Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.05.2008 zum Aktenzeichen 5 O 347/07 festgestellt, dass sich die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers nicht nur auf die Kontrolle der unmittelbar an einer Straße stehenden Bäume beschränkt, sondern auch von der Straße weiter entfernt stehende Bäume zu kontrollieren sind, sofern diese im Falle des Umkippens den Verkehr auf der Straße gefährden könnten. Im Rahmen der gebotenen Baumkontrolle ist neben der regelmäßigen Sichtkontrolle immer wieder einmal der Stammfuß im Hinblick auf die Standsicherheit des Baums zu untersuchen und sind dabei gegebenenfalls Moos, abgestorbene Rinde und Gras zu entfernen.

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.330,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Mai 2007 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 97,46 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Waldeigentümerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. Februar 2007 auf der L 255 zwischen … und … bei dem er mit seinem Fahrzeug gegen einen auf der Straße liegenden Baumstamm fuhr. Ihm entstand durch den Unfall ein Schaden in Höhe von 1.330,00 EUR.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte ordnungsgemäße Kontrollen des Baumes durchgeführt hat.

Der Kläger trägt vor:

Der umgestürzte Baum habe äußere Anzeichen aufgewiesen, die auf die mangelnde Standsicherheit hingewiesen hätten und die Bruchstelle habe oberhalb der Erdoberfläche gelegen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.330,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte trägt vor:

Zuletzt sei der Baum am 31. August 2006 kontrolliert worden und habe keinen sicherheitsrelevanten Befund aufgewiesen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2007 verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben, über die zwischen den Parteien streitigen Tatsachenbehauptungen durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2007 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 4. Januar 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz im geforderten Umfang verlangen. Die Beklagte hat gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da sie es unterlassen hat, den umgestürzten Baum eingehend auf etwaige Schäden zu untersuchen.

Die Beklagte trifft als Waldeigentümerin die Pflicht, im Rahmen des ihr zumutbaren die Verkehrsteilnehmer auf der L 255, die durch ihr Gebiet führt, vor die Gefahren, die von ihren Bäumen ausgehen zu schützen. Dazu gehört es, dass sie regelmäßig die Standsicherheit der Bäume kontrolliert, die im Falle eines Umkippens den Verkehr auf der Landstraße gefährden könnten. Dabei ist eine Sichtkontrolle der Bäume durch Fachpersonal ausreichend, solange diese Kontrollen nicht Zweifel über die Verkehrssicherheit veranlassen. Jedoch ist auch regelmäßig immer wieder einmal der Stammfuß zu untersuchen und dabei Moos, abgestorbene Rinde und Gras zu entfernen (BGH 1965, 815).

Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … fest, dass der umgestürzte Baum Schäden im Bereich des Stammfußes oberhalb der Erdoberfläche aufwies, die bei einer eingehenden Untersuchung des Stammfußes erkennbar gewesen wären und auf die fehlende Standsicherheit hingewiesen hätten.

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass eine derartige eingehende Untersuchung des Baumes jemals stattgefunden hätte. Sie vertrat vielmehr die Auffassung, dass eine regelmäßige Sichtkontrolle ausreichend sei. Der Zeuge … gab dazu glaubhaft an, dass er den Baum zuletzt von der gegenüberliegenden Straßenseite aus angeschaut habe. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in den letzten Jahren auch keine eingehende Kontrolle des Stammfußes stattgefunden hat.

Eine derartige Kontrolle wäre aber erforderlich gewesen. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass der vom BGH entschiedene Fall (BGH a. a. O) von dem vorliegenden abweiche, da es sich nicht um einen unmittelbar an der Straße stehenden Baum handelte. Auf diesen Aspekt kommt es weder für die Gefährdung des Verkehrs, noch für die tatsächlichen Schäden an den Bäumen an. Denn wodurch die Standsicherheit der Bäume letztlich aufgehoben wird, ist unerheblich, soweit die jeweiligen Ursachen nicht völlig unterschiedlich zu gewichten sind. Dass dem so wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass die eher verborgenen Schäden an Stammfüßen der Bäumen, die unmittelbar an der Straße stehen, genauso häufig auftreten und deren Standsicherheit im gleichen Umfang gefährden, wie bei solchen, die weiter zurückliegen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Absatz 1 ZPO. Die Beklagte geriet durch das Aufforderungsschreiben des Klägervertreters mit Fristsetzung bis zum 4. Mai 2007 am Folgetag in Verzug. Die außergerichtlichen Anwaltskosten waren als weitere Schadensposition als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung übervorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.330,00 EUR festgesetzt.