Polizeikontrolle, Verkehrskontrolle – Ihre Rechte und Ihre Pflichten!

Polizeikontrolle, Verkehrskontrolle – Ihre Rechte und Ihre Pflichten!

Polizeikontrolle: Ihre Rechte, Ihre Pflichten!

Viele routinierte Fahrer haben schon mindestens einmal eine Polizeikontrolle erlebt. Aber die wenigsten wissen, was Polizisten eigentlich dürfen und was nicht. Die Folge: Oft tun Autofahrer Dinge, die sie nicht tun müssen, und bringen sich damit selbst in Schwierigkeiten. Dieser Artikel soll Sie darüber aufklären, was die Polizei darf, und welche Rechte man bei einer Kontrolle hat.

Die Verkehrskontrolle

Verkehrskontrollen kommen für viele unerwartet. Plötzlich steht ein Herr mit einer Weste da und winkt mit der Polizeikelle einzelne Fahrer zum Straßenrand. Unabhängig davon, ob etwas vorgefallen ist, verfallen viele Fahrer schnell in Panik und stehen unter enormem Stress. Das spielt den Polizisten bei ihrer Arbeit in die Hände, denn so können Fahrer schnell in die Ecke gedrängt werden. Anders als für die Fahrer ist für die Polizisten nämlich alles Routine. Sie wissen genau, was in dieser Situation zu tun ist, kennen alle Tricks und nutzen ihre Informationsüberlegenheit aus. So stellen sie zunächst ganz simple Fragen, bei denen man sich schnell verplappern kann: „Sie wissen, warum Sie angehalten wurden?“ „Haben Sie etwas getrunken?“

Wie sollte man sich als Fahrer verhalten?

Bleiben Sie vor allem ruhig.

Halten Sie sich vor Augen: Der Polizist ist auch nur ein Mensch. Seien Sie also nicht unfreundlich, frech oder aggressiv, aber auch nicht ängstlich. Polizisten sind Ihnen auch nicht allumfänglich übergeordnet. Dieser Eindruck kann schnell entstehen, da ein uniformierter Polizist vor dem Auto steht, und Sie im Auto sitzen. Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen, nicht in die Ecke drängen. Außerdem sollten Sie eine gewisse persönliche Distanz wahren, der nette Mensch in Blau ist nicht Ihr Freund und arbeitet nicht für Ihre Interessen.

Außerdem sollten Sie Folgendes wissen: Auch, wenn die Polizei Sie anhalten darf, müssen Sie nicht alles preisgeben und alles tun. Deshalb sollten Sie insbesondere einige Fragen, entweder vorsichtig und präzise umgehen oder gar nicht beantworten. Sagen Sie niemals zu viel, denn im Zweifel wird das, was Sie sagen, gegen Sie verwendet. Ein einmal gesagtes Wort können Sie nicht mehr zurücknehmen. Das heißt aber nicht, dass Sie nicht freundlich zu dem Herrn in Uniform sein dürfen. Sie können den Polizisten zum Beispiel bitten, Ihnen zu erläutern, wieso er Sie denn angehalten habe, wenn er Ihnen unterstellt dass Sie das schon wissen. Äußern Sie aber so wenig wie möglich! Im Zweifelsfall sagen Sie einfach nichts und werfen fragende Blicke zurück.

Eine Sache, auf die Strafverteidiger regelmäßig hinweisen, und die viel zu selten beherzigt wird, ist folgende: Das Recht zu schweigen haben Sie – nehmen Sie es also in Anspruch!

Sie müssen weder sagen, wie schnell Sie gefahren sind, noch, ob Sie gerne alkoholische Getränke oder Rauschmittel konsumieren, ob die Ampel grün oder rot war, was sie gefrühstückt haben oder welcher Wochentag heute ist.

Was darf die Polizei?

Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns

Die Polizei handelt im Wesentlichen aufgrund folgender rechtlicher Grundlagen: Dem Strafrecht, dem Straßenverkehrsrecht und dem Polizei- und Ordnungsrecht. Sie ist demnach an die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Ordnungs- oder Polizeirechts (jeweiliges Landesrecht) gebunden. Das räumt den Polizisten gewisse Rechte ein, allerdings erlegt es ihnen auch Pflichten auf. Diese Regelungen balancieren Freiheitsrechte der Bürger und das Interesse an öffentlicher Ordnung und Strafverfolgung aus. Sie müssen wie alle anderen Rechtsnormen im Lichte des Grundgesetzes ausgelegt und angewendet werden.

 

Ihre Rechte und Pflichten

Das heißt für jeden Fahrer: Grundsätzlich sind Sie ein freier Mensch. Sie haben nur in wenigen Fällen die Pflicht, mitzuwirken. Ein wichtiger Grundsatz des deutschen Strafrechts, den man sich in diesem Zusammenhang merken sollte, lautet: Es muss niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken. Sie müssen insbesondere keinen Idiotentest machen, nicht auf einer Linie balancieren, mit ihren Fingern die Nase berühren und vor allem müssen Sie nicht ins „Röhrchen“ pusten. Außerdem muss sich niemand freiwillig in die Augen leuchten oder sich sonst untersuchen lassen. Polizisten formulieren das deswegen häufig nicht als direkte Aufforderung. Denn die wissen, dass sie auf Ihre Mithilfe angewiesen sind, und dass für Sie solche Pflichten nicht bestehen.

Wenn man als Fahrer weiß, dass man nichts getrunken hat, kann man sich natürlich eine leidige Diskussion ersparen und ins Röhrchen pusten. In wenigen Fällen nehmen Polizisten nämlich jemanden auf die Wache mit, um Blut abzunehmen. Meistens werden die Polizisten aber niemanden dazu zwingen, denn sie wissen, dass das rechtlich äußerst problematisch wäre.

Polizeiliche Eingriffe und Straftaten

So seltsam es klingt, ist nämlich jeder Eingriff in den Körper des Betroffenen ohne dessen Willen – auch ein kleiner Stich mit einer Nadel – eine Körperverletzung. Strafbar ist eine gewöhnliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für Polizisten gelten darüber hinaus die Vorschriften über die Körperverletzung im Amt. Diese wird gemäß § 340 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Dementsprechend sind Polizisten mit einer Blutentnahme zurückhaltend. Eine Blutentnahme ist nur nach den Voraussetzungen des § 81a StPO zulässig. Voraussetzung ist demnach, dass es sich bei dem Fahrer um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Die Polizei sollte also eindeutige Hinweise für Straftaten haben, wie eine Alkoholfahne oder Cannabisgeruch.

Mit haltlosen Drohungen sollten sich Polizisten auch zurückhalten, denn wenn sie versuchen, jemanden zu einem Verhalten zu bewegen, könnten sie sich einer Nötigung nach § 240 StGB schuldig gemacht haben. Auch jemanden grundlos festzuhalten kann für Polizisten Folgen haben, denn es gibt mit § 239 StGB auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Daneben hat es für Polizisten auch berufsbezogene Konsequenzen, wenn auch nur gegen sie ermittelt wird.

Was die Polizei verlangen darf

Folgende Dinge darf die Polizei trotz alldem von dem Fahrer verlangen:

  • Den Führerschein,
  • den Fahrzeugschein und
  • den Personalausweis.

 

Außerdem darf die Polizei laut § 36 Abs. 5 StVO die Verkehrstüchtigkeit überprüfen. Das heißt nicht, dass sie die Verkehrstauglichkeit des Fahrers überprüfen darf. Sie darf das Fahrzeug auf Verkehrstüchtigkeit überprüfen: Ist eine Hauptuntersuchungsplakette am Nummernschild? Befinden sich Verbandskasten und Warndreieck im Fahrzeug? Der Anweisung, das Fahrzeug zu verlassen, sollte der Fahrer auch Folge leisten.

Die Polizeibeamten dürfen ein Fahrzeug aber nicht selbst nach Verbandskasten oder Warndreieck durchsuchen, es sei denn, dass der Fahrer etwa damit einverstanden ist. Oft kommt es allerdings vor, dass die Beamten einfach handeln, und das kommentieren. Ist das unerwünscht, kann widersprochen werden. Auf ein „Wir öffnen mal kurz Ihren Kofferraum“ oder ein „Schauen Sie bitte mal in das Licht“ kann man mit einem einfachen „Nein, ich will das nicht“ antworten. Wenn der Betroffene gar nicht darauf antwortet, steht fest, dass er nicht widersprochen hat. Zu widersprechen ist wichtig, denn wenn widersprochen wird, liegt auf jeden Fall keine Einwilligung vor. Das lässt die Beamten vor weiterem Vorgehen zurückschrecken, denn gegen den Willen eines anderen in dessen Rechtsgüter einzugreifen, ist verwaltungs- und strafrechtlich problematisch.

Wovon man unter allen Umständen ablassen sollte

Kommen Sie bloß nicht auf die Idee, bei einer Kontrolle einfach weiter zu fahren. Wer einfach weiter fährt, riskiert laut Ziffer 129 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Bußgeld in Höhe von 70,- €. Außerdem wird gemäß Ziffer 3.2.19 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Legen Sie unter keinen Umständen aggressives Verhalten an den Tag. Keine hitzigen Debatten führen. Denken Sie daran: Eine (auch nicht so gemeinte, „herausgerutschte“) Beleidigung ist eine Straftat nach § 185 StGB – das wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft! Leisten Sie bei den Kontrollen außerdem auf keinen Fall körperlichen Widerstand! Rechtlich bewegt man sich damit auf extrem dünnem Eis. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist laut § 113 StGB eine Straftat und wird in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, in einfachen Fällen sind es bis zu drei Jahre. Zwar ist es laut § 113 Abs. 3 StGB keine Straftat, wenn die Diensthandlung des Polizisten nicht rechtmäßig ist, aber im Vorfeld kann man das ohne besondere Kenntnisse selbst kaum beurteilen. Gegen unrechtmäßiges Handeln von Beamten können Sie sich, wenn nötig, später rechtlich zur Wehr setzen.

Dass man niemanden beleidigen sollte, klingt selbstverständlich. Wie sinnvoll es ist, seine Worte weise zu wählen, zeigt allerdings, dass sich sogar ein Oberlandesgericht (!) damit befassen musste, ob der Ausdruck „komischer Vogel“ eine Beleidigung ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 Ss 64/08 –, Rn. 6 f.). Auch wenn das von dem Gericht im konkreten Fall abgelehnt wurde, sind Streitigkeiten und Ermittlungsverfahren eine unangenehme Belastung für Betroffene.

Im Übrigen wünschen wir Ihnen eine angenehme Fahrt, kommen Sie sicher an!

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Garantie

Garantie

Was ist bzw. was bedeutet Garantie?

1. Definition des Begriffs

Häufig wird die Sachmängelhaftung umgangssprachlich als Garantie bezeichnet. Garantie und Sachmängelhaftung sind aber zwei unterschiedliche Dinge. Man sollte sie sauber trennen. Was die Sachmängelhaftung ist, erfahren Sie hier.

Im Kaufrecht ist eine Garantie die Freiwillige Übernahme einer Gewähr. Die Garantie ist in § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Es gibt verschiedene Arten von Garantien. In Absatz 1 ist die so genannte Beschaffenheitsgarantie geregelt. Bei einer Beschaffenheitsgarantie haftet jemand freiwillig dafür, dass das, was er verkauft, bestimmte Eigenschaften hat. Daneben regelt Absatz 2 die Haltbarkeitsgarantie. Die Haltbarkeitsgarantie soll absichern, dass eine Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.

Die in § 443 BGB genannten Arten der Garantie sind unselbständige Garantien. Das heißt, dass sie die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung erweitern. Es gibt neben diesen Formen der Garantie auch selbständige Garantien. Das sind separate Verträge, die unabhängig vom Kaufvertrag bestehen. Solche Verträge kommen seltener vor.

Erklärung des Begriffs

Eine Garantieerklärung wird meistens von einem Hersteller, seltener von einem Verkäufer abgegeben. Wer so eine Erklärung abgibt, wird Garantiegeber genannt. In der Erklärung wird konkret benannt, wann, wie und in welchem Fall der Garantiegeber haftet. Nach dem Inhalt der Garantieerklärung richtet sich also auch, welche Pflichten er sich auferlegt: Er kann sich zum Beispiel verpflichten, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder andere Serviceleistungen zu erbringen.

Auf diese Weise kann auch der Garantiegeber Dauer und den Umfang der Garantie nach seinem Belieben begrenzen. Er kann etwa die Garantiefrist auf ein Jahr beschränken, oder sich dazu bereit erklären, nur für bestimmte Teile des Produkts zu haften. Das heißt allerdings nicht, dass der Käufer auf andere Rechte damit verzichtet: Die Garantie gibt einem Käufer über die gesetzlichen Rechte hinaus weitere Rechte. Verkäufer und Hersteller haften ganz normal nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und denen über die Sachmängelhaftung, egal ob eine Garantie besteht oder nicht. Wichtig: Anders als bei den gesetzlichen Ansprüchen wird gemäß § 443 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vermutet, dass ein Sachmangel, der in die Geltungsdauer fällt, die Rechte aus der Garantie begründet. Unternehmer können zwar grundsätzlich etwas Abweichendes mit Verbrauchern vereinbaren, sich laut § 475 Abs. 1 BGB aber nicht auf so eine Regelung berufen.

Warum gibt es Garantien?

Klar ist: Wer eine Garantie abgibt, setzt sich einem größeren Haftungsrisiko aus. Es muss also einen Grund geben, der gewichtiger ist, als dieses Risiko. Denn ohne Grund übernimmt kein kluger Geschäftsmann mehr Risiken als nötig. Hersteller erhoffen sich von Garantien, dass Kunden beim Kauf ihrem Produkt mehr als anderen Produkten vertrauen. Wer sich selbst das Risiko aufbürdet, mehr zu haften als er muss, der ist besonders vertrauenswürdig. Zumindest soll das der Käufer glauben. Auf diese Weise wird ein Gefühl von Sicherheit aufgebaut.

Bei einer Garantie immer genau hinsehen!

In vielen Fällen sind Garantien aber gar nicht viel umfangreicher, als die Rechte, welche dem Käufer sowieso schon gesetzlich zustehen. Was konkret von einer Garantie abgedeckt wird, sollte ein Käufer bei der Kaufentscheidung also berücksichtigen. Dass eine Garantie von fünf Jahren gegeben wird, heißt nicht, dass die gesetzlichen Ansprüche auf diese Zeit verlängert werden!

Es gab zum Beispiel Fälle, in denen auf der Verpackung einer Lampe eine Garantie von fünf Jahren angepriesen wurde. Das ist zwar eine längere Frist als bei gesetzlichen Ansprüchen aus Sachmängelhaftung. Eine Ausnahme von der Garantie hat der Hersteller aber für das fest verbaute (!) Leuchtmittel vorgesehen – dadurch ist so gut wie jeder Fall ausgeschlossen, in dem er haften müsste. Auch bekannte Unternehmen kamen wegen ihrer Praktiken zur Garantie in die Schlagzeilen: So griffen EU-Kommission und der Bundesverband der Verbraucherzentralen vor ein paar Jahren Apple wegen des „Apple Care Protection Plan“ an. Grund dafür soll unzureichende Aufklärung zu den gesetzlichen Ansprüchen sein.

 

Die Tricks der Verkäufer

Wenn beim Kauf also ungewöhnlich hohe Garantiefristen genannt werden, sollte ein Käufer schnell misstrauisch werden. Gerade beim Neuwagenkauf werden häufig Bedingungen gestellt, die das Garantieversprechen aushöhlen. Gelegentlich wird die Garantie daran angeknüpft, wie viele Kilometer das Auto bereits gefahren ist. Dabei wird von der so genannten „Kilometerdeckelung“ gesprochen. Andere Hersteller schließen die Kombination der Garantie mit Rabatten aus – und verkaufen ihre Autos fast ausschließlich im Preis herabgesetzt. Gerade bei Käufen, die einige Jahre lang Nutzen bringen sollen, und kostenintensiv sind, ist es besonders sinnvoll, sich auch das Kleingedruckte durchzulesen.

Abgesehen davon kommt es gelegentlich vor, dass Händler nur zaghaft reagieren. Gerade Autohäuser müssen meistens die Kosten vorstrecken, und ob sie diese von dem Hersteller ersetzt bekommen, steht auf einem anderen Blatt. Einige verweisen deshalb zum Beispiel darauf, dass sich der Käufer mit der Garantie an den Hersteller wenden soll. Ein Käufer hat aber auch Rechte, die ihm gesetzlich zustehen, und die nicht beschränkt werden können.

Es gibt daneben noch viele andere Tricks, die zur Anwendung kommen. Händler, die schon Jahre gearbeitet haben, verstehen ihr Handwerk, sind raffiniert und geübt. Es empfiehlt sich für einen Käufer deshalb stets, achtsam zu sein, sich zu informieren, und sich nicht abwimmeln zu lassen. Bei einem Autokauf kann es außerdem ratsam sein, sich beraten zu lassen, zum Beispiel durch einen Autokaufcoach.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Sachmängelhaftung

Sachmängelhaftung

Was ist Sachmängelhaftung?

Die Sachmängelhaftung spielt bei Kaufverträgen eine große Rolle. Ein Verkäufer muss grundsätzlich dafür einstehen, dass die verkaufte Sache mangelfrei ist. Die gesetzlichen Regelungen zur Sachmängelhaftung geben einem Käufer bestimmte Rechte, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist. Das dient dem Schutz von Käufern. Besondere Regeln gibt es zum Schutz von Verbrauchern. Der Gedanke hinter der Sachmängelhaftung: Wer etwas verkauft, den muss man an seinem Wort festhalten können. Verkauft jemand mangelhafte Sachen, muss er den Mangel beheben, damit der Käufer nicht auf einer mangelhaften Sache sitzen bleibt. Unter Umständen kann der Käufer sogar vom Kaufvertrag zurücktreten, so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgen muss.

Abgrenzung zur Garantie

In der Umgangssprache werden die Begriffe Garantie und Sachmängelhaftung oft verwechselt. Viele kennen die richtige Bedeutung der Begriffe nicht. Viele denken, dass gekaufte Sachen „zwei Jahre Garantie“ hätten. Im Zivilrecht haben beide Begriffe aber unterschiedliche Bedeutungen.

Die Sachmängelhaftung ist keine „Garantie“. Anders als bei einer Garantie bestehen Ansprüche aus Sachmängelhaftung kraft Gesetzes. Sie entstehen also automatisch, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die sich im Gesetz finden. Eine Garantie kann man sich eher wie ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers und/oder Herstellers oder eine Absprache zwischen den Vertragspartnern vorstellen. Was eine Garantie ist, können Sie hier nachlesen.

Was kann der Käufer vom Verkäufer verlangen?

Das Gesetz gibt einem Käufer verschiedene Rechte. Die Rechte eines Käufers bei Mängeln sind in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschrieben. Laut dieser Norm hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten: er kann

Wann bestehen diese Rechte?

Wie oben erwähnt, müssen bestimmte im Gesetz beschriebene Bedingungen eintreten, damit ein Anspruch aus Sachmängelhaftung besteht:

1. Kaufvertrag

Es muss zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über eine Sache entstanden sein (siehe hierzu §§ 437, 433 BGB). Anders als viele denken, muss es sich bei so einem Vertrag nicht um ein schriftliches Dokument handeln. Ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Es ist sogar möglich, dass ein Kaufvertrag geschlossen wird, ohne dass beide Parteien reden. Dazu folgendes

Beispiel: Wenn jemand nur eine Ware auf das Fließband legt, und sie dann bezahlt, reicht das in der Regel für einen Vertrag aus. Grundsätzlich können Verträge formfrei, also auch mündlich geschlossen werden. Zwar ist für bestimmte Verträge die Schriftform oder eine andere Form vorgeschrieben, für einfache Kaufverträge gilt das allerdings nicht. Denn wenn nichts besonderes im Gesetz beschrieben ist, gilt die „Formfreiheit“. Es muss also nur auf beiden Seiten eine Willensäußerung zum Vertragsabschluss („Antrag und Annahme“, siehe § 151 BGB) vorliegen. Diese Willensäußerungen werden dann durch die Gerichte nach §§ 133, 157 BGB entsprechend ausgelegt. Konkret heißt das: Wer eine Ware auf ein Fließband legt, und dann dem Verkäufer Geld in die Hand drückt, der will die Ware kaufen. Der Verkäufer will sie verkaufen, denn er nimmt das Geld an und lässt die Ware mitnehmen. Solche Kaufverträge sind in der Regel auch wirksam. Probleme bei der Wirksamkeit gibt es zum Beispiel, wenn der Käufer oder Verkäufer minderjährig ist.

2. Mangel

Wie der Begriff „Sachmängelhaftung“ nahelegt, muss bei der gekauften Sache auch ein Mangel vorliegen. Was ein Mangel ist, ist in den §§ 434, 435 BGB beschrieben. Diese Vorschriften betreffen Sach- und Rechtsmängel.

Sachmangel

Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer

Ein Sachmangel liegt laut § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor,

„wenn die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Sagt der Käufer also zu dem Verkäufer: „Ich hätte gerne dieses Fahrrad, aber rot“, dann liegt ein Sachmangel vor, wenn der Verkäufer zwar einwilligt, ihm aber stattdessen das Fahrrad in gelber Farbe liefert. Häufig sind solche Besonderheiten aber nicht zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Daher folgt § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB: In Nr. 1 heißt es, dass keine Sachmängel vorliegen, wenn sich die Sache

„für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“.

Ein Beispiel hierzu: Der Käufer sagt dem Verkäufer, dass er ein Elektrofahrrad sucht, das auch noch bei 15% Steigung fährt, denn auf einem normalen Fahrrad fiele es ihm entsprechend schwer. Wenn der Verkäufer ihm nun ein E-Bike verkauft, das nur 10% Steigung schafft, liegt ein Sachmangel vor.

Keine Vereinbarungen

Schließlich gibt es auch § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Diese Vorschrift gilt für Fälle, in denen Käufer und Verkäufer keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben. Das ist bei alltäglichen Geschäften der Regelfall. Nach dieser Regelung liegt dann kein Sachmangel vor, wenn sich die Sache

„für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Das heißt konkret: Die Sache muss das schaffen, was man davon erwarten kann, und in der Werbung versprochen wird ( siehe Abs. 1 Satz 3, ausgenommen sind zum Beispiel offensichtlich unzutreffende Werbeanpreisungen, wie das „Verleihen von Superkräften“).

Im Übrigen sind auch Montagemängel, die Lieferung falscher Sachen und das Liefern einer zu geringen Menge als Sachmängel zu behandeln.

Was ist ein Mangel, was ist kein Mangel? Hier ein paar Beispiele rund ums Auto:

Rechtsmangel

Neben den Sachmängeln gibt es auch Rechtsmängel. Bei dem Kaufvertrag muss der Verkäufer dem Käufer Besitz und Eigentum an der Kaufsache verschaffen. Dazu hat er sich durch den Kaufvertrag verpflichtet. Wenn jemand anderes verhindern kann, dass der Käufer das Eigentum oder den Besitz an der Sache erlangt, oder dass der Käufer die Sache gebraucht, liegt ein Rechtsmangel vor.

3. Kein Haftungsausschluss

Wenn Kaufvertrag und Mangel vorliegen, kann die Sachmängelhaftung trotzdem im Vertrag ausgeschlossen sein. Es kommt aber auf die jeweiligen Vertragspartner an. Nicht in jedem Fall kann der Verkäufer die Haftung wirksam(!) ausschließen. Wenn der Verkäufer nämlich Unternehmer ist, und der Käufer Verbraucher, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Die Regelungen dazu finden sich in §§ 474 ff. BGB. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich bei Verbrauchsgüterkäufen der Unternehmer nicht auf für den Käufer nachteilige Vereinbarungen berufen, was die Sachmängelhaftung angeht. Konkret heißt das: Wenn der Verkäufer Unternehmer ist, und der Käufer Verbraucher, kann der Verkäufer nicht geltend machen, dass die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde. Die Rechte des Verbrauchers bestehen trotzdem gegen ihn.

Umgehung

Bei Geschäften zwischen zwei Verbrauchern oder zwei Unternehmern gilt diese Regelung nicht. Hin und wieder wird seitens des Verkäufers versucht, diese Regelungen damit zu umgehen. Beispielsweise, indem der Käufer im Vertrag als Unternehmer bezeichnet wird, obwohl er Verbraucher ist. Laut § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber eine Umgehung ausgeschlossen. Der Unternehmer muss trotzdem die Rechte des Verbrauchers gegen sich gelten lassen. Er kann die Sachmängelhaftung nicht umgehen.

4. Nacherfüllung

Wenn ein Kaufvertrag besteht, die Kaufsache mangelhaft ist und die Haftung nicht ausgeschlossen ist, kann der Käufer vom Verkäufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Das heißt, dass der Käufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer Mangelfreien Sache verlangen kann. Der Verkäufer muss die Kosten dafür tragen.

Allerdings muss der Käufer ihn auch wirksam zur Nacherfüllung auffordern. Dafür muss der Käufer den Verkäufer zur Behebung des Mangels auffordern, und ihm die Sache zur Nachbesserung überlassen. Dem Verkäufer muss dabei eine angemessene Frist gesetzt werden. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Falles. Näheres hierzu können Sie in diesem Urteil des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Wahlmöglichkeit: Minderung und Rücktritt

Grundsätzlich ist die Nacherfüllung vorrangig. Der Käufer muss den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, vom Verkäufer abgelehnt wird oder ausgeschlossen ist, kann der Käufer entweder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern oder nach § 440 vom Vertrag komplett zurücktreten. Der Käufer muss sich entscheiden, ob er entweder den Kaufpreis mindert oder zurücktritt, beides geht nicht. Rücktritt oder Minderung müssen dem Verkäufer gegenüber erklärt werden. Ein Rücktritt hat zur Folge, dass das, was der Käufer oder der Verkäufer im Rahmen des Vertrags erbracht haben, zurückgewährt werden muss. Die Kaufpreisminderung bewirkt, dass der Kaufvertrag weiterhin besteht. Allerdings muss nur der Preis gezahlt werden, den die Sache mit ihrem Mangel wert ist. Wenn der Käufer schon bezahlt hat, kann er den Betrag, den er zu viel bezahlt hat, nach § 441 IV BGB zurückfordern.

Wahlmöglichkeit: Schadensersatz

Wie oben erwähnt, können gemäß §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen. Auch für solche Ansprüche muss dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden, wenn diese nicht ausgeschlossen ist. Ein „Schaden“ im rechtlichen Sinne ist auf jeden Fall die Wertdifferenz zwischen mangelhafter und mangelfreier Sache. Wenn allerdings ein erheblicher Mangel besteht, kann der Käufer die Sache zurückgeben, und den entstandenen Schaden, auch den Kaufpreis, herausverlangen. Der Schaden kann unter anderem auch Folgendes sein:

  • Kosten, die dem Käufer dadurch entstehen, dass er sich eine andere Sache beschaffen muss,
  • entgangener Gewinn, der ausgeblieben ist, weil der Käufer die Sache nicht verwenden konnte,
  • oder Schäden, die dem Käufer entstanden sind, weil er die Sache weiterverkauft hat.

Statt Schadensersatz kann auch Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB verlangt werden. Vorsicht ist geboten: Wenn der Käufer etwas verlangt, kann er sich später nicht mehr anders entscheiden. Sinnvoll ist es deshalb, gründlich zu überlegen, welche die beste Wahl ist.

 

5. Keine Verjährung

Schließlich kann der Käufer diese Rechte vor Gericht nur dann wirksam durchsetzen, wenn sie nicht verjährt sind. Laut § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Ansprüche aus Sachmängelhaftung üblicherweise nach 2 Jahren (es gibt wenige Ausnahmen). Das heißt: 2 Jahre nach Übergabe der Sache kann der Verkäufer sich auf Verjährung berufen. Bei gebrauchten Sachen kann ein Unternehmer die Verjährungsfrist auf 1 Jahr reduzieren (siehe § 475 Abs. 2 BGB). Das ist insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf relevant. Für Informationen zum Autokauf klicken Sie hier.

Was muss der Käufer beweisen?

Grundsätzlich muss ein Kläger beweisen, dass er etwas bestimmtes von dem Beklagten verlangen kann. Er muss also darlegen, dass er einen Anspruch gegen den Beklagten hat. Wenn er einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend macht, muss ein Käufer also regelmäßig Folgendes beweisen:

  1. Es gibt einen wirksamen Kaufvertrag.
  2. Es bestand ein Mangel (bzw. Mangelerscheinung) zum Zeitpunkt der Übergabe.
  3. Der Verkäufer wurde wirksam zur Nacherfüllung aufgefordert.

Darüber hinaus gelten weitere Voraussetzungen für andere Ansprüche. Wenn der Verkäufer Unternehmer ist, verhält es sich mit dem Nachweis über den Mangel anders: In § 476 BGB ist die Beweislastumkehr geregelt. Es wird zulasten des Unternehmers innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe vermutet, dass die Sache schon bei Übergabe mangelhaft war. Hier kann man mehr zur >>> Beweislastumkehr <<< lesen.

Andere Ansprüche

Neben den Ansprüchen aus den §§ 437 ff. BGB können auch andere Ansprüche bestehen, zum Beispiel aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus unerlaubter Handlung, etwa nach § 823 BGB. Ein Beispiel dafür ist eine Körperverletzung durch mangelhafte Produkte. In besonderen Fällen kann auch ein Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung der Kaufsache entstehen, der neben den Ansprüchen aus Sachmängelhaftung besteht. Hier wird von so genannten „Weiterfresserschäden“ gesprochen. So ein Anspruch wird insbesondere dann wichtig, wenn nach den Vorschriften der Sachmängelhaftung Ansprüche schon verjährt wären.

Ähnliche Regelungen wie die zum Kaufvertrag gibt es auch für den Werkvertrag. Diese befinden sich in den §§ 633 ff. BGB.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Segway und Führerschein

Segway und Führerschein

Segway – Zu schnell fahren, zu oft falsch parken, Verkehrsstraftaten begehen, bei Rot über die Ampel fahren, betrunken Auto fahren – es gibt viele Möglichkeiten, seinen Führerschein zu verlieren. In der Praxis gibt es auch regelmäßig skurrile Fälle, die zum Schmunzeln, aber auch zum Nachdenken anregen.

Betrunken auf dem Segway – Was ist passiert?

Es kam zu einem Strafprozess wegen Trunkenheit im Verkehr. Dem folgten Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Grund: In den frühen Morgenstunden fuhr ein Mann mit mindestens 1,5 Promille auf einem Segway über den Gehweg. Dabei wusste er, dass er fahruntüchtig war. Vor dem Landgericht ist er gegen die Entscheidung erfolglos geblieben. Auch die Revision hat ihm zu keinem Erfolg verholfen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19.12.2016 bestätigt, dass der Angeklagte zurecht verurteilt wurde.

Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder

Die strittige Frage war vor allem: Ist ein Segway ein Kraftfahrzeug? Der § 316 des Strafgesetzbuchs setzt zwar nicht voraus, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Auch Fahrräder sind erfasst, aber es gibt verschiedene Promillegrenzen. Für Fahrräder müssen mindestens 1,6 Promille bei einem Strafverfahren nachgewiesen sein, für motorisierte Fahrzeuge nur 1,1 Promille. Eine verbreitete Auffassung (die auch das Oberlandesgericht vertreten hat) setzt die bewusste Benutzung der Motorisierung des Fahrzeugs voraus. Weil ein Segway mit einem Elektromotor betrieben wird, fällt er auch darunter. Es ist davon auszugehen, dass sich Gerichte an diesen Grundsatz halten. Allerdings sollte man bei Trunkenheit nicht nur von motorisierten Fahrzeugen, sondern auch vom Fahrradfahren absehen. „Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt“ – aber auch wer seinen Führerschein gerne behalten möchte.

Segway Führerschein

Wie ist die Rechtslage bis jetzt?

Grundsätzlich gilt folgendes: Wer sich als ungeeignet erweist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu benutzen, dem kann die Behörde den Führerschein abnehmen. Das ist in § 3 des Straßenverkehrsgesetzes und in § 46 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Einfache Zweifel an der Eignung reichen nicht aus, um den Führerschein zu entziehen. Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte haben, die darauf hinweisen, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Dieses Sicherheitsrisiko muss laut Bundesverfassungsgericht

„deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist“. (Entscheidung vom 20.06.2002)

Beispiele für die Ungeeignetheit

Das Grundkonzept „Führerschein weg, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt“ mag verständlich sein, allerdings lässt sich anhand von Beispielen sehr greifbar darstellen, was ungefähr davon erfasst ist:

  • Körperliche Mängel (schwaches Sehvermögen, Krankheiten die sicheres Fahren unmöglich machen, …)
  • Geistige Mängel (vor allem psychische Krankheiten wie Depressionen o.ä.)
  • Bewusste und wiederholte Nichtbeachtung von Vorschriften oder
  • Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss.

Was ist mit kleineren Verstößen – wie weit geht das?

Das geht teilweise sehr weit, auch wenn es sich der Wortwahl nicht unbedingt so anhört. Von einer Ungeeignetheit kann die Behörde zum Beispiel auch ausgehen, wenn der Fahrer jede Woche oder sogar mehrmals an einem Tag Verstöße begeht und Bußgelder kassiert. Das Verwaltungsgericht Berlin hat zum Beispiel entschieden, dass jemand, der hartnäckig falsch parkt, den Führerschein deswegen verlieren kann. Für mehr Infos dazu haben wir hier schon einen Artikel angefertigt. „Falschparken“ – Das klingt nach den vorherigen Ausführungen seltsam, denn es wird ja laut Bundesverfassungsgericht ein Sicherheitsrisiko vorausgesetzt.

Führerschein

Warum ist die Fahrerlaubnis so wichtig?

Jeder, der in Deutschland Auto fahren möchte, braucht einen Führerschein, der hier gültig ist. Vielen ist aber nicht bewusst, dass das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sogar eine Straftat ist. Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe gibt es für Verstöße, Geldstrafen sind allerdings der Regelfall. Die Strafbarkeit gilt zwar nur für das Fahren auf deutschen Straßen, aber ausländische Regelungen sollten natürlich beachtet werden, wenn man sich dort befindet. Wenn man dort nämlich einen Strafzettel bekommt, kann es auch hier in Deutschland unangenehm werden, wie sich hier nachlesen lässt.

Fahrverbot bei einer Straftat

Bisher kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs nur dann verhängt werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er

  • bei Führen eines Kraftfahrzeugs („beim Fahren“) oder
  • im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
  • unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begangen hat, verurteilt wurde. Außerdem kann das Gericht nach § 69 des Strafgesetzbuchs die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Schuldunfähigkeit zwar nicht auszuschließen ist (also keine Verurteilung erfolgt), aber sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist.

Aktuelle Entwicklungen der Politik

In der Politik wurde in letzter Zeit häufiger die Möglichkeit debattiert, ob für alle Straftaten die Möglichkeit des Fahrverbots eingeführt werden sollte. Der Grund: Wenn eine Haftstrafe nicht angemessen ist, aber eine Geldstrafe dem Straftäter nicht genug „weh tut“, sollte es andere Möglichkeiten geben. Der Entzug des Führerscheins schien da eine nahe gelegene Möglichkeit zu sein. Verbände und Gewerkschaften haben sich teils dagegen gewährt oder sind skeptisch, darunter auch ADAC und ACE.

Wird das umgesetzt? Was ist zu erwarten?

Das Thema ist schon seit 10 Jahren in der Diskussion, und es ist fraglich, ob jemals eine Umsetzung erfolgen wird. Bislang spricht einiges dagegen, dass es in absehbarer Zeit passiert. Für schon begangene Straftaten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, kann jedenfalls der Führerschein nicht entzogen werden. Denn im Strafrecht gilt immer folgendes: Eine Straftat kann nur dann nach einem Gesetz bestraft werden, wenn dieses Gesetz schon bei der Begehung der Tat galt. Strafrechtler sprechen vom so genannten Rückwirkungsverbot.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Strafzettel aus dem Ausland

Strafzettel aus dem Ausland

Sollte man einen ausländischen Strafzettel ignorieren oder doch lieber bezahlen? In den letzten Jahren hat sich viel geändert, was Strafzettel und deren Vollstreckung in Europa angeht. Dieser Artikel enthält Wissenswertes zu Strafzetteln, und zur Vollstreckung von Forderungen in europäischen Staaten.

Strafzettel, gerichtliche Entscheidung, Vollstreckung – was heißt das eigentlich?

Strafzettel

Wer falsch parkt, zu schnell fährt oder andere Verstöße im Straßenverkehr begeht, erhält einen „Strafzettel“. In anderen Worten: eine Aufforderung von einer Behörde, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Es handelt sich dabei um eine Sanktion, die die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen soll.

Gerichtliche Entscheidung

Im gerichtlichen Verfahren kann beispielsweise das Handeln einer Behörde überprüft werden. Dabei werden verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen: Hat jemand tatsächlich falsch geparkt? Hat eine Behörde unverhältnismäßig gehandelt? Ist der „Strafzettel“ rechtmäßig? Ist Verjährung eingetreten? Das Gericht kann dazu Feststellungen treffen. Am Ende des gerichtlichen Verfahrens gibt es eine Entscheidung. Das Gericht stellt damit etwa fest, was rechtmäßig ist, was unrechtmäßig ist, und was wer tun muss. In einer gerichtlichen Entscheidung kann jemand zum Beispiel zu einer Zahlung oder zur Herausgabe einer bestimmten Sache verurteilt werden.

Vollstreckung

Bei der Vollstreckung geht es nur noch um die Durchsetzung des Rechts. Konkret heißt das, dass Geld eingetrieben wird, wenn der Betroffene nicht zahlt. Voraussetzung dafür ist eine Entscheidung, die vollstreckt werden kann. In einfachen Worten: Eine Partei kann nach dem gerichtlichen Verfahren mit einem Urteil zum Gerichtsvollzieher gehen, und der treibt dann das Geld beim Schuldner ein.

Strafzettel aus dem Ausland

Was passiert mit ausländischen Strafzetteln in Deutschland?

Strafzettel sind Hoheitsakte. Das heißt, dass derjenige, der sie erlässt, mit staatlichen Befugnissen handelt. Staatliche Institutionen werden tätig, nämlich Behörden. Wichtig hierbei: Für Hoheitsakte wie Strafzettel gilt das Territorialitätsprinzip. Sie wirken eigentlich nur auf dem eigenen Staatsgebiet – das gilt also auch für Strafzettel. Ausländische Strafzettel können also nicht ohne weiteres auf deutschem Staatsgebiet Wirkung entfalten. Dasselbe gilt auch für Entscheidungen von ausländischen Gerichten. Gerichtliche Entscheidung eines anderen Staates entfalten in Deutschland keine Wirkung.

Heißt das, dass man nicht auf ausländische Strafzettel reagieren muss?

Strafzettel aus dem Ausland sollten auf keinen Fall vernachlässigt werden. Wer wieder in das Land einreist, riskiert, dort zur Kasse gebeten zu werden. Das kann zum Teil noch Jahre später passieren, denn im Ausland gelten zum Beispiel andere Vorschriften zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten. Aber auch derjenige, der es nicht vorhat, sollte sich vorsehen. Es gibt mehrere Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Diese können dazu führen, dass eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt wird. Außerdem gibt es auf europäischer Ebene Rechtsnormen zur Vollstreckung in anderen Mitgliedsstaaten.

Mit dem Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldbußen (EuGeldG) wurde in Deutschland schon 2010 ein Rahmenbeschluss des europäischen Rates umgesetzt. Ziel dessen ist laut Bundesministerium der Justiz die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen in der Europäischen Union. Demnach müssen Geldbußen, Geldstrafen und Verfahrenskosten unter bestimmten Bedingungen in Deutschland vollstreckt werden. Inzwischen haben fast alle Mitgliedsstaaten den Beschluss umgesetzt, die Handhabung ist aber unterschiedlich. Manche Staaten beharren darauf, dass jede Geldbuße vollstreckt wird, andere lassen kaum eine Geldbuße in anderen Staaten vollstrecken. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn regelmäßig können sie ihre Bescheide in Deutschland durchsetzen lassen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung von Bußgeldern in Deutschland?

Das Bußgeld muss

  • höher als 70,- € sein (gilt nicht für Österreich!),
  • gegen den Betroffenen darf nicht wegen desselben Verstoßes schonmal eine Entscheidung ergangen sein,
  • wenn deutsches Recht anwendbar ist, darf die Tat danach nicht verjährt sein,
  • der Betroffene darf nicht strafunmündig sein oder Immunität genießen,
  • außerdem muss er über Fristen und Anfechtungsmöglichkeiten belehrt werden.

Praktisch gibt es kaum ein Bußgeld im europäischen Ausland, das weniger als 70,- € beträgt. Allerdings können europäische Bußgeldbescheide wie deutsche Bußgeldbescheide Fehler enthalten. Werden die Fehler erkannt, kann man dagegen erfolgreich vorgehen. Insbesondere bei sehr hohen Bußgeldern, die in manchen Ländern drohen, kann das sehr sinnvoll sein. Ob eine Maßnahme getroffen werden sollte, und welche, ist am besten mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu erörtern.

ausländischer Strafzettel

Zivilrechtliche Forderungen

Nicht nur ausländische Strafzettel können in Deutschland vollstreckt werden.

Neben dem EuGeldG gibt es auch Regelungen für zivilrechtliche Forderungen. Darunter fallen zum Beispiel Parkgebühren von einem Privatparkplatz, oder von einem öffentlichen Parkplatz, der privatrechtlich verwaltet wird. Außerdem gibt es Regelungen für unbestrittene Forderungen im Allgemeinen.

Die Vollstreckung solcher Forderungen richtet sich nach

  • der europäischen „Brüssel 1a- Verordnung“ (auch „EuGVVO“) für zivilrechtliche Forderungen
  • der europäischen Vollstreckungstitelverordnung (auch „EuVTVO“)

Vollstreckung in Zivilverfahren

Für die Vollstreckung von Zivilverfahren wird das Urteil eines Gerichts vorausgesetzt. Für Schweden und Ungarn gelten andere Vorschriften, dort können laut Artikel 3 der „Brüssel 1a-Verordnung“ auch Notare oder bestimmte Behörden vollstreckbare Entscheidungen erlassen.

Allerdings gibt es Regelungslücken. In Kroatien werden zum Beispiel Vollstreckungsbefehle durch Notare ausgestellt. In einer Entscheidung vom 9. März 2017 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass kroatische Notare keine „Gerichte“ im Sinne der Verordnung sind. Der Betroffene war demnach wohl erstmal erleichtert, denn der Bußgeldbescheid konnte vorerst nicht vollstreckt werden.

Unbestrittene Forderungen

Die EuVTVO regelt die Vollstreckung von unbestrittenen, zivilrechtlichen Forderungen auf europäischer Ebene.

Forderungen können demnach vollstreckt werden, wenn sie

  • zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Natur sind (keine Strafzettel!) und
  • im Gerichtlichen Verfahren nicht bestritten wurden
  • oder die Schuld in einer Urkunde explizit anerkannt wurde

In einer weiteren Entscheidung vom 9. März hat der Europäische Gerichtshof auch klargestellt, dass in außergerichtlichen Verfahren (etwa bei Vollstreckungsbefehlen durch Notare) unbestrittene Forderungen nur dann vollstreckt werden können, wenn in einer glaubhaften Urkunde die Schuld anerkannt wurde. Legt also ein Notar eine Urkunde vor, in der nicht ausdrücklich die Forderung anerkannt wurde, wird sie nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Das heißt, dass in Deutschland danach nicht vollstreckt werden kann.

Welches Verhalten ist richtig?

Natürlich ist es wichtig, sich vor der Einreise mit den Vorschriften des Landes vertraut zu machen, insbesondere was den Straßenverkehr angeht. Allerdings kann es trotz aller Vorsicht – auch unberechtigterweise – dazu kommen, dass ein Bußgeld ausgesprochen wird. Es bleiben demnach zwei Möglichkeiten. Entweder, man verschmerzt das Bußgeld und zahlt, oder man geht dagegen vor. Es zu ignorieren, ist riskant. Wenn schnell gezahlt wird, werden von ausländischen Behörden oft Rabatte gewährt. Gegen Bußgelder und andere Forderungen vorzugehen, ist ohne einen spezialisierten Rechtanwalt kaum möglich. In diesen Fällen sind oft Rechtsfragen zu klären, die viel Fachwissen erfordern. Häufig muss man sich mit ausländischen und europäischen Rechtsnormen und Gerichtsentscheidungen auseinandersetzen, und sich zudem im deutschen Recht bestens auskennen. Tritt man allein vor Gericht, kann es sein, dass man aus rein prozessualen Gründen das Verfahren verliert, was jeder Rechtskundige hätte verhindern können.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.