Erfüllungsgehilfe

1. Definition des Begriffs Erfüllungsgehilfe

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, derer sich der Schuldner einer Leistung zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit bedient.

2. Erklärung des Begriffs Erfüllungsgehilfe

In Schuldverhältnissen wird einem Schuldner (die Person, die dazu verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen) das Handeln seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet, der Schuldner wird so behandelt als hätte er selbst agiert. Die Konstellation sieht in etwa so aus: Der Schuldner möchte oder kann die Leistung möglicherweise nicht persönlich erbringen. Er tut dies etwa weil er verhindert ist oder für die Leistung lieber eine fachkundigere Person beauftragt. Daher schaltet er diese Person ein, die ihm bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hilft. Damit der Schuldner für die Handlung des Erfüllungsgehilfen haftbar ist, muss die pflichtwidrige Handlung des Erfüllungsgehilfen auch in einem Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit stehen. Die gesetzliche Regelung bezüglich Erfüllungsgehilfen findet sich in § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese lautet wie folgt:

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Grund der Regelung

Die Idee dahinter ist folgende: Gäbe es diese Regelung nicht, dann könnte der Schuldner stets die Verantwortung auf eine dem Gläubiger (der Person, die die Leistung fordern kann) unbekannte Person abwälzen. Dem Grundsatz der Privatautonomie ist es jedoch geschuldet, dass sich jede Person grundsätzlich ihren Vertragspartner aussuchen kann. In diesem Fall ist dies insbesondere nötig, weil der Gläubiger ein Risiko trägt. Das Risiko besteht darin, dass die Gegenpartei zahlungsunfähig bzw. leistungsunfähig sein kann. Außerdem besteht zwischen dem Gläubiger und dem Erfüllungsgehilfen kein vertragliches Schuldverhältnis. Aus diesem Grund könnte bei Nicht- oder Schlechterfüllung höchstens auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder vertragsähnliche Ansprüche zurückgegriffen werden, die unter Umständen schlechter durchsetzbar sind.

Das Phänomen, dass das Handeln anderer Personen jemandem zugerechnet wird, besteht auch bei anderen Rechtsinstituten. So erfolgt die Zurechnung fremden Handelns zum Beispiel bei der Überbringung von Erklärungen durch Erklärungsvertreter, Erklärungsboten und Empfangsboten. Wird eine Erklärung zu spät von einer Person überbracht, die der Abgebende zur Übermittlung ausgewählt hat, dann wird er so behandelt, als hätte er die Erklärung selbst zu spät erbracht.

3. Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen

Von dem Erfüllungsgehilfen ist der Verrichtungsgehilfe zu unterscheiden. Der Verrichtungsgehilfe ist eine Figur aus dem Recht der unerlaubten Handlungen. Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen untersteht sie den Weisungen des Schuldners, ist gewissermaßen Abhängig von dem Schuldner. Fügt ein Verrichtungsgehilfe einer anderen Person widerrechtlich einen Schaden hinzu, ist der Geschäftsherr, der den Verrichtungsgehilfen ausgewählt hat, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Verrichtungsgehilfen können beispielsweise fest angestellte Arbeitnehmer sein.

Selbständige Unternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen. Während die Haftung für das schuldhafte Handeln des Erfüllungsgehilfen ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, kann bei Verrichtungsgehilfen auch durch schuldhaftes Handeln eine Haftung begründet werden.

Ein Beispiel hierzu:

Unternehmer 1 möchte ein Gebäude errichten. Da er weder über nötige Kenntnisse noch über die entsprechende Gerätschaft verfügt, beauftragt er das von seinem Unternehmen unabhängige Bauunternehmen von Unternehmer 2. Einer der Baggerfahrer beschädigt beim Bau fahrlässig das Eigentum Dritter. Unternehmer 1 muss sich in diesem Fall weder das Handeln des Unternehmers 2 noch das Handeln des Baggerfahrers zurechnen lassen. Diese agieren selbständig und unabhängig von ihm. Der Baggerfahrer ist allerdings ein Verrichtungsgehilfe des Unternehmers 2. Daher haftet Unternehmer 2 grundsätzlich für den Schaden, der von dem Baggerfahrer schuldhaft verursacht wurde.

4. Beispiele für Erfüllungsgehilfen

Folgende Personen und Unternehmen können beispielsweise Erfüllungsgehilfen sein:

  • Ein Handwerker (z.B. Klempner oder Maler), der vom Vermieter für die Vornahme von Reparaturen in der Mietwohnung bestellt wurde
  • Ein Abschleppunternehmen kann Erfüllungsgehilfe der beauftragenden Person sein.
  • Eine Fluggesellschaft kann Erfüllungsgehilfe eines Reiseveranstalters sein.

Die Auflistung ist bei weitem nicht abschließend. Es gibt zahllose weitere beispielhafte Sachverhalte in denen ein Beteiligter Erfüllungsgehilfe sein kann. Außerdem gibt es ähnlich scheinende Sachverhalte, in denen kein Erfüllungsgehilfe vorliegt. Insbesondere ist ein Gutachter, der nach einem Unfall für den Unfallgeschädigten ein Gutachten anfertigt, kein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB:

„Da der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB angelastet werden, was dann in Betracht kommt, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen keine verlässliche Grundlage darstellte.“ – Urteil des KG Berlin vom 06.08.2015

Dass ein Gutachter kein Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist, hat insbesondere folgende Wirkung: Die Fehler des Gutachters können grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Ein früheres Urteil des OLG Schleswig vom 30. August 2012 hat sich mit folgendem Sachverhalt befasst: Ein Gutachter benötigte erheblich mehr Zeit als üblich für ein Gutachten. Dadurch entstanden Verbringungskosten und daraus resultierende mit dem Nutzungsausfall verbundene Kosten. Es stellte sich die Frage, ob diese Kosten dem Auftraggeber des Gutachtens anzulasten sind:

„Der Senat hatte bereits mit Verfügung vom 30.05.2012 darauf hingewiesen, dass die ungewöhnlich lange Dauer zwischen der Beauftragung des Sachverständigen S. am Unfalltage und dem Zugang des Gutachtens genau einen Monat später (27.04.2011) nicht zulasten des Klägers geht. Denn der vom Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sodass sich der Geschädigte ein Verschulden des Sachverständigen grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss. Einer der Ausnahmefälle, in denen der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten sein kann, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, liegt ersichtlich nicht vor.“

Abschließende Zusammenfassung

Der Erfüllungsgehilfe wird im konkreten Fall mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig. Der Schuldner haftet für solche Handlungen des Gehilfen, die auch bei Ausführung der Hilfstätigkeit zu einem rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden führen. Gutachter, die von dem Geschädigten nach einem Unfall beauftragt wurden, sind keine Erfüllungsgehilfen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Nothilfe

1. Definition des Begriffs Nothilfe

Als Nothilfe wird eine Konstellation bezeichnet, in welcher eine Person eine gegenwärtige rechtswidrige Gefahr von einer anderen im Wege der Verteidigung abwendet.

2. Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe

Die Nothilfe, auch Notwehrhilfe genannt, ist ein Begriff, dem vor allem im Strafrecht Bedeutung zukommt. Im Zivilrecht und im Recht der Ordnungswidrigkeiten wird er jedoch auch gelegentlich relevant. Die Nothilfe ist ein so genannter Rechtfertigungstatbestand. Das bedeutet, dass Taten, die im Rahmen dieser Vorschrift begangen werden, nicht rechtswidrig sind. Eine in Notwehr handelnde Person handelt also nicht rechtswidrig, wie in § 32 Abs. 1 StGB, in § 15 OWiG und § 228 BGB beschrieben:

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das Strafrecht setzt für die Strafbarkeit einer Tat die Rechtswidrigkeit derselben voraus. Im Strafrecht kann eine Handlung, die durch Notwehr geboten ist, daher nicht bestraft werden. Doch nicht nur das Strafrecht setzt Rechtswidrigkeit voraus. Auch im Zivilrecht bestehen einige Ansprüche nur dann, wenn der Anspruchsgegner rechtswidrig handelt. Rechtfertigungstatbestände wirken rechtsgebietsübergreifend, denn eine Person muss sich darauf verlassen können dass ihre Handlung entweder von der Gesamtrechtsordnung missbilligt wird oder nicht. Im Strafrecht können also auch zivilrechtliche Rechtfertigungstatbestände wie § 228 BGB oder § 904 BGB greifen. Das ist bei Delikten gegen das Eigentum wie etwa der Sachbeschädigung nach § 303 StGB relevant. Anders herum kann sich auch die Nothilfe aus dem Strafrecht im Zivilrecht auswirken.

