von Redaktion | 24. Nov. 2016 | Lexikon, News
Traktorführerschein – prüfungsfrei möglich – aber nicht grundlos für Anwälte

1. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Anwalts abgewiesen und entschieden, dass ein Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge aufgrund der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis nur derjenige hat, der eine entsprechende Tätigkeit nachweisen kann. Dies war hier nicht der Fall.
2. Was war passiert?
Der Kläger, ein Anwalt, beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen. Anschließend beantragte er Anfang 2015 zusätzlich die Erteilung der Klasse T. Diese berechtigt dazu, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Der Kläger war der Meinung, dass er keine Fahrprüfung ablegen müsse und durch eine Ablehnung in seinen Grundrechten verletzt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sah das anders und hatte seinen Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung abgelehnt. Das wollte der Kläger/Anwalt nicht auf sich sitzen lassen und erhob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
3. Wie lautet die Begründung des Urteils?
Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt unter anderem die Auffassung, dass der Kläger eine Fahrprüfung ablegen muss. Die Ablehnung seines Antrags ist durch die Behörde zu Recht erfolgt. Die Ablehnung verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Eine prüfungsfreie Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis beschränkt sich nach Auffassung des Gerichts auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Das ist beim Kläger eben nicht der Fall. Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne er sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren. Es steht im Also frei, jederzeit die entsprechende Prüfung zu absolvieren.
Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Nov. 2016 | Lexikon, News
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht – Fahrerflucht

Das Thema Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein Dauerbrenner. Daher ist es für jeden Verkehrsteilnehmer wichtig zu wissen, was strafbar ist und welche Rechte sowie Pflichten man als Verkehrsteilnehmer hat. Jeder Autofahrer sollte wissen, wann man den Unfallort verlassen darf und wann man sich durch das Verlassen strafbar machen könnte. Hier ist ein Überblick über das Thema, um alle Verkehrsteilnehmer für Probleme zu sensibilisieren.
1. Was ist ein Unfall bzw. was muss ich beachten?
a. Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 – 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).
b. Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Eine direkte physische Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache ist nicht notwendig. Der Schaden darf nicht belanglos sein. Bei Personenschäden ist diese Grenze erreicht, wenn der Schaden eine Körperverletzung darstellt. Die Urteile der Gerichte sind hier nicht einheitlich. Jedenfalls wird ab 20,- € die Grenze überschritten. Das Oberlandesgericht Nürnberg setzt die Grenze bei 50,- € fest (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007).
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Danach ist ein Privatgrundstück nicht öffentlich, so dass der Straftatbestand nicht anwendbar wäre. Parkhäuser bzw. Garagen usw., die ausschließlich den Mietern eines Wohnhauses oder eines Hotels zur Verfügung stehen, sind demnach kein öffentlicher Straßenverkehr. Das Gleiche gilt für Parkplätze einer Behörde.
Auch ein Unfall zwischen zwei Fahrrädern oder einem Fahrrad und einem Fußgänger oder
sogar zwischen zwei Fußgängern ist ein Unfall im strafrechtlichen Sinne und daher vom Straftatbestand erfasst !!!
Ein Mitfahrer in einem Fahrzeug ist nur dann als Unfallbeteiligter einzustufen, wenn der Verdacht besteht, dass er den Fahrer abgelenkt, also zum Unfall beigetragen hat.
2. Was steht im Gesetz?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt. Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber erreichen, dass alle anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten bestimmte Feststellungen treffen können. Im Gesetz steht:
„(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
3. Was muss ich nach einem Unfall beachten, um mich nicht strafbar zu machen?
Wenn man an einem Unfall beteiligt war, muss man die Feststellung seiner Person ermöglichen. Dazu zählen alle Angaben, dass die Identität ohne weitere Ermittlungen feststeht, also zumindest der vollständige Name und die Anschrift. Weiterhin muss man zumindest das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs mitteilen und die Art der Beteiligung am Unfall. Die Feststellungen der „Art der Beteiligung“ umfasst die Aufklärung des Verhaltens, das zur Entstehung des Unfalls geführt hat. Die Ermöglichung muss im Hinblick auf andere Unfallbeteiligte und Geschädigte erfolgen. Vorher sollten Sie den Unfallort nicht verlassen bzw. sich nicht vom Unfallort entfernen. Wenn andere Personen nicht da sind, reicht es nicht aus, wenn Sie einen Zettel mit Ihren Daten sowie dem amtlichen Kennzeichen Ihres Fahrzeugs hinterlassen.
