Parkverbot auf schmalen Straßen unwirksam?

Parkverbot auf schmalen Straßen unwirksam?

Unwirksames Parkverbot für schmale Straßen

Dieser Artikel handelt darüber, dass die Klage eines Bürgers dazu geführt hat, dass ein Vorschrift zum Parkverbot  in der Straßenverkehrsordnung durch ein Gericht für „unwirksam“ erklärt wurde. 

Was stand bisher im Gesetz?

Es gibt gesetzliche Halte- und Parkverbote in der Straßenverkehrsordnung. So gibt es zum Beispiel das Verbot, vor Ein- und Ausfahrten zu parken. Genauso war es bisher verboten, gegenüber von Ein- und Ausfahrten zu parken, wenn die Straße schmal ist. So ist es im Gesetz beschrieben (§ 12 Abs. 3 StVO):

„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, […]“

Damit sollte gesichert werden, dass die Zufahrt benutzbar ist. Die Formulierung ist sehr allgemein gehalten, klare Grenzen können hier kaum gezogen werden. Was schmal heißt, ist also im Einzelfall schwer feststellbar. Der Verwaltungsgerichtshof befindet diese Regelung für zu unbestimmt. Man könne als Parkender nicht erkennen, ob ein Verstoß nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliegt.

Welche Rechtsfolge hat das Falschparken?

Wer nach dieser Norm falsch parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern geahndet werden. Grundsätzlich gibt es beim Falschparken keine drakonischen Strafen. Die Konsequenz ist laut Bußgeldkatalogverordnung ein Bußgeld in Höhe von 10,- € bis 30,- € (Siehe Nummer 54 BKatV). Das ist zwar unangenehm, könnte man meinen, schreckt jedoch nicht wirklich ab. Wer es also darauf ankommen ließe, könnte regelmäßig ein geringes Bußgeld zahlen und bliebe ansonsten verschont. Diese Annahme ist allerdings falsch. Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass bei hartnäckigem Falschparken die Fahrerlaubnis entzogen werden kann – wer dann ohne Erlaubnis trotzdem fährt, macht sich sogar strafbar. Zum Falschparken und zum Entzug der Fahrerlaubnis haben wir bereits einen Artikel verfasst. Klicken Sie hier, um ihn zu lesen.

Wie kam es zu der Klage?

Ein Anlieger hatte gegen einen Bußgeldbescheid geklagt. Seine Zufahrt zur Garage wurde durch Autos auf der anderen Straßenseite erschwert. Sein Auto konnte er nicht mehr ohne Rangieren ausparken. Daher hat er bei der Stadt beantragt, dass das Parken gegenüber seiner Ausfahrt per Verkehrszeichen verboten wird. Als das abgelehnt wurde, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies aber die Klage ab. Daraufhin ging er in Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Seine Berufung bzw. Klage hatte Erfolg.

Was hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden?

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das gesetzlich geregelte Parkverbot derzeit teilweise unwirksam ist. Das heißt, dass Teile davon nicht gelten dürfen. Genauer gesagt, gilt der Zusatz „auf schmalen Fahrbahnen ihnen gegenüber“ nicht, so das Gericht. Bisher haben die Gerichte den Begriff „schmal“ ausgelegt, indem sie geprüft haben, ob der Zugang zur Straße nur bei mehrmaligem rangieren des Autos möglich ist. Dreimal zu manövrieren war noch angemessen. Wer parkt, kann aber gar nicht herausfinden, ob der Nutzer der Zufahrt mehrmals rangieren muss. Also ist für ihn gar nicht erkennbar, wann genau die Straße schmal ist. Die Verfassung schreibt aber vor, dass Strafnormen gesetzlich hinreichend bestimmt sein müssen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Das Urteil bedeutet vor allem für Betroffene Folgendes:

Ist diese Regelung zum Teil unwirksam, dann können Anlieger nur noch dann dagegen vorgehen, wenn sie durch die parkenden Fahrzeuge behindert werden. Das ist nicht der Fall, wenn sie ein bisschen rangieren müssen, die Zufahrt aber zugänglich ist. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung aber die Revision zugelassen. Das heißt, dass dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht rechtlich überprüft werden kann. Es ist also noch nicht endgültig, ob Gerichte die Norm in Zukunft als teilweise unwirksam behandeln. Wenn das Bundesverwaltungsgericht eine andere Auffassung vertritt, könnte das Verbot weiterhin bestehen.

Sollte das Verbot kippen, muss die Straßenverkehrsordnung angepasst werden. Durch eine Konkretisierung des Wortes „schmal“ könnte vermieden werden, dass die Norm zu unbestimmt ist. Wäre also gewollt, dass das Verbot aufrechterhalten wird, könnte das durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung bewirkt werden. Zum Beispiel könnte statt dem Wort „schmal“ eine bestimmte Straßenbreite angegeben werden. Stattdessen könnte auch mit einer Meterangabe beschrieben werden, ab wann eine Straße schmal ist. Was allerdings passieren wird, bleibt abzuwarten.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Auch Zeugen müssen Ordnungsgeld zahlen

Auch Zeugen müssen Ordnungsgeld zahlen

Ordnungsgeld – auch den Zeugen kann es treffen!

Was passiert, wenn sich ein Zeuge vor Gericht ungebührlich verhält? Was darf man als Zeuge nicht bei Gericht tun? Kann gegen Zeugen ein Ordnungsgeld ergehen? Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte in einer Entscheidung dazu einiges klar.

Worum ging es in der Entscheidung?

Eine Zeugin blieb als Zuschauerin im Gerichtssaal. Bei der Vernehmung des nächsten Zeugen hat sich die Frau aber über die Zeugenaussage lustig gemacht und sie fortlaufend kommentiert. Nachdem die Zeugin zweimal ermahnt wurde, hat die vorsitzende Richterin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- € verhängt. Sollte die Zeugin das Geld nicht aufbringen können, drohen ihr drei Tage Ordnungshaft.

Die Zeugin wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde gegen dieses Ordnungsmittel ein. Das ist auch laut § 181 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) innerhalb einer Woche möglich. Laut § 181 Abs. 3 ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig. Das war im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg. Es befand das Ordnungsmittel in diesem Fall für gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Gerichts lautete:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, das Ordnungsgeld muss gezahlt werden.

Ordnungsmittel zur Wahrung des Gerichtsfriedens

Wenn die Vernehmung eines Zeugen beeinträchtigt wird, ist die Würde des Gerichts betroffen. Man spricht in diesem Kontext auch von dem „Gerichtsfrieden“. Zeugen dürfen außerdem nicht in unsachgemäßer Weise beeinflusst werden. Die Verspottung während der Aufnahme der Zeugenaussage stört das Gericht bei der Arbeit und somit bei der Wahrheitsfindung. Ein ordnungsgemäßer Ablauf des Verfahrens ist in solchen Fällen gefährdet. Das Gericht kann in solchen Fällen eingreifen. Wenn einfache Ermahnungen nicht helfen, dann muss es zu härteren Mitteln greifen, die die Störenfriede empfindlich treffen. Eine Zahlung von 150,-€ tut zwar nicht jedem so sehr weh, aber allein die Möglichkeit einer „Strafe“ schreckt schon ab und sorgt regelmäßig für Ordnung vor Gericht.

Ordnungsmittel gegen Störenfriede

Das Gericht kann bei Störungen zu Ordnungsmitteln greifen. Diese Ordnungsmittel sind Maßnahmen, die für einen geregelten Prozessablauf sorgen sollen. Die Mittel können bei jeder Art des Prozesses angewandt werden. Ganz egal ob Zivil-, Strafprozess oder Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Maßnahmen sind in §§ 177 ff. GVG geregelt.

Wie in § 177 GVG beschrieben, handelt es sich um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Teilnehmer einer Gerichtsverhandlung können nach den Vorschriften des GVG sanktioniert werden, wenn sie stören. Dabei ist es ganz egal, um welche Teilnehmer es handelt:

Ordnungsmittel können sich gegen

  • Parteien,
  • Beschuldigte,
  • Zeugen,
  • Sachverständige
  • oder bei der Verhandlung nicht beteiligte (Zuschauer) richten.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung können Personen aus dem Gerichtssaal entfernt werden. Dem Gesetz nach können auch schärfere Mittel als in dem konkreten Fall angewandt werden. In § 178 Abs. 1 GVG ist ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche vorgesehen. Wie hoch das Ordnungsgeld ausfällt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen.

Es gilt vor Gericht daher Folgendes:

Als Zeuge oder Unbeteiligter sollte man stets die Ruhe bewahren und den Anweisungen des Gerichts Folge leisten. Als Partei des Prozesses sollte man sich zuerst mit seinem Rechtsanwalt absprechen, bevor eine unbedachte Äußerung gemacht wird. Was einmal gesagt wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Gesagtes kann vorteilhaft sein, aber auch sehr nachteilhaft. Im Zweifelsfall kann es sogar prozessentscheidend sein. Rechtsanwälte haben eine lange Ausbildung hinter sich. Sie können adäquat beurteilen, wann welche Anmerkung angebracht ist und wann nicht. Sie kennen das deutsche Rechtssystem und haben meist eine lange Berufserfahrung.

Vor Gericht müssen Worte sehr weise gewählt werden. In keinem Fall sollte das Gericht oder Zeugen verbal angegriffen werden. Ordnungsgelder sind nicht das schlimmste, was sich erreichen lässt – wer unsorgfältig mit Worten umgeht, kann sich im schlimmsten Fall sogar strafbar machen: Wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Falschaussage vor Gericht (§ 153 StGB) oder Prozessbetruges (§ 263 StGB).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Mitverschulden

Mitverschulden

1. Definition des Begriffs Mitverschulden

Das Mitverschulden ist in § 254 Abs. 1 BGB folgendermaßen beschrieben:

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

2. Erklärung des Begriffs Mitverschulden

Bei einem Unfall ist ein Mitverschulden regelmäßig von Relevanz. Hat jemand einen Schaden verursacht, dann kann der Unfallgeschädigte im Regelfall verlangen, dass ihm dieser Schaden komplett ersetzt wird. Im deutschen Recht wird für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aber regelmäßig Verschulden vorausgesetzt. Der Schädiger müsste diesen Schaden also entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Wenn der Unfallgeschädigte zum Teil selbst an dem Schaden schuld ist, dann wird er für diesen Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen. Diesen Teil hat der Geschädigte nämlich mitverschuldet. Der Anspruch des Geschädigten wird dann entsprechend seines Mitverschuldens gekürzt.

Anwendungsfälle und Schadensminderungspflicht

Den Geschädigten kann Mitverschulden treffen, wenn er sich nicht angemessen schützt. So verhält es sich auch, wenn er selbst pflichtwidrig handelt. Verletzt er eine Gesetzesnorm, dann kann von pflichtwidrigem Verhalten ausgegangen werden. Es können aber auch Pflichten verletzt werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz normiert sind. Ein Mitverschulden kann den Geschädigten außerdem treffen, wenn er sich nicht vorsichtig genug verhält oder einen Angriff des Schädigers provoziert. Zu berücksichtigen ist auch die Schadensminderungspflicht, die den Geschädigten trifft. Hat der Geschädigte den Unfall zu großen Teilen mitverschuldet, dann kann sein Anspruch auch komplett ausgeschlossen sein.

3. Mitverschulden im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr finden sich zahlreiche Beispiele, mit denen sich das Mitverschulden anschaulich darstellen lässt. Das Mitverschulden ist auch in § 9 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt, es verweist auf die allgemeine Vorschrift in § 254 BGB. In folgenden Fällen ist regelmäßig von einem Mitverschulden auszugehen:

  • Verstöße gegen Anschnallpflicht (§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO),
  • Verstöße gegen die Helmpflicht für Krafträder (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO),
  • Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bei Auffahrunfällen (§ 4 StVO).
  • Ein viel zu teures Ersatzfahrzeug wird gemietet
  • Beauftragung eines Sachverständigen bei erkennbaren Bagatellschäden (Schadensminderungspflicht)

Wichtig ist auch Folgendes:

Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten sind in aller Regel ersatzfähig. Das bedeutet, dass der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten bzw. Gutachterkosten verlangen kann.  Das Mitverschulden des Unfallgeschädigten kann jedoch auch darin bestehen, dass der Unfallgeschädigte es unterlässt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Art von Mitverschulden bezeichnet man dann als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.

Es gibt außerdem einige Ausnahmen zur Anschnall- und Helmpflicht. Diese sind entweder in § 21a selbst oder in § 46 StVO geregelt. Für Radfahrer besteht bislang keine gesetzliche Helmpflicht. Ein Mitverschulden wird ihnen grundsätzlich nicht angelastet, wenn sie keinen Helm tragen. Zur Sicherheit sollte trotzdem ein Helm getragen werden. Beim hobbymäßigen Rennradfahren ist das unter allen Umständen zu tun. Dabei besteht nämlich aufgrund der höheren Geschwindigkeiten ein größeres Verletzungsrisiko. Eine gesteigerte Eigengefährdung liegt damit vor, teilweise wird so ein Mitverschulden begründet.

Zur Radfahren ohne Fahrradhelm hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil interessante Ausführungen gemacht, die Sie bei Interesse hier nachlesen können.

4. Tipps zum Thema Mitverschulden

Vorsorge

Am besten schützt man sich vor dem Vorwurf des Mitverschuldens, indem man sich von Grund auf gut schützt. Dazu gehört vor allem, bei der Autofahrt auf seine Umgebung zu achten und Vorsicht walten zu lassen. Darüber hinaus sollte man sich auch allgemein an die Regeln des Straßenverkehrs halten. In manchen Konstellationen müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden. Das ist der Fall, wenn man sich als Verkehrsteilnehmer besonderen Gefahren aussetzt. Motorradfahrer müssen (auch gesetzlich verpflichtet) einen Helm tragen. Autofahrer müssen bei schlechtem Wetter ihre Geschwindigkeit anpassen oder Winterreifen aufziehen. Das sind nur ein paar Beispiele. im Grundsatz heißt es: Vorsichtig sein, auf sich selbst und andere achten.

Nach dem Unfall

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen kommt es gelegentlich zum Unfall. Dann sollten keine übereilten, unüberlegten Handlungen vorgenommen werden. Andererseits muss oft schnell gehandelt werden, um einen entstandenen Schaden nicht weiter zu vergrößern. Wird der Schaden nämlich grundlos vergrößert, dann trifft den Unfallgeschädigten ein Mitverschulden. Es kann beispielsweise Standgeld anfallen. Schneller, guter Rat ist also gefragt. Je früher, desto besser. So früh wie möglich sollte ein rechtlicher Beistand eingeholt werden, der die Sachlage gut einschätzen kann. Dafür bietet sich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

5. Tricks der Versicherungen

Das Thema des Mitverschuldens ist in der Praxis sehr relevant. Oft kommt es vor, dass gegnerische Versicherungen Ansprüche der Unfallgeschädigten kürzen. Sie behaupten, die Geschädigten hätten (zumindest teilweise) zum Unfall oder der Höhe der daraus entstandenen Kosten beigetragen. Sie hätten die Kosten also mitverschuldet. Mietwagenkosten, Gutachterkosten und weitere Schadenspositionen werden gekürzt. Diese Kosten sind aber auf den Unfall zurückzuführen. Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Die Kosten, die dabei anfallen, sind von der Gegenseite zu ersetzen. Die Versicherungen müssen regelmäßig in voller Höhe dafür aufkommen. Meistens ist die Kürzung solcher Ansprüche unberechtigt. Es fehlt in vielen Fällen an rechtlicher und tatsächlicher Grundlage für Kürzungen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Standgeld

Standgeld

Unfall – Verkehrsunfall – Standgeld- Anspruch der Werkstatt bzw. des Unfallgeschädigten

1. Definition des Begriffs Standgeld

Standgeld beschreibt den Geldbetrag, der als Vergütung für einen Aufbewahrungsvertrag über Fahrzeuge verlangt werden kann. Der Begriff hat im Hinblick auf Wartezeiten für Frachtführer eine weitere Bedeutung, die hier jedoch nicht weiter erörtert wird.

2. Erklärung des Begriffs Standgeld

Der Anspruch auf Erstattung von Standgeld kann in verschiedenen Fällen entstehen. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten und zu bewerten. Der Anspruch auf Standgeld kann unter anderem in den folgenden Beispielen entstehen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

  • Beim Abschleppen,
  • vor oder nach der Reparatur (nach einem Unfall)
  • bei verzögerter Abholung eines Fahrzeugs vom Händler

Die beiden häufigsten und unfallrelevantesten Varianten werden nun erörtert:

Standgeld durch Abschleppen

Bei einem Verkehrsunfall kommt es gelegentlich zum Totalschaden. In diesem Fall wird das beschädigte Fahrzeug regelmäßig abgeschleppt. Von dem Abschleppunternehmen wird es daraufhin verwahrt. Dabei kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Abschleppunternehmen ein Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB zustande. Das Abschleppen wird von einem Unternehmen durchgeführt. Daher ist den Umständen nach eine Aufbewahrung nur gegen eine Vergütung zu erwarten. In diesen Fällen gilt eine Vergütung nach § 689 BGB als stillschweigend vereinbart. Also kann eine Vergütung fällig werden, ohne dass vorher ein bestimmtes Standgeld vereinbart wurde. Das abschleppende Unternehmen hat demnach gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten und der Verwahrungskosten. Bei einem Unfall trifft dies meist den Geschädigten selbst. Die Verwahrungskosten können allerdings nicht über den Betrag hinausgehen, den das Fahrzeug mit Totalschaden wert ist. Meistens ist das allerdings erst der Fall, wenn das Fahrzeug bereits eine längere Zeit verwahrt wird, einige Monate oder Jahre.

Standgeld durch Reparatur

Ist kein Totalschaden entstanden, dann wurde das Auto vielleicht zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Auch dort können Standkosten anfallen. Eine Werkstatt ist nämlich nicht darauf ausgelegt, als Parkplatz für Fahrzeuge zu dienen. Sie dient der Reparatur. Wer eine Werkstatt betreibt, ist nicht verpflichtet, die Autos der Kunden kostenlos parken zu lassen. Für die Zeit, in der die Reparatur am Fahrzeug stattfindet, wird der Werkunternehmer kein Standgeld fordern. Er kann es aber wohl für die Zeit, in der das Fahrzeug bei ihm nur verwahrt wird. Sollte sein Vertragspartner zum Beispiel nicht zahlen, könnte er das Auto einbehalten und für jeden weiteren Tag, den er das Auto rechtmäßigerweise zurückbehält, Standgeld einfordern.

Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug bei einer Werkstatt abgibt, sollte er sofort einen Reparaturauftrag erteilen. Nun gibt es unter anderem zwei Varianten:

a. Die Werkstatt beginnt sofort mit der Arbeit. Wenn nach Ende der Reparatur keine Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt, kann die Werkstatt die Herausgabe des Fahrzeugs an den Unfallgeschädigten rechtmäßig verweigern und Standgeld verlangen, bis eine Kostenübernahme vorliegt. Diese Standgeldkosten muss der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung bezahlen.

b. Die andere Variante ist, dass die Werkstatt den Reparaturauftrag annimmt und das Fahrzeug solange verwahrt, bis die Kostenübernahme des Unfallgegners bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorliegt. Dies bis dahin angefallenen Standkosten sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Beide Varianten setzen voraus, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher und/oder nicht fahrbereit ist. Ansonsten würde der Unfallgeschädigte wohl gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

3. Rechte des Unfallgeschädigten

Hat der Geschädigte keine Schuld am Unfall, dann steht ihm in vollem Umfang ein Schadensersatzanspruch zu. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf alle Kosten, die unfallbedingt entstehen. Das sind nicht nur Heilbehandlungskosten und Reparaturkosten. Dazu können auch die Kosten gehören, die durch eine Aufbewahrung entstehen.

4. Tipps zum Thema Standgeld nach einem unverschuldeten Unfall

Der Unfallgeschädigte muss jedoch dafür sorgen, dass die Schadenssumme nicht in die Höhe getrieben wird. Er kann nicht einfach warten, bis hohe Standgeldkosten entstehen, um diese dann  vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet zu verlangen. Entstehen unnötig hohe Kosten, wird angenommen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Der Anspruch des Unfallgeschädigte wird dann um den Betrag gekürzt, den er durch seinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht verursacht hat. Die genaue Höhe entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ist klar, dass es sich um einen Totalschaden handelt, dann darf das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen also nicht besonders lange stehen bleiben. Der Abschleppunternehmer muss auch nicht darauf achten, wer den Unfall verschuldet hat. Für ihn ist es egal, ob es überhaupt einen Unfall gab. Er verwahrt nur das Fahrzeug für seinen Auftraggeber. Das ist im Regelfall der Unfallgeschädigte, kann aber auch die Polizei sein. Der Abschleppunternehmer hat also einen Anspruch gegen den Geschädigten, der muss dann auch zahlen. Diese Zahlung kann der Geschädigte dann gegenüber dem Schädiger – dem Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung– als Teil des Schadens geltend machen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Rechnung vom Abschleppunternehmer an die gegnerische Haftpflichtversicherung weitergeleitet und von dieser direkt bezahlt wird. Diese Variante ist natürlich bequemer, da man dann nicht in Vorleistung gehen muss.

Da der Geschädigte dazu gehalten ist, den Schaden gering zu halten, sollte er unverzüglich das Fahrzeug aus der Verwahrung nehmen, sobald diese nicht mehr nötig ist. Sonst können ihm daraus entstehende Kosten im Wege des Mitverschuldens aufgebürdet werden. Wie in einem konkreten Fall zu verfahren ist, sollte allerdings mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

5. Tricks der Versicherungen

Wie so oft versuchen gegnerische Haftpflichtversicherungen, dem Geschädigten nicht die volle Schadenssumme auszuzahlen. Sie neigen dazu, den Schaden, der dem Geschädigten entstanden ist, kleinzurechnen. Das kann auch dazu führen, dass angefallenes Standgeldkosten nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Dabei berufen sie sich darauf, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Es gilt auch hier der Grundsatz, der gegnerischen Haftpflichtversicherung kritisch gegenüber zu stehen. Kürzungen ohne Grund sind leider traurige Realität. Beispiele können hier nachgelesen werden. Jede Kürzung sollte überprüft werden. Nicht selten weichen Kürzungen von Gesetz und Rechtsprechung ab. Sie sind oft unberechtigt.

6. Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit einem Urteil vom 09.03.2016 einen Anspruch auf Standgeld für einen Werkstattinhaber bejaht, allerdings begrenzt auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges. Es ging um ein in einer Werkstatt  (jahrelang) abgestelltes Unfallfahrzeug.

Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt geschleppt. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das unfallbeschädigte Fahrzeug abkauft. Es kam jedoch nicht zu Einigung. Infolgedesse kaufte die Werkstatt das Auto nicht, so dass das Fahrzeug auf dem Gelände der Werkstatt stehen blieb. Ursprünglich hatten der Eigentümer und die Werkstatt vereinbart, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann. Aus den neun Tagen wurde mehrere Jahre. Daraufhin verlangte die Werkstatt vom Eigentümer Standgeld für den gesamten Zeitraum. Der Eigentümer weigerte sich und wollte nur Standgeld für neun Tage bezahlen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Klage des Werkstattinhabers teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Eigentümer nicht auf die Begrenzung von neun Tagen berufen. Diese Vereinbarung sei nur getroffen worden, als die Vertragsverhandlungen liefen und beide (EIgentümer und Werkstattinhaber) davon ausgingen, dass ein Kaufvertrag zustande kommt. Spätestens nach dem der Vertrag nicht zustande kam, war klar, dass die ursprüngliche  Zusage der Werkstatt nicht zeitlos unbegrenzt gelten könne.

Daher hat das Gericht der Werkstatt grundsätzlich einen Anspruch auf Standgeld zugesprochen. Das gericht war aber auch der Auffassung, dass die Werkstatt bzw. Werkstattinhaber nicht den gesamten Zeitraum abrechnen könne.  Auch als Werkstatt bzw. Werkstattinhaber hat man eine Schadensminderungspflicht. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei der Anspruch auf den Restwert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können, was sie nicht getan hatte.

Dieses Urteil zeigt, dass jeder Fall einzeln zu bewerten ist. Daher sollte man nach einem Unfall als Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Nur so bekommt man das, was einem tatsächlich zusteht. Oder es kann so enden wie in den hier genannten Fällen.

Auch wenn der Fall des Oberlandesgerichts Koblenz keinen klassischen Anspruch des Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher zum Gegenstand hatte, zeigt das Urteil jedoch, dass man in verschiedenen Konstellationen einen Anspruch auf Standgeld haben kann, sowohl als Werkstatt als auch als Unfallgeschädigter (dann geht der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten). Gewusst wie.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Winterreifenpflicht 2018 NEU

Winterreifenpflicht 2018 NEU

Winterreifenpflicht heute

Seit 2010 gilt in Deutschland eine Winterreifenpflicht bei besonders kalten und schlechten Wetterbedingungen. Danach dürfen laut einer Vorschrift nur bestimmte Reifen verwendet werden. Die Regelung soll für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Reifen müssen demnach bestimmte Bedingungen erfüllen. Als ausreichend wurden bisher so genannte „M+S“-Reifen erachtet. Diese Reifen haben ein bestimmtes Profil und eine bestimmte Struktur. Dadurch sorgen sie in Matsch, frischem und tauendem Schnee für bessere Fahreigenschaften. So sollen mit der Winterreifenpflicht Unfälle verhindert werden, die wegen der rutschigen Verhältnisse geschehen. Darüber hatten wir bereits einen Artikel geschrieben. Hier klicken, um zu lesen!

Rechtliche Regelung

Die Regelung dazu findet sich in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung. Sie sieht eine Winterreifenpflicht in den folgenden Fällen vor:

  • Bei Glatteis,
  • bei Schneeglätte,
  • bei Eisglätte
  • und bei Reifglätte.

Ein konkreter Zeitraum ist im Gesetz nicht beschrieben. Viele orientieren sich aber an der „Oktober-bis-Ostern-Regel“. Einige andere warten, bis die schlechten Bedingungen zum ersten Mal im Winter auftreten. Nur wenige fahren mit Ganzjahresreifen.

Wichtigste Änderungen

Mit dem Entwurf des Ministeriums treten einige Änderungen in Kraft. Vor allem ist eine Verschärfung der Winterreifenpflicht die Folge. Was ein Winterreifen ist, soll nun genauer definiert werden, außerdem wird eine Halterhaftung der Regelung angefügt.

Alpine-Symbol und „M+S“-Kennzeichnung

Bisher hat es genügt, dass die Winterreifen mit „M+S“ gekennzeichnet sind. „M+S“-Reifen haben tiefere Profilrillen und größere Stollen als Normalreifen. Deshalb haften sie auf rutschigem Untergrund besser. Die Nutzung bereits gekaufter Reifen dieser Art soll auch weiterhin möglich sein. Das gilt jedenfalls bis zum 1. Januar 2018. Für die Zeit danach soll eine Übergangsregelung gelten. Reifen mit „M+S“-Kennzeichnung dürfen noch bis 2024 verwendet werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 gekauft wurden.

Ab 2018 sollten allerdings nur noch Reifen gekauft werden, welche das „Alpine“-Symbol tragen. Es handelt sich um ein Piktogramm von einem Berg mit drei Spitzen und einer Schneeflocke darauf. Im Gegensatz zur „M+S“-Kennzeichnung ist das Alpine-Symbol rechtlich geschützt und die Anforderungen an Alpine-Reifen sind strenger.

Bisher konnte nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die falschen Reifen auf seinem Fahrzeug hatte. Nun soll die Regelung erweitert werden. Auch der Fahrzeughalter soll demnach haftbar gemacht werden. Hierfür käme ein neuer Bußgeldtatbestand in den Katalog. Es wird demnach ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro angeordnet, wenn der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs veranlasst oder zugelassen hat.

Nach Aktueller Rechtslage erwartet den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60,- € nach Nr. 5a der Anlage 1 zur Bußgeldkatalogverordnung. Teurer wird es außerdem, wenn dadurch Behinderungen auftreten. Bei Fahrern von Gefahrguttransportern fallen Bußgelder auch deutlich höher aus. Es handelt sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG, § 49 I Nr. 2 StVO.

Grund der Änderung

Das Ministerium (BMVI) begründet die Änderung mit einem Zitat des Ministers Dobrindt folgendermaßen:

Mit der Neuregelung definieren wir, welche Anforderungen an Winterreifen künftig gelten. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit im Winter. Damit niemand seine vielleicht gerade neu angeschafften Winterreifen wieder abmontieren muss, gelten für Verbraucher ausreichend lange Übergangszeiten.

Änderung der Profiltiefe

Zur Debatte steht außerdem, ob für Winterreifen eine Profiltiefe von 4 Millimetern eingeführt werden soll.

Ob die Neuregelung sinnvoll ist, kann in Frage gestellt werden. Der ADAC ist der Ansicht, dass die Regelung zur Profiltiefe nicht sonderlich zur Verkehrssicherheit beiträgt. Im Gegenteil könnte sie sich sogar negativ auswirken. Autofahrer könnten die 4 Millimeter Profiltiefe nach dieser Rechtslage im Sommer bis auf 1,6 Millimeter abfahren. Winterreifen sind aber für den Sommer schlechter geeignet. Sie sollten im Sommer nicht verwendet werden. Außerdem würde sich die Autohaltung durch die Neuregelung verteuern. Darüber hinaus würden viele Autofahrer jetzt bereits ihre Reifen aus Verantwortungsbewusstsein vorzeitig austauschen, so der ADAC. Der ADAC empfiehlt im Übrigen, ab 3 Millimetern Profiltiefe auszutauschen. Andere vertreten gar die Ansicht, dass sogar diese Empfehlungen zu strikt sind. So Jürgen John, Direktor des Reifenherstellers Michelin. Laut Focus Online sagte er, es sei statistisch nicht belegbar, dass ein Reifen mit vier Millimetern Profiltiefe „besser“ sei, als einer mit 1,6 Millimetern Profiltiefe. Sofern sie unbeschädigt sind, können moderne Reifen „bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe genutzt werden.“

Durch die Neuregelung ändert sich nichts daran, dass die Pflicht nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, sondern sich auf die Straßenbeschaffenheit bezieht. Die Unsicherheit, wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, wird voraussichtlich nicht entfallen. Durch die verschäfte Haftung sind in Zukunft auch die Fahrzeughalter betroffen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.