Hitzefrei – ab wann muss der Chef frei geben?

Hitzefrei – ab wann muss der Chef frei geben?

Hitzefrei – ab wann muss der Chef frei geben?

 

Gerade wenn es sehr heiß ist und man im Büro sitzt, stellt man sich die folgende Frage: „Hitzefrei – ab wann muss der Chef frei geben?“

Die Deutsche Anwaltsauskunft hat in einem Artikel darüber informiert, dass Beschäftigte ein Recht auf Hitzefrei erst ab mehr als 35 Grad Raumtemperatur haben, und auch das nur unter bestimmten Umständen.

Zeigt das Thermometer mehr als 35 Grad, ist das Büro dem Gesetz nach nicht mehr als Arbeitsraum geeignet„, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals anwaltauskunft.de. Könne der Arbeitgeber den Raum weder kühlen, noch einen Ausweichraum anbieten, müsse er die Mitarbeiter freistellen.

Hitzefrei – ab wann muss der Chef frei geben?

Arbeitgeber müssten aber schon früher tätig werden. Es müsse dafür gesorgt werden, dass es im Büro möglichst nicht wärmer wird als 26 Grad, zum Beispiel durch Sonnenschutzvorrichtungen an den Fenstern. Laut Arbeitsstättenregel ASR A3.5 dürfe die Temperatur am Arbeitsplatz nicht höher sein. Steige sie (trotzdem) auf über 30 Grad, müssten sich Arbeitgeber noch intensiver um den Schutz ihrer Mitarbeiter bemühen, z.B. durch Lüften in den frühen Morgenstunden oder das Bereitstellen von Getränken. „Kollegen, die stärker als andere durch die Hitze gefährdet sind, etwa Schwangere, muss der Arbeitgeber besonders vor Hitze schützen und sie gegebenenfalls freistellen“, fügt Walentowski hinzu.

Wer draußen arbeite, sei von der Hitze häufig noch stärker betroffen als Menschen, die am Schreibtisch sitzen. Arbeitgeber müssten bei jedem Wetter darauf achten, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten nicht gefährdet sei. Klettere die Temperatur auf über 30 Grad, sollten sie zum Beispiel kühle Getränke zur Verfügung stellen oder den Beschäftigten mehr Pausen erlauben. Auf ältere und leistungsgeminderte Beschäftigte müssten Arbeitgeber besonders Rücksicht nehmen. Im Extremfall dürften sie gar nicht im Freien eingesetzt werden.

Ob im Büro oder auf der Baustelle – sich selbst Hitzefrei zu geben sei keine gute Idee. „Beschäftigte sollten dem Arbeitgeber Zeit lassen, Abhilfe zu schaffen und die Temperatur zu senken“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Einfach nach Hause zu gehen, könne ein Abmahnung oder sogar Kündigung zur Folge haben.

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Anwaltsauskunft Nr. 9/2019 v. 24.07.2019

Wie man dem Artikel entnehmen kann, ist es auch bei hohen Temperaturen keine Selbstverständlichkeit, sofort vom Chef Hitzefrei zu bekommen.

Weitere Artikel zum Thema >Arbeitsrecht finden Sie hier<.

Das Thema Hitzefrei stellt sich für Angestellte immer wieder wenn es eine Hitzewelle gibt. Wir helfen Ihnen gerne weiter – auch wenn es heiß ist.

Tino Sieland – Rechtsanwalt – Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht

Unfall melden

Unfall melden

Unfall melden – 

wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen!

Wenn man einen Unfall mit seinem Fahrzeug hatte, dann möchte man die entstandenen Schäden schnellstmöglich beseitigt wissen. Dies kann durch eine Reparatur oder durch eine Zahlung erfolgen. Dabei muss man aber bestimmte Dinge beachten, um nicht unnötig viel Geld zu verlieren. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen:

Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen Haftpflichtschaden oder um einen Kaskoschaden handelt:

1. Kaskoschaden

Im Falle eines sog. >Kaskoschadens< geht es um einen Versicherungsfall. Als Versicherungsnehmer möchte man ein versichertes Wagnis von seiner Kaskoversicherung reguliert wissen. Es geht also um Vertragsrecht. Als Versicherungsnehmer ist man nach einem Kaskoschaden so zu stellen, wie vertraglich vereinbart. Ob ein versicherter Kaskoschaden vorliegt, ergibt sich aus dem Vertrag. Wie hoch die Ansprüche des Versicherungsnehmers sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag. Daher muss man den Vertrag im Detail kennen, um zu wissen, welche Ansprüche einem zustehen. Im Falle eines Kaskoschadens sollte man unverzüglich seine Kaskoversicherung informieren. Einen Anspruch auf Einschaltung eines Anwalts und/oder eines Sachverständigen seiner Wahl hat man grundsätzlich nicht.

Davon streng zu unterscheiden ist der klassische Unfall im Straßenverkehr. Solch einen Autounfall bezeichnet man auch als Haftpflichtschaden.

2. Haftpflichtschaden – der typische Verkehrsunfall

Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls liegt ein sog. Haftpflichtschaden vor. Rechte und Pflichten des Unfallgeschädigten ergeben sich aus dem Gesetz. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind dem Unfallgeschädigten zu erstatten. Der Unfallgeschädigte darf sich am Unfall aber nicht bereichern. Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls hat man als Unfallgeschädigter eine Vielzahl von Rechten. Viele Autofahrer bzw. Unfallgeschädigte wissen das nicht und werden dadurch hinters Licht geführt.

Darüber hatte bereits bei PLUSMINUS im ARD berichtet. >Hier geht es zum Video<

Auch bei Stiftung Warentest wurde darüber berichtet. >Hier geht es zum Bericht<

Selbst der ADAC hatte die Regulierungspraxis scharf kritisiert. >Hier geht es zum Artikel<

Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt und einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Tut man dies nicht, dann muss man damit rechnen, dass man viel Geld verlieren kann! Grundsätzlich haben der Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten.

Vorsicht Falle – was man nicht tun sollte!

Wenn man nach einem Verkehrsunfall die Polizei ruft, erhält man nach Aufnahme des Verkehrsunfalls einen sogenannten >Unfallzettel<. Hier ist Vorsicht geboten. Denn auf dem >Unfallzettel< steht eine Telefonnummer. Bei dieser Telefonnummer handelt es sich um die Nummer des >Zentralrufs der Autoversicherer<. Wenn man als Unfallgeschädigter dort anruft, dann tappt man in eine Falle! Warum man sich damit keinen Gefallen tut, >erfahren Sie hier.<

3. Hier nur zwei Beispiele aus der täglichen Praxis

Herr A wird am 4.8.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung –HUK-Coburg Versicherungs AG– regulierte aber nur einen Teil der Schadenersatzansprüche. Im Auftrag des Unfallgeschädigten erhoben wir eine Klage, da die Reparaturkosten in Höhe von 208,89 Euro und die >Sachverständigenkosten< um 76,42 Euro zu Unrecht gekürzt wurden. Im Dezember 2018 zahlte die HUK-Coburg dann die eingeklagten Beträge, also über ein Jahr nach dem Unfall. Wir beauftragten daraufhin, die Kosten des Rechtsstreits der HUK-Coburg aufzuerlegen. Das Amtsgericht Mitte kam dem Antrag nach. Den Beschluss des Amtsgerichts Mitte kann man >hier nachgelesen werden<.

In einem anderen Unfall wurde Frau G. am 22.06.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung handelte es sich um die >Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft<. Der Schaden von Frau G. betrug 4.640,45 Euro. Die Allianz kürzte jedoch um einen Betrag von 684,52 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 190,- Euro Wiederbeschaffungsaufwand, 490,- Euro Nutzungsausfall, 115,62 Euro Gutachterkosten und 78,90 Euro Anwaltskosten. Nach Erhebung der Klage gegen die Unfallverursacherin, kam die Allianz plötzlich zur Besinnung und kündigte unter anderem eine Zahlung des Nutzungsausfalls und der Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Verzugszinsen an. >Das Schreiben kann man hier nachlesen<. Die restlichen Schadenspositionen wurden auch bezahlt und dem zuständigen Gericht ganz demütig bestätigt. >Dieses Schreiben kann man hier nachlesen<.

Ohne fachkundige Hilfe ist man als Unfallgeschädigter aufgeschmissen, egal wie klar die Lage zu sein scheint. Die obigen Beispiele sind nur ein Auszug von vielen Fällen!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin

 

KFZ-Zulassung bald online möglich

KFZ-Zulassung bald online möglich

KFZ-Zulassung in Zukunft auch

vollständig online möglich!

Laut einer Pressemitteilung hat der Bundesrat am 15.02.2019 einer Verordnung der Bundesregierung zugestimmt, die vorsieht, dass die Kfz-Zulassung in Zukunft vollständig digital und somit online erfolgen kann.

Dem Inhalt der Verordnung zu Folge, sind Standardverfahren wie zum Beispiel Neuzulassung, Umschreibung, die Mitnahme von Kennzeichen, Halterwechsel und Adressänderung künftig online möglich. Bisher können Privatpersonen lediglich Abmeldungen übers Internet erledigen – sowie Wiederzulassungen, sofern Halter, Zulassungsbezirk und Kennzeichen unverändert sind. Die Verordnung weitet den Online-Service nun aus. Sie ist Teil des Projekts „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“, mit dem die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt. Profitieren sollen davon Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Die Verordnung kann nun wie geplant verkündet werden und rund sechs Monate später in Kraft. Wer die Verordnung nachlesen möchte, >muss hier klicken<.

Aus meiner Sicht ist dieses Vorhaben eine große Erleichterung für alle Betroffenen/Beteiligten und ein Schritt in die richtige Richtung. In Berlin muss man -aktuell- teilweise mehrere Wochen auf einen Termin für eine Neuzulassung und/oder Umschreibung warten. Das ist kein schöner Zustand und für alle Betroffenen/Beteiligten mehr als ärgerlich.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Schmerzensgeld nach Operation

Schmerzensgeld nach Operation

Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Operation

am Kniegelenk eines Patienten!

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Arzt zu 20.000,- Euro Schmerzensgeld wegen eines Behandlungfsfehlers verurteilt. Der geschädigte Patient, der sich einer Kniegelenksoperation unterzogen hatte, hatte gegen den behandelnden Arzt geklagt und vor Gericht gewonnen. Grund für die Klage war, dass der beklagte Arzt bei einer Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes im Knie des Patienten/Klägers vergessen hatte.

Was war passiert?

Der 46-Jährige Kläger hatte sich bei einem beklagten Arzt einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstrumentes. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fädenziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Osnabrück hatte dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro zugesprochen. Das Gericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Verbleib der Metallspitze im Knie des Patienten einen groben Behandlungsfehler darstellt.

Sowohl der Kläger als auch der Arzt gingen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück in Berufung. Der klagende Patient wollte mehr Geld und der Arzt war lediglich bereit, einen Betrag von „nur“ 7.500,- Euro zu bezahlen. Infolgedessen musste die nächste Instanz entscheiden, nämlich das Oberlandesgericht Oldenburg.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro zu!

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der klagende Patient einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen davontrug. Dies war umso ärgerlicher, da der Kläger vorher sportlich sehr aktiv war. Dieser Vorfall schränkte dem Kläger daher stärker in seiner Lebensqualität ein. Aber auch das grobe Verschulden des beklagten Arztes hob das Oberlandesgericht hervor. Der beklagte Arzt hatte am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden und in Kauf genommen, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt es weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen für nötig befunden hatte, herauszufinden, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Metallspitze bereits Schäden verursacht und der Patient mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der beklagte Arzt tätig geworden. Diese (nicht angemessene) Vorgehensweise wertete das Oberlandesgericht jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit. Daher sprach das Gericht dem Kläger ein höheres Schmerzensgeld zu.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

 

Frauenparkplätze

Frauenparkplätze

Frauenparkplätze

sind unzulässig!

In einem Rechtsstreit hatte sich das Verwaltungsgericht München mit diversen Rechtsfragen zu befassen, unter anderem, ob ausgewiesene Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau darstellen und ob die Beschilderung Frauen diskriminiert.

Was war passiert?

Der Kläger (ein Mann) hatte gegen die Stadt Eichstätt Klage erhoben, aufgrund von Straßenschildern auf öffentlichen Straßenland. Es ging um Schilder zu Frauenparkplätzen. Sein Vorwurf: Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ seien unzulässig und diskriminieren ihn als Mann.
Die Stadt Eichstätt hatte Schilder für Frauenparkplätze aufgestellt, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Stadt Eichstätt die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger war mit damit nicht einverstanden und wendete gegen diese Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Stadt Eichstätt selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.
Kein Urteil – aber eine Einigung

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts München ist nicht ergangen. Die Parteien des Rechtsstreits haben sich in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch den 23.01.2019 darauf geeinigt, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen. Infolgedessen musste das Verwaltungsgericht München kein Urteil erlassen.

Hinweis des Gerichts

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Stadt Eichstätt vorgenommene Beschilderung unzulässig ist, auch wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig, da die Straßenverkehrsordnung eine solche Beschilderung (ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes) nicht kenne. Auf öffentlichem Straßenland dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden, die im Gesetz genannt sind. Daher ist hier die Straßenverkehrsordnung zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Behörde einem solchen Schild keinen verbindlichen Charakter beimisst. Wenn eine Behörde ein Schild aufstellt, dann geht man als Laie davon aus, dass die gekennzeichneten Parkflächen ausschließlich von Frauen genutzt werden dürfen. Das sei unzulässig.

Als Jurist verstehe ich den Hinweis des Gerichts. Aber als Normalbürger respektiere ich solche „Frauenparkplätze“!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin