von Unfallregulierung | 1. Feb. 2017 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Freiberufler
Freiberufler sind Personen, die selbständige berufliche Tätigkeiten bestimmter Art vornehmen. Wer Freiberufler ist, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG wie folgt definiert:
Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Eine Definition betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit findet sich in § 18 EStG. Diese Definition führt auch einen Katalog von Berufen auf, der dem Katalog in § 1 PartGG stark ähnelt. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
2. Erklärung des Begriffs Freiberufler
Unter Freien Berufen versteht man solche, bei denen die Berufstätigen selbständig arbeiten. Es sind aber nur bestimmte Arten von Berufen erfasst. Dazu gehören vor allem kreativ-schöpferische und journalistische Tätigkeiten, Heilberufe und Tätigkeiten in der Rechtspflege. Lässt sich eine selbständige Tätigkeit nicht unter die freien Berufe fassen, kann es sich um ein Gewerbe handeln. Freiberufler betreiben kein Gewerbe. Auf sie finden andere steuerliche Regelungen Anwendung als auf Gewerbetreibende.
Unterschied zum Gewerbetreibenden
Wie Freiberufler sind auch Gewerbetreibende selbständig. Gewerbe müssen aber bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Für freie Berufe gibt es keine derartige Verpflichtung. Gewerbetreibende trifft außerdem die Gewerbesteuer, anders als Freiberufler. Ihre Einkünfte werden zudem als „Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb“ nach §§ 15-17 EStG erfasst. Freiberufliche Tätigkeiten fallen dagegen unter § 18 EStG. Gewerbetreibende sind meist Händler oder arbeiten in der Produktion.
3. Rechte und Pflichten der Freiberufler
Viele Freiberufler haben besondere Vorschriften, nach denen sich ihre berufliche Betätigung richtet. Journalistische Tätigkeiten haben zum Beispiel aufgrund der in Artikel 5 Grundgesetz beschriebenen Pressefreiheit besondere Privilegien. Beispielsweise müssen Behörden gemäß § 4 I Landespressegesetz Berlin die Behörden Pressevertretern bestimmte Auskünfte erteilen. Auch darf die Pressetätigkeit nach § 2 Landespressegesetz Berlin nicht von einer Zulassung abhängig gemacht werden. In anderen Landespressegesetzen bestehen auch derartige Regelungen. Es bestehen aber auch besondere Sorgfaltspflichten bei vielen freien Berufen. Diese Sorgfaltspflichten bestehen deshalb, weil die freien Berufe oft eine besondere Bedeutung für die Öffentlichkeit haben. In vielen Fällen soll durch die auferlegten Pflichten eine Unabhängigkeit von Freiberuflern gewährleistet bleiben. Andere Pflichten sollen dafür sorgen, eine gewisse Seriosität des Berufsstandes oder eine qualitativ hochwertige Arbeit der Freiberufler zu erhalten.
Werbung und freie Berufe
Für die journalistische Arbeit gibt es nur wenige Regelungen, da eine freie Berichterstattung unbedingt möglich sein muss. Es gibt aber in vielen Landespressegesetzen Vorschriften zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Damit soll verhindert werden, dass zwischen Werbung und objektiver Berichterstattung nicht mehr unterschieden werden kann und Grenzen verwaschen. Die Freiheit der Presse wäre damit gefährdet, überall gäbe es wirtschaftliche Einflussnahme. Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege haben hingegen Beschränkungen dafür, wie sie werben können (§ 43b BRAO). Anwälte dürfen nur dann werben, wenn die Werbung über die berufliche Tätigkeit sachlich informiert und nicht darauf gerichtet ist, einzelne Aufträge zu erlangen. Einschränkungen für die Werbung durch Ärzte finden sich zum Beispiel im Heilmittelwerbegesetz. Außerhalb der Praxisräume sind außerdem viele Arten der Werbung für Ärzte nicht zulässig.
4. Freiberuflerorganisationen
Einige Freiberufler müssen in einer bestimmten Organisation Mitglied sein. Ärzte und Rechtsanwälte sind in Landes- und Bundeskammern organisiert, in denen sie stets eine Mitgliedschaft haben. Die Berufskammern dienen vorwiegend der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder, der Ermöglichung einer beruflichen Selbstverwaltung, der Qualitätssicherung und der Fortbildungsförderung. Außerdem können die Freiberufler so einen gemeinsamen Standpunkt in der Öffentlichkeit abstimmen. Das verhilft ihnen zu einer stärkeren Position, als wenn jeder Freiberufler nur für sich spräche. Des Weiteren können sich so die Mitglieder über eine Regelung beruflicher Pflichten und Grundsätze beraten und diese vereinheitlichen. Für Journalisten besteht keine Pflicht, in einer Berufsorganisation Mitglied zu sein. Im Gegenteil ist eine Zwangsmitgliedschaft gemäß § 1 Abs. 4 Landespressegesetz Berlin unzulässig.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 31. Jan. 2017 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Haftung
Das Wort Haftung beschreibt die Leistungspflicht eines Schuldners.
2. Erklärung des Begriffs Haftung
Haftung ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Wird danach gefragt, wer haftet, dann wird gefragt, an wen sich ein Anspruch richtet. Es wird also danach gefragt, wer dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. In einfachen Worten: Wer kann wegen etwas belangt werden? Wer wird zur Verantwortung gezogen?
In der Praxis ist diese Frage sehr relevant. Egal ob es sich um einen Schadensersatzanspruch, einen Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch handelt. Denn es kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der haftet. Wird gegen jemanden vorgegangen, der nicht haftet, ist eine Klage unbegründet.
3. Arten der Haftung
Es gibt verschiedene Arten von Haftung:
- Verschuldensabhängige Haftung (Regelfall)
- Haftung für eigenes Verschulden (Regelfall)
- Haftung für fremdes Verschulden
- Verrichtungsgehilfen
- Erfüllungsgehilfen
- Mittäter und Teilnehmer
- Verschuldensarten
- Verschuldensunabhängige Haftung
- Störerhaftung
- Gefährderhaftung
Diese Liste ist nicht abschließend, führt aber die wichtigsten Arten der Haftung auf. Um zu zeigen, worum es sich handelt, folgen nun ein paar Beispiele und nähere Erläuterungen.
Verschuldensabhängige Haftung
Die allermeisten Ansprüche setzen eine Haftung für eigenes Verschulden voraus. Sie werden als Ansprüche mit verschuldensabhängiger Haftung bezeichnet. Es wird in diesem Kontext auch vom so genannten Verschuldensprinzip gesprochen. Verschulden wird meist bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten, Haupt- und Nebenleistungspflichten sowie bei der Deliktischen Haftung erfordert. Der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB setzt zum Beispiel Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] das Eigentum […] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Es wird an eine Handlung angeknüpft, die ein Rechtsgut einer anderen Person verletzt. Der Schädiger muss dabei entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Ein Irrtum ist, dass das Wort „handeln“ nur aktive Betätigung umfasst. Es gibt auch Fälle, in denen eine Pflicht zum Agieren besteht. In diesen Fällen darf eine bestimmte Betätigung nicht unterlassen werden. Eine solche Pflicht ist zum Beispiel die elterliche Sorgepflicht.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Bei vorsätzlichen Schädigungen wird regelmäßig gehaftet. Dann erstreckt sich die Haftung meist auch nicht auf Schäden am Eigentum oder Körperverletzungen, sondern auch auf reine Vermögensschäden. Normen wie § 826 BGB sind dann anwendbar. Vorsatz ist aber schwer nachzuweisen. Nach § 823 I BGB wird auch für Fahrlässigkeit gehaftet. Fahrlässigkeit heißt grob gesagt, dass der Schädiger vielleicht nicht absichtlich gehandelt hat, aber er die Folgen seines Handelns hätte voraussehen können. Spielen zwei Kinder mit einem Fußball, und eine Scheibe geht zu Bruch, dann ist das vielleicht nicht vorsätzlich passiert, aber fahrlässig. Dieses Prinzip lässt sich auch auf andere Bereiche wie das Verkehrsrecht anwenden.
Vermutetes Verschulden
In einigen Fällen wird vermutet, dass jemand einen bestimmten Umstand verschuldet hat. Es wird hierbei vom „vermuteten Verschulden“ gesprochen. Üblicherweise hat der Anspruchsteller alle Anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen und zu belegen. Beim vermuteten Verschulden ist das genau anders herum. Die Vermutung muss im Prozess durch den Beklagten entkräftet werden.
Verschuldensunabhängige Haftung
Daneben gibt es die verschuldensunabhängige Haftung. Sie setzt kein Verschulden voraus, also weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit. Es handelt sich somit um eine erheblich strengere Haftung. Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch vor, dann wird gehaftet, egal ob ein Umstand verschuldet wurde oder nicht. Sie bilden aber eine Ausnahme, so wie das vermutete Verschulden. Meistens wird bei verschuldensunabhängiger Haftung an eine besondere Gefahr einer Sache angeknüpft, auf die jemand zu achten hat, oder die er zu überwachen hat.
Beispiele für die verschuldensunabhängige Haftung:
- Die Produkthaftung aus § 1 ProdHaftG
- Die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB
- Die Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 StVG
- Die irrtümliche Selbsthilfe, § 231 BGB
Die Produkthaftung verpflichtet den Hersteller zum Schadensersatz, wenn durch den Fehler eines Produkts Körper- oder Sachschäden entstehen. Die Tierhalterhaftung verpflichtet den Tierhalter, für Sach- oder Körperschäden aufzukommen, wenn sein Tier diese verursacht. Der Fahrzeughalter hat nach § 7 StVG für Schäden einzustehen, die sein Fahrzeug bei Betrieb verursacht. Voraussetzung für diese Ansprüche ist allerdings, dass sich die Gefahr verwirklicht, die der Sache anhaftet.
Zur Fahrzeughalterhaftung führte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 02.09.2016 folgendes aus:
„Wie das Landgericht zutreffend ausführt, setzt das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ grundsätzlich voraus, dass sich in dem jeweiligen Unfallgeschehen eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Schadensgeschehen dadurch insgesamt mitgeprägt wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach juris). Dabei muss die Unfallursache im Betrieb des Kraftfahrzeuges begründet sein, d.h., dieses muss durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel das Unfallgeschehen in irgendeiner Form mit beeinflusst haben.“
Das komplette Urteil lässt sich hier nachlesen.
Strengere und mildere Haftung
Neben den gesetzlichen Vorschriften zur Haftung kann eine schärfere oder mildere Haftung zwischen zwei Personen vereinbart werden, wie in § 276 I BGB folgendermaßen beschrieben ist:
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.
In einem Vertrag kann demnach festgelegt werden, dass die andere Partei nur bei vorsätzlichem Handeln (milder) oder sogar bei leicht fahrlässigem Handeln (strenger) bereits haftet. Auch die verschuldensunabhängige Haftung kann vereinbart werden (allerdings nur in Grenzen und nicht durch AGB). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Haftung wegen Vorsatzes gemäß § 276 III BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bei einem Autounfall ist beispielsweise nichts zwischen beiden Parteien vorher vereinbart. Diese Regel greift daher nie in solchen Konstellationen.
4. Haftung bei Verkehrsunfällen
Bei Verkehrsunfällen ist es oft so, dass es einen Teil gibt, der den Unfall vorwiegend verschuldet hat. Dieser Teil würde grundsätzlich nach § 823 I BGB bzw. § 7 StVG haften. Es wird dann mit dem gesamten Vermögen gehaftet, und zwar zu dem Anteil, zu dem der Schädiger es verschuldet ist. Bei Unfällen können aber immense Kosten entstehen. Insbesondere, wenn eine Person dabei verletzt wird. Das könnte Verkehrsteilnehmer schnell in die Privatinsolvenz treiben, wenn sie auch nur in geringem Umfang gegen ihre Pflichten verstoßen. Allerdings greift in diesen Fällen eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung kann immer nach § 115 I Nr. 1 VVG in Anspruch genommen werden. Diese Versicherung deckt Kosten bis zu einer gewissen Grenze ab und hält so den Schädiger frei von hohen Kosten, die er sonst allein zu tragen hätte.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 30. Jan. 2017 | Lexikon, News
1. Definition des Begriffs Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht ist eine Pflicht, die bei Schuldverhältnissen bestehen kann. Sie beschreibt die Pflicht eines Geschädigten, den bisher eingetretenen Schaden gering zu halten.
2. Erklärung des Begriffs Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 II BGB geregelt. Sie trifft den Geschädigten bzw. „Beschädigten“ eines Schuldverhältnisses. Bei einem Autounfall ist das der Teil, der den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stünde. Allerdings hat er auch eine Pflicht, die ihm aus dem Unfall erwächst. Es gibt eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, sofern es dem Geschädigten möglich ist. Das ist die so genannte Schadensminderungspflicht. Er soll nach dem Unfall nicht besser gestellt werden als davor, der Begriff „Schadens-ersatz“ ist also sehr wörtlich zu verstehen. Im Gegenzug soll er aber natürlich auch nicht schlechter gestellt sein, als er vor dem Unfall stand. So werden dem Schädiger keine unnötigen Kosten aufgehalst.
Beispiel
Ein Beispiel für die Wirkung der Schadensminderungspflicht:
A und B hatten einen Unfall. A hat den Unfall verschuldet, B nicht. B ist also der Geschädigte. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhren beide gebrauchte Kleinwagen, die keinen sonderlich hohen Wert haben. B hat als Geschädigter das Recht, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, solange er sein Auto nicht verwenden kann. Er kann also ein entsprechendes Fahrzeug mieten und dem Schädiger dies in Rechnung stellen. Mietet er aber statt eines angemessenen Kleinwagens einen teuren Sportwagen, werden ihm die hieraus entstandenen Kosten nicht vollständig ersetzt.
3. Rechte und Pflichten des Geschädigten
Die Schadensminderungspflicht kann bei allen Arten schuldrechtlicher Verhältnisse Anwendung finden, demnach auch im Deliktsrecht als Teil des Schuldrechts. Im Verkehrsrecht wird die Schadensminderungspflicht insbesondere dann praktisch relevant, wenn der Geschädigte bei einem Unfall Schadenspositionen in Form von getätigten Ausgaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber geltend machen möchte, also Gutachterkosten, Reparaturkosten und ähnliche Kosten, auf denen er sonst sitzen bliebe.
Zu dem Rahmen der Schadensminderungspflicht und den Pflichten des Geschädigten hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 225/13 folgende Ausführungen gemacht:
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Das Urteil ist im Volltext hier nachzulesen.
4. Tipps zum Thema Schadensminderungspflicht
Eine Schadensminderungspflicht kann einen Geschädigten auf vielerlei Arten treffen. Beim Kauf eines Neuwagens hat er die anfallenden Nebenkosten unter Umständen zu verringern. Was im Endeffekt angemessen zur Schadensbehebung ist, ist oft nicht leicht ersichtlich. Da die Regelung in § 254 II BGB recht allgemein gehalten ist, liegt die weitere Interpretation der Norm bei den Gerichten. Mit der Zeit haben sich in der Rechtsprechung Grundsätze dazu gebildet, die nicht für Jedermann bei Lesen der Norm offensichtlich sind. In welchem Umfang die Pflicht gilt, ist daher fast nur Personen bekannt, die sich auf Verkehrsrecht spezialisiert haben. Ein Geschädigter, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, kann sich durch diese rechtlich beraten lassen. Das ist oft zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendig, da er nicht die nötige Kenntnis zum Umfang der Pflicht besitzt. Eine rechtliche Beratung ist in Anspruch zu nehmen, bevor ein Kontakt irgendwelcher Art zur gegnerischen Versicherung aufgenommen wird. Wenn möglich sollte dies auch noch vor einer behelfsmäßigen Reparatur getan werden.
5. Tricks der Versicherungen
Oft behaupten Haftpflichtversicherungen, die Gegenseite habe im Rahmen des Schuldverhältnisses gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB verstoßen und zahlen nicht oder zu wenig. Oft ist eine solche Kürzung willkürlich. Es wird einfach darauf gehofft, dass sich der Geschädigte mit dem abfindet was er bekommt und auf das Wissen der Versicherung vertraut. Lesenswert hierzu ist der Artikel „Unfallregulierung“. Belaufen sich die Kürzungen auch nur auf einen kleinen Teil der Gesamtschuld, es können wenige Euro sein, wird gelegentlich auch in der Hoffnung gekürzt, niemand würde den Betrag einklagen. Ein Irrglaube ist, geringe Beträge könnten nicht eingeklagt werden. Wenn ein Anspruch besteht, ist dieser grundsätzlich einklagbar. Ob es sich um 1.000,- Euro oder nur 2,- Euro handelt, ist dabei unbeachtlich. Im Falle des gewonnenen Prozesses hat die Gegenseite gemäß § 91 ZPO auch sämtliche damit verbundenen Kosten zu erstatten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten. Versicherungen behaupten auch oft, dass der Geschädigte dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, dass er nachteilige AGB eines Gutachters oder einer Reparaturwerkstatt angenommen hätte. Mit solchen Behauptungen ist vorsichtig umzugehen, auf keinen Fall ist eine Kürzung von Kosten ohne Hinterfragen hinzunehmen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 23. Jan. 2017 | Lexikon, News
Live-Expert-System
oder
gibt es eine gute Alternative zum Unfall-Gutachter seiner Wahl?
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Viele Unfallgeschädigte kennen ihre Rechte nicht und wissen nicht, was man nach einem Unfall veranlassen soll/muss. Viele wissen auch nicht, was man auf keinen Fall tun sollte. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Schäden ersetzen müssen. Um zu wissen, was kaputt und wie hoch der Schaden ist, sollte man unbedingt einen Gutachter / Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Darüber hinaus sollte man einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Haftpflichtversicherungen alles Mögliche unternehmen, um den Unfallgeschädigten am Gutachter und Anwalt seiner Wahl „vorbeizusteuern„. Mittlerweile gibt es sogar Apps, die verhindern sollen, dass der Geschädigte umfassend und unabhängig beraten wird. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.
Live-Expert-System
Im Zeitalter der Digitalisierung und des technischen Fortschritts gibt es auch zahlreiche Ideen, wie man den Gutachter bzw. Sachverständigen vor Ort ersetzen kann. Die Konkurrenz unter den Gutachtern / Sachverständigen ist groß. Es gibt eine Firma die ein sog. Live-Expert-System anbietet. Wir haben dieses System sowohl rechtlich als auch technisch beleuchten lassen.
2. Wie soll das Live-Expert-System funktionieren?
Der Anbieter beschreibt es auf seiner Internetseite (www.live-expert.de/ionnovation) wie folgt:
„Zum Start der LIVE-Übertragung verbinden sich der Live-Expert Assistent und der Kfz-Sachverständige via Internet. Während der LIVE-Übertragung zeigt der Kfz-Meister als Live-Expert Assistent dem Sachverständigen auf dessen Anweisung hin – mit Hilfe der Live-Expert Digitalkamera – das Fahrzeug. Er fungiert somit als verlängerter Arm des Kfz-Sachverständigen im Reparaturbetrieb. Der Kfz-Sachverständige sitzt während der Live-Übertragung in der Live-Expert-Zentrale vor zwei Bildschirmen und dirigiert den Fachmann in der Werkstatt rund um das Fahrzeug. Der Live-Stream von der Werkstatt zum Kfz-Sachverständigen wird in Echtzeit auf einen der beiden Monitore des Sachverständigen übertragen. Der Sachverständige löst die benötigten Fotos für die Dokumentation selbst während der Übertragung aus und erstellt parallel dazu auf dem zweiten Bildschirm zeitgleich die Schadenkalkulation. Nach etwa 20-45 Minuten liegt die Kalkulation als fundierte Entscheidungsgrundlage vor.“
Somit ist der Sachverständige nicht persönlich vor Ort und nimmt das beschädigte Fahrzeug nicht persönlich in Augenschein. Es wird vielmehr von einem Mitarbeiter einer Werkstatt bzw. eines Autohauses bedient.
3. Wird das Live-Expert-System von den Gerichten akzeptiert?
Hier gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Es gibt jedoch einige Gerichte, die das System in Frage stellen, vor allem, weil es die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bemängeln. Das hat zur Folge, dass diverse Klagen von Unfallgeschädigten –die dieses System genutzt haben– abgewiesen und/oder die Kosten für das Live-Expert-System nicht zugesprochen wurden. Ich habe mir mal das Live-Expert-System unter anderem Folgendes festgestellt:
„Mir sind diverse Urteile bekannt, bei denen die Schadenersatzansprüche von Unfallgeschädigten ganz oder zum Teil abgewiesen wurden; unter anderem das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 30.1.2013 – zum Aktenzeichen 3 C 1146/10; Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 11.10.2012 zum Aktenzeichen 4 C 607/11; Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 20.09.2016 zum Aktenzeichen 31 C 422/15.
Das Amtsgericht Freudenstadt hat die Klage unter anderem aus den folgenden Gründen abgewiesen:
„Die Kosten für das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros … sind nicht erstattungsfähig. Wie der Sachverständige … in seinem Gutachten ausführlich begründet und vom Gericht nachvollzogen dargelegt hat, ist ein auf dieser Grundlage erstelltes Gutachten aufgrund der vom Sachverständigen … ausführlich dargelegten Schwächen ungeeignet zur Frage der Schadenserstattung. Dies gelte erst recht dann, wenn aufgrund des Alters des Fahrzeugs neben dem Schadensumfang zur Festsetzung des merkantilen Minderwerts auch der Gesamtzustand des Fahrzeugs und die Unfallfreiheit beurteilt werden solle.“
Das Amtsgericht Dannenberg hat die Klage eines Unfallgeschädigten mit folgender Argumentation abgewiesen:
„Der Ausgleich von Sachverständigenkosten ist nicht erforderlich, wenn der Geschädigte ein Begutachtungsverfahren (hier: Live Expert System) gewählt hat, das nicht geeignete war, zu angemessenen Ergebnissen zu kommen. Dann kann auch keine Bezahlung einer solchen Begutachtung verlangt werden.“
Wie man diesen Urteilen entnehmen kann, gibt es ein großes Risiko, dass man als Unfallgeschädigter auf seine Schadenersatzansprüche ganz oder teilweise sitzen bleibt, wenn man das Live-Expert-System verwendet.“
4. Was sagen andere Unfall-Gutachter bzw. Sachverständige zu diesem System?
Wir haben Bernd Bischoff befragt. Er ist seit 2013 TÜV- zertifizierter Kfz – Sachverständiger und Autokaufcoach. Er konnte uns zu diesem Thema sinngemäß Folgendes mitteilen:
„Für einen freien Kfz – Sachverständigen klingt dieses System auf dem ersten Blick ja interessant. Wenn ich das System für mein Sachverständigenbüro einsetzen würde, könnte ich Kunden deutschlandweit bedienen, ohne auch nur einmal das Büro zu verlassen. Auf dem zweiten Blick erkaufe ich diesen Vorteil aber mit der Tatsache, dass ich so kein unangreifbares Gutachten produzieren kann. Im Zweifel könnte ich sogar Gefahr laufen, mich sogar strafbar zu machen. Unter dem Strich wäre der Geschädigte so oder so der Dumme. Das Gutachten würde als nicht brauchbar von den Versicherungen abgelehnt und auch nicht bezahlt. Meine Rechnung hätte er aber dennoch zu bezahlen.
a. Aber bröseln wir die Fakten einmal ein wenig auf.
Bei diesem System würde ich zur Schadensbegutachtung vor dem Bildschirm sitzen und den Werkstattmeister wie ferngesteuert um das zu begutachtende Fahrzeug lenken und mir per Videoübertragung das Fahrzeug und den Schaden anschauen. Hier muss man wissen, dass der Werkstattmeister bzw. die Werkstatt durchaus eigene Interessen bei der Schadensabwicklung verfolgt, die sich nicht mit den Interessen des Geschädigten decken müssen (beispielsweise Totalschaden vermeiden um Reparaturauftrag zu bekommen oder Totalschaden herbeiführen um Neuwagen zu verkaufen). Aus der Praxis ist bekannt, dass nicht sehr ausgeprägte Spurenbilder bildlich schwer zu dokumentieren sind. Jeder der sich z.B. beim Gebrauchtwagenkauf auf Grund der perfekten Bilder im Internet zur Fahrzeugbesichtigung begeben hat, um vor Ort dann festzustellen, dass das Fahrzeug Dellen, Kratzer und Roststellen hat, kann das nachvollziehen. Mit geschickter Kameraführung und Ausleuchtung kann man diese Schäden unsichtbar machen.
Hier soll ich mich als Gutachter auf einen fremden Werkstattmeister mit Eigeninteressen verlassen, dass er mir mit der Kamera alle relevanten Details zeigt, für die ich letztendlich unterschreiben soll.
b. Das Thema Vorschaden könnte ein Problem darstellen.
Das fängt schon bei den Vorschäden und Altschäden an. Werden diese verschwiegen, könnte, wie oben schon erwähnt, man sich eventuell strafbar machen. Gerade bei Vorschäden muss man mitunter sehr genau hinschauen. Der Geschädigte muss von diesen nichts wissen (Fahrzeug als unfallfrei gekauft) und der Werkstattmeister wird kein Interesse haben, diese aufzudecken. Für die Schadensabwicklung ist der Punkt sehr relevant. Werden Vorschäden verschwiegen, wird die Regulierung abgelehnt.
Gerade bei den modernen Autos mit viel Kunststoffteilen und anderen modernen Werkstoffen ist die persönliche Inaugenscheinnahme zwingend erforderlich. Mitunter zeigt sich am Stoßfänger nur ein kleiner Anprallpunkt, aber am Kofferraumboden sind Verwerfungen fühlbar oder im Dachbereich sind leichte Wellenbildungen durch Verzug sichtbar, die aber nur aus bestimmten Blickwinkeln sichtbar sind. Gerade diese kleinen Auffälligkeiten weisen auf größere Schäden hin und werden mit dem Kamerasystem nicht erfasst. Ob der Werkstattmeister diese Auffälligkeiten sieht oder sehen will, lasse ich mal dahingestellt.
Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes setzt eine Einschätzung des Fahrzeugs voraus, wobei Pflegezustand und Geruch auch eine Rolle spielt. Geruch lässt sich bekanntlich noch nicht online übertragen. Daher ist eine Werteinschätzung eines Fahrzeuges nur nach Videobildern und Eckdaten -aus meiner Sicht- aus der Zulassung unseriös.
c. Ziehen wir das Fazit.
Aus Sicht des Sachverständigen ist dieses System ungeeignet, denn das Ergebnis ist mit dem normalen Kostenvoranschlag der Werkstatt vergleichbar (der selbst bei Bagatellschäden rechtlich schon angreifbar ist), nur dass der Sachverständige für die Werkstatt mit seiner Unterschrift den „Kopf hinhält“ und sich mehr oder weniger blind auf die Erhebungen der Werkstatt verlassen muss.
Dieses System in Händen der Versicherung sehe ich für Geschädigte als gefährlich an. Zu offensichtlich ist das Ziel, den freien Sachverständigen und den Anwalt aus der Schadensabwicklung heraus zu halten. Sehr schnelle Ergebnisse bei der Schadenaufnahme heißt nicht zwangsläufig gründliche oder richtige Ergebnisse.
Ich hatte kürzlich ein Fahrzeug zu begutachten, wo schon ein Gutachter der gegnerischen Versicherung seine Arbeit getan hatte. Dieser war bei der Besichtigung recht schnell fertig (wurde mir von der Werkstatt berichtet) und kam auf Reparaturkosten von 4.189,97 €. Nachdem ich das Fahrzeug gründlich untersucht habe, ließ ich den Stoßfänger demontieren. Nun war das gesamte Ausmaß erst sichtbar. Als Ergebnis kamen Reparaturkosten von 11.420,95 € heraus, bei denselben Stundenverrechnungssätzen.
An dem Beispiel sieht man, dass selbst bei einer nur Oberflächlichen Begutachtung vor Ort schon gravierende Fehler passieren. Diese Situation wird durch die Videoübertragung noch deutlich verschärft. Wenn der Geschädigte fiktiv abrechnen würde, hätte er, wie in dem Beispiel einen immensen Verlust und die Versicherung eine Menge Geld gespart.
Ich kann Geschädigte nur warnen, auf dieses System zu setzen, auch wenn es schnelle Ergebnisse liefern soll. „
5. Ergebnis
Zusammenfassend kommen wir zu dem Ergebnis, dass das Live-Expert-System vor Gericht angreifbar und aus technischer Sicht nicht optimal ist. Wir raten den Unfallgeschädigten daher, lieber einen freien und unabhängigen Gutachter / Sachverständigen vor Ort zu beauftragen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Unfallregulierung | 23. Jan. 2017 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Sachverständigenbeweis
Der Beweis durch Sachverständige, auch Sachverständigenbeweis genannt, ist ein zulässiges Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren sowie in Verfahren des öffentlichen Rechts. Dabei wird das Fachwissen eines oder mehrerer Sachverständigen vor Gericht verwertet. Der Sachverständigenbeweis im Zivilrecht ist in der Zivilprozessordnung in den §§ 402 ff. geregelt.
2. Erklärung des Begriffs Sachverständigenbeweis
Wozu wird ein Sachverständigenbeweis benötigt?
Im Zivilverfahren werden Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien ausgefochten. Meist wird von einer Partei behauptet, dass sie Inhaber eines Anspruchs ist. Sie möchte diesen Anspruch der anderen Partei gegenüber durchsetzen. Eine Klage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden können. In gerichtlichen Verfahren werden daher stets Beweise von den Parteien geführt. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme finden sich in §§ 355 ff. ZPO.
Ein kurzes Beispiel hierzu: Ein Kläger behauptet, Eigentümer eines PKW zu sein. Das ist Voraussetzung für den Anspruch, den er geltend machen möchte. In der Regel wird so eine Behauptung aber von der Gegenseite bestritten. Im Umkehrschluss aus § 138 III ZPO heißt das, dass der Kläger nun beweispflichtig ist. Er muss nun darlegen, dass er tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das kann er beispielsweise tun, indem er den Kfz-Schein (die Zulassungsbescheinigung Teil 1) oder einen Kaufvertrag vorlegt. Man spricht hierbei von dem Urkundenbeweis.
Den Sachverständigenbeweis gibt es aus einem anderen, ähnlichen Grund. Oft kann das Gericht nicht beurteilen, ob die Behauptung einer Partei zutrifft oder nicht. Dem Gericht kann hierzu die nötige Fachkenntnis fehlen. Die Parteien streiten häufig über die Höhe eines Schadens. Das liegt unter anderem daran, dass mit der Festlegung der Schadenshöhe auch die Prozesskosten verbunden sind. Ein Richter kann oft nicht beurteilen, wie hoch ein Schaden zu beziffern ist. Das ist so, weil er nicht weiß, wieviel eine entsprechende Reparatur kosten würde oder was in welchem Umfang vom Schaden betroffen ist. Oft ist das nämlich nicht leicht erkennbar. Das kann aber ein Gutachter beurteilen, welcher in das Thema eingearbeitet ist. Der Gutachter bzw. Sachverständige beurteilt aus einer professionellen Sicht die Sachlage und legt dem Gericht im Regelfall ein entsprechendes Gutachten vor. Er vermittelt dem Gericht das Maß an Sachkenntnis, welches zur Beurteilung eines Sachverhaltes von Nöten ist.
Freiberufler und andere Anwendungsfälle
Manchmal ist ein Sachverständigenbeweis dann nötig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Pflichtverletzung eines Freiberuflers ist. Es geht dabei oft darum, ob eine Leistung nach den fachlichen Standards ausgeführt wurde. Regelmäßig ist das der Fall bei arzthaftungsrechtlichen Fragen. Nach § 630a II BGB hat ein Arzt grundsätzlich den Patienten so zu behandeln, wie es die allgemein anerkannten fachlichen Standards verlangen. Wurden Pflichten verletzt, kann der Arzt unter Umständen in Anspruch genommen werden. In der Fachsprache wird hierbei von Fehlern „de lege artis“ gesprochen. Das Gericht hat in aller Regel aber nur geringe medizinische Kenntnisse. Es kann deshalb in der Regel nicht beurteilen, ob gegen fachliche Standards verstoßen wurde. Ein Sachverständiger ist deshalb heranzuziehen, wenn es um medizinische oder psychologische Fachfragen geht.
Ausländisches Recht
Zwar sind Richter imstande, deutsches Recht anzuwenden, allerdings müssen sie in einigen wenigen Fällen auch ausländisches Recht anwenden. Hierzu kann das Gericht auch dann Sachverständige hinzuziehen, wenn es geboten ist. Eine Regelung in § 293 ZPO beschreibt näheres. Gibt es Rechtsfragen zur Auslegung der europarechtlichen Verträge, kann das Gericht dem Europäischen Gerichtshof diese Rechtsfrage in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV vorlegen.
3. Strengbeweise
Der Sachverständigenbeweis ist ein Strengbeweis. Das bedeutet, dass er nach den hierzu geltenden gesetzlichen Vorschriften der ZPO erhoben werden muss. Es ist demnach ein gewisses Beweisaufnahmeverfahren einzuhalten. Im Zivilprozess können die meisten anspruchserheblichen Umstände nur mittels Strengbeweis bewiesen werden.
Strengbeweise sind
- Augenschein
- Zeugen
- Sachverständige
- Urkunden und die
- Parteivernehmung.
4. Sonstiges zum Thema Sachverständigenbeweis
Der gerichtliche Sachverständige wird nicht durch die Parteien, sondern durch das Gericht ausgewählt. Anders ist das nur, sofern sich die beiden Parteien auf einen Sachverständigen einigen. Oft versuchen allerdings die Parteien, für sie „angenehmere“ Sachverständige aus ihrem Umfeld zu beauftragen, was der Gegenseite missfiele. Deshalb kommt es nicht häufig zu einer Einigung. Im Übrigen hat das Gericht den Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Auf den Sachverständigenbeweis finden außerdem die Vorschriften für Zeugen entsprechende Anwendung, sofern nicht abweichende Regelungen gelten. Ein Sachverständiger hat somit wie ein Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er kann aber auch aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden. Genaueres ist in §§ 406 und 42 ZPO geregelt. Im Zivilprozess wird der Sachverständigenbeweis durch Beweisantritt oder Beweisangebot geführt. Im Strafprozess geschieht das durch Beweisantrag.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 24. Nov. 2016 | Lexikon, News
Traktorführerschein – prüfungsfrei möglich – aber nicht grundlos für Anwälte

1. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Anwalts abgewiesen und entschieden, dass ein Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge aufgrund der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis nur derjenige hat, der eine entsprechende Tätigkeit nachweisen kann. Dies war hier nicht der Fall.
2. Was war passiert?
Der Kläger, ein Anwalt, beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen. Anschließend beantragte er Anfang 2015 zusätzlich die Erteilung der Klasse T. Diese berechtigt dazu, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Der Kläger war der Meinung, dass er keine Fahrprüfung ablegen müsse und durch eine Ablehnung in seinen Grundrechten verletzt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sah das anders und hatte seinen Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung abgelehnt. Das wollte der Kläger/Anwalt nicht auf sich sitzen lassen und erhob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
3. Wie lautet die Begründung des Urteils?
Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt unter anderem die Auffassung, dass der Kläger eine Fahrprüfung ablegen muss. Die Ablehnung seines Antrags ist durch die Behörde zu Recht erfolgt. Die Ablehnung verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Eine prüfungsfreie Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis beschränkt sich nach Auffassung des Gerichts auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Das ist beim Kläger eben nicht der Fall. Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne er sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren. Es steht im Also frei, jederzeit die entsprechende Prüfung zu absolvieren.
Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.