Vorschadenein Virus geht rum!

1. Das Problem

Mittlerweile zählt der Vorschaden wohl zu den häufigsten Gründen, warum eine Klage abgewiesen wird.  Das gilt selbst dann, wenn der Unfallgeschädigte nichts von den Vorschäden wusste und/oder wissen konnte. Die Datenkrake HIS ist für die Versicherungen ein voller Erfolg. Der Unfallgeschädigte muss beweisen, dass der Vorschaden vollständig und fachgerecht beseitigt wurde. Die bloße Vorlage einer Rechnung genügt nicht. Die Messlatte der Gerichte ist leider sehr hoch. Als Gutachter muss man die Bewertungskriterien der Gerichte kennen, welche wie folgt lauten:

 

  • Der Unfallgeschädigte muss zunächst die Vorschäden im Einzelnen, d.h., die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigungen darlegen, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte.

 

  • Die Reparatur muss sach- und fachgerecht erfolgt sein.

 

  • Eine Schadensschätzungkommt nämlich erst in Betracht, wenn der Unfallgeschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.

 

 

2. Worauf muss der Gutachter aufpassen?

Man muss verschiedene Situationen unterscheiden.

(1) Wenn Sie einen neuen Kunden haben und dieser fiktiv abrechnen möchte, dann sollten Sie den Kunden auf das Problem aufmerksam machen. Betreiben Sie jedoch keine Rechtsberatung!

(2) Wenn es einen Vorschaden gab/gibt, dann müssen Sie Fotos machen und ihn ausführlich vom streitgegenständlichen Unfall sowohl technisch als auch rechnerisch abgrenzen (wenn es möglich ist).

(3) Wenn ein Kunde bei Ihnen eine Reparaturbestätigung in Auftrag gibt, dann müssen Sie den Kunden fragen, wie er den Unfallschaden repariert und was für Teile er benutzt hat. Ansonsten wird Ihre Reparaturbestätigung dem Kunden später nicht weiterhelfen. Dann müssen Sie den Reparaturweg darlegen und die Art der Teile aufzeigen und zum Schluss mitteilen, ob eine vollständige, sach- und fachgerechte Reparatur stattgefunden hat. An dieser Stelle gibt es die Möglichkeit, auf das eigene Gutachten Bezug zu nehmen. Ein pauschaler Lösungsvorschlag ist nicht möglich, da immer der Einzelfall zu betrachten und zu bewerten ist.

 

3. Was kann man als Gutachter noch veranlassen und wie?

Sowohl als Gutachter als auch als Anwalt hat man keine Möglichkeit, etwas dagegen zu machen, da man die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht kennt. Dies geht dem Geschädigten oft genauso. Es gab schon Fälle, bei denen der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vorher mit dem Zusatz unfallfrei erworben hat und sich später herausstellte, dass es einen Vorschaden gab. Auch in diesem Fall wurde die Klage abgewiesen.

4. Wie kommt man an Informationen?

Jeder Fahrzeughalter  kann sich bei der informa HIS GmbH erkundigen, ob ein Eintrag über ihn im HIS vorliegt.  Halter erhalten die Information, ob und wenn ja, von welchem Versicherer ihr Fahrzeug an das HIS gemeldet worden sind. Die Selbstauskunft beinhaltet darüber hinaus Informationen zu Meldegrund und Zeitpunkt sowie zu den Versicherungsunternehmen, an die die Meldung in den letzten 12 Monaten übermittelt wurde. Anfragen sind nur  postalisch an die informa HIS GmbH zu richten: 

informa HIS GmbH
Abteilung Datenschutz
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.  Es müssen folgende Angaben übermittelt werden:  1. Nachname und ggf. Geburtsname, 2. Vorname(n) , 3.Geburtsdatum, und 4. Aktuelle Anschrift.

Wer Informationen über bzw. zum Fahrzeug haben möchte, muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder 2 beifügen. Seit dem 01.04.2010 ist gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Auskunft pro Jahr kostenlos. Wie im Gesetz vorgesehen kann für weitere jährliche Selbstauskünfte ein Entgelt erhoben werden, wenn die in  § 34 Abs. 8 BDSG definierten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.