Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

Abgasskandal – Musterfeststellungsklage

81.000 VW-Kunden hinters Licht geführt!

Im Rahmen des Abgasskandals hatten wir bereits darüber berichtet, dass wir die Musterfeststellungsklage für den Einzelnen für nicht sinnvoll erachten. >Diesen Artikel kann man hier nachlesen<.

Nun wurde durch einen Bericht bei Spiegel Online bekannt, dass sich mehr als 81.000 Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs beim Klageregister angemeldet haben. Voraussetzung für eine Sammelklage sind mindestens 50 Betroffene. Das Register existiert seit Ende November 2018. Nun müssen diese 81.000 VW-kunden auf den Ausgang des Rechtsstreits warten. Erst wenn dieser Rechtsstreit (zwischen den Verbraucherzentrale/ADAC gegen die VW AG) rechtskräftig abgeschlossen ist, können diese 81.000 VW-Kunden Klage erheben. Man kann sich dann zwar auf das (wohl günstige) Urteil berufen, aber man muss die Höhe seines Schadens individuell darlegen und beweisen. Das kann unter Umständen mehrere Jahre dauern. Eine Zeit von 5 Jahren wäre nicht ungewöhnlich. Die Ungewissheit bei den VW-Kunden dürfte nun größer als vorher sein. Was in 5 Jahren oder später mit dem betroffenen Fahrzeug sein wird, weiß niemand!

Wir hatten daher empfohlen, die VW AG sofort zu verklagen, >klicken Sie bitte hier<.

VW weist Forderungen zurück

Die VW AG hat die Forderungen bisher zurückgewiesen: Der Konzern ist der Meinung, dass die Autos genehmigt seien sowie technisch sicher und fahrbereit sind. Im September 2015 dagegen hatte VW Manipulationen an Dieselmotoren einräumen müssen. Vom Pflichtrückruf bei Volkswagen sind 2,5 Millionen Autos betroffen.

VW-Kunde gewinnt vor dem Landgericht Potsdam

Wir sind der Meinung, dass man als betroffener VW-Kunde nicht lange warten sollte. Dazu gibt es keine Pflicht und erst Recht keine vernünftigen Argumente. Wer Recht hat, muss nicht sinnlos 5 Jahre warten. Wozu? Exemplarisch hatten wir darauf hingewiesen, dass ein VW-Kunde vor dem Landgericht Potsdam Recht bekommen hatte. >Hier geht es zum Artikel<.

Sie möchten um Ihr Recht kämpfen und benötigen Hilfe – wir helfen Ihnen deutschlandweit gerne weiter!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Schutz vor Terror – auf dem Weihnachtsmarkt

Schutz vor Terror – auf dem Weihnachtsmarkt

Schutz vor Terror

Veranstalter auf einem Weihnachtsmarkt muss keine Vorkehrungen treffen

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zu entscheiden, wem bei einem Weihnachtsmarkt die Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge zukommt. In Frage standen der Veranstalter selbst oder die Berliner Behörde.

2. Was war geschehen?

Im August 2017 ging ein Antrag auf Genehmigung eines Weihnachtsmarktes ein. Es handelte sich um den Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte die Genehmigung im November 2017. Allerdings unterlag sie einer Bedingung. Die Antragstellerin sollte für einen Grundschutz sorgen, der unbefugtes Befahren des Geländes, durch Autos, verhindere. Dies lehnte die Veranstalterin jedoch ab. Ihre Begründung dafür war, dass dies Aufgabe des Staates sei. Die Behörde hatte daraufhin eine präzisere Forderung. Geeignete Gegenstände sollten aufgestellt werden, sodass Fahrzeuge mindestens abgebremst würden, sollten sie auf das Veranstaltungsgelände zufahren. Als Beispiel nannte das Bezirksamt Betonquader. Zudem sollte die Veranstalterin für ein schweres Fahrzeug am Eingang sorgen. Die Behörde drohte ein Zwangsgeld an. Dies erwartete die Veranstalterin bei Nichterfüllung des Bedingungen. Da die Antragstellerin nichts umsetzte, stellte die Behörde selbst Betonquader auf.

3. Was sagt das Verwaltungsgericht?

Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Ansicht, dass die Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes keine Gefahr eines Anschlages darstelle, den man der Antragstellerin zurechnen könne. Das allgemeine Polizeirecht biete keine Rechtsgrundlage. Auf die Eigenverantwortlichkeit Dritter sei abzustellen. Polizei und Ordnungsbehörde seien grundsätzlich für die Gefahrenabwehr zuständig. Nichtverantwortliche könnten nur herangezogen werden, wenn die Polizei nicht rechtzeitig selbst Gefahren abwehren kann. Bei der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes sei dies jedoch nicht der Fall. Zudem hatte die Antragstellerin sich bereits frühzeitig mit der Senatsverwaltung, sowie der Polizei, in Verbindung gesetzt. Die Veranstalterin hatte folglich weiterhin die Genehmigung zur Ausführung des Weihnachtsmarktes. Es erwartete sie kein Zwangsgeld.

Fazit: Der Veranstalter eines Weihnachtsmarktes muss keine Vorkehrungen gegen Terrorangriffe vorbereiten und bezahlen. Das ist eine Aufgabe der Behörde!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Keine Kfz-Steuerermäßigung für betroffene Halter!

 

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Dieselfahrverbote nicht dazu führen, dass betroffene Halter weniger Kraftfahrzeugsteuern zahlen müssen.

Was ist passiert?

Der Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt und vom Abgasskandal betroffen ist, wollte eine Ermäßigung der Kfz-Steuer erreichen. Er erhob eine Klage beim Finanzgericht Hamburg. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass  durch Dieselfahrverbote die Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Festsetzung der Kfz-Steuer widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Seine Klage wurde vom Finanzgericht Hamburg abgewiesen.

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage sind die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Ein Halter sei zur Zahlung der Steuer bereits dann verpflichtet, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Auf eine Dauer und/oder den Umfang der Nutzung kommt es nicht an, so das Finanzgericht Hamburg.

Weiter führt es sinngemäß aus, dass es irrelevant sei, welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden. Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Das Finanzgericht Hamburg meint weiter, dass eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen. Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, sei unerheblich. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeuges gerade nicht an.

Kfz-Steuer keine Ermäßigung

Abschließend mein das Finanzgericht Hamburg, dass die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge eigenen Regeln folgt und daher keine Auswirkungen auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer hat.

Wie kann man sich als betroffene Person wehren?

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Musterfeststellungsaklage gegen VW aus unserer Sicht keinen Sinn macht. Dem Einzelnen wird mit diesem „Musterverfahren“ (nicht) zeitnah geholfen. Ein brauchbares Ergebnis ist vielleicht in 5 Jahren zu erwarten. Niemand möchte solange warten.

>>>Hier gibt es Lösungsmöglichkeiten – bitte klicken Sie hier<<<<

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Über den Abgasskandal hatten wir bereits mehrfach berichtet. Weitere Berichte finden Sie >>>hier<<<< und >>>hier<<<.

Gutachterkosten einklagen

Gutachterkosten einklagen

Gutachterkosten einklagen-

darauf müssen Sie achten!

 

1. Dieser Artikel richtet sich in erster Linie an alle Kfz-Sachverständiger bzw. Kfz-Gutachter. Aber auch als Autofahrer sollte man seine Rechte nach einem Unfall kennen!

2. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem die erforderlichen Reparaturkosten, eine angefallene Wertminderung, eine Schadenspauschale, die Kosten des Gutachters und die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Gutachterkosten einklagen

3. Wir haben  bereits darüber berichtet, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit allen Mitteln versuchen, die Kosten des Unfallgeschädigten  „zu drücken“ und an allen Ecken und Kanten kürzen. Dies hat oft zur Folge, dass viele Unfallgeschädigte –die keinen Rechtsanwalt von Anfang an beauftragt haben– auf den Kosten sitzen bleiben.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der HUK Versicherung:  >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der LVM Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der VHV Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der Allianz Versicherung: >>>bitte hier Sie klicken<<<.

Diese Darstellung ist nur ein Auszug und könnte beliebig erweitert werden.

 

4. Wenn man einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, dann schließt man mit ihm einen sog. Werkvertrag. Die meisten Gutachteraufträge enthalten auch eine sogenannte Abtretungsklausel.  Mit dieser Abtretung tritt der Unfallgeschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherungen an den Gutachter ab. Vorausgesetzt, die Abtretungsklausel ist wirksam. Dazu können Sie hier mehr lesen.

Dies hat zur Folge, dass der Kfz-Sachverständige einen direkten Zahlungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht erwirbt.

Gutachterkosten einklagen

5. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung (wie fast immer) die Gutachterkosten kürzt und  Zahlungsaufforderungen ignoriert, ist Klage geboten. Da sich die gegnerischen Haftpflichtversicherungen auch vor Gericht mit Händen und Füßen wehren, sollte man als Kfz-Sachverständiger gut vorbereitet sein. Das Wichtigste ist, dass man als Kfz-Sachverständiger seine Aktivlegitimation nachweisen kann.

Im ersten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass man vom Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs beauftragt wurde. Dazu genügt die Vorlage der unterzeichneten Auftragserteilung/Abtretungserklärung.

Im zweiten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Auftraggeber auch der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage des Kaufvertrages. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Teil 2 genügt dazu nicht!

Wenn man also als Kfz-Sachverständiger klagen möchte, sollte man sich vorher den Kaufvertrag über das unfallbeschädigte Fahrzeug vom Auftraggeber geben lassen. So vermeidet man unnötige Diskussionen. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die Klage auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten allein aus diesem Grund abgewiesen wird. Alternativ -wenn der Kaufvertrag nicht mehr vorliegt- könnte man den Unfallgeschädigten als Zeugen benennen. Dies ist mit Kosten und einem größeren organisatorischen Aufwand verbunden. Darüber hinaus besteht bei der Vernehmung eines Zeugen immer die Gefahr, dass er sich nicht mehr erinnern kann. Schließlich wird der Auftraggeber nicht darüber erfreut sein, wenn er als Zeuge vor Gericht erscheinen muss.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema „Gutachterkosten einklagen“ – dann wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Umut Schleyer.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Dieselfahrverbot in Berlin

Dieselfahrverbot in Berlin

Dieselfahrverbot in Berlin

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

 

1. Was hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute am 09.10.2018 entschieden, dass das Land Berlin verpflichtet ist, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31.03.2019 so fortzuschreiben. Das hat zur Folge, dass das Land Berlin alle erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält, umsetzen muss. Dazu zählt auch die Umsetzung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten in Berlin.

2. Wie lautet die Begründung des Gerichts?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 vor. Das Land Berlin müsse für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Dieselfahrverbot in Berlin

Hinzu kommt, dass das Land Berlin auf bestimmten Strecken, zwingend ein Fahrverbot anordnen muss, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasse. Es handelt sich dabei um die folgenden elf Straßenabschnitte an der

Leipziger Straße,

Reinhardtstraße,

Brückenstraße,

Friedrichstraße,

dem Kapweg,

Alt-Moabit,

der Stromstraße und

Leonorenstraße.

 

3. Gibt es eine Frist?

Die Frist für das Land Berlin läuft bis zum 31.03.2019 . Die Fahrverbote sollen anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat aber auch klargestellt, dass das Land Berlin nicht verpflichtet ist, die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, umzusetzen.

4. Ist die Entscheidung endgültig oder gibt es eine weitere Instanz?

Da das Dieselfahrverbot in Berlin von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Land Berlin (als beklagte Partei) das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin