von Redaktion | 27. Apr. 2016 | Lexikon
Definition des Begriffs Anwartschaftsrecht
Das Anwartschaftsrecht ist eine Vorstufe zum Eigentum, oft wird es auch als „wesensgleiches Minus zum Eigentum“ bezeichnet. Es ist eine unzerstörbare Rechtsposition und kann zum vollen Eigentum erstarken sobald die dafür notwendigen Bedingungen erfüllt werden. Zwar ist das Anwartschaftsrecht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber wird allgemein anerkannt als eigenständiges Recht.
Erklärung des Begriffs Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht entsteht beispielsweise bei dem Kauf bzw. Verkauf eines Fahrzeugs unter Eigentumsvorbehalt. Käufer und Verkäufer sprechen in dem Fall meist Ratenzahlung ab, wobei der Käufer von Abschluss des Vertrages an das Fahrzeug nutzen kann. Die Bedingung ist hierbei die Erfüllung des Kaufvertrags. Zahlt der Käufer sämtliche Raten, dann kann der Verkäufer des Fahrzeugs nicht mehr abwenden dass das Eigentum am Fahrzeug auf den Anwartschaftsberechtigten Käufer übergeht. Besteht ein solches Recht, dann kann der Verkäufer nicht mehr über dieses Fahrzeug verfügen, es also nicht an andere Personen veräußern. Eine Ausnahme davon ist die Verfügung durch einen Nichtberechtigten nach den §§932 ff. BGB, die jedoch praktisch von geringer Bedeutung ist.
Bei Unternehmen kommt es vor, dass das Eigentum im Rahmen einer Sicherungsabtretung etwa an einen Kreditgeber veräußert wird. Das Unternehmen darf die Sache weiterhin nutzen. In dem Fall hat das Unternehmen ein Anwartschaftsrecht an der Sache, das wieder zum Vollrecht erstarkt sobald es die Bedingungen des Kreditgebers erfüllt, also den Kredit nebst Zinsen zurückzahlt.
Tricks der Versicherungen
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers. Zwar ist das Anwartschaftsrecht ein geschütztes Rechtsgut, allerdings nur vor Verfügungen und nicht vor Schäden. Daher ist nur der Eigentümer des Fahrzeugs dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen, und liegt keine Prozessstandsvollmacht vor, kann der Inhaber des Anwartschaftsrechts keine Ansprüche aus Schäden am Fahrzeug geltend machen.
Tipps zum Thema Anwartschaftsrecht
Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug, das unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurde, in einen Unfall verwickelt wird. In diesem Fall ist der Eigentümer, also der Verkäufer, berechtigt, nach dem Unfall die unfallbedingten Kosten einzuklagen, nicht der Inhaber des Anwartschaftsrechts. Daher sollten stets die Eigentumsverhältnisse von Anfang an aufgeklärt werden. Für weitere Erläuterungen siehe Aktivlegitimation
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 21. Jan. 2016 | Lexikon
1. Allgemeines
Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, also Schäden die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Das Schmerzensgeld hat jedoch in Deutschland eine sogenannte Doppelfunktion: Es soll zum Einen einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen, zum Anderen aber auch Genugtuung bieten. Es ist übertragbar und vererblich.
Als Unfallgeschädigter ist man grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Das heißt, dass dem Unfallgeschädigten alle Kosten zu ersetzen sind, die unfallbedingt eingetreten sind. Wenn man durch den Unfall jedoch verletzt(körperlich und/oder gesundheitlich) wurde, hat man gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei Verkehrsunfällen ist die Genugtuungsfunktion zumeist weniger relevant, es sei denn, der Verkehrsunfall wurde durch einen groben oder sogar vorsätzlichen Verkehrsverstoß herbeigeführt (OLG Saarbrücken 27.11.2007 – 4 U 276/07). Eine Einschränkung des Schmerzensgeldanspruchs besteht jedoch bei solchen Körper- und Gesundheitsverletzungen, die als völlig unerheblich zu werten sind, z.B. wenn das körperliche Wohl nur ganz vorübergehend und in gänzlich unbedeutendem Umfang beeinträchtigt ist.
2. Definition
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist in § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

3. Das sollten Sie wissen
Die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen gestaltet sich in Deutschland leider etwas kompliziert. Unfallgeschädigte sind oft enttäuscht und fühlen sich von den Gerichten im Stich gelassen, da die erzielten Beträge oft hinter den Erwartungen der Geschädigten bleiben. Eine klassische und für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Gerichte verbindliche Schmerzensgeldtabelle gibt es nicht. Grundsätzlich ist Schmerzensgeld als einmaliger Kapitalbetrag zu leisten. Nur bei schweren und schwersten Dauerschäden kann auch auf Antrag des Geschädigten eine Schmerzensgeldrente gezahlt werden.
a. Aufgrund der Bemessungsschwierigkeiten von Schmerzensgeldern wird in der Praxis häufig auf sogenannte „Schmerzensgeldtabellen“ (Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Schmerzensgeldtabelle; Slizyk, Schmerzensgeld von Kopf bis Fuß und Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld) zurückgegriffen. Es handelt sich hierbei um Gerichtsurteile, die lediglich in Tabellen zusammengefasst werden. Mit Hilfe dieser Tabellen können vergleichbare Fälle gefunden werden. Die Schmerzensgeldtabellen sollten nur informativen Charakter haben und erlauben es dem Richter, sich zu orientieren. Es soll also immer eine Bewertung des Einzelfalls stattfinden.

b. Auf dem 52. Deutschen Verkehrsgerichtstag wurde auch darüber diskutiert, ob die Berechnung des Schmerzensgeldes in Deutschland verändert werden soll. In Deutschland gibt es keine festen Tabellen, jeder Einzelfall wird individuell betrachtet. In anderen Ländern gibt es feste Tabellensätze. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kommt es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes entscheidend auf den Einzelfall und nicht auf Tabellen an. Nur so können alle individuellen Umstände des Geschädigten berücksichtigt werden.
„Das Schmerzensgeld soll Ausgleich und Genugtuung für das persönlich erfahrende Leid des Geschädigten sein“, so Rechtsanwältin Verena Bouwmann von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Daher sei eine starre Anwendung von Schmerzensgeldtabellen oder eines Tabellenpunktesystems für verschiedene Verletzungen, wie es in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist, nicht zielführend. Schon heute gebe es eine Orientierung an Vergleichsentscheidungen anderer Gerichte. „Dies ist auch grundsätzlich unverzichtbar, um willkürliche Entscheidungen zu vermeiden“, so Bouwmann weiter. Tabellensysteme mit einer Tagessatzberechnung für die verschiedenen Verletzungsfolgen oder ein Punktesystem seien jedoch abzulehnen. Diese ließen zwar eine genaue Einordung der Verletzungsfolgen mit dem entsprechenden Schmerzensgeld zu, allerdings sei fraglich, ob die einzelnen Verletzungen nach Art, Unfall und Schwere sowie Lebensbeeinträchtigung insgesamt tatsächlich vergleichbar sind.
Nach Ansicht des DAV besteht in einem hohen Maße die Gefahr, dass durch die Anwendung von solchen Tabellen eine Pauschalisierung stattfindet und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere bei Personenschäden mit Dauerfolgen. Beispielsweise können HWS-Verletzungen leichter oder schlimmer sein und einen unterschiedlichen Heilungsverlauf haben, so dass sie nicht pauschal als HWS-Verletzung gleich eingestuft werden können.

Die Gerichte (sollen) daher grundsätzlich den Einzelfall bewerten und dem Unfallgeschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zusprechen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat zum Beispiel in einem Urteil vom 23.12.2015 zum Thema Schmerzensgeld unter anderem Folgendes festgestellt:
„Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274ff.). Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Hierbei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt (BGH, Urteil vom 19.12.1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 253 Rn. 15).“
Die höchsten von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder sind durch das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012 mit 500.000,00 Euro und einer monatlichen Rente von 650,00 Euro sowie durch das Urteil des Oberlandesgericht Jena vom 14. August 2009 mit einer Einmalzahlung von 600.000,00 Euro festgesetzt worden.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 18. Jan. 2016 | Lexikon, News
HIS – Hinweis- und Informationssystem
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Schadenfalls eines Geschädigten werden Daten zu dessen Kraftfahrzeug wie Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) gegeben. Dieses System wird von der informa insurance risk+fraud prevention GmbH betrieben und dient den beteiligten Versicherungsunternehmen zur Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter Rückgriff auf frühere Schadenfälle sowie der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Die Daten werden zu einem späteren Zeitpunkt von dem jeweiligen Versicherer abgefragt und genutzt, wenn das Fahrzeug an einem weiteren Schadenfall beteiligt sein sollte.
Dieses System wurde von den Versicherungen erschaffen, um (angeblich) Versicherungsbetrug und/oder Versicherungsmissbrauch einzudämmen. Die Praxis zeigt, dass dieses System in erster Linie dazu dient, Schadenersatzansprüche eines Unfallgeschädigten (erfolgreich) abzuwehren. Der Vorschaden stellt aktuell ein immer größer werdendes Problem für Unfallgeschädigte dar. Selbst dann, wenn man den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat und von einem Vorschaden nichts wusste.
Was soll man als Unfallgeschädigter beachten?
Beauftragen Sie unbedingt einen Gutachter. Unter Umständen hat er die Möglichkeit bei der „HIS“ Auskünfte einzuholen, um so mehr Informationen über einen möglichen Vorschaden zu erlangen. Ansonsten kann es passieren, dass man als Unfallgeschädigter auf Gutachter- , Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt. Denn die Erfahrung zeigt, dass die Haftpflichtversicherungen erst im Prozess mit dem Einwand eines Vorschadens argumentieren und so den Unfallgeschädigten gegen die „Wand fahren lassen„.
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 1. Jan. 2016 | Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Hauptuntersuchung
Jeder Halter eines Fahrzeugs ist in Deutschland verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen sein Fahrzeug auf Sicherheitsmängel untersuchen zu lassen. Diese Überprüfung nennt man Hauptuntersuchung (im Sprachgebrauch auch als TÜV bezeichnet). Diese Hauptuntersuchung (Abkürzung HU) erfolgt durch staatlich anerkannte Prüforganisationen. Sie wird durch einen HU-Bericht dokumentiert. Der HU-Bericht dokumentiert beweiskräftig den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs und liefert damit positive, mitunter aber auch negative Detailinformationen. Wenn das Fahrzeug frei von Sicherheitsmängeln ist, wird am Fahrzeug eine Prüfplakette (am hinteren KFZ-KENNZEICHEN) angebracht und der Halter erhält eine Prüfbescheinigung sowie einen Stempel im Fahrzeugschein (auch als Zulassungsbescheinigung Teil 1 bezeichnet). In der Mitte der Plakette steht das Jahr und oben am Rand der Monat für die nächste fällige Hauptuntersuchung. Wenn man ein Fahrzeug an oder abmeldet, muss der Prüfbericht der Hauptuntersuchung vorgelegt werden.

Wenn (wie auf dem Foto) eine braune Prüfplakette an ihrem Kennzeichen angebracht ist,
dann müssen Sie unbedingt einen Termin für eine neue HU machen.
2. Wo ist die Hauptuntersuchung im Gesetz geregelt?
Sie ist in § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt. Dort steht unter anderem:
„Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.“
3. In welchen Zeitabständen hat die Hauptuntersuchung zu erfolgen?
1. Untersuchung weitere Untersuchung
| PKW |
36 Monate |
24 Monate |
| Taxis und Mietfahrzeuge |
12 Monate |
12 Monate |
| Motorräder/Leichtkrafträder |
24 Monate |
24 Monate |
| Anhänger bis 750 kg |
36 Monate |
24 Monate |
| Anhänger bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Wohnanhänger |
24 Monate |
24 Monate |
| Anhänger über 3,5 t zul. Gesamtgewicht |
12 Monate |
12 Monate |
| LKW bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht |
24 Monate |
24 Monate |
| LKW über 3,5 t zul. Gesamtgewicht |
12 Monate |
12 Monate |
| Omnibusse (mehr als 8 Fahrgastplätze) |
12 Monate |
12 Monate |
4. Was passiert, wenn ich die Frist verpasse – gibt es dafür eine Strafe?
Wenn der Halter eines Fahrzeugs die Frist zur HU überschreitet, dann droht ihm ein Bußgeld. Hier ist ein tabellarischer Auszug aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als kleine Übersicht.
| Verstoß |
Punkte |
Bußgeld |
Fahr-
verbot |
weil Sie als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung
oder zur Sicherheitsprüfung
nicht vorgeführt haben
und dabei die Frist des Vorführtermins nicht einhielten |
|
|
|
| bis 2 Monate |
0 Punkte |
15 Euro |
nein |
| von 2 bis zu 4 Monaten |
0 Punkte |
25 Euro |
nein |
| von 4 bis zu 8 Monaten |
1 Punkt |
40 Euro |
nein |
| mehr als 8 Monaten |
2 Punkte |
75 Euro |
nein |
Daher ist es wichtig für jeden Halter wichtig, sein Fahrzeug regelmäßig und fristgemäß im Rahmen der HU überprüfen zu lassen.
von Redaktion | 12. Dez. 2015 | Lexikon
1. Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht
Eine Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht einer (oder mehrerer Personen), dafür Sorge zu tragen, dass durch eine geschaffene Gefahrenquelle andere Personen nicht zu schaden kommen. Man ist als Verantwortlicher daher verpflichtet, die Gefahrenquelle so (ausreichend) zu sichern, dass niemand zu schaden kommt. Jeder der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, muss auch die notwendigen Maßnahmen zum Schutze Dritter ergreifen. Nach diesem Grundsatz treffen insbesondere Eigentümer eines Grundstücks, der einen öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück eröffnet – oder aber auch bloß duldet – Verkehrssicherungspflichten. Diese verpflichten ihn, das Grundstück nebst allen mitvermieteten Räumen und Flächen auf Gefahrenquellen hin zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
Eine Haftung kann unter anderem wegen folgender Situationen in Betracht kommen:
Umstürzende Bäume oder abfallende Äste
große Schlaglöcher
defekte technische Anlage
Wegrollender und unfallverursachender Einkaufswagen
Streupflicht im Winter – Glatteis
Dächer – herunterfallende Ziegel oder Eiszapfen
Brandschaden durch Himmelslaternen
2. Was ist zu beachten – was sagen die Gerichte?
a. Das Gesetz definiert den Begriff der Verkehrssicherungspflicht nicht; vielmehr wurde der Begriff von der Rechtsprechung entwickelt. Insofern handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine allgemeine Rechtspflicht. Der Bundesgerichtshof, als höchste zivilrechtliche Instanz definiert die Verkehrssicherungspflicht wie folgt:
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.
Somit sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach Lage der Verhältnisse erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat aber auch festgestellt, dass das zivilrechtliche Verbot der Gefährdung des Verkehrs nach seiner Zielsetzung umfassender sein kann, als die z. B. der staatlichen Bauaufsicht zukommende Aufgabe. Dies kann dazu führen, dass über die sich aus dem Baurecht ergebenden Verpflichtungen hinaus, Vorkehrungen zu treffen sind.
b. Kein Haftungsausschluss durch ein Schild „Auf eigene Gefahr!“
Auf Gefahrenzonen hinweisende Schilder sind vielfach ein probates Mittel im Rahmen der Verkehrssicherung. Dabei ist jedoch für eine Erkennbarkeit der Hinweisschilder (z. B. kann es durch Verschmutzung oder mangelnder Sichtbarkeit kommen) Sorge zu tragen. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers entfällt nicht zwingend dadurch, dass er am Beginn des Gefahrenbereichs ein Schild unter Verwendung der Aufschrift „Auf eigene Gefahr!“ aufstellt. Auf diesem Wege kann sich der Eigentümer seiner weitergehenden Verkehrssicherungspflichten nicht entledigen; dies gilt insbesondere gegenüber zur Benutzung befugten Personen.
Hinweisschilder spielen z. B. eine große Rolle, wenn es um die Frage des Mitverschuldens des Verletzten (§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu tun ist. Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ein solches Mitverschulden des Verletzten liegt vor, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und darüber hinaus die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr entsprechend einzustellen. Dabei kann die Aufschrift eines Schildes geeignet sein, Dritte zu einer besonderen Vorsicht anzuhalten.
von Redaktion | 10. Dez. 2015 | Lexikon
1. Definition
Unter Prozessstandschaft versteht man rechtlich die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft. Gesetzliche Prozessstandschaft beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird. Die Prozessstandschaft ist von der sogenannten Aktivlegitimation zu unterscheiden.
2. Tricks der Versicherungen
Wenn man als Leasingnehmer in einen Unfall verwickelt wurde, wird oft behauptet, dass man keine Ansprüche geltend machen dürfe.
3. Tipps zum Thema Prozessstandschaft
Durch die sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft, kann man auch als Leasingnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner und seine Versicherung gerichtlich (durch eine Klage) geltend machen. Dazu bedarf es vor Klageerhebung einer entsprechenden Erklärung, dass man als Leasingnehmer im eigenen Namen klagen und die Leistung an die Leasinggesellschaft verlangen darf.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.