Unfall mit einem Wohnmobil

Unfall mit einem Wohnmobil

Unfall mit einem Wohnmobil –

Das müssen Sie jetzt beachten!

Vor allem in Deutschland gibt es ein Wohnmobil-Boom. Nach einem Bericht des ADAC gab es im Jahr 2020 Neuzulassungen in Höhe von 78.055.  Das bedeutet ein Zuwachs von 44,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Daten wurden vom Caravaning Industrie Verband (CIVD) mitgeteilt, der die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes detailliert auswertet. >>Den Artikel des ADAC kann man hier nachlesen.<<

Dieser Trend wird zur Folge haben, dass es öfter zu einem Unfall mit einem Wohnmobil kommen wird. Da es sich bei einem Wohnmobil um ein sehr spezielles Fahrzeug mit einer besonderen Konstruktion handelt, muss man Folgendes beachten.

1. Eine Auswertung des ADAC hat ergeben, dass bei einem Unfall mit einem Wohnmobil ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehen kann. Grund dafür sei die spezielle Konstruktion. >>Hier geht es zum Artikel.<<

2. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann kann man einen Kfz-Sachverständigen und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen. Als Unfallgeschädigter hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch darauf, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen und des Anwalts vollständig bezahlt werden. >>Dazu können Sie hier mehr lesen.<<

3. Das Wichtigste für einen Unfallgeschädigten mit einem Wohnmobil ist die Auswahl des richtigen Kfz-Sachverständigen!

Der Begriff „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ sind nicht rechtlich geschützt. Dies hat zur Folge, dass die Bezeichnung für sich genommen kein Qualitätskriterium ist. Wie in allen Branchen gibt es „Gute“ und „Schlechte„. Gutachter bzw. Sachverständige. Um den richtigen Sachverständigen zu finden, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass dieser auch auf Wohnmobile und/oder Wohnwagen entsprechend geschult und spezialisiert ist. Unsere Erfahrung zeigt, dass die wenigsten Sachverständige die notwendigen Kenntnisse haben. Grund dafür ist, dass die Konstruktion sowohl bei Wohnmobilen als auch bei Wohnwagen sehr speziell ist.

4. Warum benötigt man nach einem Unfall mit einem Wohnmobil einen spezialisierten Sachverständigen?

Um diese Frage zu beantworten, haben wir eine Fachmann gefragt, nämlich Herrn Bernd Bischoff. Er hat uns auf folgende Punkte bzw. Unterschiede hingewiesen:

a. Bei einem Wohnmobil besteht das Fahrgestell meist aus einem leichten Nutzfahrzeug. Hier enden aber auch die Gemeinsamkeiten zum PKW oder LKW!

b. Die Aufbauten werden teilweise in Kleinserien oder komplett in Einzelanfertigung aus Leichtbaumaterialien hergestellt. Diese Materialen können Holz, Alu, Kunststoff, GFK oder Styropor sein. Hier kommen unterschiedlichste Klebetechniken zum Einsatz, die teilweise nur von Fachkräften für Klebetechnik ausgeführt werden dürfen.

c. Zudem muss man als Sachverständiger berücksichtigen, dass auch Vorschriften zum Heizen, Lüften und Isolieren zum Tragen kommen können. Dies kann bedeutend sein, wenn man Feuchtigkeitsschäden durch Kondensation als Resultat von Wärmebrücken vermeiden möchte.

d. Bei der Reparatur oder deren Kalkulation müssen unterschiedlichste Gewerke beherrscht werden, z.B. Kunststoffbearbeitung, Holzbearbeitung, Möbelbau, Klebetechniken, Gasanlagen, Heizungsanlagen, Elektroanlagen in 12 V und 230 V, Frischwasser und Abwasser mit den dementsprechenden Normen, die mit dem gewöhnlichen Pkw nichts gemein haben.

e. Bei einem Wohnanhänger sieht es ähnlich aus. Die einzige Gemeinsamkeit zum normalen PKW / LKW ist der Anhängerrahmen. Alles andere ist anders und hochspeziell.

f. Wo man beim PKW eine kleine Delle aus dem Blech drücken kann, bedarf es bei diesen Freizeitfahrzeugen meist einer neuen Seitenwand oder eines neuen vollflächig verklebten Bleches der betreffenden Seite (je nach Bauart). Dass beim Wechseln der Seitenwand Möbel und vieles mehr demontiert werden müssen, versteht sich von selbst.

Fallbeispiel: Leichter Anfahrschaden an der Seitenwand hinten. Normaler Kfz-Sachverständiger kalkuliert ausdellen und lackieren für ca. 2000,- €. Realistisch lassen sich die Sandwichteile nicht ausdellen, weil die Bleche vollflächig verklebt sind (Verklebung reißt ab und Isolation ist nicht mehr gewährleistet). Faktisch wird die Kalkulation um ca. 10.000,- € zu niedrig liegen.

Das Desaster nimmt dann seinen Lauf. Der Geschädigte entschließt sich, den „kleinen Schaden“ nicht reparieren zu lassen und rechnet fiktiv ab. Das rächt sich in doppelter Hinsicht. Er bemerkt als Laie erst gar nicht, dass er viel zu niedrig entschädigt wurde. Zudem fährt er weiter mit einer Wärmebrücke weiter und sammelt über die Zeit genügend Kondenswasser an. Dadurch verrottet die Innere Konstruktion, ohne dass man dies als Laie merkt. Dies wird von einer sehr wahrscheinlichen Wasserundichtigkeit durch Verzug der Leichtbauhülle unterstützt und der Verfall im Verborgenen schreitet schnell voran. Am Ende sprechen wir von einem wirtschaftlich nicht mehr instand setzbaren Nässeschaden, für den keiner mehr zuständig ist. Spätestens an der Stelle sollte jedem klar sein, dass bei einem Schaden an einem Wohnwagen oder Wohnmobil nur ein Gutachter für Freizeitfahrzeuge der richtige Ansprechpartner ist und bei der Schadenabwicklung ein Anwalt von Nöten ist, der diese spezielle Thematik kennt.

Zur Person Bernd Bischoff:

Er hat nach erfolgreicher Beendigung seiner Lehre als Kfz – Elektriker 15 Jahre in diversen Boschdiensten als Geselle bis zum Meisterstellvertreter gearbeitet.

Danach hat er 22 Jahre für die Autoindustrie in der Forschungs – und Entwicklungsabteilung für PKW, LKW und Sonderfahrzeuge gearbeitet, wo ich sehr viele Einblicke in den Fahrzeugbau und der aktuellen Fahrzeugtechnik bekam.

Anschließend hat er eine Weiterbildung zum zertifizierten Kfz – Sachverständigen für Schäden und Bewertung sowie die Sachkundeprüfung im Umgang mit „Hochvolt – Systemen in Kraftfahrzeugen“ bei der TÜV Akademie in Berlin absolviert.

Nach zahlreichen Weiterbildungen auf dem Gebiet der Campingfahrzeuge gehört er nun dem Caravaning – Gutachter Fachverband e.V. an.

Auch Gerichte beauftragen ihn zur Erstellung von Gutachten.

Hier geht es zu seiner Internetseite:  https://www.kfz-gutachten-bot.de/campingfahrzeuge/

 

Erfahrungsbericht eines Sachverständigen

Erfahrungsbericht eines Sachverständigen

Erfahrungsbericht eines Sachverständigen –

Probleme mit der HUK

In meiner langjährigen Tätigkeit als freier Kfz–Sachverständiger hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Ärger sicher ist, wenn der Unfallgegner bei der HUK versichert ist. Natürlich machen andere Versicherungen ab und an bei der Abwicklung Probleme. Diese halten sich aber im Allgemeinen in Grenzen. Bei der HUK weiß man als Kfz-Sachverständiger aber von vorneherein, dass es Ärger geben wird. Darauf kann man sich verlassen.

Regelmäßig werden Schadenpositionen über Prüfberichte gekürzt, wo letztendlich die HUK nicht gewillt ist, z.B. UPE Aufschläge oder Verbringungskosten zu erstatten, obwohl sie faktisch anfallen.

Regelmäßig wird auch auf Werkstattkosten sogenannter „Referenzwerkstätten“ (diese haben in der Regel einen Rahmenvertrag mit der HUK, hier sind dann besondere Konditionen vereinbart, Prinzip billige Preise aber dafür volle Werkstatt) heruntergekürzt, so dass der Geschädigte entweder auf viel Geld verzichtet oder den rechtlichen Kampf aufnehmen muss, damit er sein Auto nicht bei Firma „Kordel und Draht“ reparieren lassen muss, weil sonst die Entschädigungssumme nicht reicht.

Lässt sich der Geschädigte auf die sogenannten Referenzwerkstätten ein, tappt er in die nächste Falle. Billig und gut schließt sich auch hier meist aus. Mir hat ein Werkstattinhaber solch einer Werkstatt im Schadennetz im Vertrauen offenbart, dass er bei solchen Aufträgen nur ca. 50% des normalen Stundenverrechnungssatzes bekommt. Er muss es zwangsläufig über die Teile kompensieren („wenn der Gutachter für 3000,- € teile kalkuliert, müssen wir für den Posten mit 2000,- € hinkommen“).

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug ist im Leasing, finanziert oder noch in der Garantie (manchmal bis 7 Jahre, je nach Fahrzeug). Spätestens im Garantiefall oder bei der Fahrzeugrückgabe holt sie das zwangsläufig ein.

Es gibt aber durchaus noch weitere Situationen, wo Ihnen diese Praxis „auf die Füße“ fällt. Es kann ja durchaus passieren, dass ein weiterer Verkehrsteilnehmer Jahre später in Ihr Fahrzeug fährt. Bei einem eventuellen weiteren Unfallschaden soll ich dann als Sachverständiger den „reparierten“ Vorschaden als fach- und sachgerechte Instandsetzung bescheinigen, sonst geht der Geschädigte für den zweiten Schaden leer aus. Teilweise kann ich dieses aber nicht bescheinigen, weil meist offenbar nicht nach Herstellervorgaben gearbeitet wurde. Dann ist die HUK aber ganz vorne dabei, die Regulierung wegen unreparierten oder schlecht reparierten Vorschäden zu verweigern. Das Dumme dabei ist, dass der Geschädigte im Zweifel auch auf den Gutachterkosten sitzen bleibt.

Bei den Gutachterkosten kann man sich bei der HUK darauf verlassen, dass diese rechtswidrig auf das „HUK Honorartableau“ heruntergekürzt und angefallene Nebenkosten schlichtweg ignoriert werden.

Ich lasse die gekürzten Kosten (auch kleinere Beträgeregelmäßig erfolgreich einklagen.

Umso süßer ist der Triumph, wenn nach gewonnener Klage die Gerichts- und Anwaltskosten selbstverständlich zu Lasten der HUK gehen. In meinem Fall geht die Kürzungspraxis der HUK für sie selbst als großes „Brandgeschäft“ aus. Und trotzdem wieder eine Klage gerade frisch von mir gewonnen wurde, wird von der HUK trotz einschlägiger Urteile des Bundesgerichtshofs munter weiter gekürzt. Da sich offenbar zu wenige wehren, lohnt sich dieses Geschäftsmodell trotz verlorener Prozesse für die HUK augenscheinlich immer noch, auch wenn sie bei mir massiv draufzahlen.

Natürlich ist diese leider notwendige „Klagerei“ nervig und aufwändig. Die Schriftsätze der HUK (teilweise bis zu 50 Seiten) und die Gerichtsverhandlungen haben aber durchaus Unterhaltungswert. Hier kommt es für den rechtlichen Laien teilweise zu surrealen Situationen. Grundsätzlich wird von der HUK erst einmal alles angezweifelt oder mit Nichtwissen bestritten und alle nur erdenklichen juristischen Winkelzüge ausprobiert.

Ich war selbst schon bei einer Verhandlung anwesend, wo die Geschädigte trotz vorliegenden Kaufvertrag, vorliegenden Kontoauszuges zum Beweis des Geldflusses, vorliegenden Fahrzeugpapieren letztendlich als Zeugin zu den Eigentumsverhältnissen ihres eigenen Fahrzeuges (klar, nur der Eigentümer ist gegenüber der Versicherung anspruchsberechtigt) vom Richter streng befragt wurde, weil die HUK versuchte, die Eigentümerschaft in Zweifel zu stellen. Pikant an der Situation war, dass die HUK vorher schon den größten Teil der Forderungen außergerichtlich ohne diese Prüfung reguliert hatte.

Ich rate allen meinen Kunden, bei der Schadenabwicklung immer einen fähigen Fachanwalt für Verkehrsrecht von Anfang an zu beauftragen. Nur so hat man eine Chance, den rechtlich zustehenden Schadenersatz zu bekommen. Gerade die HUK kämpft hier mit harten Bandagen und ist auch für rechtliche Winkelzüge bekannt. Der Anwalt muss von der Gegenseite bei einem unverschuldeten Unfall ohnehin bezahlt werden.

Die Kunden, die diesem Ratschlag nicht folgen und auf einen Anwalt verzichten oder einen Anwalt beauftragen, dessen Kernkompetenz nicht das Verkehrsrecht ist, laufen Gefahr, dass sie keinen oder nicht den vollen Schadenersatz bekommen und im Zweifel auf den Gutachterkosten sitzen bleiben.

Bernd Bischoff

Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung (TÜV)

TÜV Rheinland Pers Cert ID 0000039974

www.kfz-gutachten-bot.de

 

 

Sachverständiger

Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit besonderen Fachkenntnissen auf einem bestimmten Gebiet. Insofern unterscheidet sich der Sachverständige nicht von einem Gutachter. Oft werden die Begriffe „Gutachter“ und „Sachverständiger“ daher synonym verwendet. Aber gibt es dennoch Unterschiede?

In Gesetzen finden sich die Begriffe „Sachverständiger“ und „Gutachter“ an verschiedenen Stellen. Definiert werden diese Begriffe aber trotzdem nirgends. Während zum Beispiel die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) fast ausschließlich das Wort „Sachverständiger“ aufführen, findet sich das Wort „Gutachter“ in anderen Gesetzen. So erwähnt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht ein einziges Mal das Wort „Sachverständiger“, sondern nur das Wort „Gutachter“. Insgesamt ist der Begriff des Sachverständigen häufiger in Rechtsnormen erwähnt als der des Gutachters.

Neben diesen prozessualen und spezialgesetzlichen Regelungen gibt es auch Normen aus dem Berufsrecht, die eine besondere Bezeichnung für bestimmte Sachverständige vorsehen (dazu später mehr).

Gibt es einen Grund für die unterschiedliche Benennung?

Den größten Unterschied bildet die Verwendung der beiden Begriffe. Wer das Gesetz zur Hand nimmt, erkennt rasch, dass der Begriff des Sachverständigen häufig im prozessualen Kontext genannt wird. Das heißt, dass es vor allem dann um diesen Begriff geht, wenn ein Gerichtsverfahren den Kontext bildet. Der Sachverständigenbeweis ist nämlich ein Beweismittel im Sinne des Strengbeweises.

Prozessrecht: Gerichtliche Sachverständige

Wenn also in der ZPO oder der StPO von einem „Sachverständigen“ oder dem „Sachverständigenbeweis“ die Rede ist, handelt es sich immer um eine Person, die vom Gericht bestellt wurde, um einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären. Solche Sachverständige kann das Gericht dann hinzuziehen, wenn es mit eigenem Fachwissen nicht mehr weiterkommt. Vor Gericht muss der Sachverständige dann mündlich aussagen, auch wenn er regelmäßig ein Gutachten anfertigt. Meist geht es um sehr technische Fragen: Ist ein Gebäude bewohnbar? War das Fahrzeug vor dem Unfall beschädigt? Unter den Sachverständigenbegriff dieser Gesetze fallen also nicht die Gutachter, die die beiden Parteien außergerichtlich beauftragen.

Freie Sachverständige

Im allgemeinen Sprachgebrauch fallen beide Begriffe zusammen, es wird nicht zwischen Sachverständigen und Gutachtern unterschieden. „Sachverständiger“ und „Gutachter“ darf sich auch jeder nennen. Diese Begriffe sind grundsätzlich nicht rechtlich geschützt (Ausnahmen sind weiter unten aufgeführt). Wenn jemand keine besondere Qualifikation durch staatliche Ernennung oder Prüfung eines Verbandes hat, spricht man bei ihm von einem „freien Sachverständigen“.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Im Gegensatz zu diesen Begriffen ist der Titel des „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ (kurz: „ö.b.u.v.“) allerdings rechtlich geschützt. Wer ihn trägt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, macht sich nach § 132a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar:

Wer unbefugt […] die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Daneben riskiert man eine Abmahnung oder Unterlassungsklage nach den §§ 8, 12 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wie wird man öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Sachverständige können gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) für folgende Fachgebiete bei Bedarf öffentlich bestellt werden:

  • Wirtschaft (einschließlich Bergwesen),
  • Hochsee- und Küstenfischerei,
  • Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Garten- und Weinbau)

Sie werden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO und § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung (HwO) darauf vereidigt, dass sie ihre Aufgaben „unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen“ und auch die Gutachten nach diesen Vorgaben erstatten.

Je nach Fachrichtung und Landesgesetz kann ein Antrag auf Bestellung eingereicht werden bei einer

  • Handwerkskammer, einer
  • Industrie- und Handelskammer (IHK), einer
  • Architektenkammer, einer
  • Ingenieurskammer, einer
  • Landwirtschaftskammer oder bei einer
  • sonstigen Körperschaft, einer Behörde, oder einem Regierungspräsidium.

Die jeweilige Stelle prüft daraufhin die Fachkunde und sonstige Befähigung.

Amtlich anerkannte Sachverständige

Neben den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt es auch amtlich anerkannte Sachverständige (auch „staatlich anerkannte Sachverständige“ genannt). Das bekannteste Beispiel ist dabei der „amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr“. Er wird von einer „technischen Prüfstelle“ (Überwachungsorganisation wie DEKRA, TÜV) ausgebildet, muss ein technisches Studium abschließen, und wird von einer Landesbehörde auf Antrag ernannt. Diese Art des „amtlich anerkannten Sachverständigen“ ist im Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) geregelt. Es gibt ähnliche Normen für andere Gruppen amtlich anerkannter Sachverständiger.

Privatrechtliche Bezeichnungen

Mittlerweile haben sich für Sachverständige in der Wirtschaft weitere Bezeichnungen und Zertifizierungen etabliert. Zum Beispiel gibt es bereits DIN-Normen für Sachverständige (nötige Qualifikationen, Fähigkeiten). DIN-Normen sind keine Gesetze oder sonstigen Rechtsnormen, sondern werden durch das Deutsche Institut für Normung festgelegt. Solchen Organisationen gehören viele Unternehmen an, die versuchen, einheitliche Standards zu etablieren. Inzwischen gibt es auch Sachverständigenverbände, denen man unter bestimmten Voraussetzungen beitreten kann. Für Bezeichnungen, die durch Wirtschaftsverbände festgelegt werden, gibt es keine besonderen Schutzgesetze. Stattdessen kann es wettbewerbsrechtliche Ahndungen solcher Verstöße geben (Abmahnungen, Unterlassungsklagen).

Bei Gericht wird allerdings nur selten auf freie Sachverständige zurückgegriffen. In der Regel wird ein Gericht einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unfall melden

Unfall melden

Unfall melden – 

wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen!

Wenn man einen Unfall mit seinem Fahrzeug hatte, dann möchte man die entstandenen Schäden schnellstmöglich beseitigt wissen. Dies kann durch eine Reparatur oder durch eine Zahlung erfolgen. Dabei muss man aber bestimmte Dinge beachten, um nicht unnötig viel Geld zu verlieren. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen:

Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen Haftpflichtschaden oder um einen Kaskoschaden handelt:

1. Kaskoschaden

Im Falle eines sog. >Kaskoschadens< geht es um einen Versicherungsfall. Als Versicherungsnehmer möchte man ein versichertes Wagnis von seiner Kaskoversicherung reguliert wissen. Es geht also um Vertragsrecht. Als Versicherungsnehmer ist man nach einem Kaskoschaden so zu stellen, wie vertraglich vereinbart. Ob ein versicherter Kaskoschaden vorliegt, ergibt sich aus dem Vertrag. Wie hoch die Ansprüche des Versicherungsnehmers sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag. Daher muss man den Vertrag im Detail kennen, um zu wissen, welche Ansprüche einem zustehen. Im Falle eines Kaskoschadens sollte man unverzüglich seine Kaskoversicherung informieren. Einen Anspruch auf Einschaltung eines Anwalts und/oder eines Sachverständigen seiner Wahl hat man grundsätzlich nicht.

Davon streng zu unterscheiden ist der klassische Unfall im Straßenverkehr. Solch einen Autounfall bezeichnet man auch als Haftpflichtschaden.

2. Haftpflichtschaden – der typische Verkehrsunfall

Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls liegt ein sog. Haftpflichtschaden vor. Rechte und Pflichten des Unfallgeschädigten ergeben sich aus dem Gesetz. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind dem Unfallgeschädigten zu erstatten. Der Unfallgeschädigte darf sich am Unfall aber nicht bereichern. Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls hat man als Unfallgeschädigter eine Vielzahl von Rechten. Viele Autofahrer bzw. Unfallgeschädigte wissen das nicht und werden dadurch hinters Licht geführt.

Darüber hatte bereits bei PLUSMINUS im ARD berichtet. >Hier geht es zum Video<

Auch bei Stiftung Warentest wurde darüber berichtet. >Hier geht es zum Bericht<

Selbst der ADAC hatte die Regulierungspraxis scharf kritisiert. >Hier geht es zum Artikel<

Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt und einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Tut man dies nicht, dann muss man damit rechnen, dass man viel Geld verlieren kann! Grundsätzlich haben der Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten.

Vorsicht Falle – was man nicht tun sollte!

Wenn man nach einem Verkehrsunfall die Polizei ruft, erhält man nach Aufnahme des Verkehrsunfalls einen sogenannten >Unfallzettel<. Hier ist Vorsicht geboten. Denn auf dem >Unfallzettel< steht eine Telefonnummer. Bei dieser Telefonnummer handelt es sich um die Nummer des >Zentralrufs der Autoversicherer<. Wenn man als Unfallgeschädigter dort anruft, dann tappt man in eine Falle! Warum man sich damit keinen Gefallen tut, >erfahren Sie hier.<

3. Hier nur zwei Beispiele aus der täglichen Praxis

Herr A wird am 4.8.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung –HUK-Coburg Versicherungs AG– regulierte aber nur einen Teil der Schadenersatzansprüche. Im Auftrag des Unfallgeschädigten erhoben wir eine Klage, da die Reparaturkosten in Höhe von 208,89 Euro und die >Sachverständigenkosten< um 76,42 Euro zu Unrecht gekürzt wurden. Im Dezember 2018 zahlte die HUK-Coburg dann die eingeklagten Beträge, also über ein Jahr nach dem Unfall. Wir beauftragten daraufhin, die Kosten des Rechtsstreits der HUK-Coburg aufzuerlegen. Das Amtsgericht Mitte kam dem Antrag nach. Den Beschluss des Amtsgerichts Mitte kann man >hier nachgelesen werden<.

In einem anderen Unfall wurde Frau G. am 22.06.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung handelte es sich um die >Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft<. Der Schaden von Frau G. betrug 4.640,45 Euro. Die Allianz kürzte jedoch um einen Betrag von 684,52 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 190,- Euro Wiederbeschaffungsaufwand, 490,- Euro Nutzungsausfall, 115,62 Euro Gutachterkosten und 78,90 Euro Anwaltskosten. Nach Erhebung der Klage gegen die Unfallverursacherin, kam die Allianz plötzlich zur Besinnung und kündigte unter anderem eine Zahlung des Nutzungsausfalls und der Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Verzugszinsen an. >Das Schreiben kann man hier nachlesen<. Die restlichen Schadenspositionen wurden auch bezahlt und dem zuständigen Gericht ganz demütig bestätigt. >Dieses Schreiben kann man hier nachlesen<.

Ohne fachkundige Hilfe ist man als Unfallgeschädigter aufgeschmissen, egal wie klar die Lage zu sein scheint. Die obigen Beispiele sind nur ein Auszug von vielen Fällen!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin

 

KFZ-Zulassung bald online möglich

KFZ-Zulassung bald online möglich

KFZ-Zulassung in Zukunft auch

vollständig online möglich!

Laut einer Pressemitteilung hat der Bundesrat am 15.02.2019 einer Verordnung der Bundesregierung zugestimmt, die vorsieht, dass die Kfz-Zulassung in Zukunft vollständig digital und somit online erfolgen kann.

Dem Inhalt der Verordnung zu Folge, sind Standardverfahren wie zum Beispiel Neuzulassung, Umschreibung, die Mitnahme von Kennzeichen, Halterwechsel und Adressänderung künftig online möglich. Bisher können Privatpersonen lediglich Abmeldungen übers Internet erledigen – sowie Wiederzulassungen, sofern Halter, Zulassungsbezirk und Kennzeichen unverändert sind. Die Verordnung weitet den Online-Service nun aus. Sie ist Teil des Projekts „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“, mit dem die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt. Profitieren sollen davon Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Die Verordnung kann nun wie geplant verkündet werden und rund sechs Monate später in Kraft. Wer die Verordnung nachlesen möchte, >muss hier klicken<.

Aus meiner Sicht ist dieses Vorhaben eine große Erleichterung für alle Betroffenen/Beteiligten und ein Schritt in die richtige Richtung. In Berlin muss man -aktuell- teilweise mehrere Wochen auf einen Termin für eine Neuzulassung und/oder Umschreibung warten. Das ist kein schöner Zustand und für alle Betroffenen/Beteiligten mehr als ärgerlich.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Werkvertrag

Werkvertrag

1. Definition des Begriffs Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein in § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Vertragstyp. Es handelt sich dabei um einen so genannten schuldrechtlichen Vertrag. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie Pflichten begründen. Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, ein „Werk herzustellen“. Diese Vertragspartei bezeichnet das Gesetz als „Unternehmer“. Die andere Vertragspartei muss dafür eine Vergütung zahlen. Sie ist „Besteller“ des Werks.

Vorsicht: Das BGB enthält auch an anderer Stelle den Begriff des Unternehmers (§ 14 BGB). Dieser Begriff hat nichts mit dem Unternehmerbegriff aus dem Werkvertragsrecht zu tun!

Das Werk

Werkverträge können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Werkvertrag kann zum Beispiel die Herstellung oder Veränderung einer Sache zum Gegenstand haben. Werk kann also die Herstellung eines maßgeschneiderten Anzugs oder eines Schlüssels, aber auch die Reparatur eines Fahrzeugs sein. Es werden also vor allem handwerkliche Tätigkeiten umfasst, die man in Auftrag gibt. Aber auch die Erstellung eines Unfallgutachtens (durch einen Sachverständigen) fällt darunter.

Wichtig ist dabei, dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Weitere Beispiele hierzu:

  • Eine Person wurde befördert,
  • ein Hemd wurde gereinigt,
  • ein Schuh wurde vereinbarungsgemäß repariert,
  • die Haare wurden (zufriedenstellend) geschnitten.

Am 1.1.2018 ist eine BGB-Reform in Kraft getreten, die das Werkvertragsrecht verändert hat. Seitdem sind mit Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag, Ingenieurvertrag und Bauträgervertrag fünf Unterfälle des Werkvertrags gesetzlich normiert. Hierzu gibt es besondere gesetzliche Regelungen.

Ähnliche Vertragstypen

Es gibt einige Arten von Verträgen, die dem Werkvertrag sehr ähnlich sind. Dazu gehören zum Beispiel der Kaufvertrag und der Dienstvertrag. Außerdem besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heißt, dass Vertragsparteien dem Grunde nach den Vertrag komplett selbst ausgestalten können. Sie können zum Beispiel vereinbaren, wann und wo eine Sache hingebracht oder abgeholt werden soll, wer Transportkosten übernimmt, oder welche Eigenschaften eine Sache oder ein Werk haben soll.

Im Einzelfall kann es deshalb schwierig sein, einen Werkvertrag von anderen Vertragsformen zu unterscheiden. Das ist aber wichtig, weil im Vergleich zu anderen Vertragstypen andere Rechte und Pflichten für Besteller und Unternehmer bestehen. Außerdem knüpft das Werkvertragsrecht an andere Verjährungsfristen an.

Dienstvertrag und ähnliche Verträge

Bei einem Dienstvertrag (§ 611 BGB), einem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) oder einem Behandlungsvertrag (§ 631a BGB) ist kein Erfolg geschuldet. Der Erbringer einer Dienstleistung ist verpflichtet, den Dienst zu leisten. Es muss zu keinem konkreten Ergebnis kommen. Ein ganz typischer Fall für den Dienstvertrag ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts: Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt, ihn in einem Prozess zu vertreten. Der Rechtsanwalt stellt Anträge, schreibt Schriftsätze, und nimmt andere Prozesshandlungen vor. Der Rechtsanwalt darf aber in aller Regel gemäß § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gar keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Der Strafverteidiger kann also nicht mit seinem angeschuldigten Mandanten vereinbaren, dass er ihn auf jeden Fall „da raushaut“. Es ist nur ein Bemühen geschuldet, sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für den Mandanten einzusetzen.

Ganz ähnlich verhält es sich mit Steuerberatern. Aber auch der „Handyvertrag“ zum Telefonieren und Surfen ist ein Dienstvertrag.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) ist ein Unterfall des Dienstvertrags. Hier besteht die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer eine unselbständige Arbeit verrichtet. Er ist von den Weisungen des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) abhängig.

Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist ein weiterer Unterfall des Dienstvertrags. Hier ist auch nur die medizinische Behandlung selbst geschuldet. Der Behandelnde muss den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln („de lege artis“). Eine Heilung ist aber nicht geschuldet. Oft ist es auch gar nicht möglich, eine Heilung herbeizuführen: Wenn ein medizinisches Problem nicht behoben, sondern nur gelindert werden kann.

Unterschied zwischen Werk- und Kaufvertrag

Eine Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist besonders oft schwierig. Vor allem, weil auch beim Kaufvertrag ein Erfolg geschuldet ist: Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 I S 1 BGB). Und genau diese Kaufsache kann auch ein Werk sein, wenn sie zum Beispiel noch gebaut oder montiert werden muss.

Beispiel:

Ein kurzes Beispiel hierzu: Herr B. betritt den Laden der Frau U., zeigt auf einen Gegenstand und sagt „könnte ich das in grün haben?“ – der Inhaber soll also die Sache, die dann bezahlt wird, grün bestreichen. Ist das nun ein Kauf- oder ein Werkvertrag? Und was noch viel wichtiger ist: Welche Rechte kann der zahlende Kunde geltend machen, wenn der Gegenstand Mängel aufweist?

Bei der Abgrenzung zweier Vertragstypen kommt es laut Bundesgerichtshof (BGH) darauf an, wo der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Vergleiche hierzu etwa BGH, Az.: VIII ZR 76/03, Rn. 10). Und das heißt: Es kommt auf den Einzelfall an. Es gibt inzwischen eine Vielzahl an Entscheidungen, und oft erkennen nur Fachanwälte oder Richter den Schwerpunkt richtig.

Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

Vergleicht man die Rechte und Pflichten aus Kauf- und Werkvertrag, dann fällt auf, wie ähnlich sich beide Vertragstypen sind. Die Mängelrechte des Bestellers aus § 634 BGB (Werkvertrag) entsprechen weitestgehend denen des Käufers aus § 437 BGB (Kaufvertrag). Daneben bestimmt auch § 650 BGB, dass auf bestimmte Arten von Werkverträgen die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Es gibt aber einen großen Unterschied bei den Mängelrechten: Im Rahmen des Kaufrechts muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, die Sache nachzubessern („Nacherfüllung“). Im Rahmen des Werkvertrags kann der Besteller gemäß § 637 Nr. 2 BGB den Mangel nach einer Fristsetzung selbst beseitigen („Selbstvornahme“).

Kündigungsmöglichkeit

Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede. Bei dem Werkvertrag handelt es sich manchmal um ein Dauerschuldverhältnis. Das hat zur Folge, dass es Kündigungsrechte in §§ 648 und 648a BGB gibt. Der Besteller kann demnach jederzeit kündigen. Er muss aber in der Regel zumindest einen Teil der Vergütung zahlen. Nach § 648a BGB können beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund kündigen.

Das Werkunternehmerpfandrecht

In der Praxis ist auch das in § 647 BGB normierte Werkunternehmerpfandrecht von erheblicher Bedeutung. Wer als Werkunternehmer eine Sache ausbessert, der hat bis zur Erfüllung des Vertrags ein Pfandrecht an der Sache. Das spielt vor allem in Bezug auf Autowerkstätten eine Rolle, die Fahrzeuge reparieren.

Fristen

Auch die Verjährungsfristen der Mängelansprüche unterscheiden sich deutlich. Die Mängelrechte des Bestellers (Werkvertrag) verjähren für gewöhnlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a I Nr. 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Beim Kaufvertrag ist es anders: Die Mängelansprüche des Käufers verjähren regelmäßig in zwei Jahren.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin