Trennungsvermögen

Trennungsvermögen

Trennungsvermögen – Drogen am Steuer

In diesem Artikel geht es um das Problem „Cannabis am Steuer“, mögliche Konsequenzen für den Fahrer und die Abläufe in der Praxis bzw. die Handhabung durch die Gerichte.

1. Was bedeutet der Begriff?

Bei dem Trennungsvermögen geht es um die Frage, ob ein Kraftfahrer zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Fahren sicher trennen kann. Nur wenn dieses Trennungsvermögen vorhanden ist, gilt nach der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ein Kraftfahrer als geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Kraftfahrereignung fehlt stets bei regelmäßiger Einnahme sowie gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, der Kraftfahrer werde Konsum und Fahren nicht zuverlässig trennen.

2. Wie läuft es in der Praxis – was muss man wissen?

Zur Abgrenzung des regelmäßigen vom gelegentlichen Konsum  wird in der Praxis auf die im Blut gefundenen Abbauprodukte von Cannabis abgestellt. Insbesondere die Carbonsäure (THC-COOH) gibt gut Auskunft über das Konsumverhalten. Bei Werten von 5 bis 75 ng/ml THC-COOH im Blut wird von der Rechtsprechung ein gelegentlicher Konsum angenommen. Ab 75 ng/ml THC-COOH im Blut wird in der Regel ein regelmäßiger Konsum angenommen.  Bei einer sogenannten „Tatort-Blutprobe“  anlässlich einer Polizeikontrolle im Straßenverkehr nehmen manche Gerichte erst ab 150 ng/ml THC-COOH im Blut den regelmäßigen Konsum an.

Wenn der Betroffene gegenüber der Polizei Angaben zu seinem Konsumverhalten macht, wird dies auch zu seinen Lasten als Beweis des regelmäßigen Konsums herangezogen.  Dies gilt verwaltungsrechtlich sogar dann, wenn der Betroffene nicht (richtig) von der Polizei belehrt wurde.

3. Was sagen die Gerichte?

In der Praxis wird für das fehlende Trennungsvermögen auf den aktiven THC-Wert im Blut abgestellt. Bereits ab einem Wert von 1 ng/ml THC im Blut nehmen in einem solchen Fall zahlreiche Oberverwaltungsgerichte (u.a. VGH Mannheim, OVG Lüneburg, OVG Münster, OVG Schleswig) mangelndes Trennungsvermögen an und ist deshalb die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Der  Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH) sieht dagegen in einer Entscheidung  (Bay VGH DAR 2006, S.407) bei Werten von 1 bis 2 ng/ml THC im Blut das fehlende Trennungsvermögen nicht als bewiesen an.  In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörden bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blut nicht die Fahrerlaubnis sofort entziehen sondern vom Betroffen das  Beibringen eines fachärztlichen Gutachtens oder eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen. Sogar bei deutlich höheren THC-Werten kommt dies immer häufiger vor, obwohl aufgrund der festgestellten Werte im Blut nach der Rechtsprechung ein fehlendes Trennungsvermögen  sicher feststeht und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist.

4. Was soll man als Betroffener machen?

Ob die Betroffenen, welche ein fachärztliches Gutachten  oder ein MPU-Gutachten zum Konsumverhalten beibringen müssen, damit ihre Fahrerlaubnis retten können oder nur Geld für das Gutachten verlieren und der Entzug der Fahrerlaubnis kurz aufgeschoben ist, sollte im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Die Verwaltungspraxis bezüglich der Beurteilung des Trennungsvermögens ist bundesweit sehr uneinheitlich; teilweise weicht sogar in gleichen Bundesländern von Landkreis zu Landkreis das Behördenvorgehen stark voneinander ab.

In jedem Fall sollten Betroffene ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt keine Angaben zur Sache sowie zum Konsumverhalten machen und das Vorgehen mit einem Rechtsanwalt besprechen!

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Ulli Boldt erstellt.

Cannabis am Steuer

Cannabis am Steuer

Cannabis bzw. Drogen am Steuer und führerscheinrechtliche Konsequenzen

1. Dieser Artikel soll eine Übersicht geben was passieren kann, wenn man unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug benutzt (und dabei von der Polizei erwischt wird).

2. Sobald der Konsum von Betäubungsmitteln – egal welche Menge und wie häufig – feststeht, ist die betreffende Person nach der Fahrerlaubnisprüfung (FEV) nicht mehr als Kraftfahrer geeignet. Die Feststellung des Konsums ergibt sich meistens aus dem Ergebnis einer Blutentnahme oder eines eingeräumten Konsums. Daher wird –sofern auch nur ein einmaliger Konsum feststeht – die Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde entzogen.

3. Dies gilt so nicht beim Konsum von Cannabis.

Nur bei regelmäßigem Konsum von Cannabis gilt ein Kraftfahrer als ungeeignet. Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum besteht dagegen uneingeschränkte Kraftfahrereignung. Die Unterscheidung zwischen gelegentlichen und regelmäßigen Konsum von Cannabis wird in der Praxis häufig anhand der Carbonsäure –einem Abbauprodukt von Cannabis – vorgenommen. Das bedeutet, dass die Führererlaubnis bei festgestellten regelmäßigem Cannabiskonsum entzogen werden kann, obwohl niemals unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wurde.

Was Anderes  gilt , wenn die Person bei der Teilnahme am Straßenverkehr auffällig wird. Dann ist aufzuklären, ob die Person zwischen dem gelegentlichen Konsum und dem Autofahren sicher trennen kann. Hierzu hat die Rechtsprechung anhand der durch eine Blutprobe festgestellten THC-Werte im Blut Grundsätze aufgestellt: Bis zu 1,0 ng/ml THC im Blut geht die Rechtsprechung vom sicheren Trennungsvermögen aus. Ab 2,0 ng/ml THC im Blut entziehen in der Regel die Führerscheinbehörden sofort die Fahrerlaubnis; zwischen beiden Werten ist das Trennungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten oder eine MPU abzuklären.

4. Das bedeutet in der Konsequenz, dass bei festgestellten THC-Werten über 2,0 ng/ml in der Regel Rechtsmittel gegen die Entziehung wenig aussichtsreich sind. Nur wenn der Tag – an dem der hohe THC-Wert festgestellt wurde – sehr lange her ist, weil beispielsweise die Behörden die Akte sehr lange unbearbeitet ließen, kann eine Klage gegen die Entziehung im Einzelfall Erfolg haben.

In jedem Fall muss beachtet werden, dass Carbonsäure als Abbauprodukte von Cannabis noch über viele Wochen nachweisbar ist. In der Konsequenz sollte folglich nach einem Cannabiskonsum das Auto für einige Wochen stehen gelassen werden. Es reicht nicht aus, nur einen Tag mit dem Autofahren zu pausieren.

5. Wenn bei einer Polizeikontrolle kein Konsum von Cannabis festgestellt wird; dafür aber im Fahrzeug kleine Mengen an Haschisch (Cannabisharz) oder Marihuana (Cannabiskraut) gefunden wird, kann dies auch fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen haben.  Hierbei stellt sich dann häufig die Frage, ob in der Folge die Führerscheinbehörde zur Ausräumung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten verlangen kann.

6. Zunächst muss unterschieden werden, ob sich die beispielsweise die 1-5 Gramm im Kofferraum oder im Fahrzeuginnenraum befanden. Wenn der Cannabis im Kofferraum aufbewahrt wurde, ist ein Bezug zum Straßenverkehr zweifelhaft und deshalb zweifelhaft. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist die Rechtspraxis diesbezüglich jedoch überwiegend anders. Mit Verweis auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2002 (In: DAR 2003, S.283 f) wird in diesem Bundesland bei Besitz von Cannabis im PKW, die Verpflichtung ein ärztliches Gutachten beizubringen, als zulässig angesehen. Interessanterweise sieht das der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof anders; in einer Entscheidung vom 4.7.2003 (In: DAR 2004, S.113f) entschied der VGH Baden-Württemberg „ein bloßer Bezug zum Straßenverkehr, der sich alleine aus dem Auffinden von Cannabis in einem Auto ergibt“ rechtfertige die Anordnung zur Beibringung einer ärztlichen Gutachtens nicht.

7. Tipp

Machen Sie der Polizei gegenüber grundsätzlich keine Aussagen. In der Regel wird dies rechtlich zu Ihrem Nachteil sein. In jedem Fall sollte bei allen Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich Zweifeln an der Kraftfahrereignung , die Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Ulli Boldt erstellt.

 

Mitverschulden

Mitverschulden

1. Definition des Begriffs Mitverschulden

Das Mitverschulden ist in § 254 Abs. 1 BGB folgendermaßen beschrieben:

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

2. Erklärung des Begriffs Mitverschulden

Bei einem Unfall ist ein Mitverschulden regelmäßig von Relevanz. Hat jemand einen Schaden verursacht, dann kann der Unfallgeschädigte im Regelfall verlangen, dass ihm dieser Schaden komplett ersetzt wird. Im deutschen Recht wird für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aber regelmäßig Verschulden vorausgesetzt. Der Schädiger müsste diesen Schaden also entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Wenn der Unfallgeschädigte zum Teil selbst an dem Schaden schuld ist, dann wird er für diesen Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen. Diesen Teil hat der Geschädigte nämlich mitverschuldet. Der Anspruch des Geschädigten wird dann entsprechend seines Mitverschuldens gekürzt.

Anwendungsfälle und Schadensminderungspflicht

Den Geschädigten kann Mitverschulden treffen, wenn er sich nicht angemessen schützt. So verhält es sich auch, wenn er selbst pflichtwidrig handelt. Verletzt er eine Gesetzesnorm, dann kann von pflichtwidrigem Verhalten ausgegangen werden. Es können aber auch Pflichten verletzt werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz normiert sind. Ein Mitverschulden kann den Geschädigten außerdem treffen, wenn er sich nicht vorsichtig genug verhält oder einen Angriff des Schädigers provoziert. Zu berücksichtigen ist auch die Schadensminderungspflicht, die den Geschädigten trifft. Hat der Geschädigte den Unfall zu großen Teilen mitverschuldet, dann kann sein Anspruch auch komplett ausgeschlossen sein.

3. Mitverschulden im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr finden sich zahlreiche Beispiele, mit denen sich das Mitverschulden anschaulich darstellen lässt. Das Mitverschulden ist auch in § 9 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt, es verweist auf die allgemeine Vorschrift in § 254 BGB. In folgenden Fällen ist regelmäßig von einem Mitverschulden auszugehen:

  • Verstöße gegen Anschnallpflicht (§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO),
  • Verstöße gegen die Helmpflicht für Krafträder (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO),
  • Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bei Auffahrunfällen (§ 4 StVO).
  • Ein viel zu teures Ersatzfahrzeug wird gemietet
  • Beauftragung eines Sachverständigen bei erkennbaren Bagatellschäden (Schadensminderungspflicht)

Wichtig ist auch Folgendes:

Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten sind in aller Regel ersatzfähig. Das bedeutet, dass der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten verlangen kann.  Das Mitverschulden des Unfallgeschädigten kann jedoch auch darin bestehen, dass der Unfallgeschädigte es unterlässt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Art von Mitverschulden bezeichnet man dann als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.

Es gibt außerdem einige Ausnahmen zur Anschnall- und Helmpflicht. Diese sind entweder in § 21a selbst oder in § 46 StVO geregelt. Für Radfahrer besteht bislang keine gesetzliche Helmpflicht. Ein Mitverschulden wird ihnen grundsätzlich nicht angelastet, wenn sie keinen Helm tragen. Zur Sicherheit sollte trotzdem ein Helm getragen werden. Beim hobbymäßigen Rennradfahren ist das unter allen Umständen zu tun. Dabei besteht nämlich aufgrund der höheren Geschwindigkeiten ein größeres Verletzungsrisiko. Eine gesteigerte Eigengefährdung liegt damit vor, teilweise wird so ein Mitverschulden begründet.

Zur Radfahren ohne Fahrradhelm hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil interessante Ausführungen gemacht, die Sie bei Interesse hier nachlesen können.

4. Tipps zum Thema Mitverschulden

Vorsorge

Am besten schützt man sich vor dem Vorwurf des Mitverschuldens, indem man sich von Grund auf gut schützt. Dazu gehört vor allem, bei der Autofahrt auf seine Umgebung zu achten und Vorsicht walten zu lassen. Darüber hinaus sollte man sich auch allgemein an die Regeln des Straßenverkehrs halten. In manchen Konstellationen müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden. Das ist der Fall, wenn man sich als Verkehrsteilnehmer besonderen Gefahren aussetzt. Motorradfahrer müssen (auch gesetzlich verpflichtet) einen Helm tragen. Autofahrer müssen bei schlechtem Wetter ihre Geschwindigkeit anpassen oder Winterreifen aufziehen. Das sind nur ein paar Beispiele. im Grundsatz heißt es: Vorsichtig sein, auf sich selbst und andere achten.

Nach dem Unfall

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen kommt es gelegentlich zum Unfall. Dann sollten keine übereilten, unüberlegten Handlungen vorgenommen werden. Andererseits muss oft schnell gehandelt werden, um einen entstandenen Schaden nicht weiter zu vergrößern. Wird der Schaden nämlich grundlos vergrößert, dann trifft den Unfallgeschädigten ein Mitverschulden. Es kann beispielsweise Standgeld anfallen. Schneller, guter Rat ist also gefragt. Je früher, desto besser. So früh wie möglich sollte ein rechtlicher Beistand eingeholt werden, der die Sachlage gut einschätzen kann. Dafür bietet sich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

5. Tricks der Versicherungen

Das Thema des Mitverschuldens ist in der Praxis sehr relevant. Oft kommt es vor, dass gegnerische Versicherungen Ansprüche der Unfallgeschädigten kürzen. Sie behaupten, die Geschädigten hätten (zumindest teilweise) zum Unfall oder der Höhe der daraus entstandenen Kosten beigetragen. Sie hätten die Kosten also mitverschuldet. Mietwagenkosten, Gutachterkosten und weitere Schadenspositionen werden gekürzt. Diese Kosten sind aber auf den Unfall zurückzuführen. Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Die Kosten, die dabei anfallen, sind von der Gegenseite zu ersetzen. Die Versicherungen müssen regelmäßig in voller Höhe dafür aufkommen. Meistens ist die Kürzung solcher Ansprüche unberechtigt. Es fehlt in vielen Fällen an rechtlicher und tatsächlicher Grundlage für Kürzungen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Standgeld

Standgeld

Unfall – Verkehrsunfall – Standgeld- Anspruch der Werkstatt bzw. des Unfallgeschädigten

1. Definition des Begriffs Standgeld

Standgeld beschreibt den Geldbetrag, der als Vergütung für einen Aufbewahrungsvertrag über Fahrzeuge verlangt werden kann. Der Begriff hat im Hinblick auf Wartezeiten für Frachtführer eine weitere Bedeutung, die hier jedoch nicht weiter erörtert wird.

2. Erklärung des Begriffs Standgeld

Der Anspruch auf Erstattung von Standgeld kann in verschiedenen Fällen entstehen. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und zu bewerten. Der Anspruch auf Standgeld kann unter anderem in den folgenden Beispielen entstehen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

  • Beim Abschleppen,
  • vor oder nach der Reparatur (nach einem Unfall)
  • bei verzögerter Abholung eines Fahrzeugs vom Händler

Die beiden häufigsten und unfallrelevantesten Varianten werden nun erörtert:

Standgeld durch Abschleppen

Bei einem Verkehrsunfall kommt es gelegentlich zum Totalschaden. In diesem Fall wird das beschädigte Fahrzeug regelmäßig abgeschleppt. Von dem Abschleppunternehmen wird es daraufhin verwahrt. Dabei kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Abschleppunternehmen ein Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB zustande. Das Abschleppen wird von einem Unternehmen durchgeführt. Daher ist den Umständen nach eine Aufbewahrung nur gegen eine Vergütung zu erwarten. In diesen Fällen gilt eine Vergütung nach § 689 BGB als stillschweigend vereinbart. Also kann eine Vergütung fällig werden, ohne dass vorher ein bestimmtes Standgeld vereinbart wurde. Das abschleppende Unternehmen hat demnach gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten und der Verwahrungskosten. Bei einem Unfall trifft dies meist den Geschädigten selbst. Die Verwahrungskosten können allerdings nicht über den Betrag hinausgehen, den das Fahrzeug mit Totalschaden wert ist. Meistens ist das allerdings erst der Fall, wenn das Fahrzeug bereits eine längere Zeit verwahrt wird, einige Monate oder Jahre.

Standgeld durch Reparatur

Ist kein Totalschaden entstanden, dann wurde das Auto vielleicht zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Auch dort können Standkosten anfallen. Eine Werkstatt ist nämlich nicht darauf ausgelegt, als Parkplatz für Fahrzeuge zu dienen. Sie dient der Reparatur. Wer eine Werkstatt betreibt, ist nicht verpflichtet, die Autos der Kunden kostenlos parken zu lassen. Für die Zeit, in der die Reparatur am Fahrzeug stattfindet, wird der Werkunternehmer kein Standgeld fordern. Er kann es aber wohl für die Zeit, in der das Fahrzeug bei ihm nur verwahrt wird. Sollte sein Vertragspartner zum Beispiel nicht zahlen, könnte er das Auto einbehalten und für jeden weiteren Tag, den er das Auto rechtmäßigerweise zurückbehält, Standgeld einfordern.

Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug bei einer Werkstatt abgibt, sollte er sofort einen Reparaturauftrag erteilen. Nun gibt es unter anderem zwei Varianten:

a. Die Werkstatt beginnt sofort mit der Arbeit. Wenn nach Ende der Reparatur keine Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt, kann die Werkstatt die Herausgabe des Fahrzeugs an den Unfallgeschädigten rechtmäßig verweigern und Standgeld verlangen, bis eine Kostenübernahme vorliegt. Diese Standgeldkosten muss der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung bezahlen.

b. Die andere Variante ist, dass die Werkstatt den Reparaturauftrag annimmt und das Fahrzeug solange verwahrt, bis die Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt. Dies bis dahin angefallenen Standkosten sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Beide Varianten setzen voraus, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher und/oder nicht fahrbereit ist. Ansonsten würde der Unfallgeschädigte wohl gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

3. Rechte des Unfallgeschädigten

Hat der Geschädigte keine Schuld am Unfall, dann steht ihm in vollem Umfang ein Schadensersatzanspruch zu. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf alle Kosten, die unfallbedingt entstehen. Das sind nicht nur Heilbehandlungskosten und Reparaturkosten. Dazu können auch die Kosten gehören, die durch eine Aufbewahrung entstehen.

4. Tipps zum Thema Standgeld nach einem unverschuldeten Unfall

Der Unfallgeschädigte muss jedoch dafür sorgen, dass die Schadenssumme nicht in die Höhe getrieben wird. Er kann nicht einfach warten, bis hohe Standgeldkosten entstehen, um diese dann  vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet zu verlangen. Entstehen unnötig hohe Kosten, wird angenommen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Der Anspruch des Unfallgeschädigte wird dann um den Betrag gekürzt, den er durch seinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht verursacht hat. Die genaue Höhe entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ist klar, dass es sich um einen Totalschaden handelt, dann darf das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen also nicht besonders lange stehen bleiben. Der Abschleppunternehmer muss auch nicht darauf achten, wer den Unfall verschuldet hat. Für ihn ist es egal, ob es überhaupt einen Unfall gab. Er verwahrt nur das Fahrzeug für seinen Auftraggeber. Das ist im Regelfall der Unfallgeschädigte, kann aber auch die Polizei sein. Der Abschleppunternehmer hat also einen Anspruch gegen den Geschädigten, der muss dann auch zahlen. Diese Zahlung kann der Geschädigte dann gegenüber dem Schädiger – dem Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung– als Teil des Schadens geltend machen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Rechnung vom Abschleppunternehmer an die gegnerische Haftpflichtversicherung weitergeleitet und von dieser direkt bezahlt wird. Diese Variante ist natürlich bequemer, da man dann nicht in Vorleistung gehen muss.

Da der Geschädigte dazu gehalten ist, den Schaden gering zu halten, sollte er unverzüglich das Fahrzeug aus der Verwahrung nehmen, sobald diese nicht mehr nötig ist. Sonst können ihm daraus entstehende Kosten im Wege des Mitverschuldens aufgebürdet werden. Wie in einem konkreten Fall zu verfahren ist, sollte allerdings mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

5. Tricks der Versicherungen

Wie so oft versuchen gegnerische Haftpflichtversicherungen, dem Geschädigten nicht die volle Schadenssumme auszuzahlen. Sie neigen dazu, den Schaden, der dem Geschädigten entstanden ist, kleinzurechnen. Das kann auch dazu führen, dass angefallenes Standgeldkosten nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Dabei berufen sie sich darauf, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Es gilt auch hier der Grundsatz, der gegnerischen Haftpflichtversicherung kritisch gegenüber zu stehen. Kürzungen ohne Grund sind leider traurige Realität. Beispiele können hier nachgelesen werden. Jede Kürzung sollte überprüft werden. Nicht selten weichen Kürzungen von Gesetz und Rechtsprechung ab. Sie sind oft unberechtigt.

6. Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit einem Urteil vom 09.03.2016 einen Anspruch auf Standgeld für einen Werkstattinhaber bejaht, allerdings begrenzt auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges. Es ging um ein in einer Werkstatt  (jahrelang) abgestelltes Unfallfahrzeug.

Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt geschleppt. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das unfallbeschädigte Fahrzeug abkauft. Es kam jedoch nicht zu Einigung. Infolgedesse kaufte die Werkstatt das Auto nicht, so dass das Fahrzeug auf dem Gelände der Werkstatt stehen blieb. Ursprünglich hatten der Eigentümer und die Werkstatt vereinbart, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann. Aus den neun Tagen wurde mehrere Jahre. Daraufhin verlangte die Werkstatt vom Eigentümer Standgeld für den gesamten Zeitraum. Der Eigentümer weigerte sich und wollte nur Standgeld für neun Tage bezahlen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Klage des Werkstattinhabers teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Eigentümer nicht auf die Begrenzung von neun Tagen berufen. Diese Vereinbarung sei nur getroffen worden, als die Vertragsverhandlungen liefen und beide (EIgentümer und Werkstattinhaber) davon ausgingen, dass ein Kaufvertrag zustande kommt. Spätestens nach dem der Vertrag nicht zustande kam, war klar, dass die ursprüngliche  Zusage der Werkstatt nicht zeitlos unbegrenzt gelten könne.

Daher hat das Gericht der Werkstatt grundsätzlich einen Anspruch auf Standgeld zugesprochen. Das gericht war aber auch der Auffassung, dass die Werkstatt bzw. Werkstattinhaber nicht den gesamten Zeitraum abrechnen könne.  Auch als Werkstatt bzw. Werkstattinhaber hat man eine Schadensminderungspflicht. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei der Anspruch auf den Restwert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können, was sie nicht getan hatte.

Dieses Urteil zeigt, dass jeder Fall einzeln zu bewerten ist. Daher sollte man nach einem Unfall als Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Nur so bekommt man das, was einem tatsächlich zusteht. Oder es kann so enden wie in den hier genannten Fällen.

Auch wenn der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz keinen klassischen Anspruch des Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher zum Gegenstand hatte, zeigt das Urteil jedoch, dass man in verschiedenen Konstellationen einen Anspruch auf Standgeld haben kann, sowohl als Werkstatt als auch als Unfallgeschädigter (dann geht der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten). Gewusst wie.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Winterreifenpflicht 2018 NEU

Winterreifenpflicht 2018 NEU

Winterreifenpflicht heute

Seit 2010 gilt in Deutschland eine Winterreifenpflicht bei besonders kalten und schlechten Wetterbedingungen. Danach dürfen laut einer Vorschrift nur bestimmte Reifen verwendet werden. Die Regelung soll für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Reifen müssen demnach bestimmte Bedingungen erfüllen. Als ausreichend wurden bisher so genannte „M+S“-Reifen erachtet. Diese Reifen haben ein bestimmtes Profil und eine bestimmte Struktur. Dadurch sorgen sie in Matsch, frischem und tauendem Schnee für bessere Fahreigenschaften. So sollen mit der Winterreifenpflicht Unfälle verhindert werden, die wegen der rutschigen Verhältnisse geschehen. Darüber hatten wir bereits einen Artikel geschrieben. Hier klicken, um zu lesen!

Rechtliche Regelung

Die Regelung dazu findet sich in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung. Sie sieht eine Winterreifenpflicht in den folgenden Fällen vor:

  • Bei Glatteis,
  • bei Schneeglätte,
  • bei Eisglätte
  • und bei Reifglätte.

Ein konkreter Zeitraum ist im Gesetz nicht beschrieben. Viele orientieren sich aber an der „Oktober-bis-Ostern-Regel“. Einige andere warten, bis die schlechten Bedingungen zum ersten Mal im Winter auftreten. Nur wenige fahren mit Ganzjahresreifen.

Wichtigste Änderungen

Mit dem Entwurf des Ministeriums treten einige Änderungen in Kraft. Vor allem ist eine Verschärfung der Winterreifenpflicht die Folge. Was ein Winterreifen ist, soll nun genauer definiert werden, außerdem wird eine Halterhaftung der Regelung angefügt.

Alpine-Symbol und „M+S“-Kennzeichnung

Bisher hat es genügt, dass die Winterreifen mit „M+S“ gekennzeichnet sind. „M+S“-Reifen haben tiefere Profilrillen und größere Stollen als Normalreifen. Deshalb haften sie auf rutschigem Untergrund besser. Die Nutzung bereits gekaufter Reifen dieser Art soll auch weiterhin möglich sein. Das gilt jedenfalls bis zum 1. Januar 2018. Für die Zeit danach soll eine Übergangsregelung gelten. Reifen mit „M+S“-Kennzeichnung dürfen noch bis 2024 verwendet werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 gekauft wurden.

Ab 2018 sollten allerdings nur noch Reifen gekauft werden, welche das „Alpine“-Symbol tragen. Es handelt sich um ein Piktogramm von einem Berg mit drei Spitzen und einer Schneeflocke darauf. Im Gegensatz zur „M+S“-Kennzeichnung ist das Alpine-Symbol rechtlich geschützt und die Anforderungen an Alpine-Reifen sind strenger.

Bisher konnte nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die falschen Reifen auf seinem Fahrzeug hatte. Nun soll die Regelung erweitert werden. Auch der Fahrzeughalter soll demnach haftbar gemacht werden. Hierfür käme ein neuer Bußgeldtatbestand in den Katalog. Es wird demnach ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro angeordnet, wenn der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs veranlasst oder zugelassen hat.

Nach Aktueller Rechtslage erwartet den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60,- € nach Nr. 5a der Anlage 1 zur Bußgeldkatalogverordnung. Teurer wird es außerdem, wenn dadurch Behinderungen auftreten. Bei Fahrern von Gefahrguttransportern fallen Bußgelder auch deutlich höher aus. Es handelt sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG, § 49 I Nr. 2 StVO.

Grund der Änderung

Das Ministerium (BMVI) begründet die Änderung mit einem Zitat des Ministers Dobrindt folgendermaßen:

Mit der Neuregelung definieren wir, welche Anforderungen an Winterreifen künftig gelten. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit im Winter. Damit niemand seine vielleicht gerade neu angeschafften Winterreifen wieder abmontieren muss, gelten für Verbraucher ausreichend lange Übergangszeiten.

Änderung der Profiltiefe

Zur Debatte steht außerdem, ob für Winterreifen eine Profiltiefe von 4 Millimetern eingeführt werden soll.

Ob die Neuregelung sinnvoll ist, kann in Frage gestellt werden. Der ADAC ist der Ansicht, dass die Regelung zur Profiltiefe nicht sonderlich zur Verkehrssicherheit beiträgt. Im Gegenteil könnte sie sich sogar negativ auswirken. Autofahrer könnten die 4 Millimeter Profiltiefe nach dieser Rechtslage im Sommer bis auf 1,6 Millimeter abfahren. Winterreifen sind aber für den Sommer schlechter geeignet. Sie sollten im Sommer nicht verwendet werden. Außerdem würde sich die Autohaltung durch die Neuregelung verteuern. Darüber hinaus würden viele Autofahrer jetzt bereits ihre Reifen aus Verantwortungsbewusstsein vorzeitig austauschen, so der ADAC. Der ADAC empfiehlt im Übrigen, ab 3 Millimetern Profiltiefe auszutauschen. Andere vertreten gar die Ansicht, dass sogar diese Empfehlungen zu strikt sind. So Jürgen John, Direktor des Reifenherstellers Michelin. Laut Focus Online sagte er, es sei statistisch nicht belegbar, dass ein Reifen mit vier Millimetern Profiltiefe „besser“ sei, als einer mit 1,6 Millimetern Profiltiefe. Sofern sie unbeschädigt sind, können moderne Reifen „bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe genutzt werden.“

Durch die Neuregelung ändert sich nichts daran, dass die Pflicht nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, sondern sich auf die Straßenbeschaffenheit bezieht. Die Unsicherheit, wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, wird voraussichtlich nicht entfallen. Durch die verschäfte Haftung sind in Zukunft auch die Fahrzeughalter betroffen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Fachanwaltsordnung

Fachanwaltsordnung

1. Definition des Begriffs Fachanwaltsordnung

Die Fachanwaltsordnung ist eine durch die Rechtsanwaltskammern und deren Mitglieder festgelegte Satzung, welche den Erwerb der Bezeichnung des Fachanwalts und damit verbundene Prozesse regelt.

2. Zulässige Fachanwaltsbezeichnungen

In der Fachanwaltsordnung sind Berufsbezeichnungen für Fachanwälte festgelegt. Eine Liste von zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen befindet sich in § 1 FAO. Folgende Bezeichnungen sind demnach zulässig:

Fachanwalt für

  • das Verwaltungsrecht,
  • das Steuerrecht,
  • das Arbeitsrecht,
  • das Sozialrecht,
  • das Familienrecht,
  • das Strafrecht,
  • das Insolvenzrecht,
  • das Versicherungsrecht,
  • das Medizinrecht,
  • das Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
  • das Verkehrsrecht,
  • das Bau- und Architektenrecht,
  • das Erbrecht,
  • das Transport- und Speditionsrecht,
  • den gewerblichen Rechtsschutz,
  • das Handels- und Gesellschaftsrecht,
  • das Urheber- und Medienrecht,
  • das Informationstechnologierecht und
  • das Bank- und Kapitalmarkrecht.

3. Wozu braucht man Fachanwälte?

Das deutsche Rechtssystem ist unglaublich vielseitig und detailliert. In einer Ausbildung lernen Juristen, wie man mit deutschem Recht umgeht. Es steht dabei vor allem die Methodik im Vordergrund. Außerdem erlernen die Kenntnisse, die für eine Tätigkeit im deutschen Rechtssystem unerlässlich sind. Das Ziel ist dabei folgendes: Sie sollen vor allem in der Lage sein, sich in alle Bereiche der Rechtspraxis einzuarbeiten. Jede einzelne Regelung können sie aber auf keinen Fall lernen. Allein das Bürgerliche Gesetzbuch, zentrale Quelle des materiellen Zivilrechts, hat über zweitausend Regelungen. Es ist auch nicht die einzelne Rechtsquelle im Zivilrecht. Hinzu kommt, dass es auch noch Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht gibt. Abgesehen davon kommt es nicht auf den bloßen Gesetzestext an. Im Einzelfall kann es aber bei vielen Regelungen in vielen Rechtsgebieten zu Streitigkeiten kommen. Normen können verschieden ausgelegt werden, und wie ein Gericht jede dieser Streitigkeiten entschieden hat oder entscheiden würde kann kein Mensch wissen. Ein breites Wissen zu Einzelfragen aus jedem einzelnen Rechtsgebiet abzuverlangen ist nicht möglich. Eine Spezialisierung auf ein Rechtsgebiet ist daher für einen Anwalt sinnvoll. Als Fachanwalt ist der Anwalt auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiert und kennt sich im Detail aus. So kann er seinen Mandanten mit seinem Fachwissen bestens beraten und effektiv helfen. Dass es einen Bedarf für Fachanwälte gibt, zeigt auch die Statistik. Deutschlandweit gab es am 1.1.2016 laut Bundesrechtsanwaltskammer 164.855 Anwälte. Es gab zur selben Zeit 163.772 Fachanwälte. Das heißt, dass über 99% aller Anwälte als Fachanwälte spezialisiert sind.

4. Voraussetzungen für die Fachanwaltschaft

Wer die in § 1 FAO aufgeführten Bezeichnungen führen darf, richtet sich nach dem zweiten Abschnitt der Fachanwaltsordnung. Zunächst muss ein Anwalt einen Antrag stellen. Daraufhin muss er Kenntnisse in Theorie und Erfahrungen aus der Praxis nachweisen.

Verleihung der Erlaubnis

Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre lang zugelassen sein. Eine gewisse Tätigkeit in naher Vergangenheit wird auch gefordert. Außerdem werden Teilnahmen an Lehrgängen von bestimmter Dauer vorausgesetzt, begleitet von schriftlichen Prüfungen. Darüber hinaus wird auch verlangt, dass der Anwalt in den letzten drei Jahren eine bestimmte Zahl von Fällen aus dem bestimmten Rechtsgebiet bearbeitet hat. Schließlich wird auch in einem Fachgespräch geprüft, ob ein ausreichender Kenntnisstand auf dem Rechtsgebiet vorliegt. Voraussetzungen sind stets die Kenntnis von Verfahrens- und Prozessrecht sowie fachspezifische und praktisch relevante Kenntnisse des materiellen Rechts. Besondere theoretische Kenntnisse umfassen auch immer die Kenntnis von europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bezügen zum Fach. Kann der Antragsteller entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen, steht einer Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nichts im Weg.

Entziehung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels begründet auch Pflichten für den Fachanwalt. Wer die Fachanwaltsbezeichnung führen darf, muss jedes Jahr an Fortbildungen teilnehmen. Teilnahmen sind als Dozent oder als Hörer möglich. Alternativ muss der Anwalt wissenschaftlich publizieren. Den Nachweis hierfür muss der Anwalt regelmäßig unaufgefordert vorlegen.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung widerrufen. Hierbei sind Gründe anzugeben. Hat der Vorstand länger als ein Jahr Kenntnis von entsprechenden Gründen, ist der Widerruf nicht mehr möglich.

5. Satzungsversammlung

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer ist das unabhängige Beschlussorgan, welches die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die der Fachanwaltsordnung (FAO) beschließt. Oft wird anstelle der Satzungsversammlung auch von dem Parlament der Rechtsanwaltschaft oder „Anwaltsparlament“ gesprochen. Die Mitglieder der Satzungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Nachdem die Satzungsversammlung Änderungen in der FAO beschließt, wird das in den BRAK-Mitteilungen unter „amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Nachdem die Satzung an das Bundesjustizministerium übermittelt ist, tritt sie nach drei Monaten in Kraft. Dies geschieht nicht, sofern das Ministerium die Satzung oder Teile davon aufhebt. Eine solche Prüfung der Beschlüsse ist nach § 191e BRAO vorgeschrieben. Meist werden aber keine Bedenken durch das Ministerium geäußert.

Die Fachanwaltsordnung wird von der Bundesrechtsanwaltskammer auf deren Seite bereitgestellt. Dort finden sich auch aktuelle Fassungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.