Unfall-Zettel bzw. Unfallzettel

Unfall-Zettel bzw. Unfallzettel

Der Unfall-Zettel und seine große Gefahr

nach dem Unfall – was tun?

Dieser Artikel handelt über den sog. Unfall-Zettel (auch oft als Unfall Zettel oder Unfallzettel bezeichnet), den man nach einem Unfall von der Polizei erhält, wenn man diese zur Unfallstelle gerufen hat. Viele Unfallgeschädigte wissen nach einem Unfall nicht, was sie tun sollen bzw. was sie auf keinen Fall tun sollten. Hier kannst Du lesen, was wichtig ist.

1. Sinn und Zweck

In erster Linie dient der Unfall-Zettel dazu, dass die Unfallbeteiligten die Daten der Gegenseite kennen. Der Unfall-Zettel soll die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Unfall erleichtern. Die Polizei trägt zunächst das Aktenzeichen auf der Vorderseite ein, welches sich aus Datum un Uhrzeit zusammensetzt. Der letzte Kasten ganz rechts zeigt, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde. Steht neben dem Buchstaben A eine 2, wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen der Unfallbeteiligten eingeleitet (wie auf dem Foto). Steht neben dem Buchstaben A eine 0 (null), wurde das Verfahren noch vor Ort abgeschlossen.

 

Unfall-Zettel Unfallzettel

 

Man sollte jedoch wissen, dass die Schuld am Unfall nicht endgültig von der Polizei, sondern vom Gericht festgestellt wird. Die aufnehmenden Polizeibeamten können daher allenfalls eine Einschätzung abgeben. Es kann also vorkommen, dass man von der Polizei als Unfallverursacher eingestuft wird und später vor Gericht trotzdem gewinnt (und umgekehrt).  Am Unfallort ist man nicht verpflichtet eine Aussage zu tätigen.

2. Gesetzliche Regelung

Auf dem Unfall-Zettel befindet sich eine Telefonnummer vom ZENTRALRUF der AUTOVERSICHERER. Was der Zentralruf der Autoversicherer ist, kann man hier nachlesen.

 

Unfall-Zettel 2

 

Mit dem § 8 a Pflichtversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber die Versicherungen verpflichtet, eine Auskunftsstelle einzurichten. Dieser gesetzlichen Pflicht sind die Versicherungen nachgekommen und haben den Zentralruf der Autoversicherer gegründet. Damit die Unfallbeteiligten nun ihre Schadenersatzansprüche durchsetzen können bzw. wissen, wer der Anspruchsgegner ist, gibt es den Unfall-Zettel. Auf dem Unfall-Zettel tragen die Unfallbeteiligten ihren vollständigen Namen, ihre Versicherung, den Halter und die Unfallstelle ein.

Dazu steht im Gesetz unter anderem folgender Text:

(1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschädigten, deren Versicherern, dem deutschen Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte und dem Entschädigungsfonds nach § 12 unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben übermittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:

  1. Namen und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten,
  2. die Nummer der Versicherungspolice und das Datum der Beendigung des Versicherungsschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,
  3. bei Fahrzeugen, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach geltendem Recht ersatzpflichtig ist,
  4. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle diese Informationen nach Absatz 2 erlangen kann, des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

 

3. die große Gefahr des Unfall-Zettels

Unfall-Zettel

Mit dem Unfall-Zettel ist jedoch auch eine große Gefahr verbunden.

Wenn man als Unfallgeschädigter (ahnungslos und gutmütig) beim Zentralruf der Autoversicherer anruft, um die Versicherungsdaten des Unfallgegners zu erfahren, wird man in der Regel sofort mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung verbunden. Am Telefon wartet dann meistens einer sehr gut geschulte Mitarbeiterin die alles tun wird, damit ihre Arbeitgeberin (die gegnerische Haftpflichtversicherung) -viel- Geld spart. Das Personal der Haftpflichtversicherungen ist sehr gut geschult und kennt so gut wie alle Tricks. Ihnen sollte klar sein, dass Ihr „rechtlicher Gegner“ Ihnen nichts schenken wird!

Hier kann man negative Erfahrungen mit der HUK nachlesen.

Hier kann man negative Erfahrungen mit der Allianz nachlesen.

Hier kann man negative Erfahrungen mit der HDI nachlesen.

Nun sollte jeder ein Vorgeschmack für das Thema Unfallregulierung bekommen haben.

Wenn man als Unfallgeschädigter in die Falle tappt, ist der Ärger später groß. Machen Sie einen Test und googeln Sie mal. Sie werden reihenweise Berichte lesen, die mit den folgenden Worten beginnen:

Versicherung kürzt Gutachten 

Versicherung kürzt Verbringungskosten 

Versicherung kürzt Werkstattrechnung 

Versicherung kürzt Wiederbeschaffungswert 

Versicherung kürzt Kostenvoranschlag

Versicherung kürzt Rechnung

Versicherung kürzt Reparaturkosten 

usw.

 

 

4.  unser Tipp

Nach einem Unfall sollte man sofort einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, muss der Unfallverursacher sowie seine Haftpflichtversicherung die Kosten des beauftragten Anwalts und des Gutachters bezahlen. Man geht daher kein Risiko ein!

Dass es sich lohnt bzw. lohnen kann einen Anwalt zu beauftragen, können Sie hier nachlesen!

Versicherung kürzt

 

5. Nicht verwechseln mit …

Oft spricht man auch von einem Unfallzettel bzw. Unfall-Zettel, wenn jemand nach einem Unfall seine Daten (oder auch was anderes) auf einen Zettel schreibt und unter die Wischblätter des beschädigten Fahrzeugs klemmt, ohne auf den Unfallgegner oder die Polizei zu warten. Dazu kann man hier mehr lesen!

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht Berlin.

Allianz verliert vor Gericht

Allianz verliert vor Gericht

Allianz verliert vor Gericht –

Kürzungen mit System – 

Stundenverrechnungssätze

 

Die Allianz hat nicht immer Recht. In diesem Artikel zeigen wir, dass viele Haftpflichtversicherungen systematisch die berechtigten Ansprüche von Geschädigten unberechtigt kürzen. Die meisten gehen gegen diese (unberechtigten) Kürzungen leider nicht vor. Das lohnt sich für die Versicherungen, denn sie sparen wohl mehrere hundert Millionen Euro jährlich. In diesem Beispiel geht es um Schadenersatzansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers war die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft. Auch die Allianz kürzt oft systematisch Ansprüche der Unfallgeschädigten nach einem Unfall. Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt. Er ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Allianz verliert vor Gericht - Stundenverrechnungssätze - Unfall

1. Probleme nach einem Unfall

Wir haben bereits darüber berichtet, dass der Großteil der Haftpflichtversicherungen die Ansprüche der Unfallgeschädigten unberechtigt kürzt. Wir hatten sowohl über die Praktiken der HUK als auch über die Kürzungen den HDI berichtet. Aber auch die DEVK war schon dabei.

2. Unfallregulierung

Dabei ist der Grundsatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eigentlich relativ klar; der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind ihm zu erstatten. Leider halten sich viele Versicherungen nicht daran, sondern versuchen mit aller Macht die Schadenersatzansprüche zu kürzen. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass man als Unfallgeschädigter unter anderem einen Anspruch auf Erstattung der folgenden Kosten hat;

Reparaturkosten brutto, wenn man konkret abrechnet,

Reparaturkosten netto, wenn man auf fiktiv abrechnet,

Gutachterkosten,

Mietwagenkosten,

Nutzungsausfall,

Rechtsanwaltskosten,

Abschleppkosten,

UPE-Aufschläge,

Verbringungskosten,

Merkantiler-Minderwert und

Schmerzensgeld.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und stellt nur einen Auszug dar.

3. Was ist hier passiert?

a. Frau L. wurde am 15.04.2015 (!) unverschuldet in einem Unfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite (Unfallgegner sowie der Allianz) war außer Streit. Frau L. beauftragte einen Gutachter mit der Erstellung eines Unfallgutachtens sowie Rechtsanwalt Umut Schleyer mit der Unfallregulierung. Daraufhin ging ein entsprechendes Schreiben mit Zahlungsaufforderung an die Allianz-Versicherungs AG raus.

b. Bereits mit Schreiben vom 08.06.2015 teilte die Allianz mit, dass man nur einen Teilbetrag erstatten könne. Sie kürzte die kalkulierten Reparaturkosten zunächst um 594,33 €, die Gutachterkosten um 207,66 € und die Anwaltskosten um 78,90. Als Begründung für die Kürzung der Stundenverrechnungssätze bezog man sich auf einen sogenannten Prüfbericht. Dass solche Prüfberichte regelmäßig vor Gericht „wertlos“ sind, hatten wir bereits berichtet und kann hier nachgelesen werden. Die Kürzungen der Gutachter- und Anwaltskosten wurden nicht begründet.

Das Antwortschreiben sowie den Prüfbericht kann man hier nachlesen.

c. Dieser Abrechnung wurde widersprochen, aber die Gegenseite blieb hartnäckig.

unberechtigte Kürzungen nach einem Unfall

d. Daraufhin erhob Rechtsanwalt Umut Schleyer im Auftrag seiner Mandantin eine entsprechende Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Mitte. Auch nach Zustellung der Klage blieb die Gegenseite hartnäckig und zahlte keinen Cent.

e. Aber auch vor dem Amtsgericht Mitte blieb die Allianz hart. Trotzdem verlor sie den Rechtsstreit und musste die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen. Das Amtsgericht Mitte stellte fest, dass die Beklagten nicht berechtigt war, die kalkulierten Stundenverrechnungssätze, die Gutachterkosten und die Rechtsanwaltskosten zu kürzen. Dieses Urteil kann man hier nachlesen.

f. Wer nun glaubt, dass die Allianz das Urteil des Amtsgerichts Mitte akzeptierte und der Unfallgeschädigten den Restbetrag bezahlte, der irrt. Stattdessen legte die Gegenseite gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte Berufung ein. Man mag es kaum glauben wie hartnäckig Versicherungen sein können.

g. Aber auch vor dem Landgericht Berlin zog die Allianz den „Kürzeren“. Das Landgericht Berlin teilte durch einen Beschluss vom 7. März 2017 mit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Hinweisbeschluss kann hier nachgelesen werden.

h. Erst auf diesen Hinweis des Landgerichts Berlin (und ohne jede Aussicht auf Erfolg) nahm die Allianz ihre Berufung zurück, verlor den Rechtsstreit endgültig und musste alle Kosten tragen. Dies kann hier nachgelesen werden.

4. Fazit

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass viele Versicherungen die berechtigten Schadenersatzansprüche von Unfallgeschädigten unberechtigt kürzen. Trotzdem gehen viele Unfallgeschädigte nicht sofort zu einem Anwalt. Auch die von einem (klugen) Gutachter kalkulierten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dürfen nicht ohne weiteres gekürzt werden. Alles zum Thema Stundenverrechnungssätze kann man hier nachlesen. Trotzdem fallen viele Unfallgeschädigte auf die Kürzungen und Tricks der Versicherung rein.

Leider gibt es auch viele Gutachter, die die Unfallgeschädigten nicht klar und deutlich auf dieses Risiko hinweisen.

Jeder kluge und erfahrene Gutachter wird dafür Sorge tragen, dass sein Kunde rechtlich umfassend und gut beraten wird. Wie dieser Fall eindrucksvoll zeigt, sollte man als Unfallgeschädigter nach einem Unfall sofort einen Gutachter sowie einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen und nicht alles glauben was die Allianz schreibt.

Weitere Rechtsfragen kann Rechtsanwalt Umut Schleyer beantworten.

Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf – Kilometerstand oft manipuliert!

Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf – Kilometerstand oft manipuliert!

Vorsicht beim Gebrauchtwagen – der Kilometerstand ist oft manipuliert!

Manipulation am Kilometerstand

In der Regel kennt sich ein Käufer nur ganz grob mit Autos aus. Jeder Käufer möchte aber ein zuverlässiges, lang haltendes Auto haben. Der Wert des Autos bemisst sich deshalb vor allem nach Alter und Kilometerstand. Das ist wichtig für den Gebrauchtwagenkauf, und die Nachfrage nach Gebrauchtwagen ist hoch. Bei Gebrauchtwagen ist allerdings Vorsicht geboten – bei vielen ist der Kilometerstand manipuliert. Das Problem gibt es schon lange, aber viele wissen gar nicht, wie groß das Risiko ist, jemandem beim Autokauf auf den Leim zu gehen. Nach Schätzungen soll etwa bei jedem dritten Gebrauchtwagen der Kilometerstand manipuliert sein. Am Ende trifft es immer die Käufer: Sie kaufen ein Fahrzeug zum Teil weit über dem eigentlichen Wert, und gehen Risiken bei Nutzung und Weiterverkauf ein, von denen sie gar nichts wissen.

Sicherheit vor Manipulationen heute

Vor einiger Zeit wurde ein Anstieg von Manipulationen verzeichnet. Der Grund dafür ist simpel: Manipulationen sind heutzutage viel leichter als früher zu bewerkstelligen und lassen sich nicht so leicht zurückverfolgen. Man könnte meinen, durch den technologischen Fortschritt bei Autos sei der Handel sicherer geworden. Das Gegenteil ist aber der Fall. Viele Daten, auch über die zurückgelegte Strecke, werden heute elektronisch gespeichert. Wo früher ein Tacho auseinandergenommen werden musste, macht heute ein kleines, elektronisches Gerät die „Arbeit“. Das kostet oft nur hundert Euro. Es wird an den Bordcomputer angeschlossen, und Dateieinträge werden geändert. Das geht – nicht wie früher in Stunden – sondern in Minuten. Und der Profit, der daraus gezogen wird, ist immens: Einige Fahrzeuge werden nach wenigen Minuten „Arbeit“ für ein Vielfaches verkauft.

Was passiert in rechtlicher Hinsicht?

Wie jeder sich bereits vorstellen kann, verstößt so ein Handeln in mehrerlei Hinsicht gegen geltendes Recht. Die Manipulation selbst ist strafbar, das Auto muss nicht einmal dafür verkauft werden. Nach § 22b Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird jeder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, der eine solche Manipulation vornimmt.

Das ist aber längst nicht alles. Wer weiß, dass er ein manipuliertes Auto verkauft, macht sich unter Umständen wegen Betrugs nach § 263 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs strafbar. Kauft der potentielle Kunde es nicht, sondern wendet sich an die Polizei, kann trotzdem ein strafbarer Betrugsversuch vorliegen. Den Verkäufer kann bei Betrug nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren erwarten.

In beiden Fällen – sollte das Auto verkauft werden oder nicht – liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Straftat vor. Wer dazu anstiftet, oder Beihilfe leistet, kann nach Maßgabe der §§ 26 und 27 des Strafgesetzbuchs auch bestraft werden.

Was ist mit dem Kaufvertrag?

Grundsätzlich besteht der Kaufvertrag weiterhin. Allerdings kann bei einem manipulierten Kilometerstand ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegen. Vereinbarte Kaufsache ist in solchen Fällen nämlich ein Fahrzeug, das eine geringere Kilometerzahl hat. Deshalb kommen Gewährleistungsrechte in Betracht. Eine Kaufpreisminderung oder der Rücktritt vom Vertrag wären möglich. Sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer selbst ihn arglistig getäuscht hat, kann der Käufer außerdem den Kaufvertrag anfechten. In diesem Fall besteht für ihn sogar die Wahl, ob er Mängelgewährleistungsrechte geltend macht, den Vertrag anfechtet, oder von beidem absieht. Wie rechtlich vorzugehen ist, kann zum Beispiel ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beurteilen. Dieser kennt sich nämlich regelmäßig mit den Nachweisproblemen und rechtlichen Besonderheiten aus.

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Wie lässt sich eine Manipulation erkennen?

Absoluten Schutz gibt es nie, jeder kann betrogen werden.

Wer allerdings aufpasst, kann das Risiko erheblich verringern. Die ersten Indizien sind oft bereits von außen zu erkennen. Der Käufer muss unbedingt auf Unstimmigkeiten achten. Gelegentlich lässt sich die Manipulation erkennen, wenn der Käufer aufmerksam ist.

Beachtet werden sollte auf jeden Fall Folgendes:

Kilometerstand „zusichern“ lassen

Man sollte sich den Kilometerstand im Kaufvertrag zusichern lassen. Im Kaufvertrag sollten beim Punk Kilometerstand nicht Formulierungen wie „laut Vorbesitzer“ oder „Kilometerstand laut Tacho“ oder „abgelesener Kilometerstand“ stehen. Diese Formulierungen können für den Käufer rechtlich nachteilhaft sein.

Entweder steht im Kaufvertrag: Kilometerstand: xxxx oder man schreibt unter besondere Vereinbarung den Kilometerstand nochmals rein.

Beauftragen Sie einen Gutachter

Wenn man sich absichern möchte, kann man einen Gutachter beauftragen. Ein Gutachter kann -als sachverständige Person- das Fahrzeug überprüfen, einschätzen und ihnen einen entsprechenden Rat geben. Es gibt Gutachter, die auf solch eine „Autokaufbegleitung“ spezialisiert sind. Auch das Gutachterbüro Kadur übernimmt solche Tätigkeiten, zu finden unter: www. Kadur.de

Darüber hatten wir bereits berichtet. Der Artikel zum Thema Autokaufcoach bzw. Autokaufbegleitung kann hier nachgelesen werden. 

Scheckheft und Werkstattrechnungen

Wenn das Auto in der Werkstatt war, wird oft der Kilometerstand im Scheckheft notiert. Sollte der Kilometerstand der digitalen Anzeige niedriger als im Scheckheft sein, dann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Kilometerstand manipuliert worden. Das Scheckheft (oder auch: „Serviceheft“, „Wartungsplan“) sollte also in jedem Fall beachtet werden. Auf Werkstattrechnungen wird regelmäßig auch der Kilometerstand des Fahrzeugs angegeben.

So viele Quellen wie möglich nutzen

Im Übrigen empfiehlt sich, zum Fahrzeugso viele Dokumente wie möglich zu erfragen. Das ist nicht dreist oder unverschämt, sondern hilfreich. So lassen sich Zweifel eher ausräumen. Ein guter Verkäufer wird dafür auch Verständnis haben. Je mehr Quellen vorhanden sind, desto besser lässt sich beurteilen, was stimmt oder nicht stimmt. Wenn starke Abweichungen bei den Kilometerzahlen vorkommen, sollte der Verkäufer sehr gute Gründe anführen können, warum das so ist.

Auf das Äußere des Fahrzeugs achten

Einige Dinge lassen sich auch an Äußerlichkeiten ablesen. Verschleißteile sollten genau beachtet werden. Sehen Lenkrad und Kupplung stark abgegriffen aus? Gibt es beim Beschleunigen, Lenken oder Bremsen ungewöhnliche Geräusche? Wurden einige Stellen überlackiert? Welcher Kilometerstand befindet sich auf Aufklebern am Fahrzeug? Wenn Aussagen des Verkäufers oder Kilometerstand im Tacho nicht mit Beobachtungen übereinstimmen, ist äußerste Vorsicht geboten.

Geräte und Apps zum „Entlarven“

Inzwischen sind auch einige Programme und Geräte auf dem Markt, mit dem sich Manipulationen laut Anbieter aufdecken lassen. Wie zuverlässig diese Geräte, Programme und „Apps“ sind, ist aber für Käufer schwierig zu beurteilen. Besonders listige oder geübte Manipulateure wissen, wie die Geräte funktionieren, und treffen Vorkehrungen. Absoluten Verlass auf die Geräte kann es deshalb nicht geben.

Kontakt zum Vorbesitzer

Im Fahrzeugbrief („Zulassungsbescheinigung Teil 2“) sind die Vorbesitzer eingetragen. Sofern das Geschäft dubios erscheint, sollten diese kontaktiert werden, um zu erfragen, wann das Auto mit welchem Kilometerstand verkauft wurde, wo es repariert wurde und ähnliches.

Wer trägt die Schuld an der nachteiligen Entwicklung?

Vor allem hat natürlich Schuld daran, wer ein Gerät manipuliert. Außerdem hat derjenige Schuld, der es verkauft, obwohl er weiß, dass es sich um ein manipuliertes Auto handelt. Oft wird aber bemängelt, dass die Hersteller der Autos nicht genug dagegen tun. Manchmal ist der Zugriff auf den Autocomputer viel zu leicht. Auch ohne Vorerfahrung können unverschlüsselte Daten schnell verändert werden. Dabei haben die Hersteller hinreichend erfahrenes Personal, das für eine gewisse Sicherheit sorgen könnte.

Sind neue Gesetze nötig?

Auch der Gesetzgeber könnte tätig werden. Es gibt zwar genug Gesetze, die im Falle der aufgedeckten Manipulation den Kunden schützen, indem sie Händler und Manipulateure in die Pflicht nehmen (und strafen). Die Prävention ist allerdings schwierig, denn viele Manipulationen bleiben unentdeckt und sind nicht immer nachweisbar, die Strafen schrecken daher nicht jeden ab.

Die Geräte, die für Manipulationen genutzt werden, können außerdem für sinnvolle Zwecke verwendet werden. So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 9. Mai 2006 klargestellt, dass die Bereitstellung von Software dann nicht strafbar ist, wenn sich ihr objektiver Zweck auf „Reparatur, Justierung und Umstellung“ bezieht. Sie zu verbieten scheint daher ausgeschlossen. Möglich wäre es allerdings, die Hersteller gesetzlich zu einer sicheren Speicherung der Daten zu verpflichten. Sicherheitslücken würde es höchstwahrscheinlich weiterhin geben, allerdings wird die Manipulation dadurch erschwert. Was die Zukunft bringt, bleibt allerdings abzuwarten.

Eins wird sich jedoch nicht ändern: Der Händler hat regelmäßig mehr Wissen zu dem Auto, als der Käufer. Deshalb muss der Käufer sich umfassend informieren und jede Information nutzen, die hilfreich sein kann. Das gilt für alle Käufe – egal ob Gebrauchtwagen- oder Neuwagenkäufe. Unser Rat daher: Nicht glauben, sondern überprüfen! Außerdem sollte man schnell handeln, sobald die Manipulation am Kilometerstand bemerkt wird: Bei Ansprüchen laufen immer Fristen. Je schneller das Problem erkannt und bearbeitet wird, desto besser.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Schadensschätzung durch das Gericht § 287 ZPO

Schadensschätzung durch das Gericht § 287 ZPO

1. Definition des Begriffs Schadensschätzung

Die Schadensschätzung ist ein Mittel des Gerichts, um die Höhe eines Schadens zu ermitteln. Sie ist in § 287 Absatz 1 der Zivilprozessordnung geregelt:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.“

2. Erklärung des Begriffs Schadensschätzung

Der Begriff Schadensschätzung ist im Zivilprozess relevant. Im Zivilprozess streiten oft zwei Parteien um Geld. Bei einem Zivilprozess muss jeder vor Gericht darlegen, was für ihn rechtlich vorteilhaft ist. Wer vor Gericht einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte, muss also nachweisen, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. Es muss auch ermittelt werden, wie hoch dieser Schaden ist.

Im Prozess muss nämlich eine ganz konkrete Sache von der anderen Partei gefordert werden. Die Konsequenzen dieser Vorgabe sind drastisch: Wer zu viel fordert, muss laut § 92 der Zivilprozessordnung einen Teil der Prozesskosten übernehmen. Nämlich den Teil, zu dem er den Prozess „verloren“ hat. Ist die Klage aber nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung zu unbestimmt, kann sie abgewiesen werden. Das liegt daran, dass ein Zivilgericht Streite entscheidet, die zu einer Vollstreckung führen können. Wenn vollstreckt werden soll, muss im Urteil genau beschrieben sein, in was vollstreckt werden darf, und in welcher Höhe.

Wieso muss das Gericht den Schaden schätzen?

Für Unfallgeschädigte kann es schwierig sein, alles zu beweisen, was an Schäden eingetreten ist. Manchmal kann ein Kläger nur nachweisen, dass ihm überhaupt irgendein Schaden entstanden ist. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch, kann nur nicht nachweisen, wie hoch der Anspruch tatsächlich ist. Hier wäre es falsch, dem Unfallgeschädigten nichts zuzusprechen. Das Gericht muss dann abschätzen, wie groß der Schaden ist. Die Umstände des Falls sind dabei ausschlaggebend.

Das Gericht darf die Schadenshöhe aber nicht ohne objektive Grundlage festlegen. Indizien müssen herangezogen werden, um irgendwie zu beziffern wie hoch der eingetretene Schaden ist. Eine bestimmte Art der Schätzungsgrundlage gibt das Gesetz nicht vor. Die Grundlage muss aber tragfähig sein. Die Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen.

Wichtig ist Folgendes:

Damit das Gericht den Schaden überhaupt schätzen kann, muss man als Kläger genügend Tatsachen vortragen, damit das Gericht überhaupt eine Grundlage für eine Schätzung hat. Tut man das nicht kann es passieren, dass man gar nichts bekommt. Nach einem Unfall ist die Vorlage eines Gutachtens regelmäßig eine geeignete Grundlage für das Gericht, den Schaden zu schätzen. Andernfalls würde eine Beweisaufnahme in Betracht kommen.

3. Anwendung auf vermögensrechtliche Streitigkeiten

„Schadensschätzungen“ werden aber nicht nur bei „Schäden“ vorgenommen. Wie in Absatz 2 beschrieben, kann es sich auch um vermögensrechtliche Streitigkeiten handeln:

Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 (siehe oben) sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Wann liegt so ein Fall vor?

Es gibt eine sehr große an Fällen, bei denen eine Schadensschätzung nötig ist. Fast in jedem Fall vor einem Zivilgericht lassen sich bestimmte Dinge nicht belegen und müssen durch das Gericht geschätzt werden. Hier ein paar Beispiele:

  • Der Geschädigte eines Unfalls hat wegen des Unfalls einen Schreib- und Arbeitsaufwand: Briefe müssen verfasst werden, dafür muss Porto gezahlt werden, Telefonate müssen geführt werden, …
  • Ein Arbeitnehmer kann nicht genau nachweisen, wie viele Überstunden er gemacht hat, die Zeit zum Umziehen der Arbeitskleidung wurde ihm nicht angerechnet. Ungefähr ließe sich diese Zeit aber schätzen …
  • Wenn bei einem Vertrag nicht vereinbart wird, wie viel für eine Arbeit gezahlt werden soll, muss geschätzt werden, was eine „angemessene Vergütung“ ist …

Für diese Fälle gibt es meistens keinen Nachweis – niemand macht ein Foto davon, wie er eine Postkarte kauft, oft wird auch keine Rechnung davon verwahrt. Deshalb wird eine Pauschale für den Aufwand festgesetzt. Theoretisch könnte auch festgestellt werden, wie lange ein Arbeitnehmer zum Umziehen benötigt, wenn sich zum Beispiel Überwachungskameras vor dem Raum befinden. Das Material auszuwerten, würde aber wahrscheinlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als an Überstunden geleistet wurde.

Eine Schadensschätzung ist also nötig, alles andere wäre in vielen Situationen lebensfremd. Durch die Ermittlung eines Schadens soll kein noch größerer Schaden entstehen – das wäre unsinnig. Außerdem widerstrebt das dem Grundsatz der Prozessökonomie. Dann könnte außerdem genauso gut auf eine Schadensminderungspflicht verzichtet werden – die Prozesskosten trägt nämlich nach §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung die unterlegene Gegenseite.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Wertminderung

Wertminderung

Wertminderung oder Merkantiler-Minderwert – Unfall – Schadenersatz 

1. Der Begriff „Wertminderung“ wird auch als sog. Minderwert bezeichnet. Alle wichtigen Informationen zu diesem Begriff erhalten Sie hier!

2. Nach einem Verkehrsunfall sollte man auf jeden Fall Folgendes wissen:

„Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004).“

Worauf muss ich als Unfallgeschädigter achten?

3. Als Unfallgeschädigter sollte man daher unbedingt einen Gutachter sowie einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, um seine Ansprüche vollständig durchsetzen zu können. Ansonsten bleiben verlieren Sie viel Geld, so wie in diesem Beispiel.

4. Vor allem die Wertminderung ist ein sehr beliebte Kürzungsposition. Dies geschieht meistens ohne jede Begründung und/oder Berechtigung. Davon sollten Sie sich schützen, indem Sie Profis beauftragen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Reparaturbestätigung

Reparaturbestätigung

Reparaturbestätigung nach einem Unfall – wer trägt die Kosten?

1. Erklärung des Begriffs

Eine Reparaturbestätigung ist eine schriftliche Erklärung eines Gutachters bzw. Sachverständigen, dass an einem Fahrzeug Reparaturarbeiten ausgeführt wurden. Dabei ist die Qualität der Reparatur zweitrangig. Dieser Nachweis sollte grundsätzlich eine Aussage zur Dauer und zur Qualität der reperatur enthalten. Die Dauer ist in Werktagen anzugeben. Eine solche Erklärung erfolgt meistens nach einem Unfall im Straßenverkehr.

Der eigentliche Sinn und Zweck der Reparaturbestätigung besteht darin, dass der Unfallgeschädigte der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nachweisen kann, dass eine Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs erfolgt ist. Dies erfolgt meisten im Wege der fiktiven Abrechnung.

a. Nutzungsausfall

In erster Linie möchte der Unfallgeschädigte durch die Vorlage dieser Bestätigung nachweisen, dass er das Fahrzeug (wenn auch nur zum Teil) repariert hat. Dieser Nachweis soll dazu dienen, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt und einen Nutzungswillen hat. Mit dieser Erklärung möchte man seinen Anspruch auf Nutzungsaufall dokumentieren und durchsetzen.

b. Absicherung für die Zukunft 

Darüber hinaus will der Unfallgeschädigte sich mit diesem Nachweis für die Zukunft rechtlich absichern. Wenn das Fahrzeug in einem weiteren Unfall erneut an derselben Stelle beschädigt werden würde, könnte der Unfallgeschädigte nachweisen, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde. Dies ist sehr wichtig, da seit dem 1. April 2011 das Hinweis- und Informationssystem existiert (HIS). Dies ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen. Dort werden auch alle Fahrzeugdaten gespeichert und sind für die organisierten Versicherungen sichtbar.

Durch dieses System können die Versicherung (jederzeit)  in diese Datenbank einsehen und gegebenenfalls kontrollieren, ob ein Fahrzeug bereits einen Unfall hatte. Wenn ein Fahrzeug bereits in einem Unfall verwickelt war, wird geprüft, ob der damalige Schaden mit dem aktuellen Schaden im Zusammenhang steht bzw. technisch kompatibel ist. Ist dies auch nur zum Teil der Fall, verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung der Unfallschäden. Dies erfolgt meistens (leider) nicht außergerichtlich. Wenn man als Unfallgeschädigter klagt, zaubert der beauftragte Anwalt der Versicherung plötzlich dieses Argument aus dem Hut, so dass zu diesen Zeitpunkt viele Kosten angefallen sind, auf denen man wohl sitzen bleibt. Als Argument wird genannt, dass man nachweisen muss, dass der damalige Schaden vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das Problem des Vorschadens kommt dann zum Tragen. Dadurch kann jeder Unfallgeschädigte sehr viel Geld verlieren. Lesen Sie hier alles zum Thema Vorschaden.

Aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung aller deutschen Gerichte zum Thema „Vorschaden“ hat die Reparaturbestätigung ihre eigentliche Bedeutung und Wichtigkeit verloren. Grund dafür ist, dass die Vorlage einer Reparaturbestätigung nicht ausreicht, um darzulegen und zu beweisen, dass ein Vorschaden sach- und fachgerecht sowie vollständig repariert wurde. Die Gerichte setzen die Messlatte für diese Anforderungen (extrem) hoch.

2. Tricks der Versicherungen – Streit über die Kosten

Nach einem Unfall hat der Unfallgeschädigte diverse Zahlungsansprüche gegen den Unfallgeschädigten und dessen Haftpflichtversicherung. Dazu können auch die Kosten für eine Reparaturbestätigung zählen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen neuen Auftrag (nach der Ertsellung eines Unfallgutachtens). Auch um diese Kostenposition wird heftig gestritten. Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, die dem Unfallgeschädigten einen solchen Erstattungsanspruch zugestehen. Es gibt aber auch eine Menge anderslautende Urteile. Die Versicherungen zählen in ihren außergerichtlichen Schreiben natürlich nur die Urteile auf, die einen solchen Kostenerstattungsanspruch verneinen. Eine freiwillige Zahlung erfolgt außergerichtlich so gut wie nie. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs wird das Verhalten der Haftpflichtversicherungen wohl zukünftig bestärken. Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für eine Reparaturbestätigung jedenfalls dann nicht verlangen kann, wenn er fiktiv abrechnet.

3. aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.01.2017 ging es um den folgenden Sachverhalt:

„Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte. Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser 61,88 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.“

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, so dass der Kläger den Rechtsstreit endgültig verloren hat. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil unter anderem Folgendes aus (verkürzt):

„Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. „

Der Bundesgerichtshof teilte an einer anderen Stelle des Urteils jedoch mit, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten könnte und stellte Folgendes klar:

„Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen.“

Der Bundesgerichtshof stellt also klar, dass im Falle einer konkreten Abrechnung etwas anderes gelten kann. Der Bundesgerichtshof stellt mit diesem Urteil nochmals klar, dass man als Unfallgeschädigter grundsätzlich  fiktive und konkrete Ansprüche nicht vermengen darf.

4. Unabhängig von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kann auch dann etwas anderes gelten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung um einen Reparaturnachweis ausdrücklich gebeten hat. Dann muss sie auch die Kosten dafür tragen. Wie man auch an diesem Fall sieht, ist jeder Fall einzeln zu bewerten. Dieser Sachverhalt bzw. die Entscheidung zeigt auch, dass man nach einem Unfall nur mit Profis zusammenarbeiten sollte. Es macht daher keinen Sinn, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus einen Unfall zu beauftragen!

Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.