von Redaktion | 12. Dez. 2015 | Lexikon
1. Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht
Eine Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht einer (oder mehrerer Personen), dafür Sorge zu tragen, dass durch eine geschaffene Gefahrenquelle andere Personen nicht zu schaden kommen. Man ist als Verantwortlicher daher verpflichtet, die Gefahrenquelle so (ausreichend) zu sichern, dass niemand zu schaden kommt. Jeder der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, muss auch die notwendigen Maßnahmen zum Schutze Dritter ergreifen. Nach diesem Grundsatz treffen insbesondere Eigentümer eines Grundstücks, der einen öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück eröffnet – oder aber auch bloß duldet – Verkehrssicherungspflichten. Diese verpflichten ihn, das Grundstück nebst allen mitvermieteten Räumen und Flächen auf Gefahrenquellen hin zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
Eine Haftung kann unter anderem wegen folgender Situationen in Betracht kommen:
Umstürzende Bäume oder abfallende Äste
große Schlaglöcher
defekte technische Anlage
Wegrollender und unfallverursachender Einkaufswagen
Streupflicht im Winter – Glatteis
Dächer – herunterfallende Ziegel oder Eiszapfen
Brandschaden durch Himmelslaternen
2. Was ist zu beachten – was sagen die Gerichte?
a. Das Gesetz definiert den Begriff der Verkehrssicherungspflicht nicht; vielmehr wurde der Begriff von der Rechtsprechung entwickelt. Insofern handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine allgemeine Rechtspflicht. Der Bundesgerichtshof, als höchste zivilrechtliche Instanz definiert die Verkehrssicherungspflicht wie folgt:
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.
Somit sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach Lage der Verhältnisse erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat aber auch festgestellt, dass das zivilrechtliche Verbot der Gefährdung des Verkehrs nach seiner Zielsetzung umfassender sein kann, als die z. B. der staatlichen Bauaufsicht zukommende Aufgabe. Dies kann dazu führen, dass über die sich aus dem Baurecht ergebenden Verpflichtungen hinaus, Vorkehrungen zu treffen sind.
b. Kein Haftungsausschluss durch ein Schild „Auf eigene Gefahr!“
Auf Gefahrenzonen hinweisende Schilder sind vielfach ein probates Mittel im Rahmen der Verkehrssicherung. Dabei ist jedoch für eine Erkennbarkeit der Hinweisschilder (z. B. kann es durch Verschmutzung oder mangelnder Sichtbarkeit kommen) Sorge zu tragen. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers entfällt nicht zwingend dadurch, dass er am Beginn des Gefahrenbereichs ein Schild unter Verwendung der Aufschrift „Auf eigene Gefahr!“ aufstellt. Auf diesem Wege kann sich der Eigentümer seiner weitergehenden Verkehrssicherungspflichten nicht entledigen; dies gilt insbesondere gegenüber zur Benutzung befugten Personen.
Hinweisschilder spielen z. B. eine große Rolle, wenn es um die Frage des Mitverschuldens des Verletzten (§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu tun ist. Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ein solches Mitverschulden des Verletzten liegt vor, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und darüber hinaus die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr entsprechend einzustellen. Dabei kann die Aufschrift eines Schildes geeignet sein, Dritte zu einer besonderen Vorsicht anzuhalten.
von Redaktion | 12. Dez. 2015 | Urteile
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.08.2015 zum Aktenzeichen 9 U 169/14 klargestellt, dass der Inhaber eines Lebensmittelmarktes für einen wegrollenden und unfallverursachenden Einkaufswagen wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften kann.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 0 44/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.306,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu
80 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Zeuge P befuhr am 09.12.2013 gegen 01:00 h bei stürmischen Witterungsverhältnisses mit dem Fahrzeug des Klägers in C die E Straße. In Höhe des von dem Beklagten betriebenen Lebensmittelmarktes kollidierte das Fahrzeug auf der Fahrbahn – so die Behauptung des Klägers – mit einem Einkaufswagen dieses Lebensmittelmarktes. Der Kläger macht die ihm hierdurch entstandenen Reparatur–, Sachverständigen-, und Mietwagenkosten neben einem verbleibenden Minderwert und einer allgemeinen Unkostenpauschale unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten in einer Gesamthöhe von 5.408,56 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Beklagten, der Vernehmung von Zeugen und Durchführung einer Ortsbesichtigung mit der Begründung abgewiesen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten lasse sich nicht feststellen. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es auf der Fahrbahn zu einer Kollision mit einem Einkaufswagen des Lebensmittelmarktes gekommen sei. Es sei aber offen geblieben, ob nicht ein Dritter den Einkaufswagen in der Zeit nach Ladenschluss am Samstag um 20:00 h bis Montag um 01:00 h auf dem Gelände oder auf dem dem Geschäft vorgelagerten Gehsteig abgestellt habe. Für ein solches Verhalten eines Dritten treffe den Beklagten keine Verkehrssicherungspflicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger, dessen Aktivlegitimation durch Vorlage einer Fotokopie des Kaufvertrages im Senatstermin unstreitig geworden ist, steht gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch das Unfallereignis vom 09.12.2013 entstandenen Schäden in Höhe von 80 % zu.
1.
Der Beklagte hat eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die von ihm ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außenlagerung der Einkaufswagen nach Geschäftsschluss unzureichend gewesen sind.
1.1
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (Senat, U.v. 06.05.2014 – 9 U 13/14 – ; juris m.w.N.). Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (Senat, U.v. 24.03.2015 – 9 U 114/14 – ; juris).
1.2
Der Beklagte musste daher dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt waren. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist.
1.3
Die von dem Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen befindlichen Einkaufswagen wurden nach Ladenschluss von einer Mitarbeiterin mittels einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung der Kette mittels eines Vorhängeschlosses unterblieb, weil ein solches bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Art der Sicherung war unzureichend, wie der Zustand, den die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort angetroffen haben, dokumentiert. Der Zeuge T hat ausgesagt, die Kette habe auf dem Boden vor dem jeweils letzten Einkaufswagen in jeder Reihe gelegen. Hierdurch war zwar weiterhin sichergestellt, dass ein Einkaufswagen aus dem Abstellplatz nicht auf den Gehsteig und die Fahrbahn rollen konnte, weil, wie das Landgericht bei dem Ortstermin festgestellt hat, die Kette einen solchen Durchmesser hatte, dass ein Einkaufswagen ohne Zutun nicht darüber hinweg rollen konnte. Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war aber leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens zur Überwindung der am Boden liegenden, im Querschnitt 1 – 2 cm starken Kette bedurfte. Dieser Umstand begründet das Vorliegen einer eine Verkehrssicherungspflicht auslösenden abhilfebedürftigen Gefahrenstelle. Denn nach den Erfahrungen des Senats ist es eine nicht nur vereinzelte Beobachtung, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet werden, um sie anschließend an Ort und Stelle oder auch anderenorts stehen zu lassen. Um eine solche zweckwidrige Nutzung möglichst auszuschließen, genügt es nicht, durch Vorlegen einer Kette den Anschein zu erwecken, die Entnahme eines Einkaufswagens sei nicht möglich. Dies insbesondere dann, wenn durch die Lage der Kette vor den Einkaufswagen im Bodenbereich der bezweckte Anschein einer Sicherung schnell widerlegt ist. Die Sicherung der Einkaufswagen durch eine abschließbare Kette ist geeignet, diese zweckwidrige Benutzung zu verhindern und erfordert keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand. Daraus folgt, dass dem Beklagten die Beachtung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen auch subjektiv möglich und zumutbar war, so dass die Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten schuldhaft verletzt worden ist.
1.4
Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme des Senats, ob alternativ die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandmarkensystem im Zusammenspiel mit einer nach Geschäftsschluss durchzuführenden Sichtkontrolle des Kundenparkplatzes und des unmittelbar vorgelagerten Gehsteigs vor dem Ladengeschäft zwecks Rückführung im Einzelfall zurückgelassener Einkaufswagen den Anforderungen an eine sichere Außenlagerung nach Geschäftsschluss genügte. Die nahezu flächendeckende Einführung des Pfandmarkensystems für Einkaufswagen hat nach eigener Beobachtung der Senatsmitglieder die Bereitschaft der Kunden spürbar gefördert, entnommene Einkaufswagen zu den dafür vorgesehenen Abstellplätzen zurückzubringen. Dies korrespondiert mit der Beobachtung des Senats im Zuge einer Recherche in den juristischen Datenbanken, dass Urteile, aber auch Abhandlungen, die sich mit den Folgen eines durch einen herrenlosen Einkaufswagen verursachten Schaden an Kraftfahrzeugen befassen, seit etwa 1992, also einer Zeit, in der das Pfandmarkensystem Platz gegriffen hat, nicht mehr veröffentlicht worden sind. Allerdings muss der Kunde seine Bequemlichkeit nur mit einer kleinen Einschränkung bezahlen, nämlich der Preisgabe des hingegebenen Pfandes, bei dem es sich auch nur um einen aus seiner Sicht wertlosen Plastikchip handelt, der vielerorts als Werbegeschenk erhältlich ist.
2.
Durch die Kollision des Kraftfahrzeugs des Klägers mit dem auf der Fahrbahn der E Straße befindlichen Einkaufswagen hat der Kläger einen Sachschaden erlitten. Davon, dass der Zeuge P zur angegebenen Unfallzeit mit einem Einkaufswagen aus dem Ladengeschäft des Beklagten kollidiert ist und hierdurch das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt worden ist, hat sich das Landgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Der Senat ist gem. § 529 ZPO an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen begründen könnten, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, solche ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
3.
Diese Verkehrssicherungspflichtverletzung war kausal für die dem Kläger entstandene Rechtsgutsverletzung, der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs. Dieser Kausalitätsnachweis ist aufgrund hier eingreifender Anscheinsbeweisgrundsätze geführt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH MDR 2013, 970 m.w.N), dass in Fällen der Feststellung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu der Rechtsgutverletzung gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung für das Schadensereignis ursächlich geworden ist. Hiervon ausgehend obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich vorliegend eine Ursache ausgewirkt hat, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten fußt. Entsprechende Tatsachen hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Dies gilt insbesondere für die von dem Beklagten aufgezeigte Möglichkeit der Rückgabe des Einkaufswagens durch einen Kunden spät nach Geschäftsschluss, zu einem Zeitpunkt, als sich die Mitarbeiterin des Beklagten nach Sichtkontrolle des Kundenparkplatzes und des Gehsteigs vor dem Ladengeschäft auf den Heimweg begeben hatte. Jedenfalls hat der Beklagte keinen Beweis für einen solchen Geschehensablauf anbieten können.
4.
Aber auch der Kläger haftet für den ihm entstandenen Schaden aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Klägers entstanden, § 7 Abs. 1 StVG, ein Fall höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG, wird zu Recht von dem Kläger nicht eingewandt. Auf die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens nach § 17 Abs. 3 StVG kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen, weil der Unfall nicht durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist.
4.1
Dass der Zeuge P, dessen Verhalten als Fahrer sich der Kläger als Halter des Kraftfahrzeugs im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zurechnen lassen muss, durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem Zustandekommen des Unfalls beigetragen hat, kann nicht festgestellt werden.
4.2
Eine Verstoß des Zeugen P gegen das sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ergebende Sichtfahrgebot ist nicht bewiesen. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO soll der Kraftfahrer innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Der Sichtgrundsatz soll davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 2 Rn. 14). Mit unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer rechnen, innerorts ohne Schreckzeit. Das Sichtfahrgebot gilt nur für solche Hindernisse nicht, mit denen der Kraftfahrer unter keinen Umständen rechnen musste, oder die von oben oder von der Seite in die Fahrbahn geraten sind (König in Hentschel, a.a.O., Rn. 25).
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bleibt offen, ob sich der Einkaufswagen bereits als Hindernis auf der Fahrbahn befand, als der Zeuge P damit kollidierte, oder ob der Einkaufswagen unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrbahn gerollt ist.
Die Aussage des Zeugen P zugrundegelegt, hat dieser den Einkaufswagen erst bemerkt, als er mit diesem kollidierte. Der Zeuge hat zwar Vermutungen darüber angestellt, dass sich dieser von der Seite her in den Fahrbahnbereich hineinbewegt habe, unmittelbar bevor er sich annäherte, sichere Angaben hat der Zeuge hierzu aber nicht machen können.
Weitere Aufklärung kann in diesem Punkt auch das von dem Beklagten beantragte Sachverständigengutachten mangels belastbarer Anknüpfungstatsachen nicht bringen. Es sind keine Unfallspuren gesichert worden. Die Geschwindigkeit des Zeugen P kann nur grob mit etwa 50 km/h festgestellt werden. Aus der Wurfweite des Einkaufwagens lässt sich kein Rückschluss herleiten, ob dieser bereits auf der Straße stand, oder ob er erst in die Fahrbahn rollte.
Dass der Einkaufswagen bereits auf der Straße stand, was der Beklagte, als ihm bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers günstig, beweisen muss, kann daher nicht festgestellt werden.
Muss man somit davon ausgehen, dass der Einkaufswagen auf die Straße gerollt ist, während sich der Zeuge P genähert hat, lässt sich ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nicht feststellen, weil dann das Hindernis von der Seite in die Fahrbahn gelangt ist.
4.3
Eine nach § 1 Abs. 2 StVO zu beurteilende schuldhafte Reaktionsverzögerung des Zeugen P kann der Beklagte ebenfalls nicht beweisen. Ein solcher Nachweis lässt sich auch nicht mittels eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens führen, weil es hierfür an den erforderlichen und entsprechend belastbaren Anknüpfungstatsachen, insbesondere zu den für eine Weg-Zeitbetrachtung erforderlichen Entfernungsangaben, mangelt.
4.4
Andere von dem Zeugen P verwirklichten Umstände, die dem Kläger zur Last gelegt werden könnten, sind nicht ersichtlich.
5.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kann daher nur die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende einfache Betriebsgefahr berücksichtigt werden, die der Senat mit 20% veranschlagt. Die Umstände des Falles geben keine Veranlassung, die Betriebsgefahr hinter der sicherlich nicht als gröblich anzusehenden Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zurücktreten zu lassen.
6.
Der dem Kläger durch den Unfall entstandene Schaden beträgt 5.383,56 € und setzt sich wie folgt zusammen.
6.1
Der Fahrzeugschaden beträgt 4.048,15 € netto ausweislich der Reparaturkostenrechnung der Fa. G vom 03.02.2014. Die Rechnung ist in voller Höhe zu berücksichtigen, nachdem der Beklagte sein ursprüngliches Bestreiten zur Kompatibilität der als unfallbedingt geltend gemachten Schäden im Senatstermin aufgegeben hat, und das Bestreiten der in Ansatz gebrachten Stundensätze ohne Erfolg ist. Denn die Stundensätze ergeben sich aus der Rechnung der Fa. G. Die Angemessenheit dieser Sätze hat der Beklagte nicht bestritten, wird man bei einer Differenz von 3,50 € zu den im Schadensgutachten genannten Stundensätzen auch nicht verneinen können. Soweit die Reparaturkostenrechnung um 167,04 € höher ausgefallen ist als die Schätzung der Reparaturkosten laut Schadensgutachten, hat die nur als vorläufig anzusehende Schadensschätzung eine Konkretisierung durch die tatsächlichen Schadensbeseitigungskosten erfahren.
6.2
Weiterhin steht dem Kläger Ersatz des verbleibenden Minderwertes in Höhe von 400,00 € zu, wie er im Schadensgutachten ermittelt worden ist.
6.3
Der Kläger kann zudem Ersatz der in Höhe von 526,90 € netto angefallenen Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Fa. G v. 03.02.2014 verlangen. Dass Mietwagenkosten in dieser Höhe angefallen sind, hat der Beklagte nicht bestritten.
Ohne Erfolg moniert der Beklagte, dass das Mietfahrzeug einen Tag länger als nach dem Schadensgutachten prognostiziert in Anspruch genommen wurde. Auch hier hat die Prognose über die Schadensbeseitigungsdauer durch die tatsächliche Reparaturzeit eine Berichtigung erfahren. Das sich hier verwirklichende Werkstattrisiko geht zu Lasten des Beklagten.
6.4
Ein Anspruch auf eine allgemeine Unkostenpauschale steht dem Kläger nicht zu.
Ersatz der entstandenen allgemeinen Unkosten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei den als Massengeschäft zu behandelnden Verkehrsunfällen als Pauschale ohne konkreten Nachweis verlangt werden. Hier ist zwar ein Kraftfahrzeug bei dem Unfallgeschehen beteiligt, eine Verkehrsunfallsache liegt aber gleichwohl nicht vor. Vielmehr handelt es sich um die Inanspruchnahme aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
6.5
Schließlich kann der Kläger die Kosten des Sachverständigen mit 408,51 € netto ersetzt verlangen.
6.6
80 % des Gesamtbetrages von 5.383,56 € entsprechen 4.306,85 €, die der Kläger nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz verzinslich seit dem 02.03.2014 beanspruchen kann.
6.7
Sodann kann der Kläger von dem Beklagten Freistellung von den – bezogen auf einen Gegenstandswert von 4.306,85 € – entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Das ergibt bei Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr einen Betrag von 413,90 € netto. Eine Verzinsung dieses Freistellungsanspruchs erfolgt nicht.
7.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ § 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.
von Redaktion | 11. Dez. 2015 | Urteile
Wer haftet eigentlich für Brandschäden, wenn sich das eigene Fahrzeug selbst entzündet und der Brand auf das Nachbarfahrzeug übergeht? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt und mit Urteil vom 21. Januar 2014 zum Aktenzeichen VI ZR 253/13 festgestellt, dass der Halter auch für Beschädigung durch Brand am Nachbarfahrzeug auf Grund von Selbstentzündung im Rahmen der Betriebsgefahr haftet, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Leitsatz
1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
2. Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November 2007, VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von 2.924,20 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stattgefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht.
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 – VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 – VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, aaO).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers mit Recht der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG – wie die Revision meint – auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, aaO Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
Urteil zum Thema Brandschäden.
von Redaktion | 11. Dez. 2015 | Urteile
Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 01.10.2015 zum Aktenzeichen 12 O 87/15 festgestellt, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, auch Führern von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit (hier ein Ferrari) vor gefährlichen Bodenwellen zu warnen.
Tenor
Das c M wird verurteilt, an den Kläger 2.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das c M weiter verpflichtet ist, dem Kläger den hälftigen weiteren Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleidet oder erleiden wird, dass er wegen des Unfalles vom 6.10.2013 seine Kaskoversicherung bei der O zu Schadennummer … in Anspruch genommen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander ausgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das c M vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Amtshaftung wegen eines Unfalles, der sich am 6.10.2013 gegen 18:00 Uhr auf der Autobahn A 44 in Fahrtrichtung N kurz vor der Anschlussstelle U ereignete. Unstreitig befand sich an der Unfallstelle eine nahezu quer zur Fahrbahn verlaufende Bodenwelle, die eine Höhe von bis zu 18 cm aufwies. Bereits im Juni 2013 war ein Fahrzeugführer dort tödlich verunglückt, was dem beklagten Land bekannt war. Weiter hatte der Zeuge F bereits im Sommer 2013 der Autobahnmeisterei K Anzeige von der Bodenwelle gemacht.
Am 6.10.2013 befuhr der Zeuge T mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Ferrari Modena Spider die Bodenwelle und verunglückte. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug schwer beschädigt. Der Kaskoversicherer des Klägers glich den Sachschaden aus, allerdings unter Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 5.000,- EUR, die allein mit einem Rückstufungsschaden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Der Kläger behauptet, der Zeuge T sei an der Unfallstelle rund 200 km/h gefahren. Die Bodenwelle sei für den Fahrzeugführer nicht erkennbar gewesen. Eine Amtshaftung treffe das beklagten Land vor allem deshalb, weil den Behörden die verkehrsgefährdende Bodenwelle insbesondere durch den tödlich verlaufenden Verkehrsunfall von Juni 2013, aber auch durch die Anzeige F, bekannt war. Eine erhöhte Betriebsgefahr wegen Überschreitung der sog. Richtgeschwindigkeit von 130 km/h finde wegen der Amtspflichtverletzung des beklagten Landes zulasten des Klägers keine Berücksichtigung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das c M zu verurteilen, an den Kläger 5000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über das Basiszinssatz seit dem 23.4.2014 zu zahlen und
festzustellen, dass das c M verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleidet hat bzw. erleiden wird, dass er wegen des Unfalles vom 6.10.2013 seine Kaskoversicherung bei der O, Schadennummer: … in Anspruch genommen hat.
Das c M beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das c M ist der Auffassung, eine Amtspflichtverletzung läge nicht vor. Die Bodenwelle sei bis zu dem tödlich verlaufenden Vorunfall im Juni 2013 bei den regelmäßigen Kontrollfahrten nicht auffällig gewesen. Bereits vor diesem Unfall sei eine Sanierung der Fahrbahndecke in Auftrag gegeben worden, in dessen Realisierung – unstreitig – die streitgegenständliche Bodenwelle nach dem Unfall beseitigt worden ist. Zwar habe die Polizei eine Warnbeschilderung an der Unfallstelle mit Geschwindigkeitsbegrenzung vorgeschlagen. Nach einer Vermessung habe man aber die Bodenwelle als unkritisch angesehen.
Im übrigen sei das klägerische Fahrzeug mit seiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 293 km/h gefahren. Der Unfall beruhe in einem plötzlichen Verlust der aerodynamisch zu begründenden Bodenhaftung. Dem Fahrer sei die Bodenwelle bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Dr.-Ing. Q, von der J Aachen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Unfallrekonstruktion. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.8.2015, Bl. 82 ff. GA sowie an Ordner der Anlagen, die der Sachverständige in dem Termin zu den Akten gereicht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache zur Hälfte Erfolg.
Dem Kläger steht aus §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB, Art, 34 Satz 1 GG, §§ 9 a, 43 StrWG NW ein Schadenersatzanspruch in Höhe der hälftigen Selbstbeteiligung zu. Das c M hat nach Ansicht des Gerichts seine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Dadurch hat der Kläger einen Schaden erlitten, für den aber auch der Kläger als Halter wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen dieselbe Verantwortung trägt.
1. Zwar kann in Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutbarem Aufwand nicht erreicht werden. Vom Straßenbaulastträger ist aber zu erwarten, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78 – VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 – 7 U 189/08 – juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 – 18 U 118/94 – NJW-RR 1995, 1114). Bei der Bemessung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht ist insbesondere auch Art, Bedeutung und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78 – VersR 1979, 1055; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 – 4 U 67/09 – MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 18/05 – NJW-RR 2008, 1614). Jedenfalls bei wichtigen Straßen muss ein Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Körperschaften und des Umstandes, dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind, darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls keine ganz erheblichen Niveau-unterschiede vorhanden sind (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 – 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972; OLG Jena DAR 2003, 69; OLG Dresden DAR 1999, 122; OLG Naumburg NJ 1997, 432; OLG Nürnberg DAR 1996, 59; LG Dresden DAR 2000, 480; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch; LG Chemnitz DAR 1998, 144; LG Augsburg ZfS 1991, 404). Welche Niveauunterschiede hiernach auch ohne Warnung noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit.
2. Von einer Amtspflichtverletzung des beklagten Landes ist aus Rechtsgründen auszugehen.
Die zum Unfallzeitpunkt bestehende Bodenwelle stellte seinerzeit eine erhebliche Fahrbahnunebenheit dar, nach der das c M als verkehrssicherungspflichtige Körperschaft zur Beseitigung oder zur Warnung verpflichtet war.
Wie oben dargestellt, hat die verkehrssicherungspflichtige staatliche Stelle beträchtliche Unebenheiten auf Fahrbahnen zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 45 StVO Rd. 53 „Unebenheiten der Fahrbahn“ m. w. Nachw.). Bodenwellen gefährden Verkehrsteilnehmer ganz allgemein, vor allem aber wenn ein „Sprungschanzeneffekt“ einhergeht, so dass sie insbesondere bei Kenntnis der Behörden eine strenge behördliche Pflicht begründen (OLG Schleswig, VersR 1980, 1150). Dem entspricht es, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei maßgeblichen Bodenwellen eine Warnung der Verkehrsteilnehmer konkret durch Geschwindigkeitsbegrenzung und Warnung verlangt, insbesondere wenn diese für bestimmte Verkehrsteilnehmer eine „Falle“ darstellen und die Behörde die Gefährlichkeit der Bodenwelle erkennen kann (vgl. OLG Hamm, NZV 1996, 494 m. w. Nachw.).
Die Bodenwelle auf der A 44 war auch beträchtlich und stellte insbesondere für bestimmte zugelassene Fahrzeuge eine erhebliche Gefahr dar. Der erfahrene Sachverständige Dr. Q hat nicht nur festgestellt, dass die Bodenwelle stark ausgeprägt war. Er hat insbesondere dargelegt, als langjährig tätiger Unfall-rekonstruktionssachverständiger auf Autobahnen eine Bodenwelle des vorliegenden Ausmaßes nicht gesehen zu haben. Gerade Fahrzeuge, die eine hohe Geschwindigkeit und eine geringe Bodenfreiheit aufweisen, seien gefährdet. Weiter beachtlich sei, dass die Bodenwelle rechts kleiner als links ausgeprägt gewesen sei, so dass bei einem zu erwartenden linksseitigen Kontakt mit der Fahrzeug eine gefährliche Drehbewegung des betreffenden Unfallfahrzeuges drohe.
Demgegenüber befreit die Unfallhäufigkeit an der Unfallstelle das c M nicht vor einer Warnung der Verkehrsteilnehmer. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei Fahrzeugen mit einer regulären Bodenfreiheit von 15 bis 17 cm auch bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h keine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben droht. Bei Fahrzeugen, die eine solche Bodenfreiheit aufweisen, sei zu erwarten gewesen, dass eine ausreichende Abfederung der Bodenwelle durch die Fahrzeugfederung erfolgt. Dies entspricht im übrigen den Schilderungen des Zeugen F, der die Bodenwelle mit einem Volvo und einer Geschwindigkeit von über 200 km/h durchfuhr und der Aussage C1 von seinem Ortstermin im Juni 2013. Allerdings sei die Bodenwelle – so der Sachverständige – auch für solche Fahrzeuge keineswegs völlig ungefährlich gewesen. Insbesondere konnte der Sachverständige auch nicht ausschließen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug, dass eine große Bodenfreiheit aufweist, erschreckt oder dass bei Fahrspurwechsel, Bremsungen oder Beschleunigungen Gefahren entstehen.
Letztlich ist die Straßenverkehrsbehörde nach Auffassung des Gerichts auch Verkehrsteilnehmern von Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit und hohe Geschwindigkeit zur Warnung verpflichtet. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflicht für alle zugelassenen Fahrzeuge gilt, die auf der betroffenen Straße fahren dürfen und dort zu erwarten sind (OLG München, Urt. vom 24.5.2012, 1 U 549/12, zit. nach juris, insbesondere Rd. 38). Bestimmte zugelassene Fahrzeuge aus den behördlichen Überlegungen zur Verkehrs-sicherungspflicht völlig auszunehmen, würde bedeutet, die Insassen solcher Fahrzeuge schutzlos zu lassen, ohne dass anderweitige Schutzmechanismen erkennbar wären. Die Bodenwelle war nach dem Eindruck des Zeugen F, aber auch der Sachverständigen auch bei Tageslicht nicht erkennbar. Dass dem Zeugen die Bodenwelle, die sich erst bei erheblichen Geschwindigkeiten auf das Fahrzeug übertrug, dem Zeugen T bekannt war, ist in der Beweisaufnahme nicht hervor getreten. Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit sind auch keineswegs selten. Zwar handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein exponiertes Fahrzeug. Eine diesem Fahrzeug vergleichbare geringe Bodenfreiheit können Verkehrsteilnehmer aber auch die „Tieferlegen“ vieler Fahrzeuge im Rahmen ihrer Verkehrszulassung erreichen, womit die Behörden zu rechnen haben.
Für eine behördliche Warnpflicht, etwa durch Zeichen § 40 Abs. 6 StVO, Nr. 112 („Unebene Fahrbahn“) kann auch die Einschätzung der Polizei nach dem tödlich verlaufenden Unfall im Juni 2013 angeführt werden. Die Polizei kannte offenbar die Hintergründe dieses Unfalles und vor allem die konkrete Geschwindigkeit, während der Zeuge C1 als Verantwortlicher des beklagten Landes ohne Kenntnis der Unfall-geschwindigkeit versucht hat, sich in einem kurzen Ortstermin mit Beobachtungen und Befahren mittels eines Motorrades ein Bild zu machen. Das von ihm benutzte Motorrad ist aus technischen Gründen wenig geeignet, die Gefährlichkeit der Bodenwelle abzubilden, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt. Ein Motorrad ist ein einspurigen Fahrzeug, während die besondere Gefährlichkeit der Bodenwelle mit unterschiedlicher Höhe sich gerade bei zweispurigen Fahrzeugen auswirkt, was auch der streitgegenständliche Unfall gezeigt hat.
Dass aber die Bodenwelle gerade für Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit eine unmittelbare Gefahr darstellte, hat der erfahrene Sachverständige Dr. Q nachvollziehbar dargelegt. Auch die eigene Untersuchung der Unfallstelle durch das Fachzentrum Vermessung in Auftrag des beklagten Landes, die nach der Aussage C1 im September 2013 vorlag, ist nicht geeignet, gegen eine Warnung angeführt zu werden. Der Gerichtssachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass die polizeiliche Untersuchung, Bl. 38 ff. der Ermittlungsakte realistischer als die Messung des beklagten Landes die Gefährdung ausweist, weil die Polizei die Vermessung der Bodenwelle nicht an den Fahrbahnrändern, sondern dort vorgenommen hat, wo sich die Räder von Fahrzeugen bei der Befahrung der Unfallstelle befanden. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die polizeiliche Untersuchung erst nach dem streitgegenständlichen Unfall vorlag. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Q zeigen aber, dass die Messungen, die dem Zeugen C1 vorlagen, wenig aussagekräftig waren und daher auch fachlich nicht geeignet war, die Entscheidung gegen eine Warnung vor der Bodenwelle zu begründen. Weitere Gründe gegen eine Warnung der Verkehrsteilnehmer hat das c M nicht vortragen können. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass der Aufwand für ein solches Schild äußerst gering gewesen wären und daher hinter der Sicherung von Menschen und erheblichen Werten zurück bleibt, auch wenn es nur einzelne Verkehrsteilnehmer betroffen hätte. Ein ausufernder Schilderwald ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als Rechtfertigungsgrund für unterlassene Warnungen von Verkehrsteilnehmern nicht anerkannt (vgl. OLG München, Urt. vom 4.4.2013, 1 U 4266/12, zit. nach juris.). Dem schließt sich das Gericht an.
3. Die klägerischen Ansprüche sind um 50 % gemindert.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist weiter anerkannt, dass eine deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen regelmäßig zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt und daher auch bei der Verschuldenshaftung der Gegenseite in Ansatz zu bringen ist (vgl. Wenker, jurisPR-VerkehrsR 24/2009 m. w. Nachw.). Nur wenn die erhöhte Geschwindigkeit keinen Einfluss auf den Unfall hatte, tritt sie hinter einem groben Verschulden des Haftenden völlig zurück. Selbst eine Geschwindigkeit von rund 200 km/h führt allerdings nicht zu einer Alleinhaftung desjenigen, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet (OLG Oldenburg, Urt. vom 21.3.2012, 3 U 69/11, zit. nach jurist m. w. Nachw.).
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Gerichts auch bei einer Amtspflichtverletzung. So ist etwa anerkannt, dass Fahrzeughalter bei einem Zusammenstoß mit hoheitlichen Sonderrechtsfahrzeugen, die etwa in Polizei- oder Feuerwehreinsätzen der Amtshaftung unterliegen, sich ihre Betriebsgefahr anrechnen lassen müssen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten, 14. Auflage, A. I. 9, m. w. Nachw.).
Nach Würdigung aller Umstände hält das Gericht danach eine Schadenteilung für angemessen. Die Amtspflichtverletzung ist insbesondere nach den Hinweisen aufgrund des tödlich verlaufenden Audifahrers und des Zeugen F erheblich, gleichermaßen wie die klägerischen Geschwindigkeit von rund 200 km/h und die geringe Bodenfreiheit als Fahrzeugbesonderheit. Von der beklagtenseits pauschal vorgetragene noch höhere Geschwindigkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Der auch insoweit erfahrene Sachverständige hält die von Zeugen T angegebene Geschwindigkeit von 200 km/h für realistisch.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1: 5.000,- EUR
Antrag zu 2: 1.000,- EUR, § 3 ZPO
6.000,- EUR
von Redaktion | 11. Dez. 2015 | Urteile
Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.05.2008 zum Aktenzeichen 5 O 347/07 festgestellt, dass sich die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers nicht nur auf die Kontrolle der unmittelbar an einer Straße stehenden Bäume beschränkt, sondern auch von der Straße weiter entfernt stehende Bäume zu kontrollieren sind, sofern diese im Falle des Umkippens den Verkehr auf der Straße gefährden könnten. Im Rahmen der gebotenen Baumkontrolle ist neben der regelmäßigen Sichtkontrolle immer wieder einmal der Stammfuß im Hinblick auf die Standsicherheit des Baums zu untersuchen und sind dabei gegebenenfalls Moos, abgestorbene Rinde und Gras zu entfernen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.330,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Mai 2007 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 97,46 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Waldeigentümerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. Februar 2007 auf der L 255 zwischen … und … bei dem er mit seinem Fahrzeug gegen einen auf der Straße liegenden Baumstamm fuhr. Ihm entstand durch den Unfall ein Schaden in Höhe von 1.330,00 EUR.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte ordnungsgemäße Kontrollen des Baumes durchgeführt hat.
Der Kläger trägt vor:
Der umgestürzte Baum habe äußere Anzeichen aufgewiesen, die auf die mangelnde Standsicherheit hingewiesen hätten und die Bruchstelle habe oberhalb der Erdoberfläche gelegen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.330,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte trägt vor:
Zuletzt sei der Baum am 31. August 2006 kontrolliert worden und habe keinen sicherheitsrelevanten Befund aufgewiesen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2007 verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben, über die zwischen den Parteien streitigen Tatsachenbehauptungen durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2007 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 4. Januar 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz im geforderten Umfang verlangen. Die Beklagte hat gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da sie es unterlassen hat, den umgestürzten Baum eingehend auf etwaige Schäden zu untersuchen.
Die Beklagte trifft als Waldeigentümerin die Pflicht, im Rahmen des ihr zumutbaren die Verkehrsteilnehmer auf der L 255, die durch ihr Gebiet führt, vor die Gefahren, die von ihren Bäumen ausgehen zu schützen. Dazu gehört es, dass sie regelmäßig die Standsicherheit der Bäume kontrolliert, die im Falle eines Umkippens den Verkehr auf der Landstraße gefährden könnten. Dabei ist eine Sichtkontrolle der Bäume durch Fachpersonal ausreichend, solange diese Kontrollen nicht Zweifel über die Verkehrssicherheit veranlassen. Jedoch ist auch regelmäßig immer wieder einmal der Stammfuß zu untersuchen und dabei Moos, abgestorbene Rinde und Gras zu entfernen (BGH 1965, 815).
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … fest, dass der umgestürzte Baum Schäden im Bereich des Stammfußes oberhalb der Erdoberfläche aufwies, die bei einer eingehenden Untersuchung des Stammfußes erkennbar gewesen wären und auf die fehlende Standsicherheit hingewiesen hätten.
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass eine derartige eingehende Untersuchung des Baumes jemals stattgefunden hätte. Sie vertrat vielmehr die Auffassung, dass eine regelmäßige Sichtkontrolle ausreichend sei. Der Zeuge … gab dazu glaubhaft an, dass er den Baum zuletzt von der gegenüberliegenden Straßenseite aus angeschaut habe. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in den letzten Jahren auch keine eingehende Kontrolle des Stammfußes stattgefunden hat.
Eine derartige Kontrolle wäre aber erforderlich gewesen. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass der vom BGH entschiedene Fall (BGH a. a. O) von dem vorliegenden abweiche, da es sich nicht um einen unmittelbar an der Straße stehenden Baum handelte. Auf diesen Aspekt kommt es weder für die Gefährdung des Verkehrs, noch für die tatsächlichen Schäden an den Bäumen an. Denn wodurch die Standsicherheit der Bäume letztlich aufgehoben wird, ist unerheblich, soweit die jeweiligen Ursachen nicht völlig unterschiedlich zu gewichten sind. Dass dem so wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass die eher verborgenen Schäden an Stammfüßen der Bäumen, die unmittelbar an der Straße stehen, genauso häufig auftreten und deren Standsicherheit im gleichen Umfang gefährden, wie bei solchen, die weiter zurückliegen.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Absatz 1 ZPO. Die Beklagte geriet durch das Aufforderungsschreiben des Klägervertreters mit Fristsetzung bis zum 4. Mai 2007 am Folgetag in Verzug. Die außergerichtlichen Anwaltskosten waren als weitere Schadensposition als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung übervorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.330,00 EUR festgesetzt.