Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung – Definition, Begriffserklärung, rechtliche Hintergründe

Was ist eine Rechtsschutzversicherung?

Was eine Rechtsschutzversicherung ist, ist in § 125 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wie folgt beschrieben:

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Es handelt sich dabei um eine so genannte „Kostenversicherung“. Das heißt: Sie ist dafür da, Kosten abzudecken. Als Rechtsschutzversicherung soll sie die Kosten eines Rechtsstreits abdecken.

Warum gibt es Rechtsschutzversicherungen?

Unter Juristen gibt es ein Sprichwort: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Jetzt wird sich manch einer denken: „Moment mal, jeder Richter ist doch gemäß Artikel 20 III des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden“. Das ist richtig. Gesetze lassen aber oft Fragen offen, die ein Richter klären muss, um einen Fall zu entscheiden. Zwei Richter können ein Gesetz unterschiedlich auslegen. Es kann deshalb sein, dass zwei Richter denselben Fall unterschiedlich entscheiden würden. Einige Richter schenken den höchstrichterlichen Urteilen auch wenig Beachtung, sondern legen die Gesetze so aus, wie sie es selbst für richtig halten. Das können sie auch mit Recht tun, denn sie sind gemäß Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Insbesondere führt so ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht automatisch zu einer strafbaren Rechtsbeugung. Es ist möglich, dass man sich durch zwei oder drei Instanzen klagen muss, bis man Recht bekommt.

Der Schutz vor der Kostenexplosion

Manchmal ist auch ganz klar, wer Recht hat und wer nicht. Trotzdem gibt niemand gerne sein Geld heraus, und manch einer nicht mal, wenn man ihn dazu auffordert. Gerade große Unternehmen warten oft und gerne ab, ob sie überhaupt verklagt werden. Denn unterm Strich rentiert sich das häufig. Das heißt: Man muss manchmal sein Recht mit einem Rechtsanwalt durchsetzen. Und egal, ob Zivil- oder Strafprozess: Bei einem Rechtsstreit entstehen immer Kosten. Der Anwalt berät seinen Mandanten, bearbeitet den Fall, schreibt und verschickt Schriftsätze. Oft kommt es auch zur mündlichen Verhandlung vor Gericht. Beide Anwälte erscheinen. Das Gericht lädt vielleicht Zeugen und holt Gutachten ein. Je nachdem, um wie viel Geld gestritten wird, und wie aufwändig der Prozess ist, entsprechend hoch sind auch die Prozesskosten. Wenn eine Partei das Urteil für falsch hält, kann sie in Berufung oder Revision gehen. So kann auch ein einfacher Rechtsstreit schnell immense Kosten erzeugen. Das Risiko, dass man einen Rechtsstreit verliert, besteht immer. Und auch, wenn man den Prozess zum Teil gewinnt, muss man vielleicht Prozesskosten zahlen.

Die Rechtsschutzversicherung soll dieses finanzielle Risiko eines Rechtsstreits ausschließen.

Ein kleines Beispiel hierzu:

Jemand behauptet, ein Arzt habe ihn falsch behandelt. Deswegen habe er Schäden am Körper erlitten. Also verklagt er den Arzt vor dem Landgericht auf Schadensersatz. Die Höhe des behaupteten Anspruchs beträgt 10.000,- €. Die dadurch entstehenden Prozesskosten belaufen sich auf etwa 3.500,- €. Dazu gehören die Anwaltskosten für beide Parteien und die Gerichtskosten. Zusätzlich muss ein Gutachten eingeholt werden. Der Gutachter erhält hierfür 5.000,- €. Insgesamt entstehen also Kosten in Höhe von 8.500,- € nur durch den Rechtsstreit. Diese ganzen Kosten müsste der Kläger vorstrecken.

Sie können sich sicherlich vorstellen, was passiert, wenn diese Entscheidung ihrerseits einem oder zwei weiteren Gerichten vorgelegt wird. Am Ende muss jemand vielleicht alle Kosten alleine tragen.

Herstellung der Waffengleichheit

Wie man an dem Beispiel sehen kann, muss manchmal ein Kläger hohe Kosten vorstrecken. Manche Kläger können solche Kosten überhaupt nicht selbst tragen. Wenn der Prozessgegner über viel Kapital und spezialisierte Rechtsabteilungen verfügt (bei Banken, Versicherungen und großen Unternehmen der Fall), besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Denn die großen Rechtsabteilungen sammeln viel Spezialwissen und können sich viele teure Prozesse gleichzeitig leisten. Eine Privatperson genießt diese Vorzüge nicht. Mit einer finanzstarken Rechtsschutzversicherung an ihrer Seite kann sie ihrem Prozessgegner aber eher auf Augenhöhe begegnen.

Wann ist eine Versicherung sinnvoll?

Ob es sinnvoll ist, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Jeder Mensch hat andere Lebensumstände und andere Risiken im Alltag. Es gibt verschiedene Rechtsschutzversicherungen von verschiedenen Anbietern, die verschiedene Fälle abdecken. Neben der privaten Rechtsschutzversicherung gibt es eine für Firmen und Selbstständige, Verkehrs-, Berufs- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen. Bis zu welcher Höhe die Prozesskosten abgedeckt sind, und in welchen Fällen, richtet sich nach dem konkreten Vertrag.

Verhältnis: Prämie zu Risiko

Jeder Vertrag hat eine andere Prämie (die man „für den Versicherungsschutz zahlt“). Wie hoch die ist, ist in der Regel abhängig davon, was alles von der Versicherung umfasst ist. Wer eine „Rundum-sorglos-Versicherung“ möchte, zahlt mehr, als wenn er einzelne „Pakete“ kombiniert, abwählt oder zusätzliche aufnimmt. Es muss immer abgewogen werden: Ist es wahrscheinlich, dass dieser Versicherungsfall eintritt? Steht die Prämie in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Wahrscheinlichkeit? Verschwende ich damit nur Geld, oder decke ich damit ein echtes Risiko ab?

Hier lässt sich bares Geld sparen: Wer immer Zug und nie Auto fährt, und nicht selbständig ist, braucht bestimmte Pakete oder Policen nicht. Informieren Sie sich immer, was Sie abwählen können, was Sie betrifft und was nicht. Vielleicht hat auch Ihr Arbeitgeber zu Ihren Gunsten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die für bestimmte Fälle gilt. Oder Sie haben selbst eine Versicherung abgeschlossen, die die Prozesskosten abdeckt (zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung, §§ 100, 101 VVG).

 

Worauf Sie achten sollten

Die Deckungssumme

Versicherungen sind im absoluten Regelfall auf eine Deckungssumme begrenzt. Das heißt, dass Prozesskosten nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag gedeckt werden. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst. Regelmäßig sind die Deckungssummen aber so hoch, dass es irrelevant ist. Bei Rechtsschutzversicherungen können zum Teil Prozesskosten in Höhe von einigen Hunderttausend Euro erstattet werden. So viel wird kaum ein Prozess kosten.

Die Selbstbeteiligung

Manche Versicherungen sehen eine Selbstbeteiligung vor. Das heißt, dass bis zu einem bestimmten Betrag der Versicherte die Kosten selbst tragen muss (in der Regel sind das maximal ein paar hundert Euro). Was darüber hinausgeht, trägt die Versicherung. Diesen Betrag bekommen Sie von der Gegenseite als Prozesskosten gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt, wenn Sie den Prozess gewinnen. Unter Umständen kann es sogar lohnender sein, bei kleineren Prozessen die Kosten selbst vorzustrecken, denn einige Versicherer kündigen schon nach dem ersten Schadensfall den Vertrag oder erhöhen die Prämie.

Die Wartezeit

In der Regel gibt es eine dreimonatige Wartezeit. Das heißt, dass in den ersten drei Monaten nach Versicherungsabschluss kein Versicherungsschutz besteht. Einige Versicherer sehen auch ein halbes Jahr Wartezeit vor.

Sehr wichtig: Was gilt als Schadenszeitpunkt?

Einige Versicherer berufen sich darauf, dass die Ursache für den Versicherungsfall schon lange vorlag, bevor die Versicherung überhaupt abgeschlossen wurde. Man sollte deshalb besonders genau darauf achten, was der Versicherer als „Schadensfall“ ansieht. Im besten Fall enthält die Rechtsschutzversicherung die Regelung, dass das schadensverursachende Ereignis maßgeblich ist. Man spricht hierbei von der Ereignistheorie.

Sonstige Ausschlüsse

In einigen anderen Fällen wird auch der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Man sollte sich deshalb die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers durchlesen. Viele sehen nämlich einen Ausschluss für Streitigkeiten aus

  • dem Kauf oder Verkauf von Baugrundstücken,
  • Rechten aus geistigem Eigentum (insbesondere relevant bei Verstößen gegen das Urheberrecht!)
  • Kauf und Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren oder aus
  • Darlehens-, Spiel- oder Wettverträgen vor.

Außerdem gibt es Obliegenheiten. Es gibt zum Beispiel die Pflicht, dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Wer Obliegenheiten verletzt, verliert vielleicht den Versicherungsschutz!

Ein kleiner Tipp am Rande

Teilweise neigen Versicherungen dazu, Leistungen, die sie eigentlich erbringen müssten, unberechtigt zu kürzen. Zum Beispiel kommt es vor, dass ein Schaden falsch eingeordnet wird. Es passiert gelegentlich, dass ein Versicherer einen Leihvertrag als Darlehensvertrag einordnet, oder anderweitig als einen Fall einordnet, in dem er nicht zahlen müsste. Auch eine Kündigung durch den Versicherer kann unberechtigt sein.

Niemand muss solche unberechtigte Kürzungen hinnehmen! Wer seinen Versicherungsschutz nicht verlieren möchte, kann auch rechtlich dagegen vorgehen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Internationaler Führerschein – Was ist das, und wozu braucht man ihn?

Internationaler Führerschein – Was ist das, und wozu braucht man ihn?

Internationaler Führerschein

Der Führerschein ist ein Dokument, mit dem man die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nachweisen kann. Er wird grundsätzlich nur von dem Staat verliehen, in dem die Fahrausbildung stattfindet, und gilt nur zwischen diesem Staat und dem Berechtigten. Teilweise werden Führerscheine auch in anderen Staaten akzeptiert.

Innerhalb der Europäischen Union werden grundsätzlich alle Führerscheine anerkannt, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellt werden. Das bedeutet, dass deutsche Führerscheine auch im EU-Ausland gelten. Inzwischen haben Führerscheine, die innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden, alle das gleiche Format. Probleme gibt es höchstens, wenn ein Fahrer einen älteren Führerschein mit sich führt. Denn innerhalb der Europäischen Union sind 110 verschiedene Arten von Führerscheinen anerkannt.

Wozu braucht man also den internationalen Führerschein?

Den internationalen Führerschein braucht man, wenn man außerhalb Europas fahren möchte. Alle Staaten regeln den Straßenverkehr unterschiedlich und können ihre Gesetze stets ändern. Wer im fernen Ausland also vor hat, Auto zu fahren, sollte sich vor einer Reise umfänglich informieren, ob sein Führerschein in dem Land gültig ist. In Deutschland ist das vorsätzliche oder fahrlässige Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis eine Straftat nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Viele andere Staaten sehen das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis nur als Ordnungswidrigkeit an. Allerdings können hohe Kosten oder Probleme mit den Behörden entstehen. Außerdem kann nicht jeder Staat ein rechtsstaatliches Verfahren oder rechtliches Gehör garantieren.

Ein internationaler Führerschein kostet etwa 15 Euro. Er kann bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt werden. Wer einen älteren Führerschein hat, muss ihn zuerst gegen einen neuen umtauschen, um einen internationalen Führerschein zu bekommen. Gültig ist er nur bei Vorlage des deutschen Führerscheins, es handelt sich dabei um ein Zusatzdokument und stellt keinen Ersatz für den nationalen Führerschein dar. Wer also die Fahrerlaubnis entzogen bekommt, sollte unter keinen Umständen nur mit dem internationalen Führerschein weiterfahren.

Internationaler Führerschein – wo ist er anerkannt?

Nicht jeder Staat erkennt einen internationalen Führerschein an, so beispielsweise China und Myanmar (Stand: 25. September 2017). Welcher Führerschein wo grundsätzlich anerkannt wird, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Staat Führerschein(*)
Innerhalb EU deutsch
Ägypten(!) international
Algerien(!) international
Argentinien international
Australien international
Bahrain international
Bolivien international
Brasilien international
Chile international
China international*
Costa Rica international
Georgien deutsch
Indien international
Indonesien international
Irak(!) international
Iran international
Israel(!) international
Island deutsch
Japan(!) (deutsch)*
Kanada deutsch
Katar international*
Kenia international
Kolumbien international
Kuba international
Liechtenstein deutsch
Malaysia international
Marokko international
Mauritius international
Mexiko international
Neuseeland international
Norwegen deutsch
Oman international
Peru international
Schweiz deutsch
Südafrika international
Thailand international
Tunesien international
Vereinigte Arabische Emirate international
Vereinigte Staaten international*

(*)Die mit (!) gekennzeichneten Staaten wurden vom Auswärtigen Amt mit einer Reisewarnung versehen. In China kann bei einem dreimonatigen Aufenthalt eine vorläufige Fahrerlaubnis erworben werden. In Japan ist ein deutscher Führerschein mit beglaubigter Übersetzung bis zu drei Monate gültig. Der internationale Führerschein ist in Katar 7 Tage lang gültig. Danach muss auch hier eine temporäre Fahrerlaubnis erworben werden. In den USA regelt jeder Bundesstaat die Anerkennung selbständig. Die Rechtslage ist teils unklar, weswegen ein internationaler Führerschein dringend empfohlen wird. Die Liste ist nicht abschließend und dient der Orientierung. Stand: 25. September 2017

Vor Reisen ins Ausland immer informieren!

Bitte beachten Sie (insbesondere bei den mit (!) gekennzeichneten Staaten) die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes bei Reisen ins Ausland. Informieren Sie sich außerdem zu den Verkehrsregeln des jeweiligen Landes und der Höhe der Bußgelder. Auch im EU-Ausland drohen zum Teil drakonische Strafen bei Geschwindigkeitsverstößen! Lesen Sie dazu hier mehr.

Viele Staaten setzen außerdem voraus, dass weitere Bedingungen erfüllt werden. In einigen Staaten muss zum Beispiel eine bestimmte Versicherung abgeschlossen werden. Siehe hierzu auch Deutsches Büro Grüne Karte. Beachten Sie auch hierzu die Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Informationen, die von den jeweiligen Behörden oder Botschaften bereitgestellt werden. Das sorgfältige Informieren im Vorfeld beugt Problemen vor, die durch rechtliche Irrtümer oder kulturelle Missverständnisse entstehen können.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Muss man gegen Facebook in Irland klagen?

Muss man gegen Facebook in Irland klagen?

In einer Entscheidung vom 2. Juli 2016 hat sich das Amtsgericht Mitte in Berlin mit Fragen befasst, die jeden Facebook-Nutzer interessieren dürften:

Wenn man keinen Zugriff mehr auf seinen Account hat, kann man ihn sich den Zugriff „einklagen“?

An wen muss man die Klage richten?

Kann man vor einem deutschen Gericht klagen?

Muss man dafür nach Irland, wo Facebook ansässig ist?

Inhalt der Entscheidung

Der Kläger ist ein Facebook-Nutzer, der sich 2008 seinen Account eingerichtet hat. Er hatte seit dem 3. Juli 2016 keinen Zugriff mehr auf seinen Facebook-Account. Facebook begründete das damit, dass er „zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt sei“. Darüber hinaus verwies Facebook auf die „Erklärung der Rechte und Pflichten“. Der Nutzer hat deswegen einen Rechtsanwalt mit dem Fall beauftragt. Das Unternehmen gab nicht nach, weswegen der Nutzer gegen Facebook klagte. Das Ziel der Klage: Der Nutzer will Zugang zu Facebook bekommen. Außerdem soll Facebook die Rechtsanwaltskosten erstsatten.

Bei welchem Gericht muss man so eine Klage erheben?

Welches Gericht im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich vor allem nach folgenden Kriterien: Der Gerichtsbarkeit, der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit.

Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit

Zunächst ist wichtig, um welche Art von Rechtsstreit es sich handelt. Wer sind die Beteiligten? Geht es um Beziehungen der Bürger untereinander, oder die zwischen Bürgern und dem Staat? Ist es ein arbeitsrechtlicher, familienrechtlicher oder kaufrechtlicher Streit? Danach bestimmt sich, ob die Streitigkeit vor die ordentliche Gerichtsbarkeit oder die Fachgerichtsbarkeit geht. Wichtig ist außerdem, bei welcher Instanz man einen Antrag oder eine Klage einreichen muss. Viele Streitigkeiten werden vor Amtsgerichten ausgetragen. Zum Teil sind auch Landgerichte, Arbeits- oder Familiengerichte in erster Instanz zuständig.

In diesem Fall klagte eine natürliche Person gegen ein Unternehmen. Bei solchen Streitigkeiten ist je nach Art der Klage und Streitwert meist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, hier war es das Amtsgericht in erster Instanz.

Örtliche Zuständigkeit – wo muss man klagen?

Normalerweise muss gemäß § 12 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Kläger (hier der Nutzer) nach deutschem Recht dort klagen, wo der Beklagte (hier Facebook) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Im Hinblick auf natürliche Personen (Menschen) heißt das: Man muss jemanden im Regelfall dort verklagen, wo derjenige seinen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften (Unternehmen), wird der Sitz regelmäßig in der Satzung festgelegt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, etwa aus Körperverletzung oder Sachbeschädigung (siehe § 32 ZPO).

Wie verhält es sich bei internationalen Fällen?

Komplizierter wird es, wenn Unternehmen wie Facebook ihren Sitz im Ausland haben oder im Ausland agieren. Staaten haben unterschiedliche Rechtssysteme, und treffen unterschiedliche Regelungen dazu, welches Gericht in welchem Fall zuständig ist. Manche Staaten haben Abkommen, die diese Situationen klären. Theoretisch können zwei Staaten dem gleichen Gericht die Zuständigkeit zuweisen, sie können aber auch unterschiedliche Regelungen treffen. Das ist von Staat zu Staat und von Fall zu Fall unterschiedlich. Deutsche Gerichte müssen nach deutschem Recht überprüfen, ob sie zuständig sind oder nicht.

Wie ist es in Europa?

Innerhalb Europas besteht inzwischen eine gewisse Rechtssicherheit, weil viel über zwischenstaatliche Abkommen und europäische Normen geregelt ist. An diese Abkommen und Verordnungen müssen sich die Staaten und deren Gerichte halten. Eine wichtige Verordnung ist die sogenannte „EUGVVO“. Diese Verordnung wird auch „Brüssel-1a-Verordnung“ genannt, sie regelt unter anderem die Zuständigkeit von Gerichten. Wenn ein Verbraucher gegen einen Unternehmer klagt, kann er laut Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung entweder am Gerichtsstand des Unternehmens klagen, oder an seinem eigenen Gerichtsstand.

In diesem Fall reichte der Verbraucher an seinem eigenen Gerichtsstand die Klage ein, nämlich am Amtsgericht Berlin-Mitte.

Klage Irland Facebook

Zustellung der Klage

Wenn die Klage erhoben wurde, muss die Klageschrift einem Beklagten auch wirksam zugestellt werden. Das heißt für den konkreten Fall: Facebook muss darüber „benachrichtigt“ werden, dass jemand gegen das Unternehmen klagt. Jeder muss sich nämlich gegen Klagen effektiv verteidigen können, im deutschen Verfassungsrecht ist das Recht auf rechtliches Gehör in Artikel 103 des Grundgesetzes verankert. Eine solche Verteidigung ist nur dann möglich, wenn ermöglicht wird, sich zu erhobenen Vorwürfen zu äußern und selbst Einwände vorzubringen. Also wurde die deutsche Klageschrift nach Irland zugestellt.

An diesem Punkt stellt sich folgende Frage: Was ist mit ausländischen Klagen? Wenn mir eine Klage in ausländischer Sprache zugestellt wird, und ich es nicht verstehe – kann ich mich dann wirksam verteidigen? Die EU-Zustellungsverordnung gibt darauf folgende Antwort: Grundsätzlich kann ein Beklagter (hier Facebook) laut Artikel 8 der Verordnung die Annahme eines Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in einer seiner Amtssprache verfasst ist, oder wenn es nicht in einer Sprache verfasst ist, die er versteht. Facebook als Empfänger hat seinen Sitz in Irland, und die deutsche Sprache ist dort nicht Amtssprache.

Ist Facebook also vor deutschen Gerichten „sicher“?

Das Gericht geht davon aus, dass Facebook die Sprache „versteht“ – denn es handelt sich um ein multinational agierendes Unternehmen, das mit dem Nutzer außerdem in seiner eigenen Sprache – auf Deutsch – in Kontakt getreten ist. Außerdem sind viele Texte, auch zu rechtlichen Themen, von Facebook auf Deutsch verfasst.

Die Zustellung ist also nach Auffassung des Gerichts wirksam. Facebook wurde verurteilt, dem Nutzer wieder Zugang zur Plattform zu gewähren, und die Kosten des Rechtsstreits sowie die Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Leihvertrag – Auto verliehen – wer hat haftet?

Leihvertrag – Auto verliehen – wer hat haftet?

Leihvertrag – 

wer haftet wenn man das Auto verleiht

und ein Schaden eintritt?

An die eigenen Kinder, an Freunde oder die Familie – fast jeder Eigentümer hat sein Auto schon verliehen. Kaum jemand macht sich allerdings Gedanken darüber, wer haftet oder wer zahlt, wenn etwas passieren sollte. In den allerwenigsten Fällen bespricht man, wer welche Risiken zu tragen hat, und noch seltener wird etwas schriftlich festgehalten. Dabei sollte man sich stets darüber im Klaren sein, welche Konsequenzen das eigene Handeln haben kann.

Im folgenden Artikel erfahren Sie, wie sich eine Leihe auf die Haftung auswirkt.

Was ist Leihe eigentlich?

Was eine Leihe ist, ist explizit in § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die Leihe ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Wer sich mit jemand anderem darauf einigt, ihm das Auto zu überlassen, geht einen Leihvertrag ein. Gemäß § 151 BGB kommt ein Vertrag dann zustande, wenn eine Partei einen Antrag gemacht hat, den die andere Partei annahm. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das ganze schriftlich festgehalten wird, oder ob es nur mündlich abgesprochen wurde. Entscheidend ist, dass beide Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie sich darüber einig sind.

Aus Verträgen erwachsen den Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen. Dem Grunde nach müssen die Parteien die gegenseitigen Interessen wahren, die bei einem Vertrag bestehen. Für Schäden, die bei Abwicklung eines Vertrages passieren, können die Vertragsparteien haften.

Besonderheiten von Leihverträgen

Je nachdem, um was für einen Vertrag es sich handelt, bestehen verschiedene Pflichten. Die Regelungen, die dem § 598 BGB folgen, beschreiben die vertragstypischen Rechte und Pflichten bei Leihverträgen. Sowohl die Rechte des Verleihers, als auch die des Entleihers gehen daraus hervor. Wie auch bei anderen unentgeltlichen Verträgen gibt es besondere Vorschriften im Hinblick auf die Haftung.

So ist die Haftung des Verleihers gemäß § 599 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auch für Mängel an dem Auto haftet er laut § 600 BGB nur, wenn er sie arglistig verschweigt. Den Nachweis darüber zu führen, wird dem Entleiher aber meist schwerfallen.

Wer das Auto ausleiht, haftet allerdings nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Das heißt, dass der Entleiher auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet, wenn ein Schaden an der Sache entsteht. Das erscheint auch angemessen, immerhin wird ihm die Sache ja unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außerdem muss der Entleiher die Kosten tragen, die zur Erhaltung der Sache notwendig sind. Wenn sich jedoch der Zustand der Sache verschlechtert, weil er sie ordnungsgemäß gebraucht (gewöhnlicher Verschleiß), muss der Entleiher nicht dafür aufkommen.

Kann man das Auto sofort herausverlangen, wenn man es wieder braucht?

Wenn eine Zeit oder ein Zweck für den Leihvertrag vereinbart ist, kann der Verleiher das Auto eigentlich erst nach dem Zeitablauf oder dem Gebrauch zu dem vereinbarten Zweck zurückfordern. Sind weder Zeit noch Zweck bestimmt, kann der Verleiher das Auto gemäß § 604 Abs. 3 BGB sofort herausverlangen. In besonders gelagerten Fällen kann der Verleiher den Vertrag unter Umständen vor Zeitablauf aufkündigen.

Kurze Verjährung

Wer Ansprüche aus dem Leihvertrag geltend machen möchte, sollte sich beeilen: Einige Ansprüche verjähren bereits nach 6 Monaten. Für den Verleiher gilt dies ab Zurückerhalten der Sache, für den Mieter ab Beendigung der Leihe. Die Verjährung lässt sich zum Beispiel durch Klageerhebung oder durch Zustellung eines Mahnbescheids hemmen. Da mit einer Klageerhebung gewisse Risiken und Schwierigkeiten verbunden sind, ist es meist ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Dispositives Recht

Wichtig: Sofern es nicht gegen die guten Sitten oder zwingendes Recht verstößt, können die Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Zwingendes Recht ist beispielsweise, dass niemand im Voraus eine Haftung wegen Vorsatzes erlassen kann (siehe § 276 III BGB).

Unterschiede zum Mietvertrag

Vom Leihvertrag ist der Mietvertrag zu unterscheiden. Wird für das Überlassen des Autos Geld gezahlt, handelt es sich nicht um einen Leih-, sondern einen Mietvertrag. Der Mieter einer Sache hat umfangreichere Rechte als der Entleiher. Die Regelungen zum Mietvertrag finden sich in den §§ 535 ff. BGB.

Was passiert bei einem Unfall?

Kommt es zu einem Unfall, können die rechtlichen Folgefragen sehr komplex sein. Meistens sind an einem Unfall mindestens zwei Personen beteiligt, die am Straßenverkehr teilnehmen. Dazu kommt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eine Haftpflichtversicherung abschließen muss. Somit treten regelmäßig zwei weitere Spieler hinzu: Die Haftpflichtversicherungen beider Fahrzeughalter. Außerdem kann ein Fahrzeug geleast, vermietet oder verliehen sein, der Mieter kann seinerseits das Fahrzeug verleihen und ähnliches. Am Ende kann es passieren, dass fünf oder mehr Beteiligte mit einem Schaden dastehen, und auf einen Ersatz für ihren erlittenen Schaden hoffen. Ein solches Durcheinander zu entflechten, kann bei dem Versuch, alles juristisch einzuordnen, noch erheblich komplexer werden.

Die Geschädigten möchten so schnell wie möglich ihren Schaden ersetzt bekommen. Versicherungen versuchen, so wenig wie möglich zu zahlen, und die Sache so schnell wie möglich abschließen. Und die Richter hoffen auf eine rasche Einigung der Parteien. Der gesamte Prozess bringt rechtliche Unsicherheiten für die Betroffenen, und zieht sich oft einige Zeit hin. In so gelagerten Fällen ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht sinnvoll.

Wer haftet?

Wer in welchem Fall haftet, kann kaum allgemein formuliert werden. Es kommt auf den konkreten Fall an. Meist muss der Haftpflichtversicherer, dessen Versicherung für den Halter, Eigentümer und Fahrer eines Fahrzeugs abgeschlossen wurde, für den Schaden aufkommen, der dem anderen Beteiligten entstanden ist. Der Fahrer, dem das Fahrzeug geliehen oder vermietet wurde, kann gegenüber dem Verleiher oder Eigentümer wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder nach Deliktsrecht haften.

Haftungsausschlüsse

Bei einem Leih- oder Mietvertrag kann aber auch ein Haftungsausschluss zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein. Ein Haftungsausschluss bedeutet, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass eine Vertragspartei unter bestimmten Umständen nicht haften muss. Wie oben erwähnt, ist das bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen nicht möglich. Aber was ist bei Fahrlässigkeit?

Einige Vermieter oder Verleiher fragen sich nun womöglich, wieso es nötig sein sollte, hier einen Haftungsausschluss zu thematisieren. Die Antwort darauf lautet, dass ein Haftungsausschluss auch zustande kommen kann, ohne dass es beide Parteien aussprechen. Dabei spricht man von einem so genannten „stillschweigenden Haftungsausschluss“.

Der Gedanke dahinter: Bei Abschluss eines Leihvertrags (oder bei Duldung der Benutzung) können sich beide Personen ohne ausdrückliche Absprache darüber einig sein, dass der Entleiher nicht für fahrlässiges Handeln haften muss.

Dass ein solcher Ausschluss nur in Ausnahmefällen vorliegt, geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2016 hervor. Darin führte das Gericht aus, dass der Fahrer selbst dann für den Unfallschaden haften muss, wenn die Unfallfahrt dem Entleiher oder dessen Familienmitgliedern zugutekommen sollte. Anders verhält es sich aber möglicherweise, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs fahruntüchtig ist, und daher einem anderen Fahrer das Fahrzeug überlässt.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unfall mit Tieren – wie verhält man sich richtig, wer haftet?

Unfall mit Tieren – wie verhält man sich richtig, wer haftet?

Unfall-mit-Tieren

Es gibt etwa zweieinhalb Millionen Unfälle pro Jahr in Deutschland. Ungefähr ein Zehntel davon sind Unfälle mit Tieren. Auch wenn glücklicherweise nur selten Menschen dabei verletzt werden, haben Unfälle immer unangenehme Folgen für die Beteiligten.

Wie verhalte ich mich richtig?

Vorbeugendes Verhalten

Den Zusammenstoß mit einem tonnenschweren Fahrzeug überlebt ein Tier im Regelfall nicht. Nicht ohne Grund kann ein Fahrzeug ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafrechts sein. Jeder Fahrer sollte deshalb verantwortungsvoll damit umgehen. So verpflichtet § 1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht.

Allgemein ist es sinnvoll, seinen Fahrstil an die herrschenden Sicht- und Fahrbahnverhältnisse anzupassen. In Gebieten, in denen es Wild geben kann, also an Wäldern und Feldern, sollte man mit besonderer Vorsicht fahren. Gerade im Herbst, während der Morgen- und Abenddämmerung.

Verhalten bei Unfallgefahr

In manchen Fällen lässt sich ein Unfall mit einem Tier trotz aller Vorsicht nicht vermeiden. Häufig sollte das auch gar nicht um jeden Preis versucht werden. Das hört sich vielleicht widersprüchlich oder makaber an, hat aber Gründe. Wie oben erwähnt, ist ein Fahrzeug, egal ob Kleinwagen oder Transporter, ein tonnenschweres Objekt, und es kann hohe Geschwindigkeiten erreichen. Schon bei einer Geschwindigkeit von dreißig Kilometern pro Stunde kann ein Unfall tödlich sein. Wer sein Auto bewegt, sollte also unter keinen Umständen die Kontrolle darüber verlieren.

Bei einem Kontrollverlust wäre das Tier weiterhin in Gefahr, außerdem werden alle Insassen des Fahrzeugs und andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefährdet. Riskante Ausweichmanöver sollte man deshalb unter allen Umständen vermeiden.

Großwild, etwa ein Hirsch, kann allerdings bei einem Unfall eine Gefahr für Fahrer und Beifahrer darstellen. Hier ist es dann ratsam, auszuweichen, wenn dadurch keine größeren Gefahren geschaffen werden. Je nach Situation kann die eine oder andere Art zu handeln sinnvoller sein, nur sollten Sie sich folgendes merken: Kontrolle wahren, Insassen schützen, Verkehrsteilnehmer schützen. Bei Kontakt mit Tieren sollten Sie, sofern möglich, abbremsen, das Fernlicht abstellen und hupen .

Darf ich stark bremsen?

Auch wenn sich nur kleine Tiere auf der Fahrbahn bewegen, darf der Fahrer abbremsen. So hat das Amtsgericht Paderborn in einem Urteil vom 28. Januar 1992 entschieden, dass ein Fahrer sein Fahrzeug stärker abbremsen darf, wenn sich eine Taube auf der Fahrbahn befindet. Wenn sich ein Fahrer hinter ihm befindet, der keinen ausreichenden Abstand wahrt, muss dieser regelmäßig für den kompletten Schaden aufkommen, wenn deswegen ein Auffahrunfall passiert. Grund dafür ist, dass § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, einen so großen Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten, dass man rechtzeitig anhalten kann:

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Vorsicht ist allerdings geboten. Wenn ein Fahrer von hinten dicht auffährt, sollte eine Vollbremsung wenn möglich vermieden werden. Nicht nur die daraus entstehenden Gefahren sind beachtlich. Einige Haftpflichtversicherer bereiten bei Auffahrunfällen Schwierigkeiten, außerdem kann je nach Beweislage das Gericht zu dem Schluss kommen, dass gar kein Tier auf der Fahrbahn war. Im schlimmsten Fall kann das Gericht davon ausgehen, dass zum Zwecke der Disziplinierung gebremst wurde. Sollte das Gericht das zugrunde legen, wird es zu Lasten des vorausfahrenden Fahrers entscheiden (so auch ein Urteil des OLG München vom 22. Februar 2008).

Verhalten nach dem Unfall

Was ist zu tun, wenn es doch zu einem Unfall kommt?

Zunächst sollten Sie tun, was Sie bei einem Unfall regelmäßig tun sollten:

Die Unfallstelle absichern und die Polizei rufen.

Berühren Sie unter keinen Umständen das Tier! Tiere, insbesondere wilde Tiere, können Krankheiten übertragen, treten oder anderweitig eine Gefahr darstellen. Bei wilden Tieren ist es Sache des zuständigen Försters, sich um das verletzte oder tote Tier zu kümmern.

Fotografieren Sie außerdem die Unfallstelle. Wenn es sich bei dem Tier um Wild handelt, können Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen.

Geld

Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?

Es kommt darauf an, mit was für einem Tier Sie den Unfall hatten, und welche Art von Versicherung Sie abgeschlossen haben. Wenn das Tier jemandem gehört, kann es durchaus sein, dass der Tierhalter den Unfall verschuldet hat. Es kann aber auch sein, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben – oder gar für einen Schaden am Tier aufkommen müssen.

Unfälle mit wilden Tieren

Haftpflichtversicherung

Zur Haftpflichtversicherung sollten Sie sich folgendes merken:

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. (§ 100 VVG)

Das heißt: Schäden, die Sie selbst erleiden, werden von einer Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Der Versicherer muss nur zahlen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug andere schädigen. So verhält es sich zum Beispiel, wenn Sie bei dem Unfall das Eigentum einer Person verletzen (Sie haben bei dem Unfall ein fremdes Auto beschädigt, ein Nutz- oder Haustier verletzt, einen Zaun oder ein Verkehrsschild beschädigt oder Ähnliches).

Kaskoversicherungen

Bei Kaskoversicherungen verhält es sich anders: Diese Versicherungen umfassen regelmäßig auch Wildschäden. Versichert sind hierbei nämlich Schäden am Fahrzeug. So wird für Teilkasko auch in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherungen (AKB) (Stand Juli 2016) Wildschäden explizit aufgeführt.

Wichtig: Bei der Teilkaskoversicherung ist in der Regel nur Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz umfasst. Darunter fallen zum Beispiel Feld- und Schneehasen, aber auch Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild und Schwarzwild. Einige Versicherer erstrecken den Rahmen allerdings auf sämtliche Tiere.

Was in welchem Fall der Versicherer zahlen muss, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Häufig kommt es vor, dass die Versicherer nicht oder zu wenig zahlen. Auch wenn Versicherer ein Angebot machen, das angemessen klingt, kann das weit unter dem liegen, was sie eigentlich zahlen müssen. Wenn dieser Verdacht besteht, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht zu kontaktieren. Lassen Sie sich nicht darauf ein, auf Ihre Ansprüche teilweise oder komplett zu verzichten, wenn Sie den Schaden noch nicht abschätzen können!

Unfälle mit Nutztieren

Nur wenige Versicherer verpflichten sich, im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung für Schäden am Auto aufzukommen, die durch alle Arten von Tieren verursacht werden. Unfälle mit Nutztieren wie Kühen oder Schafen sind regelmäßig nicht von der Versicherung umfasst.

Wenn die Versicherung nicht leisten müsste, könnte trotzdem der Tierhalter nach Maßgabe des § 833 BGB haften. Das müsste er grundsätzlich, wenn durch sein Tier ein Mensch getötet, oder verletzt, oder eine Sache (zum Beispiel ein Auto) beschädigt wird. Er wird für seine Tiere zur Verantwortung gezogen, wenn die eine Gefahr darstellen. Es gibt für Nutztiere aber Ausnahmen. Wenn der Nutztierhalter die erforderliche Sorgfalt beachtet (Beispiel: die Kuh grast auf einer angemessen umzäumten Weide), haftet er nicht. Außerdem haftet er nicht, wenn der Schaden sowieso eingetreten wäre, egal ob er die Sorgfalt beachtet hätte oder nicht. Welche Sorgfalt angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Tier.

Bei Unfällen kann es auch zur Haftung mehrerer Beteiligter kommen. So musste das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. Februar 2002 folgenden Fall entscheiden: Ein Fahrer musste wegen eines Ponys eine Vollbremsung einleiten. Daraufhin kam es zu einem Auffahrunfall mit dem Auto hinter ihm – für den entstandenen Schaden mussten der Eigentümer des Pferdes und der Auffahrende aufkommen. Wichtig ist hier: Pferde gelten nicht als Nutztiere, demnach haftet der Tierhalter auch, wenn das Pferd eingezäunt war. Unfall-mit-Tieren.

 

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin