Cannabis am Steuer

Cannabis am Steuer

Cannabis bzw. Drogen am Steuer und führerscheinrechtliche Konsequenzen

1. Dieser Artikel soll eine Übersicht geben was passieren kann, wenn man unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug benutzt (und dabei von der Polizei erwischt wird).

2. Sobald der Konsum von Betäubungsmitteln – egal welche Menge und wie häufig – feststeht, ist die betreffende Person nach der Fahrerlaubnisprüfung (FEV) nicht mehr als Kraftfahrer geeignet. Die Feststellung des Konsums ergibt sich meistens aus dem Ergebnis einer Blutentnahme oder eines eingeräumten Konsums. Daher wird –sofern auch nur ein einmaliger Konsum feststeht – die Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde entzogen.

3. Dies gilt so nicht beim Konsum von Cannabis.

Nur bei regelmäßigem Konsum von Cannabis gilt ein Kraftfahrer als ungeeignet. Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum besteht dagegen uneingeschränkte Kraftfahrereignung. Die Unterscheidung zwischen gelegentlichen und regelmäßigen Konsum von Cannabis wird in der Praxis häufig anhand der Carbonsäure –einem Abbauprodukt von Cannabis – vorgenommen. Das bedeutet, dass die Führererlaubnis bei festgestellten regelmäßigem Cannabiskonsum entzogen werden kann, obwohl niemals unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wurde.

Was Anderes  gilt , wenn die Person bei der Teilnahme am Straßenverkehr auffällig wird. Dann ist aufzuklären, ob die Person zwischen dem gelegentlichen Konsum und dem Autofahren sicher trennen kann. Hierzu hat die Rechtsprechung anhand der durch eine Blutprobe festgestellten THC-Werte im Blut Grundsätze aufgestellt: Bis zu 1,0 ng/ml THC im Blut geht die Rechtsprechung vom sicheren Trennungsvermögen aus. Ab 2,0 ng/ml THC im Blut entziehen in der Regel die Führerscheinbehörden sofort die Fahrerlaubnis; zwischen beiden Werten ist das Trennungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten oder eine MPU abzuklären.

4. Das bedeutet in der Konsequenz, dass bei festgestellten THC-Werten über 2,0 ng/ml in der Regel Rechtsmittel gegen die Entziehung wenig aussichtsreich sind. Nur wenn der Tag – an dem der hohe THC-Wert festgestellt wurde – sehr lange her ist, weil beispielsweise die Behörden die Akte sehr lange unbearbeitet ließen, kann eine Klage gegen die Entziehung im Einzelfall Erfolg haben.

In jedem Fall muss beachtet werden, dass Carbonsäure als Abbauprodukte von Cannabis noch über viele Wochen nachweisbar ist. In der Konsequenz sollte folglich nach einem Cannabiskonsum das Auto für einige Wochen stehen gelassen werden. Es reicht nicht aus, nur einen Tag mit dem Autofahren zu pausieren.

5. Wenn bei einer Polizeikontrolle kein Konsum von Cannabis festgestellt wird; dafür aber im Fahrzeug kleine Mengen an Haschisch (Cannabisharz) oder Marihuana (Cannabiskraut) gefunden wird, kann dies auch fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen haben.  Hierbei stellt sich dann häufig die Frage, ob in der Folge die Führerscheinbehörde zur Ausräumung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten verlangen kann.

6. Zunächst muss unterschieden werden, ob sich die beispielsweise die 1-5 Gramm im Kofferraum oder im Fahrzeuginnenraum befanden. Wenn der Cannabis im Kofferraum aufbewahrt wurde, ist ein Bezug zum Straßenverkehr zweifelhaft und deshalb zweifelhaft. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist die Rechtspraxis diesbezüglich jedoch überwiegend anders. Mit Verweis auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2002 (In: DAR 2003, S.283 f) wird in diesem Bundesland bei Besitz von Cannabis im PKW, die Verpflichtung ein ärztliches Gutachten beizubringen, als zulässig angesehen. Interessanterweise sieht das der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof anders; in einer Entscheidung vom 4.7.2003 (In: DAR 2004, S.113f) entschied der VGH Baden-Württemberg „ein bloßer Bezug zum Straßenverkehr, der sich alleine aus dem Auffinden von Cannabis in einem Auto ergibt“ rechtfertige die Anordnung zur Beibringung einer ärztlichen Gutachtens nicht.

7. Tipp

Machen Sie der Polizei gegenüber grundsätzlich keine Aussagen. In der Regel wird dies rechtlich zu Ihrem Nachteil sein. In jedem Fall sollte bei allen Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich Zweifeln an der Kraftfahrereignung , die Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Ulli Boldt erstellt.

 

Mitverschulden

Mitverschulden

1. Definition des Begriffs Mitverschulden

Das Mitverschulden ist in § 254 Abs. 1 BGB folgendermaßen beschrieben:

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

2. Erklärung des Begriffs Mitverschulden

Bei einem Unfall ist ein Mitverschulden regelmäßig von Relevanz. Hat jemand einen Schaden verursacht, dann kann der Unfallgeschädigte im Regelfall verlangen, dass ihm dieser Schaden komplett ersetzt wird. Im deutschen Recht wird für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aber regelmäßig Verschulden vorausgesetzt. Der Schädiger müsste diesen Schaden also entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Wenn der Unfallgeschädigte zum Teil selbst an dem Schaden schuld ist, dann wird er für diesen Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen. Diesen Teil hat der Geschädigte nämlich mitverschuldet. Der Anspruch des Geschädigten wird dann entsprechend seines Mitverschuldens gekürzt.

Anwendungsfälle und Schadensminderungspflicht

Den Geschädigten kann Mitverschulden treffen, wenn er sich nicht angemessen schützt. So verhält es sich auch, wenn er selbst pflichtwidrig handelt. Verletzt er eine Gesetzesnorm, dann kann von pflichtwidrigem Verhalten ausgegangen werden. Es können aber auch Pflichten verletzt werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz normiert sind. Ein Mitverschulden kann den Geschädigten außerdem treffen, wenn er sich nicht vorsichtig genug verhält oder einen Angriff des Schädigers provoziert. Zu berücksichtigen ist auch die Schadensminderungspflicht, die den Geschädigten trifft. Hat der Geschädigte den Unfall zu großen Teilen mitverschuldet, dann kann sein Anspruch auch komplett ausgeschlossen sein.

3. Mitverschulden im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr finden sich zahlreiche Beispiele, mit denen sich das Mitverschulden anschaulich darstellen lässt. Das Mitverschulden ist auch in § 9 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt, es verweist auf die allgemeine Vorschrift in § 254 BGB. In folgenden Fällen ist regelmäßig von einem Mitverschulden auszugehen:

  • Verstöße gegen Anschnallpflicht (§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO),
  • Verstöße gegen die Helmpflicht für Krafträder (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO),
  • Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bei Auffahrunfällen (§ 4 StVO).
  • Ein viel zu teures Ersatzfahrzeug wird gemietet
  • Beauftragung eines Sachverständigen bei erkennbaren Bagatellschäden (Schadensminderungspflicht)

Wichtig ist auch Folgendes:

Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten sind in aller Regel ersatzfähig. Das bedeutet, dass der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten verlangen kann.  Das Mitverschulden des Unfallgeschädigten kann jedoch auch darin bestehen, dass der Unfallgeschädigte es unterlässt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Art von Mitverschulden bezeichnet man dann als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.

Es gibt außerdem einige Ausnahmen zur Anschnall- und Helmpflicht. Diese sind entweder in § 21a selbst oder in § 46 StVO geregelt. Für Radfahrer besteht bislang keine gesetzliche Helmpflicht. Ein Mitverschulden wird ihnen grundsätzlich nicht angelastet, wenn sie keinen Helm tragen. Zur Sicherheit sollte trotzdem ein Helm getragen werden. Beim hobbymäßigen Rennradfahren ist das unter allen Umständen zu tun. Dabei besteht nämlich aufgrund der höheren Geschwindigkeiten ein größeres Verletzungsrisiko. Eine gesteigerte Eigengefährdung liegt damit vor, teilweise wird so ein Mitverschulden begründet.

Zur Radfahren ohne Fahrradhelm hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil interessante Ausführungen gemacht, die Sie bei Interesse hier nachlesen können.

4. Tipps zum Thema Mitverschulden

Vorsorge

Am besten schützt man sich vor dem Vorwurf des Mitverschuldens, indem man sich von Grund auf gut schützt. Dazu gehört vor allem, bei der Autofahrt auf seine Umgebung zu achten und Vorsicht walten zu lassen. Darüber hinaus sollte man sich auch allgemein an die Regeln des Straßenverkehrs halten. In manchen Konstellationen müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden. Das ist der Fall, wenn man sich als Verkehrsteilnehmer besonderen Gefahren aussetzt. Motorradfahrer müssen (auch gesetzlich verpflichtet) einen Helm tragen. Autofahrer müssen bei schlechtem Wetter ihre Geschwindigkeit anpassen oder Winterreifen aufziehen. Das sind nur ein paar Beispiele. im Grundsatz heißt es: Vorsichtig sein, auf sich selbst und andere achten.

Nach dem Unfall

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen kommt es gelegentlich zum Unfall. Dann sollten keine übereilten, unüberlegten Handlungen vorgenommen werden. Andererseits muss oft schnell gehandelt werden, um einen entstandenen Schaden nicht weiter zu vergrößern. Wird der Schaden nämlich grundlos vergrößert, dann trifft den Unfallgeschädigten ein Mitverschulden. Es kann beispielsweise Standgeld anfallen. Schneller, guter Rat ist also gefragt. Je früher, desto besser. So früh wie möglich sollte ein rechtlicher Beistand eingeholt werden, der die Sachlage gut einschätzen kann. Dafür bietet sich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

5. Tricks der Versicherungen

Das Thema des Mitverschuldens ist in der Praxis sehr relevant. Oft kommt es vor, dass gegnerische Versicherungen Ansprüche der Unfallgeschädigten kürzen. Sie behaupten, die Geschädigten hätten (zumindest teilweise) zum Unfall oder der Höhe der daraus entstandenen Kosten beigetragen. Sie hätten die Kosten also mitverschuldet. Mietwagenkosten, Gutachterkosten und weitere Schadenspositionen werden gekürzt. Diese Kosten sind aber auf den Unfall zurückzuführen. Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Die Kosten, die dabei anfallen, sind von der Gegenseite zu ersetzen. Die Versicherungen müssen regelmäßig in voller Höhe dafür aufkommen. Meistens ist die Kürzung solcher Ansprüche unberechtigt. Es fehlt in vielen Fällen an rechtlicher und tatsächlicher Grundlage für Kürzungen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Winterreifenpflicht 2018 NEU

Winterreifenpflicht 2018 NEU

Winterreifenpflicht heute

Seit 2010 gilt in Deutschland eine Winterreifenpflicht bei besonders kalten und schlechten Wetterbedingungen. Danach dürfen laut einer Vorschrift nur bestimmte Reifen verwendet werden. Die Regelung soll für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Reifen müssen demnach bestimmte Bedingungen erfüllen. Als ausreichend wurden bisher so genannte „M+S“-Reifen erachtet. Diese Reifen haben ein bestimmtes Profil und eine bestimmte Struktur. Dadurch sorgen sie in Matsch, frischem und tauendem Schnee für bessere Fahreigenschaften. So sollen mit der Winterreifenpflicht Unfälle verhindert werden, die wegen der rutschigen Verhältnisse geschehen. Darüber hatten wir bereits einen Artikel geschrieben. Hier klicken, um zu lesen!

Rechtliche Regelung

Die Regelung dazu findet sich in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung. Sie sieht eine Winterreifenpflicht in den folgenden Fällen vor:

  • Bei Glatteis,
  • bei Schneeglätte,
  • bei Eisglätte
  • und bei Reifglätte.

Ein konkreter Zeitraum ist im Gesetz nicht beschrieben. Viele orientieren sich aber an der „Oktober-bis-Ostern-Regel“. Einige andere warten, bis die schlechten Bedingungen zum ersten Mal im Winter auftreten. Nur wenige fahren mit Ganzjahresreifen.

Wichtigste Änderungen

Mit dem Entwurf des Ministeriums treten einige Änderungen in Kraft. Vor allem ist eine Verschärfung der Winterreifenpflicht die Folge. Was ein Winterreifen ist, soll nun genauer definiert werden, außerdem wird eine Halterhaftung der Regelung angefügt.

Alpine-Symbol und „M+S“-Kennzeichnung

Bisher hat es genügt, dass die Winterreifen mit „M+S“ gekennzeichnet sind. „M+S“-Reifen haben tiefere Profilrillen und größere Stollen als Normalreifen. Deshalb haften sie auf rutschigem Untergrund besser. Die Nutzung bereits gekaufter Reifen dieser Art soll auch weiterhin möglich sein. Das gilt jedenfalls bis zum 1. Januar 2018. Für die Zeit danach soll eine Übergangsregelung gelten. Reifen mit „M+S“-Kennzeichnung dürfen noch bis 2024 verwendet werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 gekauft wurden.

Ab 2018 sollten allerdings nur noch Reifen gekauft werden, welche das „Alpine“-Symbol tragen. Es handelt sich um ein Piktogramm von einem Berg mit drei Spitzen und einer Schneeflocke darauf. Im Gegensatz zur „M+S“-Kennzeichnung ist das Alpine-Symbol rechtlich geschützt und die Anforderungen an Alpine-Reifen sind strenger.

Bisher konnte nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die falschen Reifen auf seinem Fahrzeug hatte. Nun soll die Regelung erweitert werden. Auch der Fahrzeughalter soll demnach haftbar gemacht werden. Hierfür käme ein neuer Bußgeldtatbestand in den Katalog. Es wird demnach ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro angeordnet, wenn der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs veranlasst oder zugelassen hat.

Nach Aktueller Rechtslage erwartet den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60,- € nach Nr. 5a der Anlage 1 zur Bußgeldkatalogverordnung. Teurer wird es außerdem, wenn dadurch Behinderungen auftreten. Bei Fahrern von Gefahrguttransportern fallen Bußgelder auch deutlich höher aus. Es handelt sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG, § 49 I Nr. 2 StVO.

Grund der Änderung

Das Ministerium (BMVI) begründet die Änderung mit einem Zitat des Ministers Dobrindt folgendermaßen:

Mit der Neuregelung definieren wir, welche Anforderungen an Winterreifen künftig gelten. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit im Winter. Damit niemand seine vielleicht gerade neu angeschafften Winterreifen wieder abmontieren muss, gelten für Verbraucher ausreichend lange Übergangszeiten.

Änderung der Profiltiefe

Zur Debatte steht außerdem, ob für Winterreifen eine Profiltiefe von 4 Millimetern eingeführt werden soll.

Ob die Neuregelung sinnvoll ist, kann in Frage gestellt werden. Der ADAC ist der Ansicht, dass die Regelung zur Profiltiefe nicht sonderlich zur Verkehrssicherheit beiträgt. Im Gegenteil könnte sie sich sogar negativ auswirken. Autofahrer könnten die 4 Millimeter Profiltiefe nach dieser Rechtslage im Sommer bis auf 1,6 Millimeter abfahren. Winterreifen sind aber für den Sommer schlechter geeignet. Sie sollten im Sommer nicht verwendet werden. Außerdem würde sich die Autohaltung durch die Neuregelung verteuern. Darüber hinaus würden viele Autofahrer jetzt bereits ihre Reifen aus Verantwortungsbewusstsein vorzeitig austauschen, so der ADAC. Der ADAC empfiehlt im Übrigen, ab 3 Millimetern Profiltiefe auszutauschen. Andere vertreten gar die Ansicht, dass sogar diese Empfehlungen zu strikt sind. So Jürgen John, Direktor des Reifenherstellers Michelin. Laut Focus Online sagte er, es sei statistisch nicht belegbar, dass ein Reifen mit vier Millimetern Profiltiefe „besser“ sei, als einer mit 1,6 Millimetern Profiltiefe. Sofern sie unbeschädigt sind, können moderne Reifen „bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe genutzt werden.“

Durch die Neuregelung ändert sich nichts daran, dass die Pflicht nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, sondern sich auf die Straßenbeschaffenheit bezieht. Die Unsicherheit, wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, wird voraussichtlich nicht entfallen. Durch die verschäfte Haftung sind in Zukunft auch die Fahrzeughalter betroffen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Mietwagen – mehr Transparenz für Verbraucher!

Mietwagen – mehr Transparenz für Verbraucher!

Mietwagen – Kosten – mehr Transparenz für Verbraucher

Die Buchung von Mietwagen soll künftig für Verbraucher transparenter und fairer ablaufen.

Nach einem Gesprächen mit der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden haben sich die fünf führenden Autovermieter Avis, Europcar, Enterprise, Hertz und Sixt, dazu bereit erklärt, ihre Geschäftspraktiken anzupassen. Grund für diesen Schritt waren zahlreiche Beschwerden von Touristen in der gesamten Europäischen Union.

Es sollen nun folgende Punkte umgesetzt werden:

– Im angekündigten Gesamtpreis sind alle unvermeidbaren Kosten enthalten. Wenn Winterreifen in einigen Ländern gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen diese im angekündigten Gesamtpreis bereits enthalten sein.

– Die Beschreibung der wichtigsten Dienstleistungen muss in einer verständlichen Sprache erfolgen. Die Verbraucher erhalten klare Informationen über die wesentlichen Mietkonditionen (im Preis enthaltene Kilometerzahl, Betankungsregeln, Stornierungsmodalitäten, Höhe der etwaigen Kaution usw.).

– Die Informationen über zusätzliche Versicherungen sind eindeutig. Die Verbraucher erhalten eine Angabe des Preises und Einzelheiten zu möglichen Extras, insbesondere zu zusätzlichen Versicherungsoptionen, die die Selbstbeteiligung im Schadensfall senken. Was die Versicherung im Grundmietpreis umfasst und was die etwaigen zusätzlichen Versicherungen umfasst, muss klar angegeben sein, bevor der Verbraucher solche Produkte erwirbt.

– Transparente Betankungsregeln. Verbraucher erhalten stets die Möglichkeit, das Fahrzeug mit vollem Tank in Empfang zu nehmen und es vollgetankt zurückzubringen.

Bei Schäden soll Folgendes  gelten:

– Es soll ein einheitliches und eindeutiges Verfahren für die Kontrolle des Fahrzeugs geben. Den Verbrauchern werden Gründe und Nachweise für etwaige Schäden vorgelegt, bevor die Zahlung fällig wird.

– Es soll ein faires Verfahren für den Umgang mit Schäden geben. Der Verbraucher hat vor der Zahlung die Möglichkeit, etwaige Schäden anzufechten.

Die EU-Kommission, die europäischen Verbraucherschutzbehörden und die fünf größten Autovermieter, von denen ca. 60 %  aller privaten Mietwagen in der EU gemietet werden, hatten im Jahr 2014 einen Dialog aufgenommen. Grund dafür waren zahlreiche Beschwerden von Touristen in der gesamten Europäischen Union. Die Zahl der Beschwerden über Autovermieter haben sich zwischen 2010 und 2016 verdoppelt, während die Zahl der bei den Europäischen Verbraucherzentren eingegangenen Beschwerden insgesamt nur um zwei Drittel gestiegen sei. Daher ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass man sowohl auf natioanler als auch auf EU-Ebene handeln müsse, um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden. Dies ist nun geschehen.

Quelle: EU-Aktuell v. 19.01.2017

Massenunfall – ein absoluter Albtraum

Massenunfall – ein absoluter Albtraum

Massenunfall

Solch ein Massenunfall ist ein Absoluter Albtraum, vor allem bei diesen Wetterverhältnissen!

 

 

Das Problem bei solch einem Massenunfall ist, dass viele Personen bzw. Fahrzeuge in solch einer Situation beteiligt sind und dadurch das Verletzungsrisiko steigt. Solche Massenunfälle ereignen sich oft auf Autobahnen oder bei schlechten Wetterverhältnissen. Auf Autobahnen unterschätzen die Verkehrsteilnehmer oft ihre Geschwindigkeit bzw. den erforderlichen Sicherheitsabstand. Ein Folgeproblem ist, dass für die Rettungskräfte der Zugang zur Unfallstelle bzw. zu den Verletzten nicht immer gewährleistet werden kann. Dies kann zur Folge haben, dass Verletzte Personen nicht oder nicht rechtzeitig behandelt werden können.

Wie kann man als Unfallgeschädigter seine Ansprüche durchsetzen?

Bisher war es bei Massenunfällen in Deutschland so, dass meistens eine Versicherung der beteiligten Personen bestimmt wurde, die den gesamten Fall abwickelte und die Ansprüche der Geschädigten regulierte bzw. den Unfall insgesamt abwickelte. Anschließend erfolgte eine Regulierung unter den Versicherungen. Seit dem Jahr 2015 wurde dieses Prozedere vereinfacht. Nun können die Unfallgeschädigten ihr Ansprüche bei ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden und regulieren lassen. Dies ist selbst dann möglich, wenn der Halter keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Der Schadenfreiheitsrabatt des Halters wird der Massenunfall nicht angerechnet.

Wann liegt ein Massenunfall aus versicherungsrechtlicher Sicht vor?

Ein Massenunfall liegt vor, wenn mindestens 40 Fahrzeug beteiligt sind. Vor dem Jahr 2015 war die Grenze bei mindestens 50 Fahrzeugen.

Wenn 20 bis 39 Fahrzeugen beteiligt sind, wird dieses Verfahren nur dann angewendet, wenn der Schadenhergang schwer nachzuvollziehen ist.

Wenn bis zu 20 Fahrzeuge in einen Massenunfall verwickelt sind, dann wird grundsätzlich nach Sach- und Rechtslage reguliert.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV) hat zum Thema Massenunfall und Haftung noch folgende Grafik erstellt:

Grund für diese Grafik ist, dass die Kfz-Versicherer bisher nur bei einem reinen Heckschaden 100 Prozent der Kosten übernommen haben. Bei Schäden an der Front und am Heck sowie bei Totalschäden wurden zwei Drittel übernommen, bei einem reinen Frontschaden 25 Prozent.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.