Unfallersatztarif

Unfallersatztarif

Was ist ein Tarif (ganz allgemein)?

Das Wort „Tarif“ beschreibt einen bestimmten Preis oder bestimmte Bedingungen für den Erwerb einer bestimmten Leistung. Der Begriff taucht dementsprechend oft bei Geschäften auf, die gleichartige Leistungen zum Gegenstand haben und in großer Menge abgewickelt werden („Massengeschäfte“). Eines der bekanntesten Beispiele ist der Mobilfunktarif. Wer mehr Datenvolumen oder Freiminuten haben möchte, muss regelmäßig einen anderen Tarif, also vor allem einen höheren Preis akzeptieren. Für jedes verfügbare, vorgefertigte Paket fällt demnach ein anderer, vorbestimmter Preis an.

Erklärung des Begriffs „Unfallersatztarif“

Mit dem Begriff „Unfallersatztarif“ sind bestimmte Konditionen gemeint, die ein Mietwagenvermieter Unfallgeschädigten für die Anmietung eines Mietwagens stellt. Dazu gehört vor allem, dass der Unfallgeschädigte einen deutlich höheren Preis als andere Mieter zahlen muss. Die Vermieter begründen das vor allem damit, dass mit der Unfallersatzwagenvermietung ein höherer Aufwand verbunden sei. Außerdem wäre eine Planung durch eine Anmeldung vorab nicht möglich gewesen. Mit der fehlenden Planbarkeit seien also auch wirtschaftliche Unwägbarkeiten verbunden.

Ersatzfähigkeit beim Verkehrsunfall

Sobald ein Unfallfahrzeug nicht mehr benutzt werden kann, muss der Eigentümer in der Regel schnell ein Ersatzfahrzeug finden. Eine Frage, die deutsche Gerichte dementsprechend sehr oft beschäftigt, ist, ob ein Unfallgeschädigter einen solchen Unfallersatztarif von dem Schädiger komplett ersetzt bekommen kann. Wer einen Schadensersatzanspruch hat, der hat nämlich grundsätzlich ein Recht darauf, die Kosten, die ihm durch das schädigende Ereignis entstehen, ersetzt zu bekommen. Er soll nämlich nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nie geschehen. Es gibt aber auch Einschränkungen zur Schadensersatzpflicht. Einerseits hat der Geschädigte die Obliegenheit, den Schaden, der ihm entsteht, möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht). Außerdem muss er den Schaden so beheben, wie es ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch tun würde (Wirtschaftlichkeitsgebot). Verstößt der Geschädigte dagegen, dann muss er einen Teil der Kosten selbst tragen.

Die Rechtsprechung zum Unfallersatztarif

Die oben geschilderten Grundsätze sind zwar in den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, also im Schadensrecht. Dabei bleibt ein Interpretationsspielraum offen, den Gerichte ausfüllen.

In der Praxis wird die Interpretation des Zivilrechts vom höchsten deutschen Gericht in Zivilsachen, also vom Bundesgerichtshof (BGH), maßgeblich beeinflusst. Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG) halten sich regelmäßig an die Rechtsprechung des BGH.

Die Tricks der Haftpflichtversicherer

Die Haftpflichtversicherer, die eigentlich dem Unfallgeschädigten regelmäßig alle Schadenspositionen (inklusive der Mietwagenkosten) erstatten müssten, sind oft sehr zurückhaltend damit, Forderungen vollständig zu begleichen. Dabei berufen sie sich auch teilweise auf längst überholte Rechtsprechung, oder auf Rechtsprechung einer unteren Instanz. Es wird geschätzt, dass deutsche Haftpflichtversicherer durch Kürzungen von Schadensersatzforderungen jährlich etwa 2 Milliarden Euro einsparen. Und die Trickserei fängt meist schon an, bevor der Geschädigte überhaupt Geld in die Hand nimmt:

Oft bieten Haftpflichtversicherer einem Unfallgeschädigten vorab besonders günstige Reparaturen oder Mietwagen an. Das ist ganz in deren Interesse, denn je kleiner der Betrag ist, den der Geschädigte zahlt, desto weniger müssen sie ihm ersetzen.

Muss man auf solche Angebote eingehen?

Grundsätzlich ist der Geschädigte der „Herr des Restitutionsgeschehens“. Wer einen Schaden erleidet, der kann sich also eigentlich selbst aussuchen, wie er den Schaden beheben will. Das gilt vor allem im Rahmen der Reparaturkosten: Der Geschädigte muss sich nicht auf eine billige Reparaturwerkstatt verweisen lassen, die ihm der Haftpflichtversicherer vorschlägt. Das lässt sich aber nicht auf alle Schadenspositionen uneingeschränkt übertragen. Anders als die Reparatur oder Verwertung des beschädigten Fahrzeugs ist nämlich die Anmietung eines Fahrzeugs nicht mit einer Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut verbunden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019). Daher kann es dem Geschädigten eher zugemutet werden, sich auf einen billigen Mietwagenservice verweisen zu lassen.

Der BGH führt dazu im Urteil vom 12- Februar 2019 Folgendes aus:

[Der] Geschädigte [kann] vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer […] als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs […] grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Das heißt Folgendes:

Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif […] „erforderlich“ war, kann […] offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre. […] In diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht […] nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären.

Das bedeutet: Wenn der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten einen günstigen Mietwagentarif ohne Weiteres zugänglich macht, es sich um ein angemessenes Ersatzfahrzeug handelt, und es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität des Angebots gibt, kann der Geschädigte auf das Angebot angewiesen sein. Weil der BGH auf den örtlich relevanten Markt „nicht nur für Unfallgeschädigte“ abstellt, bezieht er auch die günstigeren Tarife mit ein. Unfallersatztarife sind daher in einigen Fällen nicht vollständig ersatzfähig. Der Schädiger muss allerdings seinerseits beweisen, dass ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist.

Lesen Sie zu diesem Thema auch:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Überwachungsorganisation

Überwachungsorganisation

Eine Überwachungsorganisation (auch Überwachungsstelle, Kontrollstelle oder Prüfstelle genannt) ist eine privatrechtliche Organisation, die im Auftrag des Staates (als Beliehene) öffentliche Aufgaben wahrnehmen kann. In der Regel nehmen die Überwachungsorganisationen sicherheitstechnische Prüfungen vor. Das heißt, dass sie bestimmte Anlagen, Maschinen oder Produkte auf Gefahren für den Nutzer oder die Öffentlichkeit überprüfen. Solche Überprüfungen sind zum Beispiel in § 29a Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und in § 37 Abs. 5 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vorgesehen.

Überwachungsorganisationen für den Straßenverkehr

Die praktisch bedeutendste Rolle spielen die Überwachungsorganisationen im öffentlichen Straßenverkehr. Gemäß § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen zulassungspflichtige Fahrzeuge nämlich regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung bezieht sich auf Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der „Bau- und Wirkvorschriften“. Details hierzu finden sich in den Anhängen VIII und VIIIa der StVZO. Die bekannteste Überwachungsorganisation in Bezug auf den Straßenverkehr ist der TÜV (technischer Überwachungsverein). Neben dem TÜV gibt es noch weitere Überwachungsorganisationen, die sich mit der Sicherheit von Fahrzeugen im Straßenverkehr befassen. Dazu zählen unter anderem die DEKRA, die KÜS, die FSP und GTÜ.

Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)

Überwachungsorganisationen wie TÜV, DEKRA, GTÜ, FSP und KÜS sind vor allem für die Hauptuntersuchung (HU) zuständig. Bei der Hauptuntersuchung werden mehrere Fahrzeugteile auf Beschaffenheit und Funktionsweise überprüft. Die Untersuchung soll sicherstellen, dass nur verkehrstaugliche Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. So wird gewährleistet, dass es nicht zu schweren fahrzeugbedingten Unfällen kommt. Der Fahrzeughalter muss die Kosten für eine solche Untersuchung tragen, denn er zieht auch den Nutzen aus dem Fahrzeug. Momentan liegen die Preise für eine Hauptuntersuchung zwischen 80,- Euro und 200,- Euro. Eine separate Abgasuntersuchung ist seit 2009 nicht mehr nötig. Die Abgasuntersuchung ist nun immer in der Hauptuntersuchung enthalten.

Hauptuntersuchung ist Pflicht!

Hauptuntersuchungen müssen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Nach Abschluss einer Untersuchung wird eine Prüfplakette am Fahrzeug angebracht, die anzeigt, wann das Fahrzeug wieder überprüft werden muss. Ist die Hauptuntersuchung um zwei Monate überzogen, droht ein Bußgeld. Je länger der Halter überzieht, desto höher wird das Bußgeld. Je nach Dauer und Fahrzeug können sogar Punkte in Flensburg die Folge sein. Das kann insbesondere für Fahranfänger unangenehm werden. Wie oft ein Fahrzeug überprüft werden muss, hängt von der Art des Fahrzeugs ab. Lesen Sie mehr dazu hier.

Wieso gibt es Beliehene?

Der Gedanke, Unternehmen mit staatlichen Befugnissen auszustatten, kann auf den ersten Blick überraschen oder erschrecken. Dass der Staat bestimmte Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, hat aber Gründe. Ein gutes Beispiel dafür bietet die geschichtliche Entwicklung des TÜV. Zur Zeit der Industrialisierung gab es viele Unfälle mit Dampfmaschinen mit großen Personen- und Sachschäden. Um das zu verhindern hat die Industrie einen Verein gegründet, der auf selbständiger Basis die Maschinen kontrolliert. Die Kontrollen waren dabei so effektiv, dass der Staat irgendwann keine Notwendigkeit mehr dafür sah, Mitglieder solcher Organisationen selbst zu überprüfen. Staat und die Unternehmen profitieren davon: Es gibt deutlich weniger Unfälle, und das vor allem aufgrund des umfangreichen technischen Wissens der Prüfstellen. Eine Notwendigkeit, eigene Behörden zu errichten und mit der Überprüfung zu betrauen, fiel deswegen weg. Im Laufe des technischen Fortschritts haben die Organisationen Überprüfungen auf weitere Gebiete ausgeweitet. Dazu gehören vor allem die Bereiche Elektrotechnik Brandschutz, Kraftfahrzeuge und Produktsicherheit.

Weitere Beispiele für Beliehene

Beliehene gibt es nicht nur in Form von Organisationen. Auch natürliche Personen können mit staatlichen Aufgaben betraut sein. Dazu gehören

  • Amtsärzte,
  • Notare,
  • amtlich anerkannte Sachverständige,
  • der Flugkapitän („Luftfahrzeugführer“, § 12 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz),
  • der Schiffskapitän (§ 121 Abs. 2 Seearbeitsgesetz), und
  • Schornsteinfeger.

Flugzeugs- und Schiffskapitäne werden zum Beispiel mit polizeiähnlichen Befugnissen ausgestattet, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Teilanerkenntnisurteil

Teilanerkenntnisurteil

Das Teilanerkenntnisurteil ist ein Urteil, das im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit ergehen kann. Die Anerkenntnis ist in § 307 S 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Erklärung des Begriffs Teilanerkenntnisurteil

Jeder kennt den Begriff „Geständnis“ aus dem Strafrecht. Im Rahmen eines Geständnisses räumt der Täter einer Straftat (oder mehrerer Straftaten) ein, diese begangen zu haben. Eine ganz ähnliche Möglichkeit, seine Schuld einzugestehen, gibt es auch im Zivilrecht.

Was heißt Anerkenntnis?

Im Zivilprozess gibt es regelmäßig einen Kläger, der seinen Anspruch durchsetzen will. Dieser Anspruch kann auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein, zum Beispiel kann es ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags sein. Daneben gibt es regelmäßig einen Beklagten, der den Anspruch abwehren möchte. Statt diesen Anspruch abzuwehren, kann der Beklagte aber auch den Anspruch des Klägers anerkennen. Er gibt dann einfach eine Erklärung ab, dass er den gegen ihn erhobenen Anspruch anerkennt. Auf Grundlage dieser Erklärung ergeht dann ein Urteil, das so genannte „Anerkenntnisurteil“.

Die Dispositionsmaxime im Zivilrecht

Das ist im Zivilrecht so möglich, denn hier können dem Grunde nach die beiden Parteien über das Zustandekommen und den Verlauf des Verfahrens nach ihrem Belieben entscheiden. Sie müssen selbständig Beweise erheben, Anträge stellen und Tatsachenstoff beiführen. Sie können folglich über das Verfahren disponieren. Diesen Grundsatz, dass im Zivilrecht das Verfahren in den Händen der Parteien liegt, nennt man deshalb auch „Dispositionsmaxime“ oder auch „Verfügungsgrundsatz“. Weil dieser Grundsatz nicht nur für den Beklagten, sondern auch für den Kläger gilt, gibt es auch entsprechende Gegenstücke zur Anerkenntnis. Der Kläger hat zum Beispiel die Möglichkeit, die Klage einzuschränken oder zurückzunehmen.

Wie weit geht dieser Grundsatz?

Wer nicht klagen will, der klagt nicht – praktisch niemand ist dazu gezwungen (es gibt wenige Ausnahmen). Dass die Parteien über das Verfahren komplett bestimmen können, kann teilweise auch seltsame Konsequenzen haben: Über unstrittige Tatsachen, also Tatsachen, die beide Parteien anerkennen, wird kein Beweis erhoben. Wenn beide Parteien sagen, dass ein Auto grün ist, dann ist das Auto auch für das Gericht grün. Auch wenn es tatsächlich blau ist. Anders als im Strafrecht werden solche unbestrittenen Behauptungen nicht von Amts wegen untersucht oder hinterfragt. Bei einer Anerkenntnis wird – anders als das Geständnis im Strafrecht – keine Sachprüfung vorgenommen. Wer will, der kann auch einen Anspruch anerkennen, der tatsächlich gar nicht besteht. Es werden nur Zulässigkeit und Wirksamkeit der Anerkenntnis überprüft.

Umfang der Dispositionsmaxime

Ein besonders krasses Beispiel für den Umfang der Dispositionsmaxime stellt ein Prozess zwischen VW und einem Geschädigten des Abgasskandals dar: Eine Käuferin eines VW Beetle Cabrio erhob Klage gegen VW beim Landgericht (LG) Heilbronn. Das Landgericht entschied mit Urteil vom 09.08.2018 eindeutig zu Gunsten der Klägerin.

Wörtlich heißt es im Urteil:

„[VW] hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. [VW hat] eine Schädigung der Käufer […] aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen

Daraufhin wurde das Urteil zugestellt. Einen Tag später erklärte die Käuferin, sie nehme die Klage, das ihr in der Sache vollumfänglich Recht gab, komplett zurück. Grundlage dafür sei wohl ein „Vergleich“ beider Parteien. Kritiker vermuten dahinter eine gezielte Taktik von VW, negative Grundsatzurteile zum Dieselskandal zu verhindern. Was man aber vor allem daraus lernen kann: Die Dispositionsmaxime geht tatsächlich so weit, dass die Rücknahme der Klage sogar nach einem Urteil möglich ist, wie § 269 Abs. 3 ZPO festlegt:

„Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.“

Anerkenntnis – auch teilweise möglich!

Das Gesetz sieht nicht nur die komplette Anerkenntnis oder das Ablehnen des gesamten Anspruchs vor. Gemäß § 307 Satz 1 Alt. 2 ZPO kann auch nur ein Teil des Anspruchs anerkannt werden:

„Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“

Diese Möglichkeit, einen Teil des Anspruchs anzuerkennen, nennt man Teilanerkenntnis. Ergeht auf der Grundlage dieser Teilanerkenntnis ein Urteil, dann spricht man von einem Teilanerkenntnisurteil. Der restliche (strittige) Teil des Verfahrens kann dann getrennt davon verhandelt und entschieden werden. Je nach Lage kann entweder zunächst ein Teilanerkenntnisurteil und dann ein Schlussurteil erlassen werden, oder es ergeht ein einziges „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“.

Dazu ein kleines Beispiel:

Herr P und Frau Q streiten sich um Geld. Q sagt, sie habe einen Anspruch in Höhe von 4.500,- Euro gegen P. P sieht das anders, er meint, es seien nur 4.200,- Euro. Q klagt nun gegen P vor dem Landgericht auf Leistung der 4.500,- Euro. P kann nun in Höhe von 4.200,- Euro anerkennen. Er muss sich nicht um den kompletten Betrag streiten, sondern kann diesen Teil des Streits „abhaken“, sodass sich der Streit nur noch um die restlichen 300,- Euro dreht.

Sind Anerkenntnis oder Klagerücknahme überhaupt sinnvoll?

Eigentlich, so könnte man meinen, hat eine Anerkenntnis keine positiven Auswirkungen für den Anerkennenden. Der Kläger kann nun gegen ihn vorgehen, indem er das Urteil im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzt. Allerdings kann es Vorteile in Bezug auf die Prozesskosten bieten.

Bei sofortigem Anerkenntnis, geregelt in § 93 ZPO, hat der Kläger die Kosten des Prozesses zu tragen, wenn der Beklagte nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat, und der Beklagte den Anspruch des Klägers sofort anerkennt. Auch eine Klagerücknahme kann sinnvoll sein. Sollte sich während des Prozesses abzeichnen, dass ein Anspruch auf jeden Fall nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann (zum Beispiel weil sich die Beweislage komplett ändert), dann ist eine Klagerücknahme geboten. Denn die unterliegende Partei trägt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Mehr zum Zivil- und Zivilprozessrecht:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Mietwagenkosten

Mietwagenkosten

Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Unter anderem kann der Geschädigte die Reparaturkosten für sein Fahrzeug, Gutachter- und Anwaltskosten und Abschleppkosten geltend machen. Aber auch Mietwagenkosten muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zahlen.

Für Ersatzfahrzeuge nach Unfällen verlangen Autovermieter aber in der Regel mehr als für Geschäftskunden oder Freizeitkunden. Die Rede ist dabei von einem „Unfallersatztarif“. Als Grund dafür wird angegeben, dass nicht genau planbar ist, wann das Fahrzeug gebraucht wird, und daher mehr Unwägbarkeiten bestehen. Andererseits sei der Tarif so hoch, weil sich die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall oft auf einen Zeitraum von einem halben Jahr erstrecke.

Das Problem mit den höheren Kosten

Wenn man von dem Standpunkt ausgeht, dass der Schädiger den Unfallgeschädigten so stellen soll, wie er stünde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre, dann heißt das grundsätzlich folgendes: Vor dem Unfall konnte der Geschädigte sein Fahrzeug nutzen. Nach dem Unfall konnte er es nicht mehr nutzen. Er muss nun Ausgaben auf sich nehmen, die er sonst nicht getätigt hätte. Das kann er sich nicht aussuchen, er tut das nicht freiwillig. Die Mietwagenkosten sind also ein Schaden für ihn, der sich mittelbar aus dem Unfall ergibt.

Allerdings kann der Geschädigte auch Fehler begehen. Wenn der Geschädigte zum Beispiel ein sehr teures Mietauto mietet, dann kann er damit gegen die Schadensminderungspflicht und das Wirtschaftlichkeitspostulat verstoßen. Wenn er diese Obliegenheiten verletzt, dann kann es sein, dass er die Mietwagenkosten nicht in vollem Umfang ersetzt bekommt. Er soll nämlich nicht besser gestellt werden als vor dem Unfall.

In der Rechtsprechung ist Folgendes anerkannt:

„Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 10.10.2008)

Weiter führt das OLG aus:

Der Geschädigte hat nach dem […] Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, weshalb er ausgehend von dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat also das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen als „Unfallersatztarif oder als „Normaltarif bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarife“ zu schätzen.“

„Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen – pauschalen – Aufschlag zu einem „Normaltarif rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten. “

Der Bundesgerichtshof zur Beweislast:

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht muss von dem Schädiger dargelegt und bewiesen werden. Ob der Geschädigte „ohne weiteres“ einen günstigeren Tarif hätte wählen können, muss der Schädiger laut BGH (Urteil vom 02.02.2010) also beweisen.

Was für ein Mietwagen ist angemessen?

An dieser Stelle entspinnt sich regelmäßig ein Streit zwischen Geschädigten und den gegnerischen Haftpflichtversicherungen. Was darf man für „zweckmäßig und notwendig“ befinden? Wer handelt „verständig“? Ist der gewählte Tarif „erforderlich“? Die Versicherer argumentieren, dass der Geschädigte einen billigeren Mietwagen hätte nutzen können. Oft verweisen Versicherer auch direkt nach dem Schaden auf billige Reparaturwerkstätten und andere Leistungen zur Schadensbehebung. Mit Mietwagen verhält es sich nicht anders, oft versuchen Versicherer, einen Geschädigten in billige Tarife zu drängen. An diese Hinweise ist ein Geschädigter allerdings nicht gebunden. Er kann selbst die Art der Schadensbehebung wählen, und muss sich nicht auf bestimmte Mietwagen, bestimmte Gutachter oder bestimmte Vertragswerkstätten beschränken lassen:

nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens.“ (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009)

Allerdings gilt das nicht immer.

Unter bestimmten Umständen kann der Geschädigte trotzdem gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er ein Angebot des Schädigers für einen Mietwagen nicht annimmt. Das Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers kann also beachtlich sein. Es kann also die Möglichkeit des Geschädigten, den Schaden in Eigenregie zu erledigen, betreffen. Allerdings ist das dem Geschädigten laut BGH zumutbar, denn für die Vermietung gelten andere Maßstäbe als für die Reparatur oder die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs. Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis, den Geschädigten davon zu befreien, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur Wiederherstellung anvertrauen zu müssen, sei „bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs also nicht betroffen“ (Urteil vom 12. Februar 2019).

Wenn also der Versicherer ein wesentlich günstigeres Angebot für einen Mietwagen vorlegt, und keine Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität vorliegen, muss sich der Geschädigte grundsätzlich auf dieses Angebot einlassen.

Schwacke-Liste und Mietpreisspiegel

In der Praxis werden oft Listen herangezogen, um zu beurteilen, welcher Preis für einen Mietwagen angemessen ist. Zu nennen ist hier insbesondere der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland, der jährlich von der Fraunhofer-Gesellschaft für angewandte Forschung e.V. neu herausgegeben wird. Daneben gibt es auch die sogenannte Schwacke-Liste des Unternehmens Schwacke GmbH. Dieses Unternehmen befasst sich mit der wirtschaftlichen Bewertung von Gebrauchtwagen. Für gewöhnlich geben diese Listen einen relativ präzisen Eindruck davon, welche Fahrzeuge als adäquater Ersatz in Betracht kommen. Allerdings können die Listen auch fehlerhaft sein, wie dieses Urteil des Bundesgerichtshofs darstellt.

Lesen Sie hierzu auch:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Reparaturkosten

Reparaturkosten

Wer bei einer Werkstatt eine Reparatur in Auftrag gibt, der schließt in der Regel einen Werkvertrag nach § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Der Werkvertrag hat zwei Hauptleistungspflichten: Einerseits muss der Werkunternehmer (die Werkstatt) das versprochene Werk (die Reparatur) errichten. Andererseits muss der Besteller die vereinbarte Vergütung entrichten (in der Regel ist Geld geschuldet). Die Reparaturkosten sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass man eine Sache reparieren lässt. Dementsprechend umfassen sie die Vergütung des Werkunternehmers.

Reparaturaufwand: nicht verwechseln!

Vom Begriff der Reparaturkosten ist der Begriff des Reparaturaufwands streng zu unterscheiden. Bei beiden Begriffen handelt es sich um eindeutig bestimmte Termini der juristischen Fachsprache. Sie unterscheiden sich aber deutlich. Während die Reparaturkosten die Vergütung des Werkunternehmers für dessen Arbeit darstellen, umfasst der Reparaturaufwand auch den sogenannten merkantilen Minderwert. Der merkantile Minderwert ist der Betrag, den ein Fahrzeug auf dem Markt weniger wert ist, weil es nun ein Unfallfahrzeug ist.

Verkehrsunfall: Reparaturkosten ersatzfähig!

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Unfallgeschädigte seine Reparaturkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers regelmäßig vollumfänglich ersetzt bekommen. Welche Rechte ein Unfallgeschädigter noch hat, und worauf er achten sollte, können Sie hier nachlesen.

„Regelmäßig“ – warum werden Reparaturkosten nicht immer vollständig ersetzt?

Warum Reparaturkosten nicht bei jedem Unfall vollumfänglich ersetzt werden, kann verschiedene Ursachen haben. Oft zahlen Haftpflichtversicherer einfach nicht den kompletten Betrag, um zu sparen. Dabei müssten sie eigentlich den gesamten Betrag zahlen. Denn gemäß dem schadensrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution muss ein Geschädigter grundsätzlich so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nie geschehen. Wie dreist trotzdem den Unfallgeschädigten Geld vorenthalten wird, können Sie hier nachlesen.

Neben diesen unberechtigten Kürzungen kann es aber auch rechtlich fundierte Gründe dafür geben, dass eine Reparatur nicht komplett ersetzt wird:

Wirtschaftlichkeitspostulat

Auch das deutsche Recht erkennt an, dass manchmal die Interessen des Geschädigten ihre Grenzen haben. Niemand soll mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder unverhältnismäßigen Aufwand belastet werden. Wenn jemand zum Beispiel jemandem einen Ring versprochen hat, und der Ring auf den Grund eines tiefen Sees sinkt, dann kann er diese Forderung nicht mehr erfüllen. Zwar wäre es vielleicht technisch möglich, unter immensem Aufwand diesen Ring zu bergen. Das würde den Schuldner aber so extrem belasten, dass davon abgesehen wird, ihn dazu zu verpflichten. Eine entsprechende Regelung, die besagt, dass der Schuldner unter solchen Umständen seine Leistung nicht mehr erbringen muss, gibt es in § 275 II BGB.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Unfall

Der gleiche Gedanke gilt für den Schädiger bei einem Verkehrsunfall: Gelegentlich ist es wirtschaftlich gesehen schlichtweg Blödsinn, ein Unfallfahrzeug komplett zu reparieren. Das ist dann der Fall, wenn eine Reparatur des Fahrzeugs (Reparaturkosten) teurer wäre, als sich ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen (Wiederbeschaffungswert).

[Das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. Wirtschaftlichkeitspostulat] gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.“ (Bundesgerichtshof (BGH) , Urteil vom 09. Juni 2009)

Ausnahme: Affektionsinteresse

Aber auch das Wirtschaftlichkeitsgebot hat seine Grenzen. Der Geschädigte wird nämlich in der Integrität seiner Rechtssphäre verletzt. Das Fahrzeug ist in der Regel ein vertrauter Gegenstand, den er nur ungerne aufgeben würde. Auch das deutsche Recht trägt diesem Umstand Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen, wenn Reparaturkosten und merkantiler Minderwert nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts darstellen. Mehr dazu hier.

Werkstatteigene Fahrzeuge

Für werkstatteigene Fahrzeuge gelten Besonderheiten. Ein Werkstattbetreiber hat nämlich andere Möglichkeiten, ein Fahrzeug zu reparieren, als eine einfache Privatperson. Der unternehmerische Gewinn, den eine Privatperson bei einer Reparatur zahlt, wird nämlich grundsätzlich nicht ersetzt. Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier.

Reparaturkosten wegen Sachmangel

Frisch gekauft, sofort Probleme – das kennen viele Autofahrer. Egal, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, es können immer unerwartete Probleme auftreten. Wenn ein Fahrzeug Mängel zeigt, dann ist das praktisch immer von rechtlicher Relevanz. Denn als Käufer hat man seine gesetzlichen Rechte. Die finden sich vor allem in den §§ 437 ff. BGB. Demnach hat man zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Das heißt, dass der Verkäufer entweder die Sache nachbessern muss, oder eine neue Sache beschaffen muss. Wenn er das verweigert, kann man unter weiteren Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen, oder vom kompletten Vertrag zurücktreten. Im Rahmen des Schadensersatzes können dann die entstandenen Reparaturkosten geltend gemacht werden. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Sachmängelfrist auf ein Jahr begrenzt werden, bei Neuwagen ist sie regelmäßig auf 2 Jahre begrenzt. Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt, dann hat der Käufer sogar noch umfangreichere Rechte.

Weitere Artikel und Urteile zum Nachlesen:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin