von Redaktion | 23. Jan. 2016 | Urteile
Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. September 2013 zum Aktenzeichen VI ZR 95/13 festgestellt, dass ein Unfallgeschädigter die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen kann, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind also nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherten G. und F. nach einem Verkehrsunfall vom 9. Januar 2006 erbracht hat. F. war Fahrerin ihres Pkws, in dem sich G. als Beifahrerin befand. Der Pkw kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin macht geltend, der Pkw der Versicherten F. habe eine Geschwindigkeit von etwa 15 km/h gehabt, das entgegenkommende Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren. An dem Fahrzeug der Versicherten F. sei ein Sachschaden von etwa 4.500 € entstanden. G. habe einen Tag nach dem Unfallgeschehen starke Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich verspürt und am 11. Januar 2006 den Chirurgen Dr. Sch. aufgesucht, der einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule und die Vermeidung einer Drehung des Kopfes festgestellt habe. Dr. Sch. habe G. wegen des Verdachts einer Querfortsatzfraktur des dritten Halswirbelkörpers in ein Krankenhaus überwiesen. Eine dort durchgeführte MRT-Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule ergeben. Nach Rückläufigkeit der Beschwerden sei G. am 13. Januar 2006 entlassen und anschließend physiotherapeutisch weiterbehandelt worden. F. habe sich am 10. Januar 2006 wegen Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe Bewegungseinschränkungen und ein Ziehen wahrgenommen.
Die Klägerin erstattete für G. die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von 55,47 €, die Kosten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes in Höhe von 340,10 €, für die stationäre Behandlung in Höhe von 1.600,43 €, für Krankengymnastik in Höhe von 146,08 €, für die Weiterbehandlung in Höhe von 30,93 € und für die verordnete Zervikalstütze in Höhe von 31,12 € sowie weitere Kosten für die Behandlung im Krankenhaus in Höhe von 8,04 €. Für F. verauslagte die Klägerin die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von 18,77 €, der Weiterbehandlung in Höhe von 41,17 € sowie der verordneten Krankengymnastik in Höhe von 219,40 €. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Das Amtsgericht hat der Klage – nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Versicherten G. und F. und des Arztes Dr. Sch. und Einholung von Sachverständigengutachten zur Kollisionsgeschwindigkeit und zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung – stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat ein biomechanisches und medizinisches Gutachten eingeholt und die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht gegeben, weil Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) bei beiden Versicherten nicht vorgelegen hätten. Der Sachverständige Dr. D. sei nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde und einer Analyse der Zeugenaussagen der Versicherten sowie einer auf telefonischer Befragung beruhenden Anamnese der Versicherten F. zu dem Ergebnis gelangt, dass ein HWS-Syndrom mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Da es an unfallursächlichen Verletzungen fehle, seien die geltend gemachten Therapiekosten nicht auf den Unfall zurückzuführen und deshalb auch nicht ersatzfähig. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz von Befunderhebungs- und Diagnosekosten für medizinische Untersuchungen zur Abklärung bzw. zum Ausschluss möglicher Verletzungsfolgen. Auch wenn ein medizinischer Gutachter zu dem Ergebnis gelange, die ihm geschilderten unfallbedingten Symptome seien abklärungsbedürftig gewesen und weitere Untersuchungen seien nicht falsch gewesen, so seien die dadurch entstandenen Kosten, wenn eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen werde, vom Unfallgegner nicht zu ersetzen.
II.
1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 3. August 2010 – VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 8 und vom 16. Juli 2013 – VI ZR 442/12, VersR 2013, 1181 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 – VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 – VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht – wie hier – die Zulassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenommen, kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben. Das setzt aber voraus, dass sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsurteil vom 3. August 2010 – VI ZR 113/09, aaO Rn. 9; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 – VI ZR 140/11, aaO Rn. 4), der sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils entweder betragsmäßig ergibt oder unschwer feststellen lässt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f.). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt, die Frage, ob die Schadensermittlungskosten im Bereich der Körperschäden vom Unfallversicherer zu tragen seien, habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang es sich bei den von der Klägerin ersetzt verlangten Aufwendungen um Schadensermittlungskosten (und nicht um Therapie- und Behandlungskosten) handelt.
2. Die Revision hat Erfolg.
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Untersuchungs- und Behandlungskosten nur gegeben ist, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung ihrer Versicherten geführt hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist eine Primärverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der §§ 823 BGB, 11 StVG. Der bloße Verletzungsverdacht steht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich (OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Vor § 249 BGB Rn. 87 mwN).
b) Das Berufungsgericht hält es für nicht bewiesen, dass die Versicherten G. und F. infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten haben. Diese – vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 mwN) – tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
c) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall an dem Nachweis jeglicher Verletzungen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht.
aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommenen Versicherten G. und F. bekundet haben, am Tag nach dem Unfall Beschwerden bzw. Schmerzen im Halsbereich verspürt zu haben. Das Amtsgericht hat diese Aussagen für glaubhaft erachtet und sich die Überzeugung gebildet, dass die von G. und F. geklagten Beschwerden unfallursächlich waren. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob das Berufungsgericht die Aussagen der Zeuginnen anders als das Amtsgericht für nicht glaubhaft und die Beschwerden deshalb für nicht bewiesen erachtet oder ob und gegebenenfalls weshalb es (nur) die Unfallursächlichkeit der geschilderten Beschwerden für nicht nachgewiesen hält. Sollte es der Meinung sein, für den Beweis der Unfallursächlichkeit eines Körperschadens sei das Vorhandensein äußerlicher körperlicher Unfallspuren erforderlich, könnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden.
bb) Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Versicherten G. und F. am Tag nach dem Unfall an Beschwerden im Halsbereich litten. Ob diese Beschwerden eher unspezifisch waren oder als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sind, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133). Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass der Begriff der Körperverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, § 11 StVG weit auszulegen ist. Er umfasst jeden unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 – VI ZR 62/93, BGHZ 124, 52, 54 und vom 18. März 1980 – VI ZR 247/78, VersR 1980, 558, 559, insoweit in BGHZ 76, 259 nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2008 – VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, lässt sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.
d) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Befassung – gegebenenfalls nach erneuter Zeugenvernehmung – zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Versicherten G. und F. geklagten Beschwerden vorhanden und unfallbedingt waren, hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für erfolgte medizinische Untersuchungen und Behandlungen, soweit diese erforderlich waren. Dazu zählen solche Heilbehandlungsmaßnahmen, die aus medizinischer Sicht eine Heilung oder Linderung versprachen. Zu ersetzen sind ferner die damit verbundenen Aufwendungen, zu denen auch etwaige Attestkosten zählen (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 409).
e) Sollte das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis gelangen, dass die geklagten Beschwerden oder aber deren Unfallbedingtheit nicht bewiesen seien, bestünde entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Dies gilt nicht nur für Behandlungskosten, sondern auch für Befunderhebungs- und Diagnosekosten. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, NZV 03, 281), weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist (OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436 ff.; AG Nettetal, SP 2007, 211; AG Bottrop, SP 2008, 147 f.). In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht.
