Zu hohe Angaben vorhandener Schlüssel für ein Fahrzeug

Kfz-Kaskoversicherung: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06. Juli 2011 zum Aktenzeichen IV ZR 108/07 dazu Stellung genommen, ob eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel als Obliegenheitsverletzung gesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof stellte aber fest, dass in der Fahrzeugversicherung eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet sei, Interessen des Versicherers zu gefährden und damit auch die Leistungsfreiheit des Versicherers verneint.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des behaupteten Diebstahls eines LKW aus einer Kfz-Kasko-Versicherung auf Zahlung von 41.225,90 € nebst Zinsen in Anspruch.

Er meldete das Fahrzeug am 6. März 2004 als gestohlen. Sowohl gegenüber der Polizei als auch in der schriftlichen Schadenanzeige an die Beklagte vom 11. März 2004 gab der Kläger an, dass es vier Schlüssel zu dem LKW gebe, und zwar je einen bei ihm, zwei Mitarbeitern und einen vierten Schlüssel in einem verschlossenen Werkzeugschrank im Büro der Halle. Gegenüber der Polizei teilte er zusätzlich mit, überprüft zu haben, dass alle vier Schlüssel vorhanden seien.

An die Beklagte gelangten jedoch nur drei Schlüssel. Der Kläger behauptet nunmehr, dass es auch nur noch diese drei Schlüssel gebe, weil einer der Mitarbeiter ohne sein Wissen einen der beiden ursprünglichen Originalschlüssel nach Austausch des Zündschlosses im LKW entsorgt habe. Er habe irrtümlich angenommen, dass sich dieser Schlüssel noch im Werkzeugschrank befinde. Die Beklagte hält sich wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für leistungsfrei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung gelungen sei. Die Beklagte sei jedoch gemäß § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger durch falsche Angaben zu den vorhandenen Fahrzeugschlüsseln eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit begangen habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht in der objektiv falschen Angabe zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung i.S. von § 7 I (2) Satz 3 AKB gesehen hat. Die dem Versicherungsnehmer hiernach obliegende Aufklärung gebietet es, auf Fragen des Versicherers zutreffende Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 7 V (4) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F.

Dass das Berufungsgericht die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. als nicht widerlegt angesehen hat, nimmt die Revision hin. Revisionsrechtlich erhebliche Bedenken gegen diese Annahme sind auch nicht ersichtlich.

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats der Leistungsfreiheit nicht entgegenstünden. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sowie deren generelle Eignung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, voraus (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 – IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 unter II 2 b; vom 26. Januar 2005 – IV ZR 239/03, VersR 2005, 493 unter 2 c; vom 21. Januar 1998 – IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b; weitere Nachweise siehe bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 54 ff.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 101 und Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 6 VVG Rn. 33 ff. und § 7 AKB Rn. 88 ff.).

a) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend gesehen. Da es von einer Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung des Klägers ausgegangen ist, ist diese auch für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Zudem ist ein der Beklagten entstandener Nachteil durch die falsche Angabe nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Aufklärungsmöglichkeiten der Beklagten, ob tatsächlich ein Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffende Angabe des Klägers nicht beeinträchtigt worden.

b) Anders als bei zu niedriger Angabe der Anzahl der Schlüssel ist deren zu hohe Angabe – was das Berufungsgericht verkannt hat – in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.

Denn in diesem Falle wird der Versicherer wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels allenfalls dazu veranlasst werden, die Regulierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist. Dementsprechend hat hier die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2004 reagiert, indem sie den Kläger um ergänzende Stellungnahme bat.

Im Zusammenhang mit den Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeugschlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deutet und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für den Versicherer generell wichtig, prüfen zu können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug – zur Vortäuschung eines Diebstahls – von seinem Standort verbringt (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 – IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 unter 3). Ob alle Schlüssel vorhanden und gegebenenfalls einem Sachverständigen zur Untersuchung übergeben sind, kann der Versicherer aber nicht feststellen, wenn der Versicherungsnehmer ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, indem er deren Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe gefährdet der Versicherungsnehmer dagegen allenfalls sein eigenes Interesse an einer schnellen Schadenregulierung.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwecks Klärung der vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls an dieses zurückzuverweisen.

 

Dr. Kessal-Wulf                                 Wendt                                           Felsch

                                 Lehmann                            Dr. Brockmöller

Autokauf- wann haftet der Händler?

Autokauf – wann haftet der Händler – Zusage am Telefon

Das Landgericht Hamburg hat mit vom Urteil vom 22. Oktober 2010 festgestellt, dass die Erklärung eines Autohändlers am Telefon „Kosten für die Reparatur zu übernehmen„, allenfalls ein Schuldbeitritt nicht aber eine Schuldübernahme hinsichtlich der Reparaturkosten zu sehen.

Orientierungssatz

Erklärt der Autokäufer in der Reparaturwerkstatt, dass die Reparatur nur in Auftrag gegeben werde, wenn eine Kostenzusage des Kfz-Verkäufers wegen Sachmängelhaftung vorliege, erklärt der Verkäufer sodann telefonisch eine solche Kostenzusage gegenüber dem Käufer und der Werkstatt und gibt der Käufer daraufhin die Reparatur in Auftrag, kann die telefonische Erklärung des Verkäufers allenfalls als Schuldbeitritt auszulegen sein, wenn ein Wille der Reparaturwerkstatt, den Käufer und Auftraggeber aus der Zahlungspflicht zu entlassen, nicht deutlich erklärt wird und daher eine befreiende Schuldübernahme durch den Kfz-Verkäufer nicht gegeben ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.02.2010 (Az. 316 C 245/09) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.917,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 192,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.06.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Kfz-Reparaturrechnung in Anspruch. Nachdem der Beklagte ein Kfz bei einer Firma in Süddeutschland gekauft hatte, traten an dem Kfz Mängel auf, so dass er sich – auf Grund der örtlichen Nähe – an die Klägerin  – eine Kfz-Werkstatt in Norddeutschland wandte. Der Verkäufer des Kfz sagte der Klägerin im Beisein der Beklagten telefonisch zu, die Kosten für die Reparatur zu übernehmen. Daraufhin unterzeichnete der Beklagte den  Reparaturauftrag und die Klägerin versandte die Rechnung an den Verkäufer. Dieser verweigerte die Bezahlung mit dem Hinweis, dass er nie eine Kostenzusage erteilt habe.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Bezahlung der Reparaturrechnung mit der Begründung abgewiesen, dass der Reparaturauftrag unter der aufschiebenden Bedingung der Kostenübernahme durch den Kfz-Verkäufer stünde. Damit handele es sich der Sache nach um eine befreiende Schuldübernahme des Verkäufers.

Gründe

I. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung des Werklohnes für eine Fahrzeugreparatur weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.02.2010, Geschäfts-Nr. 316 C 245/09, zu verurteilen, an die Klägerin € 1.917,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 192,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 1.917,20 aus § 631 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin und der Beklagte – vertreten durch seien Sohn – haben am 21.08.2008 einen Werkvertrag über die Reparatur des Pkw des Beklagten geschlossen (Anlage K 1); die Klägerin hat die Reparatur beanstandungsfrei ausgeführt, so dass ihr grundsätzlich der der Höhe nach unstreitige Werklohnanspruch (vgl. Rechnung, Anlage K 2) gegen den Beklagten zusteht.

Einer Zahlungspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Kostenübernahme durch die Firma … geschlossen worden und insoweit eine befreiende Schuldübernahme zwischen der Klägerin und der Firma … zugunsten des Beklagten vereinbart worden wäre.

Zwar ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen … feststeht, dass der Sohn des Klägers (der Zeuge) … vor Abschluss des Werkvertrages ausdrücklich erklärte, dass die Reparatur nur in Auftrag gegeben werden solle, wenn eine Kostenzusage durch die Firma … vorliegt.

Hieraus folgt aber nicht, dass die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hätte. Denn der Werkvertrag (Anlage K 1) wurde erst geschlossen, nachdem der Zeuge … bei der Firma … die Kostenzusage eingeholt hatte. Die von dem Sohn des Beklagten zuvor erklärte Bedingung für den Werkvertragsschluss war also eingetreten, so dass der Werkvertrag (Anlage K 1) unbedingt geschlossen wurde. Hierin liegt auch der Unterschied zu der Reparatur des Pkw kurz nach dessen Übernahme, denn bei dieser Reparatur erteilte die Firma … der Klägerin unstreitig selbst den Reparaturauftrag.

Dass die Klägerin den Beklagten aus seiner Zahlungsverpflichtung entlassen wollte, ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen … noch aus der Interessenlage der Parteien.

Eine insoweit in Betracht kommende befreiende Schuldübernahme der Firma … gegenüber der Klägerin zugunsten des Beklagten gemäß § 414 BGB ist der Darstellung des Zeugen … bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht zu entnehmen. Eine befreiende Schuldübernahme ist nur dann gegeben, wenn der Gläubiger den Entlassungswillen deutlich erklärt; ansonsten ist allenfalls ein bloßer Schuldbeitritt anzunehmen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 414, Rn. 1). Dass die Klägerin in Gestalt des Zeugen … in dem Telefonat mit der Firma … eindeutig und in rechtsgeschäftlich bindender Weise den Beklagten aus seiner Zahlungspflicht entlassen hätte, ist der Aussage des Zeugen … nicht zu entnehmen und angesichts der wirtschaftlichen Interessenlage der Klägerin auch fernliegend. Vielmehr dürfte die Darstellung des Zeugen … er habe sich am Telefon von der Firma … die Zusage geben lassen, dass dort die Kosten übernommen werden, dahingehend zu verstehen sein, dass sich die Firma … gegenüber dem Zeugen … – der insoweit für den Sohn des Beklagten handelte – bereiterklärte, den anfallenden Werklohn gemäß § 267 Abs. 1 BGB zu zahlen, um ihre Gewährleistungspflicht gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Hierin liegt eine im Verhältnis der Firma … zum Beklagten (dieser vertreten durch seinen Sohn, dieser vertreten durch den Zeugen …) verbindliche Erklärung, aus welcher der Beklagte gegebenenfalls gegen die Firma … vorgehen kann. Im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten wirkt sich diese Verpflichtung der Firma … gegenüber dem Beklagten nicht aus. Allenfalls könnte die telefonische Erklärung der Firma … als Schuldbeitritt auszulegen sein, was aber an der Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nichts ändern könnte.

Auch die Interessenlage der Parteien spricht nicht für einen andere rechtliche Einordnung des Telefonats des Zeugen …. Die Firma … ist der Kaufvertragspartner des Beklagten. Soweit der Beklagte Gewährleistungsansprüche geltend machen möchte, ist die Firma … Schuldnerin. Wenn der Beklagte aufgrund der örtlichen Nähe die Klägerin mit einer Reparatur beauftragt, von der er meint, dass sie ein Gewährleistungsfall sei, so ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin das Risiko tragen sollte, dass sich die Firma … an eine telefonisch erteilte Kostenübernahmeerklärung nicht hält. Vielmehr ist es Sache des Beklagten als Vertragspartner der Firma …, entweder eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Firma … einzuholen oder aber die Firma … aus der telefonischen Zusage – mit allen damit verbundenen Beweisrisiken – in Anspruch zu nehmen. Danach erscheint es interessengerecht, dass der Beklagte und nicht die Klägerin das Risiko einer Nichteinhaltung der Kostenübernahmeerklärung der Firma … trägt.

Einer erneuten Beweisaufnahme bedurfte es in zweiter Instanz nicht, da die Kammer lediglich von der rechtlichen Würdigung der Aussage des Zeugen … durch das Amtsgericht abweicht und Glaubwürdigkeitsfragen nicht betroffen sind. Der Zeuge … war nicht zu vernehmen, da er nicht für ein anderes Beweisthema als der Zeuge … benannt ist, dessen Aussage die Kammer ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legt.

2. Der Zinsanspruch der Klägerin bezüglich der Hauptforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB (Mahnschreiben vom 01.04.2009, Anlage K 3).

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in geltend gemachter Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens (Anlage K 4) bereits aufgrund des Mahnschreibens vom 01.04.2009 (Anlage K 3) im Verzug.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin bezüglich der Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten) folgt aufgrund der Fristsetzung im anwaltlichen Schreiben vom 03.06.2009 (Anlage K 4) aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Fahrzeug nach Unfall verliehen – Was bedeutet das für das Integritätsinteresse?

Schadenersatz für Verkehrsrecht: Das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22. März 2011 zum Aktenzeichen 41 C 6848/10 hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Integritätsinteresse noch gewahrt ist, wenn der Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs nach dem Unfalltag zwei Monate an einen Dritten verlieh.

Leitsatz

Liegt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten und Minderwert) im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswerts, so ist das für die Erstattungsfähigkeit des Reparaturaufwands relevante Integritätsinteresse auch dann gewahrt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht ausschließlich persönlich selbst nutzt, sondern auch bei der Leihe des Fahrzeugs durch Dritte. Dies gilt selbst dann, wenn die Erleiher das Fahrzeug auf sich zulassen und versichern.

Tenor

1. Die Beklagte wird zur Zahlung von 603,93 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.01.2010 an die Klägerin verurteilt.

2. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 800,00 €.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495 a ZPO i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht Restschadenanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2009 gegen die Pflichtversicherung des Unfallgegners zu gem. § 115 VVG.

Die Klage war zulässig. Das Gericht hatte Bedenken wegen § 15 a ZPO, die es am 13.01.2011 geltend machte, diese Bedenken konnte die Klägerseite ausräumen. Die Zulässigkeit ist zum Ende der mündlichen Verhandlung oder im Verfahren gem. § 495 a ZPO zum entsprechenden Zeitpunkt zu prüfen.

Die Klägerin konnte nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ihr Integritätsinteresse geltend machen im Rahmen der 130%-Regelung.

