Beklagte kann mit ihrer erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung, sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass die Beschreibung für das Modelljahr 2010 noch nicht vorgelegen habe, nicht gehört werden. Zum einen lässt sich solches mit der unbestritten gebliebenen Erklärung der Beklagten, im Modelljahr 2010 seien nur die Scheinwerfer geändert, nicht in Einklang bringen, zum anderen hat die Beklagte nicht dargelegt, warum sie dieses von der Klägerin bestrittene Vorbringen nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht hat, ohne dass dies auf Nachlässigkeit beruhte § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
Die Klägerin hat ihre Rechte auch nicht etwa deshalb verloren, weil sie den Wagen zunächst unbeanstandet entgegengenommen hatte. Es bestand weder eine Untersuchungs- noch eine Rügeobliegenheit. Die Klägerin ist kein Kaufmann, so dass § 377 HGB keine Anwendung findet. Es ist daher unschädlich, dass die Klägerin die Fahrzeugpapiere nicht darauf kontrolliert hat, ob die Beklagte auch das vereinbarte Fahrzeug ausgeliefert hat.
d) Das Rücktrittsrecht ist ferner nicht wegen Geringfügigkeit des fingierten Sachmangels ausgeschlossen, §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Allgemein gilt insoweit (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2010, 1289, Rn. 23, zitiert nach Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen), dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, ebenfalls eine umfassende Interessenabwägung erfordert, wobei es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt. Dabei wird in der Regel ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (BGH a.a.O., so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 400, Rn. 21, zitiert nach Juris, wobei dort ein anderer als der vereinbarte Motor eingebaut worden war).
Da vorliegend eine unmissverständliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist mit der Erheblichkeit der Pflichtverletzung auch die Unzumutbarkeit, die (Konstruktions-)Änderungen akzeptieren zu müssen, indiziert. Dem entspricht es, bei einem Neuwagenkauf die Zumutbarkeitsgrenze tendenziell enger zu ziehen als bei bereits gebrauchten Kraftfahrzeugen (so für die Erheblichkeit eines Mangels OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.01.2007, Az. I-1 U 177/06, wonach zudem grundsätzlich das Rückabwicklungsinteresse des Käufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache Vorrang habe).
e) Infolge des gemäß § 349 BGB erklärten Rücktritts ist die Verpflichtung der Klägerin zur Gegenleistung entfallen, § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da sie die Gegenleistung bereits erbracht hat, kann sie das Geleistete nach § 346 BGB zurückfordern, § 326 Abs. 4 BGB.
f) Die Klägerin kann Zinsen in dem geltend gemachten Umfang verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit der Verweigerung der Rückabwicklung in Verzug.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb der Winterreifen gemäß §§ 434 Abs. 3, 437 Nr. 3, 284 BGB zu. Sie hätte nach dem Ausgeführten auch Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB verlangen können. Sie hat jedoch den Rücktritt erklärt, so dass ihr der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht verschlossen wird. Der Erwerb der Winterreifen hat sich angesichts des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag über das Fahrzeug als eine solche vergebliche Aufwendung erwiesen.
3. Das Landgericht hat ferner mit Recht festgestellt, dass Annahmeverzug eingetreten ist. Das Feststellungsinteresse folgt aus den Erleichterungen bei der Zwangsvollstreckung, § 756 Abs. 1 Halbs. 2 Var. 2 ZPO. Für den Eintritt des Annahmeverzuges genügte gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot, da die Beklagte erklärt hat, das Fahrzeug nicht zurücknehmen zu wollen.
4. Die Klägerin kann Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit Ablauf der in dem Schreiben der Klägerin vom 02.3.2010 gesetzten Frist in Verzug.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, 2. Alt. ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Für die Beantwortung der Frage, ob die Lieferung eines aliuds zumutbar ist, lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Die Bewertung muss dem Tatrichter überlassen bleiben. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 189). Die Erwägungen der Beklagten in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vermögen Gegenteiliges nicht aufzuzeigen. Sie geben daher keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, §§ 296 a, 156 ZPO.
von Redaktion | 29. Nov. 2015 | Urteile
Winterreifenpflicht – Wann muss man Winterreifen haben? Das Amtsgericht Mannheim hatte darüber zu entscheiden, ob eine Kaskoversicherung ihren Versicherungsnehmer in Regress nehmen konnte, weil dieser Ende Oktober einen Verkehrsunfall verschuldet hatte (mit Sommerreifen). Die Klage der Kaskoversicherung wurde abgewiesen. Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 22.05.2015 zum Aktenzeichen 3 C 308/14.
Leitsatz
- Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten PKW liegt nur vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der PKW längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird.
- Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des PKW und in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen; hierfür ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet.
Tenor
- Das Versäumnisurteil des AG Mannheim vom 11.12.2014 bleibt aufrecht erhalten.
- Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf eine vermeintlich bestehende Leistungsfreiheit/Möglichkeit einer Leistungskürzung Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf bereits regulierte Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 29.10.2012 geltend.
Der Beklagte war im Rahmen einer KFZ – Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer der Klägerin. Am 29.10.2012 befuhr der Beklagte mit seinem Pkw die Jungbuschbrücke in Richtung Ma-Innenstadt. Gegen 5.40 Uhr verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte frontal mit einem Fahrzeug auf der Gegenspur. Das Beklagtenfahrzeug hatte Sommerreifen aufgezogen. An beiden Fahrzeugen entstand jeweils Totalschaden. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs wurden verletzt. Die Klägerin regulierte als Haftpflichtversicherer die Schäden des Unfallgegners mit (bislang) 7.080,82 €.
Die Klägerin behauptet, am Unfalltag seien winterliche Straßenverhältnisse vorhanden gewesen, der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass der Beklagte bei Eisglätte ins Schleudern gekommen sei. Der Beklagte sei zu schnell, mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren und nicht mit den nach § 2 IIIa StVO vorgeschriebenen Reifen unterwegs gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe dadurch den Versicherungsfall vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig herbeigeführt, indem er in Kenntnis der winterlichen Verkehrsverhältnisse das Fahrzeug ohne angemessene Bereifung geführt habe.
Außerdem bedeute das Fahren mit Sommerreifen, ohne Winterreifen bzw. M + S Reifen eine vorsätzliche Gefahrerhöhung i.S.d. §§ 23, 26 VVG, da es bereits Tage vor dem Unfallereignis Temperaturen deutlich im Minusbereich gegeben habe.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, sie sei nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, hier Ziffer D.3.3 Satz 3 AKB berechtigt, den Beklagten in Regress zu nehmen, es bestehe eine Leistungsfreiheit sie mache zu Recht nach diesen Bedingungen eine Forderung i.H.v. 5.000.- € geltend.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 keinen Antrag stellte, wurde mit Versäumnisurteil vom 11.12.2014 die Klage abgewiesen.
Nach erfolgtem Einspruch beantragt die Klägerin:
- Das Versäumnisurteil vom 11.12.2014 wird aufgehoben.
- Der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.000,-€ nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit 10.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Das Versäumnisurteil des AG Mannheim vom 11.12.2014 bleibt aufrecht erhalten.
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet gewesen, Winterreifen aufzuziehen. Die Witterungsverhältnisse hätten dazu keinen Anlass gegeben. Er wäre nicht zu schnell gefahren. Es sei allenfalls von wechselhaften Wetterverhältnissen auszugehen, eine mögliche Fahrbahnglätte sei lediglich lokal bei einer Stelle der Jungbuschbrücke festzustellen gewesen.
Der Unfall sei auch nicht mit Winterreifen zu vermeiden gewesen.
Das Gericht hat letztmals mündlich verhandelt im Termin vom 02.04.2015. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Weder besteht eine Leistungsfreiheit / Möglichkeit zur Leistungskürzung aufgrund einer vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommenen Gefahrerhöhung (§ 23, 26 VVG) noch eine Leistungsfreiheit / Möglichkeit zur Leistungskürzung aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG).
Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 I VVG ist vorliegend nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass der Beklagte ein verkehrsunsicheres Fahrzeug längerfristig genutzt hat.
Grundsätzlich kann mit der Weiterbenutzung oder Inbetriebnahme eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung begründet werden (Heß/Burmann, Rechtsfragen bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht, NJW Spezial 2011, 9 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1990, 93). Die Benutzung eines PKWs mit winteruntauglichen (Sommer-)Reifen kann daher grds. als Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs gesehen, wenn die Witterungsverhältnisse und Straßenverhältnisse die Benutzung von Winterreifen oder M + S Reifen gebieten.
Eine Gefahrerhöhung kann jedoch nur dann bejaht werden, wenn der PKW (mit Sommerreifen) bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen längerfristig bzw. für längere Fahrten benutz wird, wofür der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist (so zur Beweislast und zur Frage der Längerfristigkeit Heß/Burmann aao).
Vorliegend ist eine solche Gefahrerhöhung weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.
Zum Unfallzeitpunkt herrschten keine (durchgehenden) winterlichen Straßenverhältnisse.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob Tage vor dem Unfall (für die Region Mannheim und die Jahreszeit) ungewöhnlicher Schneefall herrschte, es kann dahin gestellt bleiben, ob zum Unfallzeitpunkt deutliche Minustemperaturen von ca. -5 bis -7 Grad herrschten (so die Klage vom 13.10.2014) und es kann dahin gestellt bleiben, ob an der Unfallstelle eine (lokale) Glatteisbildung vorhanden war.
Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Niederschlag (Schnee) in Mannheim am 27.10.2012 endete, die von Klägerseite angegeben Temperaturen unrichtig und unvollständig sind und die Suggestion, die Straße(n) sei(en) insgesamt winterglatt und mit Eis bedeckt gewesen, sich allenfalls auf einzelne Stellen beschränken konnte – wozu die Unfallstelle ggfs. zählte.
Darüber hinaus war weiter festzustellen, dass eine ursprüngliche vorhandene Wetterwarnung wegen Glatteis am 28.10. um 21.52 Uhr aufgehoben wurde (www.chklein.de/wetter7/dwdwarnings), zum Unfallzeitpunkt also offenkundig keine Wetterwarnung herausgegeben worden war.
Aus Sicht des Gerichts stellt sich die Straßensituation damit so dar, dass die Straßen im Stadtgebiet im Wesentlichen schnee- und eisfrei waren, allenfalls partiell (an Brücken und sonstigen kältegefährdeten Stellen) mit Eisbildung/Glättebildung zu rechnen war.
Dies sind (noch) keine (durchgehenden) winterlichen Straßenverhältnisse, die das Aufziehen von Winterreifen zwingend erforderlich gemacht hätten, die Weiterbenutzung des PKWs mit Sommerreifen ist damit in dieser konkreten Konstellation bereits keine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 I VVG.
Weiter – selbst bei unterstellten winterlichen Straßenverhältnissen – ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Fahrzeug bei entsprechenden Verhältnissen längerfristig (für längere Fahrten oder für wiederholte Fahrten) benutzt haben könnte.
Bekannt ist hier lediglich die Fahrt, die zum Unfall geführt hat. Wie lange diese Fahrt gedauert hat, ob es sich dabei um eine von zahlreichen Fahrten (bei winterlichen Straßenverhältnissen) gehandelt hat, ist nicht vorgetragen, nicht erkennbar. Die Aussage des Beklagten, er sei noch nicht dazu gekommen, Winterreifen aufzuziehen, lässt zu Gunsten des Beklagten durchaus die Möglichkeit offen, er habe binnen kurzer Zeit beabsichtigt, dies zu tun, was gegen eine Längerfristigkeit der Sommerreifennutzung (bei winterlichen Straßenverhältnissen) spricht.
Letztlich ist auch eine Kenntnis des Beklagten von einer möglichen Gefahrerhöhung nicht erkennbar – wenn davon auszugehen ist, dass Glatteis nur partiell auftrat, Wetterwarnungen keine gegeben waren, woraus sollte sich dann eine Kenntnis des Beklagten von gefahrerhöhenden Umständen in der konkreten Situation ergeben ? Allein die Aussage seiner Beifahrerin, sie habe bemerkt, dass die Straße glatt sei, lässt einen Schluss auf vorhandene oder nicht vorhandene Kenntnisse des Klägers nicht zu – unabhängig davon, dass nach den obigen Ausführungen das Bemerken von Glätte auf einer Brücke während einer bereits begonnenen Fahrt nicht ausreichend ist, hier eine Kenntnis von durchgehend vorhandenen, gefahrerhöhenden Umständen annehmen zu können.
Der Versicherungsnehmer muss die Änderung der Risikolage auch erkannt haben und in Kenntnis dessen das Fahrzeug weiter benutzt haben – dies ist nicht der Fall, wenn er unmittelbar vor dem Unfall bemerkt, dass die Straße glatt ist.
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls
Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist zwar in der Klage (ohne nähere Angaben hierzu) behauptet, jedoch nicht erkennbar – selbst ein bedingter Vorsatz würde voraussetzen, dass der Beklagte das Unfallgeschehen billigend in Kauf genommen hat; dies erscheint lebensfremd. Weshalb die Klägerin – ohne weiteren Tatsachenvortrag – eine solche Behauptung von sich gibt, ist wenig nachvollziehbar.
Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist nicht anzunehmen.
Das Unterlassen, Winterreifen oder M + S Reifen aufzuziehen ist in der vorliegenden Konstellation nicht grob fahrlässig.
Der Gesetzgeber sieht keinen Zeitrahmen vor, in dem Winterreifen, bzw. M+S Reifen auf einem Fahrzeug aufgezogen sein müssen.
§ 2 IIIa 1 StVO besagt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden darf, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Eine feste Vorgabe, ab wann besagte Reifen aufzuziehen sind, gibt es allerdings nicht. Es gelten lediglich Empfehlungen, die allerdings sehr vage formuliert sind. Aus Sicht des Gerichts werden dabei regionale Gegebenheiten nicht beachtet, sind solche jedoch beachtlich, da auf jeden Einzelfall gesondert abzustellen ist, gerade keine allgemeinverbindlichen Regelungen getroffen und keine entsprechenden Aussagen gemacht werden können.
Es gibt Empfehlungen von Oktober bis Ostern mit Winterreifen bzw. M + S Reifen zu fahren (https://www.adac.de/infotestrat/reifen/winterreifen/winterreifenpflicht) oder die sogenannte 7°C Regel für den Einsatz entsprechender Winter- oder M +S Reifen (http://www.warum-winterreifen.de/winterreifenpflicht/warum-winterreifen.php).
Nach beiden Empfehlungen, die nicht erschöpfend aufgezählt sind, wäre es vorliegend durchaus angebracht gewesen Winterreifen aufzuziehen.
Allerdings ist zu beachten, dass diese Regeln für ganz Deutschland gelten und die regionstypischen Witterungsverhältnisse komplett ignorieren. Gerade wegen der unterschiedlichen regionalen Witterungsverhältnisse (Mannheim hat im Zweifel andere Wetterverhältnisse als München oder Hamburg) und der teilweisen enormen Schwankungen von Jahr zu Jahr ist aus Sicht des Gerichts eine Betrachtung des Einzelfalles geboten.
Betrachtet man den Oktober 2012, so ist festzustellen, dass es sich bis zum 20. Oktober jedenfalls in Mannheim um einen eher milden Oktober gehandelt hat (am 20.10.2012 herrschten noch zweistellige Plusgrade (vgl. http://www.mannheim-wetter.info/archiv/blog/?m=201210)). Erst in den Tagen unmittelbar vor dem Unfall lagen erste winterliche Witterungsverhältnisse vor.
Sollte der Beklagte an diesen Tagen (vor dem Unfall) seinen Pkw genutzt haben, hätte aus Sicht des Gerichts unter Umständen eine Winterreifenpflicht für diese Tage bestanden. Diese Tage sind allerdings nicht maßgeblich. Maßgeblich ist der Unfalltag – für diesen ist jedoch gerade nicht erkennbar gewesen, dass Winterreifen benötigt werden würden (siehe oben). Die Witterungsverhältnisse (so wie oben bereits näher dargestellt) konnten nicht als Anlass genommen werden, von einer Winterreifenpflicht auszugehen. Allein die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Temperaturen im Minusbereich vorgelegen haben und zwei Tage vor dem Unfallgeschehen Schnee gefallen war, führt noch nicht zu winterlichen Straßenverhältnissen und damit noch nicht zu einer Winterreifenpflicht, jedenfalls aber nicht zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, wenn noch keine Reifen gewechselt wurden.
Alleine das Bewusstsein, dass das Fahren von Sommerreifen im Winter Gefahren mit sich bringen kann, von Oktober bis Oster es möglicherweise ratsam sein könnte, Winterreifen aufzuziehen, bei Temperaturen unter 7 Grad Winterreifen oder M + S reifen bessere Hafteigenschaften aufweisen, reicht als Begründung einer groben Fahrlässigkeit für die konkret zu beurteilende Situation nicht aus – die darüber hinaus auch durch die Klägerin zu beweisen wäre (zumindest im Hinblick auf die Tatsachen, aus denen sich das Gewicht der groben Fahrlässigkeit ergibt, Prölls/Martin VVG 29. Auflage 2015, § 81 Rdn. 67). Diesbezüglich bietet die Klägerin allerdings keinen Beweis an. Sie verweist lediglich auf die Wetterverhältnisse (vgl. oben).
