Kürzung der Sachverständigenkosten Teil 1

Kürzung der Sachverständigenkosten Teil 1

Die Haftpflichtversicherungen versuchen regelmäßig die Ansprüche der Geschädigten nach unten zu kalkulieren. Die Sachverständigenkosten zählten noch vor einiger Zeit als eine unproblematische Kostenposition im Schadensrecht. Das hat sich geändert! Die Sachverständigenkosten werden regelmäßig willkürlich gekürzt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 zum Aktenzeichen VI ZR 67/06  verwiesen und dem Geschädigten kontextlose Ausführungen des Bundesgerichtshofs abgedruckt und ihm damit suggeriert, dass die Kürzung von ihm hinzunehmen sei. Die Haftpflichtversicherungen legen das Urteil zu Ihren Gunsten aus. Liest man sich allerdings die Urteile des Bundesgerichtshofs  vollständig durch, fällt auf, dass die Versicherung regelmäßig unterlag. Das Bundesgerichtshof hat nun nochmals mit Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 klargestellt, dass der

Leitsatz
Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Orientierungssatz
1. Bei Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

3. Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es aber zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes (hier: Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK) vornimmt.

4. Ergab sich nach dem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050 Euro zzgl. USt. ist ein Sachverständigenhonorar von 534,55 Euro, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260,00 Euro, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 Euro, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 Euro, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 Euro (d.h. 1,80 Euro je km, max. 100,00 Euro) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden.

Tenor
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.

Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 € zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:

Zwischensumme ohne MwST € 449,20
MwST 19,0% €  85,35
Endsumme incl. MwST € 534,55
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens € 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz) €  22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten    €  75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00) €  91,80
Mehraufwand Restwertbörse €   —

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97 € geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“) abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte bereits 390 € gezahlt habe.

II.

1. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

c) Da das Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

2. Im Übrigen waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu. Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche Geschäftswert betrage zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen Gutachterkosten zugesprochen werden.

Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.

Urteil zum Thema Sachverständigenkosten. Weitere Artikel gibt es hier.

Prozessstandschaft

1. Definition

Unter Prozessstandschaft versteht man rechtlich die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft. Gesetzliche Prozessstandschaft beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird. Die Prozessstandschaft ist von der sogenannten Aktivlegitimation zu unterscheiden.

2. Tricks der Versicherungen

Wenn man als Leasingnehmer in einen Unfall verwickelt wurde, wird oft behauptet, dass man keine Ansprüche geltend machen dürfe.

3. Tipps zum Thema Prozessstandschaft

Durch die sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft, kann man auch als Leasingnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner und seine Versicherung gerichtlich (durch eine Klage) geltend machen. Dazu bedarf es vor Klageerhebung einer entsprechenden Erklärung, dass man als Leasingnehmer im eigenen Namen klagen und die Leistung an die Leasinggesellschaft verlangen darf.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Maximalparkdauer auf Supermarktparkplatz

Maximalparkdauer auf Supermarktparkplatz

Es ist nicht unüblich, dass die Supermarktbetreiber ein Schild mit dem Hinweis einer Maximalparkdauer aufstellen. Aber wie ist die Rechtslage, wenn das Fahrzeug vom Parkplatz abgeschleppt wurde aufgrund der Überschreitung der Maximaldauer? Das Amtsgericht München hat sich im Urteil vom 17. Dezember 2013 zum Aktenzeichen: 432 C 26005/13 dazu geäußert, unter welchen Gesichtspunkten die Supermarktbetreiber von ihren Selbsthilferecht Gebrauch machen dürfen.

Orientierungssatz

Das widerrechtliche Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Supermarktparkplatz unter erheblicher Überschreitung der zulässigen maximalen Parkdauer berechtigt den Supermarktbetreiber nicht ohne weiteres dazu, von seinem Selbsthilferecht durch Abschleppenlassen Gebrauch zu machen. Er muss bei der Beseitigung der Besitzstörung den auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Gegenüber dem Abschleppen des Fahrzeugs ist das Ausrufen des Pkws in der Supermarktfiliale die schonendere Form der Beendigung der Besitzstörung.

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 130,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe
I. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.

Der klägerische Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Abschleppkosten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Ein Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung in Form der Zahlung anteiliger Abschleppkosten ist nicht gegeben.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie diesem ein Anspruch der Beklagten oder der Streithelferin (aus abgetretenem Recht) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB durchaus in Betracht kommt.

Das widerrechtliche Abstellen eines Pkws auf einem Parkplatz der Beklagten unter (signifikanter) Überschreitung der zulässigen Maximalparkdauer ist in aller Regel als verbotene Eigenmacht zu werten. Unbefugtes Parken stellt grundsätzlich eine teilweise Entziehung des Besitzes dar, den die beklagte Partei hier hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Im Übrigen dürfte hier auch von einem schuldhaften Verhalten des entsprechenden Fahrers auszugehen sein, da die Beschilderung hinreichend deutlich auf die Parkbeschränkungen hingewiesen hat, der betreffende Fahrer sich jedoch gleichwohl nicht dazu in der Lage gesehen hat, die Vorgaben einzuhalten oder sich bewusst darüber hinweggesetzt hat.

Mithin wird zumindest von Fahrlässigkeit, ggf. sogar Vorsatz, auszugehen sein.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an.

Das Selbsthilferecht des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB besteht nicht unabhängig davon, ob die Selbsthilfe notwendig, geboten oder angemessen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob bei der konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Besitzstörung der auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Es gilt insoweit das Gebot der schonendsten Sanktion (vgl. BGH, Urt. vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 m. w. Nachw.).

Soweit die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der in seinem Besitz Beeinträchtigte gerade keine weiteren Maßnahmen treffen müsse, bevor er von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht, kann dies nicht zutreffen.

Von daher kann auch die Entscheidung im Parallelverfahren zum Az. 433 C 25250/12 unter Berufung auf die o. a. Rechtsprechung des BGH keineswegs als „schlechthin falsch” bezeichnet werden. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.01.2013 wird vielmehr durch die zitierte Judikatur des Bundesgerichtshofs gestützt.

Der BGH hat mit seinem Urteil lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Abschleppen des Fahrzeugs im Verfahren zum Az. V ZR 144/08 nicht als unverhältnismäßig zu bewerten gewesen sei, weil weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich war, dass derjenige, der von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht, dies auch in anderer Weise hätte tun können.

Erfolgt ein derartiger Vortrag jedoch, so kann ggf. freilich von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgegangen werden.

So verhält es sich hier, zumal die Klagepartei zumindest eine überaus nahe liegende Alternative aufgezeigt hat, die zu einer schonenderen Form der Beendigung der Besitzstörung hätte führen können, nämlich das Ausrufen des PKws in der streitgegenständlichen Filiale der Beklagten.

Ob dies tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, spielt keine Rolle, da die Beklagte – trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts – nicht einmal vorgetragen hat, einen solchen Versuch unternommen zu haben.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Ausrufen eines Pkws bzw. dessen Fahrers nicht immer verlangt werden kann, sondern in begründeten Fällen unterbleiben kann. Beispielsweise wird man in Krankenhäusern derartige Durchsagen unter Berücksichtigung des Wohls von Patienten häufig nicht erwarten können. In Supermärkten dagegen werden derartige Durchsagen grundsätzlich nicht als ernsthaft störend empfunden werden können. Sie könnten vielmehr sogar einen spezial- und/oder generalpräventiven Effekt nach sich ziehen, der zur Verminderung widerrechtlichen Parkens beitragen könnte.

Vorliegend war das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs nach Auffassung des Gerichts letztlich unverhältnismäßig, weil das Fahrzeug von der Streitverkündeten ohne vorherige Nachfrage / Durchsage bei der klagegegenständlichen Filiale der Beklagten abgeschleppt wurde bzw. hinsichtlich des Fahrzeugs das Abschleppen veranlasst wurde.

Dass allein die sofortige Entfernung des klägerischen Fahrzeugs von dem Parkplatz den Interessen der Beklagten entsprochen hat, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass es sich – eigenem Vortrag der Beklagten zufolge – bei den Stellplätzen in den seitens der Beklagten vorgelegten Anlagen ausschließlich um Stellplätze der Beklagten handele, war eine derartige vorherige Nachfrage auch nicht unzumutbar. Es stand nicht zu befürchten, dass sich die Streithelferin auf eine langwierige Suche nach dem „Parksünder” hätte machen müssen. Im Übrigen hätte der verfahrensgegenständliche Pkw bei realitätsnaher Betrachtung auch dann noch zügig abgeschleppt werden können, nachdem ein entsprechender Ausruf im Supermarkt erfolgt war. Dies hätte die Abschleppmaßnahme entweder entbehrlich gemacht, oder aber – wenn überhaupt – nur um wenige Minuten verzögert.

Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme damit zu stützen versucht, indem die klägerische Behauptung, die Verlobte des Klägers habe sich in der Filiale aufgehalten, bestritten wird, kommt es hierauf nicht an, weil die Streitverkündete unstreitig vor der Veranlassung der Abschleppmaßnahme – wie ausgeführt – nicht einmal den Versuch unternommen hat, den Fahrer des abzuschleppenden Pkws im Supermarkt ausfindig zu machen.

Die Frage, ob und welche milderen Maßnahmen in Betracht kommen, sind aufgrund einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Hypothetische ex-post-Betrachtungen bleiben dabei außer Betracht.

Auch die beklagtenseits angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vermag hier nicht zu einer anderen Beurteilung zu veranlassen. Wird auf Grundlage hoheitlicher Maßnahmen abgeschleppt, so liegt dem bspw. eine polizeirechtlich relevante Störung zugrunde, wie etwa das Parken in einer Feuerwehrzufahrt. Dass es hierbei z. T. auf schnelles Handeln der Exekutivorgane zum Zwecke der Gefahrenabwehr ankommt, liegt auf der Hand und verbietet eine grundsätzliche Gleichstellung mit zivilrechtlichen Fällen der vorliegenden Art.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Dem Schriftsatz der Klagepartei vom 14.12.2013 war kein entscheidungsrelevanter Sach- und Rechtsvortrag mehr zu entnehmen. Die Schriftsätze der Beklagten sowie der Streithelferin vom 12.12.2013 bzw. 09.12.2013 wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.

II. An der Zulässigkeit der Streitverkündung bestehen – insbesondere mit Blick auf § 5 des Rahmenvertrags und unter Berücksichtigung etwaiger Regressansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin – vorliegend im Ergebnis keine erheblichen Zweifel.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

VI. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Streupflicht JA, aber nicht uneingeschränkt – Urteil des Bundesgerichtshofs

Streupflicht JA, aber nicht uneingeschränkt – Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.07.2015 zum Aktenzeichen III ZR 86/15 entschieden, dass der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, auch in Schleswig Holstein gilt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) von der Beklagten, einer Gemeinde in Schleswig-Holstein, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige übergangsfähige Aufwendungen wegen eines behaupteten Glatteisunfalls.

Am 26. Dezember 2009 gegen 9.45 Uhr stürzte der bei der Klägerin versicherte M. H. bei dem Versuch, die B. straße in B. auf einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in der Nähe der T. -K. Straße zu überqueren. Die Klägerin hat der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen, da es glatt gewesen und die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg gehabt, als das Oberlandesgericht von einem Mitverschulden des Gestürzten ausgegangen ist und dieses mit 25 % bewertet hat. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter; die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für die Folgen des Sturzes gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG.

Die Beklagte hätte den Zebrastreifen abstreuen müssen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Streupflicht nur für belebte und unentbehrliche Fußgängerüberwege bestehe, gelte dies nicht in Schleswig-Holstein. Dies ergebe sich aus § 45 des Straßen- und Wegegesetzes. Danach seien die Gemeinden grundsätzlich ohne Einschränkungen verpflichtet, die innerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen Fußgängerüberwege bei Glatteis zu bestreuen. Diese Überwege könnten wegen der Schutzbedürftigkeit der Fußgänger auch nicht Fahrbahnen gleichgestellt werden, bei denen eine Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestehe. Vielmehr sei es gerechtfertigt, Zebrastreifen wie Gehwege zu behandeln. Diese müssten aber grundsätzlich gestreut werden, wenn ihnen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden könne, mithin ihnen nicht nur eine Freizeit-, sondern eine Erschließungsfunktion zukomme. Für diese Gleichstellung spreche auch der Wortlaut des Landesgesetzes. Von der Streupflicht auszunehmen seien daher nur tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht bestehe. Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Auch wenn es sich bei der B. straße in B. nur um eine Sackgasse handele, die – anders als die Bezeichnung vermuten lasse – tatsächlich nicht zum Haupteingang des Bahnhofs führe, könne dieser Straße und dem darüber führenden Fußgängerüberweg ein echtes, auch am Vormittag des zweiten Weihnachtstags zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden. Dies ergebe sich – unabhängig davon, ob der Zebrastreifen tatsächlich damals belebt war oder nicht – allein schon daraus, dass die Bahnhofstraße und die dazugehörigen Gehwege im Zentrum der Gemeinde B. lägen sowie zahlreiche Wohngebäude und Gewerbebetriebe auch über Nebenstraßen erschließen würden. Die Straße führe zudem zu einem Park-and-Ride-Parkplatz sowie zum Hintereingang des Bahnhofs, der überregionale Bedeutung habe. Insgesamt sei auch an einem Feiertag mit einem nicht unerheblichen Fußgängerverkehr zu rechnen.

Bei der Unfallstelle habe es sich nicht um eine vereinzelte und insoweit nicht der Streupflicht unterliegende Glättestelle gehandelt. Vielmehr stehe aufgrund der Aussage des Zeugen H. und unter Berücksichtigung des von der Klägerin eingeholten amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes fest, dass es nicht nur auf dem Zebrastreifen und auf einzelnen Gehwegabschnitten im Bereich der Bahnhofstraße glatt gewesen sei; es habe aufgrund der herrschenden Witterungsbedingungen eine allgemeine Glätte an allen noch gefrorenen Bodenstellen vorgelegen.

Allerdings treffe den Geschädigten ein Mitverschulden. Dieser habe ausgesagt, es sei bereits auf dem Gehweg teilweise glatt gewesen. Diese Wahrnehmung hätte ihn veranlassen müssen, die weitere Wegstrecke im Interesse seiner eigenen Sicherheit aufmerksam auf eventuelle Eisglätte zu untersuchen und besonders vorsichtig zu gehen. Denn aus dem Vorliegen solcher Stellen hätte er den Schluss ziehen müssen, dass der Boden teilweise noch gefroren war und der zuvor gefallene (Niesel-)Regen auch an anderen Stellen – zum Beispiel auf dem Überweg – zur Bildung von Glatteis geführt haben könnte. Gegen diese Obliegenheit zur gesteigerten Aufmerksamkeit und Vorsicht habe er verstoßen. Anderenfalls wäre er nicht ausgerutscht. Ein in seinen eigenen Angelegenheiten sorgfältiger Fußgänger hätte zur Vermeidung des Sturzes zunächst einmal durch kleine tastende Schritte geprüft, ob auf dem Überweg Eisglätte vorhanden sei. Dadurch hätte der Sturz vermieden werden können. Dieses Fehlverhalten führe im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge allerdings nur zu einem Haftungsanteil von 25 %. Denn die Beklagte habe mit der Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz gesetzt.

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, nicht stand.

Revision der Beklagten

1. Inhalt und Umfang der winterlichen Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Dieser hat im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 5. Juli 1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75 f; vom 1. Juli 1993 – III ZR 88/92, NJW 1993, 2802 f; vom 15. Januar 1998 – III ZR 124/97, VersR 1998, 1373 und vom 9. Oktober 2003 – III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; jeweils mwN).

Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind danach nicht grundsätzlich, sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 22. November 1965 – III ZR 32/65, NJW 1966, 202; vom 13. Juli 1967 – III ZR 165/66, VersR 1967, 981, 982; vom 13. März 1969 – III ZR 101/68, VersR 1969, 667 und vom 15. November 1984 – III ZR 97/83, VersR 1985, 568, 569; Beschlüsse vom 27. April 1987 – III ZR 123/86, VersR 1987, 989 und vom 8. März 1990 – III ZR 27/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 3; Urteile vom 20. Dezember 1990 – III ZR 21/90, VersR 1991, 665 f und vom 1. Juli 1993 aaO S. 2803; Beschluss vom 20. Oktober 1994 – III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722; Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten diese Grundsätze auch in Schleswig-Holstein.

a) § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, 2004 S. 140) – im Folgenden StrWG – lautet:

(1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Zur Reinigung gehört auch … bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

(3) …

Der Wortlaut des § 45 Abs. 2 StrWG könnte die Annahme nahelegen, dass für die dort besonders aufgeführten Geh- beziehungsweise Radwege und Fußgängerüberwege die Streupflicht keinerlei Einschränkungen unterliegt. Andererseits bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 StrWG, dass sich Art und Umfang der polizeilichen Reinigung, zu der auch das Streuen gehört, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit richtet.

b) Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Norm, wird deutlich, dass eine unbeschränkte Streupflicht nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht.

aa) Seit jeher ist die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und insoweit eine allgemeine Verpflichtung zum Streuen bei Glatteis abgelehnt beziehungsweise das Bestehen einer Streupflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses eingeschränkt worden (vgl. bereits RG, JW 1900, 164 f Nr. 38; RGZ 54, 53, 59; JW 1904, 470 Nr. 8; WarnRspr 1907/1908 Nr. 47; JW 1933, 836 f; siehe auch Planck, BGB, 3. Aufl. 1907, § 823 Anm. II 2 c S. 976 zu c sowie – zur polizeimäßigen Straßenreinigung – PrOVGE 47, 409, 411; 68, 318, 322 ff, wobei die aus der polizeimäßigen Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden ist; vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 79 mwN). Hiervon ausgehend hat das Reichsgericht (JW 1913, 859, 860 f Nr. 5; siehe auch JW 1913, 91 Nr. 6) ausgeführt, dass nur dort, wo ein besonderes Bedürfnis es gebiete, unter Umständen von einer Gemeinde verlangt werden könne, dass auch der Fahrdamm (Straße) strecken- und stellenweise, zum Beispiel an belebten und unerlässlichen Übergängen, bestreut werde.

bb) Auch nach dem Preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187), dessen Gültigkeit in Schleswig-Holstein erst durch § 66 Nr. 10 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl-H S. 237) aufgehoben worden ist, bestand keine uneingeschränkte Streupflicht. Vielmehr richteten sich nach § 2 die Anforderungen „hinsichtlich der Art, des Maßes und der räumlichen Ausdehnung der polizeilichen Reinigung“ nach dem „unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Notwendigen“. Insoweit sollte die Frage des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden. Eine Erweiterung der Streupflicht gegenüber der bisherigen Rechtslage war ausdrücklich nicht beabsichtigt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege, Sammlung der Drucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. Legislaturperiode, V. Session 1912/1913, Drucks. Nr. 51, S. 1403 f, 1406, 1407, 1408). Den Verkehrsverhältnissen kam insoweit für die Feststellung einer Streupflicht weiterhin eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. auch Hecht/Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege, 3. Aufl. 1954, S. 47 f).

cc) Auch der Senat hat in seiner (frühen) Rechtsprechung zum Preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege die winterliche Streupflicht für öffentliche Straßen und Wege nicht uneingeschränkt bejaht, sondern unter anderem die Verkehrsbedeutung einschränkend berücksichtigt (vgl. nur Urteile vom 5. Dezember 1955 – III ZR 83/54, VkBl 1956, 249 ff; vom 30. September 1957 – III ZR 207/56, VersR 1957, 785 und vom 1. Oktober 1959 – III ZR 59/58, NJW 1960, 41 f).

dd) Dass der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein den Inhalt der Streupflicht ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach in Abweichung von dieser jahrzehntelangen Rechtslage regeln wollte, ist nicht ersichtlich. Bereits § 45 StrWG 1962 enthielt eine dem § 45 StrWG 2003 im Wesentlichen entsprechende Regelung. In der Begründung zum Gesetzentwurf vom 5. September 1961 (LT-Drucks. Nr. 466, S. 65 f), in der ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 5. Dezember 1955 (aaO) Bezug genommen worden ist, wurde darauf hingewiesen, dass die Reinigungspflicht ihrem Umfang nach je nach Lage und Benutzungsart der Straße verschieden sei. In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 26. September 1961 stellte der zuständige Ressortminister fest:

„Im Siebenten Teil wird den bisher geltenden Bestimmungen des Preußischen Wegereinigungsgesetzes eine neuzeitliche Gestalt gegeben. In den praktischen Auswirkungen soll auf diesem Gebiete für die Gemeinden und für den Bürger alles beim alten bleiben“ (Stenographischer Bericht der 66. Sitzung, S. 2288).

Soweit durch § 45 StrWG 2003 die Verkehrssicherungspflicht auch auf Rad- beziehungsweise kombinierte Geh- und Radwege erweitert worden ist, war hiermit keine darüber hinausgehende Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 15/1906 S. 16). Insgesamt lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht ansatzweise entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die hergebrachten Grundsätze zur Streupflicht ändern wollte. Der Winterdienst ist somit auch in Schleswig-Holstein von der Verkehrsbedeutung des jeweiligen Straßen- oder Wegebereichs abhängig (vgl. auch Hoefer in Wilke/Gröller/Behnsen/Hoefer/Steinweg, StrWG, Loseblattsammlung, § 45 (Stand: 3.2011) Rn. 16).

3. Fußgängerüberwege sind damit bei Glatteis nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu streuen, dass sie belebt und unentbehrlich sind (vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 137; MüKoBGB/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 201; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147, 159; OLG Hamm VersR 1978, 950, 951; OLG Brandenburg OLGR 2002, 335, 336 und Urteil vom 30. September 2014 – 2 U 7/14, juris Rn. 39; OLG München, Urteil vom 26. April 2007 – 1 U 5742/06, juris Rn. 31 ff; OLG Koblenz MDR 2012, 1226). Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, für Überwege müssten die gleichen Grundsätze wie für Gehwege gelten. Eine solche Annahme würde bewirken, dass auf zahlreichen nicht oder nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege für Fußgänger abgestreut werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst unmöglich ist, unzumutbar behindert würden (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Dezember 1990 – III ZR 21/90, VersR 1991, 665, 666). Was die Frage der Zumutbarkeit für die Kommunen anbetrifft, unterscheidet sich die Situation auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen im Übrigen dadurch, dass durch Satzung (hier: aufgrund § 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG) die Streupflicht für Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften üblicherweise auf die Anlieger übertragen wird.

Feststellungen dazu, ob der streitgegenständliche Überweg belebt und unentbehrlich gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies ist nachzuholen. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Sturz am Morgen des zweiten Weihnachtstages 2009 erfolgt ist. Insoweit ist die Verkehrsbedeutung der Straße beziehungsweise des Überwegs an normalen Werktagen nicht ausschlaggebend (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1992 – III ZR 71/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 – Streupflicht 8).

4. Zu Unrecht rügt die Beklagte, für sie habe zur Unfallzeit kein Anlass für die Annahme bestanden, der Zebrastreifen könne vereist sein. Der im Berufungsurteil erwähnte Regen könne angesichts der damals herrschenden positiven Lufttemperaturen nicht zu Glatteis geführt haben. Mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen sei im Übrigen zu unterstellen, dass der Regen erst nach 9.45 Uhr eingesetzt habe.

Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung des amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass am Morgen des 26. Dezember 2009 Glatteisbildungen – trotz der positiven Lufttemperaturen – aufgrund der Niederschläge und der vorangegangenen Dauerfrostperiode eine ernsthaft drohende Gefahr darstellten und sich diese Gefahr auch realisiert hat. Entgegen der Meinung der Beklagten beziehen sich diese Feststellungen auf den Unfallzeitpunkt. Im Berufungsurteil ist insoweit ausgeführt, dass ausweislich des Gutachtens zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sturzes in B. Wetterverhältnisse geherrscht hätten, die das Auftreten von Eisglätte sehr wahrscheinlich gemacht hätten. In dem insoweit in Bezug genommenen Gutachten heißt es ausdrücklich, dass am Unfalltag Niederschläge gefallen seien, die vorerst etwa zum Unfallzeitpunkt geendet hätten. Für die Annahme der Beklagten, es habe erst nach dem Sturz geregnet, so dass – wenn überhaupt – erst danach Glatteis hätte auftreten können, bestehen daher keine Anhaltspunkte.

5. Soweit das Bestehen einer Streupflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein ganz vereinzelter Glättestellen voraussetzt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 – III ZR 80/81, VersR 1982, 299 f und vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 f; BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 Rn. 10), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung – unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H. und des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Geschädigte bei allgemeiner Glätte gestürzt ist. Letzteres setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist.

Anschlussrevision der Klägerin

Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch – auch bei unterstellter Streupflichtverletzung der Beklagten – keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hält die tatrichterlichen Feststellungen für widersprüchlich und denkgesetzwidrig. Im angefochtenen Urteil werde zunächst ausgeführt, dass der Zeuge H. das Glatteis auf dem Zebrastreifen nicht habe erkennen können und müssen. Wenn das Berufungsgericht trotzdem ein Mitverschulden annehme, da die auf dem Gehweg vorhandenen Glättestellen Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit geboten hätten, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch sei in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen unberücksichtigt geblieben, wonach er zwar auf dem Gehweg die Glätte erkannt habe, dagegen das Glatteis auf dem Überweg für ihn nicht zu erkennen gewesen sei.

Diese Rügen sind unbegründet. Zwar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte die Glätte auf dem Überweg nicht hätte erkennen können und müssen. Denn eine allgemeine Glätte sei nur schwer von einer lediglich feuchten Fahrbahnoberfläche zu unterscheiden. Bei Glatteis sei zudem nicht ohne weiteres zu erkennen, ob der erforderliche Winterdienst durchgeführt worden sei, da oft nur kaum sichtbare Salzlösung versprüht werde. Nach der Aussage des Zeugen, auf die das Berufungsgericht bei seiner weiteren Würdigung maßgeblich abgestellt hat, war es auf dem Gehweg an den Stellen, an denen die Anwohner gestreut hatten, nicht mehr glatt; anders war die Situation dagegen dort, wo dies nicht geschehen war. Wenn das Berufungsgericht hieraus abgeleitet hat, der Zeuge habe sich besonders vorsichtig verhalten müssen, ist diese tatrichterliche Wertung, zumal der Zeuge dem Zustand des Überwegs gerade nicht hat entnehmen können, ob auch dort nicht gestreut worden ist, nicht denkgesetzwidrig und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht die Sorgfaltsanforderungen für Fußgänger überspannt. Angesichts der Wetterlage und der vorhandenen Glätte musste der Zeuge beim Betreten des Überwegs besonders vorsichtig sein. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision durfte er nicht blindlings darauf vertrauen, dass die Beklagte den Zebrastreifen bereits abgestreut hatte, zumal ihm bereits auf dem Gehweg deutlich geworden war, dass dort nur teilweise gestreut worden war. Er durfte deshalb nicht ohne besondere Vorsicht den Überweg betreten.

2. Zu Unrecht rügt die Klägerin die Feststellungen zur Kausalität des Mitverschuldens als rechtsfehlerhaft. Auch insoweit unterliegt die tatrichterliche Würdigung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge, wenn er zur Vermeidung eines Sturzes zunächst durch kleine tastende Schritte geprüft hätte, ob auf dem Überweg Eisglätte vorhanden war, den Sturz, der sich nach seinen Angaben „gleich beim ersten oder zweiten Schritt“ auf dem Zebrastreifen ereignet hat, hätte vermeiden können. Eine solche Wertung ist möglich und wird nicht dadurch in revisionsrechtlich erheblicher Weise in Frage gestellt, dass sie auch anders hätte vorgenommen werden können.

3. Soweit das Berufungsgericht den Mithaftungsanteil des Geschädigten mit 25 % bewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens unterliegt gemäß § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspielraum. Die Prüfung des Revisionsgerichts ist darauf beschränkt, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 326/12, VersR 2013, 1322, 1323 mwN). Rechtsfehler des Tatrichters liegen insoweit nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Geschädigte für seinen Schaden auch nicht allein verantwortlich. Eine vollständige Überbürdung des Schadens kommt im Rahmen von § 254 BGB nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. nur Senat, aaO Rn. 19 mwN). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass – bei unterstellter Streupflichtverletzung – die Beklagte die maßgebliche Erstursache für das Schadensereignis gesetzt hat und es deshalb gerechtfertigt ist, ihr auch den wesentlichen Verantwortungsanteil zuzuweisen (siehe auch Senat aaO Rn. 22 ff).

III.

Das angefochtene Urteil ist, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben und das Verfahren, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick Herrmann Seiters

Remmert Reiter

Verdienstausfall nach einem Unfall – auch entgangene Zuschläge sind zu erstatten!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen VI ZR 183/15 entschieden, dass der Unfallgeschädigte (Zeitsoldat) vom Unfallverursacher auch den Verdienstausfall zu erhalten hat, den er in einem Auslandseinsatz (Auslandsverwendungszuschlag) erhalten hätte.

Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz eines Auslandsverwendungszuschlags nebst Zinsen und die einen Betrag von 119 Euro übersteigende Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist Zeitsoldat bei der Bundesmarine. Er nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – auf Ersatz entgangener Auslandsverwendungszuschläge in Anspruch.

Der Kläger erlitt am 29. Juli 2011 bei einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte zu 1 als Halter eines Pkw und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer unstreitig zu 100% einstandspflichtig sind, ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma. Anfang November 2011 führte eine linksseitige Adduktorenzerrung in der Leistenregion zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt des Klägers. Die damit verbundene Schmerzsymptomatik wurde am 6. November 2011 erfolgreich behandelt. Der Kläger war nach der Bestätigung des Schiffsarztes vom 19. November 2013 im Zeitraum vom 29. Juli 2011 bis 23. Januar 2012 aufgrund von Krankheit arbeits- und dienstunfähig. Er verrichtete nicht – wie geplant – auf der Fregatte „Lübeck“ während der Anti-Piraterie-Mission ATALANTA von November 2011 bis März 2012 seinen Dienst, sondern nahm diesen erst ab dem 4. Februar 2012 wieder auf. Der Kläger macht geltend, ihm sei durch den Unfall u.a. ein Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 5.290 Euro entgangen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Angesichts fehlender Langzeitfolgen und einer nur kurzfristigen stationären Behandlung sowie trotz allem nur mittelschwerer Verletzungen durch ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma, bei einer ihrem Umfang nach nicht mehr sicher feststellbaren, jedenfalls aber nicht über den 6. November 2011 hinaus anhaltenden Schmerzsymptomatik sei trotz der in dem Attest des Bundeswehrkrankenhauses vom 25. April 2012 bescheinigten bis zum 24. Januar 2012 andauernden 100%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den außergerichtlich gezahlten Betrag von 3.500 € hinaus ein höheres Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm aus dem Unfall entstandenen materiellen Schäden gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG iVm § 115 VVG umfasse aus Rechtsgründen nicht die Erstattung des ihm unfallbedingt entgangenen Auslandsverwendungszuschlags für die Dauer der vorgesehenen Verwendung auf der Fregatte „Lübeck“ vom 18. November 2011 bis zum 4. Februar 2012. Zwar sei nach den zu § 58a BBesG und zu §§ 1 ff. der Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (AuslVZV) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ergangenen Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2005 (13 U 52/05, VersR 2006, 1281 f.) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2006 (7 U 60/06, VersR 2007, 1524) ein Auslandsverwendungszuschlag ein erstattungsfähiger Verdienstausfallschaden. Der Senat sei jedoch der Auffassung, dass der Auslandsverwendungszuschlag nach der Neufassung der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Grundlagen in § 56 BBesG und der Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags nicht mehr uneingeschränkt als Erwerbsschaden zu ersetzen sei. Während der Zuschlag nach § 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV a.F. den Zweck verfolgt habe, die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen abzugelten, für die in § 2 Nr. 1 und 2 AuslVZV a.F. allgemeine physische und psychische Belastungen und Gefahren für Leib und Leben als Beispiele genannt worden seien, werde nach § 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG n.F. der Zuschlag zumindest auch zum Ausgleich für konkrete Mehraufwendungen gezahlt. Entsprechend seien in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung des § 2 Nr. 3 AuslVZV ausdrücklich Mehraufwendungen berücksichtigt, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entständen. Diese Mehraufwendungen seien gemäß § 3 Nr. 1 und 2 AuslVZV n.F. Grundlage der ersten beiden des in sechs Stufen gegliederten Auslandsverwendungszuschlags, während die Stufen 3 bis 6 lediglich auf den dort genannten Verschärfungen der über die Stufe 2 hinausgehenden immateriellen Belastungen beruhten. Im Gesamtgefüge der Regelungen ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, der Zuschlag werde als besonderer materieller Anreiz für die Soldaten zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gewährt. Vielmehr seien konkret benannte und in generalisierender Weise nach Stufen geordnete Mehraufwendungen und Belastungen für dessen Gewährung und Bemessung maßgeblich.

Soweit der Zuschlag nach dieser Differenzierung zum Ausgleich der konkreten, nicht schon typischerweise immer mit der Berufstätigkeit eines Soldaten zusammenhängenden materiellen Mehraufwendungen gewährt werde, sei er nicht ersatzfähig, da dem Kläger mangels Teilnahme an dem Einsatz ein derartiger Mehraufwand nicht entstanden sei. Der entgangene Zuschlag sei auch nicht ersatzfähig, soweit er dem Ausgleich immaterieller Belastungen eines solchen Einsatzes habe dienen sollen, da der Kläger solchen Belastungen, insbesondere einer einsatzbedingt gesteigerten Gefahr für Leib und Leben, nicht ausgesetzt gewesen sei.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden im Sinne der § 842 Fall 1 BGB, § 11 Satz 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgangene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Kläger den Auslandseinsatz wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen versäumt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Darauf weist die Revisionserwiderung im Rahmen einer Gegenrüge zwar zutreffend hin. Für das Revisionsverfahren hat der Senat aber zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Unfallfolgen kausal für den verspäteten Einsatz des Klägers auf der Fregatte „Lübeck“ waren.

1. Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 – VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; vom 25. Juni 2013 – VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 842 Rn. 2). Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind (Spesen, Kleidergeld und dergleichen), sind hingegen nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (Senatsurteile vom 22. September 1967 – VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080; vom 24. April 1979 – VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; OLG Hamm, OLGR 1996, 90; Bomhard, VersR 1960, 683, 684 ff.; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 75; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 842 Rn. 13; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 4). Bei Zahlung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist eine echte Aufwandsentschädigung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich Aufwendungen gehabt hätte, die mit der Pauschale abgegolten werden sollten. Erhält er hingegen eine Pauschale, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Verwendungen bestimmt ist, wird durch den Pauschbetrag sein Einkommen faktisch erhöht. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls ist der Anspruch auf einen solchen pauschalen Betrag demzufolge als Einkunft zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. April 1979 – VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG München, VersR 1986, 69; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 842 Rn. 2; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 43; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 152 f., § 6 Rn. 50, 52; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 – IV ZR 115/78, FamRZ 1980, 342, 343 f.; vom 6. Oktober 1993 – XII ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135; vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn. 22; BAGE 13, 301, 304; aA Bomhard, VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E.).

2. Im Streitfall handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um eine echte Aufwandsentschädigung, mit der ein im Einzelnen abzurechnender Aufwand ausgeglichen wird, sondern um einen Pauschbetrag, mit dem bei einem bestimmten Auslandseinsatz aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Allgemeinen entstehende Aufwendungen und Erschwernisse abgegolten werden sollen.

a) Der mit dem Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz – AuslVG) vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) in § 58a BBesG a.F. geschaffene Auslandsverwendungszuschlag bezweckte, Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abzugelten (BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8, 9; zur Anreiz- und Ausgleichsfunktion auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 290, 291; Bayer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 56 BBesG Rn. 17 [Stand: Februar 2014]; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 56 BBesG Rn. 1, 18 [Stand: März 2012]; Lenders in Lenders/Peters/Weber/Grunewald/Lösch, Das Dienstrecht des Bundes, 2. Aufl., § 56 BBesG Rn. 363). Es sollte insbesondere die bis dahin erfolgte Gewährung von Aufwandsentschädigungen, die im Kern auf die Abgeltung eines erhöhten Aufwands gerichtet war, ersetzt werden (BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8). Dementsprechend war auch der Zweck des Auslandsverwendungszuschlags in § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV in den ab dem 29. Juli 1995 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassungen in der Weise beschrieben, dass er die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgelte. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts habe der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG a.F. zwar die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgegolten, doch sei nicht die Kompensation materieller Belastungen damit bezweckt worden, sondern sei deren Ausgleich Folge der Zahlung gewesen. Es würden nur die mit den spezifischen, vom Auslandsverwendungszuschlag erfassten Belastungen und Gefahren unmittelbar im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten. Dies entspreche § 1 Satz 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), wonach durch die Erschwerniszulage ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten werde (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2003, 290, 291). Damit übereinstimmend bestand auch bei den Instanzgerichten und in der Literatur Einigkeit zu der nach § 58a BBesG a.F. iVm §§ 1 ff. AuslVZV gegebenen Rechtslage, dass Auslandsverwendungszuschläge uneingeschränkt als Verdienstausfall ersatzfähig seien (OLG Hamm, VersR 2006, 1281 f.; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1524; LG Erfurt, zfs 2004, 14, 15; Halm/Fitz, SVR 2006, 254, 257; BeckOK/Schubert, BGB, § 252 Rn. 10 [Stand: 1. November 2011]; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 843 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 252 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 7; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 4 Rn. 91; Buschbell in MAH Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 127; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65).

b) Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wurde § 58a BBesG a.F. mit Wirkung vom 12. Februar 2009 neu gefasst und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 durch § 56 BBesG n.F. ersetzt. Die doppelte Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags wurde – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht verändert. Nach Maßgabe der Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm §§ 1 ff. AuslVZV (Fassung vom 8. April 2009, gültig bis 31. Juli 2013) diente der Auslandsverwendungszuschlag der Abgeltung von materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland in pauschalierter Weise. Vorbehalten blieben die Positionen des deutschen Reisekostenrechts, in die nicht eingegriffen werden sollte, mithin die Reisekostenvergütung. Erfasst wurden insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG, gültig bis 31. Juli 2013). Durch die Regelungen in §§ 2 und 3 der AuslVZV wurden die Begriffe der allgemeinen physischen und psychischen Belastung sowie in Betracht zu ziehende Mehraufwendungen näher beschrieben und in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags eingeteilt, die einen gestaffelten Tagessatz bis zu 110 Euro nach Schwere der Mehraufwendungen und Belastungen vorsahen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der insoweit den Gesetzesmaterialien zu § 58a BBesG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung (BT-Drucks. 16/7076, S. 145 f.) zu entnehmen ist, sollte allerdings nach Sinn und Zweck der Regelung konkret entstandener Mehraufwand, der über die Pauschale hinausging, nicht mehr erstattet werden. Die pauschale Abgeltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen durch den Auslandsverwendungszuschlag sollte der Verwaltungsvereinfachung und der Straffung des Abrechnungsverfahrens dienen, weil Einzelnachweise danach entbehrlich wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 145 f.).

c) In dem im Streitfall maßgebenden Zeitraum wurde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der Fassung vom 5. Februar 2009, gültig vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2013) Auslandsverwendungszuschlag gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfand (besondere Verwendung im Ausland). Dass der geplante Einsatz des Klägers auf der Fregatte „Lübeck“ diesen Anforderungen genügte, steht nicht in Streit.

aa) Soweit das Berufungsgericht die Ersatzfähigkeit des Auslandsverwendungszuschlags hinsichtlich materieller Mehraufwendungen mit dem Argument ablehnt, angesichts der unterbliebenen Teilnahme am Auslandseinsatz sei ausgeschlossen gewesen, dass dem Kläger ein Mehraufwand überhaupt habe entstehen können, übersieht es, dass es sich insoweit nicht um „echten“ Aufwendungsersatz, sondern um Pauschalen handelte, die nicht mittels Einzelnachweisen abgerechnet werden.

bb) Soweit das Berufungsgericht den für immaterielle Belastungen gezahlten Auslandsverwendungszuschlag für nicht ersatzfähig hält, weil der Kläger den Belastungen, deren Ausgleich die Zulage dienen soll, nicht ausgesetzt gewesen sei, berücksichtigt es einen Vorteil zu Gunsten der Beklagten, der als Faktor der Schadensberechnung ungeeignet ist, weil die Ersparnis von Belastungen keinen Vermögensvorteil darstellt (vgl. zur Bordzulage Senat, Urteil vom 22. September 1967 – VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080). Zwar sind dem Kläger in der Zeit, in der er nicht am Auslandseinsatz teilgenommen hat, die mit diesem verbundenen Unannehmlichkeiten erspart geblieben. Unannehmlichkeiten werden aber mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit nicht nachgehen kann. Es widerspräche Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht, wenn dem Geschädigten wegen eines solchen, von ihm hinzunehmenden, nicht vermögenswerten Vorteils, ein Ersatzanspruch versagt bliebe. Der Geschädigte müsste letztlich für die Verschaffung des ideellen Vorteils zahlen, obwohl die von ihm erlittene Vermögenseinbuße nicht geringer wird. Die Anrechnung immaterieller Vorteile auf den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz kommt danach nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, VersR 2006, 1281, 1282; Thüsing, Wertende Schadensberechnung, S. 456 ff.; Pletzer, JBl 2007, 409, 430 f.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 229; BeckOK/Schubert, BGB, § 249 Rn. 111 [Stand: 1. März 2011]; Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 292; Geigel/Pardey, Haftpflichtrecht, 27. Aufl., Kap. 9 Rn. 14; aA Klimke, VersR 1969, 111, 112 f.; Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., vor § 249 Rn. 92 a.E.; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 1996, 90).

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, sondern ist, soweit es die Ersatzfähigkeit des Auslandsverwendungszuschlags und damit auch die Höhe des Freistellungsantrags betrifft, aufzuheben und, da weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird auch den Vortrag der Beklagten zur Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Auslandverwendungszuschlags zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich des Freistellungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung bestimmen, da der unbedingte Auftrag bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

Galke  – Diederichsen  – Offenloch – Oehler  – Roloff