Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

81.000 VW-Kunden hinters Licht geführt!

Im Rahmen des Abgasskandals hatten wir bereits darüber berichtet, dass wir die Musterfeststellungsklage für den Einzelnen für nicht sinnvoll erachten. >Diesen Artikel kann man hier nachlesen<.

Nun wurde durch einen Bericht bei Spiegel Online bekannt, dass sich mehr als 81.000 Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs beim Klageregister angemeldet haben. Voraussetzung für eine Sammelklage sind mindestens 50 Betroffene. Das Register existiert seit Ende November 2018. Nun müssen diese 81.000 VW-kunden auf den Ausgang des Rechtsstreits warten. Erst wenn dieser Rechtsstreit (zwischen den Verbraucherzentrale/ADAC gegen die VW AG) rechtskräftig abgeschlossen ist, können diese 81.000 VW-Kunden Klage erheben. Man kann sich dann zwar auf das (wohl günstige) Urteil berufen, aber man muss die Höhe seines Schadens individuell darlegen und beweisen. Das kann unter Umständen mehrere Jahre dauern. Eine Zeit von 5 Jahren wäre nicht ungewöhnlich. Die Ungewissheit bei den VW-Kunden dürfte nun größer als vorher sein. Was in 5 Jahren oder später mit dem betroffenen Fahrzeug sein wird, weiß niemand!

Wir hatten daher empfohlen, die VW AG sofort zu verklagen, >klicken Sie bitte hier<.

VW weist Forderungen zurück

Die VW AG hat die Forderungen bisher zurückgewiesen: Der Konzern ist der Meinung, dass die Autos genehmigt seien sowie technisch sicher und fahrbereit sind. Im September 2015 dagegen hatte VW Manipulationen an Dieselmotoren einräumen müssen. Vom Pflichtrückruf bei Volkswagen sind 2,5 Millionen Autos betroffen.

VW-Kunde gewinnt vor dem Landgericht Potsdam

Wir sind der Meinung, dass man als betroffener VW-Kunde nicht lange warten sollte. Dazu gibt es keine Pflicht und erst Recht keine vernünftigen Argumente. Wer Recht hat, muss nicht sinnlos 5 Jahre warten. Wozu? Exemplarisch hatten wir darauf hingewiesen, dass ein VW-Kunde vor dem Landgericht Potsdam Recht bekommen hatte. >Hier geht es zum Artikel<.

Sie möchten um Ihr Recht kämpfen und benötigen Hilfe – wir helfen Ihnen deutschlandweit gerne weiter!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Keine Kfz-Steuerermäßigung für betroffene Halter!

 

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Dieselfahrverbote nicht dazu führen, dass betroffene Halter weniger Kraftfahrzeugsteuern zahlen müssen.

Was ist passiert?

Der Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt und vom Abgasskandal betroffen ist, wollte eine Ermäßigung der Kfz-Steuer erreichen. Er erhob eine Klage beim Finanzgericht Hamburg. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass  durch Dieselfahrverbote die Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Festsetzung der Kfz-Steuer widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Seine Klage wurde vom Finanzgericht Hamburg abgewiesen.

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage sind die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Ein Halter sei zur Zahlung der Steuer bereits dann verpflichtet, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Auf eine Dauer und/oder den Umfang der Nutzung kommt es nicht an, so das Finanzgericht Hamburg.

Weiter führt es sinngemäß aus, dass es irrelevant sei, welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden. Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Das Finanzgericht Hamburg meint weiter, dass eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen. Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, sei unerheblich. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeuges gerade nicht an.

Kfz-Steuer keine Ermäßigung

Abschließend mein das Finanzgericht Hamburg, dass die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge eigenen Regeln folgt und daher keine Auswirkungen auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer hat.

Wie kann man sich als betroffene Person wehren?

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Musterfeststellungsaklage gegen VW aus unserer Sicht keinen Sinn macht. Dem Einzelnen wird mit diesem „Musterverfahren“ (nicht) zeitnah geholfen. Ein brauchbares Ergebnis ist vielleicht in 5 Jahren zu erwarten. Niemand möchte solange warten.