Auf die konkrete Fahrt mit Sommerreifen ist keine grobe Fahrlässigkeit – es herrschten, wie bereits oben ausgeführt, keine winterlichen Straßenverhältnisse, eine Wetterwarnung war zum Unfallzeitpunkt aufgehoben. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beklagten bei Beginn seiner Fahrt in irgendeiner Weise hätte bewusst sein können oder gar müssen, dass das Fahren mit seinem Fahrzeug nur mit einem erhöhten Unfallrisiko möglich ist (aktueller Schneefall, starker Regen bei Minustemperaturen, eine geschlossenen Schneedecke, Schneeregen o.ä., die eine derartige Annahme nahegelegt und aufgedrängt hätten, war gerade nicht gegeben). Weder war es an diesem Morgen ungewöhnlich kalt (laut Polizeibericht herrschten zum Unfallzeitpunkt -3°C) noch gab es an diesem Tag Niederschlag, der auf Glatteis hätte schließen lassen (vgl. dazu auch LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010, 331 S 137/09, zitiert nach Wenker, jurisPR-VerkR 20/2010 Anm. 3).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Frage der Kausalität der fehlenden Winterreifen für das Unfallgeschehen nicht geklärt erscheint. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass der Unfall mit Winterreifen hätte verhindert werden können, der Unfallbericht der Polizei verweist ausdrücklich auch auf überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache, wobei nicht verkannt werden soll, dass auch eine Mitursächlichkeit ausreichend für eine Leistungskürzung nach § 81 VVG ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst von einer Leistungsfreiheit und nicht von der Möglichkeit einer Leistungskürzung ausgeht, eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsmöglichkeiten findet daher auf Seiten der Klägerin nicht statt.
Ergebnis
Das Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, war daher aufrecht zu erhalten, die Nebenentscheidungen ergeben sich insgesamt aus §§ 91 I, 708 Nr. 11 ZPO.
von Redaktion | 29. Nov. 2015 | News
Winterreifenpflicht

1. Allgemeines
Jedes Jahr zur Winterzeit sind viele Autofahrer verunsichert und wissen nicht, was es mit der sogenannten Winterreifenpflicht auf sich hat. Manche machen sich eine Eselsbrücke und merken sich „O(ktober) bis O(stern)“. Als Laie weiß man nur, dass man wohl ein Bußgeld erhalten kann und bei einem Unfall auch Probleme mit seiner Kasko-Versicherung bekommen kann. Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick:
2. Gesetzlich geregelt
Im Gesetz steht unter § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Infolgedessen gibt es keinen festen Zeitpunkt, wann man als Autofahrer Winterreifen benutzen muss. Die sog. Winterreifenpflicht richtet sich nach den tatsächlichen Witterungsbedingungen bzw. jeweiligen Straßenverhältnissen.
3. Tipps zum Thema Winterreifenpflicht
a. Welche Reifen darf man nun verwenden?
Es dürfen nur Reifen verwendet werden, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur dergestalt produziert sind, dass sie insbesondere auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (also Sommerreifen).
Dazu zählen unter anderem Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake“-Zeichen tragen.
b. Gibt es einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht?
Nein, einen festen Zeitraum gibt es eben nicht. Es gibt auch keine generelle Winterreifenpflicht. Es ist auf jeden einzelnen Tag abzustellen. Es kommt auf die aktuellen Witterungsbedingungen und Straßenverhältnisse an.
c. Welches Bußgeld droht?
Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Das Bußgeld kann sich auf 80,- € erhöhen, wenn man infolge der falschen Bereifung den Verkehr behindert. Ob eine Behinderung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Problematisch können Fälle sein, bei denen Schnee fällt und dieser nicht auf der Straße liegen bleibt. Hier ist im Zweifel das Verfahren einzustellen.
d. Welche Probleme können mit meiner Kaskoversicherung nach einem Unfall im Winter entstehen?
Nach den Versicherungsbedingungen muss man als Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten aus dem Vertrag einhalten. Wenn man gegen diese Pflichten verstößt, kann der Versicherer die Versicherungsleistung verweigern, kürzen oder auch den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.
In einem Fall, den das Amtsgericht Mannheim zu entscheiden hatte, hat die Kaskoversicherung ihren eigenen Versicherungsnehmer auf Zahlung von 5.000,- € verklagt. Die Kaskoversicherung hat ihm vorgeworfen, gegen die Winterreifen pflicht bzw. die die Versicherungsbedingungen verstoßen zu haben. Das Urteil können Sie hier kostenlos nachlesen.
Infolgedessen bestimmt sich die Winterreifenpflicht nach den Witterungsbedingungen bzw. der Straßenverhältnissen. Es gibt daher keine feste Regel die man als Autofahrer beachten muss.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.