Allein streitiger Punkt war, ob die Klägerin noch ihr Integritätsinteresse geltend machen konnte. Die Reparaturkosten lagen unstreitig zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Diesbezüglich hat der BGH in gefestigter Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 23.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 192/05, wie die Beklagtenseite richtig anführt, entschieden, dass wenn die vom Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten zwischen diesen Werten liegen, der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann ersetzt verlangen kann, wenn er das Kfz mindestens 6 Monate weiter nutzt. Denn dem Geschädigten wird nur dann dieser Betrag zugestanden, wenn er sein Integritätsinteresse geltend macht und die Verwirklichung dieses Interesses auch stattfindet. Streitig war nun zwischen den Parteien, ob dieses Integritätsinteresse noch gewahrt wurde, da die Klägerin das Kfz nach dem Unfalltag vom 09.06.2009 am 10.08.2009 an einen Herrn [X] abgab. Das Fahrzeug wurde am 17.09.2009 auf einen Herrn [Y] umgemeldet. Die Beklagtenseite hat dementsprechend vorgetragen, dass das Eigentum auch entsprechend übertragen wurde. Das letzteres nicht der Fall war, hat die Klägerseite ausreichend mit der Vorlage des Fahrzeugbriefs, der Zulassungsbescheinigung Teil 2, Bl. 39 d. A. nachgewiesen. Feststeht allerdings und nur, dass die Klägerin für erhebliche Zeiträume das Fahrzeug aus der Hand gegeben hat, und es auch auf andere Personen zugelassen wurde. Wie das Gericht schon in seinem Vergleichsvorschlag vom 07.02.2011, Bl. 36 d. A., angemerkt hat, sieht es ein Verleihen nicht als Aufgeben der Eigentums- und Herrschaftsposition. Daher kann ein Integritätsinteresse am Fahrzeug fortbestehen. Hier ist eine Gesamtwertung vorzunehmen. Die Klägerin hat das Fahrzeug etwa 6 Monate weiter benutzt. Sie hatte es zunächst nach dem Unfall auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite jedenfalls 2 Monate noch sich zugelassen. Sie hat es dann wiederum, nachdem sie es den beiden Personen hintereinander überlassen hatte, nochmals 4 Monate auf sich zugelassen gehabt – dies auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite; nämlich vom 15.02.2010 bis 04.06.2010. Somit ist bereits summenmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten erreicht, wenn auch unterbrochen. Damit hat sich das Integritätsinteresse ausreichend niedergeschlagen.

Doch selbst eine Verleihung würde dem Integritätsinteresse nicht per se entgegenstehen, da dann anders als beim Verkauf ein Rückerhalt vorgesehen ist. Die Verleihung selber realisiert also nicht wie ein Verkauf das Äquivalenzinteresse, das vom Integritätsinteresse abzugrenzen ist, das Integritätsinteresse bleibt bei einer Verleihung erhalten. Dass – was möglicherweise bei einer Vermietung angenommen werden könnte – das Äquivalenzinteresse auch bei einer zeitweiligen Überlassung angenommen wurde, kann offen bleiben, da eine Vermietung nicht anzunehmen war.

Das Feststellungsinteresse war ausreichend kenntlich gemacht, die Parteien stritten letztendlich in der Tat um die gesamte Differenz, so dass die Klägerin einen Rückforderungsanspruch der Beklagtenseite nach dem Urteil befürchten musste, wenn nicht Entsprechendes festgestellt wird. Der Streitwert des Feststellungsinteresses beträgt jedoch nicht die ganze Differenz, sondern nur einen Teil davon.

Der Feststellungsantrag war aus o.g. Gründen vollumfänglich erfolgreich. dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 455,86 € zusteht.

Die Entscheidung über die Kosten erging nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 713 ZPO.

Der Streitwert war demnach endgültig auf 800,00 € festzusetzen und übersteigt so den Anwendungsbereich des Streitschlichtungsgesetzes, siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 desselben.

Drogen am Steuer: Feststellung der Fahruntüchtigkeit

Drogen am Steuer: Feststellung der Fahruntüchtigkeit

Drogen am Steuer – Führerschein

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 zum Thema Drogen am Steuer geäußert:

Bei einer Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabiol (THC) sind eine Verlangsamung der Pupillenreaktion, ein schläfriger Eindruck, Konzentrationsstörung, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache, schleppender Gang sowie ein Schwanken im Stand – jedenfalls oder weitere Feststellung insbesondere der Intensität dieses Verhaltens – nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB zu belegen. 

Leitsatz

Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 4. März 2010 mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Saarlouis den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit nach dem Genuss von Cannabis zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,– Euro verurteilt, ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten angeordnet. Hierbei hat es hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit – dies ergeben seine Ausführungen in einer Gesamtschau – ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten bei der Polizeikontrolle im unmittelbaren Anschluss an die Fahrt und eine von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt festgestellte träge Reaktion der Pupillen des Angeklagten auf Lichteinfall abgestellt.

Im einzelnen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 13. Mai 2009 gegen 13.00 Uhr mit seinem PKW die … Straße in … befahren habe, wo er einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Zeugen A… und J… unterzogen worden sei. Bei der Kontrolle habe der Zeuge J… bei dem Angeklagten neben einem starken Marihuana-Geruch wässrig glänzende Augen, gerötete Bindehäute, einen schleppenden Gang, ein Schwanken im Stand sowie eine verwaschene Aussprache festgestellt. Zudem habe der Angeklagte verzögert reagiert, einen schläfrigen Eindruck hinterlassen und Konzentrationsstörungen aufgewiesen. Soweit der Zeuge J… darüber hinaus bei unter Mitwirkung des Angeklagten durchgeführten Tests eine nicht vorhandene Lichtreaktion der Augen des Angeklagten und ein Fingerkuppenzittern bei ausgestreckten Armen festgestellt hatte, hat das Amtsgericht diese Auffälligkeiten wegen eventuell nicht erfolgter Belehrung des Angeklagten über die Freiwilligkeit der Teilnahme an den Tests nicht zugrunde gelegt. Eine im Anschluss an die Kontrolle von einem Arzt mit Einverständnis des Angeklagten durchgeführte Pupillenlichtreaktionsüberprüfung habe ergeben, dass die Pupillen des Angeklagten träge reagierten. Die gerichtsmedizinische Auswertung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe habe eine Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabinol ergeben.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (Sprung-) Revision des Angeklagten führt bereits mit der Sachrüge zum Erfolg, weshalb es auf die Frage eines mit der Verfahrensrüge wegen Nichtbeachtung des Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes nicht mehr ankommt.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Revisionsführers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB nicht, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegen.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte „absolute“ Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der „relativen“ Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden kann (vgl. u.a. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 316 Rn. 39; BGHSt 44, 219 ff.; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –, jeweils m.w.N.). Hierzu bedarf es außer dem – hier festgestellten – positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624). Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 5. November 2003 – Ss 71/2003 (86/03) –). Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere – von dem Amtsgericht allerdings nicht festgestellte – rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl. Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 40 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –).

2. Gemessen an diesen Anforderungen genügen die von dem Amtsgericht festgestellten Beweisanzeichen weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.

Die von dem Polizeibeamten J… beschriebenen wässrig glänzenden und geröteten Augen können zwar ebenso wie die von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt festgestellte Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall Anzeichen für den stattgefundenen Drogenkonsum sein. Daraus lassen sich aber – ohne Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit – keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrtüchtigkeit ziehen (BGH, a.a.O., für den Fall der Pupillenverengung; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2005 – 1 Ss 109/05 zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –). Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat (BGH, a.a.O.).

Die des Weiteren von dem Zeugen J… beschriebenen psycho-physischen Leistungsmerkmale des Angeklagten („schläfriger Eindruck“, „Konzentrationsstörungen“, „verzögerte Reaktionen“, „verwaschene Aussprache“ und „schleppender Gang“) sind abgesehen davon, dass sie verfälschender subjektiver Einschätzung der Befunderheber weiten Raum lassen und von daher in ihrem Wert eingeschränkt sind, ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig. Zwar können auch diese Auffälligkeiten auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend ist dies aber nicht. So könnte die Schläfrigkeit des Angeklagten auch auf einem Schlafentzug beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –; OLG Düsseldorf VRS 96, 107 ff.). Was die Konzentrationsstörungen des Angeklagten, sein verzögertes Reagieren, seine verwaschene Aussprache und seinen schleppenden Gang in der Kontrollsituation anbetrifft, werden diese Auffälligkeiten nicht im Vergleich mit einem „unberauschten“ Zustandsbild des Angeklagten bewertet, womit nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte auch ansonsten und insbesondere in ihn belastenden Situationen – wie der gegenständlichen – entsprechende Verhaltensweisen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 40; LK-König, StGB, 12. Auflage, § 316 Rn. 164 a, jeweils m.w.N.).

Schließlich äst auch die Feststellung, dass der Angeklagte in der Kontrollsituation im Stand schwankte, – jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens – nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen. Denn ein nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossenes bloß leichtes Schwanken im Stand stellte noch keine derart deutliche motorische Ausfallerscheinung dar, die vorliegend allein oder in der Gesamtschau mit den übrigen Auffälligkeiten einen hinreichend sicheren Schluss auf die fahrerische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zuließe. Dies gilt umso mehr, als das Amtsgericht lediglich eine niedrige, gerade den Nachweisgrenzwert für eine Ordnungswidrigkeit wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Rauschmitteleinfluss nach § 24 a Abs. 2 StVG erreichende Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabinol festgestellt hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige, dessen Ausführungen sich das Amtsgericht angeschlossen hat, aus naturwissenschaftlicher Sicht von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ausgegangen ist. Denn was der Sachverständige zu den Beeinträchtigungen aufgrund des festgestellten Drogenkonsums des Angeklagten ausgeführt hat, erschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils in einer allgemeinen Beschreibung der Auswirkungen des Konsums von Cannabis, aus der sich rechtlich – auch im Zusammenhang mit der mitgeteilten Blut-Wirkstoffkonzentration – ein verlässlicher Schluss auf die („relative“) Fahruntüchtigkeit gerade nicht ziehen lässt.

Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers war das angefochtene Urteil gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da die Feststellung weiterer Tatsachen, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu belegen vermögen, in einer neuen Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen erscheint.

Halter-Haftung für Anhänger: Was muss man wissen?

Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 27. Oktober 2010 zum Aktenzeichen IV ZR 279/08 zur Schadensteilung im Innenverhältnis der Haftpflichtversicherer geäußert und hat die „Anhänger-Streitfragen“ damit weitestgehend beantwortet. Danach war vor allem fraglich, ob eine Haftungsaufteilung erfolgt, wenn ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Sattelauflieger) einen Verkehrsunfall verursacht. Die Frage stellt sich vor allem dann, wenn Kraftfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen Haftpflichtversicherung versichert waren. Das dürfte vor allem Halter eines Anhängers (ob gewerblich als auch privat) interessieren. Klar ist nach dem Urteil, dass Zugfahrzeug und Anhänger haftungsrechtlich gleichgestellt sind, beide haben dieselbe Kraftfahrzeug-Betriebsgefahr. Als Gespann bilden sie eine Haftungseinheit, die im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haftet. Zum Ende des Urteils haben wir für Sie noch ein Fazit gezogen. 

Leitsatz

Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2008 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.455,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Der Versicherungsnehmer beider Parteien verursachte am 28. Dezember 2006 als Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger, einen Unfall. Infolge nicht angepasster Geschwindigkeit scherte der mit einem Bagger beladene Anhänger auf regennasser Fahrbahn bei einem Bremsmanöver aus. Er stieß zunächst gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellten PKW, anschließend gegen einen Zaun. Die noch im Aussteigen aus dem PKW begriffene Beifahrerin wurde verletzt, der PKW und der Zaun wurden beschädigt.

Die Klägerin hat an die Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.911,65 € gezahlt, die sie zur Hälfte von der Beklagten ersetzt verlangt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zu.

Beide Parteien hafteten den Geschädigten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 421 BGB als Gesamtschuldner. Ihre Ausgleichspflicht im Innenverhältnis bestimme sich nicht nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. oder § 10a der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung a.F. (AKB a.F.), sondern allein nach § 17 StVG. Danach scheide ein Innenausgleich aus; denn der Halter der Zugmaschine bleibe gegenüber dem des Anhängers allein zum Schadensersatz verpflichtet, solange nicht besondere Umstände – etwa Mängel – die Betriebsgefahr des Anhängers erhöht und dadurch bei dem Unfall mitgewirkt hätten. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Die bloße Betriebsgefahr des Anhängers trete gegenüber dem Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Halters und Führers der Zugmaschine zurück. Die Haftungserweiterung auf den Anhängerhalter nach § 7 Abs. 1 StVG habe lediglich den Schutz des Geschädigten bezweckt, nicht aber dem Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis regelmäßig einen Ausgleichsanspruch mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Anhängers gewähren sollen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beklagte muss nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Hälfte des von der Klägerin regulierten Schadens tragen. Mithin steht der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu.

1. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung i.S. von § 59 Abs. 1 VVG a.F. Die Identität des jeweils versicherten Interesses, d.h. die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes (vgl. dazu die Senatsurteile vom 20. Januar 1988 – IVa ZR 165/86, NJW-RR 1988, 727 und vom 31. März 1976 – IV ZR 29/75, VersR 1976, 847 unter 1), beschränkt sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers resultieren (so aber Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 3; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 40 f.; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 11; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.), sondern erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 31), die insoweit eine Betriebseinheit bilden.

a) Der Umfang des Versicherungsschutzes für das jeweils versicherte Fahrzeug bestimmt sich nach den – beiden Versicherungsverträgen zugrunde liegenden – AKB in deren bis zum Jahre 2008 verwendeten Fassung. § 10 dieser Bedingungen hat folgenden Wortlaut:

„§ 10 Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs:

a) Personen verletzt oder getötet werden,

b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,

c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) Mitversicherte Personen sind:

a) der Halter,

b) der Eigentümer,

c) der Fahrer

(…)“

aa) Die bei der Klägerin gehaltene Versicherung der Zugmaschine erstreckt sich nach § 10a AKB a.F. auch auf Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind dabei auch Halter, Eigentümer und Fahrer des Anhängers (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1971 – IV ZR 134/69, VersR 1971, 611 unter III und vom 18. Dezember 1980 – IVa ZR 49/80, VersR 1981, 322, 323; Baumann in Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht 3. Aufl. § 44 Rn. 22; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 1a; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 26 f.; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 10).

bb) Der bei der Beklagten genommene Versicherungsschutz für den – nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c PflVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVO versicherungsfreien – Anhänger ergibt sich aus dem Leistungsversprechen des § 10 Abs. 1 AKB a.F., da der Anhänger hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug ist. Eines Rückgriffs auf § 10a AKB a.F. bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 10 AKB Rn. 1 und in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 26).

(1) Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Meinung (z.B. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A.1.2 Rn. 24) beschränkt sich der Versicherungsschutz in der Anhängerversicherung nicht auf die Halterhaftung, vielmehr ist auch hier nach § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F. der Fahrer des Anhängers mitversichert, der zugleich Fahrer des gesamten, verbundenen Gespanns ist (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 31).

Das folgt bereits aus gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 3; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 2 KfzPflVV Rn. 4 f.). § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der aufgrund von § 4 PflVG erlassenen Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) muss die Versicherung Schadensersatzansprüche umfassen, die gegen mitversicherte Personen erhoben werden (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als eine solche bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheidet.

Das findet eine Entsprechung in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), deren § 2 als „Fahrzeuge“ Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger erfasst. Nach § 3 Abs. 1 FZV bedürfen Fahrzeuge – also auch Anhänger mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV genannten – für den Betrieb auf öffentlichen Straßen einer Zulassung. Voraussetzung dafür ist eine „dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende“ Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV).

(2) Da der Versicherungsnehmer – für den Versicherer erkennbar – die Anhängerversicherung auch zu dem Zweck abschließt, die Voraussetzung für die Zulassung zu schaffen, ergibt schon die Auslegung der Vertragserklärungen, dass der Fahrer des Anhängers mitversichert sein soll. Ein Ausschluss dieser Haftung widerspräche im Übrigen dem vom Pflichtversicherungsgesetz errichteten Leitbild und würde den Vertragszweck einer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Versicherung gefährden.

(3) Aus den hier vereinbarten Bedingungen (AKB a.F.) ergibt sich nichts anderes. Die Mitversicherung des Fahrers des Anhängers folgt aus § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F.

b) Infolge der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674-2680) geänderten §§ 7, 17, 18 StVG haben auch Halter und Fahrer eines Anhängers – neben den früher alleine haftenden Halter und Fahrer des Zugfahrzeugs – für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen ist (vgl. Baumann in Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht 3. Aufl. § 44 Rn. 21; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 25 Rn. 24; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 3 Rn. 21 f., 117; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 8; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 43 f.; Lemcke, ZfS 2002, 318, 319, 321). Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr nur eines der zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt hat (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 13; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 § 4 Rn. 100).

c) Der Annahme einer Doppelversicherung i.S. von § 59 Abs. 1 VVG a.F. steht eine Subsidiarität (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. September 2006 – IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24 und vom 21. April 2004 – IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 a) der Anhängerversicherung nicht (mehr) entgegen.

Lediglich nach der bis zum 30. September 2003 verwendeten Fassung des § 10a Abs. 2 Satz 1 AKB sollte die Haftpflichtversicherung eines im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversicherten Anhängers nur solche Schäden decken, „die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet (…)“. Dieser Regelung wurde früher über die bloße Mitversicherung des Anhängers hinaus eine allgemeine Abgrenzung der Einstandspflichten im Innenverhältnis der Versicherer von Zugmaschine und Anhänger zu Lasten des ersteren entnommen (vgl. OLG München, NZV 1999, 124, 125; OLG Köln, VersR 1995, 163 f.; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Kraftfahrtversicherung Anm. G 57; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 10a AKB Rn. 11; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 10a AKB Rn. 1, § 3 KfzPflVV Rn. 7).

Diesem Verständnis ist jedoch mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für – auch mit dem Zugfahrzeug verbundene – Anhänger nach § 7 StVG, dem damit einhergehenden Wegfall des früheren § 3 Abs. 2 KfzPflVV zum 31. Dezember 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/8770, S. 9, 18) und der oben zitierten Fassung des § 10a Abs. 2 AKB a.F. zum 30. September 2003 jede Grundlage entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 29; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 443; Wilms, DAR 2008, 671, 672; a.A. OLG Hamburg, DAR 2008, 649, 650).

2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. hat die Klägerin infolge ihrer Schadenregulierung im Außenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. Der Ausgleich führt zu einer hälftigen Teilung des aufgrund §§ 7, 17, 18 StVG geschuldeten Schadensersatzes.

a) Dabei bestimmt sich der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ihrem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgemäß schulden (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 – IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24; Armbrüster in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 6 Rn. 67, 70; BK/Schauer, VVG § 59 Rn. 23; MünchKomm VVG/Halbach, § 78 Rn. 15; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 78 Rn. 19; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht 1999 S. 95).

b) Hier erstreckt sich der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass – mangels anderweitiger Vereinbarungen unter den Versicherern – im Innenverhältnis jeder von ihnen die Hälfte des von der Klägerin regulierten, der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen hat.

c) Aus den §§ 17 und 18 StVG ergibt sich nichts anderes.

Dabei kann hier dahinstehen, ob grundsätzlich eine nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG ermittelte Haftungsverteilung im Innenverhältnis mehrerer durch ein Gespann verbundener Schädiger den Ausgleichsanspruch ihrer Versicherer nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beeinflussen kann (in diesem Sinne: OLG Celle, DAR 2008, 648; LG Dortmund, Urteil vom 8. November 2007 – 11 S 129/07, juris; Biela in Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 24. Aufl. Kap. 1 Rn. 42; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 17 Rn. 32; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 § 4 Rn. 104, 107, 127; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 81; Hentschel, NZV 2002, 433, 439; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 60 ff.) oder ob die Regelung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. vorrangig ist.

aa) Allerdings scheint die Entwurfsbegründung für die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vorgenommene Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG (BT-Drucks. 14/7752, S. 29) einen solchen Vorrang des Innenausgleichs nach § 17 Abs. 4 StVG nahe zu legen. Der Gesetzgeber ist dort ersichtlich davon ausgegangen, der Innenausgleich lasse sich so handhaben, als stellten Zugmaschine und Anhänger vergleichbare Unfallverursacher dar wie zwei getrennte, den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge (i.S. von § 17 Abs. 1 StVG). Er hat deshalb ausgeführt:

„Ist der Schaden ausschließlich durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht worden, sichern ihm die insoweit ergänzten §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StVG (…) ein Rückgriffsrecht im Innenverhältnis. Letztendlich soll in solchen Fällen der Halter des Anhängers nicht den Schaden tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht wurde und in denen sich die Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert hat.“

Wegen dieser Begründung sieht ein Teil der Literatur die Einstandspflicht des Anhänger-Versicherers im Innenverhältnis auf Fälle beschränkt, in denen sich bei einem Unfall lediglich Mängel des Anhängers ausgewirkt haben (Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 62; zu § 17 StVG auch: Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 17 StVG Rn. 25; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 45).

Dem kann nicht gefolgt werden. Die – die zitierte Entwurfsbegründung tragende – Gegenüberstellung von Führer und Halter des Zugfahrzeugs einerseits und Anhängerhalter andererseits trifft weder haftungsrechtlich noch versicherungsrechtlich zu. Sie übersieht haftungsrechtlich, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer zählt, was sich schon aus § 18 Abs. 1 StVG unmittelbar ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung bilden Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet (BGH, Urteile vom 26. April 1966 – VI ZR 221/64, VersR 1966, 664 unter 1 b und c und vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 11).

Auch ein Innenausgleich der Versicherer nach dem Modell des § 17 Abs. 1 StVG wäre nur möglich, wenn sich mit dem Zugmaschinenhaftungsverband und dem Anhängerhaftungsverband zwei voneinander trennbare, selbständige Haftungseinheiten gegenüberstünden. So liegen die Dinge aber nicht. Vielmehr hat die Entwurfsbegründung übersehen, dass der Zugmaschinenführer – sowohl haftungs- wie versicherungsrechtlich – in Personalunion zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört. Darin unterscheidet sich ein unfallverursachendes Gespann von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen. Es ist nicht nur technisch, sondern über die Person des Fahrzeugführers auch personell verbunden (vgl. OLG Köln, r+s 1985, 270; Biela in Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 24. Aufl. Kap. 1 Rn. 352; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 18 StVG Rn. 4; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 43; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 58; BT-Drucks. 14/8780, S. 23). Es hat zudem – anders als zwei getrennte Kraftfahrzeuge – als Betriebseinheit eine aus der Fahrzeugverbindung herrührende, spezifische Betriebsgefahr.

Das wird gerade im hier zu entscheidenden Fall deutlich: Bei einer Anwendung der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG in der Weise, dass lediglich die Verursachungsbeiträge von Halter und Fahrer der Zugmaschine einerseits und Halter des Anhängers andererseits gegeneinander abgewogen würden, bliebe unberücksichtigt, dass der Fahrer der Zugmaschine, dem hier infolge einer den Witterungsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit ein unfallursächliches, schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten ist und der damit die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns maßgeblich erhöht hat, zugleich Fahrer des Anhängers war. Sein Fehlverhalten muss deshalb auch der Anhängerhaftung zugeordnet werden.

bb) Jedenfalls dann, wenn Zugmaschine einerseits und Anhänger andererseits keine selbständigen Haftungseinheiten bilden können, weil sie – wie hier – über die Person des Gespannführers zu einer Haftungseinheit verbunden sind, innerhalb derer die Zuweisung unterschiedlicher Haftungsquoten ausgeschlossen ist, kann § 17 Abs. 4 StVG zu keiner von der Rechtsfolge des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. abweichenden Ausgleichspflicht führen.

3. Verzugszinsen stehen der Klägerin infolge der Leistungsverweigerung der Beklagten aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.

Terno                                                 Wendt                                          Felsch

                  Harsdorf-Gebhardt                                 Dr. Karczewski

Fazit:

Was heißt das für den Geschädigten?

Der Geschädigte kann sich (weiterhin) wahlweise an die Versicherer des Zugfahrzeugs und des Anhängers wenden, die im Regelfall zwar identisch sind, aber nicht identisch sein müssen. Insbesondere dann, wenn nur ein Teil des Gespanns in Deutschland zugelassen und versichert ist, hat dieses Wahlrecht praktische Vorteile.

Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schadensausgleich des Geschädigten nur zur Hälfte vornehmen und für die andere Hälfte auf die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs (bzw. Anhänger) verweisen, dann kann der Geschädigte darauf bestehen, den Schaden vollständig von einer Haftpflichtversicherung begleichen zu lassen. Lassen Sie sich nicht so einfach abwimmeln. Das spart oftmals Zeit und Arbeit.

Achtung an die Halter eines Anhängers!

Wer Halter eines Anhängers ist – nicht nur als gewerblicher Unternehmer, der seine Fahrzeuge vermietet oder ausnahmsweise verleiht, sondern ebenso als privater Halter, der Freunden einen Wohnwagen für den Urlaub überlässt oder Nachbarn einen Gepäckanhänger ausleiht – der sollte die Haftungsgefahr kennen, die ihn als Halter trifft, wenn sein Anhänger als Teil eines Gespanns an einem Unfall beteiligt ist. Auch wenn der Anhänger völlig intakt ist, hat er die Hälfte des Schadensersatzes zu übernehmen.