Nichtzulassungsbeschwerde

Nichtzulassungsbeschwerde

Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde?

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel. Ein Kläger oder Beklagter kann eine solche Beschwerde einlegen, wenn er in die nächste Instanz gehen möchte, aber das jeweilige Gericht eine Berufung oder Revision nicht zulässt.

Vereinfacht gesagt heißt das Folgendes: Ein Kläger ist mit einem Urteil unzufrieden. Er hält es für fehlerhaft. Deshalb will er, dass ein anderes Gericht dieses Urteil auf Fehler überprüft. Das wird aber nicht zugelassen. Genau gegen diese Nichtzulassung kann er sich mit einer Beschwerde wehren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht nur im Zivilprozessrecht, sondern auch im verwaltungs-, arbeits-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren. Hier wird exemplarisch die Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess behandelt.

Voraussetzungen der Beschwerde

Es ist wichtig, die Begriffe „Berufung“ und „Revision“ sauber zu trennen. Für beide Rechtsmittel gibt es nämlich verschiedene Voraussetzungen. Bei einer Berufung überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung auf tatsächliche und rechtliche Fehler. Das Revisionsgericht überprüft aber nur auf rechtliche Fehler.

Dass es verschiedene Voraussetzungen gibt, gilt auch für die Beschwerden, die bei einer Nichtzulassung einer Berufung oder Revision eingelegt werden können. Bei einer Revision heißt die Beschwerde „Nichtzulassungsbeschwerde“ (§ 544 der Zivilprozessordnung [ZPO]), bei der Berufung heißt sie „Rechtsbeschwerde“ (§ 522 Abs. 1 S 4 ZPO).

Die Beschwerden und deren Voraussetzungen richten sich im Wesentlichen nach den §§ 543 f., 522 und 574 der ZPO sowie nach § 26 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGZPO).

Fristen wahren!

Eine Beschwerde muss bei dem jeweiligen Berufungs- oder Revisionsgericht fristgerecht eingereicht werden. Das klingt trivial und harmlos, aber wer eine Frist versäumt, bekommt Probleme bei der Rechtsdurchsetzung. Insbesondere sind laut ZPO hier Notfristen festgelegt. Das heißt, dass diese Fristen durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert werden können. Sie sind immer einzuhalten, sonst ist die Beschwerde unzulässig und kann keinen Erfolg haben. Man muss sich also rechtzeitig beschweren:

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde

  • Einen Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
  • spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils (§ 544 Abs. 1 S 2 ZPO).

Berufung: Rechtsbeschwerde

  • Binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Nichtzulassungsbeschlusses (§ 575 ZPO)

Begründung

Die Beschwerde muss begründet werden. Eine Begründung kann nachgereicht werden, aber auch für sie gelten Fristen (siehe § 544 Abs. 2 ZPO).

Wann hat eine Beschwerde Erfolg?

Zunächst müssen die Voraussetzungen für eine Berufung oder Revision vorliegen.

Die Voraussetzungen für eine Berufung liegen vor, wenn sie statthaft ist, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Außerdem darf sie nicht offensichtlich aussichtslos sein. Es muss Bedarf für eine mündliche Verhandlung geben. Schließlich muss die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung haben, oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts muss zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung notwendig sein (§ 574 II ZPO).

Auch für die Revision gilt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben muss, oder eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden soll. Sie ist auch zuzulassen, wenn eine Rechtsfortbildung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der praktisch häufigste Fall für eine Revision ist, dass ein Gericht von dem abweicht, was höhere Gerichte entschieden haben. Außerdem muss gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO der Wert der Beschwer 20.000,- Euro übersteigen (Diese Regelung könnte sich ab dem 30. Juni 2018 ändern).

Was passiert nach Einlegen der Beschwerde?

Sobald eine Beschwerde eingelegt ist, hat der Prozessgegner Zeit, sich dazu zu äußern. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde hemmt außerdem die Rechtskraft des Urteils. Sobald die Beschwerde abgelehnt wird, erwächst das Urteil aber in Rechtskraft. Das heißt, dass es nicht mehr anfechtbar ist. In seltenen Fällen kann dann höchstens noch eine Verfassungsbeschwerde helfen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Kaskoversicherung

Kaskoversicherung

Was ist eine Kaskoversicherung?

Mit einer Kaskoversicherung kann man ein Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden und Verlust versichern. Eine Kaskoversicherung ist also eine Sachversicherung im Sinne der §§ 88 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Haftpflicht- und Kaskoversicherungen

Wichtig: Eine Kaskoversicherung ist keine Haftpflichtversicherung. Eine Haftpflichtversicherung dient nämlich dem Schutz des Versicherten vor den Ansprüchen Dritter. Sollte man also einen Unfall verschulden, muss die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen, den man beim Dritten verursacht hat (es sei denn, man hat etwa den Unfall vorsätzlich herbeigeführt). Die Kaskoversicherung greift dagegen nur bei Schäden am eigenen Fahrzeug. Anders als die Haftpflichtversicherung ist eine Kaskoversicherung keine Pflichtversicherung. Der Fahrzeughalter muss sie also nicht abschließen.

Teilkasko und Vollkasko

Bei Kaskoversicherungen unterscheidet man zwischen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Beide Arten der Kaskoversicherung schützen regelmäßig bei Bränden, Explosionen, bei Diebstahl und Raub. Außerdem sind Schäden aufgrund von Stürmen und Überschwemmungen normalerweise abgedeckt. Der Versicherungsschutz greift für gewöhnlich auch bei Wildschäden, Kurzschlussschäden und Glasbruch. Es kommt immer auf den jeweiligen Vertrag an. Unterschiedliche Verträge können unterschiedliche Bedingungen enthalten und im Versicherungsfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen!

Teilkasko ist von der Vollkasko vollständig umfasst. Die beiden Versicherungen unterscheiden sich voneinander vor allem dadurch, dass die Vollkaskoversicherung auch selbstverschuldete Unfallschäden und Vandalismus abdeckt. Es werden aber nicht alle Schäden abgedeckt, die ein einfacher Mensch als „Unfall“ bezeichnen würde. Wenn zum Beispiel die Ladung verrutscht, und das Auto beschädigt, ist das in aller Regel nicht erfasst.

Grundsätzliches zum Versicherungsrecht

Vertragsrecht

Zwar werden Verträge eigentlich so verfasst, wie beide Vertragsparteien es wollen. Für Versicherungen gelten aber Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Der Versicherer stellt praktisch immer den Vertrag komplett zusammen. Der Versicherungsnehmer (der Vertragspartner, der die Versicherung abschließt) kann einzelne Bestimmungen nicht abändern. Allerdings kann er verschiedene „Pakete“ oder „Tarife“ wählen. Das heißt, dass er Verträge oder Vertragsbestandteile auswählen kann, die zwar vom Versicherer gestellt werden, die für ihn aber vielleicht mehr Vorteile bieten. Häufig ist es möglich, Folgeschäden mitzuversichern, eine Neuwertentschädigung, eine „Mallorca-Police“ oder einen Auslandsschadensschutz zu vereinbaren.

Besonderheiten des Versicherungsrechts

Daneben gibt es im Versicherungsrecht Vorschriften, die den Versicherungsnehmer als Verbraucher schützen. So muss jeder Versicherer, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler den Verbraucher zum Vertrag und zur eigenen Rolle angemessen informieren. Andere Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass der Anreiz hoch ist, die Versicherung zu missbrauchen. So ist es schon nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, eine eigene Sache zu beschädigen, wenn man dabei die Absicht hat, sich zu bereichern. Außerdem treffen den Versicherungsnehmer Pflichten und Obliegenheiten nach dem VVG.

Vertragsbedingungen genau lesen!

Auf die konkreten Versicherungsbedingungen sollte man bei Vertragsschluss unbedingt genau achten:

Folgeschäden sind zum Teil nicht versichert. Die Kaskoversicherung deckt auch nicht die Sachen ab, die sich im Auto befinden (Handys, Navigationsgeräte etc.). Einige Kaskoversicherungen decken auch bestimmte Elementarschäden (Wetter- und Umweltschäden) nicht ab. Viele Verträge sehen auch eine Selbstbeteiligung vor. Sollte ein Schaden eintreten, muss der Versicherungsnehmer einen bestimmten Bestandteil des Schadens dann immer selbst übernehmen (zum Beispiel bis zu 200,- €). Daneben gibt der Versicherer häufig Rabatte oder Vergünstigungen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, geringer ist (jährliche Zahlung, Einzelfahrerpolice, Wenigfahrer etc.).

Schadensklassen und Versicherungswechsel

Für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungen gibt es auch Schadensklassen, die darüber bestimmen, wie viel man zahlt: Je länger man unfallfrei bleibt, desto weniger zahlt man als Prämie (monatlich). Oft kann es auch sinnvoll sein, eine Versicherung zum Jahresende zu wechseln, wenn es günstigere Anbieter gibt. Dann sollte man sich aber auch sicher sein, dass man die neue Versicherung sicher hat. Verlassen Sie sich beim Vergleich von Versicherungen nie blind auf Vergleichsportale. Diese leben meist von Provisionen und agieren in eigenem Interesse.

Essentielle Risiken absichern, Überflüssiges weglassen

Tipp: Bevor Sie eine Versicherung abschließen, sollten Sie immer prüfen, ob Sie die Versicherung überhaupt brauchen. Auf der einen Seite sind  in Deutschland viele Menschen nicht ausreichend gegen essentielle Risiken abgesichert. Auf der anderen Seite sind  viele überversichert. Zwar schließen viele Handy- und Reiserücktrittsversicherungen ab, aber oft keine Privathaftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Die essentiellen, besonders gravierenden Lebensrisiken sollten immer zuerst abgesichert werden. Während die Teilkasko viele gängige Schäden abdeckt, lohnt sich Vollkasko eigentlich nur bei besonders teuren Fahrzeugen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

eCall kommt für alle neuen Fahrzeuge – Informieren Sie sich jetzt!

eCall kommt für alle neuen Fahrzeuge – Informieren Sie sich jetzt!

eCall

Was bisher nur wenige Autofahrer wissen, betrifft sie bald alle. Denn am 31. März 2018 tritt eine Verordnung der EU (2015/758/EU) in Kraft. Diese Verordnung hat auf alle Fahrzeugmodelle Auswirkungen, die nach diesem Zeitpunkt in der EU eine Typengenehmigung benötigen. Auf lange Sicht betrifft das also mittelbar fast alle KfZ-Fahrer. Was Sie nun lesen, ist kein verfrühter Aprilscherz.

Was ist eCall?

Die zugrunde liegende Idee ist ziemlich simpel: Wenn jemand einen Unfall hat, soll das Auto automatisch einen Notruf absetzen. Bei diesem Notruf sendet das System auch die GPS-Daten des Fahrzeugs. So kann medizinische Hilfe viel schneller eintreffen. Wenn ärztliche Hilfe schneller verfügbar ist, werden Verletzungen schneller behandelt. Laut Schätzungen der EU-Kommission werden so jährlich bis zu 2.500 Menschenleben mehr gerettet.

Zum Vergleich: Allein in Deutschland kamen im Jahr 2017 etwa 3.200 Menschen durch Verkehrsunfälle ums Leben. In der EU sind es jährlich etwa 25.000. Die Zahl der Verkehrstoten sinkt hier immer weiter, auch wenn insgesamt immer mehr Unfälle polizeilich erfasst werden. Und die Zahl der Toten und Schwerverletzten soll mit eCall noch weiter gesenkt werden.

Wie wird eCall umgesetzt?

Alle Serienfahrzeuge müssen als Fahrzeugtypen für den Straßenverkehr nach § 20 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zugelassen werden. Ab dem 31.3.2018 werden nur noch die Fahrzeugtypen zugelassen, die auch über ein eCall-System verfügen.

Die EU-Typengenehmigung

Eine einheitliche Typengenehmigung gibt es europaweit schon seit dem 29. April 2009. Die geht auch auf eine europäische Verordnung (2007/46/EG) zurück. In dieser Verordnung sind technische Anforderungen für Systeme, Bauteile und Fahrzeuge benannt. Der Grund für die Regelung: In Europa soll ein einheitlicher Standard herrschen. So soll die Sicherheit von Fahrzeugen verbessert werden. Wenn außerdem jeder Mitgliedsstaat seine eigenen Regelwerke zur Genehmigung von Fahrzeugen erstellt, kann ein einzelner Staat bestimmte Hersteller bevorzugen oder diskriminieren. Das würde zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

Und der Verdacht, dass so etwas passieren kann, ist begründet. Gegen Deutschland wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil das Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeuge von Daimler genehmigt hat, obwohl das nicht hätte geschehen dürfen. Die Fahrzeuge enthielten ein Kühlmittel, das auf EU-Ebene mittlerweile verboten ist. Daimler gab an, es würde sich bei neuen Generation der S-Klasse nur um eine Weiterentwicklung alter Modelle handeln, auf die diese Regel nicht Anwendung fände.

Kein eCall? Bald nicht mehr möglich!

Deutschland wird also von der EU zur Durchsetzung der EU-Verordnung gezwungen, und die Bundesrepublik muss ihrerseits die Hersteller in die Pflicht nehmen. Die Hersteller müssen gemäß Art. 4 der Verordnung 2015/758 auch nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen im Einklang mit der Verordnung stehen. Das heißt im Endeffekt: In ein paar Jahren kann man keine Neuwagen ohne eCall mehr finden, in ein paar Jahrzehnten gibt es auch kaum noch Gebrauchtwagen ohne eCall. Faktisch wird es also in absehbarer Zeit fast keine Fahrzeuge ohne eCall auf europäischen Straßen geben. Der Gesamtverband deutscher Versicherer (GdV) geht davon aus, dass im Jahr 2035 in etwa 98,5% aller Pkw eCall verbaut sein wird.

Was ist mit alten Autos?

Alle vor dem 31.3.2018 zugelassenen Fahrzeugtypen sind nicht betroffen. Autos müssen auch bislang nicht nachgerüstet werden. Wer eCall trotzdem einbauen möchte, kann das allerdings tun.

Wichtig: Auf keinen Fall darf das eCall-System entfernt werden, wenn es Bestandteil der Typzulassung ist. Das kann zur Folge haben, dass der eigene Haftpflichtversicherer von seiner Leistungspflicht gemäß § 3 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) befreit ist. Wer also versucht, das System zu entfernen oder zu manipulieren, geht große Risiken ein.

Sicherheit, Datenschutz und Privatsphäre – kein Problem?

Man stelle sich vor, es wäre Pflicht, stets ein Gerät bei sich zu tragen, welches immer und überall die aktuelle Position preisgeben kann. Darüber hinaus ist es auch imstande, Gespräche aufzuzeichnen und zu verschicken. So gut wie jeder würde sich wohl dagegen wehren. Viele würden das bislang für eine dystopische Zukunftsvision halten. Einige würden mit einem müden Lächeln auf ihre Smartphones oder auf die GPS- und Kommunikationssystem verweisen. Aber kaum jemand weiß, dass solche Geräte in Autos zur Pflicht werden. Nicht für jeden Bürger unmittelbar, aber eine solche Einrichtung wird künftig in fast jedem Auto verbaut.

Sollte das so sein? Darüber kann man trefflich diskutieren. Jeder würde wohl zustimmen, dass das Leben eines Menschen wichtiger ist, als etwas weniger Technik im Auto zu haben. In Zukunft werden wahrscheinlich viele Menschenleben durch eCall gerettet. Verletzungen fallen weniger gravierend aus, weil der Notarzt sie schneller behandeln kann. Bei Verkehrsunfällen sind es Minuten, die über Leben und Tod entscheiden können. Abgesehen davon gibt es ohnehin in vielen Autos Navigations- und Kommunikationssysteme, die Gespräche und Standortdaten speichern und versenden können. Viele Fahrer nehmen auch ihre Smartphones mit.

eCall

Welche Daten dürfen wie benutzt werden?

eCall kann automatisch oder manuell aktiviert werden. Sobald es aktiviert ist, überträgt es folgende Daten an die Notrufleitstelle:

  1. Die Position des Fahrzeugs,
  2. den Unfallzeitpunkt,
  3. die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  4. ob der Notruf automatisch oder manuell erfolgte,
  5. die Anzahl der Insassen,
  6. die Fahrzeugklasse
  7. und die Antriebsart.

Nutzung nur im Notfall

Die Daten, die bei Aktivierung erhoben werden, dürfen gemäß Artikel 6 Abs. 2 der neuen EU-Verordnung nur für die Notfallsituation verwendet werden. Gemäß Abs. 3 ist auch jede Speicherung, die länger andauert als unbedingt nötig, nicht zulässig. Die Hersteller treffen nach Absätzen 5 und 6 der Verordnung auch weitere umfangreiche Verpflichtungen. Diese sollen gewährleisten, dass niemand die Autos unzulässigerweise überwachen kann. Aber wie sind die Systeme gegen Eingriffe von außen abgesichert? Ist überprüfbar, ob sich die Hersteller an die Regeln halten? Das kann ohne umfassende Kenntnis der konkreten Geräte und Auswertung der Datenströme nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass das System wohl im Infotainment verankert sein wird. Durch ein einfaches Softwareupdate könnte das Auto also theoretisch zur Datenschleuder werden.

Kontrolle des Datenschutzes in Deutschland

Hinzu kommt, dass es in Deutschland keine zentrale Datenschutzbehörde für Private gibt, sondern 16 Datenschutzbeauftragte, die jeweils als Behörde im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fungieren. Das Bundeskartellamt kann zwar nach § 32e Abs. 5 GWB bundesweit Verbraucherrechtsverstöße ermitteln, hat hier aber keine Eingriffsbefugnisse. Und die Verbraucherschutzverbände haben kaum Zugriff auf Informationen, die sie zur Durchsetzung von Unterlassungsklagen bräuchten.

Ist eCall die richtige Lösung?

Das eCall-System war auf EU-Ebene schon seit dem Jahre 2003 geplant. Nach heftigem Widerstand von Datenschützern ist es zunächst nicht wie geplant umgesetzt worden.

Gegen eCall lässt sich anführen, dass jeder für seine eigenen Risiken selbst Verantwortung übernehmen kann. Wem zugetraut wird, mit einem zwei Tonnen schweren Wagen bei Geschwindigkeiten von über hundert Stundenkilometern sicher zu fahren, dem sollte man auch zutrauen, darüber zu entscheiden, ob er selbst einen eCall-Dienst im Notfall in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Außerdem sterben in Deutschland laut der Drogenbeauftragten etwa 20.000 Menschen durch die Folgen des Alkoholkonsums. Sollte nun jeder Mensch, der Alkohol trinkt, zu seiner eigenen Sicherheit ein Gerät bei sich führen, mit dessen Hilfe der Alkoholpegel ab einem bestimmten Niveau an den Notruf mitsamt Namen und Position weitergeleitet wird?

Eine schlüssige Argumentation?

Wer kurz überlegt, bemerkt, dass beide Sachverhalte nicht so leicht vergleichbar sind. Denn Alkohol schädigt vor allem den, der ihn konsumiert, und gefährdet (außer etwa im Straßenverkehr) in der Regel keine Unbeteiligten. Im Straßenverkehr ist nicht nur jeder für sich selbst verantwortlich. In § 1 der Straßenverkehrsordnung steht als Grundregel die ständige Vorsicht sowie die gegenseitige Rücksicht. Außerdem muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Andere Insassen nehmen auch am Straßenverkehr teil. Sollte der Fahrer darüber entscheiden können, wie sie zu schützen sind? Was, wenn von Passagieren unerlaubterweise Gespräche aufgezeichnet werden? An dieser Stelle treten einige schwierige Fragen auf.

Verkehrssicherung und Persönlichkeitsrecht

Wo die rechtlichen Grenzen zwischen Verkehrssicherung und dem Persönlichkeitsrecht der Insassen zu ziehen sind, ist stark umstritten. Eine Abwägung fällt schwer, weil Leben und Gesundheit betroffen werden können, das Kommunikationssystem aber fest verbaut ist. Und ob die Systeme nur die Daten übertragen können, die sie auch übertragen sollen, ist ohne umfassende technische Kenntnisse zur Funktionsweise nur schwer einschätzbar. Bei flächendeckendem Einsatz ist ein großes Missbrauchspotential denkbar.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Wer haftet, wenn ein Ast vom Baum fällt?

Wer haftet, wenn ein Ast vom Baum fällt?

Wer haftet wenn ein Ast vom Baum fällt?

Eigentümer müssen auf ihre Sachen achten, insbesondere, wenn von ihnen Gefahren für Dritte ausgehen können.

Aber worauf muss der Eigentümer achten, welche Pflichten bestehen für ihn, und in welchem Umfang?

Damit hat sich der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigt. In einem Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2017 führt er aus, was der Eigentümer eines Baumes beachten muss, und wann er haftet.

Nun wird sich manch einer fragen: Wieso muss man auf einen Baum aufpassen, inwiefern sollte denn von einem Baum eine Gefahr ausgehen? Es gibt eine einfache Antwort darauf: Äste und andere Teile eines Baumes können abbrechen, und für Menschen und Sachen darunter gefährlich werden. Gerade im Herbst gibt es viele Sachschäden und auch Personenschäden durch Bäume. In dem oben genannten Fall ist ein Ast auf ein Auto gefallen. Der Sachschaden betrug etwa 9.000,- Euro.

Ast – Schäden durch Äste

Der Baum als Gefahrenquelle ist kein neues Phänomen. Streitigkeiten wegen herabfallender Äste gibt es schon seit Ewigkeiten. Im Jahre 1965 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: III ZR 217/63) Grundsätze herausgearbeitet, welche Pflichten den Eigentümer des Baumes treffen. Erfüllt er diese Pflichten, haftet er nicht. Kommt er ihnen nicht nach, kann es für ihn teuer werden. Diese Art von Pflichten, Gefahrenquellen einzudämmen und zu überwachen, nennt man „Verkehrssicherungspflichten“.

Viele Fälle dieser Art kommen gar nicht erst vor Gericht. Man einigt sich entweder außergerichtlich oder verzichtet auf die Verfolgung seiner Interessen, weil der Schaden augenscheinlich gering ist. Zum Teil wird auch gedacht, solche Schäden würde man gar nicht ersetzt bekommen. Ein Irrglaube, denn oft bestehen deliktische Schadensersatzansprüche.

Wie ist die Rechtslage?

Schäden wegen herabfallender Äste sind extrem häufig. Inzwischen gibt es deshalb etliche Gerichtsurteile zu diesem Thema. Für Richter und Rechtsanwälte sind diese Fälle also ganz alltäglich. Denn Dementsprechend oft streitet man sich darum, wer woran Schuld hat. Dabei unterscheidet sich jeder einzelne Fall minimal von jedem anderen. Denn jeder Baum wächst anders, jeder Eigentümer hat andere Möglichkeiten. Also muss jeder Fall einzeln betrachtet werden. Und mit jedem weiteren Fall fassen die Gerichte nach und nach die Pflichten, die einen Eigentümer treffen, immer etwas genauer.

Ast – was passierte im konkreten Fall?

Die Eigentümerin eines Autos stellte ihr Auto an einer Wohnanlage ab. Das Auto stand unter einer Rotbuche. Es kam, wie es kommen musste, sie ging zum Auto zurück, und entdeckte den Schaden. Wichtig ist an dieser Stelle folgende Frage: haftet in so einem Fall? An wen muss sie sich wenden?

Eine Wohnanlage besteht aus verschiedenen Wohnungen, die oft unterschiedlichen Eigentümern gehören. In solchen Fällen besteht gemäß §§ 1, 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Miteigentum an den Wohnungen. Die Eigentümer bilden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Theoretisch könnte die Geschädigte entweder gegen die Gemeinschaft oder gegen jeden einzelnen Eigentümer vorgehen. Die Gemeinschaft hat jedoch eine Hausverwaltung mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt. Gegen diese Hausverwaltung hat die Geschädigte geklagt.

In einem Zivilprozess ist es extrem wichtig, darauf zu achten, gegen wen man sich mit der Klage wendet. Rechtsanwälte kennen sich damit aus. Schenkt man diesen Fragen zu wenig Beachtung, kann die Klage abgewiesen werden, und man bleibt auf den Kosten sitzen.

Klage auf Schadensersatz

Die Klage der Geschädigten war gerichtet auf die Erstattung von Schadensersatz. Weil es sich um einen Schaden von mehr als 5.000,- Euro handelt (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), klagte sie in erster Instanz vor dem Landgericht. Ihre Argumentation war folgende: Die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend überwacht und untersucht.

Im Prozess holte sie auch ein Gutachten von einem Sachverständigen ein. In solchen Fällen ist das durchaus üblich. In dem Gutachten kam der Sachverständige zur folgenden Feststellung: Die Rinde hat sich an einer Astgabelung länglich verdickt. Das ist ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität des Astes, der daraufhin auch abgebrochen ist. Die Geschädigte war der Ansicht, die Hausverwaltung hätte deswegen einen Experten hinzurufen müssen.

Ast – wie urteilte das Landgericht?

Das Landgericht wies die Klage ab. Es gab keinen Schadensersatz für die Klägerin.

Die Geschädigte ging in Berufung, doch auch das half nichts. In einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde bestätigt, was das Landgericht schon feststellte. In einer Presseerklärung des Oberlandesgerichts Oldenburg lässt sich folgendes zur Begründung entnehmen:

„Zwar müsse der Eigentümer grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.“

Unterschiede zwischen Laien und Experten

Grundsätzlich kann man auch in so einem Fall haften. Es kommt aber darauf an, ob denn die Gefahr erkennbar ist. Wenn zum Beispiel für einen Laien eine Gefahr nicht erkennbar ist, dann haftet er nicht. Bei Gemeinden, Städten oder Profis muss man allerdings andere Maßstäbe anlegen: Von ihnen ist zu erwarten, dass sie Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf überprüfen ließen, ob es Anzeichen für eine Instabilität gibt.

In diesem Fall des herabstürzenden Astes sei die Instabilität nur für einen „Fachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen“ zu erkennen gewesen. Die Hausverwaltung hätte es demnach nicht erkennen müssen, und war auch nicht verpflichtet, den Baum von einem Experten überprüfen zu lassen. Die Geschädigte musste den Schaden dementsprechend selbst tragen.

Ast – welche Grundsätze gelten?

Der BGH hat die wichtigsten Grundsätze in einem Urteil aufgestellt, in dem es darum ging, ob ein Ehepaar, das auf einer Bundesstraße verunglückte, Schadensersatz erhalten kann. Ein Baum ist auf das Auto gestürzt. Der Baum war zwar äußerlich noch komplett grün, aber von innen komplett mit Pilzen befallen und morsch. Das Ehepaar klagte gegen das Bundesland. Und bekam Recht.

Bei solchen Klagen geht es weitestgehend um Folgendes: Hätte eine Gefahr erkannt werden können? Und wenn ja, wurde ausreichend gehandelt?

Somit geht es stets um Fragen rund um Verkehrssicherungspflichten.

Der BGH führt hierzu aus:

„Den Ländern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraßen. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf den Straßen entstehen können. Dazu ist eine regelmäßige Überprüfung der Straßen notwendig, um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Pflichtige muss daher die Straßen regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen. Allerdings kann nicht verlangt werden, dass eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist; ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen. Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stande der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.“

Daraufhin wird der BGH noch konkreter, was die Pflichten des Landes angeht:

„Der Pflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.“

Wann liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor?

„Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Die Behörden genügen daher ihrer Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn sie auf Grund der laufenden Beobachtung eine eingehende Untersuchung dann vornehmen, wenn besondere Umstände sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Solche verdächtigen Umstände können sich ergeben aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung, dem statischen Aufbau usw. “

Äußere Besichtigung reicht in der Regel

„Es ist also nicht nötig, dass die laufende Überwachung der Straßenbäume ständig durch Forstbeamte mit Spezialerfahrung erfolgt, oder dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Nicht einmal die Straßenwärter brauchen die Bäume ständig abzuklopfen, weil sie die dafür notwendige Erfahrung nicht besitzen. Der Pflichtige kann sich vielmehr mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen.“

Die Schadensstelle am Baum war erkennbar, der Baum war äußerlich erkennbar beschädigt. Das Land hat also dadurch, dass es nicht handelte, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Ast – was lernt man daraus?

  • Laien müssen nur erkennen, was sie erkennen können!
  • Gefahrenquellen muss man regelmäßig überprüfen!
  • Wenn man etwas entdeckt, was gefährlich werden könnte: Im Zweifel Handeln!
  • Auch Land und Staat können für Schäden haften! (Man spricht hier von „Staatshaftungsrecht“, die Grundlagen finden sich in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Art. 34 des Grundgesetzes.)

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Von der Versicherung vorgeschlagene Gutachter: Darf man sie ablehnen?

Von der Versicherung vorgeschlagene Gutachter: Darf man sie ablehnen?

Nach einem Unfall kommt es regelmäßig zu unrechtmäßigen Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Warum Sie als Unfallgeschädigter nicht alles ungefragt hinnehmen sollten, und worauf Sie insbesondere achten müssen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München vom 20.09.2017 (Az.: 322 C 12124/17) sehr schön auf.

Worum geht es bei dem Urteil?

Es geht vor allem um die Gutachterkosten des Geschädigten. Wenn ein Unfallgeschädigter herausfinden möchte, wie groß der Schaden ist, der ihm bei einem Unfall entstanden ist, kann er einen Gutachter beauftragen, der das für ihn tut.

Werden diese Gutachterkosten ersetzt?

Der Geschädigte hat ein Recht darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nie passiert. Er hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Von diesem Schadensersatzanspruch werden auch die Kosten umfasst, die dadurch entstehen, dass man den Umfang des Schadens ermittelt. Solche Kosten nennt man Schadensermittlungskosten. Gutachterkosten gehören auch zu den Schadensermittlungskosten. Sie sind nach deutschem Recht also ein Teil des Schadens, der dem Geschädigten durch den Unfall entstanden ist. Dass solche Kosten grundsätzlich vom Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind, wurde schon im letzten Jahrhundert durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Die Rolle des Haftpflichtversicherers

Gemäß § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgehen. Das tun Geschädigte fast immer, denn Haftpflichtversicherer verfügen über mehr Vermögen als der Schädiger. Gegen sie zu klagen ist aussichtsreicher, sie haben Geld.

So ist es auch in dem Fall geschehen: Es kam zum Verkehrsunfall, und der Geschädigte verlangte von der gegnerischen Versicherung die Sachverständigenkosten.

Warum kam es zum Rechtsstreit?

Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen für 498,07 Euro. Statt diesem Betrag zahlte die Versicherung ihm jedoch nur einen Betrag von 280,- Euro. Die Versicherung berief sich dabei auf das Mitverschulden des Geschädigten: Er hätte einen gleichermaßen qualifizierten, objektiven Gutachter für nur 280,- Euro beauftragen können. Einen für fast 500,- Euro zu beauftragen, wäre nicht nötig gewesen. Insbesondere wies die Versicherung schon vor der Beauftragung des Sachverständigen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, einen Sachverständigen für 280,- Euro zu beauftragen. Der Geschädigte klagte daraufhin gegen den Versicherer auf Erstattung der ausstehenden 218,07,- Euro.

Fälle wie diesen gibt es häufig in Deutschland. Versicherungen zahlen meistens nicht den gesamten Betrag sofort, sondern versuchen, an allen möglichen Stellen die (berechtigten) Ansprüche eines Geschädigten zu kürzen. Lesen Sie dazu hier mehr.

Wie entschied das Gericht?

In seiner Entscheidung stellte das Amtsgericht klar, dass der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Mittel frei ist und zur Schadensbehebung den Weg wählen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Dabei bezog sich das Amtsgericht auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2003 und 2005 (Az.: VI ZR 393/02; VI ZR 73/04).

Dieses Ergebnis wurde vom BGH wieder in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt. So urteilte der BGH am 28.02.2017 (Az.: VI ZR 76/16):

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. […]Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Recht zur freien Wahl des Gutachters

Das Amtsgericht folgert aus diesen Prämissen, dass der Geschädigte das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens hat. Er muss sich demnach nicht auf einen Sachverständigen verweisen lassen. Gerade das Sachverständigengutachten soll den Geschädigten nämlich in die Lage versetzen, seinen Schaden sinnvoll gelten zu machen. Dieses grundlegende Recht des Geschädigten würde weitgehend entwertet werden, wenn er sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige verweisen lassen müsse. Es wäre erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offenstünde, durch die Benennung von Sachverständigen zu einem niedrigen Preis den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig? Höchst zweifelhaft!

Das Gericht geht in seinen Ausführungen sogar noch weiter. Bei einem Sachverständigenhonorar, das so weit unter der üblichen Vergütung liegt, wäre es aus Sicht des Geschädigten sogar „höchst zweifelhaft, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten kann.“ Da der Preis etwa bei der Hälfte dessen liegt, was Sachverständige abrechnen, könne der Preis von 280,- Euro nicht einmal als Richtschnur dafür dienen, zu beurteilen, welche Preise am Markt angemessen sind.

Ein vernichtendes Urteil im Hinblick auf die Argumentation des Versicherers.

Fazit

Das Urteil macht in seltener Deutlichkeit klar, was gängige Praxis bei Versicherern überall in Deutschland ist: Den Geschädigten werden häufig billige Gutachter nahegelegt, die gelegentlich auch den Versicherungen nahestehen, und es wird an allen möglichen Stellen Kosten gekürzt. Versicherungen werfen den Geschädigten häufig vor, sie hätten einen billigeren Gutachter beauftragen können, was einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle. Diese Argumentation ist zwar formell vertretbar, hält aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinesfalls stand und bringt reihenweise Geschädigte dazu, auf Teile ihres Anspruchs grundlos zu verzichten.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt allenfalls in Frage, wenn die Gutachterkosten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Solange das nicht zutrifft, reicht als Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten die Übereinstimmung von Kostenaufwand mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung (so der BGH in einem Urteil vom 11. Februar 2014).

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin