von Unfallregulierung | 21. Aug. 2016 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche sind solche Ansprüche, deren Anspruchsziel auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist.
2. Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche
Es gibt zwei Arten von Schadensersatzansprüchen:
- Vertragliche Schadensersatzansprüche und
- Deliktische Schadensersatzansprüche.
a) Vertraglicher Schadensersatzanspruch
Der vertragliche Schadensersatzanspruch setzt, wie der Name bereits nahelegt, einen Vertrag voraus. Der Grundgedanke zum vertraglichen Schadensersatz ist folgender: Schließen zwei Parteien einen Vertrag und eine der beiden Parteien verletzt eine Pflicht aus dem Vertrag schuldhaft, fügt dabei der anderen Partei damit einen bemessbaren Schaden zu, dann soll die geschädigte Partei schadlos gestellt werden. So können beide Parteien stärker darauf vertrauen, dass sich der andere Vertragsteil darum bemüht, seine Pflichten zu erfüllen und ihnen nicht zu schaden. Das dient einerseits der Sicherheit beider Vertragsparteien, andererseits wird so das Vertrauen in den Rechtsverkehr geschützt, sodass alltäglich Verträge zustande kommen können ohne dass beide Parteien große Vorkehrungen zu deren Absicherung treffen müssen. Dem Grunde nach finden die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf alle Verträge Anwendung. In manchen Fällen können sie jedoch bedingt abgeändert oder gar ausgeschlossen sein.
Die wohl relevantesten vertraglichen Schadensersatzansprüche sind in §§ 280 ff. BGB geregelt. Aus verschiedenen Gründen kann Schadensersatz gefordert werden, sowohl wenn nicht geleistet wurde, als auch wenn eine Leistung schlecht erbracht wurde oder Schäden durch verzögerte Leistung entstanden sind. Da verschiedenste Pflichten verletzt sein können, sind mehrere Fälle der vertraglichen Schadensersatzansprüche gesetzlich beschrieben:
- Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3; 281 bis 283
und nach 311 a Abs. 2 BGB:
- wegen Leistungsverzögerung oder behebbarer Schlechtleistung,
§§ 280 Abs. 1, 3; 281 BGB
- wegen Unmöglichkeit oder Hindernissen, §§ 280 Abs. 1, 3; 283 BGB
- wegen anfänglicher Unmöglichkeit, §§ 311 a Abs. 2; 281; 275 BGB
- wegen Verletzung einer Schutzpflicht, §§ 280 Abs. 1, 3; 282; 241 Abs. 2 BGB
- Schadensersatz neben der Leistung, § 280 Abs. 1 BGB
- Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
- Schadensersatzähnliche Ansprüche:
- Aufwendungsersatz anstelle (!) des Schadensersatzes, § 284 BGB
- Anspruch auf Herausgabe des erlangten Ersatzes, § 285 BGB
- Ersatz eines sonstigen Schadens, § 280 Abs. 1 BGB
Dem Inhaber des Anspruchs steht in vielen Konstellationen ein Wahlrecht zu, welche Ansprüche er geltend macht. Je nach Lage sind bestimmte Ansprüche für ihn lukrativer, einige können auch nebeneinander eingefordert werden.
In bestimmten Fällen können auch ohne Abschluss eines Vertrags vertragsähnliche Schadensersatzpflichten bestehen, in etwa wenn bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen Schutzpflichten verletzt werden, sodass ein Schaden entsteht. Ein solcher Anspruch ist in § 311 Abs. 2 BGB explizit vorgesehen und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB.
b) Deliktischer Schadensersatzanspruch
Anders als vertragliche Ansprüche setzt der deliktische Schadensersatzanspruch keine Abrede zwischen zwei Parteien voraus. Es gibt eine Fülle von gesetzlichen Regelungen, davon viele im Deliktsrecht des BGB, welches sich in den §§ 823 ff. BGB findet, einzelne Bestimmungen finden sich auch im Produkthaftungsgesetz und im Straßenverkehrsgesetz. Die zentralen Normen des deliktischen Schadensersatzes sind § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Absatz 1 setzt eine Rechtsgutsverletzung voraus, beispielsweise die Beschädigung einer Sache oder die Verletzung des Körpers. Vorausgesetzt ist, dass der Schädiger entweder mit Vorsatz oder fahrlässig handelt. Absatz 2 ist die Schadensersatzpflicht aus Verletzung einer Schutznorm, dabei kann die Norm auch strafrechtlicher Art sein. Auch wenn diese beiden Normen bereits einen Großteil aller deliktischen Verletzungen erfassen, sind die Ansprüche im Produkthaftungs- und Straßenverkehrsgesetz jedoch nicht zu vernachlässigen, unter anderem aus folgendem Grund:
Deliktsrechtliche Normen, so auch der § 823 BGB, setzen grundsätzlich ein Verschulden des Schädigers voraus. Anders verhält es sich bei dem Anspruch aus § 7 StVG, dafür wird kein Verschulden vorausgesetzt, sondern der Halter eines Fahrzeugs haftet (mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen) verschuldensunabhängig. Sehr ähnlich verhält es sich bei der Produzentenhaftung nach § 1 ProdHaftG. Man spricht von Gefährdungshaftung, denn derjenige, welcher eine gefährliche Sache in den Verkehr einbringt, haftet dafür, wenn Gefahren, die der Sache anhaften, in Schäden umschlagen.
3. Rechte des Geschädigten
Der Geschädigte hat bei deliktischen Schadensersatzansprüchen grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. Bei vertraglichen Ansprüchen ist es hingegen auch möglich, den Zustand zu verlangen, der bestünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wäre. Dies wird als das positive Interesse bezeichnet. Möchte ein Vertragsteil so gestellt werden, als ob er den Vertrag gar nicht erst eingegangen ist, spricht man vom negativen Interesse. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich, wenn sowohl positives als auch negatives Interesse verlangt werden könnten, der Geschädigte entscheiden muss, ob er die Schadenspositionen geltend macht, die eingetreten sind weil nicht wie geschuldet erfüllt wurde, oder er so gestellt werden möchte als ob er nie vom Vertrag gehört hätte. In einigen Fällen besteht ein großer Unterschied zwischen dem positiven und dem negativen Interesse, sodass es sinnvoll ist, sich vor der Geltendmachung einer der beiden Positionen zu informieren.
4. Tipps zum Thema Schadensersatzansprüche
Wenn Ansprüche bestehen, muss der Anspruchssteller grundsätzlich die für ihn günstige Tatsachen im Prozess beweisen, insbesondere solche, die einen Anspruch begründen. So wird zwar vermieden, dass Unbeteiligte mit Klagen überzogen werden in der Hoffnung, sie können gegenteiliges nicht nachweisen, allerdings stellt es regelmäßig für Geschädigte ein Problem dar, alle Voraussetzungen für einen Anspruch nachzuweisen. Daher ist zu raten, sowohl bei Abschluss von Verträgen sämtliche Dokumente für den Fall der Fälle aufzubewahren, dazu gehören Quittungen, Nachweise und Dokumentationen zum Zustand einer Kaufsache, Fotos et cetera. Je vermögensintensiver ein Geschäft, desto besser sollten sämtliche Umstände beim Vertragschluss dokumentiert werden.
5. Welche Schadenersatzansprüche stehen mir nach einem Unfall zu?
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, dann ist man als Unfallgeschädigter so zu stellen, wie ohne Unfall. Das heisst, der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung müssen dem Unfallgeschädigten alle Kosten ersetzen, die unfallbedingt eingetreten sind. Der Unfallgeschädigte darf sich am Unfall jedoch nicht bereichern.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 21. Aug. 2016 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung, oft auch Sicherungsleistung genannt, ist eine Leistung zu dem Zweck, eine tatsächliche oder potentielle Schuld abzusichern. Dabei wird die Leistung unter dem Vorbehalt erbracht, dass nur dann auf sie zugegriffen werden kann, wenn der Fall eintritt, zu welchem Zweck die Schuld gesichert wurde.
2. Arten der Sicherheitsleistung
Es gibt zwei verschiedene Arten der Sicherheitsleistung. Eine ist die prozessuale, die andere die materiellrechtliche (schuldrechtliche) Sicherheitsleistung. Die prozessuale findet, wie der Name bereits vermuten lässt, bei Zivilprozessen Anwendung und ist eng mit der Zwangsvollstreckung verbunden.
a) Schuldrechtliche bzw. materiellrechtliche Sicherheitsleistung
Die materiellrechtliche Sicherheitsleistung wird zwischen zwei Parteien explizit vereinbart und ist in den §§ 232 ff. BGB benannt. Dort ist auch ein ausführlicher Katalog von Arten der Sicherheitsleistung zu finden. Bei einer solchen Sicherheitsleistung dient diese meist der Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs. Oft wird von einer Kaution gesprochen, insbesondere wenn sie dem Schutz von Mietsachen dient. Beispiel: Der Mieter hinterlegt Geld, das vom Vermieter erst dann zurückgegeben wird, wenn der Vermieter sichergestellt hat, dass der Mieter die Wohnung oder das Inventar nicht beschädigt hat. Sollte der Mieter dem Vermieter einen Schaden verursacht haben, dann hat der Vermieter zumindest einen Teil des Geldes bereits. Verschwindet der Mieter plötzlich oder kann für den restlichen Betrag nicht aufkommen, geht der Vermieter nicht leer aus. Es dient außerdem auch dazu, dass der Mieter ein Interesse hat, Rücksicht auf das Eigentum des Vermieters zu nehmen, denn er möchte sein Geld, die „Kaution“ oder „Sicherheitsleistung“ wieder in vollem Umfang herausverlangen können. Reicht die Sicherheitsleistung nicht aus, um für den Schaden aufzukommen, kann der Vermieter den darüber hinaus gehenden Schaden vom Mieter herausverlangen und gegebenenfalls einklagen.
Wichtigste Arten der Sicherheitsleistung in § 232 BGB:
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren
- Verpfändung von Forderungen
- Verpfändung beweglicher Sachen
- Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken
b) Prozessuale Sicherheitsleistung
Sinn und Zweck einer prozessualen Sicherheitsleistung bestehen darin, mögliche Ansprüche der Gegenseite abzusichern. Sie kann in den Fällen der §§ 89, 110-113 und 707 ZPO und einigen weiteren Fällen vom Gericht angeordnet werden. Insbesondere dann wird eine Sicherheitsleistung angeordnet, wenn das Urteil nur vorläufig vollstreckbar ist, es also noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das liegt vor, wenn dem Verlierer des Prozesses Rechtsmittel verbleiben, er sich also gegen das Urteil noch mit rechtlichen Mitteln, zum Beispiel der Berufung oder der Revision, wehren kann. Nachdem die Fristen für das Einlegen der Rechtsmittel abgelaufen sind, erwächst das Urteil in Rechtskraft, ist nicht mehr angreifbar. Eine Sicherheitsleistung ist daraufhin nicht mehr nötig.
Eine prozessuale Sicherheitsleistung erfolgt im absoluten Regelfall durch eine Bankbürgschaft, nur selten erfolgt sie durch Hinterlegung von Geld oder gar Wertpapieren. Im Falle der Bankbürgschaft kommt ein Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB zwischen dem Verlierer des Prozesses und einer Bank zustande. Eine Annahme des Vertrages durch den Verlierer des Prozesses wird in diesem Fall nicht benötigt, denn sonst könnte er eine Vollstreckung verhindern indem er den Vertrag nicht schließt, die vorläufige Vollstreckbarkeit verlöre so ihre Bedeutung. Die Bank garantiert ihm, dass im Fall der unrechtmäßigen Vollstreckung sie für den daraus entstandenen Schaden aufkommt. Der Verlierer des Prozesses kann die Vollstreckung so nicht länger herauszögern. Dem Gewinner des Prozesses ist es aber auch nicht möglich, ohne Sicherheitsleistung zu vollstrecken, wenn der Verlierer berechtigterweise Rechtsmittel einlegen kann. So hat der Verlierer nicht nur die Sicherheit, dass bei einer unrechtmäßigerweise erfolgten Vollstreckung er möglichst schadlos gehalten wird, der Gewinner des Prozesses wird sich auch zweimal überlegen, ob er vor Eintritt der Rechtskraft vollstrecken lässt.
Sobald der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, etwa wegen Erwachsen des Urteils zu Rechtskraft, kann sie mit Antrag gemäß § 715 I ZPO rückgefordert werden, bei Erteilung einer Bankbürgschaft erlischt dementsprechend die Bürgschaft.
3. Höhe der Sicherheitsleistung
Zur Höhe der Sicherheitsleistung entschied der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13.11.2014 folgendermaßen:
Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind.
4. Tipps zum Thema Sicherheitsleistung
Nicht in allen Fällen ist eine vorläufige Vollstreckung des Urteils gegen eine Sicherheitsleistung sinnvoll. Sollte es sich bei der Gegenseite um einen sehr solventen, zahlungsfähigen Schuldner handeln, empfiehlt es sich unter Umständen von der vorläufigen Vollstreckung abzusehen und die Rechtskraft des Urteils abzuwarten, denn ein Beiseiteschaffen des Schuldnervermögens zu Zwecken der Nichtzahlung oder eine bevorstehende Insolvenz ist in einigen Fällen nahezu ausgeschlossen, und eine Leistung zu erbringen nur um einige Zeit vorher zu vollstrecken scheint deswegen widersinnig. Da die Sinnhaftigkeit der Durchsetzung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils jedoch nach den im Einzelfall gegebenen Umständen beurteilt werden muss, sollte ein fachkundiger Jurist bei der Entscheidung hinzugezogen werden, ob vorläufig vollstreckt wird oder nicht.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
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1. Definition des Begriffs Bußgeld
Ein Bußgeld ist ein Sanktionsmittel des Staates, welches eine Geldstrafe von mindestens 5,- bis im Regelfall 1.000,- € für Gesetzesverstöße in Form von Ordnungswidrigkeiten vorsieht (§ 17 Abs. 1 OWiG).
2. Erklärung des Begriffs Bußgeld
Das Bußgeld ist das wohl am häufigsten angewandte Mittel bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich dabei um ein Mittel des Staates, geringfügige Rechtsverstöße zu ahnden. Wie bereits erwähnt, liegt die Höhe des Bußgeldes für gewöhnlich zwischen 5 und 1000 €. Der Mindestbetrag von 5,- € kann dabei nicht unterschritten werden, allerdings kann ein Bußgeld höher bemessen werden als 1.000,- €. Das ist davon abhängig, ob die konkrete Norm eine andere Höchstgrenze vorschreibt oder nicht. Die Höhe der Beträge kann sehr unterschiedlich sein. Da es für Unternehmen im deutschen Recht keine strafrechtlichen Sanktionen gibt, fallen die Bußgelder dementsprechend hoch aus. Ein besonders einprägendes Beispiel hierzu ist die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 OWiG, welches eine Geldbuße von 10 Millionen Euro gegen juristische Personen wie zum Beispiel Unternehmen für den Fall einer vorsätzlichen Straftat durch einige der dafür tätigen Personen vorsieht. Die Sanktionen gegen Unternehmen können nach Wettbewerbs- und Kartellrecht auch um einiges höher ausfallen, es darf bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes eines Unternehmens ausmachen. Der Bundesgerichtshof verhalf mit einem Beschluss vom 26.02.2013 Bußgeldern in Höhe von rund 380 Millionen € zu Rechtskraft, es handelte sich dabei um einen der größten Kartellrechtsfälle der letzten Jahre. Solch enorme Bußgelder sind allerdings die Ausnahme. In den meisten Fällen werden Bußgelder sehr gering bemessen, denn oftmals handelt es sich um sehr geringe Verstöße, die meist nicht einmal eine Gefahr für andere Personen oder den Staat darstellen oder diesem einen bezifferbaren Schaden verursachen. Bußgelder im Straßenverkehrsrecht sind das wahrscheinlich geläufigste, alltäglichste Beispiel. In den Regelungen zum Straßenverkehrsrecht finden sich daher eine Vielzahl von Vorschriften zu Bußgeldern. Dem Grundsatz nach ist die Höhe des Bußgeldes nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszurichten (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten allerdings nicht zu berücksichtigen. Die Strafe soll den wirtschaftlichen Vorteil des Täters, den er durch die Ordnungswidrigkeit erlangt hat, außerdem überschreiten, und falls er einen so hohen Betrag daraus erlangt hat, dass das gesetzliche Höchstmaß nicht ausreicht, kann es auch überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Schreibt das Gesetz also ein Bußgeld von maximal 50,- € vor, und der Täter erlangt durch Begehung der Ordnungswidrigkeit 65,- €, so kann auch ein Bußgeld in Höhe von mehr als 65 € gegen ihn verhängt werden, andernfalls würde es für den Täter stets lohnen, die Ordnungswidrigkeit zu begehen, und er könnte im Vertrauen darauf, dass die gesetzliche Regelung eingehalten werden muss, den Profit daraus ziehen. Um diesen Anreiz zu unterbinden, wurde dies derartig geregelt. Das Gesetz unterscheidet außerdem bei der Höhe des Bußgeldes zwischen vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln: Fällt dem Täter nur eine Fahrlässige Begehung zur Last, dann kann die Strafe nur halb so hoch sein wie die Höchststrafe, wenn nichts anderes explizit in der Verbotsnorm selbst geregelt ist.
Faktisch sind Bußgelder oft auf einen bestimmten Betrag festgesetzt, es wird auch von Regelsätzen gesprochen. So werden Bußgelder insbesondere im Straßenverkehrsrecht nach § 26a StVG und der Bußgeldkatalogverordnung nach einem Katalog verhängt, der eine sehr hohe praktische Relevanz hat. Diese Kataloge haben sowohl den Vorteil, dass keine ungleichmäßigen Strafen für gleiche Verstöße erfolgen, als auch, dass die Verwaltungsbehörde im Einzelfall kein Ermessen ausüben muss sondern sich schlicht nach einer eindeutigen Bestimmung richten kann. Detailliert ist dort aufgelistet, welche Strafe bei welchem verkehrsrechtlichen Verstoß folgt. Von den Bußgeldvorschriften durch Kataloge kann nur bei besonderen Einzelfällen abgewichen werden.
Hier geht es zum Bußgeldrechner.
3. Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten
Was eine Ordnungswidrigkeit ist, ist in § 1 OWiG wiefolgt definiert:
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Ordnungswidrigkeiten sind Straftaten sehr ähnlich, und viele Vorschriften sind denen des Strafrechts ähnlich. Daher wird bei dem Recht der Ordnungswidrigkeiten auch oft von der „kleinen Schwester des Strafrechts“ gesprochen, soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Verfahrensvorschriften des Strafrechts daher nach § 46 OWiG Anwendung. Wie im Strafrecht gilt auch der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (auch „nulla poena sine lege“ genannt), der bei Ordnungswidrigkeiten in § 3 OwiG beschrieben ist. Eine Strafe, ob einfache Ordnungswidrigkeit oder Straftat, muss daher gesetzlich hinreichend bestimmt sein. Auch das strafrechtliche Rückwirkungsverbot findet Anwendung, sollte also erst nach der Tat ein entsprechendes Gesetz vorliegen, so kann nicht eine Tat, die vor Verabschiedung des Gesetzes begangen wurde, danach verfolgt werden. In Abweichung von strafrechtlichen Vorschriften haben allerdings die Länder in diesem Bereich teilweise Gesetzgebungskompetenz, wie sich aus § 2 OwiG ergibt. In den verschiedenen Bundesländern können Vorschriften über Bußgelder dementsprechend abweichen. Weitere Vorschriften sind denen des Strafrechts sehr ähnlich:
Das Ordnungswidrigkeitengesetz des Bundes ist nicht abschließend, es befinden sich weitere Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten in anderen Gesetzen.
4. Möglichkeiten des Bussgeldadressaten
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, wird damit aufgefordert, den in diesem genannten Betrag zu zahlen. Ist dieser Bescheid allerdings nicht rechtmäßig, etwa weil der vermeintliche Täter zu Unrecht beschuldigt wird, dann kann sich der Adressat mit einem Rechtsbehelf, nämlich per Einspruch dagegen wehren.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 21. Aug. 2016 | Lexikon
1. Definition des Begriffs Einspruch
Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf im Zivil- und Strafprozess und im Recht der Ordnungswidrigkeiten.
2. Erklärung des Begriffs Einspruch
Rechtsbehelfe an sich sind Mittel, mit denen Entscheidungen angefochten werden können. Anders als ein Rechtsmittel (Rechtsmittel hingegen richten sich nur auf die Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen wegen Fehlbeurteilung der Sach- oder Rechtslage oder dem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Berufung und Revision sind so genannte Rechtsmittel) sind Rechtsbehelfe im Allgemeinen dazu bestimmt, Entscheidungen aller Art anzufechten, also auch behördliche Entscheidungen sowie bestimmte Verwaltungsakte anzugreifen.
3. Einspruch im Zivilprozess
Im Zivilprozess kann ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder gegen einen Vollstreckungsbescheid erfolgen.
Grundsätzlich hat bei jeder gerichtlichen Entscheidung eine Belehrung über die statthaften Rechtsbehelfe dagegen zu erfolgen (§ 232 ZPO). Dazu gehört auch der Einspruch. Fehlt diese Belehrung, oder ist sie fehlerhaft, was in der Regel nicht so ist, dann folgt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Versäumnisurteil
Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist in § 338 vorgesehen. Die Frist für diesen Einspruch beträgt zwei Wochen, es ist eine gesetzliche Frist und kann nicht durch den Richter verlängert werden (Notfrist). Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist bei dem Prozessgericht einzureichen. Ist der Einspruch nicht in der vorgeschriebenen Form oder Frist eingereicht worden oder ohnehin der falsche Rechtsbehelf, wird er als unzulässig verworfen. Ansonsten findet eine mündliche Verhandlung statt. Ist der Einspruch zulässig, dann wird das Verfahren in die Lage zurück versetzt, die vor dem Erlass des Versäumnisurteils bestand. Die Versäumniskosten hat er allerdings gemäß § 344 ZPO zu tragen, auch wenn die säumige Partei den Prozess insgesamt gewinnt. Versäumt die Partei die weitere mündliche Verhandlung, ergeht ein zweites Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch nach § 345 ZPO nicht mehr möglich ist.
Vollstreckungsbescheid
Gemäß § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. In § 700 Abs. 3 ZPO ist die Möglichkeit vorgesehen, gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Daraus folgt, dass auch für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Regeln des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil entsprechende Anwendung finden. Das zuständige Gericht, bei welchem der Einspruch einzulegen ist, ist bei Mahnverfahren das Mahngericht.
4. Einspruch im Recht der Ordnungswidrigkeiten
Der Einspruch betreffend Ordnungswidrigkeiten richtet sich gegen den Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde. Ein Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Bußgeldbehörde, welche eine Person zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet. Dieser Bußgeldbescheid muss laut § 66 OWiG folgendes enthalten:
- Angaben zur Person des bzw. der Betroffenen (Adressaten des Bußgeldbescheides),
- den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- Bezeichnung, Zeit und Ort der Tatbegehung, angewendete Bußgeldvorschriften und gesetzliche Merkmale der Tat,
- die Beweismittel,
- die Geldbuße und Nebenfolgen und
- weitere Hinweise und Belehrungen:
- Dass der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar wird,
- dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
- die Aufforderung, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einem näher bestimmten Zeitpunkt die Geldbuße oder bestimmte Teilbeiträge an eine bestimmte Kasse zu zahlen oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde deren Umstände mitzuteilen,
- die Belehrung, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nicht nachkommt.
Enthält der Bußgeldbescheid unter anderem eine fehlerhafte Belehrung, andere Formfehler oder Zustellungsmängel, kann dies dazu führen, dass Betroffene nicht belangt werden können.
Die Höhe des Bußgelds kann man anhand eines Bußgeldrechners herausfinden.
Gegen diesen Bußgeldbescheid kann sich der Betroffene mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wehren. Dies muss er gemäß § 67 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde tun, die diesen Bescheid erlassen hat. Als Schriftform genügt zwar, dass fernmündlich (per Telefon) der Einspruch zur Niederschrift eingelegt wird, aufgrund folgender Ausführungen des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 20.12.1979 sollte jedoch der Einspruch schriftlich oder per Fax erfolgen, um einer möglichen Unwirksamkeit vorzubeugen.
Das für Rechtssicherheit und einen geordneten Gang der Rechtspflege unerlässliche Minimum formeller Erfordernisse kann und muss durch die Niederschrift gewahrt werden. Ihrer sorgfältigen Abfassung steht auch im Falle fernmündlicher Erklärung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid in aller Regel nichts im Wege. Treten ausnahmsweise Verständigungsschwierigkeiten, vorzeitige Gesprächsunterbrechungen oder andere Störungen auf, die zu mangelnder Eindeutigkeit oder zur Verkürzung des wesentlichen Inhalts der Erklärung führen, sind die Tatsache des Auftretens und (wenn möglich) der Grund dafür zu vermerken. Die Frage nach den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen kann nur von Fall zu Fall entschieden werden.“
Anders wird jedoch das Verfassen einer E-Mail beurteilt, diese genügt nach verbreitetster Meinung nicht den Formerfordernissen, wie ein Beschluss des Landgerichts Fulda vom 02.07.2012 feststellte:
„Der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums Kassel [die zentrale Bußgeldstelle in Hessen, sie war in diesem Fall zuständig] angibt und die Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per E-Mail enthält, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Allein die Angabe einer E-Mail-Adresse begründet keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung. Es handelt sich insoweit nur um eine zusätzliche nützliche Information für den Recht suchenden Bürger. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hingegen richtig und vollständig, indem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen. Eine Belehrung dahingehend, dass der Einspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden kann, ist nicht enthalten. Es besteht auch insoweit kein Anlass, die Einspruchseinlegung per E-Mail zuzulassen.
Demnach ist ein Einspruch per E-Mail nicht als schriftlicher Einspruch anzusehen und wird als unzulässig verworfen. Weiter muss der Einspruch innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingehen, ansonsten wird er ebenso verworfen. Nach Ablauf der Frist kann der Bescheid nicht mehr geändert werden. Wenn ein Einspruch verworfen wird, ergeht ein Verwerfungsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann sich der Betroffene wiederum mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen. Ist der Einspruch jedoch zulässig, wird er im Zwischenverfahren, und, soweit es zum Hauptverfahren kommt, in diesem überprüft.
In der Regel wird der Bußgeldbescheid vor der Verjährung erfolgen und in den meisten Fällen ist auch die Belehrung nicht fehlerhaft, da die Behörden Bußgeldbescheide automatisch erstellen und von Fall zu Fall nur wenige Informationen ändern, was ihnen die Arbeit erleichtert. Die Informationen, die von Hand eingetragen werden müssen, können jedoch inkorrekt sein, so können falsche Angaben zum Namen des Betroffenen, Kennzeichen, Tatzeit und -ort vorliegen. Inwieweit das zur Unwirksamkeit führen kann, ist im Einzelfall festzustellen.
5. Einspruch im Strafprozess
Im Strafprozess richtet sich ein Einspruch gegen einen Strafbefehl. Wie beim Bußgeldbescheid läuft ab Zustellung eine zweiwöchige Frist, wie in § 410 StPO bestimmt ist. Strafbefehle sind strafprozessuale richterliche Entscheidungen, die nach § 407 StPO auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen können. Sie stehen, wenn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich. In einem Strafbefehl können nur bestimmte Strafen festgesetzt werden, darunter Geldstrafen, Fahrverbote sowie eine beschränkte Entziehung der Fahrerlaubnis. Sofern der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, kann sogar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt werden muss. Bei der Einlegung eines Einspruchs ist zu beachten, dass Strafbefehle nur schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden können. Ein Einspruch per Telefon zur Niederschrift kommt, anders als im Falle einer Ordnungswidrigkeit, daher nach bisheriger Rechtsprechung wohl nicht in Betracht, es empfiehlt sich ohnehin, diesen schriftlich zu versenden. Mit der frist- und formgerechten Einlegung eines Einspruchs im Strafprozess wird die Durchführung einer Hauptverhandlung bezweckt.
Genauere Begründungen zu den Unterschieden vom Strafprozess zu dem Prozess in Ordnungswidrigkeiten liefert der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 1979:
Der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid unterscheidet sich in seiner funktionellen Bedeutung von den strafprozessualen Rechtsmitteln und auch vom Einspruch gegen den Strafbefehl. Die Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts bringt es mit sich, dass in bestimmten Lebensbereichen die mit Geldbuße bedrohte Handlung massenhaft in Erscheinung tritt. Das gilt vor allem für den Straßenverkehr. Die Zuständigkeitsregelungen des Bußgeldverfahrens aber führen dazu, dass gerade in diesen Bereichen, aber auch dort, wo für seltenere Verstöße die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung zentralisiert ist, der Sitz der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlässt und der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffenen in der größeren Zahl der Fälle so weit auseinander liegen, dass aus Gründen der räumlichen Distanz die Einspruchseinlegung „zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde“ nicht in Betracht kommt, wenn das persönliche Erscheinen des Erklärenden verlangt wird.
Das ist eine verfahrensspezifische Situation in Bußgeldsachen, für die sich im strafprozessualen Bereich keine vergleichbare Parallele findet. Auch dieser Gesichtspunkt erlaubt und gebietet es, der Beantwortung der Vorlegungsfrage keine präjudizielle Bedeutung für strafprozessuale Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beizumessen.
6. Ratschlag zum Thema Einspruch
Nicht immer erweist sich ein Einspruch als sinnvoll. Liegt nur ein geringes Bußgeld ohne Nebenfolgen vor, ist ein Einspruch nicht unbedingt ratsam, da Verfahrenskosten erheblich höher sein können. Anders verhält es sich jedoch, wenn als Nebenfolge empfindlichere Strafen verhängt werden, etwa ein Fahrverbot. Je nachdem, wie sehr der Betroffene auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen ist, kann der Nutzen eines Einspruchs unter Umständen die anfallenden Kosten oder gar die Wahrscheinlichkeit einer nachteiligeren Entscheidung übersteigen. In welchen Fällen ein Einspruch sinnvoll ist, sollte jedoch im Einzelfall von einer Person beurteilt werden, welche auf dem Rechtsgebiet erfahren ist, sowohl die Umstände als auch die Rechtsprechung im Detail kennt und daher eine beratende Rolle einnehmen kann.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
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1. Definition des Begriffs Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
2. Erklärung des Begriffs Rechtsanwalt
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sie üben einen freien Beruf und kein Gewerbe aus. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat jedermann das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen. Die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte ist tief im Rechtsstaatsprinzip verankert, da durch den Rechtsanwalt dessen Mandant umfassend über seine Rechtslage informiert werden und seine Rechte erheblich besser geltend machen kann. Dies gilt sowohl für den Zivil- als auch den Strafprozess und im öffentlichen Recht. Da das deutsche Recht sehr umfassend ist, ist es nahezu unmöglich als Rechtsanwalt jeden Rechtsbereich abzudecken, deswegen spezialisiert sich der Großteil aller Rechtsanwälte auf ein bestimmtes Rechtsgebiet oder eine kleine Anzahl an Rechtsgebieten. Siehe dazu auch Fachanwalt.
Die Zulassung zum Rechtsanwalt kann jeder beantragen, der in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat. Dazu muss sowohl ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität als auch ein Vorbereitungsdienst mit entsprechenden Prüfungen abgeschlossen werden.
Für Rechtsanwälte sind insbesondere folgende Vorschriften von Bedeutung:
- die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- die Fachanwaltsordnung (FAO)
- das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
3. Vertretung im Strafprozess
Der Rechtsanwalt kann gemäß § 138 StPO von dem Beschuldigten als Verteidiger gewählt werden. Im Strafprozess ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt wiefolgt geregelt:
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (§ 137 StPO)
In vielen Strafprozessen ist die Mitwirkung eines Verteidigers am Prozess zwingend, auch der Beschuldigte kann nicht einseitig darauf verzichten. Dies hat den Hintergrund, dass es zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem eine gewisse Waffengleichheit geben soll. Zwar ist in Deutschland, anders als in den Rechtssystemen anderer Länder, die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet, dennoch ist ein Verteidiger bei eingriffsintensiven Verfahren wie dem Strafprozess nötig um die Rechte des Beschuldigten geltend zu machen, auch ist es der Staatsanwaltschaft der bereits erfolgten Ermittlungen wegen nicht immer möglich gänzlich objektiv zu bleiben. Wird von der Unschuldsvermutung ausgegangen, dann liegt es außerdem nicht nur im Interesse des Beschuldigten, verteidigt zu werden, sondern auch im Interesse aller, dass rechtsstaatliche Verfahren geführt werden. Im Strafverfahren gilt zudem der Ermittlungsgrundsatz und nicht der Dispositionsgrundsatz.
Diesen Gründen ist es geschuldet, dass nur in den allerseltensten Fällen ein Rechtsanwalt von der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten ausgeschlossen werden kann, nämlich in den Fällen der § 138 a StPO und § 138 b StPO.
Diese Fälle liegen nur dann vor, wenn der Verteidiger entweder selbst verdächtig ist, an der Tat mitgewirkt zu haben, den Kontakt mit dem Beschuldigten missbraucht um Straftaten zu begehen oder wenn dessen Verteidigerstellung ähnliche im Gesetz beschriebene Gefahren für den Gang des Verfahrens oder große Sicherheitsrisiken darstellt. Auch wenn der Rechtsanwalt im Strafverfahren dazu gehalten ist, die Interessen seines Mandanten zu vertreten, ist dies nicht so unbegrenzt möglich wie im Zivilprozess, denn die Rechtspflegereigenschaft tritt hier weiter hervor, er soll auch zu einem geordneten und gerechten Verfahren beitragen. Daher ist es bei Strafprozessen nicht möglich, mit dem Verteidiger ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Hohe Stundensätze hingegen sind allerdings zulässig.
3. Vertretung im Zivilprozess
Nicht bei allen zivilrechtlichen Angelegenheiten, etwa vor dem Amtsgericht, ist ein Anwalt gesetzlich zwingend vorgeschrieben, auch wenn dessen Hinzuziehung von Beginn des Rechtsstreits an meist sehr empfehlenswert ist, denn insbesondere in prozessualen Fragen ist Fachwissen gefragt wenn ein Prozess gewonnen werden will. Anders verhält sich das ganze bei Prozessen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Besondere Voraussetzungen gibt es für den Prozess vor dem Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Gericht für Zivil- und Strafsachen, dort müssen sich in jedem Fall beide Parteien von einem für dieses Gericht zugelassenen Anwalt gemäß § 78 ZPO vertreten lassen. Rechtsanwälte können sich bei Rechtsstreitigkeiten entsprechend den Vorschriften auch selbst vertreten.
4. Kosten des Rechtsanwalts
Die Vergütung des Rechtsanwalts und die daraus entstehenden Kosten des Rechtsanwalts können variieren. Zwar ist die Vergütung in dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (dem so genannten RVG) und dessen Anlagen geregelt, allerdings kann ein Rechtsanwalt auch einen abweichenden Tarif mit seinen Mandanten vereinbaren, denn wie bei jedem Vertrag gilt hier auch der Grundsatz der Privatautonomie, die Parteien eines Vertrages können selbst dessen Inhalt aushandeln solange dieser nicht sittenwidrig ist oder gegen Gesetze verstößt.
In einem Verfahren hat die Partei, welche den Rechtsstreit verloren hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit wie sie der anderen Partei unterlegen ist. Dazu gehören auch solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Partei ihr Recht geltend machen lässt, nämlich durch einen Rechtsanwalt. Allerdings können der verlustigen Partei keine Kosten aufgebürdet werden, welche nicht entstanden wären, wenn sie mit dem Anwalt eine vernünftige Vergütung vereinbart hätte. Daher muss die gegnerische Partei nicht mehr als die gesetzlich geregelte Vergütung erstatten. Wird zwischen Rechtsanwalt und dessen Mandanten explizit eine Regelung über die Vergütung getroffen, bedarf diese der Schriftform. Generell muss der Mandant auch darüber aufgeklärt werden, dass im Falle der Kostenerstattung die gegnerische Partei regelmäßig nicht die Kosten tragen muss, welche über die gesetzliche Vergütung hinausgehen.
5. Wahl des Anwalts
Nicht selten stellt sich die Frage, wessen Rat in einer rechtlichen Angelegenheit am hilfreichsten ist. Mit über 150.000 zugelassenen Rechtsanwälten kommt auf ziemlich genau 500 Bürger in Deutschland ein Anwalt, die Auswahl kann sich daher als schwierig darstellen (genauere Zahlen hierzu finden sich auf der offiziellen Seite der Bundesrechtsanwaltskammer).
Eingrenzen lässt sich dies zunächst durch die Tätigkeitsfelder von Anwälten und deren Spezialisierungen. Wer sich vertreten lassen möchte, sollte darauf achten, dass der Anwalt seiner Wahl besonders fachkundig in seinem Rechtsgebiet ist. Generell lassen sich die Gebiete, in denen Juristen tätig sind, danach unterscheiden, ob sie dem Zivilrecht (dem Rechtsgebiet, das Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Personen regelt), dem öffentlichen Recht (dem Rechtsgebiet, das Verhältnisse zwischen Bürger und Staat regelt) oder dem Strafrecht (dem Rechtsgebiet, welches die gravierenden Sanktionen des Staates gegenüber natürlichen Personen regelt) zuzuordnen sind.
Vielfalt der Rechtsgebiete
Nicht selten sind aber die Übergänge fließend. So verhält es sich zum Beispiel mit dem Verkehrsrecht: Verursacht ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall, ist er unter Umständen nicht bloß zivilrechtlich dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, er kann dabei auch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen haben. Geschah der Unfall, weil das von ihm gefahrene Auto mit Mängeln behaftet war, sind Kauf- und Produkthaftungsrecht relevante Rechtsgebiete, und gab es den Unfall, weil die Ampeln beiden Verkehrsteilnehmern grün zeigten (man spricht hier von so genanntem feindlichen Grün), so handelt es sich um eine Angelegenheit des Staatshaftungsrechts. Im Verkehrsrecht spielt daneben auch das Versicherungsrecht stets eine wichtige Rolle, und die Ansprüche werden umgesetzt mit prozessrechtlichen Mitteln. Wie ersichtlich ist wird also auch ein sehr breites Spektrum an Wissen von einem Anwalt eines bestimmten Rechtsgebiets abverlangt, wobei einzelne Fälle auch sehr anspruchsvoll sein können. In jedem Fall ist daher die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts zu empfehlen, insbesondere eines Fachanwalts.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.