Fiktive Abrechnung trotz Reparatur möglich?

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 festgestellt, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Leitsatz
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Der beklagte Haftpflichtversicherer hat dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 € (netto 7.014,05 €) beziffert wurden, ließ der Kläger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen. Die Firma O. stellte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 € (netto 6.295,98 €) in Rechnung. Der Kläger rechnete den Schaden gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 €.

Mit der Klage hat der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 718,07 € verlangt. Diesen Anspruch errechnet er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes in Höhe von 7.014,05 € und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 €, wobei er die von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 € in Abzug bringt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:

Der Kläger könne neben den Nettoreparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Mehrwertsteuer in Höhe des eingeklagten Betrages ersetzt verlangen. Vorliegend sei die geltend gemachte Umsatzsteuer tatsächlich und für die Wiederherstellung des beschädigten Klägerfahrzeugs angefallen. Einer Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur stünden weder eine etwaige Bindungswirkung an die ursprünglich gewählte Abrechnungsart noch das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen entgegen. Nach Auffassung der Kammer könne der Geschädigte dann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lasse, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Nettoreparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen. Es sei nicht erkennbar, weshalb im Falle einer Teil- bzw. Billigreparatur die konkret angefallene Mehrwertsteuer neben den von einem Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersatzfähig sein solle, dies aber bei einer billigeren vollständigen und fachgerechten Reparatur zu günstigeren Konditionen, als vom Sachverständigen errechnet, nicht gelten solle.

II. Die dagegen gerichtete Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Das Klagevorbringen ist unschlüssig.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugsachschadens von folgenden Grundsätzen auszugehen.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist unter Umständen – auch noch im Rechtsstreit – ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f. – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 f. – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 f. – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 5 ff. – Mercedes-A 140-Urteil; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8).

2. Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.

3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).

Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung unter Umständen tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer neben den vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn der Geschädigte sich mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gibt, kommt es für die vorliegende Fallgestaltung nicht an (vgl. zur Problematik z.B. LG Bremen, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 S 277/11, juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urteil vom 29. September 2011 – 1 O 86/11, juris Rn. 33; LG Hagen, Urteil vom 2. Juli 2009 – 10 O 24/09, juris Rn. 6 ff.; AG Hildesheim, Urteil vom 6. Januar 2007 – 49 C 118/06, juris Rn. 16 ff.; BeckOK BGB/Schubert, § 249 Rn. 220 [Stand: 1. März 2011]; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 5 Rn. 13; Geigel/Knerr, aaO, Kap. 3 Rn. 39; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 Rn. 266; Lemcke in van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 3, Rn. 98 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 467; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 249 Rn. 27; Heß, NZV 2004, 1, 4). Denn unstreitig ist der Schaden am Fahrzeug des Klägers vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen beseitigt worden.

5. Auch auf den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt, dass eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten und des Restwerts ohnehin nicht möglich gewesen sei, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Die Beklagte hat auf Reparaturkostenbasis abgerechnet und die Klage ist hinsichtlich des damit geltend gemachten noch streitigen Betrages abzuweisen. Insoweit kann der erkennende Senat selbst entscheiden, da tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Galke
Zoll
Pauge
Stöhr
Offenloch

Wann ist der Verweis an Eurogarant-Fachbetrieb zulässig?

Nach dem Verkehrsunfall: Die Haftpflichtversicherungen verweisen regelmäßig auf eine preiswerte Reparaturmöglichkeit in einem Eurogarant-Fachbetrieb. Aber ist das zulässig und muss sich der Geschädigte verweisen lassen? Das Landgericht Saarbrücken hat sich als Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2013 zum Aktenzeichen 13 S 23/13 dazu geäußert.

Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 09.01.2013 – 5 C 158/12 (14) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.12.2010 in … ereignet hat und für den die Beklagte in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.

Der Kläger hat außergerichtlich einen Gutachter mit der Feststellung des an seinem Fahrzeug eingetretenen Unfallschadens beauftragt. Der Gutachter hat Reparaturkosten von 2.320,03 € netto ermittelt, die der Kläger von der Beklagten beansprucht hat. Die Beklagte hat unter Hinweis auf einen eigenen Prüfbericht hierauf lediglich 1.614,57 € gezahlt. Dabei hat sie sich u.a. darauf berufen, dass sie dem Kläger eine Eurogarant-Werkstatt nachgewiesen habe, die eine qualitativ gleichwertige und räumlich unproblematisch zugängliche Reparaturmöglichkeit biete, ohne dass Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt anfielen.

Mit seiner Klage hat der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seines Schadens in Höhe von (2.320,03 – 1.614,57 € =) 705,46 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Er meint, er müsse sich vorliegend nicht auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine lückenlose Wartung und Reparatur seines Fahrzeugs nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger ein annahmefähiges Angebot vorzulegen. Die von der Beklagten aufgezeigte Reparaturmöglichkeit sei auch technisch gleichwertig, weil die aufgeführte Werkstatt mit dem Gütesiegel „Eurogarant-Betrieb“ ausgestattet sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 12.08.2013 Bezug genommen.

II. Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Zutreffend ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; BGHZ 155, 1; 183, 21; Urteile vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097, und vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 21.09.2012 – 13 S 3/12 – und vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520, jeweils m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.

a) Die Beklagte hat dem Kläger mit der im Prüfbericht beschriebenen und zur Schadensberechnung als Referenzbetrieb bezeichneten Werkstatt eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Der Kläger hat zwar die Gleichwertigkeit der Reparatur in zulässiger Weise bestritten. Eine sekundäre Darlegungslast traf den Kläger hierzu von vornherein nicht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt oder kennen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.07.2009 – VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894; Kammer, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 – 13 S 16/13). Allerdings hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass es sich bei den sogenannten „Eurogarant-Fachbetrieben“, zu denen auch die von ihr als Referenzbetrieb genannte Reparaturwerkstatt gehört, um Reparaturbetriebe handelt, die – jedenfalls im hiesigen regionalen Bereich – dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entsprechen. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und von den Parteien unwidersprochen festgestellt,

– dass es sich bei Eurogarant-Betrieben ausschließlich um Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten mit besonderer Erfahrung in der Unfallinstandsetzung handelt,

– alle Eurogarant-Betriebe zertifiziert sind und in diesem Rahmen die Ausstattung der Werkstatt sowie die Qualifikation der Mitarbeiter am jeweiligen Stand der Technik orientiert sind,

– die Reparaturen unter Verwendung von modernen Spezialwerkzeugen auch nach Herstellervorgaben bzw. -richtlinien und mit Originalersatzteilen durchgeführt werden,

– sämtliche Eurogarant-Betriebe auf die Unfallinstandsetzung eine 3-jährige Garantie gewähren,

– Garantieansprüche gegen den Fahrzeughersteller im Hinblick auf die nicht reparaturbetroffenen Teile und Anbauteile nicht beeinträchtigt sind,

– der Qualitätsstandard der Werkstatt und der Mitarbeiter regelmäßig durch Prüforganisationen und auch durch die Verpflichtung zur Zertifizierung überprüft wird.

Damit sind aber die Voraussetzungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit als ausreichend angesehen hat, damit der Tatrichter sich im Rahmen des § 287 ZPO von der Gleichwertigkeit einer Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt überzeugen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941).

b) Dahinstehen kann, ob diese Voraussetzungen auch für die beiden weiteren Referenzbetriebe zutreffen, die im Prüfbericht der Beklagten erwähnt sind. Dass der Schädiger dem Geschädigten mehrere günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten aufzeigt, ist nämlich nicht erforderlich (vgl. nur Kammer, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 – 13 S 16/13).

c) Der erfolgte Verweis war auch inhaltlich ausreichend, da der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die Referenzwerkstatt begnügt, sondern die maßgeblichen Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit benennt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044). Die Vorlage eines annahmefähigen Reparaturangebots war insoweit nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 182; LG Essen, Schaden-Praxis 2012, 222; LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 – 41 S 87/11, juris).

d) Umstände, die dem Kläger eine Reparatur in der bezeichneten freien Fachwerkstatt unzumutbar machen könnten, sind nicht nachgewiesen.

aa) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181, und vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096), was hier zu verneinen ist. Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – hier nicht relevant – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, und vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Kammer, Urteil vom 21.09.2012 – 13 S 3/12). Dies ist dem Kläger aber nicht gelungen.

bb) Die Vorlage einer Kopie des Scheckheftes, in dem sich neben dem Übergabevermerk lediglich ein einziger Eintrag findet über eine Wartung im Jahre 2009 bei einem im Jahr 2006 zugelassenen BMW 320i Touring mit knapp 75.000 km im Unfallzeitpunkt, und die Vorlage einer Reparaturrechnung aus dem Jahr 2012 reichen nämlich – wie der Erstrichter zu Recht festgestellt hat – nicht aus, um beweissicher festzustellen, dass das Fahrzeug durchgängig in einer BMW-Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten einen – behobenen – Vorschaden  am Stoßfänger hinten ausweist, ohne dass der Kläger hierüber eine Rechnung einer BMW-Vertragswerkstatt vorgelegt hat.

3. Der Kläger meint auch zu Unrecht, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz (fiktiver) Verbringungskosten zu. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung der Kammer auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Verbringungskosten ersatzfähig sein können (vgl. zuletzt Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520 m.w.N.). Kann der Schädiger den Geschädigten allerdings – wie hier – auf eine günstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, bei der Verbringungskosten nicht anfallen, so fehlt es an deren Ersatzfähigkeit (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO; LG Wuppertal, SVR 2012, 348). Denn insoweit handelt es sich um Kosten, die im Falle einer Instandsetzung nach Maßgabe der §§ 249, 254 BGB nicht anfielen (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Fazit:

Das Landgericht Saarbrücken hat als Berufungsgericht die Berufung des Geschädigten zurückgewiesen. Hier stellte das erstinstanzliche Urteil bereits fest, dass der Geschädigte sich im vorliegendem Fall verweisen lassen muss. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht in seinem Prüfungsumfang beschränkt ist. Nach § 529 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Vorliegend beruhte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Es ist zu empfehlen, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Dieser kann schon vorab einschätzen, ob der Vortrag der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Form des Prüfberichts zulässig sein könnte. Auch im Rahmen seiner gerichtlichen Erfahrungswerte wird der Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anbetracht der regionalen Rechtsprechung Einschätzungen geben können. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall und den Richter an.

 

Beweislastumkehr im Kaufrecht – wann gilt sie und wann nicht?

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 08.01.2007 zum Aktenzeichen I-1 U 180/06, 1 U 180/06.

Orientierungssatz
1. Für den normalen, gewöhnlichen Verschleiß hat der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs – sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt – nicht einzustehen, gleichviel welche Auswirkungen der Defekt hat.(Rn.8)(Rn.10)

2. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand.(Rn.11)

3. Ausnahmsweise kann das Verschleißrisiko beim Verkäufer liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können.(Rn.13)

4. Der Käufer trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB kommt erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll bewiesen hat. Es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung.(Rn.23)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dem Kläger steht kein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Infolgedessen befinden sich die Beklagten auch nicht im Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs, so dass auch der Feststellungsantrag des Klägers ohne Erfolg bleibt.

Die Berufung beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Sie sei widersprüchlich und unlogisch. Insbesondere habe das Landgericht die Aussage des Zeugen M. und die Ausführungen des Sachverständigen R. nicht richtig gewürdigt. Bei zutreffender Würdigung der erhobenen Beweise müsse von einer Mangelhaftigkeit des erworbenen Opel Omega im Zeitpunkt der Übernahme ausgegangen werden. Trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche seien diese Mängel nicht vollends beseitigt worden, vielmehr hätten die Beklagten im Zuge der Nachbesserung neue Mängel „produziert“.