>>>Hier gibt es Lösungsmöglichkeiten – bitte klicken Sie hier<<<<

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Über den Abgasskandal hatten wir bereits mehrfach berichtet. Weitere Berichte finden Sie >>>hier<<<< und >>>hier<<<.

Gutachterkosten einklagen

Gutachterkosten einklagen

Gutachterkosten einklagen-

darauf müssen Sie achten!

 

1. Dieser Artikel richtet sich in erster Linie an alle Kfz-Sachverständiger bzw. Kfz-Gutachter. Aber auch als Autofahrer sollte man seine Rechte nach einem Unfall kennen!

2. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem die erforderlichen Reparaturkosten, eine angefallene Wertminderung, eine Schadenspauschale, die Kosten des Gutachters und die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Gutachterkosten einklagen

3. Wir haben  bereits darüber berichtet, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit allen Mitteln versuchen, die Kosten des Unfallgeschädigten  „zu drücken“ und an allen Ecken und Kanten kürzen. Dies hat oft zur Folge, dass viele Unfallgeschädigte –die keinen Rechtsanwalt von Anfang an beauftragt haben– auf den Kosten sitzen bleiben.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der HUK Versicherung:  >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der LVM Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der VHV Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der Allianz Versicherung: >>>bitte hier Sie klicken<<<.

Diese Darstellung ist nur ein Auszug und könnte beliebig erweitert werden.

 

4. Wenn man einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, dann schließt man mit ihm einen sog. Werkvertrag. Die meisten Gutachteraufträge enthalten auch eine sogenannte Abtretungsklausel.  Mit dieser Abtretung tritt der Unfallgeschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherungen an den Gutachter ab. Vorausgesetzt, die Abtretungsklausel ist wirksam. Dazu können Sie hier mehr lesen.

Dies hat zur Folge, dass der Kfz-Sachverständige einen direkten Zahlungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht erwirbt.

Gutachterkosten einklagen

5. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung (wie fast immer) die Gutachterkosten kürzt und  Zahlungsaufforderungen ignoriert, ist Klage geboten. Da sich die gegnerischen Haftpflichtversicherungen auch vor Gericht mit Händen und Füßen wehren, sollte man als Kfz-Sachverständiger gut vorbereitet sein. Das Wichtigste ist, dass man als Kfz-Sachverständiger seine Aktivlegitimation nachweisen kann.

Im ersten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass man vom Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs beauftragt wurde. Dazu genügt die Vorlage der unterzeichneten Auftragserteilung/Abtretungserklärung.

Im zweiten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Auftraggeber auch der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage des Kaufvertrages. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Teil 2 genügt dazu nicht!

Wenn man also als Kfz-Sachverständiger klagen möchte, sollte man sich vorher den Kaufvertrag über das unfallbeschädigte Fahrzeug vom Auftraggeber geben lassen. So vermeidet man unnötige Diskussionen. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die Klage auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten allein aus diesem Grund abgewiesen wird. Alternativ -wenn der Kaufvertrag nicht mehr vorliegt- könnte man den Unfallgeschädigten als Zeugen benennen. Dies ist mit Kosten und einem größeren organisatorischen Aufwand verbunden. Darüber hinaus besteht bei der Vernehmung eines Zeugen immer die Gefahr, dass er sich nicht mehr erinnern kann. Schließlich wird der Auftraggeber nicht darüber erfreut sein, wenn er als Zeuge vor Gericht erscheinen muss.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema „Gutachterkosten einklagen“ – dann wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Umut Schleyer.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Dieselfahrverbot in Berlin

Dieselfahrverbot in Berlin

Dieselfahrverbot in Berlin

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

 

1. Was hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute am 09.10.2018 entschieden, dass das Land Berlin verpflichtet ist, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31.03.2019 so fortzuschreiben. Das hat zur Folge, dass das Land Berlin alle erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält, umsetzen muss. Dazu zählt auch die Umsetzung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten in Berlin.

2. Wie lautet die Begründung des Gerichts?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 vor. Das Land Berlin müsse für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Dieselfahrverbot in Berlin

Hinzu kommt, dass das Land Berlin auf bestimmten Strecken, zwingend ein Fahrverbot anordnen muss, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasse. Es handelt sich dabei um die folgenden elf Straßenabschnitte an der

Leipziger Straße,

Reinhardtstraße,

Brückenstraße,

Friedrichstraße,

dem Kapweg,

Alt-Moabit,

der Stromstraße und

Leonorenstraße.

 

3. Gibt es eine Frist?

Die Frist für das Land Berlin läuft bis zum 31.03.2019 . Die Fahrverbote sollen anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat aber auch klargestellt, dass das Land Berlin nicht verpflichtet ist, die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, umzusetzen.

4. Ist die Entscheidung endgültig oder gibt es eine weitere Instanz?

Da das Dieselfahrverbot in Berlin von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Land Berlin (als beklagte Partei) das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Schaden durch Waschanlage

Schaden durch Waschanlage

 Schaden durch Waschanlage
Wann haftet der Betreiber?

1. Es kommt häufig vor, dass ein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wird. Dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet!?

2. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 06.09.2018 entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, für den daraus entstandenen Schaden haftet.

Schaden durch Waschanlage – was ist passiert?

Am 25.01.2016 gegen 10:00 Uhr fuhr der Kläger sein automatikgetriebenes Fahrzeug der Marke BMW X 3 in die Waschstraße des Beklagten. An und/oder vor der Waschanlage gab es keinen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Es gab lediglich den folgenden Hinweis:

„Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“.

Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte so nach rechts aus der Schleppkette heraus, dass es jeweils schräg in der Waschstraße stand. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger verlangte vom Betreiber der Waschanlage den daraus entstandenen Schaden. Der Betreiber der Waschanlage verweigerte die Bezahlung. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht München eine Klage. In dem Rechtsstreit wurde der Kläger vom zuständigen Richter angehört. Es wurde auch ein Sachverständiger angehört.

Schaden durch Waschanlage – Urteil des Amtsgerichts München!

Nach Anhörung des Klägers und des Sachverständigen, verurteilte das Amtsgericht München den Betreiber der Waschanlage zur Zahlung in Höhe von 2.004,98 Euro an Reparaturkosten, vorgerichtlichen Gutachterkosten von 649,- Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 334,75 Euro.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Betreiber der Waschanlage hafte, weil ein wichtiger Hinweis fehlte, wodurch der Schaden hätte vermieden werden können. Grund dafür war unter anderem, dass der gerichtlich bestelle Sachverständige  ausgeführt hatte, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt. Ein Mitverschulden sah das Gericht beim Kläger nicht.

Der Betreiber der Waschanlage hat das System wohl zwischenzeitlich ausgetauscht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sehr viele verschiedene Konstellationen bei Schäden durch Waschanlagen geben kann. Dies hat oftmals zur Folge, dass es auch zu anderen Ergebnissen kommt. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Musterklage im Abgasskandal

Musterklage im Abgasskandal

Musterklage 

gegen den VW Konzern kommt!

 

1. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird in Kooperation mit dem ADAC am 1. November 2018  eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG einreichen.

Das Ziel dieser Musterklage ist die Feststellung, dass die Volkswagen AG mit der Software-Manipulation Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und betrogen hat. Diese Feststellung hätte zur Folge, dass den betroffenen Käufern ein Schadenersatzanspruch gegen dieVolkswagen AG zusteht. Die Musterklage betrifft die Fahrzeuge der Marken der Volkswagen AG, nämlich, Audi, Skoda und Seat mit Dieselmotoren des Typs EA 189.

Sinn und Zweck der Musterklage?

Eine Musterklage ermöglicht es, ohne allzu hohes Prozessrisiko auch kleine Summen einzuklagen. Während das deutsche Recht für (geprellte) Kapitalanleger bereits ein solche Möglichkeit vorsieht, fehlt im Verbraucherschutz eine solche Regelung. Vor allem der medienwirksamen Berichterstattung rücken die Themen Musterklage bzw. Sammelklage  immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit.

Was ist eine Musterklage?

Der Begriff Musterklage bezeichnet eine konkrete Klage, die stellvertretend für eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen erhoben wird und jedenfalls teilweise auch Wirkung für und gegen diese Fälle wirkt. Das deutsche Recht kennt eine Musterklage grundsätzlich nicht. Im deutschen Zivilrecht gilt vielmehr ein strenger sog. inter-partes-Grundsatz. Ein Urteil gilt und wirkt nur zwischen den Parteien des einzelnen Rechtsstreits.  Eine Ausnahme gibt es bisher nur im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Danach können Kapitalanleger Schadenersatz und Erfüllungsansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer sog. Musterklage geltend machen.

 

Worum geht es bei dieser Musterklage gegen die Volkswagen AG?

„Mit der Einreichung der ersten Musterfeststellungsklage leistet der Verbraucherzentrale Bundesverband Pionierarbeit“, sagte vzbv-Vorstand Klaus Müller. „Wir setzen die neuen Klagemöglichkeiten, die uns der Gesetzgeber in die Hand gegeben hat, unverzüglich ein, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren Schäden nicht mehr allein gelassen werden. In Kooperation mit Deutschlands größtem Mobilitätsclub ADAC wollen wir so die Grundlage dafür schaffen, dass Verbraucher zu einem Ersatz der ihnen entstandenen Schäden kommen.“

„Für den ADAC ist es eine Selbstverständlichkeit, das neue Klageinstrument im Sinne seiner Mitglieder und der Verbraucher auch in der Praxis zu fördern und voranzutreiben. Die gebündelten Kräfte zweier starker Verbraucherschutzorganisationen sind dabei zielführender als zwei Klagen. Deswegen haben wir uns darauf verständigt, die erste Musterfeststellungs-klage in Deutschland gemeinsam anzugehen und so der Sache der Verbraucher zu dienen“, erklärte Dr. August Markl, Präsident des ADAC.

 

Das Ziel ist: Es soll gerichtlich festgestellt werden, dass der Volkswagen-Konzern durch Einsatz von Manipulationssoftware vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und betrogen hat. Die betroffenen Fahrzeuge hätten nach Einschätzung der Kläger nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Konzern schulde den Käufern deswegen grundsätzlich Schadenersatz. Geklärt werden soll in der Folge, ob der Kaufpreis bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe ersetzt werden muss oder ob eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist beziehungsweise ob der Hersteller Schadenersatz zu zahlen hat. Zuständig für die Klage ist das OLG Braunschweig.

 

Welche Fahrzeuge bzw. Autobesitzer sind betroffen?

Der Musterfeststellungsklage kostenlos anschließen können sich Käufer von Diesel-Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Skoda, Seat mit Motoren des Typs EA 189 (Vierzylinder, Hubraum: 1,2 oder 1,6 oder 2,0 Liter) für die ein Rückruf ausgesprochen wurde. Der Kauf muss nach dem 01.11.2008 erfolgt sein.

Verbraucher, die sich der Musterklage anschließen wollen, können sich in ein Register eintragen, welches das Bundesamt der Justiz nach dem 01.11.2018 eröffnen wird. Die Klage ist zulässig, wenn sich mindestens 50 betroffene Verbraucher wirksam eingetragen haben. Nach einem positiven Feststellungsurteil müssen Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche dann individuell durchsetzen. Handlungsbedarf besteht für interessierte Verbraucher erst, wenn das Klageregister eröffnet wird.

Quelle: Pressemitteilungen des ADAC und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 12.09.2018

Umut Schleyer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Weitere Berichte zum Thema Abgasskandal kann man >>>bitte hier klicken<<< und >>>bitte hier klicken<<< nachlesen.