Handyverstoss auch ohne SIM-Karte möglich

Handyverstoss auch ohne SIM-Karte möglich

 Ist ein Handyverstoss

auch ohne SIM-Karte möglich?

 

1. Ja, sagt das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20.06.2017. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.

2. Was war passiert?

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die betroffene Person aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt ihr Handy der Marke iPhone in den Händen. In dem Handy war keine SIM-Karte eingelegt. Die betroffene Person nutzte das Handy zum Abspielen von Musik. So jedenfalls der Vortrag des Verteidigers.

Daraufhin sprach das Amtsgericht die betroffene Person frei. Als Begründung nannte das Gericht, dass ein Handy ohne SIM-Karte nicht vom Gesetz erfasst sei (§23 Abs. 1 a StVO), da man in diesem Zustand keine Kommunikation durchführen könne. Den Paragrafen kann man >>>hier nachlesen<<<.

Die Staatsanwaltschaft erhob eine Rechtsbeschwerde, so dass das Oberlandesgericht Hamm die Sache entscheiden musste.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm?

Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so dass der Freispruch der betroffenen Person aufrecht gehalten wurde.

Das Oberlandesgericht Hamm vertritt aber eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist es auch verboten, ein Handy ohne SIM-Karte in den Händen zu halten, um während der Fahrt Musik abzuspielen. Danach kommt es nicht darauf an, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Ein Verstoß könnte selbst dann vorliegen, wenn lediglich die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei). Dass das ein Verstoß mit einem Handy auch ohne SIM-Karte möglich ist, beruhe darauf, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbietet, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist rechtskräftig. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.

 

Ein Handy am Steuer ist nicht immer verboten. Den Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.

Aber selbst das Aufheben kann verboten sein. Diesen Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.

 

Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

 

 

Nach einem Unfall – VHV kürzt und pokert

Nach einem Unfall – VHV kürzt und pokert

Nach einem Unfall –

wenn die VHV kürzt und pokert!

Nach einem Unfall

1. Nach einem Unfall – wir haben bereits in diversen Artikeln darüber berichtet, dass nach einem Unfall die Geschädigten systematisch abgezockt werden. Wir hatten zum Beispiel darüber berichtet, dass eine unfallgeschädigte Person mit einem Anwalt ca. das Dreifache von der DEVK erhalten hatte. Ob man nach einem Unfall ca. 1.000,- oder ca. 3.000,- € erhält, macht einen großen Unterschied. Diesen Bericht kann man hier nachlesen:  >>>hier klicken <<<.

2. Wir hatten auch darüber berichtet, dass vor allem die HUK bzw. HUK Coburg gerne und systematisch kürzt. Unfallgeschädigte werden also in ihren Rechten beschnitten und erhalten weniger Geld als ihnen tatsächlich zusteht. Darüber kann man hier etwas nachlesen: >>> hier klicken <<<.

3. Wir hatten aber auch darüber berichtet, dass alle Versicherungen gerne kürzen, um Geld zu sparen und ihre Profitgier zu stillen. Hier gibt es einen Bericht zum Verhalten der HDI >>>hier klicken<<< und hier einen Artikel über das Verhalten der Allianz >>>hier klicken<<<.

4. In unserem Lexikon kann kann man auch nachlesen, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss und welche Rechtsbegriffe welche Bedeutung haben. Im Zuge dessen zeigen wir auch auf, welche Tricks gerne von den Haftpflichtversicherungen unternommen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Laien über das Ohr zu hauen. Wir hatten auch darüber berichtet, dass die Haftpflichtversicherungen gerne mit sogenannten Prüfberichten arbeiten. Das kann man hier mehr nachlesen >>>Hier klicken<<<.

 

Nach einem Unfall

Nach einem Unfall

5. Was ist hier passiert?

Frau B. wurde am 14.07.2016 in Berlin unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite war außer Streit. Frau B. beauftragte einen Gutachter und einen Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt Umut Schleyer, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht und Dozent für Unfallregulierung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung war die VHV Allgemeine Versicherung AG.

Nach einem Anspruchsschreiben des beauftragten Rechtsanwalts regulierte die VHV nur einen Teil der Schadenersatzansprüche der Frau B. Die VHV kürzte unberechtigt die Reparaturkosten, die Gutachterkosten und die Anwaltskosten.

Die Kürzung belief sich auf insgesamt auf 822,13 €.

 

Die VHV versuchte ihre unberechtigte Kürzung durch ein „Scheinschreiben“ sowie mittels eines Prüfberichts zu rechtfertigen.

>>>Dieses Schreiben und den Prüfbericht kann man hier einsehen<<<

Weiterhin wurde Frau B. einfach eine Mithaftung unterstellt. Das machen Haftpflichtversicherung gerne und kann auch >>hier nachgelesen werden<<.

Die meisten Unfallgeschädigten sowie beauftragte Anwälte stecken nach einer Kürzung den Kopf in den Sand und geben den Kampf auf.

Frau B. jedoch wollte sich diese Kürzung nicht bieten lassen. Auf Empfehlung von Rechtsanwalt Umut Schleyer klagte sie vor dem Amtsgericht Mitte. Nach Zustellung der Klage zahlte die VHV ganz plötzlich und regulierte den Schaden vollständig. Das anschließende Regulierungsschreiben der VHV kann man hier nachlesen >>>hier klicken<<<.

Es geht also doch!

Nach dem Unfall musste Frau B. über ein Jahr auf eine vollständige Regulierung warten. Völlig ohne Grund. Die VHV ist an dieser Stelle nicht besser als die HUK, die Allianz, die DEVK, die Zurich usw. Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Dieses traurige Beispiel zeigt einmal mehr, als Unfallgeschädigter ist man ohne einen kompetenten Gutachter und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufgeschmissen. Die Haftpflichtversicherungen kürzen systematisch und wohl nahezu bei jedem Unfall. 

Nach einem Unfall sollte man daher sofort einen Gutachter sowie einen Rechtsanwalt (am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht) beauftragen. Dabei sollte man darauf achten, dass man mit „Profis“ arbeitet. Wie in jeder Branche gibt es auch bei Gutachtern und Anwälte „solche und solche„. Daher sollte man vor der Beauftragung darauf achten, keinen Anwalt für Familien-, Arbeits- oder Erbrecht usw. mit der Regulierung eines Verkehrsunfalls zu beauftragen. Das kann in der Regel nur schief gehen. Zum Haare schneiden geht mann auch nicht zum Fleischer.

 

Dieser Artikel wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin – deutschlandweit tätig.

 

Hier ein weiterer, interessanter Artikel  >>>Klicken Sie hier<<<

Die Restwert-Lüge der HUK

Die Restwert-Lüge der HUK

Die Restwert-Lüge der HUK 

Lassen Sie sich nicht täuschen!

 

1. Viele wissen nicht, was Sie nach einem Unfall tun bzw. veranlassen sollen. Wir haben in diversen Artikeln darüber berichtet, wie wichtig es ist, dass man einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragt. Tut man das nicht, hat man keine Chance!

Wir hatten zum Beispiel darüber berichtet, dass eine unfallgeschädigte Person mit einem Anwalt ca. das Dreifache von der DEVK erhalten hatte. Ob man nach einem Unfall ca. 1.000,- oder ca. 3.000,- € erhält, macht einen großen Unterschied. Diesen Bericht kann man hier nachlesen:  >>>hier klicken <<<.

2. Wir hatten auch darüber berichtet, dass vor allem die HUK bzw. HUK Coburg gerne und systematisch kürzt. Unfallgeschädigte werden also in ihren Rechten beschnitten und erhalten weniger Geld als ihnen tatsächlich zusteht. Darüber kann man hier etwas nachlesen: >>> hier klicken <<<.

3. Wir hatten aber auch darüber berichtet, dass alle Versicherungen gerne kürzen, um Geld zu sparen und ihre Profitgier zu stillen. Hier gibt es einen Bericht zum Verhalten der HDI >>>hier klicken<<< und hier einen Artikel über das Verhalten der Allianz >>>hier klicken<<<.

