Unfall – Verkehrsunfall – Standgeld- Anspruch der Werkstatt bzw. des Unfallgeschädigten

1. Definition des Begriffs Standgeld

Standgeld beschreibt den Geldbetrag, der als Vergütung für einen Aufbewahrungsvertrag über Fahrzeuge verlangt werden kann. Der Begriff hat im Hinblick auf Wartezeiten für Frachtführer eine weitere Bedeutung, die hier jedoch nicht weiter erörtert wird.

2. Erklärung des Begriffs Standgeld

Der Anspruch auf Erstattung von Standgeld kann in verschiedenen Fällen entstehen. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und zu bewerten. Der Anspruch auf Standgeld kann unter anderem in den folgenden Beispielen entstehen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

  • Beim Abschleppen,
  • vor oder nach der Reparatur (nach einem Unfall)
  • bei verzögerter Abholung eines Fahrzeugs vom Händler

Die beiden häufigsten und unfallrelevantesten Varianten werden nun erörtert:

Standgeld durch Abschleppen

Bei einem Verkehrsunfall kommt es gelegentlich zum Totalschaden. In diesem Fall wird das beschädigte Fahrzeug regelmäßig abgeschleppt. Von dem Abschleppunternehmen wird es daraufhin verwahrt. Dabei kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Abschleppunternehmen ein Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB zustande. Das Abschleppen wird von einem Unternehmen durchgeführt. Daher ist den Umständen nach eine Aufbewahrung nur gegen eine Vergütung zu erwarten. In diesen Fällen gilt eine Vergütung nach § 689 BGB als stillschweigend vereinbart. Also kann eine Vergütung fällig werden, ohne dass vorher ein bestimmtes Standgeld vereinbart wurde. Das abschleppende Unternehmen hat demnach gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten und der Verwahrungskosten. Bei einem Unfall trifft dies meist den Geschädigten selbst. Die Verwahrungskosten können allerdings nicht über den Betrag hinausgehen, den das Fahrzeug mit Totalschaden wert ist. Meistens ist das allerdings erst der Fall, wenn das Fahrzeug bereits eine längere Zeit verwahrt wird, einige Monate oder Jahre.

Standgeld durch Reparatur

Ist kein Totalschaden entstanden, dann wurde das Auto vielleicht zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Auch dort können Standkosten anfallen. Eine Werkstatt ist nämlich nicht darauf ausgelegt, als Parkplatz für Fahrzeuge zu dienen. Sie dient der Reparatur. Wer eine Werkstatt betreibt, ist nicht verpflichtet, die Autos der Kunden kostenlos parken zu lassen. Für die Zeit, in der die Reparatur am Fahrzeug stattfindet, wird der Werkunternehmer kein Standgeld fordern. Er kann es aber wohl für die Zeit, in der das Fahrzeug bei ihm nur verwahrt wird. Sollte sein Vertragspartner zum Beispiel nicht zahlen, könnte er das Auto einbehalten und für jeden weiteren Tag, den er das Auto rechtmäßigerweise zurückbehält, Standgeld einfordern.

Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug bei einer Werkstatt abgibt, sollte er sofort einen Reparaturauftrag erteilen. Nun gibt es unter anderem zwei Varianten:

a. Die Werkstatt beginnt sofort mit der Arbeit. Wenn nach Ende der Reparatur keine Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt, kann die Werkstatt die Herausgabe des Fahrzeugs an den Unfallgeschädigten rechtmäßig verweigern und Standgeld verlangen, bis eine Kostenübernahme vorliegt. Diese Standgeldkosten muss der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung bezahlen.

b. Die andere Variante ist, dass die Werkstatt den Reparaturauftrag annimmt und das Fahrzeug solange verwahrt, bis die Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt. Dies bis dahin angefallenen Standkosten sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Beide Varianten setzen voraus, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher und/oder nicht fahrbereit ist. Ansonsten würde der Unfallgeschädigte wohl gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

3. Rechte des Unfallgeschädigten

Hat der Geschädigte keine Schuld am Unfall, dann steht ihm in vollem Umfang ein Schadensersatzanspruch zu. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf alle Kosten, die unfallbedingt entstehen. Das sind nicht nur Heilbehandlungskosten und Reparaturkosten. Dazu können auch die Kosten gehören, die durch eine Aufbewahrung entstehen.

4. Tipps zum Thema Standgeld nach einem unverschuldeten Unfall

Der Unfallgeschädigte muss jedoch dafür sorgen, dass die Schadenssumme nicht in die Höhe getrieben wird. Er kann nicht einfach warten, bis hohe Standgeldkosten entstehen, um diese dann  vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet zu verlangen. Entstehen unnötig hohe Kosten, wird angenommen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Der Anspruch des Unfallgeschädigte wird dann um den Betrag gekürzt, den er durch seinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht verursacht hat. Die genaue Höhe entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ist klar, dass es sich um einen Totalschaden handelt, dann darf das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen also nicht besonders lange stehen bleiben. Der Abschleppunternehmer muss auch nicht darauf achten, wer den Unfall verschuldet hat. Für ihn ist es egal, ob es überhaupt einen Unfall gab. Er verwahrt nur das Fahrzeug für seinen Auftraggeber. Das ist im Regelfall der Unfallgeschädigte, kann aber auch die Polizei sein. Der Abschleppunternehmer hat also einen Anspruch gegen den Geschädigten, der muss dann auch zahlen. Diese Zahlung kann der Geschädigte dann gegenüber dem Schädiger – dem Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung– als Teil des Schadens geltend machen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Rechnung vom Abschleppunternehmer an die gegnerische Haftpflichtversicherung weitergeleitet und von dieser direkt bezahlt wird. Diese Variante ist natürlich bequemer, da man dann nicht in Vorleistung gehen muss.

Da der Geschädigte dazu gehalten ist, den Schaden gering zu halten, sollte er unverzüglich das Fahrzeug aus der Verwahrung nehmen, sobald diese nicht mehr nötig ist. Sonst können ihm daraus entstehende Kosten im Wege des Mitverschuldens aufgebürdet werden. Wie in einem konkreten Fall zu verfahren ist, sollte allerdings mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

5. Tricks der Versicherungen

Wie so oft versuchen gegnerische Haftpflichtversicherungen, dem Geschädigten nicht die volle Schadenssumme auszuzahlen. Sie neigen dazu, den Schaden, der dem Geschädigten entstanden ist, kleinzurechnen. Das kann auch dazu führen, dass angefallenes Standgeldkosten nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Dabei berufen sie sich darauf, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Es gilt auch hier der Grundsatz, der gegnerischen Haftpflichtversicherung kritisch gegenüber zu stehen. Kürzungen ohne Grund sind leider traurige Realität. Beispiele können hier nachgelesen werden. Jede Kürzung sollte überprüft werden. Nicht selten weichen Kürzungen von Gesetz und Rechtsprechung ab. Sie sind oft unberechtigt.

6. Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit einem Urteil vom 09.03.2016 einen Anspruch auf Standgeld für einen Werkstattinhaber bejaht, allerdings begrenzt auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges. Es ging um ein in einer Werkstatt  (jahrelang) abgestelltes Unfallfahrzeug.

Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt geschleppt. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das unfallbeschädigte Fahrzeug abkauft. Es kam jedoch nicht zu Einigung. Infolgedesse kaufte die Werkstatt das Auto nicht, so dass das Fahrzeug auf dem Gelände der Werkstatt stehen blieb. Ursprünglich hatten der Eigentümer und die Werkstatt vereinbart, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann. Aus den neun Tagen wurde mehrere Jahre. Daraufhin verlangte die Werkstatt vom Eigentümer Standgeld für den gesamten Zeitraum. Der Eigentümer weigerte sich und wollte nur Standgeld für neun Tage bezahlen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Klage des Werkstattinhabers teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Eigentümer nicht auf die Begrenzung von neun Tagen berufen. Diese Vereinbarung sei nur getroffen worden, als die Vertragsverhandlungen liefen und beide (EIgentümer und Werkstattinhaber) davon ausgingen, dass ein Kaufvertrag zustande kommt. Spätestens nach dem der Vertrag nicht zustande kam, war klar, dass die ursprüngliche  Zusage der Werkstatt nicht zeitlos unbegrenzt gelten könne.

Daher hat das Gericht der Werkstatt grundsätzlich einen Anspruch auf Standgeld zugesprochen. Das gericht war aber auch der Auffassung, dass die Werkstatt bzw. Werkstattinhaber nicht den gesamten Zeitraum abrechnen könne.  Auch als Werkstatt bzw. Werkstattinhaber hat man eine Schadensminderungspflicht. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei der Anspruch auf den Restwert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können, was sie nicht getan hatte.

Dieses Urteil zeigt, dass jeder Fall einzeln zu bewerten ist. Daher sollte man nach einem Unfall als Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Nur so bekommt man das, was einem tatsächlich zusteht. Oder es kann so enden wie in den hier genannten Fällen.

Auch wenn der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz keinen klassischen Anspruch des Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher zum Gegenstand hatte, zeigt das Urteil jedoch, dass man in verschiedenen Konstellationen einen Anspruch auf Standgeld haben kann, sowohl als Werkstatt als auch als Unfallgeschädigter (dann geht der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten). Gewusst wie.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.