Bußgeld

1. Definition des Begriffs Bußgeld

Ein Bußgeld ist ein Sanktionsmittel des Staates, welches eine Geldstrafe von mindestens 5,- bis im Regelfall 1.000,- € für Gesetzesverstöße in Form von Ordnungswidrigkeiten vorsieht (§ 17 Abs. 1 OWiG).

2. Erklärung des Begriffs Bußgeld

Das Bußgeld ist das wohl am häufigsten angewandte Mittel bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich dabei um ein Mittel des Staates, geringfügige Rechtsverstöße zu ahnden. Wie bereits erwähnt, liegt die Höhe des Bußgeldes für gewöhnlich zwischen 5 und 1000 €. Der Mindestbetrag von 5,- € kann dabei nicht unterschritten werden, allerdings kann ein Bußgeld höher bemessen werden als 1.000,- €. Das ist davon abhängig, ob die konkrete Norm eine andere Höchstgrenze vorschreibt oder nicht. Die Höhe der Beträge kann sehr unterschiedlich sein. Da es für Unternehmen im deutschen Recht keine strafrechtlichen Sanktionen gibt, fallen die Bußgelder dementsprechend hoch aus. Ein besonders einprägendes Beispiel hierzu ist die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 OWiG, welches eine Geldbuße von 10 Millionen Euro gegen juristische Personen wie zum Beispiel Unternehmen für den Fall einer vorsätzlichen Straftat durch einige der dafür tätigen Personen vorsieht. Die Sanktionen gegen Unternehmen können nach Wettbewerbs- und Kartellrecht auch um einiges höher ausfallen, es darf bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes eines Unternehmens ausmachen. Der Bundesgerichtshof verhalf mit einem Beschluss vom 26.02.2013 Bußgeldern in Höhe von rund 380 Millionen € zu Rechtskraft, es handelte sich dabei um einen der größten Kartellrechtsfälle der letzten Jahre. Solch enorme Bußgelder sind allerdings die Ausnahme. In den meisten Fällen werden Bußgelder sehr gering bemessen, denn oftmals handelt es sich um sehr geringe Verstöße, die meist nicht einmal eine Gefahr für andere Personen oder den Staat darstellen oder diesem einen bezifferbaren Schaden verursachen. Bußgelder im Straßenverkehrsrecht sind das wahrscheinlich geläufigste, alltäglichste Beispiel. In den Regelungen zum Straßenverkehrsrecht finden sich daher eine Vielzahl von Vorschriften zu Bußgeldern. Dem Grundsatz nach ist die Höhe des Bußgeldes nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszurichten (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten allerdings nicht zu berücksichtigen. Die Strafe soll den wirtschaftlichen Vorteil des Täters, den er durch die Ordnungswidrigkeit erlangt hat, außerdem überschreiten, und falls er einen so hohen Betrag daraus erlangt hat, dass das gesetzliche Höchstmaß nicht ausreicht, kann es auch überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Schreibt das Gesetz also ein Bußgeld von maximal 50,- € vor, und der Täter erlangt durch Begehung der Ordnungswidrigkeit 65,- €, so kann auch ein Bußgeld in Höhe von mehr als 65 € gegen ihn verhängt werden, andernfalls würde es für den Täter stets lohnen, die Ordnungswidrigkeit zu begehen, und er könnte im Vertrauen darauf, dass die gesetzliche Regelung eingehalten werden muss, den Profit daraus ziehen. Um diesen Anreiz zu unterbinden, wurde dies derartig geregelt. Das Gesetz unterscheidet außerdem bei der Höhe des Bußgeldes zwischen vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln: Fällt dem Täter nur eine Fahrlässige Begehung zur Last, dann kann die Strafe nur halb so hoch sein wie die Höchststrafe, wenn nichts anderes explizit in der Verbotsnorm selbst geregelt ist.

Faktisch sind Bußgelder oft auf einen bestimmten Betrag festgesetzt, es wird auch von Regelsätzen gesprochen. So werden Bußgelder insbesondere im Straßenverkehrsrecht nach § 26a StVG und der Bußgeldkatalogverordnung nach einem Katalog verhängt, der eine sehr hohe praktische Relevanz hat. Diese Kataloge haben sowohl den Vorteil, dass keine ungleichmäßigen Strafen für gleiche Verstöße erfolgen, als auch, dass die Verwaltungsbehörde im Einzelfall kein Ermessen ausüben muss sondern sich schlicht nach einer eindeutigen Bestimmung richten kann. Detailliert ist dort aufgelistet, welche Strafe bei welchem verkehrsrechtlichen Verstoß folgt. Von den Bußgeldvorschriften durch Kataloge kann nur bei besonderen Einzelfällen abgewichen werden.

 

Hier geht es zum Bußgeldrechner.

 

3. Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten

Was eine Ordnungswidrigkeit ist, ist in § 1 OWiG wiefolgt definiert:

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Ordnungswidrigkeiten sind Straftaten sehr ähnlich, und viele Vorschriften sind denen des Strafrechts ähnlich. Daher wird bei dem Recht der Ordnungswidrigkeiten auch oft von der „kleinen Schwester des Strafrechts“ gesprochen, soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Verfahrensvorschriften des Strafrechts daher nach § 46 OWiG Anwendung. Wie im Strafrecht gilt auch der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (auch „nulla poena sine lege“ genannt), der bei Ordnungswidrigkeiten in § 3 OwiG beschrieben ist. Eine Strafe, ob einfache Ordnungswidrigkeit oder Straftat, muss daher gesetzlich hinreichend bestimmt sein. Auch das strafrechtliche Rückwirkungsverbot findet Anwendung, sollte also erst nach der Tat ein entsprechendes Gesetz vorliegen, so kann nicht eine Tat, die vor Verabschiedung des Gesetzes begangen wurde, danach verfolgt werden. In Abweichung von strafrechtlichen Vorschriften haben allerdings die Länder in diesem Bereich teilweise Gesetzgebungskompetenz, wie sich aus § 2 OwiG ergibt. In den verschiedenen Bundesländern können Vorschriften über Bußgelder dementsprechend abweichen. Weitere Vorschriften sind denen des Strafrechts sehr ähnlich:

  • Unterlassen:Wer dafür einzustehen hat, dass etwas nicht passiert, ist wie im Strafrecht dafür verantwortlich, wenn dieser Fall eintritt. Er wird daher so behandelt als hätte er die Ordnungswidrigkeit, die durch diesen Vorgang eintrat, aktiv herbeigeführt. (§ 8 OwiG, ähnlich § 13 StGB)
  • Versuch:Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit ist, anders als im Strafrecht, nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. (§ 13 OwiG, ähnlich §§ 22 ff. StGB)
  • Beteiligung:Mehrere Personen können, auch ähnlich den strafrechtlichen Vorschriften aus §§ 25 ff. StGB, an der Begehung einer Ordnungswidrigkeit beteiligt sein, und werden ähnlich den strafrechtlichen Vorschriften bestraft.
  • Rechtfertigung und Schuldausschluss:Wer die Begehung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigen kann, und deshalb nicht rechtswidrig handelt, kann nicht wegen der Ordnungswidrigkeit belangt werden (§§ 15, 16 OWiG, ähnlich §§ 32, 34 StGB). Schuldunfähige, dazu gehören auch Personen unter 14 Jahren, können nicht wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§12 OWiG), das Jugendgerichtsgesetz findet bei Jugendlichen entsprechende Anwendung (§ 12 Abs. 1 OWiG)
  • Verjährung: Gemäß § 31 richtet sich die Verjährung nach der Höhe der Strafe.
    • Bei Geldbußen in Höhe von mehr als 15.000,- € tritt Verjährung nach 3 Jahren ein,
    • bei Geldbußen in Höhe von 2.500,- -15.000,- € nach 2 Jahren,
    • bei Geldbußen in Höhe von 1.000,- -2.500,- € tritt Verjährung nach einem Jahr ein und
    • bei einer Geldbuße von unter 1.000,- € in sechs Monaten.

    Die Verjährung kann auch unterbrochen sein oder ruhen, daher ist nicht immer nach Ablauf der Frist ab Tatbegehung immer die Ordnungswidrigkeit automatisch verjährt.

  • Zuletzt gilt für Ordnungswidrigkeiten auch folgendes:Die staatlichen Institutionen werden selbst aktiv, sobald ihnen eine Ordnungswidrigkeit bekannt wird. Im Regelfall sind dies die zuständigen Verwaltungsbehörden (§§ 35 ff. OWiG). Sie leiten das Verfahren gegen den Beschuldigten. Dem Beschuldigten eines solchen Verfahrens muss alles nachgewiesen werden, was ihm zur Last gelegt wird.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz des Bundes ist nicht abschließend, es befinden sich weitere Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten in anderen Gesetzen.

4. Möglichkeiten des Bussgeldadressaten

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, wird damit aufgefordert, den in diesem genannten Betrag zu zahlen. Ist dieser Bescheid allerdings nicht rechtmäßig, etwa weil der vermeintliche Täter zu Unrecht beschuldigt wird, dann kann sich der Adressat mit einem Rechtsbehelf, nämlich per Einspruch dagegen wehren.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Einspruch

1. Definition des Begriffs Einspruch

Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf im Zivil- und Strafprozess und im Recht der Ordnungswidrigkeiten.

2. Erklärung des Begriffs Einspruch

Rechtsbehelfe an sich sind Mittel, mit denen Entscheidungen angefochten werden können. Anders als ein Rechtsmittel (Rechtsmittel hingegen richten sich nur auf die Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen wegen Fehlbeurteilung der Sach- oder Rechtslage oder dem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Berufung und Revision sind so genannte Rechtsmittel) sind Rechtsbehelfe im Allgemeinen dazu bestimmt, Entscheidungen aller Art anzufechten, also auch behördliche Entscheidungen sowie bestimmte Verwaltungsakte anzugreifen.

3. Einspruch im Zivilprozess

Im Zivilprozess kann ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder gegen einen Vollstreckungsbescheid erfolgen.

Grundsätzlich hat bei jeder gerichtlichen Entscheidung eine Belehrung über die statthaften Rechtsbehelfe dagegen zu erfolgen (§ 232 ZPO). Dazu gehört auch der Einspruch. Fehlt diese Belehrung, oder ist sie fehlerhaft, was in der Regel nicht so ist, dann folgt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Versäumnisurteil

Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist in § 338 vorgesehen. Die Frist für diesen Einspruch beträgt zwei Wochen, es ist eine gesetzliche Frist und kann nicht durch den Richter verlängert werden (Notfrist). Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist bei dem Prozessgericht einzureichen. Ist der Einspruch nicht in der vorgeschriebenen Form oder Frist eingereicht worden oder ohnehin der falsche Rechtsbehelf, wird er als unzulässig verworfen. Ansonsten findet eine mündliche Verhandlung statt. Ist der Einspruch zulässig, dann wird das Verfahren in die Lage zurück versetzt, die vor dem Erlass des Versäumnisurteils bestand. Die Versäumniskosten hat er allerdings gemäß § 344 ZPO zu tragen, auch wenn die säumige Partei den Prozess insgesamt gewinnt. Versäumt die Partei die weitere mündliche Verhandlung, ergeht ein zweites Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch nach § 345 ZPO nicht mehr möglich ist.

Vollstreckungsbescheid

Gemäß § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. In § 700 Abs. 3 ZPO ist die Möglichkeit vorgesehen, gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Daraus folgt, dass auch für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Regeln des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil entsprechende Anwendung finden. Das zuständige Gericht, bei welchem der Einspruch einzulegen ist, ist bei Mahnverfahren das Mahngericht.

4. Einspruch im Recht der Ordnungswidrigkeiten

Der Einspruch betreffend Ordnungswidrigkeiten richtet sich gegen den Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde. Ein Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Bußgeldbehörde, welche eine Person zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet. Dieser Bußgeldbescheid muss laut § 66 OWiG folgendes enthalten:

  • Angaben zur Person des bzw. der Betroffenen (Adressaten des Bußgeldbescheides),
  • den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • Bezeichnung, Zeit und Ort der Tatbegehung, angewendete Bußgeldvorschriften und gesetzliche Merkmale der Tat,
  • die Beweismittel,
  • die Geldbuße und Nebenfolgen und
  • weitere Hinweise und Belehrungen:
    • Dass der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar wird,
    • dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
    • die Aufforderung, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einem näher bestimmten Zeitpunkt die Geldbuße oder bestimmte Teilbeiträge an eine bestimmte Kasse zu zahlen oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde deren Umstände mitzuteilen,
    • die Belehrung, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nicht nachkommt.

Enthält der Bußgeldbescheid unter anderem eine fehlerhafte Belehrung, andere Formfehler oder Zustellungsmängel, kann dies dazu führen, dass Betroffene nicht belangt werden können.

Die Höhe des Bußgelds kann man anhand eines Bußgeldrechners herausfinden.

Form des Einspruchs

Gegen diesen Bußgeldbescheid kann sich der Betroffene mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wehren. Dies muss er gemäß § 67 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde tun, die diesen Bescheid erlassen hat. Als Schriftform genügt zwar, dass fernmündlich (per Telefon) der Einspruch zur Niederschrift eingelegt wird, aufgrund folgender Ausführungen des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 20.12.1979 sollte jedoch der Einspruch schriftlich oder per Fax erfolgen, um einer möglichen Unwirksamkeit vorzubeugen.

Das für Rechtssicherheit und einen geordneten Gang der Rechtspflege unerlässliche Minimum formeller Erfordernisse kann und muss durch die Niederschrift gewahrt werden. Ihrer sorgfältigen Abfassung steht auch im Falle fernmündlicher Erklärung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid in aller Regel nichts im Wege. Treten ausnahmsweise Verständigungsschwierigkeiten, vorzeitige Gesprächsunterbrechungen oder andere Störungen auf, die zu mangelnder Eindeutigkeit oder zur Verkürzung des wesentlichen Inhalts der Erklärung führen, sind die Tatsache des Auftretens und (wenn möglich) der Grund dafür zu vermerken. Die Frage nach den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen kann nur von Fall zu Fall entschieden werden.“

Anders wird jedoch das Verfassen einer E-Mail beurteilt, diese genügt nach verbreitetster Meinung nicht den Formerfordernissen, wie ein Beschluss des Landgerichts Fulda vom 02.07.2012 feststellte:

„Der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums Kassel [die zentrale Bußgeldstelle in Hessen, sie war in diesem Fall zuständig] angibt und die Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per E-Mail enthält, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Allein die Angabe einer E-Mail-Adresse begründet keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung. Es handelt sich insoweit nur um eine zusätzliche nützliche Information für den Recht suchenden Bürger. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hingegen richtig und vollständig, indem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen. Eine Belehrung dahingehend, dass der Einspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden kann, ist nicht enthalten. Es besteht auch insoweit kein Anlass, die Einspruchseinlegung per E-Mail zuzulassen.

Demnach ist ein Einspruch per E-Mail nicht als schriftlicher Einspruch anzusehen und wird als unzulässig verworfen. Weiter muss der Einspruch innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingehen, ansonsten wird er ebenso verworfen. Nach Ablauf der Frist kann der Bescheid nicht mehr geändert werden. Wenn ein Einspruch verworfen wird, ergeht ein Verwerfungsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann sich der Betroffene wiederum mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen. Ist der Einspruch jedoch zulässig, wird er im Zwischenverfahren, und, soweit es zum Hauptverfahren kommt, in diesem überprüft.

In der Regel wird der Bußgeldbescheid vor der Verjährung erfolgen und in den meisten Fällen ist auch die Belehrung nicht fehlerhaft, da die Behörden Bußgeldbescheide automatisch erstellen und von Fall zu Fall nur wenige Informationen ändern, was ihnen die Arbeit erleichtert. Die Informationen, die von Hand eingetragen werden müssen, können jedoch inkorrekt sein, so können falsche Angaben zum Namen des Betroffenen, Kennzeichen, Tatzeit und -ort vorliegen. Inwieweit das zur Unwirksamkeit führen kann, ist im Einzelfall festzustellen.

5. Einspruch im Strafprozess

Im Strafprozess richtet sich ein Einspruch gegen einen Strafbefehl. Wie beim Bußgeldbescheid läuft ab Zustellung eine zweiwöchige Frist, wie in § 410 StPO bestimmt ist. Strafbefehle sind strafprozessuale richterliche Entscheidungen, die nach § 407 StPO auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen können. Sie stehen, wenn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich. In einem Strafbefehl können nur bestimmte Strafen festgesetzt werden, darunter Geldstrafen, Fahrverbote sowie eine beschränkte Entziehung der Fahrerlaubnis. Sofern der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, kann sogar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt werden muss. Bei der Einlegung eines Einspruchs ist zu beachten, dass Strafbefehle nur schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden können. Ein Einspruch per Telefon zur Niederschrift kommt, anders als im Falle einer Ordnungswidrigkeit, daher nach bisheriger Rechtsprechung wohl nicht in Betracht, es empfiehlt sich ohnehin, diesen schriftlich zu versenden. Mit der frist- und formgerechten Einlegung eines Einspruchs im Strafprozess wird die Durchführung einer Hauptverhandlung bezweckt.

Genauere Begründungen zu den Unterschieden vom Strafprozess zu dem Prozess in Ordnungswidrigkeiten liefert der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 1979:

Der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid unterscheidet sich in seiner funktionellen Bedeutung von den strafprozessualen Rechtsmitteln und auch vom Einspruch gegen den Strafbefehl. Die Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts bringt es mit sich, dass in bestimmten Lebensbereichen die mit Geldbuße bedrohte Handlung massenhaft in Erscheinung tritt. Das gilt vor allem für den Straßenverkehr. Die Zuständigkeitsregelungen des Bußgeldverfahrens aber führen dazu, dass gerade in diesen Bereichen, aber auch dort, wo für seltenere Verstöße die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung zentralisiert ist, der Sitz der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlässt und der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffenen in der größeren Zahl der Fälle so weit auseinander liegen, dass aus Gründen der räumlichen Distanz die Einspruchseinlegung „zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde“ nicht in Betracht kommt, wenn das persönliche Erscheinen des Erklärenden verlangt wird.

Das ist eine verfahrensspezifische Situation in Bußgeldsachen, für die sich im strafprozessualen Bereich keine vergleichbare Parallele findet. Auch dieser Gesichtspunkt erlaubt und gebietet es, der Beantwortung der Vorlegungsfrage keine präjudizielle Bedeutung für strafprozessuale Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beizumessen.

6. Ratschlag zum Thema Einspruch

Nicht immer erweist sich ein Einspruch als sinnvoll. Liegt nur ein geringes Bußgeld ohne Nebenfolgen vor, ist ein Einspruch nicht unbedingt ratsam, da Verfahrenskosten erheblich höher sein können. Anders verhält es sich jedoch, wenn als Nebenfolge empfindlichere Strafen verhängt werden, etwa ein Fahrverbot. Je nachdem, wie sehr der Betroffene auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen ist, kann der Nutzen eines Einspruchs unter Umständen die anfallenden Kosten oder gar die Wahrscheinlichkeit einer nachteiligeren Entscheidung übersteigen. In welchen Fällen ein Einspruch sinnvoll ist, sollte jedoch im Einzelfall von einer Person beurteilt werden, welche auf dem Rechtsgebiet erfahren ist, sowohl die Umstände als auch die Rechtsprechung im Detail kennt und daher eine beratende Rolle einnehmen kann.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Rechtsanwalt

1. Definition des Begriffs Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

2. Erklärung des Begriffs Rechtsanwalt

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sie üben einen freien Beruf und kein Gewerbe aus. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat jedermann das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen. Die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte ist tief im Rechtsstaatsprinzip verankert, da durch den Rechtsanwalt dessen Mandant umfassend über seine Rechtslage informiert werden und seine Rechte erheblich besser geltend machen kann. Dies gilt sowohl für den Zivil- als auch den Strafprozess und im öffentlichen Recht. Da das deutsche Recht sehr umfassend ist, ist es nahezu unmöglich als Rechtsanwalt jeden Rechtsbereich abzudecken, deswegen spezialisiert sich der Großteil aller Rechtsanwälte auf ein bestimmtes Rechtsgebiet oder eine kleine Anzahl an Rechtsgebieten. Siehe dazu auch Fachanwalt.

Die Zulassung zum Rechtsanwalt kann jeder beantragen, der in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat. Dazu muss sowohl ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität als auch ein Vorbereitungsdienst mit entsprechenden Prüfungen abgeschlossen werden.

Für Rechtsanwälte sind insbesondere folgende Vorschriften von Bedeutung:

  • die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • die Fachanwaltsordnung (FAO)
  • das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

3. Vertretung im Strafprozess

Der Rechtsanwalt kann gemäß § 138 StPO von dem Beschuldigten als Verteidiger gewählt werden. Im Strafprozess ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt wiefolgt geregelt:

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (§ 137 StPO)

In vielen Strafprozessen ist die Mitwirkung eines Verteidigers am Prozess zwingend, auch der Beschuldigte kann nicht einseitig darauf verzichten. Dies hat den Hintergrund, dass es zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem eine gewisse Waffengleichheit geben soll. Zwar ist in Deutschland, anders als in den Rechtssystemen anderer Länder, die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet, dennoch ist ein Verteidiger bei eingriffsintensiven Verfahren wie dem Strafprozess nötig um die Rechte des Beschuldigten geltend zu machen, auch ist es der Staatsanwaltschaft der bereits erfolgten Ermittlungen wegen nicht immer möglich gänzlich objektiv zu bleiben. Wird von der Unschuldsvermutung ausgegangen, dann liegt es außerdem nicht nur im Interesse des Beschuldigten, verteidigt zu werden, sondern auch im Interesse aller, dass rechtsstaatliche Verfahren geführt werden. Im Strafverfahren gilt zudem der Ermittlungsgrundsatz und nicht der Dispositionsgrundsatz.

Diesen Gründen ist es geschuldet, dass nur in den allerseltensten Fällen ein Rechtsanwalt von der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten ausgeschlossen werden kann, nämlich in den Fällen der § 138 a StPO und § 138 b StPO.

Diese Fälle liegen nur dann vor, wenn der Verteidiger entweder selbst verdächtig ist, an der Tat mitgewirkt zu haben, den Kontakt mit dem Beschuldigten missbraucht um Straftaten zu begehen oder wenn dessen Verteidigerstellung ähnliche im Gesetz beschriebene Gefahren für den Gang des Verfahrens oder große Sicherheitsrisiken darstellt. Auch wenn der Rechtsanwalt im Strafverfahren dazu gehalten ist, die Interessen seines Mandanten zu vertreten, ist dies nicht so unbegrenzt möglich wie im Zivilprozess, denn die Rechtspflegereigenschaft tritt hier weiter hervor, er soll auch zu einem geordneten und gerechten Verfahren beitragen. Daher ist es bei Strafprozessen nicht möglich, mit dem Verteidiger ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Hohe Stundensätze hingegen sind allerdings zulässig.

3. Vertretung im Zivilprozess

Nicht bei allen zivilrechtlichen Angelegenheiten, etwa vor dem Amtsgericht, ist ein Anwalt gesetzlich zwingend vorgeschrieben, auch wenn dessen Hinzuziehung von Beginn des Rechtsstreits an meist sehr empfehlenswert ist, denn insbesondere in prozessualen Fragen ist Fachwissen gefragt wenn ein Prozess gewonnen werden will. Anders verhält sich das ganze bei Prozessen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Besondere Voraussetzungen gibt es für den Prozess vor dem Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Gericht für Zivil- und Strafsachen, dort müssen sich in jedem Fall beide Parteien von einem für dieses Gericht zugelassenen Anwalt gemäß § 78 ZPO vertreten lassen. Rechtsanwälte können sich bei Rechtsstreitigkeiten entsprechend den Vorschriften auch selbst vertreten.

4. Kosten des Rechtsanwalts

Die Vergütung des Rechtsanwalts und die daraus entstehenden Kosten des Rechtsanwalts können variieren. Zwar ist die Vergütung in dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (dem so genannten RVG) und dessen Anlagen geregelt, allerdings kann ein Rechtsanwalt auch einen abweichenden Tarif mit seinen Mandanten vereinbaren, denn wie bei jedem Vertrag gilt hier auch der Grundsatz der Privatautonomie, die Parteien eines Vertrages können selbst dessen Inhalt aushandeln solange dieser nicht sittenwidrig ist oder gegen Gesetze verstößt.

In einem Verfahren hat die Partei, welche den Rechtsstreit verloren hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit wie sie der anderen Partei unterlegen ist. Dazu gehören auch solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Partei ihr Recht geltend machen lässt, nämlich durch einen Rechtsanwalt. Allerdings können der verlustigen Partei keine Kosten aufgebürdet werden, welche nicht entstanden wären, wenn sie mit dem Anwalt eine vernünftige Vergütung vereinbart hätte. Daher muss die gegnerische Partei nicht mehr als die gesetzlich geregelte Vergütung erstatten. Wird zwischen Rechtsanwalt und dessen Mandanten explizit eine Regelung über die Vergütung getroffen, bedarf diese der Schriftform. Generell muss der Mandant auch darüber aufgeklärt werden, dass im Falle der Kostenerstattung die gegnerische Partei regelmäßig nicht die Kosten tragen muss, welche über die gesetzliche Vergütung hinausgehen.

5. Wahl des Anwalts

Nicht selten stellt sich die Frage, wessen Rat in einer rechtlichen Angelegenheit am hilfreichsten ist. Mit über 150.000 zugelassenen Rechtsanwälten kommt auf ziemlich genau 500 Bürger in Deutschland ein Anwalt, die Auswahl kann sich daher als schwierig darstellen (genauere Zahlen hierzu finden sich auf der offiziellen Seite der Bundesrechtsanwaltskammer).

Eingrenzen lässt sich dies zunächst durch die Tätigkeitsfelder von Anwälten und deren Spezialisierungen. Wer sich vertreten lassen möchte, sollte darauf achten, dass der Anwalt seiner Wahl besonders fachkundig in seinem Rechtsgebiet ist. Generell lassen sich die Gebiete, in denen Juristen tätig sind, danach unterscheiden, ob sie dem Zivilrecht (dem Rechtsgebiet, das Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Personen regelt), dem öffentlichen Recht (dem Rechtsgebiet, das Verhältnisse zwischen Bürger und Staat regelt) oder dem Strafrecht (dem Rechtsgebiet, welches die gravierenden Sanktionen des Staates gegenüber natürlichen Personen regelt) zuzuordnen sind.

Vielfalt der Rechtsgebiete

Nicht selten sind aber die Übergänge fließend. So verhält es sich zum Beispiel mit dem Verkehrsrecht: Verursacht ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall, ist er unter Umständen nicht bloß zivilrechtlich dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, er kann dabei auch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen haben. Geschah der Unfall, weil das von ihm gefahrene Auto mit Mängeln behaftet war, sind Kauf- und Produkthaftungsrecht relevante Rechtsgebiete, und gab es den Unfall, weil die Ampeln beiden Verkehrsteilnehmern grün zeigten (man spricht hier von so genanntem feindlichen Grün), so handelt es sich um eine Angelegenheit des Staatshaftungsrechts. Im Verkehrsrecht spielt daneben auch das Versicherungsrecht stets eine wichtige Rolle, und die Ansprüche werden umgesetzt mit prozessrechtlichen Mitteln. Wie ersichtlich ist wird also auch ein sehr breites Spektrum an Wissen von einem Anwalt eines bestimmten Rechtsgebiets abverlangt, wobei einzelne Fälle auch sehr anspruchsvoll sein können. In jedem Fall ist daher die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts zu empfehlen, insbesondere eines Fachanwalts.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Erfüllungsgehilfe

1. Definition des Begriffs Erfüllungsgehilfe

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, derer sich der Schuldner einer Leistung zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit bedient.

2. Erklärung des Begriffs Erfüllungsgehilfe

In Schuldverhältnissen wird einem Schuldner (die Person, die dazu verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen) das Handeln seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet, der Schuldner wird so behandelt als hätte er selbst agiert. Die Konstellation sieht in etwa so aus: Der Schuldner möchte oder kann die Leistung möglicherweise nicht persönlich erbringen. Er tut dies etwa weil er verhindert ist oder für die Leistung lieber eine fachkundigere Person beauftragt. Daher schaltet er diese Person ein, die ihm bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hilft. Damit der Schuldner für die Handlung des Erfüllungsgehilfen haftbar ist, muss die pflichtwidrige Handlung des Erfüllungsgehilfen auch in einem Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit stehen. Die gesetzliche Regelung bezüglich Erfüllungsgehilfen findet sich in § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese lautet wie folgt:

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Grund der Regelung

Die Idee dahinter ist folgende: Gäbe es diese Regelung nicht, dann könnte der Schuldner stets die Verantwortung auf eine dem Gläubiger (der Person, die die Leistung fordern kann) unbekannte Person abwälzen. Dem Grundsatz der Privatautonomie ist es jedoch geschuldet, dass sich jede Person grundsätzlich ihren Vertragspartner aussuchen kann. In diesem Fall ist dies insbesondere nötig, weil der Gläubiger ein Risiko trägt. Das Risiko besteht darin, dass die Gegenpartei zahlungsunfähig bzw. leistungsunfähig sein kann. Außerdem besteht zwischen dem Gläubiger und dem Erfüllungsgehilfen kein vertragliches Schuldverhältnis. Aus diesem Grund könnte bei Nicht- oder Schlechterfüllung höchstens auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder vertragsähnliche Ansprüche zurückgegriffen werden, die unter Umständen schlechter durchsetzbar sind.

Das Phänomen, dass das Handeln anderer Personen jemandem zugerechnet wird, besteht auch bei anderen Rechtsinstituten. So erfolgt die Zurechnung fremden Handelns zum Beispiel bei der Überbringung von Erklärungen durch Erklärungsvertreter, Erklärungsboten und Empfangsboten. Wird eine Erklärung zu spät von einer Person überbracht, die der Abgebende zur Übermittlung ausgewählt hat, dann wird er so behandelt, als hätte er die Erklärung selbst zu spät erbracht.

3. Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen

Von dem Erfüllungsgehilfen ist der Verrichtungsgehilfe zu unterscheiden. Der Verrichtungsgehilfe ist eine Figur aus dem Recht der unerlaubten Handlungen. Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen untersteht sie den Weisungen des Schuldners, ist gewissermaßen Abhängig von dem Schuldner. Fügt ein Verrichtungsgehilfe einer anderen Person widerrechtlich einen Schaden hinzu, ist der Geschäftsherr, der den Verrichtungsgehilfen ausgewählt hat, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Verrichtungsgehilfen können beispielsweise fest angestellte Arbeitnehmer sein.

Selbständige Unternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen. Während die Haftung für das schuldhafte Handeln des Erfüllungsgehilfen ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, kann bei Verrichtungsgehilfen auch durch schuldhaftes Handeln eine Haftung begründet werden.

Ein Beispiel hierzu:

Unternehmer 1 möchte ein Gebäude errichten. Da er weder über nötige Kenntnisse noch über die entsprechende Gerätschaft verfügt, beauftragt er das von seinem Unternehmen unabhängige Bauunternehmen von Unternehmer 2. Einer der Baggerfahrer beschädigt beim Bau fahrlässig das Eigentum Dritter. Unternehmer 1 muss sich in diesem Fall weder das Handeln des Unternehmers 2 noch das Handeln des Baggerfahrers zurechnen lassen. Diese agieren selbständig und unabhängig von ihm. Der Baggerfahrer ist allerdings ein Verrichtungsgehilfe des Unternehmers 2. Daher haftet Unternehmer 2 grundsätzlich für den Schaden, der von dem Baggerfahrer schuldhaft verursacht wurde.

4. Beispiele für Erfüllungsgehilfen

Folgende Personen und Unternehmen können beispielsweise Erfüllungsgehilfen sein:

  • Ein Handwerker (z.B. Klempner oder Maler), der vom Vermieter für die Vornahme von Reparaturen in der Mietwohnung bestellt wurde
  • Ein Abschleppunternehmen kann Erfüllungsgehilfe der beauftragenden Person sein.
  • Eine Fluggesellschaft kann Erfüllungsgehilfe eines Reiseveranstalters sein.

Die Auflistung ist bei weitem nicht abschließend. Es gibt zahllose weitere beispielhafte Sachverhalte in denen ein Beteiligter Erfüllungsgehilfe sein kann. Außerdem gibt es ähnlich scheinende Sachverhalte, in denen kein Erfüllungsgehilfe vorliegt. Insbesondere ist ein Gutachter, der nach einem Unfall für den Unfallgeschädigten ein Gutachten anfertigt, kein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB:

„Da der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB angelastet werden, was dann in Betracht kommt, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen keine verlässliche Grundlage darstellte.“ – Urteil des KG Berlin vom 06.08.2015

Dass ein Gutachter kein Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist, hat insbesondere folgende Wirkung: Die Fehler des Gutachters können grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Ein früheres Urteil des OLG Schleswig vom 30. August 2012 hat sich mit folgendem Sachverhalt befasst: Ein Gutachter benötigte erheblich mehr Zeit als üblich für ein Gutachten. Dadurch entstanden Verbringungskosten und daraus resultierende mit dem Nutzungsausfall verbundene Kosten. Es stellte sich die Frage, ob diese Kosten dem Auftraggeber des Gutachtens anzulasten sind:

„Der Senat hatte bereits mit Verfügung vom 30.05.2012 darauf hingewiesen, dass die ungewöhnlich lange Dauer zwischen der Beauftragung des Sachverständigen S. am Unfalltage und dem Zugang des Gutachtens genau einen Monat später (27.04.2011) nicht zulasten des Klägers geht. Denn der vom Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sodass sich der Geschädigte ein Verschulden des Sachverständigen grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss. Einer der Ausnahmefälle, in denen der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten sein kann, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, liegt ersichtlich nicht vor.“

Abschließende Zusammenfassung

Der Erfüllungsgehilfe wird im konkreten Fall mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig. Der Schuldner haftet für solche Handlungen des Gehilfen, die auch bei Ausführung der Hilfstätigkeit zu einem rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden führen. Gutachter, die von dem Geschädigten nach einem Unfall beauftragt wurden, sind keine Erfüllungsgehilfen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Nothilfe

1. Definition des Begriffs Nothilfe

Als Nothilfe wird eine Konstellation bezeichnet, in welcher eine Person eine gegenwärtige rechtswidrige Gefahr von einer anderen im Wege der Verteidigung abwendet.

2. Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe

Die Nothilfe, auch Notwehrhilfe genannt, ist ein Begriff, dem vor allem im Strafrecht Bedeutung zukommt. Im Zivilrecht und im Recht der Ordnungswidrigkeiten wird er jedoch auch gelegentlich relevant. Die Nothilfe ist ein so genannter Rechtfertigungstatbestand. Das bedeutet, dass Taten, die im Rahmen dieser Vorschrift begangen werden, nicht rechtswidrig sind. Eine in Notwehr handelnde Person handelt also nicht rechtswidrig, wie in § 32 Abs. 1 StGB, in § 15 OWiG und § 228 BGB beschrieben:

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das Strafrecht setzt für die Strafbarkeit einer Tat die Rechtswidrigkeit derselben voraus. Im Strafrecht kann eine Handlung, die durch Notwehr geboten ist, daher nicht bestraft werden. Doch nicht nur das Strafrecht setzt Rechtswidrigkeit voraus. Auch im Zivilrecht bestehen einige Ansprüche nur dann, wenn der Anspruchsgegner rechtswidrig handelt. Rechtfertigungstatbestände wirken rechtsgebietsübergreifend, denn eine Person muss sich darauf verlassen können dass ihre Handlung entweder von der Gesamtrechtsordnung missbilligt wird oder nicht. Im Strafrecht können also auch zivilrechtliche Rechtfertigungstatbestände wie § 228 BGB oder § 904 BGB greifen. Das ist bei Delikten gegen das Eigentum wie etwa der Sachbeschädigung nach § 303 StGB relevant. Anders herum kann sich auch die Nothilfe aus dem Strafrecht im Zivilrecht auswirken.

Ein Beispiel hierzu:
Eine Person geht im Park spazieren und wird von einem Hund angegriffen. Sie reißt aus einem nahe stehenden Zaun ein Stück Holz heraus und schlägt damit den Hund, um ihn abzuwehren. Daraufhin zieht sich der Hund zurück weil er verletzt ist. Der Zaun ist beschädigt.

Der Aggressivnotstand im Strafrecht

Strafrechtlich gesehen ist die Beschädigung des Zaunes nach § 904 BGB gerechtfertigt. In solchen Konstellationen wird von einem Aggressivnotstand gesprochen. Gemäß § 904 BGB ist der Eigentümer einer Sache (hier: des Zaunes) nicht dazu berechtigt, die Einwirkung eines anderen (des Spaziergängers) auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung (hier: die Beschädigung des Zaunes) zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr (Angriff durch den Hund) notwendig und der drohende Schaden (Körperverletzung durch Bisswunden) unverhältnismäßig hoch ist.

Der Defensivnotstand im Strafrecht

Die Verletzung des Tieres hingegen ist durch § 228 BGB gerechtfertigt, man spricht dabei von dem Defensivnotstand. Laut § 228 BGB handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache (hier: der Hund, welcher keine Sache ist, gemäß § 90a BGB werden Tiere jedoch im Zivilrecht grundsätzlich behandelt wie Sachen. Das gilt nur, sofern Gesetze, insbesondere Tierschutzgesetze, nicht etwas anderes vorschreiben) beschädigt oder zerstört (hier: verletzt, entsprechende Anwendung nach § 90a BGB), um eine durch sie drohende Gefahr (etwa Wunden) von sich oder einem anderen abzuwenden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht

Darüber hinaus entfalten Rechtfertigungsgründe, die ein strafrechtliches Belangen ausschließen, auch im Zivilrecht Wirkung. Es gibt beispielsweise deliktsrechtliche Ansprüche, die der Eigentümer einer Sache grundsätzlich geltend machen kann wenn diese beschädigt wird. Nach § 823 Abs. 1 BGB wird so das Eigentum geschützt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eines der darin genannten Rechte widerrechtlich verletzt wurde. Ist die Sache des Eigentümers (oder wie im angeführten Beispiel das Tier) nicht widerrechtlich verletzt worden, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus dieser Norm aus.

Für Interessierte findet sich hier eine (nicht abschließende) Liste von Rechtfertigungsgründen:

  • § 32 StGB – die (strafrechtliche)Notwehr und Nothilfe
  • § 34 StGB – der rechtfertigende Notstand
  • § 227 BGB – die (zivilrechtliche) Notwehr und Notwehrhilfe
  • § 228 BGB – der (zivilrechtliche) Defensivnotstand
  • § 904 BGB – der (zivilrechtliche) Aggressivnotstand
  • § 15 OwiG – Notwehr und Nothilfe im Recht der Ordnungswidrigkeiten
  • § 16 OWiG – Rechtfertigender Notstand im Recht der Ordnungswidrigkeiten
  • § 127 StPO – das (strafprozessrechtliche) Festnahmerecht
  • Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes – das verfassungsrechtliche Widerstandsrecht

3. Besonderheiten der Notwehr

Die Notwehr (und die in § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB geregelte Nothilfe) unterscheiden sich von den anderen Rechtfertigungstatbeständen vor allem in den folgenden zwei Punkten:

a) Die Notwehr bzw. Nothilfe muss sich gegen Angriffe richten, die durch Menschen verursacht werden

Angriffe im Sinne des Notwehrrechts setzen immer menschliches Verhalten voraus. Ein solcher Angriff besteht also nicht, wenn Tiere aus eigener Motivation angreifen, wenn Naturereignisse wie Gerölllawinen eine Gefahr darstellen oder wenn ungelenkte Maschinen für Menschen Gefahren darstellen liegt auch kein Angriff vor.

b) Die Notwehr bzw. Nothilfe hat grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung

Anders als Notstandstatbestände es voraussetzen, muss bei Ausübung der Notwehr dem Grunde nach nicht darauf Rücksicht genommen werden, ob der entstehende Schaden außer Verhältnis zur Gefahr steht. Also darf die Verteidigung den Angreifer grundsätzlich erheblich stärker treffen als der Angriff den Verteidiger getroffen hätte. Allerdings sind auch Nothilfe und Notwehr Einschränkungen unterworfen, nämlich wenn ein besonders krasses Missverhältnis zwischen drohendem Schaden und dem Angriff besteht. Beispielsweise besteht zwar ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff wenn von einem Baum Kirschen geklaut werden, Schusswaffengebrauch zum Unterbinden dieses Angriffs wäre jedoch unzulässig.

Missbrauch des Notwehrrechts

Wer bewusst jemanden provoziert und damit einen Angriff selbst herbeiführt, kann sich nicht vollumfänglich auf das Notwehr- und Nothilferecht berufen und macht sich unter Umständen strafbar wenn er es ausübt. Der Rechtsmissbrauch ist eine Figur, die nicht nur im strafrechtlichen Kontext auftritt, sondern auch im Zivilrecht. Grundsätzlich darf kein Recht missbräuchlich ausgeübt werden, daher dürfen beispielsweise auch keine Sachen eingefordert werden, wenn sie ohnehin kurz darauf wieder zurückgegeben werden müssen (die so genannte „dolo-agit“-Einrede). Wer einen Angriff provoziert um sich danach auf das Notwehrrecht berufen zu können, darf es nur unter sehr starken Einschränkungen ausüben, da er in erheblich geringerem Maße schutzwürdig ist als jemand, der ohne eigenes Verschulden angegriffen wird, auch weil sich ein Provokant besser auf einen bevorstehenden Angriff vorbereiten kann.

4. Voraussetzungen der Nothilfe

Die Voraussetzungen von Notwehr und Nothilfe sind sehr ähnlich. Sie unterscheiden sich nur dadurch, dass sich der Angriff nicht gegen den Verteidiger selbst sondern gegen einen Dritten richtet. Die folgenden Voraussetzungen müssen zur Rechtfertigung durch Notwehr oder Nothilfe stets vorhanden sein:

  • Eine Notwehr- bzw. Nothilfelage muss vorliegen
  • Diese besteht, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff besteht
  • Notwehr: Angriff richtet sich gegen Verteidiger
  • Nothilfe: Angriff richtet sich gegen Dritten
  • Die Notwehr- bzw. Nothilfehandlung muss erforderlich sein
    • Sie muss sich gegen den Angreifer richten
    • Sie muss den Angriff abwehren können
    • Sie muss von den gleich wirksamen und gleich sicheren das mildeste Mittel sein
  • Ein Verteidigungswille muss vorliegen
  • Notwehr und Nothilfe unterliegen sozialethischen Einschränkungen
    • Es darf (wie oben beschrieben) kein krasses Missverhältnis vorliegen
    • Die Notwehr oder Nothilfe darf nicht vom Verteidiger provoziert worden sein

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Dispositionsfreiheit

Dispositionsfreiheit

1. Definition des Begriffs Dispositionsfreiheit

Die Dispositionsfreiheit ist sowohl eine Bezeichnung für einen Grundsatz in der Zivilgerichtsbarkeit, als auch eine Bezeichnung für das Wahlrecht eines Gläubigers bei Schadensersatzforderungen.

Grundsatz der Zivilgerichtsbarkeit

Der in zivilrechtlichen Streitigkeiten bestehende Grundsatz der Dispositionsfreiheit besagt, dass die beiden Beteiligten eines Verfahrens sowohl über die Einleitung, als auch über Streitgegenstand, Umfang und Beendigung des Verfahrens bestimmen. Mehr dazu hier

Wahlrecht des Gläubigers

Der Begriff der Dispositionsfreiheit bezeichnet auch das Wahlrecht des Gläubigers einer Schadensersatzforderung, welches sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt und ihm rechtlich möglich macht, von seinem Schuldner entweder die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nach Absatz 1 oder den zu dessen Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Mehr dazu hier

2. Einleitung zum prozessrechtlichen Begriff Dispositionsfreiheit

Der Dispositionsgrundsatz im Sinne der Dispositionsmaxime ist das prozessuale Gegenstück zur Privatautonomie. Die Privatautonomie ermöglicht Personen, ihre Rechtsverhältnisse frei zu gestalten und ist im deutschen Verfassungsrecht in Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz tief verankert. Oft wird bei der deutschen Rechtsordnung auch von einer freiheitlich demokratischen Grundordnung gesprochen, wobei die Privatautonomie eine der essentiellsten Bestandteile der dort genannten Freiheit ist. Der entsprechende verfassungsrechtliche Grundsatz dazu lautet sinngemäß, dass jeder frei über Rechtsgüter verfügen und damit handeln kann, solange er nicht die Interessen anderer dadurch beeinträchtigt oder von dieser Handlung eine Gefahr für den Bestand der Rechtsordnung oder wichtiger Rechtsgüter ausgeht.

Dispositionsfreiheit -

3. Dispositionsfreiheit als Grundsatz im Zivilprozessrecht

Im Zivilprozess gilt der Dispositionsgrundsatz, auch Dispositionsfreiheit, Verfügungsgrundsatz oder Dispositionsmaxime genannt. Das bedeutet, dass die beiden Parteien des Rechtsstreits die „Herren“ bzw. „Herrinnen“ des Verfahrens sind. Anders verhält es sich etwa im Strafrecht: Der Staat ist in strafrechtlichen Angelegenheiten mit wenigen Ausnahmen dazu gezwungen, zu handeln. Im Strafrecht gilt die so genannte Inquisitionsmaxime, auch Ermittlungsgrundsatz genannt. Der Geschädigte eines Strafverfahrens kann im absoluten Regelfall nicht darüber entscheiden, ob gegen den Beschuldigten ein Verfahren eingeleitet wird. Die Dispositionsfreiheit des Zivilprozessrechts stellt den Parteien aber frei, ob sie es überhaupt zu einem Verfahren kommen lassen. Sie entscheiden darüber, ob sie eine Klage einreichen oder nicht. Dazu kommt, dass die Parteien in einem Zivilprozess auch darüber entscheiden, in welchem Umfang der Rechtsstreit stattfindet. Außerdem können sowohl der Kläger als auch der Beklagte darüber entscheiden, ob sie den Rechtsstreit komplett beilegen wollen. Das kann entweder passieren, indem die beiden Parteien einen Vergleich aushandeln, oder auch indem sie den jeweiligen Anspruch der Gegenseite anerkennen bzw. ihre eigene Klage zurückziehen. Letztere beiden Handlungen sind jedoch meist nur dann sinnvoll, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits voraussichtlich ohnehin ein positives für die Gegenseite ist. Ein Fortsetzen des Rechtsstreits wäre nur mit weiteren Prozesskosten verbunden.

Auswirkungen der Dispositionsfreiheit

Der Kläger kann (und muss, wenn er nicht einen Teil der Prozesskosten tragen will) bestimmen, ob er zum Beispiel einen Schadensersatz von 2000,- € einfordern möchte oder einen Schadensersatz von 5000,- €. In dem Umfang, in dem der Kläger keinen Anspruch auf die geforderte Leistung hat, müsste er die Kosten für den Prozess tragen, er kann schließlich auch nur den Anspruch in dem Maße geltend machen in dem er begründet ist. Die Dispositionsfreiheit ist nicht allumfassend, insbesondere bei der Frage, wie Parteien ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen, können sie nicht wählen, in welcher Form sie das tun. Eine zu unbestimmte Klage oder eine Klage, die ersichtlich keinen Erfolg haben wird, wird schnell vom Gericht abgewiesen. Abgesehen davon, dass ein großes Verfahren bei unzulässigen oder unbegründeten Klagen unnötig ist und den Richter beansprucht, wird auch die klagende Partei so geschützt, denn soweit sie den Prozess verliert muss sie dessen Kosten tragen.

Dispositionsfreiheit Kosten

Kosten des Rechtsstreits

Prozessuale Entscheidungen einer der Parteien können die Kosten des Verfahrens beeinflussen. Dem Grundsatz nach hat, wie beiläufig erwähnt, die Partei die Kosten des Prozesses in so weit zu tragen, als sie der anderen Partei unterlegen ist (§ 91 ZPO). So verhält es sich beispielsweise mit den Kosten bei Beendigung eines Rechtsstreits:

  • Vergleichskosten (§ 98 ZPO)
    • Die Kosten eines Vergleiches werden als gegeneinander aufgehoben behandelt, wenn nicht eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt.
  • Kosten bei Anerkenntnis
    • Erkennt die beklagte Partei den Anspruch der Gegenseite an, hat sie im Regelfall die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Kosten bei sofortigem Anerkenntnis (§ 93 ZPO)
    • Gibt der Beklagte gar keinen Anlass zur Klage und erkennt den Anspruch sofort an, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
  • Kosten bei Klagerücknahme
    • Nimmt die Partei ihre Klage zurück, so trägt sie die Kosten des Verfahrens.
  • Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
    • hat stets die einlegende Partei zu tragen (§ 96 ZPO)
  • Kosten von Rechtsmitteln (§ 97 ZPO)
    • Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat die einlegende Partei zu tragen. (Abs. 1)
    • Kosten eines mit Erfolg eingelegten Rechtsmittels sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn die Gründe dafür schon vorher vorgebracht hätten werden können (Abs. 2)

4. Dispositionsfreiheit als Wahlmöglichkeit des Gläubigers

Im Schadensrecht besteht auch eine andere Bedeutung des Begriffs „Dispositionsfreiheit“: Damit wird das Wahlrecht des Gläubigers bezeichnet, ob und wie er den Schaden behebt. Dieses Wahlrecht kommt ihm als Geschädigten nach höchstrichterlicher Auffassung aus § 249 II S. 1 BGB zu. Er kann auch das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußern, anstatt eine Reparatur vorzunehmen, und dennoch von dem Schädiger Schadensersatz verlangen. Bei Personenschäden und bei Folgeschäden können den Geschädigten jedoch gegenteilige Pflichten treffen. Problematisch ist dabei etwa das Verlangen von Schadensersatz, der auf einem tatsächlich nicht angefallenen Aufwand des Geschädigten gründet.

Wie erwähnt kann der Geschädigte nicht nur über das ob, sondern auch über das wie der Reparatur entscheiden. Allerdings muss er dabei den Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen. Er muss den Schaden auf eine solche Weise beheben, die sich in seiner konkreten Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt. So soll auch der Schädiger vor dem Ersatz unnötiger Aufwendungen durch den Gläubiger geschützt werden, die er sonst zu ersetzen hätte. Auch ist das Bereicherungsverbot zu berücksichtigen: Zwar soll der Geschädigte grundsätzlich wie vor dem Unfall gestellt werden, aber darüber hinaus soll er nicht an dem Unfall verdienen.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.