Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

1. Definition des Begriffs Fahrerlaubnisverordnung

Die Fahrerlaubnisverordnung ist eine ministeriell erlassene Verordnung auf Bundesebene, welche insbesondere die Teilnahme am Straßenverkehr und die Voraussetzungen hierfür regelt.

2. Erläuterung der wichtigsten Regelungen

In der Fahrerlaubnisverordnung sind sowohl allgemeine Regelungen für die Zulassung zum Straßenverkehr als auch solche über das Führen von Fahrzeugen zu finden. Weiter sind Voraussetzungen für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis darin geregelt. Grundsätzlich ist, wie in § 1 FeV beschrieben, jeder zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen. Allerdings kann eine Erlaubnis vorgeschrieben sein, was in vielen Fällen zutrifft. Insbesondere bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen, dafür ist grundsätzlich die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 FeV gegeben. Ausnahmen dazu sind in selbigem Paragraphen geregelt.

„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.“ – § 4 FeV

3. Erteilung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört, dass eine Person, die die Erteilung begehrt, mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnen muss. Außerdem muss ein gewisses Mindestalter vorliegen, was je nach Klasse der Fahrerlaubnis variiert. Es müssen auch die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sein, und gegen verkehrsrechtliche Vorschriften durfte in der Vergangenheit nicht in grobem Maße verstoßen worden sein. Wer beispielsweise vor dem Erlangen der Fahrerlaubnis unberechtigterweise privat ein bisschen „übt“, dem wird gerne einmal die Erteilung der Fahrerlaubnis verweigert. Für besondere Führerscheinklassen werden außerdem weitere Anforderungen wegen der damit verbundenen großen Verantwortung gestellt. Die Bewerber müssen außerdem gut sehen können und es darf kein Zweifel an der Eignung wegen Alkohol- oder Drogenproblemen bestehen. Sie müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung absolviert haben.

4. Klassen der Fahrerlaubnis

In § 6 FeV sind die Fahrerlaubnisklassen geregelt, darin wird definiert, welche Fahrzeuge bei Vorliegen welcher Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden dürfen.

  • A-Klassen (AM, A1, A2, A): Krafträder (Motorräder verschiedener Leistung, Mofas)
  • B-Klassen (B, BE): PKWs mit und ohne Anhänger
  • C-Klassen (C1, C1E, C, CE): LKWs mit und ohne Anhänger
  • D-Klassen (D1, D1E, D): Busse mit und ohne Anhänger
  • Klassen T und L: Land- und forstwirtschaftliche „Zugmaschinen“ (v.a. landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Traktoren)

In den Klassen sind vor allem Abstufungen bei Gewicht und Leistung eines Fahrzeugs vorhanden. Der Grund dafür ist, dass von stärker motorisierten und schwereren Fahrzeugen eine größere Gefahr ausgeht und die Ausbildung dementsprechend höherer Standards bedarf. Einige Klassen berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen anderer Klassen, so meistens wenn die Fahrerlaubnis die Benutzung stärker motorisierter bzw. schwererer Fahrzeuge gestattet. So wird Personen, die die Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen, das Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2 gestattet, Personen, welche die Klasse A2 besitzen, dürfen auch Fahrzeuge der Klasse A1 und AM führen und so weiter.

5. Entziehung der Fahrerlaubnis

Unter den Voraussetzungen der §§ 46 und 47 FeV kann die Fahrerlaubnis, die erteilt wurde, beschränkt oder entzogen werden. Das ist vor allem der Fall wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis entweder körperlich nicht mehr zum Fahren in der Lage ist oder mehrmals bzw. besonders grob gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Wer keine Fahrerlaubnis hat, darf keine Kraftfahrzeuge mehr führen und muss seinen Führerschein abgeben. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat laut § 21 StVG, dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden, außerdem kann das Fahrzeug eingezogen werden.

In der Fahrerlaubnisverordnung sind auch Regelungen zu dem Verfahren und zu Sonderbestimmungen (etwa bei Dienstfahrzeugen und bei gewerblichem Nutzen, bei Taxis, Krankenwagen etc.) vorhanden. Neben den Voraussetzungen zur Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen beschrieben.

Zusätzlich finden sich Regelungen zu dem allseits bekannten Punktesystem en détail wieder, ferner zu dem Fahreignungs- und dem Fahrerlaubnisregister.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Zwangsvollstreckung

1. Definition des Begriffs Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem zivilrechtliche Ansprüche mittels staatlichem Zwang durchgesetzt werden. Es wird durch Vollstreckungsorgane vollzogen.

2. Erklärung des Begriffs Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung bildet eine Brücke zwischen dem Zivilrecht (dem Recht zwischen Privatpersonen) und dem öffentlichen (hoheitlichen) Recht, ist in einer funktionierenden Privatrechtsordnung unabdingbar und im deutschen Verfassungsrecht durch den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 20 und 1 Grundgesetz fest verankert. Hat ein Gläubiger einen Anspruch (ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen, allgemein ein bestimmtes Verhalten zu verlangen), und es ergeht ein vollstreckbares Urteil, dann kann grundsätzlich im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (die Person, gegen die der Anspruch gerichtet ist) vorgegangen werden. Der Gläubiger (derjenige, der Inhaber des Anspruchs ist) kann sich per Antrag an eine Institution wenden, die für ihn den Anspruch vollstreckt.

Es gibt verschiedene Institutionen, die unterschiedliche Möglichkeiten der Vollstreckung haben. Oft wendet sich ein Gläubiger an einen Gerichtsvollzieher, der zunächst den Schuldner auffordert, seine geschuldete Leistung zu erbringen, und falls dieser das nicht tut, dann in das Vermögen des Schuldners vollstreckt um den Gläubiger zu befriedigen. Die geschuldete Leistung kann dabei verschiedener Art sein: Es kann sich um eine Sachleistung handeln, in diesem Fall kann in den Gegenstand, der geschuldet ist, direkt vollstreckt werden. Es kann aber auch eine Geldleistung sein. Bei einer Geldleistung kann entweder in das Geld des Schuldners, sofern vorhanden, direkt vollstreckt werden, oder der Gläubiger wird aus dem Verkaufserlös von geldwerten Gegenständen des Schuldners befriedigt. Die Möglichkeit, in Forderungen des Schuldners zu vollstrecken (Forderungen können beispielsweise Auszahlungsansprüche gegen eine Bank sein) besteht auch.

Es gibt jedoch Leistungen, die nur vom Schuldner persönlich erbracht werden können, dies ist der Fall bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Ist jemand dadurch beeinträchtigt, dass der Schuldner ihn ständig widerrechtlich stört, dann kann nicht unmittelbar bewirkt werden, dass er das unterlässt, er könnte trotz des Urteils die störende Handlung weiter vornehmen. Selbiges gilt auch für den Beseitigungsanspruch. Der Schuldner ist allerdings insoweit dazu gezwungen, dem Urteil Folge zu leisten, dass im Falle des Nichtbefolgens erhebliche Geld- und Haftstrafen angeordnet werden können, im Fall des § 890 ZPO (welcher sich auf Duldungs- und Unterlassungsansprüche bezieht) sind bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahre Ordnungshaft vorgesehen.

3. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

  • Titel

    Erste Voraussetzung für die Durchführbarkeit einer Zwangsvollstreckung ist die Vorlage eines Titels. Ein Titel ist beispielsweise ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil (zu beachten ist aber, dass auch Sicherheitsleistung angeordnet werden kann), ein Vergleich in einem Zivilprozess oder eine bestimmte Art von Urkunde.

  • Klausel

    Der Titel des Schuldners muss zudem mit einer Klausel versehen sein. Sinn dieser Klausel ist, dass nur aus diesem Titel nur einmal gegen den Schuldner vollstreckt werden kann und die für die Vollstreckung zuständige Stelle nicht erneut überprüfen muss, ob überhaupt ein rechtswirksamer, vollstreckbarer Titel vorliegt.

  • Zustellung an den Vollstreckungsschuldner

    Eine Ausfertigung des Urteils muss gemäß § 750 ZPO an den Schuldner zugestellt werden. Zweck dieser Regelung ist, dass der Schuldner die Möglichkeit bekommt, selbst die Leistung zu erbringen, bevor intensive Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Durch die Zustellung des Urteils ist der Schuldner informiert und kann dies abwenden.

4. Hinweise zum Thema Zwangsvollstreckung

Viele Gegenstände sind vor allem wegen des erheblichen Eingriffs in Grundrechte nicht pfändbar, eine Auflistung der unpfändbaren Gegenstände befindet sich in § 811 ZPO. Weitere Bestimmungen dazu finden sich in den folgenden Normen, Haustiere können etwa nach § 811 c ZPO auch nicht gepfändet werden. Bei einer Zwangsvollstreckung handelt es sich um einen Hoheitsakt, einen unmittelbaren Eingriff des Staates in Rechte eines Grundrechtsadressaten. Deshalb wirken Grundrechte auch unmittelbar. Ein Fernseher kann beispielsweise wegen des Rechts des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich nicht gepfändet werden. Das verfassungsrechtliche Gebot der Unverletzbarkeit der Wohnung ist auch zu berücksichtigen.

Ein Auszug einer hier als Beispiel aufgeführten Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 26.06.2014 besagt zum Umfang der Vollstreckung folgendes:

Gegenstände eines Schuldners können gepfändet werden, es sei denn sie dienen dem persönlichen Gebrauch im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hierzu gehören auch Gegenstände, die in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben und die Möglichkeit der Information über das Zeitgeschehen ermöglichen. Dies sind insbesondere ein Rundfunkgerät und ein Fernseher (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 811 Rdn. 15). Aus diesem Grund ist die Pfändung des Fernsehgerät Samsung LE46C530, ohne Standfuß, 4 Jahre alt, Zeitwert 200,00 €, und des Computer Marke CSL, AMD-Sempron Prozessor mit defekter Festplatte, ca. 8 Jahre alt, Zeitwert 80,00 € aufzuheben, da diese Beziehungen zur Umgebung und eine Teilhabe am kulturellen Leben ermöglichen. Dies gilt insbesondere, da nicht ersichtlich ist, dass der Schuldner über weitere Fernsehgeräte oder ein Telefon verfügt.

Der Gläubiger kann sich mittels einer Vollmacht zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Manche Vollstreckungen können nicht ohne Sicherheitsleistung betrieben werden.

5. Zwangsvollstreckungsorgane

Die Zwangsvollstreckung wird von verschiedenen Organen betrieben, die abhängig von ihrer Kompetenz tätig werden können:

  • Gerichtsvollzieher

    Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 808 ZPO zuständig für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen, auch Vollstreckung in körperliche Sachen genannt. Mit Ausnahme von Geld, Wertpapieren und wenigen Kostbarkeiten, die vom Gerichtsvollzieher in Besitz genommen werden, werden die Sachen des Schuldners gewöhnlicherweise bei ihm belassen, an zu pfändenden Sachen wird lediglich ein Siegel angebracht. Dieses Siegel darf vom Schuldner nicht entfernt werden, anderenfalls macht er sich strafbar (siehe § 136 StGB). Mit Anbringung des Siegels entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache, die so genannte Verstrickung tritt ein. Der Schuldner darf die Sache nicht mehr veräußern, tut er dies doch, so ist die Veräußerung dem Gläubiger gegenüber nach § 135 BGB unwirksam. Außerdem erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Sache, das so genannte Pfändungspfandrecht.
    Wie vorhergehend beschrieben, können nicht alle beweglichen Sachen gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher kann nur diejenigen Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Befindet sich eine Sache nicht nur im Gewahrsam des Schuldners, sondern haben auch andere Personen daran gewahrsam, etwa in einer Wohngemeinschaft, ist dies problematisch. Die Sachen, die gepfändet werden können, müssen sich allerdings nicht im Eigentum des Schuldners befinden. Der Gerichtsvollzieher prüft nur, ob der Schuldner Gewahrsam an der Sache hat. Sollte Eigentum eines Dritten betroffen werden, kann sich dieser der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO bedienen, um seine Sache wieder zu erlangen. Ist die Person, in dessen Mitgewahrsam sich die Sache befindet, Ehegatte bzw. Lebenspartner des Schuldners, gilt die Vermutung, dass es sich um die Sache des Schuldners handelt, und sie kann gepfändet werden. Pfändungen aller Art, auch wenn sie nicht das Eigentum des Schuldners betreffen, sondern nur eine in seinem Gewahrsam befindliche Sache, sind zunächst wirksam, es sei denn, dass sie ganz offenkundig unwirksam sind. Gegen rechtswidrige Pfändungen kann sich der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht wehren.

  • Vollstreckungsgericht

    Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 828 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es ist zuständig für die Vollstreckung in Forderungen, unbewegliche Sachen und andere Vermögensrechte. Erstreckt sich die Zwangsvollstreckung auf eine Hypothek, so kann der Gerichtsvollzieher die beweglichen Gegenstände, die als Zubehör von der Hypothek erfasst sind, gemäß § 865 ZPO nicht gepfändet werden. Wird nämlich das Zubehör eines Grundstücks mit versteigert, so lässt sich dabei insgesamt ein höherer Erlös erzielen, als wenn Grundstück und Zubehör separat versteigert würden.

  • Prozessgericht erster Instanz

    Das Prozessgericht erster Instanz ist zuständig für die Vollstreckung von vertretbaren Handlungen(§ 887 ZPO), für die Erzwingung von Unterlassungen oder Duldungen(§ 890 ZPO) und für die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung(§ 894 ZPO).

  • Grundbuchamt

    Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragung einer Zwangshypothek bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen, siehe § 867 ZPO.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Kaufvertrag

1. Erklärung des Begriffs Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, vgl §§ 145 ff. BGB. Der Kaufvertrag ist im Gesetz in § 433 BGB geregelt.

Der Kaufvertrag hat zwei Komponenten, nämlich die schuldrechtliche sowie die dingliche. Die schuldrechtliche Verpflichtung beschreibt das Kausalgeschäft, „wozu hat sich die Vertragspartei verpflichtet“ und der dingliche Teil beschreibt den Eigentumsübergang, also das sogenannte Verfügungsgeschäft. Man beschreibt diese Trennung als sogenanntes Abstraktionsprinzip.

Der schuldrechtliche Teil ist in § 433 BGB und der dingliche Teil in § 929 BGB geregelt. Es kann passieren, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, aber die Eigentumsübertragung nicht oder umgekehrt. Das Abstraktionsprinzip ist ein einmalige juristische Konstruktion und für den Laien nur schwer zu verstehen und soll an dieser Stelle daher nicht weiter vertieft werden.

Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Es gibt diverse im Gesetz geregelte Situationen, wonach eine Willenserklärung unwirksam sein kann, mit der Folge, dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, vgl. §§ 104 ff. BGB.

Es kommen unter anderem folgende Unwirksamkeitsgründe in Frage:

a. Eine Vertragspartei ist kann keine wirksame Willenserklärung abgeben, da sie nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, vgl. § 104 BGB.

b. Ein Minderjähriger gibt eine Willenserklärung ab, die weder durch den Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) gedeckt ist noch eine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreter vorliegt (gilt nur für Rechtsgeschäfte durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt).

c. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig (sogenanntes Scheingeschäft), vgl. § 117 BGB.

d. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig (sogenannte Scherzerklärung), vgl. § 118 BGB.

e. Das Rechtsgeschäft kann aufgrund eines Anfechtungsgrundes angefochten werden, vgl. §§ 119 ff. BGB. Es gibt unter anderem folgende Anfechtungsgründe:

(1) Inhaltsirrtum.
(2) Erklärungsirrtum.
(3) Übermittlungsirrtum.
(4) Eigenschaftsirrtum.
(5) Täuschung oder Drohung.

Wichtig ist, dass Kaufverträge grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden können. Es gibt jedoch bestimmte Kaufvertragsarten, die einer bestimmten Form bedürfen (zum Beispiel Immobiliengeschäfte). Dann müssen die Kaufverträge auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen werden, da sie ansonsten formunwirksam sein können, vgl. § 126 ff. BGB.

2. Wozu dient der Kaufvertrag
In der Regel dient der Kaufvertrag dazu, den Eigentumserwerb nachzuweisen. Man muss jedoch unterschiedliche Lebenssituationen bzw. rechtliche Grundlagen unterscheiden.

a. bei Kaufverträgen
Wenn man eine Sache kauft, dient der Kaufvertrag grundsätzlich als Eigentumsnachweis. Der Kaufvertrag kann auch dazu dienen, die Höhe des Kaufpreises, die Fälligkeit der Zahlung oder die vereinbarte Beschaffenheit zu dokumentieren. Vor allem die letztgenannte Variante kann unter Umständen sehr kompliziert sein/werden, so dass es grundsätzlich ratsam ist einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen. Im Streitfall hat man eine Urkunde auf die man Bezug nehmen kann. Man sollte als Autokäufer wissen, dass man im Streitfall die Beweislast vor Gericht gegen den Händler trägt. Wenn es um Mängel geht, muss der Käufer als Kläger beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist (bzw. bei Übergabe mangelhaft war).

b. im Rahmen der Unfallregulierung
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, steht dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu. Die Versicherung verlangen oft außergerichtlich einen entsprechenden Eigentumsnachweis in Form des Kaufvertrages. Kann man diesen nicht vorlegen, verweigern Haftpflichtversicherungen oftmals die Zahlung des begehrten Schadenersatzes.

Daher kann man nur jedem Autokäufer dringend raten, einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen und diesen gut aufzubewahren!

c. im Versicherungsbereich bzw. Kaskofall
Wenn man einen Zahlungsanspruch gegen seine eigene Versicherung durchsetzen möchte, dann verlangt diese oft auch die Vorlage eines Kaufvertrages. Dies kann unter anderem dann wichtig sein, wenn Gegenstände gestohlen wurden und man Ansprüche gegen seine Hausratversicherung geltend machen möchte.

3. Tricks der Versicherungen
Vor allem im Rahmen der Unfallregulierung versuchen die Haftpflichtversicherungen ihrer Zahlungspflicht zu entkommen, indem vor Gericht einfach die Aktivlegitimation (also seine Eigentümerstellung) bestreiten. Leider stell dieses (oftmals sinnlose) Bestreiten ein prozessual zulässige Mittel dar.

4. prozessuale Hürden
Als Unfallgeschädigter muss man beweisen, dass man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und dadurch sein Eigentum (Kraftfahrzeug) beschädigt wurde. Als Unfallgeschädigter hat man sozusagen die Beweislast.

Der Kaufvertrag ist ein Beweismittel im Sinne des Zivilprozessordnung.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Fachanwalt

Fachanwalt

1. Definition des Begriffs Fachanwalt

Ein Fachanwalt ist ein solcher Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen hat.

2. Erklärung des Begriffs Fachanwalt

Bei Nachweis besonderer Fachkenntnisse in einem Rechtsgebiet kann einem Rechtsanwalt die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.

Da eine besondere Spezialisierung mit dem Titel des Fachanwalts verbunden ist, ist die Verleihung dieser Bezeichnung auf drei Rechtsgebiete gemäß § 43c Abs. 1 BRAO beschränkt. Der Rechtsanwalt kann hierzu bei der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, einen Antrag stellen. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet nach Abs. 2 der Vorstand der Kammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorgelegten Fachkenntnisse geprüft hat:

„Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.“ – § 2 Abs. 1 FAO

3. Arten von Fachanwälten

Es gibt viele Arten von Rechtsgebieten, für welche der Rechtsanwalt einen Antrag auf Verleihung des Titels „Fachanwalt“ stellen kann. Diese sind in § 1 der Fachanwaltsordnung wiefolgt benannt:

  • Verwaltungsrecht,
  • Arbeitsrecht,
  • Steuerrecht,
  • Sozialrecht,
  • Familienrecht,
  • Strafrecht,
  • Insolvenzrecht,
  • Versicherungsrecht,
  • Medizinrecht,
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
  • Verkehrsrecht,
  • Bau- und Architektenrecht,
  • Erbrecht,
  • Transport- und Speditionsrecht,
  • der gewerbliche Rechtsschutz,
  • Handels- und Gesellschaftsrecht,
  • Urheber- und Medienrecht,
  • Informationstechnologierecht,
  • Bank- und Kapitalmarktrecht,
  • Agrarrecht,
  • Internationales Wirtschaftsrecht,
  • Vergaberecht und
  • Migrationsrecht.

4. Gründe für die Spezialisierung

Die Spezialisierung zum Fachanwalt ist nötig, da die deutsche Rechtsordnung ein so großes Feld an Rechtsgebieten und Teilrechtsgebieten aufweist, dass niemand einen entsprechend hohen Kenntnisstand in allen Rechtsgebieten aufweisen kann um als Rechtsanwalt seine Mandanten in jedem Rechtsgebiet vertreten und beraten zu können. Die Rechtsgebiete sind teilweise so unterschiedlich in ihrer Theorie und praktischen Anwendung, dass nicht selten Rechtsanwälte in bestimmten Rechtsgebieten kaum Kenntnisse haben.

Allgemeine juristische Ausbildung

Auch die Ausbildung der Juristen sieht nicht die Abdeckung aller Rechtsgebiete vor. Sie soll Juristen im Allgemeinen darauf vorbereiten, Rechtsnormen zu finden, zu verstehen und auf den konkreten Fall anzuwenden. Es werden keine Kenntnisse von Spezialnormen abgefragt, die in einzelnen Rechtsgebieten von praktischer Relevanz sein können. Am Ende der Ausbildung erwerben die Absolventen die Befähigung zum Richteramt, was zugleich die Möglichkeit bietet, den Werdegang als Rechtsanwalt einzuschlagen. Die meisten Rechtsanwälte spezialisieren sich nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung, um eine ordnungsgemäße Vertretung und Beratung ihrer Mandanten gewährleisten zu können.

Vielfalt von Rechtsfragen

Auch wenn viele Streitfragen im Gesetz explizit geregelt sind, und viele Rechtsgebiete einander gleichen, gibt es nach wie vor eine große Zahl an ungeklärten Rechtsfragen, die durch richterliche Rechtsprechung entschieden werden müssen. Außerdem unterscheiden sich Rechtsgebiete untereinander auch oft in ähnlichen Streitfragen aufgrund einiger Besonderheiten des Gebietes. Es ist daher erforderlich, nicht nur die für die Vertretung der Mandanten nötigen Rechtsnormen zu kennen, sondern auch, welche Interpretationen der Normen zulässig sind und welche Auffassung die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage vertritt, denn Gerichte entscheiden im absoluten Regelfall dem entsprechend.

Aus diesem Grund kann auch ein für einen Fachanwalt einfacher Fall viele Rechtsfragen aufweisen, auf welche ein weniger eingelesener Jurist keine Antwort geben kann ohne sich einzuarbeiten. Eine Spezialisierung ist in der Praxis aus diesem Grund absolut notwendig, denn gegenüber spezialisierten Anwälten, die regelmäßig entsprechende Fälle bearbeiten, hat ein Jurist ohne entsprechende Fachkenntnisse einen erheblich geringeren Wissensstand und ist weniger routiniert auf diesem Gebiet, sodass Fehler in der Bearbeitung von bestimmten Fällen wahrscheinlicher sind.

Gesetzliche Vorschriften: die Fachanwaltsordnung

Um einen bestimmten Qualitätsstandard für die Arbeit von Fachanwälten zu gewährleisten ist die Erlaubnis zum Tragen dieser Bezeichnung an Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen sowohl feststellen, dass der Rechtsanwalt entsprechende theoretische Kenntnisse aufweist, als auch bewirken, dass sich der Fachanwalt jederzeit entsprechend weiterbildet, routiniert ist und seinen Kenntnisstand kontinuierlich erweitert, um seinem Mandanten der Bezeichnung gemäß in Rechtsstreitigkeiten ordnungsgemäß Hilfe leisten zu können. Für weiteres zu den Voraussetzungen siehe Fachanwaltsordnung.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Diebstahl bzw. Entwendung

Diebstahl bzw. Entwendung

1. Definition des Begriffs Diebstahl

Der Diebstahl ist eine Straftat, die nach § 242 StGB strafbar ist. Der Strafrahmen erstreckt sich bis auf 5 Jahre, wobei statt einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe angeordnet werden kann:

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

2. Erklärung des Begriffs Diebstahl

Diebstahl ist ein strafrechtlicher Begriff. Eine Tat, die strafrechtlich belangt werden kann, muss stets sowohl den Tatbestand erfüllen, als auch rechtswidrig geschehen und dem Täter individuell schuldhaft vorwerfbar sein.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, die eine Strafbarkeit begründen. Im Falle des Diebstahls bedeutet dies, dass der Täter eine fremde, bewegliche Sache weggenommen haben muss. Sowohl muss er die Sache tatsächlich weggenommen haben, als auch Vorsatz dazu gehabt haben. Hinzu kommt, dass er sich vorsätzlich die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer mit Absicht dauerhaft aus seiner Eigentümerposition ausschließen wollte.

3. Allgemeines zu Straftaten und zum Strafrecht

Ist der Tatbestand erfüllt, kann der Täter unter Umständen trotzdem nicht bestraft werden. Die Person, die den Straftatbestand erfüllt, kann sich möglicherweise für die Tat rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe sind nicht nur im Strafgesetzbuch zu finden, so die Notwehr/Notwehrhilfe (§ 32 StGB) und der Notstand (§ 34 StGB), es gibt auch zivilrechtliche Regelungen zum Notstand (§§ 228 und 904 BGB) und das Festnahmerecht (nicht im Falle des Diebstahls anwendbar), geregelt in § 127 StPO. Sogar die Verfassung hat einen Rechtfertigungsgrund mit Art. 20 IV GG.

Der Täter muss auch schuldhaft gehandelt haben, denn schuldlos handelnde sind nicht zu bestrafen (Umstritten ist der seltene Ausnahmefall der „actio libera in causa“, bei dem sich der Täter selbst in einen schuldlosen Zustand versetzt, um eine Straftat schuldlos begehen zu können). Der Täter kann aus verschiedenen Gründen schuldlos handeln: Weil er selbst schuldunfähig ist (§§ 19, 20 StGB), oder aber weil Enschuldigungsgründe greifen (§§ 33, 35 StGB).

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss gegebenenfalls trotzdem zunächst ein Strafantrag gestellt werden, so insbesondere bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB), im Falle der fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzung (§ 230 StGB) und bei verschiedenen Betrugs- und Untreuetatbeständen (§§ 263 IV, 263a II, 265a III, 266 II, 266b II, diese Auflistung ist nicht abschließend), außerdem sind bei Versuch, Anstiftung und Beteiligung weitere Vorschriften zu berücksichtigen.

4. Zivilrechtliche Auswirkungen

Auch im Zivilrecht spielt der Diebstahl bzw. die Entwendung eine Rolle: Der Eigentümer hat nicht nur einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Dieb, den so genannten Vindikationsanspruch (§ 985 BGB), es gibt weitere Ansprüche, die hinzutreten können. Dazu kommt, dass durch den Diebstahl dem Eigentümer die Sache abhanden gekommen ist. Ist die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen, kann sie nach §§ 929 – 935 BGB nicht mehr gutgläubig erworben werden. Demzufolge wechselt der Eigentümer nicht, wenn der Dieb die Sache „weiterverkauft“, die Person, die vorher Eigentümer war, ist immernoch Eigentümer, und hat einen Herausgabeanspruch gegen den neuen Besitzer. Ungeachtet dessen, ob der ursprüngliche Besitzer Eigentum hatte oder nicht, ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft (§ 858 II BGB). Der vorherige Besitzer kann die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, der ihm gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 861 I BGB). Aber nicht nur Ansprüche gegen den Dieb und etwaige andere Besitzer existieren, unter Umständen besteht bei einem Diebstahl ein Anspruch des Eigentümers gegen seine Versicherung.

5. Kaskoversicherungen und Entwendungen

Bei Kaskoversicherungen, sowohl bei <a „href=https://unfall-lexikon.de/vollkasko/“>Voll- als auch bei Teilkaskoversicherungen, tritt neben verschiedenen Schadensfällen auch bei Entwendung ein Versicherungsfall ein. Zu dem Umfang des Anspruchs gegen die Kaskoversicherung hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 30.04.2012 folgende Ausführungen gemacht:

Nach den genannten Bestimmungen hat in der Schadensversicherung der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Die Fahrzeugversicherung im Sinne von A.2.2. (Teilkaskoversicherung) umfasst u.a. die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und deckt den unmittelbar an dem versicherten Fahrzeug als Transportmittel entstehenden Sachschaden, soweit dieser etwa auf einer Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und dem nachfolgenden Gebrauch des Fahrzeuges beruht (A.2.2.2. AKB)

Anders als bei dem strafrechtlichen Begriff des Diebstahls sind von der Entwendung auch weitere widerrechtliche Sachentziehungen erfasst, bei denen der Eigentümer wirtschaftlich gesehen seiner Befugnisse beraubt wird. So sind neben dem Diebstahl (§ 242 StGB) diebstahlsähnliche Handlungen erfasst, wie die Unterschlagung (§ 246 StGB), der Raub (§ 249 StGB), die räuberische Erpressung (§ 255 StGB), aber auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung nicht in allen Fällen greift, denn im Fall der Unterschlagung und des unbefugten Gebrauchs sind für gewöhnlich Beschränkungen im Vertrag vorhanden. Diese Beschränkungen können zwar im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden, bestehen allerdings im Normalfall. Wurde das Fahrzeug also zum Beispiel durch einen Arbeitnehmer oder ein Familienmitglied unbefugt gebraucht, tritt der Versicherungsfall bezüglich des unbefugten Gebrauchs regelmäßig nicht ein. Bei Vollkaskoversicherungen sind wie bei der Teilkaskoversicherung nur diese und keine weiteren Entwendungsfälle erfasst.
Im Fall der Entwendung muss der Versicherungsnehmer als Anspruchssteller die Entwendung zunächst beweisen. Meistens sind aber keine aussagekräftigen Beweise für den Versicherungsnehmer zugänglich, der Versicherungsnehmer steht da und das Fahrzeug ist weg. Deshalb genügt laut Rechtsprechung zur Darlegung eines Diebstahls zunächst ein

Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220).

 

Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.“ (BGHZ 130, 1, 3)

In dem oben benannten Urteil des Landgerichts Berlin wird dazu folgendes erläutert:

Das Gericht hat sich auch davon überzeugen können, dass der Klägerin das Motorrad gestohlen worden, also der Versicherungsfall „Entwendung“ eingetreten ist. Da die Entwendung eines Kraftfahrzeuges in der Regel in Abwesenheit des Eigentümers und auch sonstiger Zeugen begangen wird und die hierdurch hervorgerufene Beweisnot des Versicherungsnehmers, der ja als Anspruchssteller grundsätzlich den vollen Beweis sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen seines Anspruchs zu erbringen hat, mit der spezifischen Eigenart des Versicherungsfalls selbst zusammenhängt, billigt die Rechtsprechung im Wege der Auslegung des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweiserleichterung zu.

 

Nur wenn der Versicherer daraufhin glaubhaft machen kann, dass die Entwendung vorgetäuscht war, muss der Versicherungsnehmer vollumfänglich beweisen dass das Fahrzeug entwendet wurde, was so gut wie unmöglich ist. Als Beweis kann der Versicherungsnehmer beispielsweise Zeugen benennen, in seltenen Fällen ist auch ein Beleg eines Parkautomaten vorhanden. Liegen derartige Beweise vor, wird der Versicherer versuchen glaubhaft zu machen, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung nur vorgetäuscht hat, in den meisten Fällen sind dafür aber keine Beweise vorhanden, weshalb meistens Indizien herangezogen werden, die entweder darauf hinweisen, dass ein Zeuge oder der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist, oder die Entwendung nicht stattgefunden hat. Diese knüpfen oft daran an, dass Unterlagen zum Fahrzeug fehlen, oder dass widersprüchliche oder falsche Angaben zum Fahrzeug oder zu den Umständen gemacht wurden, oder dass sich der Versicherungsnehmer bezüglich des Sachverhalts unüblich verhielt. Außerdem kann der Versicherer versuchen darzulegen, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verstoßen oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat. Gelingt dem Versicherer dies nicht, dann bleibt er auf der Beweislast sitzen und muss zahlen.

Nach A.2.5.5 AKB ist der Versicherungsnehmer im Regelfall zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, sofern es einen Monat nach schriftlicher Anzeige der Entwendung beim Versicherer wieder aufgefunden wurde, wobei die Versicherung die Kosten der Abholung tragen kann. Nach einem Monat wird die Versicherung Eigentümerin des Fahrzeugs, und die Fälligkeit der Kaskoentschädigung tritt ein.

Diese Fahrzeuge werden oft geklaut, hier eine Statistik für das Jahr 2015.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung

1. Definition des Begriffs Haftpflichtversicherung

Bei einer Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Im Falle einer Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall eine Verletzung der Rechtsgüter Dritter, wobei gegen den Versicherungsnehmer Haftungsansprüche entstehen.

2. Erklärung des Begriffs Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung entsteht durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Dieser Vertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen (siehe dazu Haftpflichtversicherungsvertrag). Sie ist dazu bestimmt, den Versicherungsnehmer vor Haftungsansprüchen Dritter zu schützen, zum Beispiel vor Schadensersatzansprüchen bei Unfällen im Straßenverkehr. Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags für Halter eines Fahrzeuges, geregelt in § 1 PflVG. Der Halter muss nicht nur für sich, sondern auch für Eigentümer und Fahrer eine Versicherung abschließen. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz von Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dabei muss die Versicherungssumme eine bestimmte Höhe haben, für gewöhnliche Kraftfahrzeuge beträgt diese insgesamt etwas über 8 Mio. € (s. Anlage des PflVG). In einigen seltenen Fällen macht ein Geschädigter Ansprüche geltend, die die Versicherungssumme überschreiten. Bestehen diese Ansprüche, so wird in einem Kürzungsverfahren nach § 107 VVG die Versicherung nur für einen „verhältnismäßigen Teil“ haften.

Generell haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch nach § 426 BGB. Der Versicherer haftet überhaupt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich verursacht hat.

3. Rechte des Geschädigten

Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall stets einen Anspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung. Dies ist ein gesetzlicher Anspruch. Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert.

Daher hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Dabei kann er entweder durch Vorlage einer Rechnung die tatsächlichen Reparaturkosten geltend machen, oder nach einem Gutachten abrechnen (so genannte fiktive Abrechnung), bei letzterem werden jedoch nur die Nettoreparaturkosten erstattet. Auch ist zu beachten, dass nach derzeitizer Rechtsprechung nur Kosten ersatzfähig sind, die 130% über dem Wiederbeschaffungswert liegen (siehe 130%-Grenze).
Auch darf der Geschädigte nach einem fremdverschuldeten Unfall einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, es sei denn, dass es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, dann würde er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ist der Schaden ersichtlich geringer, kann der Geschädigte von der Beauftragung eines Gutachters absehen und den Nachweis eines entstandenen Schadens auf einen Kostenvoranschlag und die Werkstattrechnung stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schaden stets so umfassend wie möglich dokumentiert werden sollte. Sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Schaden größer ist als 750,00€, und somit kein Bagatellfall gegeben wäre, da versteckte Schäden oder Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind, ist es sehr zu empfehlen, einen Gutachter hinzuzuziehen.

Des weiteren hat ein Geschädigter im Falle eines Haftpflichtschadens dem Grunde nach einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, die ihm dadurch entstehen, dass er sein beschädigtes Fahrzeug nicht verwenden kann, weil es nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher ist. Allerdings ist der Geschädigte auch hier zur Schadensminderung verpflichtet, er darf also keine Mietwagenkosten bei einer ungewöhnlich langen Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer verlangen, außerdem müssen die Kosten angemessen hinsichtlich des Fahrzeugswerts sein. Wenn bei Anmietung davon auszugehen ist, dass täglich weniger als 20 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt werden, muss es dem Geschädigten unzumutbar sein, auf ein Mietfahrzeug zu verzichten, andernfalls ersetzt die Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht die Mietwagenkosten. Sollte der Geschädigte keinen Mietwagen benötigen, kann er Nutzungsausfall verlangen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden. In diesem Fall kann der dadurch entgangene Gewinn herausverlangt werden.
Daneben treten weitere Ansprüche hinzu. Schäden an Gegenständen, die sich im Auto zum Zeitpunkt des Unfalls befanden und durch diesen beschädigt wurden , sind ersatzfähig, auch kann er einen Betrag für den durch den Unfall entstanden Arbeitsaufwand verlangen, in der Regel sind das ca. 20€. Auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten, die bei jeder Schadenshöhe von der Versicherung zu tragen sind, auf Zahlung von Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Zulassungskosten von Ersatzwagen bei Totalschäden hat der Geschädigte ebenfalls ein Recht.
Zusätzlich hat der Geschädigte oft einen Anspruch auf Ersatz weiterer unfallbedingter Kosten, die hier aufgeführten Ansprüche sind nicht abschließend. Die Rechte eines Geschädigten beinhalten im Regelfall die hier aufgeführten, allerdings ist eine anwaltliche Beratung bei Unfällen zu empfehlen, da die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs teils vom Einzelfall abhängig ist.

4. Tipps zum Thema Haftpflichtversicherungen

Regelmäßig werden Haftpflichtversicherungen versuchen, ihre Ausgaben zu minimieren, da sie aufgrund des Wettbewerbs dazu gezwungen sind, für ihre Kunden lukrativ zu sein, und ihre Einnahmen deswegen nicht maximieren können. Daher kontaktieren sie oft so früh wie möglich den Geschädigten und versuchen, den Rechtsstreit so bald wie möglich beizulegen, sodass er möglicherweise nicht alle Schadenspositionen geltend macht, und ihn davon abzuhalten, mehr Kosten für sie zu verursachen. Bevor irgendwie Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgenommen werden sollte, sollte sich der Geschädigte deshalb unbedingt vorher rechtlich beraten lassen.

5. Tricks der Versicherungen

Im Regelfall nimmt der Versicherer der Gegenseite Kürzungen der Reparaturkosten im Hinblick auf Stundenverrechnungssätze bei der Reparatur, Ersatzteilpreise und deren Verbringungskosten vor, auch werden regelmäßig Gutachterkosten mit dem Hinweis gekürzt, gegen die Schadensminderungspflicht wäre verstoßen worden, auch wenn das nicht der Fall ist. Oft werden Beträge nur geringfügig um einen kleineren Betrag gekürzt, bei dem für gewöhnlich niemand Klage erheben würde und damit das Risiko der Prozesskosten trüge. Dem wird manchmal sogar mit dem Zitieren von Auszügen höchstrichterlicher Urteile Nachdruck verliehen, die aus dem Zusammenhang gerissen wurden oder auf diesen Fall nicht anwendbar sind.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten außerdem vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers (siehe dazu Aktivlegitimation).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.