Diese Rügen greifen nicht durch. Zumindest im Ergebnis sind die Feststellungen und Bewertungen des erstinstanzlichen Richters zutreffend.

Macht der Käufer, wie hier, Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er das Fahrzeug entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (BGH NJW 2004, 2299 = DAR 2004, 515 m. Anm. Reinking, S. 550). Insoweit besteht im Ausgangspunkt kein Unterschied zwischen einem Verbrauchsgüterkauf, wie er hier vorliegt, und einem sonstigen Kaufvertrag. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB kommt zugunsten eines Verbrauchers erst dann zum Zuge, wenn er die Existenz eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB nachgewiesen hat und außerdem feststeht, dass sich dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang (Übergabe) gezeigt hat.

Nach der Behauptung des Klägers traten an dem Opel Omega „gravierende Mängel“ bereits einen Monat nach Übergabe auf. Den Beklagten sei es nicht gelungen, die von der Firma P. (Zeuge M.) festgestellten Defekte restlos und nachhaltig zu beseitigen. Trotz des angeblichen Wechsels der Hydrostößel habe der Motor weiterhin „befremdliche Geräusche“ von sich gegeben. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Motor entweder defekt war oder im Rahmen des Nachbesserungsversuches defekt geworden ist. So oder so sei der Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.

Dem kann der Senat in einem entscheidenden Punkt nicht folgen.

Nicht jeder technische Defekt eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anzusehen. Für normalen (gewöhnlichen) Verschleiß hat der Verkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung in der Regel nicht einzustehen. Das entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung schon zu § 459 BGB a. F. und nunmehr zu § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der BGH hat sich dieser Bewertung nunmehr angeschlossen (NJW 2006, 434 = DAR 2006, 78).

Da die Beklagten dem Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend (konkludent) eine Zusage gemacht haben, aufgrund derer der Kläger von einem Motorenlauf ohne störende Nebengeräusche ausgehen konnte, beurteilt sich die Frage der Sachmangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Was das für den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge bedeutet, hat der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen herausgearbeitet (Urteil vom 08.05.2006, I-1 U 132/05, DAR 2006, 633; Urteil vom 23.10.2006, I-1 U 34/06, noch unveröffentlicht). Anhand der drei Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gilt demnach folgendes:

1. Defekte an Verschleißteilen von gebraucht gekauften Kraftfahrzeugen können zwar unter die Sachmängelhaftung fallen. Für normalen Verschleiß haftet der Verkäufer jedoch nicht, gleichviel, welche Auswirkungen der Defekt hat.

2. Ausgenommen von der Mängelhaftung ist nicht nur normaler Verschleiß, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand.

3. Der Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist.

4. Anders können die Dinge liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Senat einen Sachmangel und damit einen Haftungsfall – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht bejahen.

Allerdings steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen R. fest, dass der Motor des Opel Omega B Caravan CD im Zeitpunkt der Untersuchung Anfang Januar 2006 Geräusche entwickelt hat, die ein ordnungsgemäß arbeitender Motor nicht von sich geben darf. Bei den Geräuschen handele es sich nicht um ein „Klackern“, wie vom Kläger beschrieben, sondern um ein „Tackern“. Dieses „Tackern“ sei bereits nach dem Starten des kalten Motors zu hören gewesen. Nach Erreichen der Betriebstemperatur habe man den Motor mit verschiedenen Drehzahlen im Leerlauf belastet. Über den gesamten Untersuchungszeitraum sei ein „Tackern“ zu hören gewesen.

Der Sachverständige hat diese Geräusche als nicht normal bezeichnet. Als Ursache hat er ein zu großes Ventilspiel genannt, hervorgerufen durch verschmutzte bzw. verschlissene (defekte) hydraulische Ventilausgleichselemente, auch als Hydrostößel bekannt. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige hinzugefügt, Hydrostößel könnten auch innerhalb relativ kurzer Zeit und bei relativ geringer Fahrleistung verdrecken oder verschleißen. Ursache für solche Defekte der Hydrostößel seien meistens Ölrückstände oder andere Fremdpartikel im Öl.

Danach befragt, ob die Beklagten, wie von ihnen behauptet, im April 2003 (nach Übergabe) die Hydrostößel erneuert (gewechselt) hätten, konnte der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen. Ein solcher Wechsel könne stattgefunden haben, er könne aber auch unterblieben sein.

Bei diesem Beweisergebnis sieht sich der Senat außerstande, die Motorengeräusche („Tackern“) als Sachmangel zu qualifizieren. Dass der Sachverständige diese Geräusche als „nicht normal“ bezeichnet hat, bedeutet noch nicht, dass es sich hier um einen Mangel im Rechtssinn handelt. Wenn die Ursache für die regelwidrigen Geräusche normaler Verschleiß bzw. Abnutzung ist, liegt ein Fall der Sachmängelhaftung nach den oben dargestellten Grundsätzen 1 bis 3 nicht vor.

Als Ursache des „Tackerns“ hat der Sachverständige R. ein zu großes Ventilspiel ermittelt. Darin könnte ein Sachmangel zu sehen sein. Die Dinge können aber auch so liegen, dass das zu große Ventilspiel als Ursache der störenden Geräusche seinerseits dadurch bedingt ist, dass ein anderes Teil normal verschlissen oder normal verschmutzt ist. Letzteres ist hier ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aussage des Sachverständigen R. zu, Hydrostößel könnten auch innerhalb relativ kurzer Zeit und bei relativ geringer Fahrleistung verdrecken oder verschleißen. Ursache für solche Defekte seien meistens Ölrückstände oder andere Fremdpartikel im Öl.

Mit Rücksicht darauf liegt es nahe, jedenfalls ist es nicht auszuschließen, dass das „Tackern“ des Motors die Folge eines normalen Gebrauches und Verschleißes ist. Immerhin war das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger rund 9 Jahre alt und 81.000 km gelaufen. Zu berücksichtigen ist außerdem die Anzahl der Vorbesitzer (hier: 4).

Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Hydrostößel bereits vor Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger verschlissen bzw. verschmutzt waren. Denkbar ist auch, dass es dazu erst während der Zeit gekommen ist, in der der Kläger den Wagen benutzt hat. Insoweit geht der Senat von einer Fahrleistung von mindestens 5.000 km aus.

Nach alledem ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe sachmangelhaft gewesen ist. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie kommt, wie ausgeführt, erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll bewiesen hat. Die in § 476 geregelte Beweisvermutung darf nicht etwa dahin verstanden werden, dass ein Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe in Erscheinung tritt, vermutlich Sachmangelqualität hat. Denn es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung (BGH NJW 2004, 2299; NJW 2006, 2250).

Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Berufung mit der Argumentation, die Beklagten hätten im Zuge der Nachbesserung neue Mängel „produziert“. Dieser Vorwurf geht schon in tatsächlicher Hinsicht fehl. Der Senat kann aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen, dass den Beklagten im Zuge der Nachbesserungsarbeiten ein Fehler unterlaufen ist, der mit den beanstandeten Motorgeräuschen in einem ursächlichen Zusammenhang steht.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger:

9.658,31 € + 500,00 € (Feststellungsantrag) = 10.158,31 €.

Nutzungsausfall für Krankentransport

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat sich im Urteil vom 08. August 2013 zum Aktenzeichen 2 U 147/12 mit der Frage beschäftigt, ob für ein als Krankentransportwagen genutzter Kleintransporter eines gemeinnützigen Vereins nach einem Verkehrsunfall ein Schadenersatzanspruch auf Nutzungsausfall besteht.

Leitsatz

1. Der – unfallbedingte – Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines als Krankentransportwagen genutzten Kleintransporters eines gemeinnützigen Vereins kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Geschädigte auf eine kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.

2. Verfügt der als Krankentransportwagen genutzte Kleintransporter nach einem Umbau zu einem Kleinbus nicht oder nur in sehr geringem Maße über Sonderausstattungen zum Zwecke des Kranken- bzw. Behindertentransports, so ist für die Bestimmung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung auf Tabellenwerte für einen entsprechenden Kleinbus zurückzugreifen.

Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.145,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 770,00 EUR seit dem 27. August 2010 und aus einem Betrag von 375,92 EUR seit dem 06. Januar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und den Beklagten zu 1/10 auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
I. Von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

Dem Kläger steht wegen der Schäden, die an seinem Ford Transit Kleinbus bei dem Verkehrsunfall am 06.06.2010 in T. entstanden sind, gegen die Beklagte zu 1) als Fahrerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, Artikel 1 Abs. 1 EGGVG – über die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen hinaus – nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe weiterer 770,- EUR zu; hinzu kommt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 375,92 EUR.

1. Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht. Die Beklagte zu 1) hat bei dem Betrieb des unfallbeteiligten Pkws schuldhaft einen Schaden an dem Fahrzeug des Klägers verursacht, indem sie die Vorfahrt des Klägers missachtete und mit diesem zusammenstieß. Die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 2) ist im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zwischen den Parteien unstreitig geworden.

2. Die Schadensersatzpflicht umfasst, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, gemäß § 251 BGB den Ausgleich des merkantilen Minderwerts des Ford Transit Kleinbus. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien darauf verständigt, hinsichtlich der Höhe der Wertminderung einen Betrag von 250,- EUR zugrunde zu legen; insoweit bedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht.

3. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger lediglich in Höhe von 975,- EUR, abzüglich bereits gezahlter 455,- EUR, mithin in Höhe von 520,- EUR beanspruchen.

a) Der Ausfall eines zwar nicht privat, aber auch nicht gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges, wie hier des umgebauten Personentransportes (dazu noch sogleich) eines gemeinnützigen Vereins, kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall – auf eine kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet (so OLG Naumburg, Urteil v. 26.01.2009 – Az.: 1 U 76/08 – , NJW-RR 2009, 1187 ff., Ziff. 3.2.; vgl. auch BGH, Urteil v. 26.03.1985 – Az.: VI ZR 267/83 – , NJW 1985, 2471 ff., sowie Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 249, Rdn. 46 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall bestehen an der nichtgewerblichen Nutzung des beschädigten Kleinbusses keine Zweifel, auch wenn der Kfz.-Sachverständige W. P. sowohl sein Gutachten als auch seine Rechnung vom 15.06.2010 an die „Autovermietung J.“ adressiert hat. Denn es ist im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geblieben, dass der Kleinbus von dem Kläger im Rahmen seiner gemeinnützigen Aufgaben – vor allem zum Zwecke des Behindertentransports – eingesetzt worden ist.

Im Übrigen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht unterstellt, dass – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – die Nachteile des vorübergehenden Ausfalls des Kleinbusses für den Kläger deutlich fühlbar gewesen sind (vgl. dazu OLG Naumburg, a.a.O., Ziff. 3.2.). Das betrifft etwa die Organisation der Einsatzfahrten der verbleibenden Transportfahrzeuge, die zwangsläufig zur Kompensation des Ausfalls häufiger im Einsatz unterwegs sind, die Wartung usw., aber auch Anpassungen der Dienstpläne der Fahrzeugbesatzungen, insbesondere auch im Hinblick auf die jeweiligen Fahrzeugübernahmen. Diese fühlbaren Nachteile wären nicht entstanden, wenn sich der Kläger für die Ausfallzeit des Kleinbusses ein Ersatzfahrzeug gemietet hätte.

b) Die ersatzfähige Dauer des Nutzungsausfallschadens beträgt 15 Tage. Die Reparatur des Fahrzeugs hat ausweislich der Rechnung des Fa. Autoservices H. vom 28.06.2010 diesen Zeitraum in Anspruch genommen. Eine Kürzung der entschädigungspflichtigen Reparaturzeit wegen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger gemäß § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Der Kfz.-Sachverständige P. hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten von 15.06.2010 nur eine Reparaturdauer von ca. 8 Arbeitstagen ohne Samstag, Sonn- und Feuertage veranschlagt (Seite 8 des Gutachtens). Hierbei hat es sich aber lediglich um eine bloße Prognose vor Reparaturbeginn gehandelt, wie bereits der Zusatz „ca.“ zeigt. Weder verfügt der Senat über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Werkstatt angegebene tatsächliche Reparaturdauer nicht erforderlich gewesen wäre, noch ist ein eigenes (Organisations-)Verschulden des Klägers im Hinblick auf eine etwaige Überschreitung der Mindestreparaturdauer ersichtlich. Der Kläger muss sich auch nicht eine schuldhafte Verzögerung auf Seiten der Werkstatt gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil die Werkstatt nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Schädiger bestehenden Verbindlichkeit tätig wird und daher keine Erfüllungsgehilfin des Geschädigten ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteil v. 29.10.1974 – Az.: VI ZR 42/73 – , NJW 1975, 160 ff.; Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 254, Rdn. 55 m.w.N.).

c) Für eine – nachträgliche – Anrechnung der Mitwagenkosten in Höhe von 201,11 EUR, die die Beklagte zu 2) für den Zeitraum vom 11.06. bis 13.06.2010, also für die Zeit zwischen Schadenseintritt und Fahrzeugreparatur, erstattet hat, fehlt es an einer Grundlage. Die Beklagte hat am 26.01.2012 auf die damalige Rechnungsaufstellung des Klägers vorbehaltlos – wenn auch nur in einer anteiligen Höhe von 20 % – Zahlung geleistet und damit unter anderem den Ersatz der Mietwagenkosten für drei Tage, neben der Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer, als erstattungsfähige Position anerkannt. Für eine nachträgliche Änderung der Anerkennung der Erstattungsfähigkeit (und der Zweckbestimmung hinsichtlich eines Teils der bereits geleisteten Zahlung), wie sie erstmals in der Klageerwiderung vom 30.01.2012 erfolgt ist, fehlt es an jeder Rechtfertigung, etwa infolge neuer Erkenntnisse.

d) Der zuzuerkennende Nutzungsausfall beträgt entsprechend der Nutzungsausfalltabelle von Schwacke – die Zuordnung als solche ist unstreitig – für jeden Tag 65,00 EUR, bei 15 Tagen insgesamt also 975,00 EUR.

Bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers handelt sich um einen Ford Transit FT 350, der von einem Transporter in einen Kleinbus umgebaut worden ist. Die Zuerkennung einer über die Tabellensätze hinausgehenden Nutzungsentschädigung käme in diesem Fall nur in Betracht, wenn das Fahrzeug als ein Sonderfahrzeug ausgestattet wäre, bei dessen Anmietung auch entsprechend höhere Mietkosten hätten gezahlt werden müssen. Das vermag der Senat hier aber nicht festzustellen.

Zwar setzt der Kläger den Kleinbus nach seinen Angaben für den Transport behinderter Menschen ein. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kleinbus über wesentliche besondere Einrichtungen für diesen Personenkreis, etwa einen Behindertenlift, verfügte. Aus der Rechnung der Fa. A. vom 23.03.2004 lassen sich vorwiegend (allgemeine) Arbeiten zum Um- bzw. Ausbau des Transporters zu einem Kleinbus entnehmen; nur wenige, vergleichsweise geringe Positionen, wie etwa der Einbau einer durchgängigen Bodenplatte mit Sicherheitsfußbodenbelag, weisen einen Bezug zu der Funktion als Fahrzeug für den Behindertentransport auf. Auch aus dem Gutachten des Kfz.-Sachverständigen P. vom 15.06.2010 lässt sich – mit Ausnahme einer Warnbake auf dem Dach und einem Telefon – keine Sonderausstattung für Zwecke des Behindertentransports entnehmen. Vielmehr ist aus den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern zu ersehen, dass das Fahrzeug mit „Schnelle Einsatzgruppe“ und „Katastrophenschutz“ beschriftet ist. Diese Beschriftung legt ebenfalls die Annahme nahe, dass der Kleinbus von dem Kläger für unterschiedliche Funktionen benutzt wird und jedenfalls nicht für einen bestimmten Zweck, etwa denjenigen des Behindertentransports, ausgerüstet ist. Die in dem Schadensgutachten aufgeführte Warnbake und das Telefon rechtfertigen für sich genommen nicht die Zuerkennung einer höheren Nutzungsausfallentschädigung, sie sind für einen vorübergehenden Zeitraum verzichtbar (Warnbake) bzw. durch ein mobiles Gerät ersetzbar (Telefon).

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der Umbaurechnung der Fa. A. vom 23.03.2004 und des Schadensgutachtens des Sachverständigen P. vom 15.06.2010 das Unfallfahrzeug des Klägers über keine wesentliche Sonderausstattung für den Transport von Behinderten verfügt habe, und er hat dem Kläger eine Frist zum ergänzenden Vortrag eingeräumt. Solcher ergänzende Vortrag ist in dem Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2013 jedoch nicht enthalten.

e) Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen erweist sich eine Nutzungsentschädigung entsprechend der Tabellenwerte für Schadensfälle der Schwacke-Liste ab dem 01.01.2010 in Höhe von 65,00 EUR als angemessen. Hieraus ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 975,00 EUR abzüglich der gezahlten 455,00 EUR, mithin 520,00 EUR.

3. Die Beklagten haben ferner die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.469,42 EUR zu ersetzen. Die Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG beträgt bei einem Satz von 0,65 315,90 EUR plus anteiliger Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 60,02 EUR, insgesamt 375,92 EUR.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Verbrauchsgüterkauf

Verbrauchsgüterkauf

1. Allgemeines

Als Verbrauchsgüterkauf werden Kaufverträge bezeichnet, bei denen ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft (§ 474 I 1 BGB). Nicht erfasst sind also Kaufverträge über unbewegliche Gegenstände. nicht erfasste Verträge, zum Beispiel Grundstückskaufverträge.

Im § 474 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht unter anderem:

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

2. Mehr Rechte für den Verbraucher

Auch der Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB. Für ihn gelten grundsätzlich ebenfalls die Regelungen der §§ 433 ff. BGB. Allerdings stellen die §§ 474 ff. BGB einige Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers auf.

Beispiele:

  • Auch beim Versendungskauf geht die Gefahr also erst auf den Käufer über, wenn ihm die Sache übergeben wird bzw. wenn er sich in Annahmeverzug befindet.
  • Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, kann sich der Unternehmer nicht berufen.
  • Eine Verkürzung der Verjährungsfristen für Mängelgewährleistungsansprüche ist nur im Rahmen des § 475 II BGB möglich. Danach kommt eine Verkürzung vor
    Mitteilung des Mangels gar nicht in Frage. Nach Mitteilung des Mangels darf die Frist für neue Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten 1 Jahr nicht unterschreiten.
  • Von erheblicher Bedeutung ist schließlich die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr: Tritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang ein Sachmangel auf, so vermutet das Gesetz, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Das bedeutet: Der Verkäufer ist im Streitfall verpflichtet zu beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist und dass der Käufer demzufolge keinen Anspruch auf Mängelgewährleistung hat.

Der Bundesgerichtshof hat seine verbraucherfreundliche Rechtsauffassung mit Urteil vom 12.10.2016 unterstrichen und festgestellt, dass der Verbraucher das Vorliegen eines Mangels nicht mal mehr beweisen muss. Dazu stellt der Bundesgerichtshof unter anderem folgendes fest:

„§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt“

Mittlerweile reicht für einen Verbraucher die Darlegung einer „Mangelerscheinung“ aus (was auch immer das sein mag), so dass der Unternehmer dann eine Beweislast für das Nichtvorhandensein eines Mangels trifft.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht