Schaden durch Waschanlage
Wann haftet der Betreiber?

1. Es kommt häufig vor, dass ein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wird. Dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet!?

2. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 06.09.2018 entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, für den daraus entstandenen Schaden haftet.

Schaden durch Waschanlage – was ist passiert?

Am 25.01.2016 gegen 10:00 Uhr fuhr der Kläger sein automatikgetriebenes Fahrzeug der Marke BMW X 3 in die Waschstraße des Beklagten. An und/oder vor der Waschanlage gab es keinen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Es gab lediglich den folgenden Hinweis:

„Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“.

Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte so nach rechts aus der Schleppkette heraus, dass es jeweils schräg in der Waschstraße stand. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger verlangte vom Betreiber der Waschanlage den daraus entstandenen Schaden. Der Betreiber der Waschanlage verweigerte die Bezahlung. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht München eine Klage. In dem Rechtsstreit wurde der Kläger vom zuständigen Richter angehört. Es wurde auch ein Sachverständiger angehört.

Schaden durch Waschanlage – Urteil des Amtsgerichts München!

Nach Anhörung des Klägers und des Sachverständigen, verurteilte das Amtsgericht München den Betreiber der Waschanlage zur Zahlung in Höhe von 2.004,98 Euro an Reparaturkosten, vorgerichtlichen Gutachterkosten von 649,- Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 334,75 Euro.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Betreiber der Waschanlage hafte, weil ein wichtiger Hinweis fehlte, wodurch der Schaden hätte vermieden werden können. Grund dafür war unter anderem, dass der gerichtlich bestelle Sachverständige  ausgeführt hatte, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt. Ein Mitverschulden sah das Gericht beim Kläger nicht.

Der Betreiber der Waschanlage hat das System wohl zwischenzeitlich ausgetauscht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sehr viele verschiedene Konstellationen bei Schäden durch Waschanlagen geben kann. Dies hat oftmals zur Folge, dass es auch zu anderen Ergebnissen kommt. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht