von Redaktion | 6. Dez. 2015 | Lexikon
1. Allgemeines
Als Verbrauchsgüterkauf werden Kaufverträge bezeichnet, bei denen ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft (§ 474 I 1 BGB). Nicht erfasst sind also Kaufverträge über unbewegliche Gegenstände. nicht erfasste Verträge, zum Beispiel Grundstückskaufverträge.
Im § 474 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht unter anderem:
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
2. Mehr Rechte für den Verbraucher
Auch der Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB. Für ihn gelten grundsätzlich ebenfalls die Regelungen der §§ 433 ff. BGB. Allerdings stellen die §§ 474 ff. BGB einige Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers auf.
Beispiele:
- Auch beim Versendungskauf geht die Gefahr also erst auf den Käufer über, wenn ihm die Sache übergeben wird bzw. wenn er sich in Annahmeverzug befindet.
- Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, kann sich der Unternehmer nicht berufen.
- Eine Verkürzung der Verjährungsfristen für Mängelgewährleistungsansprüche ist nur im Rahmen des § 475 II BGB möglich. Danach kommt eine Verkürzung vor
Mitteilung des Mangels gar nicht in Frage. Nach Mitteilung des Mangels darf die Frist für neue Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten 1 Jahr nicht unterschreiten.
- Von erheblicher Bedeutung ist schließlich die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr: Tritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang ein Sachmangel auf, so vermutet das Gesetz, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Das bedeutet: Der Verkäufer ist im Streitfall verpflichtet zu beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist und dass der Käufer demzufolge keinen Anspruch auf Mängelgewährleistung hat.
Der Bundesgerichtshof hat seine verbraucherfreundliche Rechtsauffassung mit Urteil vom 12.10.2016 unterstrichen und festgestellt, dass der Verbraucher das Vorliegen eines Mangels nicht mal mehr beweisen muss. Dazu stellt der Bundesgerichtshof unter anderem folgendes fest:
„§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt“
Mittlerweile reicht für einen Verbraucher die Darlegung einer „Mangelerscheinung“ aus (was auch immer das sein mag), so dass der Unternehmer dann eine Beweislast für das Nichtvorhandensein eines Mangels trifft.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 4. Dez. 2015 | Lexikon, News
1. Definition des Begriffs Vorschaden
Unter Vorschäden versteht man behobene Schäden am Fahrzeug, die aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrühren. Demgegenüber handelt es sich bei Altschäden um nicht behobene Schäden aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen.
2. Erklärung des Begriffs Vorschaden
Ein Dauerstreitpunkt in der Unfallregulierung ist der Vorschaden. Bei den Vorschäden handelt es sich zwar um bereits reparierte Schäden. Allerdings können auch bereits reparierte Schäden qualitativ unsachgemäß behoben worden sein oder nur zum Teil sach- und fachgerecht ausgeführt worden sein. Insofern sagt ein angegebener Vorschaden über den Qualitätszustand der durchgeführten Reparatur nichts aus. Dies machen sich die gegnerischen Haftpflichtversicherung regelmäßig zu nutze.
3. Trick der Versicherungen
Wenn im Schadengutachten ein Vorschaden angegeben wurde oder die gegnerische Haftpflichtversicherung durch das HIS-Dateisystem Kenntnis von einem Vorschaden erlangt hat, dann verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig Nachweise einer fachgerechten Reparatur über den Vorschaden. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn der Geschädigte die Reparaturnachweise nicht aufgehoben hat, es möglicherweise keine Reparaturnachweise zum Vorschaden gibt oder wenn er etwa als Dritt- oder Viertbesitzer gar keine Kenntnis von dem Vorschaden hatte. In solchen Fällen lehnen die gegnerischen Versicherungen die Schadenersatzansprüche mit der Begründung ab, dass der Geschädigte die fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht nachweisen konnte und daher eine Abgrenzung des Vor- und Neuschadens nicht möglich ist. Lassen Sie sich nicht so einfach abspeisen, denn nicht alles, was der Versicherer behauptet, entspricht der Wahrheit!
4. Tipps zum Thema Vorschaden
Dem Geschädigten ist ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zuzuerkennen, wenn der aktuelle Unfallschaden an einem Fahrzeug von einem Vorschaden eindeutig sowohl technisch als auch rechnerisch abgegrenzt werden kann. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die bereits vor dem aktuellen Schadenseintritt vorhandenen Beeinträchtigungen Auswirkungen auf das Ausmaß des Neuschadens haben. In einem solchen Fall kann man sich die Mühe sparen, Reparaturrechnung herauszukramen. Einen Rechtsanspruch auf Beantwortung der üblichen Vorschaden-Fragen hat ein Haftpflichtversicherer grundsätzlich ohnehin nicht. Zwar besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Anspruchsteller auf das Interesse des Versicherers an einer zuverlässigen Schadensfeststellung in zumutbarem Umfang Rücksicht nehmen muss, allerdings sprengen die üblichen Auskunftsverlangen der Haftpflichtversicherer den Rahmen des Zumutbaren, vor allem dann, wenn es sogar für einen Laien erkennbar ist, dass der Vorschaden in keinem Zusammnenhang mit dem aktuellen Unfallschaden steht.
Anders verhält es sich im Falle einer Überlappung von Vor- und Neuschaden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte, der mit einem vorgeschädigten Fahrzeug in einen weiteren Unfall verwickelt wird, die bestrittene Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden (neuen) Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Hierfür muss der Geschädigte ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind. Behauptet er in diesem Zusammenhang, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche Reparaturmaßnahmen, auf welche Weise, mit welchen Teilen fachgerecht und vollständig behoben worden ist. Kann er dies nicht, weil letztlich Zweifel verbleiben, ob der geltend gemachte Reparaturschaden nicht doch schon durch ein früheres Ereignis verursacht worden sein könnte, so geht dies im Streitfall zu Lasten des Geschädigten und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit dem Vorschaden erworben hat, der noch vom Voreigentümer behoben worden sein soll.
5. Was ist nach dem Unfall zu beachten?
In der Praxis stellt der Vorschaden für den Geschädigten meist erst ein Problem dar, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Schadenhöhe wirksam bestreitet und das Gericht eine substantiierte Darlegung der fachgerechten Reparatur fordert. Kann der Geschädigte nicht substantiiert zum Vorschaden vortragen, läuft er Gefahr, den gesamten Prozess zu verlieren – und das auch, wenn die Haftung bereits anerkannt wurde.
Daher ist zu empfehlen, dem Sachverständigen vor Gutachtenerstellung über das Vorliegen eines Vorschadens zu informieren. Der Sachverständige hat bei Vorschäden, die im Bereich des Neuschadens liegen, die Qualität der ausgeführten Arbeiten zu beschreiben und zu dokumentieren. Der Reparaturumfang und die –qualität des Vorschadens sind vom Sachverständigen zu beschreiben und durch Lichtbilder zu dokumentieren. Werden keine Vorschäden festgestellt, so ist dies auch anzugeben. Dementsprechend befindet sich in der Regel in jedem Schadengutachten eine Rubrik „Vorschaden“ beziehungsweise „Altschaden“.
Hat der Sachverständige einen nicht oder nicht fachgerecht beseitigten Vorschaden in seine Kalkulation der Reparaturkosten aufgenommen und wird dies vom Anspruchsteller erkannt, muss zur Nachbesserung aufgefordert werden, idealerweise bevor der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Gutachten gesendet wird.
Falls sämtliche Vorschäden im Unfallzeitpunkt vollständig und fachgerecht beseitigt wurden, reicht es in der Regel aus, eine Werkstattrechnung einzureichen. Grundsätzlich ist es ratsam und von hoher Wichtigkeit, Reparaturnachweise aufzuheben.
6. Achtung: Es gibt eine neue, erfreuliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Vorschaden. >>>Mehr erfahren Sie hier<<<.
Hier finden Gutachter spezielle Tipps.
Dieser Artikel wurde durch Herrn Umut Schleyer erstellt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht.
von Redaktion | 26. Nov. 2015 | Lexikon
1. Allgemeines zur Gefahrerhöhung
Die Gefahrerhöhung spielt grundsätzlich nur im Kaskorecht eine Rolle, also im Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Versicherungsnehmer muss nicht nur den vereinbarten Versicherungbeitrag bezahlen, sondern hat auch bestimmte Pflichten zu beachten. Dazu zählen unter anderem Obliegenheiten. Eine Obliegenheit ist auch, den Versicherer über eine Veränderung der Gefahrumstände zu informieren (sogenannte Gefahrerhöhung). Verstösst der Versicherungsnehmer gegen diese Pflicht, kann er seinen Versicherungsschutz verlieren. Diese Pflicht ist unter anderem in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) normiert.
2. Tricks der Versicherungen
Nach einem Versicherungsfall ist dem Versicherer regelmäßig viel daran gelegen, keine Versicherungsleistung erbringen zu müssen. Daher werden oft Argumente gesucht, um den Versicherungsschutz versagen zu können. Ein beliebtes Mittel sind die langen Fragebögen. Hier ist Vorsicht geboten. Eine falsche Antwort (egal ob gewollt oder ungewollt) kann den Versicherungsschutz kosten. Hier sollte man unbedingt einen Fachmann fragen. Die Versicherung qualifiziert gerne Obliegenheiten als Gefahrerhöhung, weil sie in diesem Fall überhaupt nichts bezahlen muss. Bei einer Obliegenheitsverletzung kann teilweise eine Quotelung gerechtfertigt sein, so dass man unter Umständen 50% des Schadens ersetzt bekommen könnte. Eine Abgrenzung ist schwer und musste in einem konkreten Fall sogar vom Bundesgerichtshof geklärt werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie hier kostenlos nachlesen.
3. Tipps
Als Versicherungsnehmer sollte man sowohl seine Rechte als auch seine Pflichten kennen. Daher sollte man sich nicht pauschal damit begnügen, dass die Versicherung einem eine Gefahrerhöhung vorwirft und die Zahlung verweigert. Ob dies tatsächlich zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden.
Eine Gefahrerhöhung liegt nur vor, wenn nach Abschluss eines Versicherungsvertrags eine Veränderung eingetreten ist, die dazu führt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher oder der potenzielle Schaden größer wird. Eine Gefahrerhöhung muss ihrer Natur nach geeignet sein, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Dies ist nicht immer der Fall. Eine Autofahrt unter Alkoholeinfluss ist keine Gefahrerhöhung, sondern eine Obliegenheitsverletzung.
Folgende Veränderungen können eine Gefahrerhöhung darstellen:
- Baugerüste an der Hauswand für Malerarbeiten usw. Die Gefahr eines Einbruchs (über das Gerüst) steigt. Hier sollte die Hausratversicherung informiert werden.
- Berufswechsel. Danach könnte die Gefahr eines Unfalls steigen. Hier sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung informiert werden.
- Abgefahrene Reifen können die Unfallgefahr erhöhen. Hier sollten unverzüglich die reifen gewechselt werden
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 19. Nov. 2015 | Lexikon
1. Allgemeines
Als Zeuge wird eine natürliche Person bezeichnet, die zur Aufklärung eines Lebenssachverhalts aus eigener Wahrnehmungen etwas bekunden kann. Zeugen sind bei der Aufklärung von Sachverhalten zum Beispiel durch Ordnungs-, Strafverfolgungs- und andere Behörden und durch Gerichte von Bedeutung. Zeugen dienen somit zur Aufklärung des Sachverhalts. Eine Behörde oder das Gericht möchte durch die Aussage der Zeugen ermitteln, was tatsächlich passiert ist.
Die Zeugenladung bei einem Zivilprozess ist in § 377 der Zivilprozessordnung geregelt.
2. Was sollte man als Zeuge wissen:
a. Muss ich vor Gericht erscheinen?
Als Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Nach dem Gesetz sind Sie als Zeuge verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Dieser Pflicht können Sie sich nicht entziehen. Auch wenn Sie meinen, nichts oder nur Unwesentliches zu dem Vorfall aussagen zu können, stellt dies keinen hinreichenden Grund dar, die Ladung nicht zu befolgen. Man sollte sich jedoch schriftlich unter Schilderung des Sachverhalts an das Gericht wenden, wenn man tatsächlich keine Angaben zu Sachverhalt machen kann. Dadurch gibt man dem Gericht Gelegenheit, eine Abladung zu prüfen. Hat man früher bereits zu dem Vorfall ausgesagt, – etwa vor der Polizei oder vor dem Gericht erster Instanz – und erhält man gleichwohl erneut eine gerichtliche Vorladung, muss man erscheinen, weil das Gericht – erneute – eine unmittelbare Vernehmung für notwendig erachtet oder weil das Gesetz diese gebietet.
