Fachanwaltsordnung

Fachanwaltsordnung

1. Definition des Begriffs Fachanwaltsordnung

Die Fachanwaltsordnung ist eine durch die Rechtsanwaltskammern und deren Mitglieder festgelegte Satzung, welche den Erwerb der Bezeichnung des Fachanwalts und damit verbundene Prozesse regelt.

2. Zulässige Fachanwaltsbezeichnungen

In der Fachanwaltsordnung sind Berufsbezeichnungen für Fachanwälte festgelegt. Eine Liste von zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen befindet sich in § 1 FAO. Folgende Bezeichnungen sind demnach zulässig:

Fachanwalt für

  • das Verwaltungsrecht,
  • das Steuerrecht,
  • das Arbeitsrecht,
  • das Sozialrecht,
  • das Familienrecht,
  • das Strafrecht,
  • das Insolvenzrecht,
  • das Versicherungsrecht,
  • das Medizinrecht,
  • das Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
  • das Verkehrsrecht,
  • das Bau- und Architektenrecht,
  • das Erbrecht,
  • das Transport- und Speditionsrecht,
  • den gewerblichen Rechtsschutz,
  • das Handels- und Gesellschaftsrecht,
  • das Urheber- und Medienrecht,
  • das Informationstechnologierecht und
  • das Bank- und Kapitalmarkrecht.

3. Wozu braucht man Fachanwälte?

Das deutsche Rechtssystem ist unglaublich vielseitig und detailliert. In einer Ausbildung lernen Juristen, wie man mit deutschem Recht umgeht. Es steht dabei vor allem die Methodik im Vordergrund. Außerdem erlernen die Kenntnisse, die für eine Tätigkeit im deutschen Rechtssystem unerlässlich sind. Das Ziel ist dabei folgendes: Sie sollen vor allem in der Lage sein, sich in alle Bereiche der Rechtspraxis einzuarbeiten. Jede einzelne Regelung können sie aber auf keinen Fall lernen. Allein das Bürgerliche Gesetzbuch, zentrale Quelle des materiellen Zivilrechts, hat über zweitausend Regelungen. Es ist auch nicht die einzelne Rechtsquelle im Zivilrecht. Hinzu kommt, dass es auch noch Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht gibt. Abgesehen davon kommt es nicht auf den bloßen Gesetzestext an. Im Einzelfall kann es aber bei vielen Regelungen in vielen Rechtsgebieten zu Streitigkeiten kommen. Normen können verschieden ausgelegt werden, und wie ein Gericht jede dieser Streitigkeiten entschieden hat oder entscheiden würde kann kein Mensch wissen. Ein breites Wissen zu Einzelfragen aus jedem einzelnen Rechtsgebiet abzuverlangen ist nicht möglich. Eine Spezialisierung auf ein Rechtsgebiet ist daher für einen Anwalt sinnvoll. Als Fachanwalt ist der Anwalt auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiert und kennt sich im Detail aus. So kann er seinen Mandanten mit seinem Fachwissen bestens beraten und effektiv helfen. Dass es einen Bedarf für Fachanwälte gibt, zeigt auch die Statistik. Deutschlandweit gab es am 1.1.2016 laut Bundesrechtsanwaltskammer 164.855 Anwälte. Es gab zur selben Zeit 163.772 Fachanwälte. Das heißt, dass über 99% aller Anwälte als Fachanwälte spezialisiert sind.

4. Voraussetzungen für die Fachanwaltschaft

Wer die in § 1 FAO aufgeführten Bezeichnungen führen darf, richtet sich nach dem zweiten Abschnitt der Fachanwaltsordnung. Zunächst muss ein Anwalt einen Antrag stellen. Daraufhin muss er Kenntnisse in Theorie und Erfahrungen aus der Praxis nachweisen.

Verleihung der Erlaubnis

Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre lang zugelassen sein. Eine gewisse Tätigkeit in naher Vergangenheit wird auch gefordert. Außerdem werden Teilnahmen an Lehrgängen von bestimmter Dauer vorausgesetzt, begleitet von schriftlichen Prüfungen. Darüber hinaus wird auch verlangt, dass der Anwalt in den letzten drei Jahren eine bestimmte Zahl von Fällen aus dem bestimmten Rechtsgebiet bearbeitet hat. Schließlich wird auch in einem Fachgespräch geprüft, ob ein ausreichender Kenntnisstand auf dem Rechtsgebiet vorliegt. Voraussetzungen sind stets die Kenntnis von Verfahrens- und Prozessrecht sowie fachspezifische und praktisch relevante Kenntnisse des materiellen Rechts. Besondere theoretische Kenntnisse umfassen auch immer die Kenntnis von europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bezügen zum Fach. Kann der Antragsteller entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen, steht einer Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nichts im Weg.

Entziehung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels begründet auch Pflichten für den Fachanwalt. Wer die Fachanwaltsbezeichnung führen darf, muss jedes Jahr an Fortbildungen teilnehmen. Teilnahmen sind als Dozent oder als Hörer möglich. Alternativ muss der Anwalt wissenschaftlich publizieren. Den Nachweis hierfür muss der Anwalt regelmäßig unaufgefordert vorlegen.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung widerrufen. Hierbei sind Gründe anzugeben. Hat der Vorstand länger als ein Jahr Kenntnis von entsprechenden Gründen, ist der Widerruf nicht mehr möglich.

5. Satzungsversammlung

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer ist das unabhängige Beschlussorgan, welches die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die der Fachanwaltsordnung (FAO) beschließt. Oft wird anstelle der Satzungsversammlung auch von dem Parlament der Rechtsanwaltschaft oder „Anwaltsparlament“ gesprochen. Die Mitglieder der Satzungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Nachdem die Satzungsversammlung Änderungen in der FAO beschließt, wird das in den BRAK-Mitteilungen unter „amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Nachdem die Satzung an das Bundesjustizministerium übermittelt ist, tritt sie nach drei Monaten in Kraft. Dies geschieht nicht, sofern das Ministerium die Satzung oder Teile davon aufhebt. Eine solche Prüfung der Beschlüsse ist nach § 191e BRAO vorgeschrieben. Meist werden aber keine Bedenken durch das Ministerium geäußert.

Die Fachanwaltsordnung wird von der Bundesrechtsanwaltskammer auf deren Seite bereitgestellt. Dort finden sich auch aktuelle Fassungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Freiberufler

Freiberufler

1. Definition des Begriffs Freiberufler

Freiberufler sind Personen, die selbständige berufliche Tätigkeiten bestimmter Art vornehmen. Wer Freiberufler ist, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG wie folgt definiert:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Eine Definition betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit findet sich in § 18 EStG. Diese Definition führt auch einen Katalog von Berufen auf, der dem Katalog in § 1 PartGG stark ähnelt. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

2. Erklärung des Begriffs Freiberufler

Unter Freien Berufen versteht man solche, bei denen die Berufstätigen selbständig arbeiten. Es sind aber nur bestimmte Arten von Berufen erfasst. Dazu gehören vor allem kreativ-schöpferische und journalistische Tätigkeiten, Heilberufe und Tätigkeiten in der Rechtspflege. Lässt sich eine selbständige Tätigkeit nicht unter die freien Berufe fassen, kann es sich um ein Gewerbe handeln. Freiberufler betreiben kein Gewerbe. Auf sie finden andere steuerliche Regelungen Anwendung als auf Gewerbetreibende.

Unterschied zum Gewerbetreibenden

Wie Freiberufler sind auch Gewerbetreibende selbständig. Gewerbe müssen aber bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Für freie Berufe gibt es keine derartige Verpflichtung. Gewerbetreibende trifft außerdem die Gewerbesteuer, anders als Freiberufler. Ihre Einkünfte werden zudem als „Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb“ nach §§ 15-17 EStG erfasst. Freiberufliche Tätigkeiten fallen dagegen unter § 18 EStG. Gewerbetreibende sind meist Händler oder arbeiten in der Produktion.

3. Rechte und Pflichten der Freiberufler

Viele Freiberufler haben besondere Vorschriften, nach denen sich ihre berufliche Betätigung richtet. Journalistische Tätigkeiten haben zum Beispiel aufgrund der in Artikel 5 Grundgesetz beschriebenen Pressefreiheit besondere Privilegien. Beispielsweise müssen Behörden gemäß § 4 I Landespressegesetz Berlin die Behörden Pressevertretern bestimmte Auskünfte erteilen. Auch darf die Pressetätigkeit nach § 2 Landespressegesetz Berlin nicht von einer Zulassung abhängig gemacht werden. In anderen Landespressegesetzen bestehen auch derartige Regelungen. Es bestehen aber auch besondere Sorgfaltspflichten bei vielen freien Berufen. Diese Sorgfaltspflichten bestehen deshalb, weil die freien Berufe oft eine besondere Bedeutung für die Öffentlichkeit haben. In vielen Fällen soll durch die auferlegten Pflichten eine Unabhängigkeit von Freiberuflern gewährleistet bleiben. Andere Pflichten sollen dafür sorgen, eine gewisse Seriosität des Berufsstandes oder eine qualitativ hochwertige Arbeit der Freiberufler zu erhalten.

Werbung und freie Berufe

Für die journalistische Arbeit gibt es nur wenige Regelungen, da eine freie Berichterstattung unbedingt möglich sein muss. Es gibt aber in vielen Landespressegesetzen Vorschriften zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Damit soll verhindert werden, dass zwischen Werbung und objektiver Berichterstattung nicht mehr unterschieden werden kann und Grenzen verwaschen. Die Freiheit der Presse wäre damit gefährdet, überall gäbe es wirtschaftliche Einflussnahme. Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege haben hingegen Beschränkungen dafür, wie sie werben können (§ 43b BRAO). Anwälte dürfen nur dann werben, wenn die Werbung über die berufliche Tätigkeit sachlich informiert und nicht darauf gerichtet ist, einzelne Aufträge zu erlangen. Einschränkungen für die Werbung durch Ärzte finden sich zum Beispiel im Heilmittelwerbegesetz. Außerhalb der Praxisräume sind außerdem viele Arten der Werbung für Ärzte nicht zulässig.

4. Freiberuflerorganisationen

Einige Freiberufler müssen in einer bestimmten Organisation Mitglied sein. Ärzte und Rechtsanwälte sind in Landes- und Bundeskammern organisiert, in denen sie stets eine Mitgliedschaft haben. Die Berufskammern dienen vorwiegend der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder, der Ermöglichung einer beruflichen Selbstverwaltung, der Qualitätssicherung und der Fortbildungsförderung. Außerdem können die Freiberufler so einen gemeinsamen Standpunkt in der Öffentlichkeit abstimmen. Das verhilft ihnen zu einer stärkeren Position, als wenn jeder Freiberufler nur für sich spräche. Des Weiteren können sich so die Mitglieder über eine Regelung beruflicher Pflichten und Grundsätze beraten und diese vereinheitlichen. Für Journalisten besteht keine Pflicht, in einer Berufsorganisation Mitglied zu sein. Im Gegenteil ist eine Zwangsmitgliedschaft gemäß § 1 Abs. 4 Landespressegesetz Berlin unzulässig.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Haftung

Haftung

1. Definition des Begriffs Haftung

Das Wort Haftung beschreibt die Leistungspflicht eines Schuldners.

2. Erklärung des Begriffs Haftung

Haftung ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Wird danach gefragt, wer haftet, dann wird gefragt, an wen sich ein Anspruch richtet. Es wird also danach gefragt, wer dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. In einfachen Worten: Wer kann wegen etwas belangt werden? Wer wird zur Verantwortung gezogen?

In der Praxis ist diese Frage sehr relevant. Egal ob es sich um einen Schadensersatzanspruch, einen Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch handelt. Denn es kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der haftet. Wird gegen jemanden vorgegangen, der nicht haftet, ist eine Klage unbegründet.

3. Arten der Haftung

Es gibt verschiedene Arten von Haftung:

  • Verschuldensabhängige Haftung (Regelfall)
  • Haftung für eigenes Verschulden (Regelfall)
  • Haftung für fremdes Verschulden
    • Verrichtungsgehilfen
    • Erfüllungsgehilfen
    • Mittäter und Teilnehmer
  • Verschuldensarten
    • Vorsatz
    • Fahrlässigkeit
  • Verschuldensunabhängige Haftung
    • Störerhaftung
    • Gefährderhaftung

Diese Liste ist nicht abschließend, führt aber die wichtigsten Arten der Haftung auf. Um zu zeigen, worum es sich handelt, folgen nun ein paar Beispiele und nähere Erläuterungen.

Verschuldensabhängige Haftung

Die allermeisten Ansprüche setzen eine Haftung für eigenes Verschulden voraus. Sie werden als Ansprüche mit verschuldensabhängiger Haftung bezeichnet. Es wird in diesem Kontext auch vom so genannten Verschuldensprinzip gesprochen. Verschulden wird meist bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten, Haupt- und Nebenleistungspflichten sowie bei der Deliktischen Haftung erfordert. Der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB setzt zum Beispiel Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] das Eigentum […] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Es wird an eine Handlung angeknüpft, die ein Rechtsgut einer anderen Person verletzt. Der Schädiger muss dabei entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Ein Irrtum ist, dass das Wort „handeln“ nur aktive Betätigung umfasst. Es gibt auch Fälle, in denen eine Pflicht zum Agieren besteht. In diesen Fällen darf eine bestimmte Betätigung nicht unterlassen werden. Eine solche Pflicht ist zum Beispiel die elterliche Sorgepflicht.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Bei vorsätzlichen Schädigungen wird regelmäßig gehaftet. Dann erstreckt sich die Haftung meist auch nicht auf Schäden am Eigentum oder Körperverletzungen, sondern auch auf reine Vermögensschäden. Normen wie § 826 BGB sind dann anwendbar. Vorsatz ist aber schwer nachzuweisen. Nach § 823 I BGB wird auch für Fahrlässigkeit gehaftet. Fahrlässigkeit heißt grob gesagt, dass der Schädiger vielleicht nicht absichtlich gehandelt hat, aber er die Folgen seines Handelns hätte voraussehen können. Spielen zwei Kinder mit einem Fußball, und eine Scheibe geht zu Bruch, dann ist das vielleicht nicht vorsätzlich passiert, aber fahrlässig. Dieses Prinzip lässt sich auch auf andere Bereiche wie das Verkehrsrecht anwenden.

Vermutetes Verschulden

In einigen Fällen wird vermutet, dass jemand einen bestimmten Umstand verschuldet hat. Es wird hierbei vom „vermuteten Verschulden“ gesprochen. Üblicherweise hat der Anspruchsteller alle Anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen und zu belegen. Beim vermuteten Verschulden ist das genau anders herum. Die Vermutung muss im Prozess durch den Beklagten entkräftet werden.

Verschuldensunabhängige Haftung

Daneben gibt es die verschuldensunabhängige Haftung. Sie setzt kein Verschulden voraus, also weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit. Es handelt sich somit um eine erheblich strengere Haftung. Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch vor, dann wird gehaftet, egal ob ein Umstand verschuldet wurde oder nicht. Sie bilden aber eine Ausnahme, so wie das vermutete Verschulden. Meistens wird bei verschuldensunabhängiger Haftung an eine besondere Gefahr einer Sache angeknüpft, auf die jemand zu achten hat, oder die er zu überwachen hat.

Beispiele für die verschuldensunabhängige Haftung:

  • Die Produkthaftung aus § 1 ProdHaftG
  • Die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB
  • Die Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 StVG
  • Die irrtümliche Selbsthilfe, § 231 BGB

Die Produkthaftung verpflichtet den Hersteller zum Schadensersatz, wenn durch den Fehler eines Produkts Körper- oder Sachschäden entstehen. Die Tierhalterhaftung verpflichtet den Tierhalter, für Sach- oder Körperschäden aufzukommen, wenn sein Tier diese verursacht. Der Fahrzeughalter hat nach § 7 StVG für Schäden einzustehen, die sein Fahrzeug bei Betrieb verursacht. Voraussetzung für diese Ansprüche ist allerdings, dass sich die Gefahr verwirklicht, die der Sache anhaftet.

Zur Fahrzeughalterhaftung führte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 02.09.2016 folgendes aus:

„Wie das Landgericht zutreffend ausführt, setzt das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ grundsätzlich voraus, dass sich in dem jeweiligen Unfallgeschehen eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Schadensgeschehen dadurch insgesamt mitgeprägt wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach juris). Dabei muss die Unfallursache im Betrieb des Kraftfahrzeuges begründet sein, d.h., dieses muss durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel das Unfallgeschehen in irgendeiner Form mit beeinflusst haben.“

Das komplette Urteil lässt sich hier nachlesen.

Strengere und mildere Haftung

Neben den gesetzlichen Vorschriften zur Haftung kann eine schärfere oder mildere Haftung zwischen zwei Personen vereinbart werden, wie in § 276 I BGB folgendermaßen beschrieben ist:

Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.

In einem Vertrag kann demnach festgelegt werden, dass die andere Partei nur bei vorsätzlichem Handeln (milder) oder sogar bei leicht fahrlässigem Handeln (strenger) bereits haftet. Auch die verschuldensunabhängige Haftung kann vereinbart werden (allerdings nur in Grenzen und nicht durch AGB). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Haftung wegen Vorsatzes gemäß § 276 III BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bei einem Autounfall ist beispielsweise nichts zwischen beiden Parteien vorher vereinbart. Diese Regel greift daher nie in solchen Konstellationen.

4. Haftung bei Verkehrsunfällen

Bei Verkehrsunfällen ist es oft so, dass es einen Teil gibt, der den Unfall vorwiegend verschuldet hat. Dieser Teil würde grundsätzlich nach § 823 I BGB bzw. § 7 StVG haften. Es wird dann mit dem gesamten Vermögen gehaftet, und zwar zu dem Anteil, zu dem der Schädiger es verschuldet ist. Bei Unfällen können aber immense Kosten entstehen. Insbesondere, wenn eine Person dabei verletzt wird. Das könnte Verkehrsteilnehmer schnell in die Privatinsolvenz treiben, wenn sie auch nur in geringem Umfang gegen ihre Pflichten verstoßen. Allerdings greift in diesen Fällen eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung kann immer nach § 115 I Nr. 1 VVG in Anspruch genommen werden. Diese Versicherung deckt Kosten bis zu einer gewissen Grenze ab und hält so den Schädiger frei von hohen Kosten, die er sonst allein zu tragen hätte.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Schadensminderungspflicht

Schadensminderungspflicht

1. Definition des Begriffs Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist eine Pflicht, die bei Schuldverhältnissen bestehen kann. Sie beschreibt die Pflicht eines Geschädigten, den bisher eingetretenen Schaden gering zu halten.

2. Erklärung des Begriffs Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 II BGB geregelt. Sie trifft den Geschädigten bzw. „Beschädigten“ eines Schuldverhältnisses. Bei einem Autounfall ist das der Teil, der den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stünde. Allerdings hat er auch eine Pflicht, die ihm aus dem Unfall erwächst. Es gibt eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, sofern es dem Geschädigten möglich ist. Das ist die so genannte Schadensminderungspflicht. Er soll nach dem Unfall nicht besser gestellt werden als davor, der Begriff „Schadens-ersatz“ ist also sehr wörtlich zu verstehen. Im Gegenzug soll er aber natürlich auch nicht schlechter gestellt sein, als er vor dem Unfall stand. So werden dem Schädiger keine unnötigen Kosten aufgehalst.

Beispiel

Ein Beispiel für die Wirkung der Schadensminderungspflicht:

A und B hatten einen Unfall. A hat den Unfall verschuldet, B nicht. B ist also der Geschädigte. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhren beide gebrauchte Kleinwagen, die keinen sonderlich hohen Wert haben. B hat als Geschädigter das Recht, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, solange er sein Auto nicht verwenden kann. Er kann also ein entsprechendes Fahrzeug mieten und dem Schädiger dies in Rechnung stellen. Mietet er aber statt eines angemessenen Kleinwagens einen teuren Sportwagen, werden ihm die hieraus entstandenen Kosten nicht vollständig ersetzt.

3. Rechte und Pflichten des Geschädigten

Die Schadensminderungspflicht kann bei allen Arten schuldrechtlicher Verhältnisse Anwendung finden, demnach auch im Deliktsrecht als Teil des Schuldrechts. Im Verkehrsrecht wird die Schadensminderungspflicht insbesondere dann praktisch relevant, wenn der Geschädigte bei einem Unfall Schadenspositionen in Form von getätigten Ausgaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber geltend machen möchte, also Gutachterkosten, Reparaturkosten und ähnliche Kosten, auf denen er sonst sitzen bliebe.

Zu dem Rahmen der Schadensminderungspflicht und den Pflichten des Geschädigten hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 225/13 folgende Ausführungen gemacht:

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).

Das Urteil ist im Volltext hier nachzulesen.

4. Tipps zum Thema Schadensminderungspflicht

Eine Schadensminderungspflicht kann einen Geschädigten auf vielerlei Arten treffen. Beim Kauf eines Neuwagens hat er die anfallenden Nebenkosten unter Umständen zu verringern. Was im Endeffekt angemessen zur Schadensbehebung ist, ist oft nicht leicht ersichtlich. Da die Regelung in § 254 II BGB recht allgemein gehalten ist, liegt die weitere Interpretation der Norm bei den Gerichten. Mit der Zeit haben sich in der Rechtsprechung Grundsätze dazu gebildet, die nicht für Jedermann bei Lesen der Norm offensichtlich sind. In welchem Umfang die Pflicht gilt, ist daher fast nur Personen bekannt, die sich auf Verkehrsrecht spezialisiert haben. Ein Geschädigter, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, kann sich durch diese rechtlich beraten lassen. Das ist oft zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendig, da er nicht die nötige Kenntnis zum Umfang der Pflicht besitzt. Eine rechtliche Beratung ist in Anspruch zu nehmen, bevor ein Kontakt irgendwelcher Art zur gegnerischen Versicherung aufgenommen wird. Wenn möglich sollte dies auch noch vor einer behelfsmäßigen Reparatur getan werden.

5. Tricks der Versicherungen

Oft behaupten Haftpflichtversicherungen, die Gegenseite habe im Rahmen des Schuldverhältnisses gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB verstoßen und zahlen nicht oder zu wenig. Oft ist eine solche Kürzung willkürlich. Es wird einfach darauf gehofft, dass sich der Geschädigte mit dem abfindet was er bekommt und auf das Wissen der Versicherung vertraut. Lesenswert hierzu ist der Artikel „Unfallregulierung“. Belaufen sich die Kürzungen auch nur auf einen kleinen Teil der Gesamtschuld, es können wenige Euro sein, wird gelegentlich auch in der Hoffnung gekürzt, niemand würde den Betrag einklagen. Ein Irrglaube ist, geringe Beträge könnten nicht eingeklagt werden. Wenn ein Anspruch besteht, ist dieser grundsätzlich einklagbar. Ob es sich um 1.000,- Euro oder nur 2,- Euro handelt, ist dabei unbeachtlich. Im Falle des gewonnenen Prozesses hat die Gegenseite gemäß § 91 ZPO auch sämtliche damit verbundenen Kosten zu erstatten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten. Versicherungen behaupten auch oft, dass der Geschädigte dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, dass er nachteilige AGB eines Gutachters oder einer Reparaturwerkstatt angenommen hätte. Mit solchen Behauptungen ist vorsichtig umzugehen, auf keinen Fall ist eine Kürzung von Kosten ohne Hinterfragen hinzunehmen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Sachverständigenbeweis

Sachverständigenbeweis

1. Definition des Begriffs Sachverständigenbeweis

Der Beweis durch Sachverständige, auch Sachverständigenbeweis genannt, ist ein zulässiges Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren sowie in Verfahren des öffentlichen Rechts. Dabei wird das Fachwissen eines oder mehrerer Sachverständigen vor Gericht verwertet. Der Sachverständigenbeweis im Zivilrecht ist in der Zivilprozessordnung in den §§ 402 ff. geregelt.

2. Erklärung des Begriffs Sachverständigenbeweis

Wozu wird ein Sachverständigenbeweis benötigt?

Im Zivilverfahren werden Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien ausgefochten. Meist wird von einer Partei behauptet, dass sie Inhaber eines Anspruchs ist. Sie möchte diesen Anspruch der anderen Partei gegenüber durchsetzen. Eine Klage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden können. In gerichtlichen Verfahren werden daher stets Beweise von den Parteien geführt. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme finden sich in §§ 355 ff. ZPO.

Ein kurzes Beispiel hierzu: Ein Kläger behauptet, Eigentümer eines PKW zu sein. Das ist Voraussetzung für den Anspruch, den er geltend machen möchte. In der Regel wird so eine Behauptung aber von der Gegenseite bestritten. Im Umkehrschluss aus § 138 III ZPO heißt das, dass der Kläger nun beweispflichtig ist. Er muss nun darlegen, dass er tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das kann er beispielsweise tun, indem er den Kfz-Schein (die Zulassungsbescheinigung Teil 1) oder einen Kaufvertrag vorlegt. Man spricht hierbei von dem Urkundenbeweis.

Den Sachverständigenbeweis gibt es aus einem anderen, ähnlichen Grund. Oft kann das Gericht nicht beurteilen, ob die Behauptung einer Partei zutrifft oder nicht. Dem Gericht kann hierzu die nötige Fachkenntnis fehlen. Die Parteien streiten häufig über die Höhe eines Schadens. Das liegt unter anderem daran, dass mit der Festlegung der Schadenshöhe auch die Prozesskosten verbunden sind. Ein Richter kann oft nicht beurteilen, wie hoch ein Schaden zu beziffern ist. Das ist so, weil er nicht weiß, wieviel eine entsprechende Reparatur kosten würde oder was in welchem Umfang vom Schaden betroffen ist. Oft ist das nämlich nicht leicht erkennbar. Das kann aber ein Gutachter beurteilen, welcher in das Thema eingearbeitet ist. Der Gutachter bzw. Sachverständige beurteilt aus einer professionellen Sicht die Sachlage und legt dem Gericht im Regelfall ein entsprechendes Gutachten vor. Er vermittelt dem Gericht das Maß an Sachkenntnis, welches zur Beurteilung eines Sachverhaltes von Nöten ist.

Freiberufler und andere Anwendungsfälle

Manchmal ist ein Sachverständigenbeweis dann nötig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Pflichtverletzung eines Freiberuflers ist. Es geht dabei oft darum, ob eine Leistung nach den fachlichen Standards ausgeführt wurde. Regelmäßig ist das der Fall bei arzthaftungsrechtlichen Fragen. Nach § 630a II BGB hat ein Arzt grundsätzlich den Patienten so zu behandeln, wie es die allgemein anerkannten fachlichen Standards verlangen. Wurden Pflichten verletzt, kann der Arzt unter Umständen in Anspruch genommen werden. In der Fachsprache wird hierbei von Fehlern „de lege artis“ gesprochen. Das Gericht hat in aller Regel aber nur geringe medizinische Kenntnisse. Es kann deshalb in der Regel nicht beurteilen, ob gegen fachliche Standards verstoßen wurde. Ein Sachverständiger ist deshalb heranzuziehen, wenn es um medizinische oder psychologische Fachfragen geht.

Ausländisches Recht

Zwar sind Richter imstande, deutsches Recht anzuwenden, allerdings müssen sie in einigen wenigen Fällen auch ausländisches Recht anwenden. Hierzu kann das Gericht auch dann Sachverständige hinzuziehen, wenn es geboten ist. Eine Regelung in § 293 ZPO beschreibt näheres. Gibt es Rechtsfragen zur Auslegung der europarechtlichen Verträge, kann das Gericht dem Europäischen Gerichtshof diese Rechtsfrage in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV vorlegen.

3. Strengbeweise

Der Sachverständigenbeweis ist ein Strengbeweis. Das bedeutet, dass er nach den hierzu geltenden gesetzlichen Vorschriften der ZPO erhoben werden muss. Es ist demnach ein gewisses Beweisaufnahmeverfahren einzuhalten. Im Zivilprozess können die meisten anspruchserheblichen Umstände nur mittels Strengbeweis bewiesen werden.

Strengbeweise sind

  • Augenschein
  • Zeugen
  • Sachverständige
  • Urkunden und die
  • Parteivernehmung.

4. Sonstiges zum Thema Sachverständigenbeweis

Der gerichtliche Sachverständige wird nicht durch die Parteien, sondern durch das Gericht ausgewählt. Anders ist das nur, sofern sich die beiden Parteien auf einen Sachverständigen einigen. Oft versuchen allerdings die Parteien, für sie „angenehmere“ Sachverständige aus ihrem Umfeld zu beauftragen, was der Gegenseite missfiele. Deshalb kommt es nicht häufig zu einer Einigung. Im Übrigen hat das Gericht den Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Auf den Sachverständigenbeweis finden außerdem die Vorschriften für Zeugen entsprechende Anwendung, sofern nicht abweichende Regelungen gelten. Ein Sachverständiger hat somit wie ein Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er kann aber auch aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden. Genaueres ist in §§ 406 und 42 ZPO geregelt. Im Zivilprozess wird der Sachverständigenbeweis durch Beweisantritt oder Beweisangebot geführt. Im Strafprozess geschieht das durch Beweisantrag.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.