von Redaktion | 20. Nov. 2016 | Lexikon, News
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht – Fahrerflucht

Das Thema Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein Dauerbrenner. Daher ist es für jeden Verkehrsteilnehmer wichtig zu wissen, was strafbar ist und welche Rechte sowie Pflichten man als Verkehrsteilnehmer hat. Jeder Autofahrer sollte wissen, wann man den Unfallort verlassen darf und wann man sich durch das Verlassen strafbar machen könnte. Hier ist ein Überblick über das Thema, um alle Verkehrsteilnehmer für Probleme zu sensibilisieren.
1. Was ist ein Unfall bzw. was muss ich beachten?
a. Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 – 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).
b. Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Eine direkte physische Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache ist nicht notwendig. Der Schaden darf nicht belanglos sein. Bei Personenschäden ist diese Grenze erreicht, wenn der Schaden eine Körperverletzung darstellt. Die Urteile der Gerichte sind hier nicht einheitlich. Jedenfalls wird ab 20,- € die Grenze überschritten. Das Oberlandesgericht Nürnberg setzt die Grenze bei 50,- € fest (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007).
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Danach ist ein Privatgrundstück nicht öffentlich, so dass der Straftatbestand nicht anwendbar wäre. Parkhäuser bzw. Garagen usw., die ausschließlich den Mietern eines Wohnhauses oder eines Hotels zur Verfügung stehen, sind demnach kein öffentlicher Straßenverkehr. Das Gleiche gilt für Parkplätze einer Behörde.
Auch ein Unfall zwischen zwei Fahrrädern oder einem Fahrrad und einem Fußgänger oder
sogar zwischen zwei Fußgängern ist ein Unfall im strafrechtlichen Sinne und daher vom Straftatbestand erfasst !!!
Ein Mitfahrer in einem Fahrzeug ist nur dann als Unfallbeteiligter einzustufen, wenn der Verdacht besteht, dass er den Fahrer abgelenkt, also zum Unfall beigetragen hat.
2. Was steht im Gesetz?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt. Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber erreichen, dass alle anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten bestimmte Feststellungen treffen können. Im Gesetz steht:
„(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
3. Was muss ich nach einem Unfall beachten, um mich nicht strafbar zu machen?
Wenn man an einem Unfall beteiligt war, muss man die Feststellung seiner Person ermöglichen. Dazu zählen alle Angaben, dass die Identität ohne weitere Ermittlungen feststeht, also zumindest der vollständige Name und die Anschrift. Weiterhin muss man zumindest das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs mitteilen und die Art der Beteiligung am Unfall. Die Feststellungen der „Art der Beteiligung“ umfasst die Aufklärung des Verhaltens, das zur Entstehung des Unfalls geführt hat. Die Ermöglichung muss im Hinblick auf andere Unfallbeteiligte und Geschädigte erfolgen. Vorher sollten Sie den Unfallort nicht verlassen bzw. sich nicht vom Unfallort entfernen. Wenn andere Personen nicht da sind, reicht es nicht aus, wenn Sie einen Zettel mit Ihren Daten sowie dem amtlichen Kennzeichen Ihres Fahrzeugs hinterlassen.
Vielmehr sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten. Die Länge der Wartezeit richtet sich nach dem Einzelfall und der jeweiligen Umstände. Es gibt hier keine allgemein gültige Grenze.
4. Was ist, wenn ich den Unfall nicht wahrgenommen bzw. bemerkt habe?
Der Straftatbestand „unerlaubtes Entfernen von Unfallort“ ist eine Vorsatzdelikt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Das bedeutet, Sie müssen alle Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung mit „Wissen und Wollen“ erfüllt haben. Der Vorsatz ist subjektiv, so dass nur der „Täter“ seine tatsächlichen Gedanken zum Tatzeitpunkt kannte. Das Gericht bzw. der Richter kann nur anhand der Umstände zu einer gewissen Überzeugung gelangen.
Wenn man tatsächlich nichts wahrgenommen hat, könnte das Verlassen der Unfallstelle straffrei sein. Dies ist jedoch keine Garantie. Viele Beschuldigte behaupten zu ihrem eigenen Schutz, dass sie nichts vom Unfall bemerkt hätten. Es kommt auf den Einzelfall an. Im Zweifel kann es passieren, dass vor Gericht ein Gutachter überprüfen muss, ob der Angeklagte den Unfall hätte bemerken müssen. Wenn das der Fall ist, sehen die Chancen schlecht aus.
5. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich mich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, kann folgende Strafen zur Folge haben:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
- eine Geldstrafe.
Hinzu kommt -und kann unter Umständen noch viel gravierender für den Betroffenen sein-, dass eine
- die Entziehung der Fahrerlaubnis und
- eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis drohen.
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
6. Wann liegt an bedeutender Schaden vor der dazu führen kann, dass ich mir die Fahrerlaubnis entzogen wird?
Wann ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch vorliegt, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Die Grenze dürfte gegenwärtig bei ca. 1.300,00 € liegen (so auch Landgericht Krefeld per Beschluss vom 2303.2016; Landgericht Mühlhausen, per Beschluss vom 28.12.2015). Das Landgericht Braunschweig hat unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung den Wert für einen bedeutenden Schaden ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,- EUR festgelegt (Beschluss vom 03.06.2016).
7. Wie lang kann eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dauern?
Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
Entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Rechtskraft des Urteils, in dem diese ausgesprochen wird.
8. Kann mir die Fahrerlaubnis auch anderweitig entzogen werden?
Die Antwort lautet JA. Im Gesetz ist geregelt, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auch vorläufig entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat dies im § 111 a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn der zuständige Richter der Auffassung ist, dass dringende Gründe im Sinne des § 69 StGB (siehe oben) vorhanden sind. Ist dies der Fall, wird die Polizei damit beauftragt, den Führerschein zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft wird anschließend, wenn alles formal ordnungsgemäß ablaufen sollte, beantragen, den Beschuldigten Fahrlerlaubnis vorläufig zu entziehen. Die Gerichte kommen den Anträgen der Staatsanwaltschaft regelmäßig nach.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht vorliegen sollten, kann im Falle der „Fahrerflucht“ ein Fahrverbot als „Nebenstrafe“ ausgesprochen werden. Dieses Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein sich in amtlicher Verwahrung befindet.
Vor allem für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein existenziell angewiesen sind, kann das Fahrverbot sehr schlimme Folgen haben. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann weitreichende Konsequenzen haben.
9. Was für Probleme kann es mit der Kaskoversicherung geben?
Kaskorecht ist Vertragsrecht. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten sich aus dem Vertrag ergeben. Nach dem Kaskovertrag hat der Versicherungsnehmer diverse Nebenpflichten. Man bezeichnet diese Pflichten als Obliegenheiten. Wenn man als Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten verstößt, kann man seinen Versicherungsschutz teilweise oder ganz verlieren. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann also auch hier eine große Rolle spielen. Wann und im welchen Fall man als Versicherungsnehmer was veranlassen muss, muss für jede Situation einzeln geprüft werden. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, zumal man den jeweiligen Vertrag kennen muss.
Wenn jemand einen Unfall verursacht und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, könnte er damit gegen seine sog. Aufklärungsobliegenheit verstoßen haben. Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus dem Vertrag. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann grundsätzlich dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Der Versicherungsnehmer würde dann keine Leistung bzw. kein Geld erhalten.
Wie man diesem Text entnehmen kann, ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ein sehr komplexes Thema. Pauschale Antworten gibt es daher nicht.
10. Was ist, wenn ich als Zeuge geladen werde, weil mit meinem Fahrzeug angeblich ein Unfall verursacht wurde und der unerkannt gebliebene Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat?
Hier ist Vorsicht geboten.
Es kommt ab und zu vor, dass bei der Polizei eine Anzeige wegen Unfallflucht eingeht, aber Täter nicht beschrieben werden kann. Um an Informationen zu gelangen, wird der Halter als „Zeuge“ geladen. Das ist ein beliebter Trick. Wenn man der Ladung der Polizei nachgeht (wozu man nicht verpflichtet ist !!!), kann es passieren, dass aus einer Zeugenvernehmung eine Beschuldigtenvernehmung wird. Sie sollten daher wissen, dass man nicht verpflichtet ist, einer polizeilichen Zeugenladung Folge zu leisten. Unser Tipp: gehen Sie nicht hin.
Wenn Sie eine Ladung von der jeweiligen Staatsanwaltschaft erhalten, ist man gesetzlich verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. In diesem Fall empfehlen wir dringend die Beauftragung eines Anwalts.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 27. Okt. 2016 | Lexikon
Beweislastumkehr

Der folgende Artikel soll den Begriff Beweislastumkehr erklären, damit man als Verbraucher die Bedeutung und Tragweite besser beurteilen kann. Anhand einiger Beispiele soll gezeigt werden, wer und vor allem wann die Beweislastumkehr zum Tragen kommt.
1. Warum muss man überhaupt etwas vor Gericht beweisen?
Wenn man seine Rechte durchsetzen möchte, dann muss man vor dem zuständigen Gericht gegen die Gegenseite eine Klage erheben. Die Verfahrensregeln die man beachten muss, sind in der Zivilprozessordnung geregelt. Grundsätzlich muss man vor Gericht alle Tatsachen beweisen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören (Beweislast). Man muss also Beweisen, dass die Voraussetzungen eines Paragrafen (sog. Anspruchsgrundlage) erfüllt sind, auf den man sich beruft. Jeder Paragraf hat andere Voraussetzungen. Wenn man die notwendigen Tatsachen nicht beweisen kann, kann man den Rechtsstreit allein aus diesem Grund verlieren.
Beispiel:
Wenn ein Verkäufer eine Sache den Kaufpreis vom Käufer einklagen möchte, dann muss er beweisen, dass die Voraussetzungen des § 433 Absatz 1 BGB erfüllt sind. In dem Paragrafen steht :
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Also muss der Verkäufer nun beweisen, dass er dem Käufer das Eigentum an der Sache verschafft und die Sache mangelfrei übergeben hat. Dies könnte er zum Beispiel durch einen unterzeichneten Kaufvertrag, in dem steht, dass die Sache geliefert und übergeben wurde.
Der Käufer wiederum müsste nach § 433 Absatz 2 BGB beweisen , dass er die Sache abgenommen und den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat. Dies könnte er zum Beispiel durch die Vorlage einer Quittung.
In beiden Fällen muss die jeweilige Partei also beweisen, dass bestimmte Tatsachen vorliegen.
2. Was muss man im Rahmen der Beweislastumkehr beweisen – wo ist das geregelt?
a. Die Beweislastumkehr ist in § 476 BGB geregelt. Dort steht:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Wenn der Käufer eine Sache dem Gericht dargelegt hat, dass innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrenübergang (meistens Übergabe der Sache) ein Mangel aufgetreten ist, muss der Verkäufer Beweisen (Beweislastumkehr), dass der Mangel nicht bei Gefahrenübergang vorgelegen hat. Der Verkäufer müsste also beweisen, dass etwas nicht so ist, wie vom Käufer vorgetragen. Bei der Beweislastumkehr muss man also beweisen, dass etwas „nicht so ist“ wie von der Gegenseite vorgetragen.
b. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten der Verbraucher erweitert. Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.
Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:
- Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
- Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
- Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.
3. Findet die Beweislastumkehr bei jeder Art von Kaufvertrag Anwendung?
a. Die Antwort lautet Nein.
b. Die Beweislastumkehr kommt nur zum Tragen, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Diese „Beweiserleichterung“ können nur Verbraucher geltend machen, die von einem gewerblichen Händler eine Sache gekauft haben.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 27. Okt. 2016 | Lexikon, News
Autokauf- welche Rechte hat der Käufer?

In diesem Artikel geht es um das Thema Autokauf und die Rechte des Käufers. Der Streit rund um den Autokauf beschäftigt oftmals die Gerichte. Der Bundesgerichtshofs hat aktuell mehrere Urteile zu Gunsten der Autokäufer entschieden. Diese Urteile haben wir zum Anlass genommen, einen kurzen Artikel darüber zu schreiben.
1. Sind Neuwagen und Gebrauchtwagen rechtlich gleich zu behandeln?
Die Antwort lautet NEIN.
Als Autokäufer muss man zunächst wissen, dass es einen großen Unterschied macht, ob man einen Neuwagen oder einen gebrauchten Wagen erwirbt. Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus den §§ 433 ff. BGB. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen und eine mangelfreie Sache zu liefern. Wenn man ein Neufahrzeug erwirbt, dann kann der Verkäufer in der Regel (Details folgen unten) die Sachmängelgewährleistung nicht ausschließen oder verkürzen. Im Gesetz ist geregelt, dass die Sachmängelgewährleistung zwei Jahre beträgt (vgl. § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Davon darf nicht abgewichen werden (vgl. § 475 Absatz Satz 2 BGB).
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs sieht das anders aus. Hier ist gesetzlich geregelt, dass der Verkäufer die Sachmängelgewährleistung auf 1 Jahr beschränken darf, vgl. § 475 Absatz 2 BGB.
Bei der Beurteilung, was man als Käufer erwarten kann bzw. durfte, ist es auch wichtig, ob es sich um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen geht.
2. Kann man die Sachmängelgewährleistung ausschließen, wenn ja, in welchen Fällen?
Hier sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
a. Ein Verbraucher verkauft an einen anderen Verbraucher (Privat an Privat)
Wenn ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher etwas verkauft, ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung auszuschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.
b. Ein Verbraucher verkauft an einen Unternehmer
Auch ist in diesem Fall ist es grundsätzlich möglich, dass der Verkäufer als Verbraucher die Sachmängelgewährleistung wirksam ausschließen kann.
c. Ein Unternehmer verkauft an einen anderen Unternehmer
Auch ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.
d. Ein Unternehmer (Händler) verkauft an einen Verbraucher
Hier bei dieser Konstellation ist ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht möglich. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Vertrag als sog. Verbrauchsgüterkauf. Auf diesen Verbrauchsgüterkauf finden die §§ 474 ff. BGB Anwendung. In § 475 Absatz 1 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer mit dem Verbraucher nichts vereinbaren kann, was vom Gesetz abweicht und zum Nachteil des Verbrauchers (also hier Käufers) führen würde. Das bedeutet, dass beim Autokauf ein Ausschluss der Sachmängewährleistung unwirksam wäre. Dies wissen viele Verbraucher/Käufer nicht. Wenn der Händler trotzdem die Sachmäneglgewährleistung handschriftlich oder in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließt, ist dieser Ausschluss unwirksam.
3. Welche Vorteile hat man als Verbraucher noch, wenn man eine Sache bzw. ein Auto von einem Händler (Unternehmer) kauft?
Ein weiterer „Vorteil“ ist die sog. Beweislastumkehr, vgl. § 476 BGB. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, dass der vom Käufer monierte Mangel bei Übergabe bereits vorlag. Ist dies der Fall, dann haftet der Händler dem Käufer gegenüber. Voraussetzung ist, dass der Käufer beweisen kann, dass der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Dann liegt der Ball beim Händler (Beweislastumkehr). Nun muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen hat bzw. haben kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers erweitert. Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.
Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:
- Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
- Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
- Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.
4. Was ist, wenn der Mangel nur sporadisch auftritt, ist auch dann ein Rücktritt vom Vertrag möglich?
JA, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass auch bei sporadisch auftretenden Mängeln den Käufer eine Sache zum Rücktritt berechtigen. Hier war jedoch die Besonderheit, dass der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung dafür zu setzen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Käufer überhaupt wirksam vom Vertrag zurücktreten kann (hier anhand eines Verbrauchsgüterkaufs):
a. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen.
b. Es liegt ein Mangel vor.
c. Die Nacherfüllung –also die Beseitigung des Mangels– ist fehlgeschlagen (nicht erfolgt bzw. zwei Versuche haben nicht zum Erfolg geführt) oder der Händler hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
Wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, kann man vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz fordern oder den Kaufpreis mindern.
Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben genannten Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer auch ohne eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten durfte, weil die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war. Hier blieb die Kupplung des Fahrzeugs sporadisch hängen, so dass die Unfallgefahr erhöht war. Das reichte dem Bundesgerichtshof aus, einen Mangel anzunehmen bei dem die Verkehrssicherheit betroffen ist. Eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr war dem Käufer -nach Vorstellung der Richter- nicht mehr zuzumuten. Daher durfte der Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten.
5. Was ist, wenn ein Neufahrzeug einen geringfügigen Lackschaden aufweist – welche Rechte hat der Käufer dann?
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Fall mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer eines Neufahrzeugs auch bei geringen Lackschäden weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss. Dies gilt solange, bis der Mangel beseitigt wurde.
Was war passiert?
Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler ein Neufahrzeug. Das Fahrzeug sollte dem Kläger durch eine Spedition geliefert werden. Bei der Anlieferung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine kleine Delle in der Fahrertür hatte. Das wurde auch im Lieferschein vermerkt. Der Käufer teilte dem Verkäufer daraufhin mit, dass er den Kaufpreis solange nicht zahlen werde, bis die Delle beseitigt ist. Der Verkäufer akzeptierte dies nicht und teilte mit, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handele. Die Kosten für die Lackierung betrugen 528,30 €. Der Händler wollte sich maximal mit 300,- € beteiligen. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Händler holte das Fahrzeug ab und lackierte es. Anschließend lieferte der Händler das Fahrzeug wieder an den Käufer. Daraufhin bezahlte der Käufer den Kaufpreis. Der Händler wollte aber auch die Kosten für den weiteren Transport (Rückholung und erneute Lieferung) sowie Standgeld. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Klageabweisung und stellte klar, dass der Käufer auch bei geringfügigen Mängeln wie einem Lackschaden grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss.
Dieser Artikel ist nur ein kurze Ausschnitt zum Thema Autokauf. Der Autokauf ist ein sehr komplexes Thema und daher sehr umfangreich. Es wird weitere Artikel dazu geben.
Der Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 14. Sep. 2016 | Gutachter, Lexikon, News
Totalschaden – was muss ich als Unfallgeschädigter über diesen Begriff wissen?
1. Erklärung des Begriffs Totalschaden
a. Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hat man grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung. Man ist so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Man darf sich jedoch nicht bereichern.
Bei der Berechnung des Schadens ergeben sich in der Praxis jedoch viele Probleme. Dabei geht es in erster Linie um die Einstufung des Schadens und in zweiter Linie um die sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche. Je nach Konstellation gibt es unterschiedliche Ergebnisse. Man muss auch berücksichtigen, ob der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen hat. In dem folgenden Artikel gehen wir zunächst von einer Privatperson aus, so dass grundsätzlich die Bruttobeträge berücksichtigt werden müssen.
b. Der Begriff des Totalschadens ist gesetzlich nicht definiert.
Um den folgenden Text verstehen zu können, muss man folgende Begriffe kennen bzw. verstanden haben:
- Wiederbeschaffungswert (ist der Ausgangspunkt für die Berechnung)
- Restwert
- Reparaturkosten (laut Gutachten)
- Minderwert
- Wiederbeschaffungsaufwand
c. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt in der Regel vor, wenn die Reparaturkosten (in der Regel brutto) und eine eventuell angefallene Wertminderung den Wiederbeschaffungswert (In der Regel brutto) übersteigen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 15.10.1991 festgestellt.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.
Man spricht also von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da die Reparaturkosten (und ggf. ein Minderwert) mindestens so hoch wie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sind.
Aus technischer Sicht ist eine Reparatur fast immer möglich. Der Begriff des Totalschadens wird daher aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet und bewertet.

2. Probleme in der Praxis
In der Praxis gibt es viele Probleme bei der Unfallregulierung. Dies liegt zum einen daran, dass die Unfallgeschädigten sich nicht auskennen und verunsichert sind. Zum anderen versuchen die Haftpflichtversicherung mit allen Mitteln die Unfallregulierung zu steuern, so dass naturgemäß unterschiedliche Interessen aufeinander stoßen. Oft werden Unfallgeschädigte sogar „abgezockt„. Einen Artikel zur „Abzocke“ gibt es hier zum Nachlesen.
3. Was kann man als Geschädigter von der Versicherung verlangen?
Um die Schadenersatzansprüche genau berechnen zu können, muss man mindestens drei Fallgruppen unterscheiden.
a. unter 100 Prozent Fälle – also kein Totalschaden!
Als unter 100 Prozent Fälle bezeichnet man die Fälle, bei denen die Reparaturkosten brutto und der Minderwert niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 8.000,- €
Reparaturkosten 7.000,- €
Minderwert 0,- €
Restwert 2.000,- €
(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Repariert er nicht, dann bekommt er „nur“ den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier 6.000,- €
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.
(2) Der Unfallgeschädigte repariert teilweise
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€. Es reicht aus, dass der Unfallgeschädigte die „Verkehrssicherheit“ des Fahrzeugs herstellt. Die Qualität der Reparatur spielt keine Rolle.
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €.
(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht
In diesem Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf die Reparaturkosten, maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts, also hier maximal 8.000,-€.
Ausnahme: Veräußert der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten (nach dem Unfall), hat er lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also hier in Höhe von 6.000,- €. Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.
b. über 100 Prozent Fälle, aber unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes – sog. wirtschaftlicher Totalschaden
Hier sind die Reparaturkosten und der Minderwert höher als der Wiederbeschaffungswert aber innerhalb der 130%-Grenze.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 11.500,- €
Minderwert 500,- €
Restwert 1.000,- €
(1) Der Unfallgeschädigte repariert nicht
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €.
(2) Der Unfallgeschädigte repariert nur teilweise
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich „nur“ einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand,also hier 9.000,- €. Das gleiche gilt, wenn er das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert oder fiktiv abrechnet.
Etwas anderes gilt, wenn er konkret abgerechnet. Das heisst, der Unfallgeschädigte hat das Fahrzeug in einer Werkstatt teilweise sach- und fachgerecht reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht. In diesem Fall muss der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate behalten, um einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturrechnung zu haben.
Ausnahme:
Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf die vollen Reparaturkosten, jedoch maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
(3) Der Unfallgeschädigte repariert vollständig und fachgerecht
In diesem Fall hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten.
c. über 130% – Fälle – sog. wirtschaftlicher Totalschaden
Ist der Schaden 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, hat der Unfallgeschädigte lediglich einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands. Weitere Informationen zum Thema 130%-Grenze können Sie hier nachlesen.

4. Muss man als Unfallgeschädigter grundsätzlich 6 Monate auf sein Geld warten, um den vollständigen Betrag (ohne Abzug des Restwertes) zu erhalten?
a. Die Antwort lautet NEIN.
b. Hier muss zwischen den Anspruchsvoraussetzungen (was kann ich verlangen) und der Fälligkeitsvoraussetzungen (wann kann ich es verlangen) unterschieden werden. Richtig ist, wie oben dargestellt, dass die 6-Monatsfrist als Indiz für das Integritätsinteresse dient. Man zeigt als Unfallgeschädigter „mit dem Behalten“ von mindestens 6 weiteren Monaten, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug einem am Herzen liegt. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, wann ich meinen Schadenersatz zu erhalten habe. Nach einem Unfall, ist der Schadenersatzanspruch in der Regel sofort fällig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
c. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Beschluss vom 18.11.2008 bereits zu Gunsten des Unfallgeschädigten beantwortet und unter anderem Folgendes klar gestellt:
„Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu. Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde. Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.
d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.“
Den Beschluss kann man hier nachlesen.
Infolgedessen muss man als Unfallgeschädigter nicht 6 Monate auf sein Geld bzw. auf den vollständigen Betrag warten. Der Zahlungsanspruch ist in der Regel sofort fällig. Man muss jedoch beachten, dass den Versicherungen eine Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zugesprochen wird.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 21. Aug. 2016 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche sind solche Ansprüche, deren Anspruchsziel auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist.
2. Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche
Es gibt zwei Arten von Schadensersatzansprüchen:
- Vertragliche Schadensersatzansprüche und
- Deliktische Schadensersatzansprüche.
a) Vertraglicher Schadensersatzanspruch
Der vertragliche Schadensersatzanspruch setzt, wie der Name bereits nahelegt, einen Vertrag voraus. Der Grundgedanke zum vertraglichen Schadensersatz ist folgender: Schließen zwei Parteien einen Vertrag und eine der beiden Parteien verletzt eine Pflicht aus dem Vertrag schuldhaft, fügt dabei der anderen Partei damit einen bemessbaren Schaden zu, dann soll die geschädigte Partei schadlos gestellt werden. So können beide Parteien stärker darauf vertrauen, dass sich der andere Vertragsteil darum bemüht, seine Pflichten zu erfüllen und ihnen nicht zu schaden. Das dient einerseits der Sicherheit beider Vertragsparteien, andererseits wird so das Vertrauen in den Rechtsverkehr geschützt, sodass alltäglich Verträge zustande kommen können ohne dass beide Parteien große Vorkehrungen zu deren Absicherung treffen müssen. Dem Grunde nach finden die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf alle Verträge Anwendung. In manchen Fällen können sie jedoch bedingt abgeändert oder gar ausgeschlossen sein.
Die wohl relevantesten vertraglichen Schadensersatzansprüche sind in §§ 280 ff. BGB geregelt. Aus verschiedenen Gründen kann Schadensersatz gefordert werden, sowohl wenn nicht geleistet wurde, als auch wenn eine Leistung schlecht erbracht wurde oder Schäden durch verzögerte Leistung entstanden sind. Da verschiedenste Pflichten verletzt sein können, sind mehrere Fälle der vertraglichen Schadensersatzansprüche gesetzlich beschrieben:
- Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3; 281 bis 283
und nach 311 a Abs. 2 BGB:
- wegen Leistungsverzögerung oder behebbarer Schlechtleistung,
§§ 280 Abs. 1, 3; 281 BGB
- wegen Unmöglichkeit oder Hindernissen, §§ 280 Abs. 1, 3; 283 BGB
- wegen anfänglicher Unmöglichkeit, §§ 311 a Abs. 2; 281; 275 BGB
- wegen Verletzung einer Schutzpflicht, §§ 280 Abs. 1, 3; 282; 241 Abs. 2 BGB
- Schadensersatz neben der Leistung, § 280 Abs. 1 BGB
- Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
- Schadensersatzähnliche Ansprüche:
- Aufwendungsersatz anstelle (!) des Schadensersatzes, § 284 BGB
- Anspruch auf Herausgabe des erlangten Ersatzes, § 285 BGB
- Ersatz eines sonstigen Schadens, § 280 Abs. 1 BGB
Dem Inhaber des Anspruchs steht in vielen Konstellationen ein Wahlrecht zu, welche Ansprüche er geltend macht. Je nach Lage sind bestimmte Ansprüche für ihn lukrativer, einige können auch nebeneinander eingefordert werden.
In bestimmten Fällen können auch ohne Abschluss eines Vertrags vertragsähnliche Schadensersatzpflichten bestehen, in etwa wenn bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen Schutzpflichten verletzt werden, sodass ein Schaden entsteht. Ein solcher Anspruch ist in § 311 Abs. 2 BGB explizit vorgesehen und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB.
b) Deliktischer Schadensersatzanspruch
Anders als vertragliche Ansprüche setzt der deliktische Schadensersatzanspruch keine Abrede zwischen zwei Parteien voraus. Es gibt eine Fülle von gesetzlichen Regelungen, davon viele im Deliktsrecht des BGB, welches sich in den §§ 823 ff. BGB findet, einzelne Bestimmungen finden sich auch im Produkthaftungsgesetz und im Straßenverkehrsgesetz. Die zentralen Normen des deliktischen Schadensersatzes sind § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Absatz 1 setzt eine Rechtsgutsverletzung voraus, beispielsweise die Beschädigung einer Sache oder die Verletzung des Körpers. Vorausgesetzt ist, dass der Schädiger entweder mit Vorsatz oder fahrlässig handelt. Absatz 2 ist die Schadensersatzpflicht aus Verletzung einer Schutznorm, dabei kann die Norm auch strafrechtlicher Art sein. Auch wenn diese beiden Normen bereits einen Großteil aller deliktischen Verletzungen erfassen, sind die Ansprüche im Produkthaftungs- und Straßenverkehrsgesetz jedoch nicht zu vernachlässigen, unter anderem aus folgendem Grund:
Deliktsrechtliche Normen, so auch der § 823 BGB, setzen grundsätzlich ein Verschulden des Schädigers voraus. Anders verhält es sich bei dem Anspruch aus § 7 StVG, dafür wird kein Verschulden vorausgesetzt, sondern der Halter eines Fahrzeugs haftet (mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen) verschuldensunabhängig. Sehr ähnlich verhält es sich bei der Produzentenhaftung nach § 1 ProdHaftG. Man spricht von Gefährdungshaftung, denn derjenige, welcher eine gefährliche Sache in den Verkehr einbringt, haftet dafür, wenn Gefahren, die der Sache anhaften, in Schäden umschlagen.
3. Rechte des Geschädigten
Der Geschädigte hat bei deliktischen Schadensersatzansprüchen grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. Bei vertraglichen Ansprüchen ist es hingegen auch möglich, den Zustand zu verlangen, der bestünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wäre. Dies wird als das positive Interesse bezeichnet. Möchte ein Vertragsteil so gestellt werden, als ob er den Vertrag gar nicht erst eingegangen ist, spricht man vom negativen Interesse. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich, wenn sowohl positives als auch negatives Interesse verlangt werden könnten, der Geschädigte entscheiden muss, ob er die Schadenspositionen geltend macht, die eingetreten sind weil nicht wie geschuldet erfüllt wurde, oder er so gestellt werden möchte als ob er nie vom Vertrag gehört hätte. In einigen Fällen besteht ein großer Unterschied zwischen dem positiven und dem negativen Interesse, sodass es sinnvoll ist, sich vor der Geltendmachung einer der beiden Positionen zu informieren.
4. Tipps zum Thema Schadensersatzansprüche
Wenn Ansprüche bestehen, muss der Anspruchssteller grundsätzlich die für ihn günstige Tatsachen im Prozess beweisen, insbesondere solche, die einen Anspruch begründen. So wird zwar vermieden, dass Unbeteiligte mit Klagen überzogen werden in der Hoffnung, sie können gegenteiliges nicht nachweisen, allerdings stellt es regelmäßig für Geschädigte ein Problem dar, alle Voraussetzungen für einen Anspruch nachzuweisen. Daher ist zu raten, sowohl bei Abschluss von Verträgen sämtliche Dokumente für den Fall der Fälle aufzubewahren, dazu gehören Quittungen, Nachweise und Dokumentationen zum Zustand einer Kaufsache, Fotos et cetera. Je vermögensintensiver ein Geschäft, desto besser sollten sämtliche Umstände beim Vertragschluss dokumentiert werden.
5. Welche Schadenersatzansprüche stehen mir nach einem Unfall zu?
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, dann ist man als Unfallgeschädigter so zu stellen, wie ohne Unfall. Das heisst, der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung müssen dem Unfallgeschädigten alle Kosten ersetzen, die unfallbedingt eingetreten sind. Der Unfallgeschädigte darf sich am Unfall jedoch nicht bereichern.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 21. Aug. 2016 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung, oft auch Sicherungsleistung genannt, ist eine Leistung zu dem Zweck, eine tatsächliche oder potentielle Schuld abzusichern. Dabei wird die Leistung unter dem Vorbehalt erbracht, dass nur dann auf sie zugegriffen werden kann, wenn der Fall eintritt, zu welchem Zweck die Schuld gesichert wurde.
2. Arten der Sicherheitsleistung
Es gibt zwei verschiedene Arten der Sicherheitsleistung. Eine ist die prozessuale, die andere die materiellrechtliche (schuldrechtliche) Sicherheitsleistung. Die prozessuale findet, wie der Name bereits vermuten lässt, bei Zivilprozessen Anwendung und ist eng mit der Zwangsvollstreckung verbunden.
a) Schuldrechtliche bzw. materiellrechtliche Sicherheitsleistung
Die materiellrechtliche Sicherheitsleistung wird zwischen zwei Parteien explizit vereinbart und ist in den §§ 232 ff. BGB benannt. Dort ist auch ein ausführlicher Katalog von Arten der Sicherheitsleistung zu finden. Bei einer solchen Sicherheitsleistung dient diese meist der Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs. Oft wird von einer Kaution gesprochen, insbesondere wenn sie dem Schutz von Mietsachen dient. Beispiel: Der Mieter hinterlegt Geld, das vom Vermieter erst dann zurückgegeben wird, wenn der Vermieter sichergestellt hat, dass der Mieter die Wohnung oder das Inventar nicht beschädigt hat. Sollte der Mieter dem Vermieter einen Schaden verursacht haben, dann hat der Vermieter zumindest einen Teil des Geldes bereits. Verschwindet der Mieter plötzlich oder kann für den restlichen Betrag nicht aufkommen, geht der Vermieter nicht leer aus. Es dient außerdem auch dazu, dass der Mieter ein Interesse hat, Rücksicht auf das Eigentum des Vermieters zu nehmen, denn er möchte sein Geld, die „Kaution“ oder „Sicherheitsleistung“ wieder in vollem Umfang herausverlangen können. Reicht die Sicherheitsleistung nicht aus, um für den Schaden aufzukommen, kann der Vermieter den darüber hinaus gehenden Schaden vom Mieter herausverlangen und gegebenenfalls einklagen.
Wichtigste Arten der Sicherheitsleistung in § 232 BGB:
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren
- Verpfändung von Forderungen
- Verpfändung beweglicher Sachen
- Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken
b) Prozessuale Sicherheitsleistung
Sinn und Zweck einer prozessualen Sicherheitsleistung bestehen darin, mögliche Ansprüche der Gegenseite abzusichern. Sie kann in den Fällen der §§ 89, 110-113 und 707 ZPO und einigen weiteren Fällen vom Gericht angeordnet werden. Insbesondere dann wird eine Sicherheitsleistung angeordnet, wenn das Urteil nur vorläufig vollstreckbar ist, es also noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das liegt vor, wenn dem Verlierer des Prozesses Rechtsmittel verbleiben, er sich also gegen das Urteil noch mit rechtlichen Mitteln, zum Beispiel der Berufung oder der Revision, wehren kann. Nachdem die Fristen für das Einlegen der Rechtsmittel abgelaufen sind, erwächst das Urteil in Rechtskraft, ist nicht mehr angreifbar. Eine Sicherheitsleistung ist daraufhin nicht mehr nötig.
Eine prozessuale Sicherheitsleistung erfolgt im absoluten Regelfall durch eine Bankbürgschaft, nur selten erfolgt sie durch Hinterlegung von Geld oder gar Wertpapieren. Im Falle der Bankbürgschaft kommt ein Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB zwischen dem Verlierer des Prozesses und einer Bank zustande. Eine Annahme des Vertrages durch den Verlierer des Prozesses wird in diesem Fall nicht benötigt, denn sonst könnte er eine Vollstreckung verhindern indem er den Vertrag nicht schließt, die vorläufige Vollstreckbarkeit verlöre so ihre Bedeutung. Die Bank garantiert ihm, dass im Fall der unrechtmäßigen Vollstreckung sie für den daraus entstandenen Schaden aufkommt. Der Verlierer des Prozesses kann die Vollstreckung so nicht länger herauszögern. Dem Gewinner des Prozesses ist es aber auch nicht möglich, ohne Sicherheitsleistung zu vollstrecken, wenn der Verlierer berechtigterweise Rechtsmittel einlegen kann. So hat der Verlierer nicht nur die Sicherheit, dass bei einer unrechtmäßigerweise erfolgten Vollstreckung er möglichst schadlos gehalten wird, der Gewinner des Prozesses wird sich auch zweimal überlegen, ob er vor Eintritt der Rechtskraft vollstrecken lässt.
Sobald der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, etwa wegen Erwachsen des Urteils zu Rechtskraft, kann sie mit Antrag gemäß § 715 I ZPO rückgefordert werden, bei Erteilung einer Bankbürgschaft erlischt dementsprechend die Bürgschaft.
3. Höhe der Sicherheitsleistung
Zur Höhe der Sicherheitsleistung entschied der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13.11.2014 folgendermaßen:
Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind.
4. Tipps zum Thema Sicherheitsleistung
Nicht in allen Fällen ist eine vorläufige Vollstreckung des Urteils gegen eine Sicherheitsleistung sinnvoll. Sollte es sich bei der Gegenseite um einen sehr solventen, zahlungsfähigen Schuldner handeln, empfiehlt es sich unter Umständen von der vorläufigen Vollstreckung abzusehen und die Rechtskraft des Urteils abzuwarten, denn ein Beiseiteschaffen des Schuldnervermögens zu Zwecken der Nichtzahlung oder eine bevorstehende Insolvenz ist in einigen Fällen nahezu ausgeschlossen, und eine Leistung zu erbringen nur um einige Zeit vorher zu vollstrecken scheint deswegen widersinnig. Da die Sinnhaftigkeit der Durchsetzung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils jedoch nach den im Einzelfall gegebenen Umständen beurteilt werden muss, sollte ein fachkundiger Jurist bei der Entscheidung hinzugezogen werden, ob vorläufig vollstreckt wird oder nicht.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.