1. Allgemeines zur Gefahrerhöhung

Die Gefahrerhöhung spielt grundsätzlich nur im Kaskorecht eine Rolle, also im Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Versicherungsnehmer muss nicht nur den vereinbarten Versicherungbeitrag bezahlen, sondern hat auch bestimmte Pflichten zu beachten. Dazu zählen unter anderem Obliegenheiten. Eine Obliegenheit ist auch, den Versicherer über eine Veränderung der Gefahrumstände zu informieren (sogenannte Gefahrerhöhung). Verstösst der Versicherungsnehmer gegen diese Pflicht, kann er seinen Versicherungsschutz verlieren. Diese Pflicht ist unter anderem in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) normiert.

2. Tricks der Versicherungen

Nach einem Versicherungsfall ist dem Versicherer regelmäßig viel daran gelegen, keine Versicherungsleistung erbringen zu müssen. Daher werden oft Argumente gesucht, um den Versicherungsschutz versagen zu können. Ein beliebtes Mittel sind die langen Fragebögen. Hier ist Vorsicht geboten. Eine falsche Antwort (egal ob gewollt oder ungewollt) kann den Versicherungsschutz kosten. Hier sollte man unbedingt einen Fachmann fragen. Die Versicherung qualifiziert gerne Obliegenheiten als Gefahrerhöhung, weil sie in diesem Fall überhaupt nichts bezahlen muss. Bei einer Obliegenheitsverletzung kann teilweise eine Quotelung gerechtfertigt sein, so dass man unter Umständen 50% des Schadens ersetzt bekommen könnte. Eine Abgrenzung ist schwer und musste in einem konkreten Fall sogar vom Bundesgerichtshof geklärt werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie hier kostenlos nachlesen.

3. Tipps

Als Versicherungsnehmer sollte man sowohl seine Rechte als auch seine Pflichten kennen. Daher sollte man sich nicht pauschal damit begnügen, dass die Versicherung einem eine Gefahrerhöhung vorwirft und die Zahlung verweigert. Ob dies tatsächlich zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden.

Eine Gefahrerhöhung liegt nur vor, wenn nach Abschluss eines Versicherungsvertrags eine Veränderung eingetreten ist, die dazu führt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher oder der potenzielle Schaden größer wird. Eine Gefahrerhöhung muss ihrer Natur nach geeignet sein, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Dies ist nicht immer der Fall. Eine Autofahrt unter Alkoholeinfluss ist keine Gefahrerhöhung, sondern eine Obliegenheitsverletzung.

Folgende Veränderungen können eine Gefahrerhöhung darstellen:

  • Baugerüste an der Hauswand für Malerarbeiten usw. Die Gefahr eines Einbruchs (über das Gerüst) steigt. Hier sollte die Hausratversicherung informiert werden.
  • Berufswechsel. Danach könnte die Gefahr eines Unfalls steigen. Hier sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung informiert werden.
  • Abgefahrene Reifen können die Unfallgefahr erhöhen. Hier sollten unverzüglich die reifen gewechselt werden

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.