Nimmt ein Zeuge ohne genügende Entschuldigung den Termin nicht wahr, ergeben sich für ihn einschneidende Konsequenzen: Zum einen hat das Gericht dem Zeugen die durch sein Fernbleiben entstehenden Kosten, die z.B. bei Beteiligung von Anwälten und Sachverständigen beträchtlich sein können, aufzuerlegen. Zum anderen hat der Zeuge mit einem Ordnungsgeld und, wenn dieses nicht gezahlt wird, mit der Verhängung von Ordnungshaft zu rechnen. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen gesetzlich vorgesehen. Nur wenn ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegt, etwa eine ernsthafte Erkrankung oder ein gebuchter Auslandsaufenthalt, muss der Zeuge nicht zum Termin erscheinen. Davon unterrichten Sie aber bitte das Gericht umgehend und wenn möglich schriftlich, ggf. unter Beifügung der Buchungsunterlagen bzw. einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- und/oder reisefähig sind. Der „gelbe Schein“ reicht zur Glaubhaftmachung Ihrer Verhinderung grundsätzlich nicht aus, weil er in der Regel nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es kann im Einzelfall auch angezeigt sein, dem Gericht gegenüber den behandelnden Arzt schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und dessen Name, Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen, um klärende Rückfragen durch das Gericht zu ermöglichen.Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung hin keine Nachricht vom Gericht, so empfiehlt sich eine – notfalls auch fernmündliche – Nachfrage unter der auf der Ladung angegebenen Anschrift oder Telefonnummer. Wenn die Zeit für Ihre Nachricht von dem Verhinderungsgrund per Briefpost nicht mehr ausreichen sollte, setzen Sie sich bitte mit dem Gericht mit Fax-Schrei-ben oder zumindest telefonisch in Verbindung. Bis zum Erhalt einer Nachricht des Gerichts gilt die Ladung in vollem Umfange weiter. Bedenken Sie bei all den objektiven und subjektiven Unannehmlichkeiten, die eine Vorladung für einen Zeugen mit sich bringen kann, bitte stets, dass auch Sie in eine Situation geraten könnten, in der Sie dankbar sind, wenn Zeugen ihrer Zeugenpflicht genügen.
b. Muss ich vor Gericht aussagen?
Man muss als Zeuge nicht nur vor Gericht erscheinen, grundsätzlich hat man als zeuge auch die Pflicht auszusagen. Das Gericht ist nämlich sehr oft auf (wahrheitsgemäße) Zeugenaussagen angewiesen, um zu einer richtigen Entscheidung gelangen zu können. Von der Pflicht zur Aussage gibt es allerdings Ausnahmen. In bestimmten Fällen, die das Gesetz vorsieht und über die Sie ggf. durch das Gericht belehrt werden, steht dem Zeugen das Recht zu, die Aussage gänzlich zu verweigern oder die Beantwortung einzelner Fragen abzulehnen. Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, werden dem Zeugen die durch die Verweigerung verursachen Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, Ordnungshaft festgesetzt. Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden. Ist der Zeuge in einem Strafverfahren Verletzter oder Geschädigter, ergeben sich für ihn unter Umständen weitergehende Rechte. Es gibt Merkblätter wo man weitere Informationen nachlesen kann.
c. Muss ich unter Eid aussagen?
Die Vereidigung eines Zeugen ist heute weder im Zivil- noch im Strafprozess der Regelfall, kann aber nach Ermessen des Gerichts dann angeordnet werden, wenn es zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder wegen der Bedeutung der Aussage notwendig ist. Hat der Zeuge seine Aussage zu beschwören und wird die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Ferner kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden.
d. Was erwartet das Gericht von mir?
Die Richter haben in der Regel über Sachverhalte zu urteilen, an denen sie selbst nicht teilgenommen haben. Als Richter ist man deshalb oft auf Beweismittel angewiesen, um sich ein zutreffendes Bild von dem zur Debatte stehenden Sachverhalt zu machen. Ein wichtiges Beweismittel ist der Zeugenbeweis. Als Zeuge sagen Sie zu einem tatsächlichen Geschehen aus, von dem Sie durch eigenes Erleben oder durch die Berichte anderer erfahren haben. Schildern Sie dem Gericht, was Sie noch konkret erinnern, und machen Sie deutlich, wenn und inwieweit Ihre Erinnerung mit Unsicherheiten behaftet ist. Beschränken Sie sich bei Ihrer Aussage immer auf das, was Sie selbst gesehen, gehört oder auf andere Weise wahrgenommen haben. Ein Hauptgrund für Missverständnisse und letztlich unzutreffende Zeugenaussagen ist sehr häufig, dass Zeugen Lücken in ihrer Wahrnehmung durch eigene Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ausfüllen, ohne dass dies dem Gericht gegenüber deutlich gemacht wird. Es ist Aufgabe des Gerichts und nicht des Zeugen, aus den vom Zeugen bekundeten Fakten Rückschlüsse zu ziehen. Jeder Mensch und somit auch der Zeuge steht in der Gefahr, einer Täuschung oder einem Irrtum zu erliegen. Sie können diese Gefahr erheblich mindern, wenn sie sich bei ihrer Aussage jeglicher Wertung enthalten und sich strikt auf die von Ihnen wahrgenommenen Tatsachen beschränken. Wenn Sie über Aufzeichnungen oder andere Unterlagen zu dem Vorfall verfügen, dann stellen Sie die Unterlagen vor dem Termin zusammen und bringen Sie sie zum Termin mit. Das Gericht erwartet nicht von Ihnen, ohne Rückgriff auf solche Unterlagen den Vorfall darzustellen. Im Gegenteil: Eine sorgfältige Vorbereitung auf den Termin erleichtert Ihnen und dem Gericht die Vernehmung. Zu einer sorgfältigen Vorbereitung gehört selbstverständlich nicht, dass Sie z.B. mit der Partei oder dem Angeklagten oder Nebenkläger Kontakt aufnehmen, um sich mit diesem über Ihre Aussage abzustimmen. Für jeden verantwortungsbewussten Bürger ist es eine Selbstverständlichkeit, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Sollte dem Zeugen aus vom Gesetz vorgesehenen Gründen eine wahrheitsgemäße Aussage nicht abzuverlangen oder zuzumuten sein, so wird er über sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vom Gericht eingehend belehrt. Macht er von dem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht dann keinen Gebrauch, steht er wie jeder andere Zeuge auch in der vollen Wahrheitspflicht. Weil es von der Aussage eines Zeugen entscheidend abhängen kann, ob das vom Gericht gefällte Urteil richtig oder falsch wird und weil ein falsches Urteil verhindert werden muss, knüpft das Gesetz an Falschaussagen erhebliche Strafen.
Für eine vorsätzliche eidliche Falschaussage, den Meineid, sieht das Gesetz eine Strafandrohung von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ebenfalls mit einer empfindlichen Bestrafung muss der Zeuge rechnen, der sich bei seiner Aussage nicht hinreichende Mühe gibt und dann unter Eid fahrlässig falsche Angaben macht. Von der Wahrheitspflicht werden auch Ihre Angaben zur Person erfasst, und bedenken Sie bitte, dass Sie auch dann der Wahrheitspflicht unterliegen, wenn Sie über Ereignisse berichten, die Ihnen nicht wesentlich erscheinen. Aber auch wenn Sie nicht schwören müssen, unterliegen Sie der Wahrheitspflicht. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer nicht vereidigt wird und vorsätzlich die Unwahrheit sagt. Über die Folgen werden Sie vom Gericht zu Beginn Ihrer Vernehmung belehrt. Dies geschieht nicht, weil das Gericht dem jeweiligen Zeugen misstraut, sondern weil das Gesetz diese Belehrung zwingend vorsieht, um eine mögliche Falschaussage zu verhindern und den Zeugen vor den Konsequenzen einer solchen zu bewahren.
e. Was kann der Zeuge vom Gericht erwarten?
Das Gericht ist dem Zeugen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet. Er muss ggf. vor einer Lebens- oder Leibesgefahr, in die er durch seine Aussage geraten könnte, geschützt werden, was ggf. durch entsprechende Zeugenschutzprogramme geschieht. Eine Gefahrenlage, in die der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage geraten könnte, darf nicht durch die Anwendung von Zwangsmaßnahmen verschärft werden. Der Zeuge ist, wenn es die faire Verfahrensgestaltung gebietet, insbesondere wenn ein besonderes Interesse des Zeugen am Schutz seines Persönlichkeits-, Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechts in Frage steht, berechtigt, einen Rechtsbeistand zu seiner Vernehmung hinzuzuziehen. Dies gilt auch für den durch eine Straftat verletzten Zeugen. Diesem kann auf seinen Antrag hin bei der Vernehmung die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet werden. Einem Zeugen, der keinen anwaltlichen Beistand hat, kann im Strafverfahren für die Dauer seiner Vernehmung unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen, ein anwaltlicher Beistand beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung zu tragen ist.
Der Zeuge hat einen Anspruch auf angemessene Behandlung und auf Wahrung des Ehrenschutzes. Er darf nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden, und in seine Grundrechts darf nur eingegriffen werden, wenn und soweit das für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist. Gewisse Unannehmlichkeiten, die mit der Bekundung der Wahrheit verbunden sind, muss der Zeuge andererseits aber auch hinnehmen.
f. Wie steht es mit der Entschädigung meiner Auslagen und meines Verdienstausfalles?
Jeder vom Gericht geladene Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn der Zeuge auf Entschädigung verzichtet.
Verdienstausfall:
Einen Verdienstausfall erhält man bis zur Höchstgrenze von EUR 21 pro Stunde der versäumten Arbeitszeit, maximal für 10 Stunden je Tag. Tritt kein Verdienstausfall ein, erhält man die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung von EUR 3,50, es sei denn, es ist ersichtlich kein Nachteil entstanden. Ist man nicht erwerbstätig und führt man keinen Haushalt für mehrere Personen, erhält man grundsätzlich EUR 14 je Stunde, maximal für 10 Stunden je Tag.
Auslagen:
Auslagen werden nur erstattet, wenn man dies durch Belege nachgewiesen hat(z.B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über die Betreuung von Kleinkindern). Wenn man die Reise von einem anderen als dem Ort, unter dem man geladen worden ist, antreten muss oder wenn man bis zum Terminstag unter der Ladungsanschrift nicht erreichbar ist, sollte man dem Gericht die neue Adresse zeitnah mitteilen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 30. Okt. 2015 | Lexikon
Das Versäumnisurteil ist im Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die auf Antrag einer Partei gegen eine Partei ergeht, die trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht verhandelt. In der Gerichtspraxis wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils regelmäßig erst 15 Minuten nach der Terminszeit akzeptiert. Sofern der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt hat, kann auch ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden. Wenn schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt worden ist, kann an Stelle eines Versäumnisurteils ein Urteil nach Lage der Akten beantragt werden. Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar und ermöglicht Zwangsvollstreckung.
Säumnis des Klägers
Erscheint der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung oder verhandelt er nicht zur Sache, so wird seine Klage gemäß § 330 ZPO ohne Sachprüfung abgewiesen.
Säumnis des Beklagten
Erscheint der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht, so gilt infolgedessen gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO das gesamte Vorbringen des Klägers als zugestanden, soweit die Klage tatsächlich schlüssig ist. Das bedeutet, dass der Tatsachenvortrag des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Der Klageantrag wird sodann durch Versäumnisurteil zuerkannt. Stellt der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung, in der der Beklagte säumig ist, weitere Behauptungen auf, ist das Gericht gehindert ein Versäumnisurteil zu erlassen. Hier sind die Parteien zu einem neuen Termin zu laden.
Soweit schon nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist (Unschlüssigkeit der Klage), wird die Klage durch ein unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht nur aufgrund der Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit der Klage und gerade nicht wegen der Säumnis (daher: „unecht“). Es kann nur gegen den Kläger ergehen, da der Beklagte weder mit der Unschlüssigkeit noch mit der Unzulässigkeit etwas zu tun hat. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht gegen den Kläger selbst dann, wenn dieser anwesend und der Beklagte säumig ist, denn es handelt sich um ein „normales“ Urteil (bei Unzulässigkeit: ein Prozessurteil; bei Unschlüssigkeit: ein Endurteil).
Säumnis im schriftlichen Vorverfahren
Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet, kann auf Antrag des Klägers schon dann (ohne mündliche Verhandlung) ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn der Beklagte seine Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, nicht fristgemäß anzeigt (§ 331 Abs. 3 ZPO). Dieser Antrag kann bereits in der Klageschrift gestellt werden, was üblicherweise der Fall ist.
Sonderfall: Säumnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit[Bearbeiten]
Im sog. Anwaltsprozess − eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier zwingend vorgeschrieben (vgl. § 78 ZPO) − wird eine Partei auch dann als nicht erschienen behandelt, wenn für sie kein zugelassener Rechtsanwalt auftritt. Der Partei fehlt hier die sog. Postulationsfähigkeit, d. h. es fehlt ihr die Fähigkeit, prozessualem Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben.
Inhalt des Versäumnisurteils
Das Versäumnisurteil besteht nur aus Rubrum und Tenor. Es bedarf keiner Abfassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Vollstreckung voraussichtlich im Ausland zu erfolgen hat. Dann müssen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe angefügt werden, weil nicht mit einer Begründung versehene Entscheidungen von den ausländischen Autoritäten sehr häufig nicht als Vollstreckungsgrundlage anerkannt werden.
Ein Versäumnisurteil muss eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Statthaftigkeit eines Einspruchs enthalten (§ 232 S. 1 ZPO bzw. § 59 S. 3 ArbGG).
Das unechte Versäumnisurteil ist dagegen kein Versäumnisurteil in diesem Sinne. Es ergeht gegen den anwesenden Kläger wegen seines unzureichenden Sachvortrags. Es ist daher zu begründen wie jedes andere Urteil auch.
Einspruch
Das (echte) Versäumnisurteil kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden (§ 338 ZPO). Der Einspruch ist binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO) – im Arbeitsrecht binnen einer Woche – seit Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (sog. iudex a quo), einzulegen.
Die Einspruchsschrift hat nach § 340 Abs. 3 ZPO die Einspruchsbegründung zu enthalten, d. h. die Einspruchsbegründung soll innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen. Erfolgt sie später, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Einspruchs. Der Einsprechende ist mit seinem Vortrag auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sondern ist nur dann präkludiert, wenn der verspätete Vortrag den Rechtsstreit auch verzögern würde (es gilt § 296 Abs. 1, 3, 4 ZPO entsprechend).
Das Gericht hat von Amts wegen die Zulässigkeit eines Einspruchs zu prüfen (§ 341 ZPO), d. h.
• die Statthaftigkeit (§ 338 ZPO),
• die Einhaltung der Frist (§ 339 ZPO; im Arbeitsgerichtsprozess: § 59 Satz 1 ArbGG (nur eine Woche)),
• die Form des Einspruchs (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO);
• sowie das Fehlen eines Verzichts oder einer Rücknahme (§ 346 ZPO).
Ist eine diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung des Einspruchs ergeht nach § 344 Abs. 2 ZPO (n. F.) zwingend durch ein Urteil (Verwerfungsurteil). Das Verwerfungsurteil kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 341 Abs. 2 ZPO). Diese Urteil ist ein kontradiktorisches Urteil, gegen das die Berufung statthaft ist. Ein Verwerfungsurteil hat auch dann zu ergehen, wenn (erst) in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt wird und auch dann, wenn der Einspruchsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig ist. Das Verwerfungsurteil ergeht dann als unechtes Versäumnisurteil. Im Tatbestand sind die Tatsachen, die den Zulässigkeitsmangel (z. B. Versäumen der Einspruchsfrist) begründen, wiederzugeben.
Ein zulässiger Einspruch versetzt den Rechtsstreit in den Stand vor der Säumnis zurück (§ 342 ZPO) und führt deshalb in aller Regel zur Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung. Insoweit die im Versäumnisurteil getroffene Entscheidung mit der nach dem Einspruch zu treffenden Entscheidung übereinstimmt, ist sie „aufrechtzuerhalten“ (§ 343 S. 1 ZPO), ansonsten aufzuheben (§ 343 S. 2 ZPO). Der Einspruchsführer hat auch dann die Versäumniskosten zu tragen, wenn er nach dem Einspruch gegen den Einspruchsgegner obsiegt (§ 344 ZPO).
Ist der Einspruchsführer nach einem zulässigen Einspruch im Einspruchstermin säumig, so ergeht gegen ihn ein im technischen Sinne zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO). Der Tenor lautet: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom … wird verworfen. Gegen ein zweites Versäumnisurteil steht kein weiterer Einspruch zu (§ 345 ZPO). Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist eine (nur) eingeschränkte Berufung statthaft: „Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“ Ein zweites Versäumnisurteil setzt die Zulässigkeit des Einspruchs (ansonsten: Verwerfungsurteil nach § 341 S. 2 ZPO) und dieSäumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin voraus. Ob vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils auch eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils zu erfolgen hat, ist streitig[1]. Nach herrschender Meinung und jetzt auch nach dem BGH ist dies im Umkehrschluss zu § 700 Abs. 6 ZPO zu verneinen. Ist ein Einspruchsführer nicht im Einspruchstermin, sondern in einem späteren Verhandlungstermin erneut säumig, ist das weitere („zweite“) Versäumnisurteil gegen ihn im technischen Sinne kein zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO, sondern ein erstes Versäumnisurteil im Sinne des § 330 ZPO, gegen das (erneut) ein Einspruch nach § 338 ZPO statthaft ist.
Flucht in die Säumnis
Mit der Flucht in die Säumnis (Rechtsflucht) wird ein taktisches Verhalten im Zivilprozess beschrieben: Der Beklagte, der auf die Klage nicht fristgerecht erwidert hat, wird häufig vor der Situation stehen, dass er, wenn er nach Fristablauf bzw. erst in der mündlichen Verhandlung seine Sachargumente vorbringt, mit diesen nicht mehr gehört wird, weil sein Vorbringen verspätet ist. Beantragt er in diesem Fall keine Klageabweisung, verhandelt er also nicht zur Sache, kann zwar ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen. Gegen dieses kann er jedoch Einspruch einlegen und mit der Einspruchsbegründung auch das bisher verspätete Vorbringen nachholen und zum Gegenstand seiner Rechtsverteidigung machen.
Der Nachteil der Flucht in die Säumnis besteht darin, dass derjenige, gegen den das Versäumnisurteil ergeht, auch dann, wenn er nach eingelegtem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, die Kosten der Säumnis zu tragen hat (§ 344 ZPO), und dass das Versäumnisurteil ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarerTitel ist § 708 Nr. 2 ZPO. Auf dieses Risiko muss ein beauftragter Anwalt hinweisen. Oftmals wird dieses jedoch weniger schwer wiegen als der bei der Zurückweisung des präkludierten, d. h. ausgeschlossenen und daher später nicht zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags drohende Verlust des Prozesses.
Mehrfache Säumnis
Erscheint die säumige Partei auch in der auf den Einspruch hin einberaumten weiteren mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt sie dort nicht zur Sache, so wird der Einspruch durch ein technisch zweites Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil gibt es keinen neuen Einspruch, sondern nur das Rechtsmittelder Berufung, die allein darauf gestützt werden kann, dass eine schuldhafte Versäumung des zweiten Termins nicht vorgelegen habe (§ 345, § 514 Abs. 2 ZPO). Umstritten ist, ob in der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil geprüft wird, ob das erste Versäumnisurteil zu recht ergangen ist, ob also die Klage tatsächlich schlüssig begründet worden war. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung lehnt das im Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO ab.
Säumnis in der Rechtsmittelinstanz[Bearbeiten]
Die Säumnis des Berufungsbeklagten hat zur Folge, dass das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen ist. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen, soweit dies nicht der Fall ist, muss die Berufung zurückgewiesen werden. Ist der Berufungskläger säumig, so wird seine Berufung ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil – gegen das der Einspruch nach § 338 ZPO möglich ist – zurückgewiesen, vgl. § 539 ZPO. Entsprechendes gilt auch für die Säumnis im Revisionsverfahren.
Ausführliche Erklärung:
Rechtsmittel: Einspruch, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Gericht eingegangen sein muss; er versetzt den Rechtsstreit in die Lage, in der er sich vor Erlass des Versäumnisurteils befand; aus dem Versäumnisurteil kann aber weiter vollstreckt werden, wenn nicht das Gericht auf Antrag des Säumigen einstweilige Einstellung anordnet.
Die durch die Säumnis entstandenen Kosten hat stets der Säumige zu tragen.
Bleibt die säumige Partei im nächsten Termin wiederum aus, so ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil, gegen das nur Berufung mit der Begründung, es habe keine Säumnis vorgelegen, zulässig ist.
von Redaktion | 29. Okt. 2015 | Lexikon
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