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Galke Wellner Pauge
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Stöhr von Pentzv
von Redaktion | 22. Jan. 2016 | Urteile
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 zur Fahrtenbuchauflage bei Verschuldenunabhängigkeit der erfolgslosen Ermittlung des Fahrers:
Leitsatz
1. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
2. Wird die von der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nicht eingehalten, so ist dies unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.482,63 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der angefochtenen Fahrtenbuchauflage erfüllt sind und Ermessensfehler nicht vorliegen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme.
1. a) Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist deshalb geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.
Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil vom 13. Oktober 1978 entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt aber nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = NJW 1995, 3335 = juris Rn. 14 ff.
Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen – anders gewendet – der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor allem dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 – 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 8 ff.
Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es hingegen nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 – , BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375 = juris Rn. 19.
Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 -, VRS 113, Nr. 143 = juris Rn. 6 f., vom 24. Mai 2012 – 8 A 2492/11 -, Abdruck, S. 6, sowie vom 10. Dezember 2012 – 8 A 1673/12 – Abdruck, S. 6 f.; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a Rn. 4.
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat, ohne im Ergebnis den Führer des Fahrzeugs feststellen zu können.
Soweit der Kläger rügt, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden sei, liegt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein oder zwei Tage für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geltend gemacht, dass es ihm aufgrund fehlenden Erinnerungsvermögens nicht möglich sei, die Person zu benennen, die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Er hat sich vielmehr – sowohl in seinem Antwortschreiben vom 22. Januar 2012 als auch in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 29. April 2012 – ausschließlich darauf berufen, dass er wegen der schlechten Qualität des Beweisfotos nicht habe erkennen können, welcher seiner beiden Söhne das Fahrzeug geführt habe. Die beiden Söhne – eineiige Zwillingsbrüder – hätten ihrerseits angegeben, gemeinsam im Auto gesessen zu haben, aber nicht sagen zu können, wer gefahren sei. Dass dem Kläger bei einer Anhörung innerhalb von zwei Wochen eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre, erscheint danach ausgeschlossen; denn auch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte der Kläger den auf dem Tatfoto abgelichteten Zwilling mangels hinreichender Unterscheidbarkeit nicht benennen können.
Im Übrigen ist die Bußgeldbehörde auf der Grundlage der Angaben des Klägers einer möglichen Täterschaft einer seiner beiden Söhne nachgegangen. Beide Söhne wurden gesondert mit Schreiben vom 26. Januar 2012 angehört und es wurde ein Abgleich der beigezogenen Passbilder mit dem Beweisfoto durchgeführt. Da beide Söhne des Klägers eine Tatbegehung nicht eingestanden haben und aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Söhne auch auf der Grundlage des Lichtbildabgleichs eine eindeutige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist, blieben die Ermittlungen ohne Erfolg. Dass die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
2. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der im Streit stehenden Fahrtenbuchauflage.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger benannten Zeiträume. Zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoßes (3. Januar 2012) und dem angefochtenen Bescheid (7. Mai 2012) liegen nicht mehr als gut 4 Monate. Dieser zeitliche Abstand hält sich im Rahmen des Üblichen. Inwiefern deshalb hier eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage gegeben sein soll, legt der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar.
Auch der Umstand, dass seit der Tat eine längere Zeit verstrichen ist und es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu weiteren Verkehrsverstößen mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos geworden. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass allein durch Zeitablauf eine Fahrtenbuchauflage – auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist – nicht unverhältnismäßig wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 – 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 = VD 1995, 259 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2013 – 12 LA 156/12 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 – 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402 = juris Rn. 5; VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 – 6 A 156/05 -, VD 2005, 277 = juris Rn. 31; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 12 G 3694/06 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 22. April 2008 – 2 K 691/06 -, juris Rn. 35, und vom 23. Juni 2008 – 2 K 35/07 -, juris Rn. 34.
Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
von Redaktion | 21. Jan. 2016 | Urteile
Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen vom 14.08.2009 zum Aktenzeichen 4 U 459/09:
Orientierungssatz
Kommt es bei einer Entbindung infolge einer schuldhaft verzögerten Notsectio zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung, in deren Folge das Kind von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert, blind und darüber hinaus bettlägerig und im Wachkoma liegend, an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen ist, so ist neben der Feststellung der – auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezogenen – Ersatzpflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro angemessen.
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.05.2009 – Az.: 2 O 15/05 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.09.2009 .
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert ferner keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO).
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines (in zweiter Instanz auch in seiner Beurteilung als grob nicht mehr streitigen) Behandlungsfehlers anlässlich seiner Entbindung am 25.03.1993 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe die höchstens tolerierbare E-E-Zeit von 20 Minuten überschritten und die nach der Feststellung des steilflankigen Abfalls der Herzfrequenz aus vitaler kindlicher Indikation zwingend erforderliche schnellstmögliche Entbindung erst nach rund 30 Minuten eingeleitet; durch diese speziell in einem Perinatalzentrum nicht akzeptable, aus (fach)-ärztlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbare und verständliche Verzögerung sei es zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung gekommen, in deren Folge der Kläger von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert sei. Neben der Feststellung der – auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezogenen – Ersatzpflicht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des begehrten (bezifferten) materiellen Schadensersatzes und – insoweit um 100.000,– Euro über die Mindestvorstellung der Klägerseite hinausgehend – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600.000,–Euro verurteilt.
Nur gegen diese über einen Betrag von 500.000,– Euro hinausgehende Verurteilung richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, die in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ob dem Landgericht mit der Erwägung, die Beklagte habe trotz ihrer seit September 2006 (nach der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K.), spätestens aber seit November 2007 (nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ki.) zweifelsfrei feststehenden Haftung eine Regulierung weiterhin ungebührlich verweigert und verzögert, die mit der Berufung gerügten Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen ist, kann offen bleiben. Die angegriffene Entscheidung beruht jedenfalls hierauf nicht, wie es §§ 513, 546 ZPO für einen erfolgreichen Berufungsangriff voraussetzen. Im Ergebnis gibt es gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgelds nichts zu erinnern.
Dem Kläger ist durch den groben Behandlungsfehler bei seiner Geburt – wie es das Landgericht anschaulich formuliert hat – „jede Möglichkeit einer normalen körperlichen und geistigen Entwicklung genommen worden“. Er ist von Geburt an schwerstgeistig und – körperlich behindert, ist beidseitig blind, bettlägerig und – heute im Wachkoma liegend – an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen; d.h. rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Bei einer so massiven, gravierender kaum vorstellbaren schwersten Schädigung von Geburt an, die mit dem weitgehenden Erlöschen sämtlicher geistigen und körperlichen Fähigkeiten, ja mit der Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers einhergeht, kann der Senat die Wertung des Landgerichts nur unterstreichen, dass die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nach einer „herausragenden“ Entschädigung verlangt. Allein die vorstehenden Gesichtspunkte rechtfertigen daher den vom Landgericht mit Augenmaß zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag von 600.000,– Euro.
Der Beklagten wird nahegelegt, die ersichtlich unbegründete Berufung nicht zuletzt aus Kostengründen innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist zurückzunehmen; auf die aus GKG-KV 1222/§ 34 GKG folgende Reduzierung der Gerichtskosten wird ausdrücklich hingewiesen.
von Redaktion | 21. Jan. 2016 | Urteile
Saarländisches Oberlandesgerichts Saarbrücken 4. Zivilsenat Urteil vom 27.11.2007 zum Aktenzeichen 4 U 276/07 – 93, 4 U 276/07.
Orientierungssatz
Hat der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt, entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 206/05) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.11.2004 gegen 16.00 Uhr in ereignete, und an dem der damals 39jährige Kläger als Fahrer eines Mountainbikes und der zum Unfallzeitpunkt 77jährige Beklagte als Halter und Fahrer eines Pkw Ford M., amtl. Kennzeichen, beteiligt waren.
Der Kläger bog gemeinsam mit dem Zeugen L. an der Kreuzung S. Straße/M.straße/E.straße nach rechts in die S. Straße in Richtung G. Weiher ein, als sich der Beklagte aus der entgegengesetzten Richtung kommend näherte und nach links ebenfalls in die S. Straße einbiegen wollte. Die Radfahrer fuhren kurz vor dem Beklagten in die Straße ein, der Beklagte hupte und fuhr an ihnen vorbei, woraufhin der Kläger ihm den erhobenen Mittelfinger zeigte. Nachdem der Beklagte und ihm nachfolgend der Kläger und der Zeuge L. von der S. Straße in die Zufahrtsstraße zum Weiher abgebogen waren, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit wegen in der Fahrbahn angebrachter Schwellen auf 30 km/h begrenzt war, versuchte der Kläger in einer leichten Linkskurve (vgl. Lichtbilder GA I 102, 105) den Beklagten, der sehr langsam fuhr, links zu überholen. Der Beklagte lenkte gleichzeitig sein Fahrzeug so weit nach links, bis er sich ganz auf der linken Fahrbahnseite befand und der links neben ihm fahrende Kläger mit der Hand auf die Motorhaube des Wagens schlug. Als es dem Kläger gelang, an dem Beklagten vorbeizukommen und er frontal vor dem Pkw fuhr, kam er zu Fall und geriet unter das Fahrzeug, wo er noch mindestens 20 Meter mitgeschleift wurde und darunter eingeklemmt blieb. Der Beklagte blieb bei laufendem Motor zunächst in dem Fahrzeug sitzen, bis er nach Intervention des Zeugen L. den Motor abschaltete und gemeinsam mit dem Zeugen den schwerverletzten Kläger mit zwei Wagenhebern befreite.
Der Kläger zog sich bei dem Unfall u.a. einen Beckenbruch rechts, eine distrale Radiusfraktur linksseitig, einen Schädelbruch, eine Orbitabodenfraktur rechts, eine Unterkieferfraktur sowie Verbrennungen am rechten Oberschenkel durch das Festklemmen am heißen Auspufftopf zu (vgl. die Lichtbilder GA I 147 ff.). Die Verletzungen machten mehrere operative Behandlungen erforderlich, u.a. die Stabilisierung des Beckenringes mit externer Fixatur, eine offene Fraktur-Reposition des rechten Jochbeinkörpers, eine Okklusionssicherung der Unterkieferfraktur und aufgrund einer Hautnekrose das Abtragen einer etwa handgroßen Fläche des verbrannten Gewebes bis zu einer Tiefe von fast 1 cm und das Transplantieren neuen, vom Oberschenkel zu diesem Zwecke entfernten Gewebes. Der Kläger war bis zum 31.12.2004 zu 100%, bis zum 11.01.2005 zu 80% und bis zum 27.03.2005 zu 70% erwerbsunfähig; es folgten weitere krankengymnastische Behandlungen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte unter Hinweis auf § 152 VVG eine Einstandspflicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls ab. Durch Urteil des AG Saarbrücken vom 07.12.2005 (BA 160 ff. sowie Beschluss des OLG vom 30.05.2006, BA 199 ff.) wurde der nicht vorbestrafte Beklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde mit der Auflage, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro in monatlichen Raten zu 500 Euro zu zahlen. Hierauf hat der Beklagte bis zum Abschluss der ersten Instanz einen Betrag von 4.500 Euro gezahlt (vgl. oben Ziffer 2, GA III 359). Die Parteien haben die Hauptsache in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat zum Unfallhergang erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe sich bereits bei der Einfahrt in die S. Straße über ihn aufgeregt in der unzutreffenden Annahme, der Kläger und der Zeuge L. hätten ihm die Vorfahrt genommen. Letztere hätten in der Zufahrtsstraße zum Weiher den wegen der angebrachten Schwellen sehr langsam fahrenden Beklagten überholen wollen, der während des Überholvorgangs des Klägers sein Fahrzeug immer weiter nach links gezogen habe, weshalb der Kläger aus Angst auf die Motorhaube geschlagen und schnell in die Pedale getreten habe, um an dem Beklagten vorbeizukommen. Der Beklagte habe ihn zunächst auf den Gehweg und dann auf den daneben liegenden unbefestigten Streifen abgedrängt (vgl. Lichtbilder GA I 102). Als er, der Kläger, sich frontal vor dem Fahrzeug befunden habe, habe der Beklagte, der ebenfalls schon mit den linken Rädern auf dem unbefestigten Randstreifen gefahren sei, Gas gegeben und sei von hinten gegen das Hinterrad des Klägers gefahren, weshalb dieser gestürzt sei. Der Beklagte habe den Unfall damit vorsätzlich verursacht.
Der Kläger leide nach wie vor an den Folgen des Unfalls, insbesondere in Form von Schmerzen im Beckenbereich und im linken Handgelenk, Taubheitsgefühlen in der linken Wade, an der Hauttransplantationsstelle und an den Backenzähnen im Oberkiefer. Er habe bis zum 12.02.2004 keine feste Nahrung zu sich nehmen können. Beim Blick nach oben entstünden Doppelbilder und er habe am Bein deutlich sichtbare Narben. Seit dem Unfall leide er an Angstträumen mit Todesangst sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Schmerzensgeld in Höhe von deutlich über (GA III 234) 10.000 Euro sei vorliegend angemessen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.898,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, sowie 4 % Zinsen aus 3.088,22 Euro vom 02.11.2004 bis zur Klagezustellung
2. den Beklagten unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für die Verletzungen des Klägers anlässlich des Unfalles vom 01.11.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie den Erlass eines Zwischenurteils mit der Feststellung, dass er hinsichtlich des Eintritts der Schadensfolgen nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig gehandelt habe.
Zum Unfallhergang hat er behauptet, der Kläger habe sich zunächst im toten Winkel befunden und die Linksbewegung seines Pkws sei allein durch den Straßenverlauf bedingt gewesen. Durch das Schlagen auf die Motorhaube habe er sich erschrocken und habe möglicherweise unbewusst nach links eingelenkt. Er habe keinesfalls sein Fahrzeug beschleunigt oder den Kläger schneiden oder abdrängen wollen, vielmehr sei er vom Bremspedal gerutscht. Nachdem er zuerst behauptet hatte, der Kläger habe den Unfall selbst verursacht, hat er zuletzt eingeräumt, den Unfall durch ein möglicherweise unbewusstes Lenken nach links zwar grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich verursacht zu haben.
Das Landgericht hat die Parteien informatorisch zum Unfallhergang befragt (GA III 283 ff.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. L., A. W., M. M. und T. W. (GA I 120 ff. sowie GA III 289 ff.), Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. vom 24.03.2006 (GA II 197 ff.), eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom 17.05.2006 (GA II 214 ff.) und eines fahrradtechnischen Gutachtens des Sachverständigen M. vom 18.10.2006 (GA III 252 ff.). Zudem hat es die Akte 50 VRs 63 Js 45/05 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit dem vom Amtsgericht Saarbrücken eingeholten verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 22.08.2005 (BA 98 ff.) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
Das Erstgericht hat den Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, zur Zahlung von Schadensersatz in beantragter Höhe und Schmerzensgeld in Höhe weiterer 20.500 Euro verurteilt. Zur Begründung des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verkehrsunfall vom Beklagten vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Dieser habe sich vom Kläger provoziert gefühlt und sei bewusst und gewollt gegen das Hinterrad gefahren, wobei er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Kläger zu Fall komme. Insbesondere nach der glaubhaften Aussage des Zeugen L. habe der Beklagte zunächst die rechte Spur benutzt und erst als der Kläger zum Überholen angesetzt habe, sein Auto bis ganz links an den Fahrbahnrand gezogen. Nach dem Unfall habe der Beklagte geäußert „Das kommt davon.“ Der Aussage der Zeugin W., die als Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten saß, könne dagegen kein Glauben geschenkt werden. Dem Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten, dass er lediglich grob fahrlässig gehandelt habe, könne aus diesen Gründen nicht entsprochen werden. Nach Aussage des Zeugen W., der als Polizeibeamter den Unfall aufgenommen hat, habe der Beklagte geäußert, er habe den Kläger nicht überholen lassen wollen.
Nachdem die vom Kläger behaupteten Verletzungen sämtlich nachgewiesen seien, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 Euro für die Unfallfolgen angemessen, auf das die bereits im Rahmen der Bewährungsauflage gezahlten 4.500 Euro anzurechnen seien. Erheblich erhöhend wirke sich hierbei aus, dass der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe und auch nach rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren wenig Einsicht zeige. Andererseits habe er die materiellen Schäden unstreitig gestellt, um das Verfahren zu beschleunigen und zuletzt jedenfalls schriftsätzlich sein grob fahrlässiges Verhalten eingeräumt. Schmerzensgeldmindernd wirke sich auch die vorangegangene Beleidigung seitens des Klägers durch Zeigen des erhobenen Mittelfingers aus.
Der Beklagte ficht das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als weiteren 10.500 Euro verurteilt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Beklagte mittlerweile in Erfüllung seiner Bewährungsauflage einen Schmerzensgeldbetrag von 8.500 Euro an den Kläger gezahlt hat.
In der Sache wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, er habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Hierzu führt er aus, nach den unterschiedlichen Darstellungen des Klägers und des Zeugen L. bei den polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen sei die Einlassung des Beklagten plausibel, er sei nur versehentlich zu weit links auf die Fahrbahn geraten und habe den Kläger nicht etwa bewusst abgedrängt. Das Gericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens Dr. P. der Unfallhergang nicht gänzlich rekonstruierbar sei, und sei einseitig der Aussage des Zeugen L. gefolgt. Auch die Äußerungen des Beklagten am Unfallort seien im Zusammenhang zu sehen und belegten kein vorsätzliches Handeln. Erst recht sei nicht nachgewiesen, dass die anschließende Kollision mit dem vor dem Pkw fahrenden Fahrrad vorsätzlich erfolgt sei; der Sachverständige Dr. P. habe in Betracht gezogen, dass diese durch ein Abrutschen vom Bremspedal verursacht worden sein könnte.
Der Beklagte beantragt (GA III 356, 406) ,
1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.03.2007, Az. 9 O 206/05, zugestellt am 10.04.2007, insoweit aufzuheben, als der Beklagte gemäß Ziffer 2 verurteilt ist, ein weiteres, den Betrag von 10.500 Euro übersteigendes Schmerzensgeld zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte hinsichtlich des konkreten Schadenseintritts nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Kläger beantragt (GA III 395, 406) ,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beantragt zunächst die Berücksichtigung seiner nach Ablauf der gesetzten Frist eingereichten Berufungserwiderung im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Einhaltung der Frist sei ihm aufgrund einer erheblichen unfallbedingten Verletzung seines Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen. In der Sache verteidigt er das ihm günstige erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 24.03.2006 (GA II 197 ff.), das medizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 17.05.2006 (GA II 214 ff.), das fahrradtechnische Gutachten des Sachverständigen M. vom 18.10.2006 (GA III 252 ff.) sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.09.2005 (GA I 120 ff.), 16.01.2007 (GA III 283 ff.) und 06.03.2007 (GA III 289 ff.) und das Sitzungsprotokoll des Senats vom 06.11.2007 (GA III 406 ff.) verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht nach umfassender Beweiswürdigung eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten als erwiesen erachtet (Ziffer 1). Auch die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgelds begegnet keinen Bedenken (Ziffer 2). Die vom Landgericht nicht tenorierte Entscheidung über die Zwischenfeststellungs-Widerklage des Beklagten verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, denn der Feststellungsantrag ist bei nachgewiesenem Vorsatz des Beklagten jedenfalls unbegründet (Ziffer 3).
1. Dem Kläger steht gem. §§ 823 I, 253 II BGB, 7, 18 StVG ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 Euro aufgrund des Schadensereignisses vom 01.11.2004 zu. Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme vorsätzlichen Handelns seitens des Beklagten.
a. Der Beklagte fuhr unstreitig während des Überholversuchs des Klägers so weit nach links, dass er diesen bis auf den unbefestigten Bereich neben der Straße abdrängte. Dass er während dieses Fahrmanövers, für das es nach den sachverständigen Feststellungen keine technische Ursache gab (BA 113, 115), den links neben ihm fahrenden Kläger nicht gesehen hätte, ist nicht nachvollziehbar – zumal die Aufmerksamkeit des Beklagten spätestens durch den Schlag auf die Motorhaube auf den Kläger gelenkt war -, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen: Jedenfalls ist der Beklagte, nachdem es dem Kläger gelungen war, ihn zu überholen, und sich das Fahrrad unmittelbar vor dem Pkw befand, bewusst gegen den Hinterreifen des Klägers gefahren, wodurch dieser stürzte.
Nach dem im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken eingeholten (BA 90) und nach § 411a ZPO im Weg des Sachverständigenbeweises verwertbaren verkehrstechnischen Gutachten P. (BA 98 ff.) befand sich der Kläger im Zeitpunkt der Kollision frontal vor dem Pkw und damit eindeutig im Blickfeld des Beklagten. Dies ist ersichtlich aus den Reifenkontaktspuren an dem vorderen Kennzeichen des Pkws (BA 106) sowie den Kratzbeschädigungen an der vorderen Stoßstange (BA 107), aus denen sich die auf Seite 14 des Gutachtens abgebildete Kollisionsstellung ergibt (BA 111).
b. Der abweichend von der Zeugin W. (GA I 125 ff. und III 289 f.) geschilderte Unfallhergang, wonach sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem, sondern nur neben dem Fahrzeug befunden haben soll, ist damit nicht zu vereinbaren und vermag die sachverständigen Feststellungen nicht zu entkräften. Das Landgericht hat der Zeugin zu Recht keinen Glauben geschenkt, die offensichtlich tendenziös und widersprüchlich berichtet und nachgewiesenermaßen unwahre Tatsachen behauptet hat (der Unfall habe sich auf der rechten Fahrbahnseite abgespielt, der Kläger habe dem Beklagten zuvor die Vorfahrt genommen etc.). Der Beklagte hat zuletzt selbst nicht mehr behauptet, den Kläger nicht gesehen zu haben, sondern angegeben, dieser habe sich plötzlich vor ihm befunden und er habe ihn stürzen sehen; ob er ihn berührt habe, wisse er nicht (GA III 284 f.).
c. Der Aussage der Zeugin stehen zudem die Ausführungen des Sachverständigen P. und die Aussage des Zeugen L. entgegen, der bei seiner ersten zeitnäheren Vernehmung glaubhaft bekundet hat, der Beklagte habe sein Fahrzeug beschleunigt, nachdem der Kläger ihn überholt und weiter in die Pedale getreten habe. Hieraus und aus dem anschließenden Unfall schließe er auf eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten, der sein Fahrzeug beschleunigt haben müsse, denn der Kläger habe immer noch in die Pedale getreten und sei trotzdem von dem „hinter ihm fahrenden Auto erwischt worden“ (GA I 124). Der Sachverständige hat diesen Unfallhergang so als plausibel bestätigt. Auch wenn der Zeuge L. bei seiner erneuten Vernehmung nach dem Richterwechsel (GA III 290 f.) im Gegensatz zu seiner früheren Aussage (GA I 121 ff.) nicht mehr ausdrücklich bekundet hat, der Pkw habe beschleunigt, hat er diese glaubhafte Bestätigung seiner ersten zeitnäheren Aussage mit der Schilderung untermauert, es habe für ihn so ausgesehen, „als sei das Auto ans Fahrrad dran gefahren“ (GA III 290). Für eine Beschleunigung des Pkws spricht auch die sachverständigenseits festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von 31 bis 39 km/h, während der Beklagte vor dem Überholmanöver nach Angaben des Zeugen L. sehr langsam, etwa 10 km/h gefahren sei. Berücksichtigt man weiterhin, dass der Kläger während des Überholens mit einer höheren Geschwindigkeit als der Beklagte fuhr, so muss jener beschleunigt haben, als sich der Kläger frontal vor ihm befunden hat. Hiernach steht hinreichend fest, dass der Beklagte den Kläger bewusst angefahren und dessen Sturz gewollt, jedenfalls aber bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat.
d. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Darstellung des Beklagten, der Kläger habe seine Geschwindigkeit verringert und der Beklagte sei vom Bremspedal abgerutscht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Hinweis der Berufung, der Sachverständige habe den Unfallhergang schließlich nicht mehr vollständig rekonstruieren können, vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch wenn eine umfassende Rekonstruktion des Hergangs nicht mehr möglich ist, ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der sachverständigenseits getroffenen Feststellungen, der Zeugenaussagen und der Angaben der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung von einem jedenfalls bedingt vorsätzliches Handeln des Klägers überzeugt. Das behauptete Abrutschen vom Bremspedal als Unfallursache hat der Sachverständige zwar auf Plausibilität geprüft und für denkbar gehalten (Seite 17 des Gutachtens, BA 114). Dem steht jedoch entgegen, dass der Beklagte dies erst im Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen, nicht jedoch – was nahe liegend gewesen wäre – schon an der Unfallstelle angegeben hat. Unmittelbar nach dem Unfall hat der Beklagte dagegen erklärt, das komme davon; außerdem habe er den Kläger nicht überholen lassen wollen. Damit kann auch nicht – wie es die Berufung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen M. vertritt – angenommen werden, der Beklagte habe nach dem Unfall so unter Schock gestanden, dass er zu keiner Äußerung mehr fähig gewesen sei. Denn er hat an der Unfallstelle gerade Angaben zu dem Unfall gemacht, die nicht zu vereinbaren sind mit seiner späteren Behauptung, er sei mit dem Fuß vom Bremspedal gerutscht. Dem steht auch das vom Zeugen L. glaubhaft bestätigte Beschleunigen des Fahrzeugs entgegen. Dieses Beweisergebnis wird gestützt durch die Angabe des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, er habe einen „Schubs“ bemerkt, bevor er gestürzt sei (GA III 283). Die dahingehende Feststellung des Landgerichts ist damit nicht zu beanstanden.
e. Selbst wenn man mit der Berufung unterstellt, der Beklagte habe nicht Gas gegeben, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, belegt dies ein vorsätzliches Handeln des Beklagten, der zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das Beibehalten seiner Geschwindigkeit zur Kollision führt. Deren Vermeidbarkeit und eine ausreichende Reaktionszeit für den Beklagten von zumindest 3 bis 4 Sekunden sind sachverständigenseits festgestellt. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten behauptet, dass er versucht hätte, nach rechts auszuweichen, was eine naheliegende Reaktion gewesen wäre. Für den Vorsatz des Beklagten und gegen seine Behauptung, er sei vom Bremspedal abgerutscht und habe nicht früher bremsen können, sprechen weitere gewichtige Indizien:
Der Beklagte hat unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gegenüber dem Zeugen W. geäußert, er habe den Kläger nicht überholen lassen wollen. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt diese selbst bekundete Absicht ein wesentliches Indiz für eine Vorsatztat dar. Der zu verhindern versuchte Überholvorgang war bereits so weit erfolgt, dass der Beklagte nach eigener Einlassung (GA III 284 f.) im Rückspiegel nur noch den Zeugen L. wahrgenommen hat. Nicht plausibel ist vor diesem Hintergrund seine weitere Einlassung, er habe den Kläger im Anschluss dann nicht mehr bemerkt und nur „vergessen“, den Wagen nach vorne zu korrigieren. Ein nach der Beweisaufnahme naheliegendes Motiv dafür, unmittelbar danach gegen das Hinterrad des Klägers zu fahren, ist vielmehr der Ärger des Beklagten über das erfolglos verhinderte Überholen nach der vorangegangenen Provokation und der vermeintlichen Vorfahrtsverletzung. Hierfür spricht auch die von dem Zeugen L. bestätigte weitere Äußerung des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall „Das kommt davon.“ In der Gesamtschau spricht zur Überzeugung des Senats alles dafür, dass der Beklagte diesen Unfall zumindest bedingt vorsätzlich verursacht hat.
f. Dem steht nicht das Argument der Berufung entgegen, der Kläger und der Zeuge L. hätten den Unfallhergang bei ihren verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich dargestellt, wogegen die Schilderung des Beklagten plausibel und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme genauso möglich sei. Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers und des Zeugen L., wenn diese in Details voneinander abweichen, zumal es sich bei dem vorliegenden Unfall um ein sich plötzlich ereignendes, schnell abfolgendes Geschehen handelt. Dagegen leidet die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beklagten unter seinem wechselnden Prozessvortrag: Während er in der Klageerwiderung noch dem Kläger das alleinige Verschulden an dem Unfall gegeben hat, der aufgrund überhöhter Geschwindigkeit beim Überholen gestürzt sei, hat er im Verlauf des Verfahrens eine Mitverursachung durch das Lenken des Pkws nach links und schließlich ein grob fahrlässiges Verhalten eingeräumt.
g. Der Vorsatz des Beklagten umfasste auch die Verletzung und die damit verbundenen Folgen, die bei diesem Unfall zu erwarten waren. Vorsatz hinsichtlich einer Schadensfolge liegt dann vor, wenn der Täter sich die herbeigeführte konkrete Körperverletzung vorgestellt und er sie gewollt hat (BGH VersR 1983, 477; OLG Hamm, VersR 1985, 726, Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 1994, 353). Hierzu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine generalisierende Vorstellung des Täters über die möglichen Folgen seines Handelns besteht. Bezieht der Täter, wovon in der Regel auszugehen ist, typische Verletzungsfolgen der vorliegenden Art in seine Vorstellung ein, sind diese vom Vorsatz umfasst. Schlüsse auf die Willensrichtung des Täters können z.B. aus der Vorgeschichte der Tat, deren Hergang oder dem anschließenden Verhalten des Täters gezogen werden (OLG Saarbrücken a.a.O.). Nach aller Lebenserfahrung musste der Beklagte bei einer Geschwindigkeit des Pkws von 31 bis 39 km/h mit dem Sturz des Klägers und den eingetretenen Verletzungen rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht getan und nicht billigend in Kauf genommen hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Hinweis der Berufung (GA III 373) auf die bereits vom Landgericht zitierte (GA III 302) Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (NJW-RR 1994, 353) verfängt nicht im Sinn des Beklagten. Das Landgericht ist aufgrund seiner umfassenden Beweiswürdigung zu der auch vom Senat geteilten Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die Verletzungen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt hat . Damit ist der Angriff der Berufung verfehlt, das Erstgericht habe dies „letztlich allein“ aus dem vorangegangenen Geschehen im Zusammenhang mit der angeblichen Vorfahrtsverletzung des Klägers abgeleitet.
2. Unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Vorsatzes seitens des Beklagten und der nachgewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers ist ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro angemessen. Das Berufungsgericht ist bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches nicht auf eine Rechtsfehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung beschränkt, sondern nach §§ 546, 513 ZPO berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlage der gegebenenfalls nach § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsachen eine eigene Bemessung vorzunehmen (BGH MDR 2006, 1123, juris Rdn. 30; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; Schumann/Kramer, Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl., Rdn. 453). Die maßvolle Angabe des Klägers, er halte ein Schmerzensgeld weit über 10.000 Euro für gerechtfertigt, steht der Zuerkennung eines höheren Betrags im Hinblick auf § 308 ZPO nicht entgegen (BGH NJW 1996, 2425).
a. Der Kläger hat durch den Unfall die nachgewiesenen und von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen schweren und schmerzhaften Verletzungen erlitten, an deren Folgen er nach wie vor leidet und die in Form von erheblichen Narbenbildungen aus heutiger Sicht nicht reversibel sind. Durch die mehrfachen Operationen im Becken- und Jochbeinbereich war der Heilungsverlauf für den Kläger mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Eine Erwerbsunfähigkeit bestand in Höhe von 100% für etwa 2 Monate, in Höhe von 80% weitere 2 Wochen und in Höhe von 70% für weitere 10 Wochen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Einlassung bei dem Unfall Todesangst hatte, insbesondere während des Mitschleifens unter dem Pkw des Beklagten und in dem Zeitraum, bis er befreit wurde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Dr. H. leidet er nach wie vor unter Schlafstörungen sowie Angstträumen. Trotz des ärztlich attestierten ausgesprochen guten Heilungsverlaufs stehen Dauerschäden aufgrund der vielzähligen knöchernen Verletzungen im Raum und sind positiv festgestellt in Form der äußerlichen Entstellungen des Klägers durch die Narbenbildung bzw. im Bereich der Brandwunde sowie in Form von anhaltenden Schmerzen im Bereich des Jochbeins, des Beckenbereichs, im unteren Rücken und unteren Rumpfbereich bei Seitenlage und der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk.
b. Das Landgericht hat zu Recht die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls aus nichtigem Anlass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitberücksichtigt, dessen Genugtuungsfunktion sich auch bei einer lediglich bedingt vorsätzlichen Schädigung auswirkt (vgl. die Grundsatzentscheidung BGHZ 18, 149). Zwar tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen in der Regel zurück, wo die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund steht. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt hat, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt hat. In diesem Fall entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen, ebenso wie bei Fällen der schweren Körperverletzung, die sich außerhalb des Straßenverkehrs ereignen.
Dies gilt auch nach der Neufassung des § 253 II BGB durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz, wodurch die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Verschuldenshaftung eigentlich aufgegeben worden ist. Inzwischen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nunmehr für die Bemessung des Schmerzensgeldes gleichgültig ist, ob der Schädiger nur aus Gefährdung oder auch aus einfacher Fahrlässigkeit haftet (OLG Celle NJW 2004, 1185; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 253 Rdn. 11 m.w.N.). Allgemeine Kriterien zur künftigen Bemessung von Schmerzensgeldern bei verschuldensunabhängiger Haftung hat der VI. Zivilsenat des BGH noch nicht entwickelt. Nach Auffassung des OLG Celle sei nach wie vor von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes auszugehen, wenn auch bei Verkehrsunfällen die Genugtuungsfunktion weitgehend in den Hintergrund trete, außer dem Schädiger sei ein grober Verkehrsverstoß anzulasten (OLG Celle VersR 2005, 91). Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers sich schmerzensgelderhöhend auswirkt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2005, 12 U 190/04, in: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650). Jedenfalls im Fall vorsätzlichen Handelns besteht eine derart andere Unrechtsqualität des Handelns im Vergleich mit der bloßen Gefährdungshaftung des StVG, die bloße Unglücksschäden, nicht aber Unrechtsschäden abgelten soll, dass eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung nach wie vor geboten ist (vgl. hierzu Diederichsen, VersR 2005, 433).
c. Im Streitfall war schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beklagten vor dem Unfallereignis dadurch provoziert hat, dass er ihn durch Zeigen des erhobenen Mittelfingers beleidigt hat. Etwas relativierend ist der Umstand zu werten, dass dem wiederum eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten und ein Anhupen und Gestikulieren vorausging. Nicht zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen war dagegen die Tatsache, dass dieser bei dem Überholversuch mit der Hand auf die Motorhaube des Pkw geschlagen hat, wobei er das Fahrzeug beschädigt und den Beklagten möglicherweise erneut provoziert hat; denn es spricht nach der Beweisaufnahme alles dafür, dass er dies in Notwehr und in der Absicht getan hat, den Beklagten von seinem gefährdenden Fahrmanöver abzubringen. Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers, das sich gem. § 9 StVG indirekt auch auf die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes auswirkte, ist nicht festgestellt. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist nicht ersichtlich, dass ein Überholen des Beklagten verkehrswidrig gewesen wäre; auch eine vorausgegangene Vorfahrtsverletzung, wie vom Beklagten behauptet, ist nicht nachgewiesen.
d. Nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die strafrechtliche Verurteilung des Täters jedenfalls bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 1996, 1591 m.w.N.).
e. Unter Heranziehung tendenziell vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 10.03.1992, 12 U 1491/91, zitiert nach juris; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650; 2386; 2388; 2392; 2401) ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro angemessen. Die von dem Beklagten als Bewährungsauflage gezahlten Beträge in Höhe von inzwischen 8.500 Euro sowie künftig hierauf gezahlte Beträge sind hierauf anzurechnen.
3. Die bereits in erster Instanz gestellte, im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht ausdrücklich beschiedene Zwischenfeststellungs-Widerklage des Beklagten ist nach den obigen Ausführungen nicht begründet. Die Abweisung dieser Widerklage ist zur Berufung angefallen, nachdem das Landgericht sich im Tatbestand und den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt und hierüber mitentschieden hat (Seiten 6, 14 des Urteils, GA III 301, 309).
Nach § 256 II ZPO kann eine Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beantragen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, im Urteilstenor festgestellt wird. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der Frage, ob der Beklagte den Unfall vorsätzlich oder lediglich fahrlässig herbeigeführt hat, um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO oder um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage handelt (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2280, juris Rdn. 12; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdn. 10) mit der Folge, dass die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen wäre. Vorliegend kann die Zulässigkeit des Feststellungsantrags jedoch ausnahmsweise offen bleiben, denn die Rechtsprechung lässt aus Gründen der Prozessökonomie ein Sachurteil ohne Entscheidung über die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedenfalls dann zu, wenn diese jedenfalls unbegründet ist (BGHZ 12, 316; Reichold a.a.O., Rdn. 4 m.w.N. zu weiteren differenzierenden Ansichten).
B.
Das gem. §§ 233, 521 II ZPO nicht statthafte Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers betreffend die versäumte Berufungserwiderungsfrist (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rdn. 7; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 521 Rdn. 13) war nach dem offensichtlichen Rechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Berücksichtigung seiner nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgetragenen Berufungserwiderung begehrt, deren Zulassung sich nach Maßgabe der §§ 296 I, 277 ZPO beurteilt. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die verspätete Übersendung der Berufungserwiderung mit einer erheblichen Unfallverletzung begründet hat, liegt eine genügende Entschuldigung i.S.d. § 296 I ZPO vor. Ob durch die Übersendung des Schriftsatzes am 03.08.2007 statt bis zum 26.07.2007 (GA III 390 f.) eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist, muss nicht entschieden werden, nachdem die Berufungserwiderung keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn der Präklusionsvorschrift enthält, so dass sich die Frage der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 I ZPO erübrigt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 II ZPO.
von Redaktion | 21. Jan. 2016 | Lexikon
1. Allgemeines
Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, also Schäden die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Das Schmerzensgeld hat jedoch in Deutschland eine sogenannte Doppelfunktion: Es soll zum Einen einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen, zum Anderen aber auch Genugtuung bieten. Es ist übertragbar und vererblich.
Als Unfallgeschädigter ist man grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Das heißt, dass dem Unfallgeschädigten alle Kosten zu ersetzen sind, die unfallbedingt eingetreten sind. Wenn man durch den Unfall jedoch verletzt(körperlich und/oder gesundheitlich) wurde, hat man gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei Verkehrsunfällen ist die Genugtuungsfunktion zumeist weniger relevant, es sei denn, der Verkehrsunfall wurde durch einen groben oder sogar vorsätzlichen Verkehrsverstoß herbeigeführt (OLG Saarbrücken 27.11.2007 – 4 U 276/07). Eine Einschränkung des Schmerzensgeldanspruchs besteht jedoch bei solchen Körper- und Gesundheitsverletzungen, die als völlig unerheblich zu werten sind, z.B. wenn das körperliche Wohl nur ganz vorübergehend und in gänzlich unbedeutendem Umfang beeinträchtigt ist.
2. Definition
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist in § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

3. Das sollten Sie wissen
Die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen gestaltet sich in Deutschland leider etwas kompliziert. Unfallgeschädigte sind oft enttäuscht und fühlen sich von den Gerichten im Stich gelassen, da die erzielten Beträge oft hinter den Erwartungen der Geschädigten bleiben. Eine klassische und für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Gerichte verbindliche Schmerzensgeldtabelle gibt es nicht. Grundsätzlich ist Schmerzensgeld als einmaliger Kapitalbetrag zu leisten. Nur bei schweren und schwersten Dauerschäden kann auch auf Antrag des Geschädigten eine Schmerzensgeldrente gezahlt werden.
a. Aufgrund der Bemessungsschwierigkeiten von Schmerzensgeldern wird in der Praxis häufig auf sogenannte „Schmerzensgeldtabellen“ (Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Schmerzensgeldtabelle; Slizyk, Schmerzensgeld von Kopf bis Fuß und Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld) zurückgegriffen. Es handelt sich hierbei um Gerichtsurteile, die lediglich in Tabellen zusammengefasst werden. Mit Hilfe dieser Tabellen können vergleichbare Fälle gefunden werden. Die Schmerzensgeldtabellen sollten nur informativen Charakter haben und erlauben es dem Richter, sich zu orientieren. Es soll also immer eine Bewertung des Einzelfalls stattfinden.

b. Auf dem 52. Deutschen Verkehrsgerichtstag wurde auch darüber diskutiert, ob die Berechnung des Schmerzensgeldes in Deutschland verändert werden soll. In Deutschland gibt es keine festen Tabellen, jeder Einzelfall wird individuell betrachtet. In anderen Ländern gibt es feste Tabellensätze. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kommt es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes entscheidend auf den Einzelfall und nicht auf Tabellen an. Nur so können alle individuellen Umstände des Geschädigten berücksichtigt werden.
„Das Schmerzensgeld soll Ausgleich und Genugtuung für das persönlich erfahrende Leid des Geschädigten sein“, so Rechtsanwältin Verena Bouwmann von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Daher sei eine starre Anwendung von Schmerzensgeldtabellen oder eines Tabellenpunktesystems für verschiedene Verletzungen, wie es in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist, nicht zielführend. Schon heute gebe es eine Orientierung an Vergleichsentscheidungen anderer Gerichte. „Dies ist auch grundsätzlich unverzichtbar, um willkürliche Entscheidungen zu vermeiden“, so Bouwmann weiter. Tabellensysteme mit einer Tagessatzberechnung für die verschiedenen Verletzungsfolgen oder ein Punktesystem seien jedoch abzulehnen. Diese ließen zwar eine genaue Einordung der Verletzungsfolgen mit dem entsprechenden Schmerzensgeld zu, allerdings sei fraglich, ob die einzelnen Verletzungen nach Art, Unfall und Schwere sowie Lebensbeeinträchtigung insgesamt tatsächlich vergleichbar sind.
Nach Ansicht des DAV besteht in einem hohen Maße die Gefahr, dass durch die Anwendung von solchen Tabellen eine Pauschalisierung stattfindet und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere bei Personenschäden mit Dauerfolgen. Beispielsweise können HWS-Verletzungen leichter oder schlimmer sein und einen unterschiedlichen Heilungsverlauf haben, so dass sie nicht pauschal als HWS-Verletzung gleich eingestuft werden können.

Die Gerichte (sollen) daher grundsätzlich den Einzelfall bewerten und dem Unfallgeschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zusprechen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat zum Beispiel in einem Urteil vom 23.12.2015 zum Thema Schmerzensgeld unter anderem Folgendes festgestellt:
„Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274ff.). Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Hierbei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt (BGH, Urteil vom 19.12.1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 253 Rn. 15).“
Die höchsten von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder sind durch das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012 mit 500.000,00 Euro und einer monatlichen Rente von 650,00 Euro sowie durch das Urteil des Oberlandesgericht Jena vom 14. August 2009 mit einer Einmalzahlung von 600.000,00 Euro festgesetzt worden.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.