Vielmehr sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten. Die Länge der Wartezeit richtet sich nach dem Einzelfall und der jeweiligen Umstände. Es gibt hier keine allgemein gültige Grenze.
4. Was ist, wenn ich den Unfall nicht wahrgenommen bzw. bemerkt habe?
Der Straftatbestand „unerlaubtes Entfernen von Unfallort“ ist eine Vorsatzdelikt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Das bedeutet, Sie müssen alle Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung mit „Wissen und Wollen“ erfüllt haben. Der Vorsatz ist subjektiv, so dass nur der „Täter“ seine tatsächlichen Gedanken zum Tatzeitpunkt kannte. Das Gericht bzw. der Richter kann nur anhand der Umstände zu einer gewissen Überzeugung gelangen.
Wenn man tatsächlich nichts wahrgenommen hat, könnte das Verlassen der Unfallstelle straffrei sein. Dies ist jedoch keine Garantie. Viele Beschuldigte behaupten zu ihrem eigenen Schutz, dass sie nichts vom Unfall bemerkt hätten. Es kommt auf den Einzelfall an. Im Zweifel kann es passieren, dass vor Gericht ein Gutachter überprüfen muss, ob der Angeklagte den Unfall hätte bemerken müssen. Wenn das der Fall ist, sehen die Chancen schlecht aus.
5. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich mich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, kann folgende Strafen zur Folge haben:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
- eine Geldstrafe.
Hinzu kommt -und kann unter Umständen noch viel gravierender für den Betroffenen sein-, dass eine
- die Entziehung der Fahrerlaubnis und
- eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis drohen.
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
6. Wann liegt an bedeutender Schaden vor der dazu führen kann, dass ich mir die Fahrerlaubnis entzogen wird?
Wann ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch vorliegt, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Die Grenze dürfte gegenwärtig bei ca. 1.300,00 € liegen (so auch Landgericht Krefeld per Beschluss vom 2303.2016; Landgericht Mühlhausen, per Beschluss vom 28.12.2015). Das Landgericht Braunschweig hat unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung den Wert für einen bedeutenden Schaden ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,- EUR festgelegt (Beschluss vom 03.06.2016).
7. Wie lang kann eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dauern?
Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
Entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Rechtskraft des Urteils, in dem diese ausgesprochen wird.
8. Kann mir die Fahrerlaubnis auch anderweitig entzogen werden?
Die Antwort lautet JA. Im Gesetz ist geregelt, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auch vorläufig entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat dies im § 111 a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn der zuständige Richter der Auffassung ist, dass dringende Gründe im Sinne des § 69 StGB (siehe oben) vorhanden sind. Ist dies der Fall, wird die Polizei damit beauftragt, den Führerschein zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft wird anschließend, wenn alles formal ordnungsgemäß ablaufen sollte, beantragen, den Beschuldigten Fahrlerlaubnis vorläufig zu entziehen. Die Gerichte kommen den Anträgen der Staatsanwaltschaft regelmäßig nach.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht vorliegen sollten, kann im Falle der „Fahrerflucht“ ein Fahrverbot als „Nebenstrafe“ ausgesprochen werden. Dieses Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein sich in amtlicher Verwahrung befindet.
Vor allem für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein existenziell angewiesen sind, kann das Fahrverbot sehr schlimme Folgen haben. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann weitreichende Konsequenzen haben.
9. Was für Probleme kann es mit der Kaskoversicherung geben?
Kaskorecht ist Vertragsrecht. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten sich aus dem Vertrag ergeben. Nach dem Kaskovertrag hat der Versicherungsnehmer diverse Nebenpflichten. Man bezeichnet diese Pflichten als Obliegenheiten. Wenn man als Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten verstößt, kann man seinen Versicherungsschutz teilweise oder ganz verlieren. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann also auch hier eine große Rolle spielen. Wann und im welchen Fall man als Versicherungsnehmer was veranlassen muss, muss für jede Situation einzeln geprüft werden. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, zumal man den jeweiligen Vertrag kennen muss.
Wenn jemand einen Unfall verursacht und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, könnte er damit gegen seine sog. Aufklärungsobliegenheit verstoßen haben. Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus dem Vertrag. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann grundsätzlich dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Der Versicherungsnehmer würde dann keine Leistung bzw. kein Geld erhalten.
Wie man diesem Text entnehmen kann, ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ein sehr komplexes Thema. Pauschale Antworten gibt es daher nicht.
10. Was ist, wenn ich als Zeuge geladen werde, weil mit meinem Fahrzeug angeblich ein Unfall verursacht wurde und der unerkannt gebliebene Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat?
Hier ist Vorsicht geboten.
Es kommt ab und zu vor, dass bei der Polizei eine Anzeige wegen Unfallflucht eingeht, aber Täter nicht beschrieben werden kann. Um an Informationen zu gelangen, wird der Halter als „Zeuge“ geladen. Das ist ein beliebter Trick. Wenn man der Ladung der Polizei nachgeht (wozu man nicht verpflichtet ist !!!), kann es passieren, dass aus einer Zeugenvernehmung eine Beschuldigtenvernehmung wird. Sie sollten daher wissen, dass man nicht verpflichtet ist, einer polizeilichen Zeugenladung Folge zu leisten. Unser Tipp: gehen Sie nicht hin.
Wenn Sie eine Ladung von der jeweiligen Staatsanwaltschaft erhalten, ist man gesetzlich verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. In diesem Fall empfehlen wir dringend die Beauftragung eines Anwalts.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 15. Nov. 2016 | News
Kürzungskrieg der Haftpflichtversicherung nach einem Unfall –
HDI – Prüfbericht – hier ein Beispiel
1. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die HUK nach einem Unfall gerne/oft die Schadenersatzansprüche der Unfallgeschädigten unberechtigt kürzt. Diesen Beitrag kannst Du hier nachlesen. Dass diese Kürzungen unberechtigt sind, wissen die Haftpflichtversicherungen, auch die HUK und die HDI. Diese Taktik ist das Ergebnis einer Abwägung von Spezialisten. Dahinter steckt steckt das Ziel, Geld zu sparen. Daher wird vorher abgewogen. Wie hoch ist das Risiko, dass wir verklagt werden und wie hoch ist das Risiko, dass wir den Prozess verlieren.
2. Eine beliebte Kürzungsposition sind die Gutachterkosten. Über diese beliebte Kürzungspraktik -vor allem der HUK– hatten wir bereits ausführlich berichtet. Diesen Beitrag kannst Du hier nachlesen.
3. In einem weiteren Beitrag hatten wir berichtet, welch steinigen Weg man gehen muss, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung sich mit allen Tricks weigert, die berechtigten Ansprüche des Unfallgeschädigten zu bezahlen. Selbst vor Gericht wurden alle Register gezogen. Ein Rechtsstreit über ca. 1.800,- € hatte Gerichts- und Anwaltskosten von über 3.400,- € zur Folge. Am Ende hatte die HUK-COBURG und ihr Versicherungsnehmer den Rechtsstreit verloren. Diesen Beitrag kannst Du hier nachlesen.
4. Aufgrund der großen Resonanz und der vielen Kommentare auf unserer Facebookseite, haben wir nun einen Beitrag über die HDI Versicherung AG erstellt.
a. Am 21.03.2015 wurde Herr L in einen Verkehrsunfalls verwickelt. Er war schuldlos. Die Unfallgegnerin hatte die Fahrspur gewechselt, ohne die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Dadurch kam es zu einem Unfall mit Sachschaden. Die Unfallgegnerin war bei der HDI Versicherung versichert. Herr L lies ein Unfallgutachten erstellen und beauftragte einen Anwalt, nämlich Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin. Der Unfallgeschädigte Herr L wollte auf fiktiver Basis abrechnen. Der beauftragte Anwalt bezifferte den Schaden und forderte die Gegenseite zur Zahlung auf:
Reparaturkosten netto 1.950,50 €
Unfallpauschale 20,00 €
Gutachterkosten 575,01 €
Kosten für Akteneinsicht 12,00 €
Die HDI Versicherung AG muss sich wohl gedacht haben:
„einfach mal kürzen und gucken was passiert.„
Gesagt getan.
