von Redaktion | 27. Okt. 2016 | Lexikon, News
Autokauf- welche Rechte hat der Käufer?

In diesem Artikel geht es um das Thema Autokauf und die Rechte des Käufers. Der Streit rund um den Autokauf beschäftigt oftmals die Gerichte. Der Bundesgerichtshofs hat aktuell mehrere Urteile zu Gunsten der Autokäufer entschieden. Diese Urteile haben wir zum Anlass genommen, einen kurzen Artikel darüber zu schreiben.
1. Sind Neuwagen und Gebrauchtwagen rechtlich gleich zu behandeln?
Die Antwort lautet NEIN.
Als Autokäufer muss man zunächst wissen, dass es einen großen Unterschied macht, ob man einen Neuwagen oder einen gebrauchten Wagen erwirbt. Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus den §§ 433 ff. BGB. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen und eine mangelfreie Sache zu liefern. Wenn man ein Neufahrzeug erwirbt, dann kann der Verkäufer in der Regel (Details folgen unten) die Sachmängelgewährleistung nicht ausschließen oder verkürzen. Im Gesetz ist geregelt, dass die Sachmängelgewährleistung zwei Jahre beträgt (vgl. § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Davon darf nicht abgewichen werden (vgl. § 475 Absatz Satz 2 BGB).
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs sieht das anders aus. Hier ist gesetzlich geregelt, dass der Verkäufer die Sachmängelgewährleistung auf 1 Jahr beschränken darf, vgl. § 475 Absatz 2 BGB.
Bei der Beurteilung, was man als Käufer erwarten kann bzw. durfte, ist es auch wichtig, ob es sich um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen geht.
2. Kann man die Sachmängelgewährleistung ausschließen, wenn ja, in welchen Fällen?
Hier sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
a. Ein Verbraucher verkauft an einen anderen Verbraucher (Privat an Privat)
Wenn ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher etwas verkauft, ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung auszuschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.
b. Ein Verbraucher verkauft an einen Unternehmer
Auch ist in diesem Fall ist es grundsätzlich möglich, dass der Verkäufer als Verbraucher die Sachmängelgewährleistung wirksam ausschließen kann.
c. Ein Unternehmer verkauft an einen anderen Unternehmer
Auch ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.
d. Ein Unternehmer (Händler) verkauft an einen Verbraucher
Hier bei dieser Konstellation ist ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht möglich. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Vertrag als sog. Verbrauchsgüterkauf. Auf diesen Verbrauchsgüterkauf finden die §§ 474 ff. BGB Anwendung. In § 475 Absatz 1 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer mit dem Verbraucher nichts vereinbaren kann, was vom Gesetz abweicht und zum Nachteil des Verbrauchers (also hier Käufers) führen würde. Das bedeutet, dass beim Autokauf ein Ausschluss der Sachmängewährleistung unwirksam wäre. Dies wissen viele Verbraucher/Käufer nicht. Wenn der Händler trotzdem die Sachmäneglgewährleistung handschriftlich oder in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließt, ist dieser Ausschluss unwirksam.
3. Welche Vorteile hat man als Verbraucher noch, wenn man eine Sache bzw. ein Auto von einem Händler (Unternehmer) kauft?
Ein weiterer „Vorteil“ ist die sog. Beweislastumkehr, vgl. § 476 BGB. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, dass der vom Käufer monierte Mangel bei Übergabe bereits vorlag. Ist dies der Fall, dann haftet der Händler dem Käufer gegenüber. Voraussetzung ist, dass der Käufer beweisen kann, dass der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Dann liegt der Ball beim Händler (Beweislastumkehr). Nun muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen hat bzw. haben kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers erweitert. Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.
Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:
- Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
- Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
- Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.
4. Was ist, wenn der Mangel nur sporadisch auftritt, ist auch dann ein Rücktritt vom Vertrag möglich?
JA, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass auch bei sporadisch auftretenden Mängeln den Käufer eine Sache zum Rücktritt berechtigen. Hier war jedoch die Besonderheit, dass der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung dafür zu setzen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Käufer überhaupt wirksam vom Vertrag zurücktreten kann (hier anhand eines Verbrauchsgüterkaufs):
a. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen.
b. Es liegt ein Mangel vor.
c. Die Nacherfüllung –also die Beseitigung des Mangels– ist fehlgeschlagen (nicht erfolgt bzw. zwei Versuche haben nicht zum Erfolg geführt) oder der Händler hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
Wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, kann man vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz fordern oder den Kaufpreis mindern.
Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben genannten Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer auch ohne eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten durfte, weil die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war. Hier blieb die Kupplung des Fahrzeugs sporadisch hängen, so dass die Unfallgefahr erhöht war. Das reichte dem Bundesgerichtshof aus, einen Mangel anzunehmen bei dem die Verkehrssicherheit betroffen ist. Eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr war dem Käufer -nach Vorstellung der Richter- nicht mehr zuzumuten. Daher durfte der Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten.
5. Was ist, wenn ein Neufahrzeug einen geringfügigen Lackschaden aufweist – welche Rechte hat der Käufer dann?
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Fall mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer eines Neufahrzeugs auch bei geringen Lackschäden weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss. Dies gilt solange, bis der Mangel beseitigt wurde.
Was war passiert?
Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler ein Neufahrzeug. Das Fahrzeug sollte dem Kläger durch eine Spedition geliefert werden. Bei der Anlieferung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine kleine Delle in der Fahrertür hatte. Das wurde auch im Lieferschein vermerkt. Der Käufer teilte dem Verkäufer daraufhin mit, dass er den Kaufpreis solange nicht zahlen werde, bis die Delle beseitigt ist. Der Verkäufer akzeptierte dies nicht und teilte mit, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handele. Die Kosten für die Lackierung betrugen 528,30 €. Der Händler wollte sich maximal mit 300,- € beteiligen. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Händler holte das Fahrzeug ab und lackierte es. Anschließend lieferte der Händler das Fahrzeug wieder an den Käufer. Daraufhin bezahlte der Käufer den Kaufpreis. Der Händler wollte aber auch die Kosten für den weiteren Transport (Rückholung und erneute Lieferung) sowie Standgeld. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Klageabweisung und stellte klar, dass der Käufer auch bei geringfügigen Mängeln wie einem Lackschaden grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss.
Dieser Artikel ist nur ein kurze Ausschnitt zum Thema Autokauf. Der Autokauf ist ein sehr komplexes Thema und daher sehr umfangreich. Es wird weitere Artikel dazu geben.
Der Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 26. Okt. 2016 | News
LKW-Fahrer – Drogenkonsum – fristlose Kündigung

In dem folgenden Artikel geht es um die fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers durch seinen Arbeitgeber. Der Streit ging durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. In der letzten Instanz hat der Arbeitgeber gegen den LKW-Fahrer (als Arbeitnehmer) gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass der Drogenkonsum eines Berufskraftfahrers eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
1. Was ist passiert?
Der Kläger, eine LKW-Fahrer, hatte wegen einer einer fristloses Kündigung gegen seinen Arbeitgeber geklagte. Der Arbeitgeber hatte den Berufskraftfahrer gekündigt, weil dieser in seinem privaten Umfeld Amphetamine und Methamphetamin eingenommen hatte. Die Einnahme erfolgte privat an einem Samstag. Am darauffolgenden Montag ging er zur Arbeit und erbrachte seine Leistung. Am darauffolgenden Dienstag wurde er im Rahmen einer Polizeikontrolle auf Drogenkonsum untersucht. Der Berufskraftfahrer wurde des Drogenkonsums überführt. Daraufhin hatte ihn sein Arbeitgeber fristlos entlassen.
2. Was haben die Gerichte zu der fristlosen Kündigung des LKW-Fahrers gesagt?
Der LKW-Fahrer klagte wegen dieser fristlosen
Kündigung vor Gericht. Er wollte festgestellt wissen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der LKW-Fahrer -als Kläger- behauptete vor Gericht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass er aufgrund des Drogenkonsums fahruntüchtig war. Der LKW-Fahrer gewann zunächst vor dem Arbeitsgericht und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht. Dagegen erhob der Arbeitgeber als beklagte Partei die
Revision.
3. Was hat das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz dazu gesagt?
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und vertrat die Auffassung, dass die fristlose Kündigung wirksam und gerechtfertigt war. Die erkennenden Richter sind der Auffassung, dass die unteren Instanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Nürnberg) keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hätten. Die erkennenden Richter meinten, dass sich durch die Einnahme von Drogen (hier Amphetamin und Methamphetamin) besondere, typische Gefahren ergeben. Es ist unerheblich, ob ein Berufskraftfahrer durch seinen (privaten) Drogenkonsum in seiner Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist. Allein die Tatsache, dass sich durch die Einnahme von Drogen -wie Amphetamin und Methamphetamin „Crystal Meth“- eine Gefährdung der Fahrtüchtigkeit ergeben kann, rechtfertigt bereits einen fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es macht keinen Unterschied, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert werden.
4. Fazit
Finger weg von den Drogen. Erst recht, wenn man Berufskraftfahrer (hier LKW-Fahrer) ist!
von Redaktion | 25. Okt. 2016 | News
Neuwagen – mehr Leistung – PS

1. Laut einer neuen Studie kaufen die in Deutschland lebenden Menschen Autos mit immer mehr PS-Leistung. Zu diesem Thema wurde auf der Seite www.t-online.de der folgende Artikel veröffentlicht:
„Mehr Leistung geht immer: Trotz des Abgas-Skandals und Klimadebatten setzen die Menschen in Deutschland auf immer stärker motorisierte Dieselautos.
Durchschnittlich hatte ein zwischen Januar und September 2016 verkaufter Dieselwagen 163 PS unter der Haube, wie Branchenexperte Ferdinand Dudenhöffer von der Universität Duisburg-Essen errechnete. Im Gesamtjahr 2015 waren es 160 PS. „Die Deutschen bleiben im PS-Rausch“, heißt es in der Untersuchung.
Psychologische Grenze von 150 PS bald übersprungen
Auch bei den Benzinern legte die durchschnittliche PS-Stärke zu: Von 129 PS im Vorjahr auf 135 PS in den ersten neun Monaten 2016. Insgesamt – also unter Einbeziehung der selten verkauften Plug-In-Hybride – kamen die verkauften Neuwagen in den ersten drei Quartalen im Schnitt auf den Rekordwert von 148 PS.
Vor zehn Jahren waren es noch 126 PS, vor 20 Jahren lediglich 98 PS. „Bereits heute ist so gut wie sicher, dass im Jahre 2017 die psychologische Grenze von 150 PS pro Neuwagen übersprungen wird“, meint Dudenhöffer.
Weiterhin kaufen die Menschen in Deutschland fast ausschließlich Benziner (52 Prozent) und Diesel (47 Prozent). Firmenwagen sind deutlich stärker motorisiert als Privatautos. Ihr Durchschnittswert stieg von 161 auf 164 PS, private Fahrzeuge legten von 135 auf 139 PS zu.“
2. Was bedeutet die Abkürzung PS?
PS ist die Abkürzung für Pferdestärke. Diese Bezeichnung bzw. Abkürzung ist eine in Deutschland noch häufig verwendete aber veraltete Einheit für die Leistung eines Fahrzeugs. Die Bezeichnung Pferdestärke geht auf den Erfinder James Watt zurück, der diese veraltete Maßeinheit geprägt hat und für die Leistung von Dampfmaschinen verwendete. Die Einheit PS – Pferdestärke sollte angeben, wie viele Pferde eine Maschine ersetzen kann. Seit dem 1. Januar 1978 ist in der Bundesrepublik Deutschland an Stelle der Bezeichnung PS die SI-Einheit Watt (nach James Watt) im geschäftlichen und amtlichen Verkehr zu verwenden.
Obwohl die Pferdestärke in Deutschland seit 1978 keine gesetzliche Einheit mehr ist, wird sie vor allem immer noch bei Kraftfahrzeugen verwendet. Bis 2009 durfte in der Werbung PS nur zusätzlich zu Kilowatt (kW) angegeben werden. Seit der Änderung der Richtlinie 80/181/EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist die alleinige Aufführung von PS und allen anderen Nicht-SI-Einheiten in der gesamten Europäischen Union im Rechtsverkehr nicht mehr zulässig. Die SI-Einheit (hier Watt oder seine dezimalen Vielfachen) muss hier hervorgehoben werden. Im deutschen Recht wurde diese Vorgabe in § 3 der Einheitenverordnung umgesetzt.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 25. Okt. 2016 | News
SUV – LED-Scheinwerfer – Test – ADAC -Ergebnis

1. Nach einem Bericht auf der Seite t-online.de hat der ADAC die LED-Scheinwerfer von SUVs getestet. Daraufhin wurde bei t-online.de folgender Artikel veröffentlicht:
„Sechs LED-Scheinwerfer bei SUV-Modellen hat der ADAC getestet. Ergebnis: Am besten schnitt der VW Tiguan ab, der als einziger über einen dynamischen Fernlicht- und Kurvenlichtassistenten verfügt.
Alle untersuchten Fahrzeuge – VW Tiguan, Audi Q3, BMW X1, Seat Ateca, Hyundai Tucson, Nissan Qashqai – zeigen eine gute bis sehr gute Ausleuchtung. Der ADAC testete Grundausleuchtung, Lichtqualität, Blendwirkung sowie Licht-Assistenzsysteme.
LED bietet viele Vorteile
Die Lichttechnik hat in den vergangenen Jahren eine rasante Entwicklung erfahren. Neben der bewährten, technisch aber überholten Halogentechnik, verbauten die Hersteller zunächst Xenon-Scheinwerfer und zuletzt vermehrt LED-Scheinwerfer.
Technisch bieten LED-Lichtsysteme handfeste Argumente: Neben der längeren Haltbarkeit gegenüber Glühbirnen (Halogen) und Gasentladungslampen (Xenon) sprechen vor allem der geringe Energieverbrauch sowie die dem Tageslicht ähnliche Lichtfarbe für LED-Schweinwerfer.
Dabei bleibt das Fernlicht aktiv und leuchtet die Bereiche links und rechts vom Fahrzeug aus. Dieses Plus an Sicherheit muss sich der Verbraucher meist mit einem satten Aufpreis erkaufen. Die Preise für einfache Ausführungen starten bei gut 1000 Euro, Matrix-Scheinwerfer mit einzeln ansteuerbaren Modulen und entsprechend variabler Lichtverteilung kosten auch schon mal das Doppelte oder mehr.
Assistenzsysteme machen Sache gut
Gekoppelt mit Lichtassistenzsystemen bieten LED-Lichtsysteme eine deutlich bessere Ausleuchtung und damit mehr Sicherheit. Ein dynamischer Fernlichtassistent wie beim VW Tiguan ist in der Lage, vorausfahrende oder entgegenkommende Fahrzeuge gezielt auszublenden.“
2. Als Fahrzeugbesitzer muss man wissen, dass der Gebrauch von Led-Scheinwerfern in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) geregelt ist. In § 50 StVZO steht unter anderem:
„§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs- Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fernund Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.“
3. Was passiert wenn ich die gesetzlichen Vorschriften nicht beachte bzw. dagegen verstoße?
a. Zum einen können defekte bzw nicht vorhandene Scheinwerfer oder die falsche Benutzung von Scheinwerfer dazu führen, dass man als Fahrzeugführer ein Bußgeld erhält. In § 17 der Straßenverkehrsordnung steht nämlich:
„(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.“
b. Zum anderen kann es sein, dass bei man mit defekten Scheinwerfern keine Zulassung erhält und somit durch den „TÜV“ bzw. die Hauptuntersuchung fällt.
4. Ist die Prüfung der Scheinwerfer gesetzlich geregelt?
Ja, seit Januar 2015 gilt für Werkstätten in Deutschland die neue HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie (Scheinwerfer-Prüfplatz gemäß Anlage 4, § 29 StVZO HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie):
Ein dauerhaft fester und markierter Scheinwerfer-Prüfplatz muss per Gesetz ausgewiesen werden.
Das in der Richtlinie beschriebene Prüfsystem ist definiert durch die Aufstellfläche für das Fahrzeug
und das Scheinwerfereinstellgerät.
Alle Aufstellflächen müssen eben sein.
Das System wird alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen geprüft.
Im Einsatz befindliche Anlagen haben Bestandsschutz bis Ende Dezember 2016
Klar definierte Toleranzen und Abmessungen:
Die Neigungen der Flächen dürfen maximal 1,5 % betragen und müssen gleichgerichtet sein.
Die Unebenheit der Aufstellfläche für das Scheinwerfer-Einstellgerät darf maximal ± 1 mm auf 1 m betragen.
Die zulässige Unebenheit der Fahrspuren ist abhängig von der Prüfplatzlänge (siehe graphische Darstellung).
Thema: LED-Scheinwerfer.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Okt. 2016 | News
Autoversicherung – Kosten sparen- Haftpflichtversicherung – Kaskoversicherung
Auf der Seite www.welt.de wurde der folgende Artikel zum Thema Autoversicherung veröffentlicht und Folgendes mitgeteilt:
„Laut einer Analyse des Portals Verivox werden die Preise bei Kfz-Versicherungen 2017 sinken, allerdings nicht überall. Daher wird es nicht leicht, ein günstigeres Angebot zu bekommen, vor allem bei Versicherungen, die schon günstig sind. Bei Preiserhöhungen besteht auf jeden Fall ein Sonderkündigungsrecht – und wer wechselt, bekommt oft gute Angebote. Warum das wichtig ist: Es lassen sich oft einige Hundert Euro sparen, indem man die Autoversicherung wechselt. Der Aufwand dafür ist recht überschaubar.
Sie ist eine der wichtigsten Fragen im Herbst. 41 Millionen deutsche Autobesitzer suchen die Antwort darauf in diesen Tagen. „Kann ich mit dem Wechsel meines Versicherers Geld bei der Kfz-Police sparen?“
Fest steht schon jetzt: In diesem Jahr wird es deutlich schwieriger, eine spürbare Ersparnis durch den Abschluss mit einem neuen Anbieter zu erzielen. Das offenbart eine Analyse des Verbraucherportals Verivox, die der „Welt“ exklusiv vorliegt.
Zwar werden die Preise, die ab dem 1. Januar 2017 gelten, unter denen dieses Jahres liegen. Allerdings nicht überall: Die bisherigen Preisführer machen die aktuelle Prämienrunde nach unten nämlich nicht mehr mit.

Die drei jeweils günstigsten Anbieter werden ihre Tarife im Vergleich zu diesem Jahr um zwei Prozent verteuern. Für den preissensitiven Verbraucher bedeutet das: Wer bereits bei einem Billiganbieter eine Police abgeschlossen hat, muss genau hinschauen, wenn er wechselt.
Neukunden werden mit besonderen Anreizen beworben
Für alle anderen Autofahrer dürfte sich ein Wechsel nach wie vor lohnen, zumal Neukunden in der Regel mit zusätzlichen Anreizen gelockt werden. Gerade mittelpreisige Versicherer werden ihre Tarife deutlich verbilligen. Nach Verivox-Berechnungen sinken die Preise bei der reinen Haftpflicht um durchschnittlich zwei Prozent, bei Vollkasko-Tarifen im Schnitt sogar um fünf Prozent.
In den kommenden Wochen werden alle 41 Millionen Autobesitzer von ihrem aktuellen Anbieter erfahren, wie hoch ihre Prämie im kommenden Jahr sein wird. Bis zum 30. November hat jeder die Möglichkeit, die Police für sein Fahrzeug regulär zu kündigen und eine neue abzuschließen.
Bei einer Preiserhöhung gilt sogar ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden kann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Die Frist für die Kündigung beträgt einen Monat mit Erhalt der Benachrichtigung.
Vielfältige Gründe für Preiserhöhungen
Preisänderungen können ganz unterschiedliche Gründe haben. Oft stellen die Versicherer fest, dass ein bestimmter Tarif nicht kostendeckend ist beziehungsweise nicht den erhofften Gewinn abwirft, weil etwa die Zahl der Unfälle wider Erwarten höher ausgefallen ist oder aber Naturkatastrophen die Bilanz verhagelt haben.
Manchmal werden die versicherten Pkw in neue Typenklassen eingeteilt. Landet man dann in einem Tarif mit risikoreicheren Modellen, erhöht sich der Preis und umgekehrt. Bei rund einem Drittel der versicherten Autos in Deutschland werden sich die Einstufungen in die Typklassen der Kfz-Haftpflichtversicherung im kommenden Jahr ändern.
Das hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bereits vor einigen Wochen mitgeteilt. Resultiert aus der veränderten Einstufung des Wagens eine Preiserhöhung, gilt besagtes Sonderkündigungsrecht – Versicherte können also auch noch nach dem Stichtag 30. November wechseln.
Treue Kunden werden nicht belohnt
„Es zahlt sich aus, einmal im Jahr die Police auf den Prüfstand zu stellen“, sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer des Versicherungsvermittlers Verivox. „Besonders wer ein Auto im Jahresverlauf zugelassen hat, kann sparen. Im Wechselgeschäft rufen viele Kfz-Versicherer Kampfpreise auf, die unter den Prämien im Jahresverlauf liegen. Das gilt ganz unabhängig davon, wie sich die Preise von einem Jahreswechsel zum nächsten entwickeln.“

Kunden, die bei ihrem Versicherer bleiben, erhalten nicht automatisch günstigere Prämien, sollte ihr Anbieter die Tarife senken. Doch einige Anbieter lassen mit sich reden und reichen die attraktiven Offerten, die es eigentlich nur für Neukunden gibt, auch an die „alten“ Versicherten weiter.
Eine geänderte Lebenssituation eines Versicherten kann ebenfalls ein lukrativer Grund für einen Tarifwechsel ein, etwa, wenn mit dem Auto nur noch kürzere Wege zurückgelegt werden oder aber ein zweiter Fahrer das Gefährt nicht mehr nutzt. Solche Merkmale drücken die Prämie deutlich.
Viel Geld mit jährlicher Zahlung sparen
Eine echte Kostenfalle ist allerdings die falsche Wahl der Zahlungsweise. Wer seine Prämien monatlich oder vierteljährlich überweist, muss teilweise bis zu 20 Prozent mehr an den Versicherer zahlen, als wenn er gleich zu Jahresbeginn die volle Summe begleicht.
Die Motivation für den Wechsel sollte jedoch nicht ausschließlich dem Preis folgen. Verbraucherschützer warnen davor, blind dem günstigeren Angebot zu folgen. „Es kann zum Beispiel im Schadensfall zu einer teuren Überraschung kommen“, erklären die Experten des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Es gebe mittlerweile Anbieter, die dann extreme Rückstufungen vornehmen. Dann werde das vermeintliche Versicherungsschnäppchen schnell zu einer Belastung von mehreren 100 Euro im Jahr. Die Experten empfehlen zudem, sich von der bisherigen Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, welche Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) sie dem neuen Anbieter melden wird.
Schadensfreiheitsklasse schriftlich bestätigen lassen
Verschiedenen Verbraucherzentralen liegen offenbar Beschwerden vor, nach denen der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung gemeldet hat, als sie tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war. Die unschöne Begründung der Versicherung: Es habe sich um eine interne SF-Klasse gehandelt, die so nicht auf den Vertrag beim Folgeversicherer übertragen werden könne.
Versicherungsexperten weisen außerdem darauf hin, dass vor der Kündigung des alten Vertrags unbedingt geklärt sein müsse, dass das Fahrzeug beim neuen Versicherer im Haftpflichtbereich zu Versicherungssummen von 50 oder 100 Millionen versichert werden kann.
Das ist zwar die klassische Summe und deshalb normalerweise auch kein Problem. Allerdings kommt es bei hochpreisigen und exotischen Modellen immer wieder vor, dass der neue Anbieter sich weigert, diese hohen Summen dann auch zu übernehmen.“
Nun muss jeder Versicherungsnehmer entscheiden, ob er seine Versicherung wechseln möchte, um eventuell günstigere Tarife zu erhalten. Auf jeden Fall lohnt sich der Vergleich der Autoversicherungen. Wenn man Glück kat, kann man Geld sparen.
von Redaktion | 20. Okt. 2016 | News
VW-Abgasskandal – Umrüstung im Schneckentempo ?
Auf der Seite www.handelsblatt.com veröffentlichte Herr Dietmar Neuerer folgenden Artikel über den VW-Abgasskandal:
„Ursprünglich wollte VW die Umrüstungen der manipulierten Dieselautos noch 2016 weitgehend beenden. Doch daraus wird jedoch nichts, wie aus Zahlen hervorgeht, die die Bundesregierung nun erstmals vorgelegt hat.
BerlinVolkswagen hat bisher nur einen Bruchteil der in Deutschland vom Dieselskandal betroffenen Autos umgerüstet. Das geht aus einer dem Handelsblatt vorliegenden Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervor.
Demnach wurden von den 2.555.880 manipulierten Diesel-Fahrzeugen mit 2,0-, 1,6- und 1,2-Liter-Varianten des EA-189-Motors bisher rund 240.000 Pkw umgerüstet. Das entspricht einer Quote von knapp zehn Prozent.
Der Grünen-Verkehrsexperte Stephan Kühn kritisierte, dass damit der Großteil der „Schummel-Fahrzeuge“ von VW weiterhin die Luftqualität in Städten und Gemeinden belaste. „Das geht massiv zulasten der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger“, sagte Kühn dem Handelsblatt. Das Bundesverkehrsministerium sicherte indes in seiner Antwort zu, sich für einen „schnellen Abschluss der Umrüstung“ einzusetzen.
Ursprünglich hatte VW die Umrüstungen noch 2016 weitgehend beenden wollen. Doch schon zum Jahresanfang gab es Verzögerungen, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) beim Mittelklassewagen Passat Nachbesserungen verlangte. Für jedes Fahrzeugmodell, muss je nach Gewicht, Getriebetyp und Ausstattung eine spezielle Software-Variante entwickelt und genehmigt werden.
Mitte September erklärte der zuständige VW-Manager Manfred Bort dann im VW-Mitarbeiter-Magazin „Inside“, dass das KBA für knapp 60 Prozent der rund 8,5 Millionen in Europa betroffenen Fahrzeuge die Freigabe erteilt habe. Davon seien zehn Prozent mit guten Ergebnissen umgerüstet. „Wir setzen alles daran, bis November die Freigabe für alle Software-Varianten zu erhalten“, so Bort damals.
Bis Jahresende sollten alle betroffenen Kunden in Deutschland informiert werden, dass eine technische Lösung für ihr Auto verfügbar sei. „Ich bin zuversichtlich, dass wir im Laufe des nächsten Jahres den Rückrufprozess abgeschlossen haben werden.“ Der EU-Kommission hatte der Konzern daraufhin zugesagt, bis Herbst 2017 alle in Europa betroffenen Autos umzurüsten.
Laut Ministerium prüft das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach erfolgter Umrüstung noch einmal die Wirksamkeit der Software-Updates für die beanstandeten Modellvarianten. „Genereller Prüfmaßstab ist, dass das Fahrzeug sämtliche für die Typgenehmigung relevanten Parameter auch nach der Umrüstung einhält.“
Dieser Bericht kann für den ein oder anderen Käufer eines betroffenen Fahrzeugs relevant sein, da die Nacherfüllung (also die Beseitigung eines Mangels) zumutbar sein muss. Auch der zeitliche Faktor ist dabei wichtig. Wenn VW bzw. der jeweilige Händler die Nacherfüllung jedoch nur sehr langsam erfüllen kann, könnte unter Umständen ein Recht zum Rücktritt daraus resultieren.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.