Ein Beispiel hierzu:
Eine Person geht im Park spazieren und wird von einem Hund angegriffen. Sie reißt aus einem nahe stehenden Zaun ein Stück Holz heraus und schlägt damit den Hund, um ihn abzuwehren. Daraufhin zieht sich der Hund zurück weil er verletzt ist. Der Zaun ist beschädigt.

Der Aggressivnotstand im Strafrecht

Strafrechtlich gesehen ist die Beschädigung des Zaunes nach § 904 BGB gerechtfertigt. In solchen Konstellationen wird von einem Aggressivnotstand gesprochen. Gemäß § 904 BGB ist der Eigentümer einer Sache (hier: des Zaunes) nicht dazu berechtigt, die Einwirkung eines anderen (des Spaziergängers) auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung (hier: die Beschädigung des Zaunes) zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr (Angriff durch den Hund) notwendig und der drohende Schaden (Körperverletzung durch Bisswunden) unverhältnismäßig hoch ist.

Der Defensivnotstand im Strafrecht

Die Verletzung des Tieres hingegen ist durch § 228 BGB gerechtfertigt, man spricht dabei von dem Defensivnotstand. Laut § 228 BGB handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache (hier: der Hund, welcher keine Sache ist, gemäß § 90a BGB werden Tiere jedoch im Zivilrecht grundsätzlich behandelt wie Sachen. Das gilt nur, sofern Gesetze, insbesondere Tierschutzgesetze, nicht etwas anderes vorschreiben) beschädigt oder zerstört (hier: verletzt, entsprechende Anwendung nach § 90a BGB), um eine durch sie drohende Gefahr (etwa Wunden) von sich oder einem anderen abzuwenden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht

Darüber hinaus entfalten Rechtfertigungsgründe, die ein strafrechtliches Belangen ausschließen, auch im Zivilrecht Wirkung. Es gibt beispielsweise deliktsrechtliche Ansprüche, die der Eigentümer einer Sache grundsätzlich geltend machen kann wenn diese beschädigt wird. Nach § 823 Abs. 1 BGB wird so das Eigentum geschützt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eines der darin genannten Rechte widerrechtlich verletzt wurde. Ist die Sache des Eigentümers (oder wie im angeführten Beispiel das Tier) nicht widerrechtlich verletzt worden, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus dieser Norm aus.

Für Interessierte findet sich hier eine (nicht abschließende) Liste von Rechtfertigungsgründen:

  • § 32 StGB – die (strafrechtliche)Notwehr und Nothilfe
  • § 34 StGB – der rechtfertigende Notstand
  • § 227 BGB – die (zivilrechtliche) Notwehr und Notwehrhilfe
  • § 228 BGB – der (zivilrechtliche) Defensivnotstand
  • § 904 BGB – der (zivilrechtliche) Aggressivnotstand
  • § 15 OwiG – Notwehr und Nothilfe im Recht der Ordnungswidrigkeiten
  • § 16 OWiG – Rechtfertigender Notstand im Recht der Ordnungswidrigkeiten
  • § 127 StPO – das (strafprozessrechtliche) Festnahmerecht
  • Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes – das verfassungsrechtliche Widerstandsrecht

3. Besonderheiten der Notwehr

Die Notwehr (und die in § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB geregelte Nothilfe) unterscheiden sich von den anderen Rechtfertigungstatbeständen vor allem in den folgenden zwei Punkten:

a) Die Notwehr bzw. Nothilfe muss sich gegen Angriffe richten, die durch Menschen verursacht werden

Angriffe im Sinne des Notwehrrechts setzen immer menschliches Verhalten voraus. Ein solcher Angriff besteht also nicht, wenn Tiere aus eigener Motivation angreifen, wenn Naturereignisse wie Gerölllawinen eine Gefahr darstellen oder wenn ungelenkte Maschinen für Menschen Gefahren darstellen liegt auch kein Angriff vor.

b) Die Notwehr bzw. Nothilfe hat grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung

Anders als Notstandstatbestände es voraussetzen, muss bei Ausübung der Notwehr dem Grunde nach nicht darauf Rücksicht genommen werden, ob der entstehende Schaden außer Verhältnis zur Gefahr steht. Also darf die Verteidigung den Angreifer grundsätzlich erheblich stärker treffen als der Angriff den Verteidiger getroffen hätte. Allerdings sind auch Nothilfe und Notwehr Einschränkungen unterworfen, nämlich wenn ein besonders krasses Missverhältnis zwischen drohendem Schaden und dem Angriff besteht. Beispielsweise besteht zwar ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff wenn von einem Baum Kirschen geklaut werden, Schusswaffengebrauch zum Unterbinden dieses Angriffs wäre jedoch unzulässig.

Missbrauch des Notwehrrechts

Wer bewusst jemanden provoziert und damit einen Angriff selbst herbeiführt, kann sich nicht vollumfänglich auf das Notwehr- und Nothilferecht berufen und macht sich unter Umständen strafbar wenn er es ausübt. Der Rechtsmissbrauch ist eine Figur, die nicht nur im strafrechtlichen Kontext auftritt, sondern auch im Zivilrecht. Grundsätzlich darf kein Recht missbräuchlich ausgeübt werden, daher dürfen beispielsweise auch keine Sachen eingefordert werden, wenn sie ohnehin kurz darauf wieder zurückgegeben werden müssen (die so genannte „dolo-agit“-Einrede). Wer einen Angriff provoziert um sich danach auf das Notwehrrecht berufen zu können, darf es nur unter sehr starken Einschränkungen ausüben, da er in erheblich geringerem Maße schutzwürdig ist als jemand, der ohne eigenes Verschulden angegriffen wird, auch weil sich ein Provokant besser auf einen bevorstehenden Angriff vorbereiten kann.

4. Voraussetzungen der Nothilfe

Die Voraussetzungen von Notwehr und Nothilfe sind sehr ähnlich. Sie unterscheiden sich nur dadurch, dass sich der Angriff nicht gegen den Verteidiger selbst sondern gegen einen Dritten richtet. Die folgenden Voraussetzungen müssen zur Rechtfertigung durch Notwehr oder Nothilfe stets vorhanden sein:

  • Eine Notwehr- bzw. Nothilfelage muss vorliegen
  • Diese besteht, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff besteht
  • Notwehr: Angriff richtet sich gegen Verteidiger
  • Nothilfe: Angriff richtet sich gegen Dritten
  • Die Notwehr- bzw. Nothilfehandlung muss erforderlich sein
    • Sie muss sich gegen den Angreifer richten
    • Sie muss den Angriff abwehren können
    • Sie muss von den gleich wirksamen und gleich sicheren das mildeste Mittel sein
  • Ein Verteidigungswille muss vorliegen
  • Notwehr und Nothilfe unterliegen sozialethischen Einschränkungen
    • Es darf (wie oben beschrieben) kein krasses Missverhältnis vorliegen
    • Die Notwehr oder Nothilfe darf nicht vom Verteidiger provoziert worden sein

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Dispositionsfreiheit

Dispositionsfreiheit

1. Definition des Begriffs Dispositionsfreiheit

Die Dispositionsfreiheit ist sowohl eine Bezeichnung für einen Grundsatz in der Zivilgerichtsbarkeit, als auch eine Bezeichnung für das Wahlrecht eines Gläubigers bei Schadensersatzforderungen.

Grundsatz der Zivilgerichtsbarkeit

Der in zivilrechtlichen Streitigkeiten bestehende Grundsatz der Dispositionsfreiheit besagt, dass die beiden Beteiligten eines Verfahrens sowohl über die Einleitung, als auch über Streitgegenstand, Umfang und Beendigung des Verfahrens bestimmen. Mehr dazu hier

Wahlrecht des Gläubigers

Der Begriff der Dispositionsfreiheit bezeichnet auch das Wahlrecht des Gläubigers einer Schadensersatzforderung, welches sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt und ihm rechtlich möglich macht, von seinem Schuldner entweder die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nach Absatz 1 oder den zu dessen Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Mehr dazu hier

2. Einleitung zum prozessrechtlichen Begriff Dispositionsfreiheit

Der Dispositionsgrundsatz im Sinne der Dispositionsmaxime ist das prozessuale Gegenstück zur Privatautonomie. Die Privatautonomie ermöglicht Personen, ihre Rechtsverhältnisse frei zu gestalten und ist im deutschen Verfassungsrecht in Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz tief verankert. Oft wird bei der deutschen Rechtsordnung auch von einer freiheitlich demokratischen Grundordnung gesprochen, wobei die Privatautonomie eine der essentiellsten Bestandteile der dort genannten Freiheit ist. Der entsprechende verfassungsrechtliche Grundsatz dazu lautet sinngemäß, dass jeder frei über Rechtsgüter verfügen und damit handeln kann, solange er nicht die Interessen anderer dadurch beeinträchtigt oder von dieser Handlung eine Gefahr für den Bestand der Rechtsordnung oder wichtiger Rechtsgüter ausgeht.

Dispositionsfreiheit -

3. Dispositionsfreiheit als Grundsatz im Zivilprozessrecht

Im Zivilprozess gilt der Dispositionsgrundsatz, auch Dispositionsfreiheit, Verfügungsgrundsatz oder Dispositionsmaxime genannt. Das bedeutet, dass die beiden Parteien des Rechtsstreits die „Herren“ bzw. „Herrinnen“ des Verfahrens sind. Anders verhält es sich etwa im Strafrecht: Der Staat ist in strafrechtlichen Angelegenheiten mit wenigen Ausnahmen dazu gezwungen, zu handeln. Im Strafrecht gilt die so genannte Inquisitionsmaxime, auch Ermittlungsgrundsatz genannt. Der Geschädigte eines Strafverfahrens kann im absoluten Regelfall nicht darüber entscheiden, ob gegen den Beschuldigten ein Verfahren eingeleitet wird. Die Dispositionsfreiheit des Zivilprozessrechts stellt den Parteien aber frei, ob sie es überhaupt zu einem Verfahren kommen lassen. Sie entscheiden darüber, ob sie eine Klage einreichen oder nicht. Dazu kommt, dass die Parteien in einem Zivilprozess auch darüber entscheiden, in welchem Umfang der Rechtsstreit stattfindet. Außerdem können sowohl der Kläger als auch der Beklagte darüber entscheiden, ob sie den Rechtsstreit komplett beilegen wollen. Das kann entweder passieren, indem die beiden Parteien einen Vergleich aushandeln, oder auch indem sie den jeweiligen Anspruch der Gegenseite anerkennen bzw. ihre eigene Klage zurückziehen. Letztere beiden Handlungen sind jedoch meist nur dann sinnvoll, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits voraussichtlich ohnehin ein positives für die Gegenseite ist. Ein Fortsetzen des Rechtsstreits wäre nur mit weiteren Prozesskosten verbunden.

Auswirkungen der Dispositionsfreiheit

Der Kläger kann (und muss, wenn er nicht einen Teil der Prozesskosten tragen will) bestimmen, ob er zum Beispiel einen Schadensersatz von 2000,- € einfordern möchte oder einen Schadensersatz von 5000,- €. In dem Umfang, in dem der Kläger keinen Anspruch auf die geforderte Leistung hat, müsste er die Kosten für den Prozess tragen, er kann schließlich auch nur den Anspruch in dem Maße geltend machen in dem er begründet ist. Die Dispositionsfreiheit ist nicht allumfassend, insbesondere bei der Frage, wie Parteien ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen, können sie nicht wählen, in welcher Form sie das tun. Eine zu unbestimmte Klage oder eine Klage, die ersichtlich keinen Erfolg haben wird, wird schnell vom Gericht abgewiesen. Abgesehen davon, dass ein großes Verfahren bei unzulässigen oder unbegründeten Klagen unnötig ist und den Richter beansprucht, wird auch die klagende Partei so geschützt, denn soweit sie den Prozess verliert muss sie dessen Kosten tragen.

Dispositionsfreiheit Kosten

Kosten des Rechtsstreits

Prozessuale Entscheidungen einer der Parteien können die Kosten des Verfahrens beeinflussen. Dem Grundsatz nach hat, wie beiläufig erwähnt, die Partei die Kosten des Prozesses in so weit zu tragen, als sie der anderen Partei unterlegen ist (§ 91 ZPO). So verhält es sich beispielsweise mit den Kosten bei Beendigung eines Rechtsstreits:

  • Vergleichskosten (§ 98 ZPO)
    • Die Kosten eines Vergleiches werden als gegeneinander aufgehoben behandelt, wenn nicht eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt.
  • Kosten bei Anerkenntnis
    • Erkennt die beklagte Partei den Anspruch der Gegenseite an, hat sie im Regelfall die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Kosten bei sofortigem Anerkenntnis (§ 93 ZPO)
    • Gibt der Beklagte gar keinen Anlass zur Klage und erkennt den Anspruch sofort an, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
  • Kosten bei Klagerücknahme
    • Nimmt die Partei ihre Klage zurück, so trägt sie die Kosten des Verfahrens.
  • Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
    • hat stets die einlegende Partei zu tragen (§ 96 ZPO)
  • Kosten von Rechtsmitteln (§ 97 ZPO)
    • Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat die einlegende Partei zu tragen. (Abs. 1)
    • Kosten eines mit Erfolg eingelegten Rechtsmittels sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn die Gründe dafür schon vorher vorgebracht hätten werden können (Abs. 2)

4. Dispositionsfreiheit als Wahlmöglichkeit des Gläubigers

Im Schadensrecht besteht auch eine andere Bedeutung des Begriffs „Dispositionsfreiheit“: Damit wird das Wahlrecht des Gläubigers bezeichnet, ob und wie er den Schaden behebt. Dieses Wahlrecht kommt ihm als Geschädigten nach höchstrichterlicher Auffassung aus § 249 II S. 1 BGB zu. Er kann auch das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußern, anstatt eine Reparatur vorzunehmen, und dennoch von dem Schädiger Schadensersatz verlangen. Bei Personenschäden und bei Folgeschäden können den Geschädigten jedoch gegenteilige Pflichten treffen. Problematisch ist dabei etwa das Verlangen von Schadensersatz, der auf einem tatsächlich nicht angefallenen Aufwand des Geschädigten gründet.

Wie erwähnt kann der Geschädigte nicht nur über das ob, sondern auch über das wie der Reparatur entscheiden. Allerdings muss er dabei den Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen. Er muss den Schaden auf eine solche Weise beheben, die sich in seiner konkreten Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt. So soll auch der Schädiger vor dem Ersatz unnötiger Aufwendungen durch den Gläubiger geschützt werden, die er sonst zu ersetzen hätte. Auch ist das Bereicherungsverbot zu berücksichtigen: Zwar soll der Geschädigte grundsätzlich wie vor dem Unfall gestellt werden, aber darüber hinaus soll er nicht an dem Unfall verdienen.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Autokauf – Leiche im Auto als Mangel

Autokauf und Mängel

1. Leiche im Auto kann Vorschaden darstellen

Auch im Verkehrsrecht tauchen gelegentlich sehr atypische und auch für Juristen überraschende Konstellationen auf. Das gilt auch beim Autokauf. Zuletzt wurde dies durch ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 10.12.2015 bestätigt, was folgenden außergewöhnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte:

Der Kläger, ein Käufer eines Fahrzeuges, begehrte nach dem Rücktritt dem Kaufvertrag die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Rahmen einer von ihm beauftragten Firma hat diese festgestellt, dass in der Elektronik des Fahrzeugs viele Mängel vorliegen, so der Kläger. Auch in anderen Bereichen des Fahrzeuges, in denen üblicherweise kein Wasser sei, wären Rostspuren aufgetaucht. Es stellte sich heraus, dass die Elektronik des Fahrzeugs durch Leichenflüssigkeit beschädigt wurde. Außerdem trat bei warmem Wetter ein so starker Verwesungsgeruch auf, dass das Fahrzeug nicht zu benutzen war.

Die Person, die vorher Eigentümerin des Fahrzeugs war, wurde in eben jenem Fahrzeug in einem Waldstück in der Lüneburger Heide tot aufgefunden. Im Rechtsmedizinischen Gutachten und dem Spurensicherungsbericht finden sich laut Urteil folgende sehr graphische Ausführungen, die wahrlich nichts für schwache Nerven sind:

„Im Fahrzeug muss weiterhin eine hohe Luftfeuchtigkeit geherrscht haben, die schließlich zur starken Schimmelbildung geführt hatte, was eine Fingerspurensuche darüber hinaus unmöglich machte. “ […] „Innenraum durch Rußbeaufschlagung und Leichenausscheidungen zerstört.“

Von weiteren Ausführungen bezüglich des Zustandes wird an dieser Stelle abgesehen, die Leiche befand sich wohl vier Wochen lang in dem Fahrzeug.

2. Rechtliche Hintergründe

Der Kaufvertrag über das Fahrzeug enthielt folgende Klausel:

„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung, es sei denn, er verkauft das Kfz als Unternehmer an den Käufer als Verbraucher.“

Dies war jedoch im vorliegenden Gründen unerheblich, denn auch wenn die Mängelgewährleistungsrechte als ausgeschlossen vereinbart sind, hat nach Auffassung des Gerichts der Verkäufer mit einigen Äußerungen den Tatbestand einer Garantie erfüllt, sodass er unabhängig von den gewöhnlichen Gewährleistungsrechten für einen Mangel haftet. Laut seiner Äußerungen sei das Fahrzeug nicht nur top gepflegt und „ehrlich“, es habe auch vor allem keine Mängel. Zwar ist diese Aussage nicht explizit als Garantie ausgewiesen, aber im Sinne des Kaufrechts stellt es nach Auffassung der Kammer sehr wohl eine dar:

„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Garantie im Sinne des § 443 BGB abgegeben wird, muss das Wort „Garantie“ nicht verwendet werden. Es muss lediglich zum Ausdruck kommen, dass der Verkäufer für eine bestimmte Tatsache einstehen möchte. Hieran hat die Kammer bei der Begrifflichkeit „keine Vorschäden“ keine Zweifel.“

Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Mängelgewährleistungsausschluss nicht berufen, sofern er eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

Folgende Ausführungen des Landgericht Hannover sprechen in diesem Sinne für sich:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. stellt die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen eine Leiche befunden hat und die Fenster über diesen Zeitraum bei Außentemperaturen von 18 Grad geschlossen gewesen sind, was sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt, einen „Vorschaden“ dar, der in jedem Falle zu offenbaren gewesen wäre. Soweit die Beklagte zu 1. meint, es handele sich bei dieser Tatsache nicht um einen „Vorschaden“, den die Parteien im Rahmen der Fixierung im Kaufvertrag gemeint haben, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Definition für einen Vorschaden Vorschäden grundsätzlich Schäden an einem Kraftfahrzeug bezeichnen, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden. Es ist demgemäß nicht zutreffend, wie die Beklagte meint, dass es sich insoweit um Schäden handelt, die zwischenzeitlich behoben worden sind. Derartige, schon behobene Schäden werden als „Altschaden“ bezeichnet. Nach Auffassung der Kammer können keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Tatsache, dass in einem Fahrzeug eine Leiche über einen Zeitraum von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad gelegen hat und aus der Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, einen Vorschaden darstellt. Soweit die Beklagte zu 1. bestreitet, dass aus der Leiche Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, ist sie auf den Inhalt der Ermittlungsakte zu verweisen.“

3. Praktische Relevanz des Urteils

Wie nicht selten vorkommend wird auch in diesem Fall eine dem Gericht mit einer Ermittlungsakte dargelegten Tatsache von der Gegenpartei ohne weiteres bestritten, was bei der in diesem Fall bestehenden Aussagekraft der Beweise vollkommen unerheblich ist. Das passiert oft in Prozessen: Partei A klagt, stellt den Sachverhalt dar. Partei B bestreitet den von Partei A dargestellten Sachverhalt. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO wertet das Gericht unbestrittene Tatsachen als zugestanden, daher bestreitet die beklagte Partei oft einfach ins blaue hinein den Vortrag der klagenden Partei. Diese wird damit beweispflichtig. Liegt aber eine Ermittlungsakte vor, mit der die klagende Partei von Anfang an beweisen kann, dass bestimmte Vorgänge geschehen sind, muss die beklagte Partei diesen Vortrag unglaubwürdig machen, indem sie einen ähnlich starken Beweis aufführt, sodass der vom Kläger behauptete Vortrag zweifelhaft ist. Ermittlungsakten sind jedoch praktisch kaum angreifbar denn sie haben eine hohe Beweiskraft, die Gegenpartei kann im absoluten Regelfall nichts dagegen hervor bringen. Auch für Verkehrsunfälle sind Ermittlungsakten nicht selten von entscheidender Bedeutung. Deshalb kann es auch hilfreich sein, die Polizei bei einem Unfall zu informieren. Mit dem Unfallgegner oder der Polizei sollte allerdings nicht viel diskutiert werden.

Abgesehen davon, dass vor Augen geführt wird, welche Arten von Vorkommnissen zu einem Vorschaden führen können, ist das Urteil rein rechtlich nicht besonders spektakulär sondern durchaus nachvollziehbar und stellt in sehr anschaulicher Weise mit einem der extremsten bekannten Fallbeispiele das Spektrum des Gewährleistungsrechts dar. Es zeigt dem Käufer außerdem auf, wie vorsichtig bei einem Autokauf vorgegangen werden muss.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

1. Definition des Begriffs Fahrerlaubnisverordnung

Die Fahrerlaubnisverordnung ist eine ministeriell erlassene Verordnung auf Bundesebene, welche insbesondere die Teilnahme am Straßenverkehr und die Voraussetzungen hierfür regelt.

2. Erläuterung der wichtigsten Regelungen

In der Fahrerlaubnisverordnung sind sowohl allgemeine Regelungen für die Zulassung zum Straßenverkehr als auch solche über das Führen von Fahrzeugen zu finden. Weiter sind Voraussetzungen für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis darin geregelt. Grundsätzlich ist, wie in § 1 FeV beschrieben, jeder zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen. Allerdings kann eine Erlaubnis vorgeschrieben sein, was in vielen Fällen zutrifft. Insbesondere bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen, dafür ist grundsätzlich die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 FeV gegeben. Ausnahmen dazu sind in selbigem Paragraphen geregelt.

„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.“ – § 4 FeV

3. Erteilung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört, dass eine Person, die die Erteilung begehrt, mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnen muss. Außerdem muss ein gewisses Mindestalter vorliegen, was je nach Klasse der Fahrerlaubnis variiert. Es müssen auch die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sein, und gegen verkehrsrechtliche Vorschriften durfte in der Vergangenheit nicht in grobem Maße verstoßen worden sein. Wer beispielsweise vor dem Erlangen der Fahrerlaubnis unberechtigterweise privat ein bisschen „übt“, dem wird gerne einmal die Erteilung der Fahrerlaubnis verweigert. Für besondere Führerscheinklassen werden außerdem weitere Anforderungen wegen der damit verbundenen großen Verantwortung gestellt. Die Bewerber müssen außerdem gut sehen können und es darf kein Zweifel an der Eignung wegen Alkohol- oder Drogenproblemen bestehen. Sie müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung absolviert haben.

4. Klassen der Fahrerlaubnis

In § 6 FeV sind die Fahrerlaubnisklassen geregelt, darin wird definiert, welche Fahrzeuge bei Vorliegen welcher Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden dürfen.

  • A-Klassen (AM, A1, A2, A): Krafträder (Motorräder verschiedener Leistung, Mofas)
  • B-Klassen (B, BE): PKWs mit und ohne Anhänger
  • C-Klassen (C1, C1E, C, CE): LKWs mit und ohne Anhänger
  • D-Klassen (D1, D1E, D): Busse mit und ohne Anhänger
  • Klassen T und L: Land- und forstwirtschaftliche „Zugmaschinen“ (v.a. landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Traktoren)

In den Klassen sind vor allem Abstufungen bei Gewicht und Leistung eines Fahrzeugs vorhanden. Der Grund dafür ist, dass von stärker motorisierten und schwereren Fahrzeugen eine größere Gefahr ausgeht und die Ausbildung dementsprechend höherer Standards bedarf. Einige Klassen berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen anderer Klassen, so meistens wenn die Fahrerlaubnis die Benutzung stärker motorisierter bzw. schwererer Fahrzeuge gestattet. So wird Personen, die die Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen, das Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2 gestattet, Personen, welche die Klasse A2 besitzen, dürfen auch Fahrzeuge der Klasse A1 und AM führen und so weiter.

5. Entziehung der Fahrerlaubnis

Unter den Voraussetzungen der §§ 46 und 47 FeV kann die Fahrerlaubnis, die erteilt wurde, beschränkt oder entzogen werden. Das ist vor allem der Fall wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis entweder körperlich nicht mehr zum Fahren in der Lage ist oder mehrmals bzw. besonders grob gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Wer keine Fahrerlaubnis hat, darf keine Kraftfahrzeuge mehr führen und muss seinen Führerschein abgeben. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat laut § 21 StVG, dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden, außerdem kann das Fahrzeug eingezogen werden.

In der Fahrerlaubnisverordnung sind auch Regelungen zu dem Verfahren und zu Sonderbestimmungen (etwa bei Dienstfahrzeugen und bei gewerblichem Nutzen, bei Taxis, Krankenwagen etc.) vorhanden. Neben den Voraussetzungen zur Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen beschrieben.

Zusätzlich finden sich Regelungen zu dem allseits bekannten Punktesystem en détail wieder, ferner zu dem Fahreignungs- und dem Fahrerlaubnisregister.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.