Schadensminderungspflicht

Schadensminderungspflicht

1. Definition des Begriffs Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist eine Pflicht, die bei Schuldverhältnissen bestehen kann. Sie beschreibt die Pflicht eines Geschädigten, den bisher eingetretenen Schaden gering zu halten.

2. Erklärung des Begriffs Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 II BGB geregelt. Sie trifft den Geschädigten bzw. „Beschädigten“ eines Schuldverhältnisses. Bei einem Autounfall ist das der Teil, der den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stünde. Allerdings hat er auch eine Pflicht, die ihm aus dem Unfall erwächst. Es gibt eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, sofern es dem Geschädigten möglich ist. Das ist die so genannte Schadensminderungspflicht. Er soll nach dem Unfall nicht besser gestellt werden als davor, der Begriff „Schadens-ersatz“ ist also sehr wörtlich zu verstehen. Im Gegenzug soll er aber natürlich auch nicht schlechter gestellt sein, als er vor dem Unfall stand. So werden dem Schädiger keine unnötigen Kosten aufgehalst.

Beispiel

Ein Beispiel für die Wirkung der Schadensminderungspflicht:

A und B hatten einen Unfall. A hat den Unfall verschuldet, B nicht. B ist also der Geschädigte. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhren beide gebrauchte Kleinwagen, die keinen sonderlich hohen Wert haben. B hat als Geschädigter das Recht, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, solange er sein Auto nicht verwenden kann. Er kann also ein entsprechendes Fahrzeug mieten und dem Schädiger dies in Rechnung stellen. Mietet er aber statt eines angemessenen Kleinwagens einen teuren Sportwagen, werden ihm die hieraus entstandenen Kosten nicht vollständig ersetzt.

3. Rechte und Pflichten des Geschädigten

Die Schadensminderungspflicht kann bei allen Arten schuldrechtlicher Verhältnisse Anwendung finden, demnach auch im Deliktsrecht als Teil des Schuldrechts. Im Verkehrsrecht wird die Schadensminderungspflicht insbesondere dann praktisch relevant, wenn der Geschädigte bei einem Unfall Schadenspositionen in Form von getätigten Ausgaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber geltend machen möchte, also Gutachterkosten, Reparaturkosten und ähnliche Kosten, auf denen er sonst sitzen bliebe.

Zu dem Rahmen der Schadensminderungspflicht und den Pflichten des Geschädigten hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 225/13 folgende Ausführungen gemacht:

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).

Das Urteil ist im Volltext hier nachzulesen.

4. Tipps zum Thema Schadensminderungspflicht

Eine Schadensminderungspflicht kann einen Geschädigten auf vielerlei Arten treffen. Beim Kauf eines Neuwagens hat er die anfallenden Nebenkosten unter Umständen zu verringern. Was im Endeffekt angemessen zur Schadensbehebung ist, ist oft nicht leicht ersichtlich. Da die Regelung in § 254 II BGB recht allgemein gehalten ist, liegt die weitere Interpretation der Norm bei den Gerichten. Mit der Zeit haben sich in der Rechtsprechung Grundsätze dazu gebildet, die nicht für Jedermann bei Lesen der Norm offensichtlich sind. In welchem Umfang die Pflicht gilt, ist daher fast nur Personen bekannt, die sich auf Verkehrsrecht spezialisiert haben. Ein Geschädigter, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, kann sich durch diese rechtlich beraten lassen. Das ist oft zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendig, da er nicht die nötige Kenntnis zum Umfang der Pflicht besitzt. Eine rechtliche Beratung ist in Anspruch zu nehmen, bevor ein Kontakt irgendwelcher Art zur gegnerischen Versicherung aufgenommen wird. Wenn möglich sollte dies auch noch vor einer behelfsmäßigen Reparatur getan werden.

5. Tricks der Versicherungen

Oft behaupten Haftpflichtversicherungen, die Gegenseite habe im Rahmen des Schuldverhältnisses gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB verstoßen und zahlen nicht oder zu wenig. Oft ist eine solche Kürzung willkürlich. Es wird einfach darauf gehofft, dass sich der Geschädigte mit dem abfindet was er bekommt und auf das Wissen der Versicherung vertraut. Lesenswert hierzu ist der Artikel „Unfallregulierung“. Belaufen sich die Kürzungen auch nur auf einen kleinen Teil der Gesamtschuld, es können wenige Euro sein, wird gelegentlich auch in der Hoffnung gekürzt, niemand würde den Betrag einklagen. Ein Irrglaube ist, geringe Beträge könnten nicht eingeklagt werden. Wenn ein Anspruch besteht, ist dieser grundsätzlich einklagbar. Ob es sich um 1.000,- Euro oder nur 2,- Euro handelt, ist dabei unbeachtlich. Im Falle des gewonnenen Prozesses hat die Gegenseite gemäß § 91 ZPO auch sämtliche damit verbundenen Kosten zu erstatten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten. Versicherungen behaupten auch oft, dass der Geschädigte dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, dass er nachteilige AGB eines Gutachters oder einer Reparaturwerkstatt angenommen hätte. Mit solchen Behauptungen ist vorsichtig umzugehen, auf keinen Fall ist eine Kürzung von Kosten ohne Hinterfragen hinzunehmen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Live-Expert-System

Live-Expert-System

Live-Expert-System

oder

gibt es eine gute Alternative zum Unfall-Gutachter seiner Wahl?

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Viele Unfallgeschädigte kennen ihre Rechte nicht und wissen nicht, was man nach einem Unfall veranlassen soll/muss. Viele wissen auch nicht, was man auf keinen Fall tun sollte. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Schäden ersetzen müssen. Um zu wissen, was kaputt und wie hoch der Schaden ist, sollte man unbedingt einen Gutachter / Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Darüber hinaus sollte man einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Haftpflichtversicherungen alles Mögliche unternehmen, um den Unfallgeschädigten am Gutachter und Anwalt seiner Wahl „vorbeizusteuern„. Mittlerweile gibt es sogar Apps, die verhindern sollen, dass der Geschädigte umfassend und unabhängig beraten wird. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.

Live-Expert-System

Im Zeitalter der Digitalisierung und des technischen Fortschritts gibt es auch zahlreiche Ideen, wie man den Gutachter bzw. Sachverständigen vor Ort ersetzen kann. Die Konkurrenz unter den Gutachtern / Sachverständigen ist groß. Es gibt eine Firma die ein sog. Live-Expert-System anbietet. Wir haben dieses System sowohl rechtlich als auch technisch beleuchten lassen.

2. Wie soll das Live-Expert-System funktionieren?

Der Anbieter beschreibt es auf seiner Internetseite (www.live-expert.de/ionnovation) wie folgt:

„Zum Start der LIVE-Übertragung verbinden sich der Live-Expert Assistent und der Kfz-Sachverständige via Internet. Während der LIVE-Übertragung zeigt der Kfz-Meister als Live-Expert Assistent dem Sachverständigen auf dessen Anweisung hin – mit Hilfe der Live-Expert Digitalkamera – das Fahrzeug. Er fungiert somit als verlängerter Arm des Kfz-Sachverständigen im Reparaturbetrieb. Der Kfz-Sachverständige sitzt während der Live-Übertragung in der Live-Expert-Zentrale vor zwei Bildschirmen und dirigiert den Fachmann in der Werkstatt rund um das Fahrzeug. Der Live-Stream von der Werkstatt zum Kfz-Sachverständigen wird in Echtzeit auf einen der beiden Monitore des Sachverständigen übertragen. Der Sachverständige löst die benötigten Fotos für die Dokumentation selbst während der Übertragung aus und erstellt parallel dazu auf dem zweiten Bildschirm zeitgleich die Schadenkalkulation. Nach etwa 20-45 Minuten liegt die Kalkulation als fundierte Entscheidungsgrundlage vor.“

Somit ist der Sachverständige nicht persönlich vor Ort und nimmt das beschädigte Fahrzeug nicht persönlich in Augenschein. Es wird vielmehr von einem Mitarbeiter einer Werkstatt bzw. eines Autohauses bedient.

3. Wird das Live-Expert-System von den Gerichten akzeptiert?

Hier gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Es gibt jedoch einige Gerichte, die das System in Frage stellen, vor allem, weil es die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bemängeln. Das hat zur Folge, dass diverse Klagen von Unfallgeschädigten –die dieses System genutzt haben– abgewiesen und/oder die Kosten für das Live-Expert-System nicht zugesprochen wurden. Ich habe mir mal das  Live-Expert-System unter anderem Folgendes festgestellt:

„Mir sind diverse Urteile bekannt, bei denen die Schadenersatzansprüche von Unfallgeschädigten ganz oder zum Teil abgewiesen wurden; unter anderem das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 30.1.2013 – zum Aktenzeichen 3 C 1146/10; Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 11.10.2012 zum Aktenzeichen 4 C 607/11; Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 20.09.2016 zum Aktenzeichen 31 C 422/15.

Das Amtsgericht Freudenstadt hat die Klage unter anderem aus den folgenden Gründen abgewiesen:

„Die Kosten für das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros … sind nicht erstattungsfähig. Wie der Sachverständige … in seinem Gutachten ausführlich begründet und vom Gericht nachvollzogen dargelegt hat, ist ein auf dieser Grundlage erstelltes Gutachten aufgrund der vom Sachverständigen … ausführlich dargelegten Schwächen ungeeignet zur Frage der Schadenserstattung. Dies gelte erst recht dann, wenn aufgrund des Alters des Fahrzeugs neben dem Schadensumfang zur Festsetzung des merkantilen Minderwerts auch der Gesamtzustand des Fahrzeugs und die Unfallfreiheit beurteilt werden solle.“

Das Amtsgericht Dannenberg hat die Klage eines Unfallgeschädigten mit folgender Argumentation abgewiesen:

„Der Ausgleich von Sachverständigenkosten ist nicht erforderlich, wenn der Geschädigte ein Begutachtungsverfahren (hier: Live Expert System) gewählt hat, das nicht geeignete war, zu angemessenen Ergebnissen zu kommen. Dann kann auch keine Bezahlung einer solchen Begutachtung verlangt werden.“

Wie man diesen Urteilen entnehmen kann, gibt es ein großes Risiko, dass man als Unfallgeschädigter auf seine Schadenersatzansprüche ganz oder teilweise sitzen bleibt, wenn man das Live-Expert-System verwendet.“

4. Was sagen andere Unfall-Gutachter bzw. Sachverständige zu diesem System?

Wir haben Bernd Bischoff befragt. Er ist seit 2013 TÜV- zertifizierter Kfz – Sachverständiger und Autokaufcoach. Er konnte uns zu diesem Thema sinngemäß Folgendes mitteilen:

„Für einen freien Kfz – Sachverständigen klingt dieses System auf dem ersten Blick ja interessant. Wenn ich das System für mein Sachverständigenbüro einsetzen würde, könnte ich Kunden deutschlandweit bedienen, ohne auch nur einmal das Büro zu verlassen. Auf dem zweiten Blick erkaufe ich diesen Vorteil aber mit der Tatsache, dass ich so kein unangreifbares Gutachten produzieren kann. Im Zweifel könnte ich sogar Gefahr laufen, mich sogar strafbar zu machen. Unter dem Strich wäre der Geschädigte so oder so der Dumme. Das Gutachten würde als nicht brauchbar von den Versicherungen abgelehnt und auch nicht bezahlt. Meine Rechnung hätte er aber dennoch zu bezahlen.

a. Aber bröseln wir die Fakten einmal ein wenig auf.

Bei diesem System würde ich zur Schadensbegutachtung vor dem Bildschirm sitzen und den Werkstattmeister wie ferngesteuert um das zu begutachtende Fahrzeug lenken und mir per Videoübertragung das Fahrzeug und den Schaden anschauen. Hier muss man wissen, dass der Werkstattmeister bzw. die Werkstatt durchaus eigene Interessen bei der Schadensabwicklung verfolgt, die sich nicht mit den Interessen des Geschädigten decken müssen (beispielsweise Totalschaden vermeiden um Reparaturauftrag zu bekommen oder Totalschaden herbeiführen um Neuwagen zu verkaufen). Aus der Praxis ist bekannt, dass nicht sehr ausgeprägte Spurenbilder bildlich schwer zu dokumentieren sind. Jeder der sich z.B. beim Gebrauchtwagenkauf auf Grund der perfekten Bilder im Internet zur Fahrzeugbesichtigung begeben hat, um vor Ort dann festzustellen, dass das Fahrzeug Dellen, Kratzer und Roststellen hat, kann das nachvollziehen. Mit geschickter Kameraführung und Ausleuchtung kann man diese Schäden unsichtbar machen.

Hier soll ich mich als Gutachter auf einen fremden Werkstattmeister mit Eigeninteressen verlassen, dass er mir mit der Kamera alle relevanten Details zeigt, für die ich letztendlich unterschreiben soll.

b. Das Thema Vorschaden könnte ein Problem darstellen.

Das fängt schon bei den Vorschäden und Altschäden an. Werden diese verschwiegen, könnte, wie oben schon erwähnt, man sich eventuell strafbar machen. Gerade bei Vorschäden muss man mitunter sehr genau hinschauen. Der Geschädigte muss von diesen nichts wissen (Fahrzeug als unfallfrei gekauft) und der Werkstattmeister wird kein Interesse haben, diese aufzudecken. Für die Schadensabwicklung ist der Punkt sehr relevant. Werden Vorschäden verschwiegen, wird die Regulierung abgelehnt.

Gerade bei den modernen Autos mit viel Kunststoffteilen und anderen modernen Werkstoffen ist die persönliche Inaugenscheinnahme zwingend erforderlich. Mitunter zeigt sich am Stoßfänger nur ein kleiner Anprallpunkt, aber am Kofferraumboden sind Verwerfungen fühlbar oder im Dachbereich sind leichte Wellenbildungen durch Verzug sichtbar, die aber nur aus bestimmten Blickwinkeln sichtbar sind. Gerade diese kleinen Auffälligkeiten weisen auf größere Schäden hin und werden mit dem Kamerasystem nicht erfasst. Ob der Werkstattmeister diese Auffälligkeiten sieht oder sehen will, lasse ich mal dahingestellt.

Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes setzt eine Einschätzung des Fahrzeugs voraus, wobei Pflegezustand und Geruch auch eine Rolle spielt. Geruch lässt sich bekanntlich noch nicht online übertragen. Daher ist eine Werteinschätzung eines Fahrzeuges nur nach Videobildern und Eckdaten -aus meiner Sicht- aus der Zulassung unseriös.

c. Ziehen wir das Fazit.

Aus Sicht des Sachverständigen ist dieses System ungeeignet, denn das Ergebnis ist mit dem normalen Kostenvoranschlag der Werkstatt vergleichbar (der selbst bei Bagatellschäden rechtlich schon angreifbar ist), nur dass der Sachverständige für die Werkstatt mit seiner Unterschrift den „Kopf hinhält“ und sich mehr oder weniger blind auf die Erhebungen der Werkstatt verlassen muss.

Dieses System in Händen der Versicherung sehe ich für Geschädigte als gefährlich an. Zu offensichtlich ist das Ziel, den freien Sachverständigen und den Anwalt aus der Schadensabwicklung heraus zu halten. Sehr schnelle Ergebnisse bei der Schadenaufnahme heißt nicht zwangsläufig gründliche oder richtige Ergebnisse.

Ich hatte kürzlich ein Fahrzeug zu begutachten, wo schon ein Gutachter der gegnerischen Versicherung seine Arbeit getan hatte. Dieser war bei der Besichtigung recht schnell fertig (wurde mir von der Werkstatt berichtet) und kam auf Reparaturkosten von 4.189,97 €. Nachdem ich das Fahrzeug gründlich untersucht habe, ließ ich den Stoßfänger demontieren. Nun war das gesamte Ausmaß erst sichtbar. Als Ergebnis kamen Reparaturkosten von 11.420,95 € heraus, bei denselben Stundenverrechnungssätzen.

An dem Beispiel sieht man, dass selbst bei einer nur Oberflächlichen Begutachtung vor Ort schon gravierende Fehler passieren. Diese Situation wird durch die Videoübertragung noch deutlich verschärft. Wenn der Geschädigte fiktiv abrechnen würde, hätte er, wie in dem Beispiel einen immensen Verlust und die Versicherung eine Menge Geld gespart.

Ich kann Geschädigte nur warnen, auf dieses System zu setzen, auch wenn es schnelle Ergebnisse liefern soll. „

 

5. Ergebnis

Zusammenfassend kommen wir zu dem Ergebnis, dass das Live-Expert-System vor Gericht angreifbar und aus technischer Sicht nicht optimal ist. Wir raten den Unfallgeschädigten daher, lieber einen freien und unabhängigen Gutachter / Sachverständigen vor Ort zu beauftragen.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Unfallmelde-App – Vorsicht ist geboten!

Unfallmelde-App – Vorsicht ist geboten!

Unfall – Unfallmelde-App – Schadenersatz – Vorsicht ist geboten!

 

1. Worum geht es in diesem Beitrag?

In diesem Beitrag geht es um sogenannte Unfallmelde-Apps und die damit verbundenen Tücken bzw.  möglichen Probleme. Verbraucher bzw. Unfallgeschädigte sollen für Probleme nach einem Unfall sensibilisiert werden. Vor allem Unfallmelde-Apps von Haftpflichtversicherungen können dazu führen, dass der Unfallgeschädigte weniger Geld erhält, als ihm tatsächlich zusteht.

2. Was ist eine „App“?

Die Abkürzung App kommt aus dem Englischen und bedeutet application software. Das bedeutet auf Deutsch Anwendungssoftware. Dabei handelt es sich um Computerprogramme, die vor allem mit einem Handy (bzw.  für mobile Betriebssysteme) genutzt werden können. Der Vorteil solcher Apps soll darin liegen, bestimmte Anwendungen schnell, einfach und unkompliziert nutzen bzw. bearbeiten zu können. Die Funktionalität steht im Vordergrund.  Es gibt aber auch sogenannte Spiele-Apps, mit denen man alle möglichen Spiele auf dem Handy spielen kann. Die Funktionen und Anwendungsmöglichkeiten sind heute zutage sehr vielfältig. Jeden Tag werden von Programmierern neue Apps entwickelt, sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen.

Eine Unfallmelde-App soll den Unfallgeschädigten ermöglichen, seinen Schaden selbst zu fotografieren und die Fotos an die gegnerische Haftpflichtversicherung zu senden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung „sichert“ eine schnelle und reibungslose Regulierung zu.

3. Warum bieten Haftpflichtversicherungen solch eine App an?

a. Zunächst muss man wissen, dass man als Unfallgeschädigter gegen den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Dazu zählen grundsätzlich alle Schäden, die unfallbedingt entstanden sind. Eine Auflistung der Ansprüche kann man unter anderem hier nachlesen.  Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung so wenig Geld wie möglich zahlen möchte. Dazu werden alle möglichen Tricks genutzt. Das kann man unter anderem hier nachlesen.

b. Mit Hilfe der Unfallmelde-Apps versuchen Haftpflichtversicherungen nun, Gutachter bzw. Sachverständige sowie Rechtsanwälte aus der Regulierung rauszuhalten. Es soll eine vermeintlich „einfache und schnelle Lösung“ angeboten werden. Dadurch soll der Unfallgeschädigte allein mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung kommunizieren. Es soll erreicht werden, dass der Unfallgeschädigte als Laie keine unabhängigen Profis wie Gutachter oder Anwälte beauftragt. Der Vorteil für die gegnerische Haftpflichtversicherung liegt auf der Hand. Der Unfallgeschädigte als Laie ist der Versicherung hoffnungslos unterlegen und ausgeliefert.

4. Welche Gefahren bestehen, wenn ich nach einem Unfall solch eine App benutze?

Es liegt auf der Hand, dass man als Laie nicht weiß wo und wie man welche Schäden fotografieren soll. Klar ist auch, dass man als Laie die technischen Folgen des Unfalls nicht einschätzen und bewerten kann. Es ist auch klar, dass man als Laie die Höhe des Schadens nicht richtig schätzen kann. Daher liegt es auf der Hand, dass man als Laie Schäden bzw. Schadenspositionen wie merkantiler Minderwert, Unfallpauschale, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, usw. nicht kenne und daher nicht weiß, dass man ein Recht darauf hat.

Infolgedessen sollte klar sein, dass man mit solch einer Unfallmelde-App schlechter gestellt ist. Die vermeintliche schnelle und unkomplizierte Abwicklung geht zu Lasten des Unfallgeschädigten und erfolgt auf seine „Kosten“. Als Laie kennt man auch den Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung nicht. Als Laie weiß man auch nicht, wann ein Totalschaden vorliegt und wie der Wiederbeschaffungswert einzuordnen ist.

Als Laie kennt man seine Rechte eben nicht! 

5. Was gibt es für Alternativen?

Die Alternative zu den sogenannten Unfallmelde-Apps ist, dass man einen unabhängigen Gutachter seiner Wahl sowie einen Anwalt beauftragt. Der Gutachter berechnet den Schaden und der Anwalt setzt die Schadenersatzansprüche durch. Dies erfolgt für den Unfallgeschädigten, der unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde, grundsätzlich kostenlos.

6. Fazit

Sogenannte Apps können Spaß bereiten oder gewisse Anwendungen vereinfachen. In der Regel sind sie sehr funktional. Aber man sollte genau wissen, welche Apps wirklich hilfreich und nützlich sind. Aus unserer Sicht können die sogenannten Unfallmelde-Apps für den Unfallgeschädigten Nachteile bringen. Unser Fazit lautet daher „FINGER WEG“.

Hier ein krasses Beispiel, wie Unfallgeschädigte mit einer Unfall-App „betrogen“ werden!

Dieser Artikel wurde von der Kanzlei Schleyer erstellt.

 

VW-Abgasskandal – ein Schrecken ohne Ende

VW-Abgasskandal – ein Schrecken ohne Ende

VW-Abgasskandal – ein Schrecken ohne Ende – Gerichte – EU – Klagen über Klagen

 
 

1. Der VW-Abgasskandal scheint ein Schrecken ohne Ende zu sein. Sowohl in den USA als auch in Europa gibt es diverse Klagen. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Zulieferer Bosch auch in dieser Sache verwickelt sein soll. Der Artikel kann hier nachgelesen werden.

In einem weiteren Artikel hatten wir darüber berichtet, dass ein Autohändler vor dem Landgericht München I einen Rechtsstreit verloren hatte. Der Autohändler musste aufgrund des Urteils von einem Käufer ein Fahrzeug der Marke Seat zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Artikel kann hier nachgelesen werden.

Wir hatten auch darüber berichtet, dass die Umrüstung alle betroffenen Fahrzeuge wohl im „Schneckentempo“ vorangeht. Dieser Artikel kann hier nachgelesen werden.

2. Nun steht auch Daimler in den Schlagzeilen.

Aktuell hat ein im Bundesstaat New Jersey zuständiges US-Gericht die Sammeklage von mehreren Autobesitzern gegen Daimler und Mercedes Benz abgewiesen. Das Problem ist  aber noch nicht erledigt, da der zuständige Richter den Klägern die Chance gab, ihre Vorwürfe zu überarbeiten. Der Vorwurf der klagenden Autobesitzer lautet; Mercedes Benz habe die Schadstoffs-Stickoxid-Werte manipuliert und irreführende Werbung betrieben. Der Anwalt der Kläger, Steve Berman, möchte nun die Gelegenheit nutzen und die vom zuständigen Richter beanstandeten „Mängel“ beheben.

Bisher hatte die US-Umweltbehörde (EPA) nur VW des gezielten Abgasbetruges bezichtigt. Jedoch wurde nun auch gegen Daimler eine Untersuchung eingeleitet. Das in Washington ansässige Justizministerium hatte Daimler aufgefordert zu erklären, wie die offiziellen Abgaswerte zustande gekommen sind. Zum derzeitigen Sachstand hat sich Daimler bisher nicht offiziell geäußert.

3. Die Krönung ist nun, dass  die EU ein Verfahren gegen Deutschland einleitet haben soll. Die EU bzw.  die Binnenmarktkommissarin Elzbieta Bienkowska ist mit der Aufarbeitung des VW-Abgasskandals mehr als unzufrieden, nicht nur mit Deutschland. Diverse Mitgliedsstaaten der EU sind den Anfragen nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Bereits im Oktober dieses Jahres hatte sie juristische Schritte angedroht. Bis heute sei nichts passiert, so dass nun wegen des VW-Abgasskandals ein sog. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere Mitgliedsstaaten (Tschechien, Litauen, Luxemburg, Griechenland, Spanien und Großbritannien) eingeleitet worden sein soll.

Der VW-Abgasskandal zieht also immer weitere Kreise und wird die Verbraucher sowie diverse Gerichte noch lange beschäftigen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

 

Autoverkäufer – Verlust des Arbeitsplatzes

Autoverkäufer – Verlust des Arbeitsplatzes

Autoverkäufer – Verlust des Arbeitsplatzes – alkoholisierte Verfolgungsjagd

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1. Was war passiert?
Ein Autoverkäufer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Das wollte der Autoverkäufer nicht akzeptieren und hat gegen die Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung jedoch abgewiesen.

2. Worum ging es in dem konkreten Fall?
Ein Autoverkäufer wurde fristlose, hilfsweise fristgerecht von seinem Arbeitgeber gekündigt, da er an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben soll. Zur Begründung der Kündigung hat der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter anderem Folgendes

Der Autoverkäufer soll in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sein und dabei ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert haben. Er soll sich ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert und dabei mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampel missachtet haben. Bereits 2014 hat der Autoverkäufer mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft des Arbeitgebers unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden ist. Hierfür sei der Autoverkäufer bereits abgemahnt worden. Der Arbeitgeber meint, dass ihm eine Weiterbeschäftigung dieses Autoverkäufers nicht mehr zumutbar sei.

Der Autoverkäufer hat dagegen eingewendet, dass er mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollte. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt haben muss, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Außerdem hat der Autoverkäufer eingewendet, dass vor einer Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört werden müsse. Dies soll hier nicht der Fall gewesen sein.

3. Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage des Autokäufers abgewiesen.

Das Arbeitsgerichts Düsseldorf ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Es meint, dass es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, den Autoverkäufer länger zu beschäftigen. Das Gericht meint, selbst wenn die Einlassung des Autoverkäufers zutreffen sollten, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertige dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Es spielt hier auch keine Rolle, dass diese Tat außerhalb der Arbeitszeit erfolgte, da das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Autoverkäufers durch sein Verhalten schwer erschüttert worden und das Ansehen des Hauses gefährdet sei. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Autoverkäufers aus. Hinzu kommt, dass der Autoverkäufer  wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Schließlich wurde der Betriebsrat angehört und die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine notwendige, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung stattgefunden hatte.

Nach alledem war die (fristlose) Kündigung wirksam und der Autoverkäufer seinen Arbeitsplatz los.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Entzug der Fahrerlaubnis bei hartnäckigem Falschparken

Entzug der Fahrerlaubnis bei hartnäckigem Falschparken

hartnäckiges Falschparken – Entzug der Fahrerlaubnis

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In diesem Artikel geht es um das Thema Parken und die Frage, ob man

durch hartnäckiges Falschparken seine Fahrerlaubnis verlieren kann?

 

1. Wann liegt  „PARKEN“ im rechtlichen Sinne vor ?
Nach § 12 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt Folgendes:

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Infolgedessen liegt ein Parken im rechtlichen Sinne dann vor, wenn man länger als drei Minuten Parkt.

2. Wann ist das Parken unzulässig?

Nach § 12 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt Folgendes:

Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

3. Kann man durch hartnäckiges Falschparken seine Fahrerlaubnis verlieren?

Die Antwortet lautet JA.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat aktuelle entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie viel Punkte bereits im Verkehrszentralregister eingetragenen sind.

Was war geschehen?
Mit einem auf einen Halter zugelassenes Fahrzeug wurden zwischen Januar 2014 und Januar 2016 insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen. Das war der zuständige Behörde zu viel. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Halter die Fahrerlaubnis, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Diesen Entzug wollte der Halter nicht akzeptieren und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer Einstweiligen Anordnung.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in einem Eilverfahren die Entscheidung der zuständigen Behörde.

Nach Auffassung des Gerichts kann eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Auch das hartnäckige Falschparken einen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Denn auch bei Parkverstößen ist für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht bereit ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte.  Die Behauptung des Halters, auch seine Frau habe die Verstöße begangen, muss er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise. Diese Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig.

4. Fazit

Wer hartnäckig falsch Parkt, kann ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr sein, so dass die zuständige Behörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen kann.