Die Akteneinsicht in Höhe von 12,- € wurde überhaupt nicht bezahlt und Reparaturkosten wurden um einen Betrag von 345,10 € gekürzt. Als Argument verwendete die HDI einen sogenannten Prüfbericht. Zum Thema Prüfbericht hatten wir bereits einen Artikel veröffentlicht. Prüfberichte sind in der Regel nicht dazu geeignet, die Ansprüche des Unfallgeschädigten einfach zu kürzen.
b. Dieser unberechtigten Kürzung wurde durch ein 4-seitiges Schreiben widersprochen. Die HDI Versicherung AG blieb hart und hielt an ihrer unberechtigten Kürzung fest. Hier kann man die Antwort nachlesen.
c. Am 3. August 2016 erhob die Kanzlei Schleyer im Auftrag des Herrn L Klage vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin. Einen Tag später wurde die HDI Versicherung AG darüber in Kenntnis gesetzt.
d. Mit Schreiben vom 08.09.2016 hat das Amtsgericht Mitte in Berlin einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Klage wurde der beklagten Versicherung (HDI Versicherung AG) zugestellt. Die Ladung kann hier eingesehen werden.
e. Und dann kam die große Überraschung. Die HDI Versicherung AG hat den gesamten (eingeklagten) Betrag und die zusätzlichen Zinsen plötzlich bezahlt. Ein langer und steiniger Weg. Es geht also doch. Das Schreiben der HDI kann hier nachgelesen werden.
Obwohl man „nur“ berechtigte Ansprüche geltend macht, muss man immer wieder eine harte Nuss knacken.

f. Die meisten Unfallgeschädigten lassen sich die unberechtigten Kürzungen gefallen. Das ist auch der Grund, warum fast alle Haftpflichtversicherungen solche Kürzungen vornehmen. Anscheinend funktioniert es ja.Nach einem Unfall gibt es so gut wie immer Probleme. Leider gibt es keinen klaren Fall mehr Selbst wenn die Schuldfrage geklärt ist, versuchen die Versicherungen mit allen Mitteln zu kürzen. Dieses Beispiel ist nur eins von vielen.
Dieser Text wurde von der Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 15. Nov. 2016 | News
Was versteht man unter Autokaufbegleitung bzw. was ist ein Autokaufcoach?

Wer kennt das nicht, man(n) möchte ein neues Auto kaufen und ist sich nicht sicher. Was für ein Auto passt zu mir? Soll ich ein Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen kaufen. Das Auto muss aber auch zum Geldbeutel passen. Wieviel PS sind genug, was ist zu viel? Was muss ich über Unfallwagen wissen. Was ist ratsam und was nicht? Wen kann ich fragen und wer kann mir helfen? Fragen über Fragen.
Die Lösung lautet:
Autokaufbegleitung bzw. fragen Sie einen Autokaufcoach.
Es gibt wenige Kfz – Sachverständige, die hier professionelle Hilfe anbieten. Wir haben mit dem Kfz – Sachverständigen bzw. Unfallgutachter Bernd Bischoff gesprochen, der diese Leistungen seit längerem erfolgreich anbietet.
Unfall-Lexikon: Wie muss man sich den Ablauf vorstellen?
Bernd Bischoff:
Erst einmal muss ich vorausschicken, dass ich als Unfallgutachter nicht nur nach Unfallschäden tätig werde, sondern auch als Autocoach tätig bin. Mich beauftragen nicht nur Unfallgeschädigte, sondern auch Fahranfänger, die ihr erstes Auto suchen, Familien die einfach eine neue Familienkutsche benötigen und auch Oldtimerfans, die sich Ihren lang gehegten Traum nach einem Oldtimer erfüllen wollen. Allen gemein ist, sie haben ein bestimmtes Budget, haben bestimmte Wünsche und stellen gezielte Anforderungen an Ihr Wunschfahrzeug.
Es hat sich bewährt, dass ich mit den Interessenten vorab eine Bedarfsanalyse durchführe. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Fahrzeugentscheidungen häufig auf emotionaler Basis getroffen werden und praktische, sowie technische Erwägungen völlig ausgeblendet werden oder auf gefährlichem Halbwissen basieren. Dieses ist ja auch logisch, denn nicht jeder kann so tief in der Kfz – Technik verwurzelt sein. So kann es dann vorkommen, dass ein Familienvater einen tiefer gelegten Turbodiesel eines Billigherstellers mit Alufelgen und sportlichen Outfit sucht, aber aufgrund des verfügbaren Budgets nur Fahrzeuge mit mindestens 300.000 Km in Frage kommen. Die hohe Laufleistung wird als nicht so schlimm angesehen, da Diesel „ja lange halten“ und der Arbeitsweg ja nur 5 Km beträgt.
Ich weise bei meinen Gesprächen auch auf die negativen Folgen solcher Entscheidungen hin, die der Laie in der Regel nicht auf dem Schirm hat (z.B. das bei Dieselmotoren auch mal ein Turbo oder Injektoren fällig sind, die ein riesiges Loch in den Geldbeutel reißen, das tiefer gelegte Autos mit 5 Personen beladen nicht mehr so toll zu fahren sind und ein Dieselmotor im Kurzstreckenverkehr sehr problematisch werden kann). Manchmal muss ich auch vor Fahrzeugen mit niedrigen Laufleistungen warnen. Zuerst trifft diese Warnung meist auf Verwunderung, nachdem ich das dann aber weiter ausführe und an Beispielen begründe, wird es recht schnell verstanden.
Die meisten Probleme beim Gebrauchtwagenkauf sind schon in der falschen Auswahl des Fahrzeugtyps, der falschen Motorisierung und einer unrealistischen Erwartungshaltung dem Verkäufer gegenüber begründet. Bei der Suche nach geeigneten Fahrzeugtypen werden bei mir auch TÜV Mängelberichte , Nutzererfahrungen aus einschlägigen Foren und eine gehörige Portion Hintergrundwissen mit einbezogen, um ein unproblematisches Fahrzeug herauszufiltern. Bei dieser Bedarfsanalyse erarbeite ich mit dem Kunden aktiv den geeigneten Fahrzeugtyp, indem der Kunde seine Wünsche und Bedürfnisse einbringt und ich die technischen Lücken schließe. Anhand des Ergebnisses schlage ich dann passende Fahrzeuge vor, die aktuell Angeboten werden. Der Kunde filtert aus dem Pool seine Favoriten raus, mit denen ich mich dann näher befasse.
Egal wo Sie kaufen, Sie werden keinen komplett durchreparierten Gebrauchtwagen erwerben!
Genau hier setzt die nächste wichtige Säule der Autokaufbegleitung an.
Jeder Gebrauchtwagen hat mehr oder weniger Wartungsstau. Bei der Fahrzeugbesichtigung und der Vorrecherche geht es darum, wie groß die Nachinvestitionen sind. Manchmal sind es nur Kleinigkeiten oder optische Mängel, über die man hinwegsehen kann. Fällige Inspektionen, fehlende Winterreifen, überalterte Sommerreifen, fällige Zahnriemenwechsel und rostige Auspuffanlagen usw. können die Kosten explodieren lassen, obwohl das Fahrzeug frischen TÜV hat.
Die großen Prüforganisationen bieten diesen Baustein zwar auch an, der Unterschied ist aber, dass ich die Fahrzeugprüfung beim Verkäufer durchführe und Sie bei den Prüforganisationen mit dem Fahrzeug vorfahren müssen (was die Händler immer ganz gerne haben). Zudem fahren Sie bei der Prüforganisation eventuell „mit dem falschen Fahrzeugtyp“ vor, weil Sie mangels Bedarfsanalyse da schon auf das falsche Pferd gesetzt haben. Der Prüfer zeigt Ihnen aus technischer Sicht Daumen hoch oder Daumen runter, aber ob das Fahrzeug zu Ihrem Bedarf passt, merken Sie erst, wenn es zu spät ist.
Wie tickt der Verkäufer?
Entscheidend für die Qualität des Fahrzeugs ist nicht zuletzt die Auswahl des Verkäufers. Handelt es sich um einen Markenhändler, markenoffenen Händler, „Kiesplatzhändler“, Autoexporthändler, Pseudohändler (tritt als Privatverkäufer auf um Steuern und Gewährleistung zu sparen) oder seriöser Privatverkäufer. Dieses gilt es einzuschätzen und dementsprechend zu verhandeln. Die Preisverhandlungen und Verhandlungen über eventuelle Zugaben (neuer TÜV, Winterräder, Inspektion usw.) werden hier auch von mir übernommen.
Unterm Strich werden Sie trotz meines Honorars Geld und Zeit sparen. Auf jeden Fall werden Sie das bessere Auto kaufen und eventuell das Auto zu einem günstigeren Preis erstehen, den Sie ohne das nötige Fachwissen hätten gar nicht aushandeln können. Manchmal kann ich am Preis selbst nichts mehr drehen, weil das Auto schlicht sein Geld wert ist, aber wenn Sie z.B. noch eine Inspektion oder einen Satz Winterräder dazubekommen, kann man das auch als Erfolg verbuchen.
Stellen Sie sich einmal vor, wie viel Zeit Sie benötigen, wenn Sie ohne klares Ziel mehrere Fahrzeuge in unterschiedlichen Städten besichtigen und immer wieder stellen Sie fest, dass die Autos Live wesentlich schlechter aussehen als auf den tollen Bildern im Internet.
Ich hatte schon viele Kunden, die haben sich schon bis zu 20 Fahrzeuge angeschaut. Nachdem sie mir die Verkaufsanzeigen gezeigt hatten, kam ich zu dem Ergebnis: nach Sichtung der Anzeigen hätte ich für keines dieser Fahrzeuge zwecks Besichtigung das Büro verlassen. Die Probleme waren so schon allesamt für den Fachmann sichtbar. Ich hoffe, dass ich mit diesen Einblicken ein wenig Licht in das durchaus interessante Tätigkeitsfeld des Autokaufcoaches bringen konnte.
Unfall-Lexikon:
Danke für das aufschlussreiche Interview. Wenn jemand nähere Informationen zu dem Thema haben möchte, der Kfz – Sachverständige Bernd Bischoff ist unter www.der-autokaufcoach.de erreichbar.
von Redaktion | 10. Nov. 2016 | Gutachter, News, Urteile
HUK – Probleme nach einem Unfall – Teil 3 – Stundenverrechnungssätze
Ärger mit der HUK
1. Nach einem Unfall ist man froh, wenn man gesund und unverletzt ist. Wenn die Schuldfrage klar ist, möchte man den Vorfall so schnell wie möglich vergessen. Um das zu können, sollte die Unfallregulierung zeitnah erfolgen. Wenn man unverschuldet in einem Unfall verwickelt wurde, dann hat der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten. Das ist die Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass es vor allem mit der HUK sowie ihrer weiteren Gesellschaften wie HUK24, HUK-COBURG usw. massive Probleme gibt. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.
3. Anschließend hatten wir eine Reiher von Urteilen veröffentlicht, wo es um unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten ging. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.
4. Nun möchten wir über ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin berichten. Dieser Artikel soll zeigen, mit was für harten Bandagen nach einem Unfall gekämpft wird. Es scheint, also ob jedes Mittel recht wäre, um die berechtigten Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Auch in diesem Fall war auf der Gegenseite die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrernder Beamter Deutschlands a.G.
5. Was ist passiert?
Am 16.12.2013 ereignete sich in Berlin ein Unfall. Auf den ersten Blick denkt man sich als Laie –die Sache ist doch klar!-. Klar ist im Verkehrsrechts gar nichts. Erst Recht nicht, wenn der Unfallgegner bei der HUK versichert ist.
Hier war es so, dass der Unfallgegner (und Versicherungsnehmer bei der HUK-COBURG) links an einem stehenden(!) Fahrzeug vorbeifahren wollte und es dabei beschädigte. Nicht mehr und nicht weniger. Klingt einfach, ist es aber nicht. Die HUK-COBURG verweigerte die Zahlung der entstandenen Kosten, so dass der Unfallgeschädigte klagen musste.

6. Welche Einwendungen erhob die HUK-COBURG vor Gericht?
Wenn der Unfallgeschädigte vor Gericht seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall einklagen muss, muss er sich auf eine Reihe von vielen abstrusen Einwände der Haftpflichtversicherungen einstellen. So auch in diesem Fall.
a. Die HUK-COBURG trug erst vor, dass die Unfallgeschädigte nicht aktivlegitimiert sei. Was der Begriff Aktivlegitimation bedeutet, kann man hier nachlesen.
b. Dann wurde eingewendet, selbst wenn die Unfallgeschädigte aktivlegitimiert sei, dann habe sie den Unfall selbst verschuldet.
c. Dann wurde eingewendet, wenn sie den Unfall nicht selbst verschuldet hat, dann hat sie ihn zumindest mitverschuldet.
d. Dann wurde vorgetragen, wenn die Unfallgeschädigte den Unfall nicht alleine verschuldet oder auch nicht mitverschuldet hat, dann ist zumindest die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches falsch. Im Rahmen dessen hat die HUK-COBURG vorgetragen, dass die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze bzw. der Reparaturkosten nicht richtig sei, jedenfalls müsse die Unfallgeschädigte sich auf eine günstigere Vertragswerkstatt der HUK-COBURG verweisen lassen. Dafür benannte die HUK-COBURG die Firma KISON GmbH.
Dazu muss man wissen, dass die sogenannten Stundenverrechnungssätze ein beliebtes Kürzungsmittel sind. Der Streit um diese Schadensposition ist ein absoluter Dauerbrenner. Was es mit den Stundenverrechnungssätzen auf sich hat, kann man hier nachlesen.

7. Was hat das Gericht dazu gesagt?
Das Amtsgericht Mitte hat fast alle Einwände der HUK-COBURG zurückgewiesen und sie zur Zahlung eines Großteils verurteilt.
a. Zunächst hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin sehr wohl aktivlegtimiert ist.
d. Dann hat das Amtsgericht Mitte –nach einer Beweisaufnahme durch Zeugen– festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin den Unfall weder allein noch mitverschuldet hätte.
c. Anschließend hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die Beklagte sich nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze bzw. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma KISON GmbH verweisen lassen muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verweisung durch die HUK-COBURG unwirksam ist, da kein verbindliches Reparaturangebot vorliegt.
d. Die unfallgeschädigte Klägerin erhielt einen Großteil ihres geltend gemachten Schadens. Ein gerichtlich bestellter Gutachter kam lediglich zu dem Ergebnis, dass die Berechnungen des außergerichtlich beauftragten Unfallgutachters geringfügig korrigiert werden muss (ca. 270,- €).
Der Unfallgegner und die HUK-COBURG wurden zur Zahlung von insgesamt 1.600,76 € verurteilt. Das Urteil kann man hier nachlesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
8. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte unbedingt weiterlesen.
Wie man diesem Artikel nehmen kann, haben Theorie und Praxis in der Unfallregulierung leider nicht viel gemeinsam. Das liegt unter anderem an der Gier der Versicherungen und an dem nicht berechenbaren Ergebnis einer Gerichtsverhandlung. Daher ist es um so wichtiger, dass man rechtsschutzversichert ist. Die HUK-COBURG musste der unfallgeschädigten Klägerin nicht nur die unfallbedingten Kosten erstatten, sondern auch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 3.412,60 Euro. Also mehr als das doppelte des ursprünglichen Schadenersatzes!!!
Hier ist kann man den (Kostenfestsetzungs-) Beschluss einsehen, aus dem die Zahlungspflicht der HUK-COBURG in Höhe von 3.412,60 € hervorgeht.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
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von Redaktion | 4. Nov. 2016 | News
Unfallstatistik – aktuelle Statistik aus dem Jahr 2016
1. Leider sterben jeden Tag Menschen im Straßenverkehr oder werden verletzt, teils leicht und teils schwer. Der Negativrekord wurde (bisher) dieses Jahr im Mai gebrochen. Im Mai 2016 wurden 318 Menschen im Straßenverkehr getötet und 36.529 verletzt. Diese Zahlen verdeutlichen, dass trotz moderner Technik und vielen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsmessung keine große Besserung in Sicht ist. Eine Grafik ist unten abgebildet.
2. Allein im Juni 2016 musste die Polizei 223.121 Verkehrsunfälle aufnehmen. Die Dunkelziffer ist bestimmt höher. Das bedeutet, dass am Tag durchschnittlich 7.437 Unfälle im Straßenverkehr stattgefunden haben. Auch hier ist nicht zu erkennen, dass es einen klaren Rückgang dieser Zahlen gibt, wie die folgende Grafik verdeutlicht (Stand 27.09.2016):

3. Diese Unfallstatistik und die darin enthaltenen Zahlen sind ein Grund mehr, dass man als Unfallgeschädigter gut beraten ist. Wie man den Zahlen entnehmen kann, gibt es sehr viele Verletzte, so dass man als Unfallgeschädigter auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben kann. Was das bedeutet, kann man hier nachlesen.
4. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung müssen dem Unfallgeschädigten grundsätzlich alle unfallbedingten Kosten erstatten. Dazu zählen unter anderem die Reparaturkosten, die Gutachterkosten, der Nutzungsausfall, der merkantile Minderwert, die Anwaltskosten usw.
5. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass man ohne Anwalt oft „abgezockt“ wird. Hier ein Beispiel. In diesem Fall hatte die DEVK dem Unfallgeschädigten unberechtigt ca.2.000,- € gekürzt.
6. Wir hatten auch darüber berichtet, dass viele Unfallgeschädigte mit der HUK-Coburg schlechte Erfahrungen gesammelt haben. Den Bericht kann man hier nachlesen.
7. Vor allem die Gutachterkosten sind ein beliebtes Mittel, unberechtigt Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Hier gibt es eine Liste von Urteilen, gegen die HUK, HUK24 und/oder die HUK-Coburg.
8. An dieser Stelle kann man auch nachlesen, wie die gegnerischen Haftpflichtversicherungen versuchen, den Unfallgeschädigten mit Hilfe der sogenannten Nachbesichtigung über den Tisch zu ziehen.
Die oben genannte Unfallstatistik spricht leider für sich. Das Vorgehen und die systematischen Kürzungen von Schadenersatzansprüchen durch Haftpflichtversicherungen ist traurig aber wahr. Jeden Tag werden Unfallgeschädigte zum Opfer, erst ein Verkehrsunfall und dann der Kampf durch den Versicherungs- und Paragrafen-Dschungel.
Der Erfolg der Haftpflichtversicherung ist leider groß.
Grund dafür ist, dass viele Unfallgeschädigte auf einen eigenen Gutachter und/oder einen Anwalt verzichten. Dieser Verzicht ist völlig unverständlich, da der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung grundsätzlich für die Gutachter- und Anwaltskosten aufkommen müssen.
Das bedeutet im Klartext, als Unfallgeschädigter (wenn man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde) kann man grundsätzlich einen Gutachter und einen Anwalt beauftragen, ohne dass einem Kosten entstehen. Der Gutachter kalkuliert die entstandenen Schäden und der Anwalt setzt diese durch.
Was will man mehr!?!
Dennoch gibt es viele Unfallgeschädigte (zur großen Freude alle Versicherungen), die glauben, ohne einen Gutachter (oder mit dem der gegnerischen Versicherung) und ohne einen Anwalt auf der sicheren Seite zu sein. Ein großer und teurer Irrtum. Hinterher ist man immer schlauer. Aber dann wird kein kompetenter Anwalt mehr den übrig gebliebenen „Kürzungs-Müll“ für den Unfallgeschädigten mehr geltend machen. Das bedeutet, auf diesen Kosten bzw. Schaden wird man regelmäßig sitzen bleiben.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.