Warum gibt es so wenige Elektroautos in Deutschland?

Warum gibt es so wenige Elektroautos in Deutschland?

Vor einiger Zeit gab es nur wenige Anbieter für Elektroautos auf dem deutschen Markt. Inzwischen hat sich das komplett geändert. Es gibt kaum einen großen Hersteller, der keine Elektroautos anbietet. Die bekannteste Marke ist nach wie vor Tesla, andere Hersteller sind aber längst auf den Markt gekommen: Nissan verkauft seit 2010 den „Leaf“ in Großserie, VW bietet seit 2013 den e-Golf und den e-Up an. BMW verkauft seit 2013 den „i3“ und den „i8“. Citroën, Renault, Peugeot und Ford produzieren längst auch Elektroautos in Serie –Auch Opel hat den Markt für sich entdeckt, bald wird der „Ampera“ frei verkäuflich sein. Diese Liste ist nicht abschließend und wächst stetig weiter.

Wie viele Elektroautos gibt es momentan in Deutschland?

Laut Kraftfahrbundesamt gab es zum ersten Januar 2017 einen Bestand von 34.000 Elektrofahrzeugen. Insgesamt gab es zu dem Zeitpunkt 45 Millionen Fahrzeuge in Deutschland. Nicht mal ein Tausendstel aller Fahrzeuge sind also Elektrofahrzeuge.

Auch wenn das Verkehrsministerium die Elektromobilität als „unsere Zukunft“ bezeichnet, ist Deutschland bei weitem nicht das Land mit den meisten Elektroautos. Die meisten Elektroautos pro Kopf gibt es in Norwegen. Dort sind ein Drittel aller Neuwagen Elektroautos. Weil Norwegen so ein großer Markt ist, ist der Verkaufsstart für den neuen Opel Ampera in Norwegen sogar früher als in Deutschland. Es wird geschätzt, dass ein Prozent aller norwegischen Autos Elektrofahrzeuge sind.

Warum ist das nicht in Deutschland so?

Im Vergleich zu Deutschland sind in Norwegen die Strompreise sehr niedrig. Wegen eines Überangebots an Energie kostet dort eine Kilowattstunde bei etwa 5 Cent, verglichen mit fast 30 Cent in Deutschland. Steuern, Umlagen und Konzessionsabgaben machen in Deutschland die Hälfte des Strompreises aus. Das macht Elektrofahrzeuge hier nicht so rentabel. Die norwegischen Käufer haben sich vor allem wegen des Geldes für die Elektroautos entschieden. Der Staat fördert Elektrofahrzeuge dort sehr stark. Die City-Maut gilt dort nur für Verbrennungsmotoren, außerdem dürfen die Fahrer von Elektroautos die Busspuren benutzen. Letzteres bringt unter anderem den Verkehr etwas durcheinander. Eine entsprechende Regelung wurde auch in Deutschland überdacht, hat sich aber glücklicherweise nicht durchgesetzt.

Förderung in Deutschland

Es gibt also wenige Elektroautos in Deutschland. Dabei wird die Entwicklung auf Bundesebene seit Jahren gefördert. Vergünstigungen gibt es übrigens bei der Kfz-Steuer: Gemäß § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Elektro-Neuwagen 10 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie bis 2020 zugelassen werden. Außerdem gibt es auf den Kauf eines Elektroautos 4000,- € Umweltbonus, den zur Hälfte die Regierung und zur Hälfte die Industrie finanziert. Das Ziel: Bis 2020 sollten eine Million Elektroautos auf deutschen Straßen fahren. Ab 2030 könnten es dann sechs Millionen sein. So rasant steigen die Verkaufszahlen bis jetzt allerdings nicht an. Die Erwartung sollte also nach unten korrigiert werden.

Wieso bleiben Käufer fern?

Viele potentielle Käufer machen sich vor allem Gedanken um das Kosten-Nutzen-Verhältnis. Reichweite und Geschwindigkeit sind geringer als bei Verbrennungsmotoren, und das zu einem höheren Preis.

Wie groß ist die Reichweite momentan?

Insbesondere die Produktion von Akkus ist kostspielig. Bisher werden Lithium-Ionen-Akkus verwendet. Je größer der Akku, desto höher der Preis. So extrem gehen Preise für Benziner und Elektroautos zwar gar nicht mehr auseinander – die günstigsten Elektro-Neuwagen sind für etwa 20.000,- € zu haben. Je günstiger die Modelle, desto geringer ist allerdings die Reichweite. Autos für rund 20.000,- € haben eine Reichweite von weniger als 200 km. Wenige Modelle haben bisher eine Reichweite von über 400 km: Vor allem die teuren Modelle von Tesla. Hoffnung bieten allerdings das Tesla Model 3 und der Opel Ampera, diese Fahrzeuge sollen auch bei einem Preis von weniger als 40.000,- € eine recht hohe Reichweite haben. Der BMW i3 fällt auch in dieses Preis- und Reichweitensegment.

Wie ist es mit der Verfügbarkeit von Ladestellen?

Die Verfügbarkeit ist weiterhin ein Problem in Deutschland. Ziemlich lange mussten sich Fahrer von Elektroautos Gedanken darum machen, wo die nächste Ladestation ist. Längere Reisen waren bisher eine Herausforderung. Apps haben das Finden von Ladestellen vereinfacht, trotzdem kann nicht gedankenlos jede Tankstelle angefahren werden. Bequem kann allerdings zu Hause aufgeladen werden, wenn man sich den richtigen Anschluss einbauen lässt.

Wie viele Ladestationen gibt es?

Am 30. Januar 2017 wurde vom Verkehrsminister Dobrindt die hundertste Schnellladestation eingeweiht – zum Vergleich: Es gibt etwa 15.000 Tankstellen in Deutschland. Das soll jetzt geändert werden. Dreihundert Millionen Euro werden zum Ausbau des Elektronetzes künftig bereitgestellt.

Sind Elektroautos sicher?

Vor allem wegen entzündlicher Akkus gerieten sie in die Kritik. Tesla hat dadurch einen empfindlichen Reputationsschaden erlitten. Nach Korrekturen sind aber viele kritischen Stimmen verstummt, besonders gefährlich machen die Akkus das Fahrzeug nicht. In den Euro NCAP-Crashtests belegen die meisten Elektroautos zwischen vier und fünf von fünf Sternen, sind also ziemlich sicher.

Sind Elektroautos wirklich umweltfreundlicher?

Dass Elektromotoren sehr effizient sind, steht außer Frage. Der größte Teil der Energie wird direkt in Bewegung umgewandelt, anders als bei Verbrennungsmotoren. Es wird geschätzt, dass nur 30-40% der Energie, die im Benzin steckt, tatsächlich zur Fortbewegung genutzt wird. Bei Elektroautos werden 85-90% der Energie zur Fortbewegung genutzt. Es entstehen wenig Wärme und wenig Reibung. Einige Elektroautos können außerdem beim Bremsen einen Teil der Energie zurückspeisen. Man könnte also meinen, dass Elektroautos deutlich umweltfreundlicher sind.

Der Wirkungsgrad ist wichtig!

Wer Elektroautos der Umwelt zuliebe nutzen möchte, sollte sich aber zuerst fragen, wie der Strom gewonnen wird, den er verwendet. Weniger als ein Drittel des Stroms, der in Deutschland erzeugt wird, kommt aus „erneuerbaren Energien“ – etwa 40% der Energie werden heute noch mit Kohlekraft erzeugt, der Rest durch Kernspaltung oder Erdgas. Dazu kommt, dass in Kraftwerken nur ein kleiner Teil der Energie in Strom umgewandelt werden kann. Außerdem geht Energie beim Aufladen verloren. Elektroautos haben daher in Deutschland einen geringeren Wirkungsgrad als Verbrennungsmotoren, es sei denn, das Auto fährt im Stadtverkehr (bei geringen Geschwindigkeiten werden Verbrennungsmotoren ineffizient). Der Wirkungsgrad von Elektroautos beträgt weniger als 30%, der eines Verbrennungsmotors zwischen 30% und 40%. Gut ist allerdings, dass Elektroautos die Städte weniger durch Abgase und Lärm belasten. Ob erneuerbare Energien an sich sehr umweltschonend oder effizient sind, thematisieren wir hier nicht weiter.

Welche Entwicklung bringt die Zukunft?

Das hängt vor allem davon ab, wie günstig und nützlich die Alternative zum Verbrennungsmotor wird. Kosten und Nutzen sind für Käufer immer die entscheidenden Faktoren. Sicherlich wird die Technik einige Fortschritte machen. Akkus werden besser und leichter, Autos werden auf Dauer günstiger. Am Anfang jedes technischen Fortschritts stehen Entwicklungskosten, die gedeckt werden müssen. Wenn Fertigungsverfahren effizienter und günstiger werden, lassen die Preise wegen des Konkurrenzdrucks auf Dauer nach. Agieren Politik und Industrie sinnvoll, dann lässt sich in Sachen Elektromobilität sicher einiges erreichen.

Wer nicht vor hat, ein Elektroauto zu kaufen, kann gerne hier gerne weiterlesen – wir haben auch einige Tipps und Informationen für Benzinsparer!

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Benzinpreise heute – Was sollte man wissen?

Benzinpreise heute – Was sollte man wissen?

Nicht nur Unfälle und Bußgelder können zu teuren Angelegenheiten werden – Sprit braucht jeder zum Fahren, und oft wird er an unnötiger Stelle verbraucht. Warum sind die Benzinpreise so hoch? Wie lässt sich sparen? In diesem Sonderartikel dreht sich alles um den Kraftstoff, der den Straßenverkehr antreibt.

Zusammensetzung der Preise

Seit den fünfziger Jahren sind die Benzinpreise erheblich gestiegen. Von fünfzig Pfennig (25 Cent) pro Liter auf ungefähr das sechsfache im Jahre 2012. Ein Großteil von dem Preis geht an den Staat. Die Energiesteuer ist momentan höher als der Nettopreis selbst – auf etwa 40 Cent Nettopreis kommen mehr als 65 Cent Energiesteuer. Dazu kommt, dass die Mehrwertsteuer (19%) nicht auf den Nettopreis, sondern auf die Summe von Nettopreis und Energiesteuer erhoben wird. Von 1,20 € pro Liter Superbenzin sind also ca. 80 Cent nur Steuern. Mit Zigaretten und Alkohol gehört Benzin zu den am stärksten besteuerten Gütern in Deutschland. Der Staat nimmt etwa 40 Milliarden Euro im Jahr durch die Energiesteuer ein, sie ist die wichtigste Verbrauchsteuer.

Verdient der Staat also an steigenden Preisen?

Laut Bundesfinanzministerium verdient der Staat nicht an steigenden Preisen. Denn sobald die Preise steigen, wird weniger Kraftstoff getankt. Es wird also insgesamt nicht mehr über die Energiesteuer eingenommen. Seit 2003 sind die Kraftstoffpreise insgesamt gestiegen, der Steueranteil am Spritpreis ist aber zurückgegangen.

Entwicklung der Benzinpreise

Bis 2012 sind die Spritpreise ungefähr gleichmäßig gestiegen. Ab 2012 sind sie gesunken, 2016 und im Frühjahr 2017 sind sie aber wieder leicht gestiegen. Ob der Preis in naher Zukunft steigt oder fällt, kann nur gemutmaßt werden. Der Spritpreis fällt eng mit dem Rohstoffpreis zusammen. Wie sich der Rohstoffhandel in Zukunft entwickelt, hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab und ist kaum vorhersehbar. Politische Krisen in den Produktionsländern können genauso schnell auftauchen wie Schwankungen im Verbrauch. Dazu kommen Kursschwankungen, Preisschwankungen durch lokalen Wettbewerb oder durch Börsenspekulationen. Nur wenige Indikatoren sind für Prognosen verlässlich und können für eine realistische Schätzung herangezogen werden. Zwei Dinge werden sich aber nicht so schnell ändern: Treibstoff wird gebraucht, es gibt eine hohe Nachfrage. Und auf Dauer wird es immer weniger davon geben.

Wie kann man am besten Benzin sparen?

Preisänderungen sind kaum vorhersehbar, und Preise unterscheiden sich von Tankstelle zu Tankstelle. Man sollte natürlich auf abweichende Preise achten. Am besten geht aber das Sparen, indem man auch den Kraftstoffverbrauch senkt. Einige Dinge sollte sich deshalb jeder Fahrer so schnell wie möglich angewöhnen. Auf der Straße ist der Mensch wie in vielen anderen Bereichen des Lebens ein Gewohnheitstier. Sich etwas Neues anzugewöhnen braucht etwas Disziplin, zahlt sich aber aus. Hier einige Dinge, die sich jeder Fahrer zu Herz nehmen sollte:

  • Nicht zu hochtourig fahren (!), lieber nicht einen Gang runter schalten wenn es geht
  • Motor bei roter Ampel ausschalten, Leerlauf vermeiden
  • Vorausschauend fahren (Das ist immer sinnvoll!) und Schwung des Fahrzeugs nutzen
  • beim Verlangsamen so lange wie möglich den Gang nicht herausnehmen (Motorbremse benutzen)
  • Auf angemessenen Reifendruck achten
  • Elektrische Geräte ausschalten, wenn sie nicht benötigt werden
  • Abends tanken (zwischen 17 und 20 Uhr), nicht mittags und nicht zwischen 23 und 5 Uhr
  • Vor dem Fahren auf der Autobahn tanken (Autobahntankstellen sind teurer)

Das Schöne an einer sparsamen und voraussehenden Fahrweise ist auch, dass auf die Umgebung besser geachtet wird und die Innenstädte weniger stark belastet werden. So tut man beim Sparen gleichzeitig etwas für die Umwelt.

Weitere Tipps zum Tanken

Tankstellen heben übrigens nicht nur spät abends, sondern auch vor Feiertagen und Schulferien die Preise regelmäßig an. Gut ist es also, wenn vorher schon genug Benzin für die Reise vorhanden ist. Wer mit dem Auto verreist, sollte vor allem auch die Preise in anderen Ländern beachten: In einigen Staaten sind die Preise deutlich geringer (in Russland zur Zeit etwa 60 Cent, in Lettland etwa 80 und in den jugoslawischen Ländern und Luxemburg ungefähr 1,- €), in einigen Staaten deutlich höher (zur Zeit etwa 1,60-1,70 € für Benzin in Italien, Norwegen und den Niederlanden, Stand der Preise: 03/2017). Es gibt teilweise auch starke Abweichungen hinsichtlich Benzin und Diesel.

Folgendes sollte beim Preisvergleich beachtet werden: Im Internet gibt es verschiedene Vergleichsportale für alle möglichen Dinge – ganz egal, ob es um Sprit geht oder um Versicherungen. Bei diesen Portalen sollte Vorsicht gelten und nicht blind vertraut werden. Vergleichsportale werden betrieben, um einen Gewinn zu erzielen. Einige Portale sind wegen ihrer Intransparenz zurecht in ein schlechtes Licht gerückt. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass eine Vergleichswebseite vertrauenswürdig ist. Achten Sie darauf, dass die Berechnungsgrundlagen für die Preise offen einsehbar und zutreffend sind.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Parkverbot auf schmalen Straßen unwirksam?

Parkverbot auf schmalen Straßen unwirksam?

Unwirksames Parkverbot für schmale Straßen

Dieser Artikel handelt darüber, dass die Klage eines Bürgers dazu geführt hat, dass ein Vorschrift zum Parkverbot  in der Straßenverkehrsordnung durch ein Gericht für „unwirksam“ erklärt wurde. 

Was stand bisher im Gesetz?

Es gibt gesetzliche Halte- und Parkverbote in der Straßenverkehrsordnung. So gibt es zum Beispiel das Verbot, vor Ein- und Ausfahrten zu parken. Genauso war es bisher verboten, gegenüber von Ein- und Ausfahrten zu parken, wenn die Straße schmal ist. So ist es im Gesetz beschrieben (§ 12 Abs. 3 StVO):

„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, […]“

Damit sollte gesichert werden, dass die Zufahrt benutzbar ist. Die Formulierung ist sehr allgemein gehalten, klare Grenzen können hier kaum gezogen werden. Was schmal heißt, ist also im Einzelfall schwer feststellbar. Der Verwaltungsgerichtshof befindet diese Regelung für zu unbestimmt. Man könne als Parkender nicht erkennen, ob ein Verstoß nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliegt.

Welche Rechtsfolge hat das Falschparken?

Wer nach dieser Norm falsch parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern geahndet werden. Grundsätzlich gibt es beim Falschparken keine drakonischen Strafen. Die Konsequenz ist laut Bußgeldkatalogverordnung ein Bußgeld in Höhe von 10,- € bis 30,- € (Siehe Nummer 54 BKatV). Das ist zwar unangenehm, könnte man meinen, schreckt jedoch nicht wirklich ab. Wer es also darauf ankommen ließe, könnte regelmäßig ein geringes Bußgeld zahlen und bliebe ansonsten verschont. Diese Annahme ist allerdings falsch. Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass bei hartnäckigem Falschparken die Fahrerlaubnis entzogen werden kann – wer dann ohne Erlaubnis trotzdem fährt, macht sich sogar strafbar. Zum Falschparken und zum Entzug der Fahrerlaubnis haben wir bereits einen Artikel verfasst. Klicken Sie hier, um ihn zu lesen.

Wie kam es zu der Klage?

Ein Anlieger hatte gegen einen Bußgeldbescheid geklagt. Seine Zufahrt zur Garage wurde durch Autos auf der anderen Straßenseite erschwert. Sein Auto konnte er nicht mehr ohne Rangieren ausparken. Daher hat er bei der Stadt beantragt, dass das Parken gegenüber seiner Ausfahrt per Verkehrszeichen verboten wird. Als das abgelehnt wurde, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies aber die Klage ab. Daraufhin ging er in Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Seine Berufung bzw. Klage hatte Erfolg.

Was hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden?

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das gesetzlich geregelte Parkverbot derzeit teilweise unwirksam ist. Das heißt, dass Teile davon nicht gelten dürfen. Genauer gesagt, gilt der Zusatz „auf schmalen Fahrbahnen ihnen gegenüber“ nicht, so das Gericht. Bisher haben die Gerichte den Begriff „schmal“ ausgelegt, indem sie geprüft haben, ob der Zugang zur Straße nur bei mehrmaligem rangieren des Autos möglich ist. Dreimal zu manövrieren war noch angemessen. Wer parkt, kann aber gar nicht herausfinden, ob der Nutzer der Zufahrt mehrmals rangieren muss. Also ist für ihn gar nicht erkennbar, wann genau die Straße schmal ist. Die Verfassung schreibt aber vor, dass Strafnormen gesetzlich hinreichend bestimmt sein müssen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Das Urteil bedeutet vor allem für Betroffene Folgendes:

Ist diese Regelung zum Teil unwirksam, dann können Anlieger nur noch dann dagegen vorgehen, wenn sie durch die parkenden Fahrzeuge behindert werden. Das ist nicht der Fall, wenn sie ein bisschen rangieren müssen, die Zufahrt aber zugänglich ist. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung aber die Revision zugelassen. Das heißt, dass dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht rechtlich überprüft werden kann. Es ist also noch nicht endgültig, ob Gerichte die Norm in Zukunft als teilweise unwirksam behandeln. Wenn das Bundesverwaltungsgericht eine andere Auffassung vertritt, könnte das Verbot weiterhin bestehen.

Sollte das Verbot kippen, muss die Straßenverkehrsordnung angepasst werden. Durch eine Konkretisierung des Wortes „schmal“ könnte vermieden werden, dass die Norm zu unbestimmt ist. Wäre also gewollt, dass das Verbot aufrechterhalten wird, könnte das durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung bewirkt werden. Zum Beispiel könnte statt dem Wort „schmal“ eine bestimmte Straßenbreite angegeben werden. Stattdessen könnte auch mit einer Meterangabe beschrieben werden, ab wann eine Straße schmal ist. Was allerdings passieren wird, bleibt abzuwarten.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Auch Zeugen müssen Ordnungsgeld zahlen

Auch Zeugen müssen Ordnungsgeld zahlen

Ordnungsgeld – auch den Zeugen kann es treffen!

Was passiert, wenn sich ein Zeuge vor Gericht ungebührlich verhält? Was darf man als Zeuge nicht bei Gericht tun? Kann gegen Zeugen ein Ordnungsgeld ergehen? Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte in einer Entscheidung dazu einiges klar.

Worum ging es in der Entscheidung?

Eine Zeugin blieb als Zuschauerin im Gerichtssaal. Bei der Vernehmung des nächsten Zeugen hat sich die Frau aber über die Zeugenaussage lustig gemacht und sie fortlaufend kommentiert. Nachdem die Zeugin zweimal ermahnt wurde, hat die vorsitzende Richterin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- € verhängt. Sollte die Zeugin das Geld nicht aufbringen können, drohen ihr drei Tage Ordnungshaft.

Die Zeugin wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde gegen dieses Ordnungsmittel ein. Das ist auch laut § 181 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) innerhalb einer Woche möglich. Laut § 181 Abs. 3 ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig. Das war im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg. Es befand das Ordnungsmittel in diesem Fall für gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Gerichts lautete:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, das Ordnungsgeld muss gezahlt werden.

Ordnungsmittel zur Wahrung des Gerichtsfriedens

Wenn die Vernehmung eines Zeugen beeinträchtigt wird, ist die Würde des Gerichts betroffen. Man spricht in diesem Kontext auch von dem „Gerichtsfrieden“. Zeugen dürfen außerdem nicht in unsachgemäßer Weise beeinflusst werden. Die Verspottung während der Aufnahme der Zeugenaussage stört das Gericht bei der Arbeit und somit bei der Wahrheitsfindung. Ein ordnungsgemäßer Ablauf des Verfahrens ist in solchen Fällen gefährdet. Das Gericht kann in solchen Fällen eingreifen. Wenn einfache Ermahnungen nicht helfen, dann muss es zu härteren Mitteln greifen, die die Störenfriede empfindlich treffen. Eine Zahlung von 150,-€ tut zwar nicht jedem so sehr weh, aber allein die Möglichkeit einer „Strafe“ schreckt schon ab und sorgt regelmäßig für Ordnung vor Gericht.

Ordnungsmittel gegen Störenfriede

Das Gericht kann bei Störungen zu Ordnungsmitteln greifen. Diese Ordnungsmittel sind Maßnahmen, die für einen geregelten Prozessablauf sorgen sollen. Die Mittel können bei jeder Art des Prozesses angewandt werden. Ganz egal ob Zivil-, Strafprozess oder Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Maßnahmen sind in §§ 177 ff. GVG geregelt.

Wie in § 177 GVG beschrieben, handelt es sich um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Teilnehmer einer Gerichtsverhandlung können nach den Vorschriften des GVG sanktioniert werden, wenn sie stören. Dabei ist es ganz egal, um welche Teilnehmer es handelt:

Ordnungsmittel können sich gegen

  • Parteien,
  • Beschuldigte,
  • Zeugen,
  • Sachverständige
  • oder bei der Verhandlung nicht beteiligte (Zuschauer) richten.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung können Personen aus dem Gerichtssaal entfernt werden. Dem Gesetz nach können auch schärfere Mittel als in dem konkreten Fall angewandt werden. In § 178 Abs. 1 GVG ist ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche vorgesehen. Wie hoch das Ordnungsgeld ausfällt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen.

Es gilt vor Gericht daher Folgendes:

Als Zeuge oder Unbeteiligter sollte man stets die Ruhe bewahren und den Anweisungen des Gerichts Folge leisten. Als Partei des Prozesses sollte man sich zuerst mit seinem Rechtsanwalt absprechen, bevor eine unbedachte Äußerung gemacht wird. Was einmal gesagt wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Gesagtes kann vorteilhaft sein, aber auch sehr nachteilhaft. Im Zweifelsfall kann es sogar prozessentscheidend sein. Rechtsanwälte haben eine lange Ausbildung hinter sich. Sie können adäquat beurteilen, wann welche Anmerkung angebracht ist und wann nicht. Sie kennen das deutsche Rechtssystem und haben meist eine lange Berufserfahrung.

Vor Gericht müssen Worte sehr weise gewählt werden. In keinem Fall sollte das Gericht oder Zeugen verbal angegriffen werden. Ordnungsgelder sind nicht das schlimmste, was sich erreichen lässt – wer unsorgfältig mit Worten umgeht, kann sich im schlimmsten Fall sogar strafbar machen: Wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Falschaussage vor Gericht (§ 153 StGB) oder Prozessbetruges (§ 263 StGB).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Reparaturbestätigung

Reparaturbestätigung

Reparaturbestätigung nach einem Unfall – wer trägt die Kosten?

1. Erklärung des Begriffs

Eine Reparaturbestätigung ist eine schriftliche Erklärung eines Gutachters bzw. Sachverständigen, dass an einem Fahrzeug Reparaturarbeiten ausgeführt wurden. Dabei ist die Qualität der Reparatur zweitrangig. Dieser Nachweis sollte grundsätzlich eine Aussage zur Dauer und zur Qualität der reperatur enthalten. Die Dauer ist in Werktagen anzugeben. Eine solche Erklärung erfolgt meistens nach einem Unfall im Straßenverkehr.

Der eigentliche Sinn und Zweck der Reparaturbestätigung besteht darin, dass der Unfallgeschädigte der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nachweisen kann, dass eine Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt ist. Dies erfolgt meisten im Wege der fiktiven Abrechnung.

a. Nutzungsausfall

In erster Linie möchte der Unfallgeschädigte durch die Vorlage dieser Bestätigung nachweisen, dass er das Fahrzeug (wenn auch nur zum Teil) repariert hat. Dieser Nachweis soll dazu dienen, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt und einen Nutzungswillen hat. Mit dieser Erklärung möchte man seinen Anspruch auf Nutzungsaufall dokumentieren und durchsetzen.

b. Absicherung für die Zukunft 

Darüber hinaus will der Unfallgeschädigte sich mit diesem Nachweis für die Zukunft rechtlich absichern. Wenn das Fahrzeug in einem weiteren Unfall erneut an derselben Stelle beschädigt werden würde, könnte der Unfallgeschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde. Dies ist sehr wichtig, da seit dem 1. April 2011 das Hinweis- und Informationssystem existiert (HIS). Dies ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen. Dort werden auch alle Fahrzeugdaten gespeichert und sind für die organisierten Versicherungen sichtbar.

Durch dieses System können die Versicherung (jederzeit)  in diese Datenbank einsehen und gegebenenfalls kontrollieren, ob ein Fahrzeug bereits einen Unfall hatte. Wenn ein Fahrzeug bereits in einem Unfall verwickelt war, wird geprüft, ob der damalige Schaden mit dem aktuellen Schaden im Zusammenhang steht bzw. technisch kompatibel ist. Ist dies auch nur zum Teil der Fall, verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung der Unfallschäden. Dies erfolgt meistens (leider) nicht außergerichtlich. Wenn man als Unfallgeschädigter klagt, zaubert der beauftragte Anwalt der Versicherung plötzlich dieses Argument aus dem Hut, so dass zu diesen Zeitpunkt viele Kosten angefallen sind, auf denen man wohl sitzen bleibt. Als Argument wird genannt, dass man nachweisen muss, dass der damalige Schaden vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das Problem des Vorschadens kommt dann zum Tragen. Dadurch kann jeder Unfallgeschädigte sehr viel Geld verlieren. Lesen Sie hier alles zum Thema Vorschaden.

Aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung aller deutschen Gerichte zum Thema „Vorschaden“ hat die Reparaturbestätigung ihre eigentliche Bedeutung und Wichtigkeit verloren. Grund dafür ist, dass die Vorlage einer Reparaturbestätigung nicht ausreicht, um darzulegen und zu beweisen, dass ein Vorschaden sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert wurde. Die Gerichte setzen die Messlatte für diese Anforderungen (extrem) hoch.

2. Tricks der Versicherungen – Streit über die Kosten

Nach einem Unfall hat der Unfallgeschädigte diverse Zahlungsansprüche gegen den Unfallgeschädigten und dessen Haftpflichtversicherung. Dazu können auch die Kosten für eine Reparaturbestätigung zählen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen neuen Auftrag (nach der Ertsellung eines Unfallgutachtens). Auch um diese Kostenposition wird heftig gestritten. Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, die dem Unfallgeschädigten einen solchen Erstattungsanspruch zugestehen. Es gibt aber auch eine Menge anderslautende Urteile. Die Versicherungen zählen in ihren außergerichtlichen Schreiben natürlich nur die Urteile auf, die einen solchen Kostenerstattungsanspruch verneinen. Eine freiwillige Zahlung erfolgt außergerichtlich so gut wie nie. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs wird das Verhalten der Haftpflichtversicherungen wohl zukünftig bestärken. Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für eine Reparaturbestätigung jedenfalls dann nicht verlangen kann, wenn er fiktiv abrechnet.

3. aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.01.2017 ging es um den folgenden Sachverhalt:

„Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte. Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser 61,88 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.“

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, so dass der Kläger den Rechtsstreit endgültig verloren hat. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil unter anderem Folgendes aus (verkürzt):

„Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. „

Der Bundesgerichtshof teilte an einer anderen Stelle des Urteils jedoch mit, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten könnte und stellte Folgendes klar:

„Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen.“

Der Bundesgerichtshof stellt also klar, dass im Falle einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten kann. Der Bundesgerichtshof stellt mit diesem Urteil nochmals klar, dass man als Unfallgeschädigter grundsätzlich  fiktive und konkrete Ansprüche nicht vermengen darf.

4. Unabhängig von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kann auch dann etwas anderes gelten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung um einen Reparaturnachweis ausdrücklich gebeten hat. Dann muss sie auch die Kosten dafür tragen. Wie man auch an diesem Fall sieht, ist jeder Fall einzeln zu bewerten. Dieser Sachverhalt bzw. die Entscheidung zeigt auch, dass man nach einem Unfall nur mit Profis zusammenarbeiten sollte. Es macht daher keinen Sinn, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus einen Unfall zu beauftragen!

Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.

Trennungsvermögen

Trennungsvermögen

Trennungsvermögen – Drogen am Steuer

In diesem Artikel geht es um das Problem „Cannabis am Steuer“, mögliche Konsequenzen für den Fahrer und die Abläufe in der Praxis bzw. die Handhabung durch die Gerichte.

1. Was bedeutet der Begriff?

Bei dem Trennungsvermögen geht es um die Frage, ob ein Kraftfahrer zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Fahren sicher trennen kann. Nur wenn dieses Trennungsvermögen vorhanden ist, gilt nach der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ein Kraftfahrer als geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Kraftfahrereignung fehlt stets bei regelmäßiger Einnahme sowie gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, der Kraftfahrer werde Konsum und Fahren nicht zuverlässig trennen.

2. Wie läuft es in der Praxis – was muss man wissen?

Zur Abgrenzung des regelmäßigen vom gelegentlichen Konsum  wird in der Praxis auf die im Blut gefundenen Abbauprodukte von Cannabis abgestellt. Insbesondere die Carbonsäure (THC-COOH) gibt gut Auskunft über das Konsumverhalten. Bei Werten von 5 bis 75 ng/ml THC-COOH im Blut wird von der Rechtsprechung ein gelegentlicher Konsum angenommen. Ab 75 ng/ml THC-COOH im Blut wird in der Regel ein regelmäßiger Konsum angenommen.  Bei einer sogenannten „Tatort-Blutprobe“  anlässlich einer Polizeikontrolle im Straßenverkehr nehmen manche Gerichte erst ab 150 ng/ml THC-COOH im Blut den regelmäßigen Konsum an.

Wenn der Betroffene gegenüber der Polizei Angaben zu seinem Konsumverhalten macht, wird dies auch zu seinen Lasten als Beweis des regelmäßigen Konsums herangezogen.  Dies gilt verwaltungsrechtlich sogar dann, wenn der Betroffene nicht (richtig) von der Polizei belehrt wurde.

3. Was sagen die Gerichte?

In der Praxis wird für das fehlende Trennungsvermögen auf den aktiven THC-Wert im Blut abgestellt. Bereits ab einem Wert von 1 ng/ml THC im Blut nehmen in einem solchen Fall zahlreiche Oberverwaltungsgerichte (u.a. VGH Mannheim, OVG Lüneburg, OVG Münster, OVG Schleswig) mangelndes Trennungsvermögen an und ist deshalb die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Der  Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH) sieht dagegen in einer Entscheidung  (Bay VGH DAR 2006, S.407) bei Werten von 1 bis 2 ng/ml THC im Blut das fehlende Trennungsvermögen nicht als bewiesen an.  In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörden bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blut nicht die Fahrerlaubnis sofort entziehen sondern vom Betroffen das  Beibringen eines fachärztlichen Gutachtens oder eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen. Sogar bei deutlich höheren THC-Werten kommt dies immer häufiger vor, obwohl aufgrund der festgestellten Werte im Blut nach der Rechtsprechung ein fehlendes Trennungsvermögen  sicher feststeht und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist.

4. Was soll man als Betroffener machen?

Ob die Betroffenen, welche ein fachärztliches Gutachten  oder ein MPU-Gutachten zum Konsumverhalten beibringen müssen, damit ihre Fahrerlaubnis retten können oder nur Geld für das Gutachten verlieren und der Entzug der Fahrerlaubnis kurz aufgeschoben ist, sollte im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Die Verwaltungspraxis bezüglich der Beurteilung des Trennungsvermögens ist bundesweit sehr uneinheitlich; teilweise weicht sogar in gleichen Bundesländern von Landkreis zu Landkreis das Behördenvorgehen stark voneinander ab.

In jedem Fall sollten Betroffene ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt keine Angaben zur Sache sowie zum Konsumverhalten machen und das Vorgehen mit einem Rechtsanwalt besprechen!

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Ulli Boldt erstellt.