4. In unserem Lexikon kann kann man auch nachlesen, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss und welche Rechtsbegriffe welche Bedeutung haben. Im Zuge dessen zeigen wir auch auf, welche Tricks gerne von den Haftpflichtversicherungen unternommen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Laien über das Ohr zu hauen.

Eine Möglichkeit für die Haftpflichtversicherungen Geld zu sparen, ist vor allem, den Unfallgeschädigten zum Thema Restwert zu belügen!

Was der Begriff Restwert bedeutet und wann er zum Tragen kommt,

kann man hier nachlesen: >>hier klicken<<<.

5. In einem aktuellen Fall von Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, hat die HUK Coburg die Schadenersatzansprüche wieder mal unbegründet gekürzt.

Was ist passiert?

a) Frau P wurde am 1. Juli 2015 unverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfallgegner war bei der HUK Coburg versichert. Frau P beauftragte nach dem Unfall einen Gutachter sowie Rechtsanwalt Umut Schleyer mit der Regulierung ihrer Schadenersatzansprüche. Daraufhin wurde die HUK Coburg zur Zahlung aufgefordert. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass Frau P ihr Fahrzeug reparieren lassen und behalten wird.

Die HUK Coburg kürzte die Ansprüche der Frau P um 2.300,00 € !!!

b) Die HUK Coburg argumentierte, dass Frau P das Fahrzeug verkaufen müsse, da es einen Restwertanbieter aus der Restwertbörse gebe, der das unfallbeschädigte Fahrzeug erwerben wolle. Würde sie das nicht tun, dann müsse sie die Kürzung akzeptieren. Der von ihrem Gutachter ermittelte Restwert könne nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob Rechtsanwalt Umut Schleyer Widerspruch und forderte die HUK Coburg nochmals zur Zahlung auf. Ohne Erfolg.

c) Frau P hatte keine Rechtsschutzversicherung und war sich sehr unsicher. Das geht den meisten Unfallgeschädigten so. Erst Recht ohne Rechtsschutzversicherung. Sie telefonierte mit Rechtsanwalt Umut Schleyer und vereinbarte extra noch einmal einen Termin, da sie das Prozess- und Kostenrisiko scheute. Verständlich. Dass die HUK Coburg eine harte Nuss ist, hatten wir berichtet: >>>hier klicken<<<.

Nach langem Überlegen entschloss sich Frau P, eine Klage erheben zu lassen. Die Kanzlei Schleyer erstellte eine Klage und reichte diese beim Amtsgericht Mitte ein. Die Gerichtskosten betrugen 324,00 €. Die Klage wurde der HUK Coburg zugestellt. Statt die Ansprüche der Frau P anzuerkennen, beantragte der beauftragte Anwalt aus Berlin -Herr N- die Abweisung der Klage. Dies ist verwunderlich, da der Bundesgerichtshof seit Jahrzenten eine klare Meinung zum Thema Restwert hat. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aktuell mit Urteil vom 27.09.2016 bekräftigt. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist klar und beinhaltet unter anderem:

 

„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“

 

Mit anderen Worten: Man darf auf den Restwert vertrauen, der in dem Gutachten steht, welches man selbst beauftragt hat. Vorausgesetzt, der Restwert wurde korrekt ermittelt. Wohl in Kenntnis dieser Rechtsprechung beharrte die HUK Coburg trotzdem auf ihre realitätsfremde Auffassung. Zum Glück ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Mitte verurteilte die HUK Coburg zur Zahlung eines Betrages von 2.312,00 €!

 

d) Wer jetzt glaubt, dass der Sachverhalt hier endet, der irrt!

Die HUK Coburg ging in Berufung. Sie zahlte aber trotzdem den ausgeurteilten Betrag an Frau P, wahrscheinlich um Zinsen zu sparen. Vor dem Landgericht Berlin schrieb der beauftragte Anwalt der HUK Coburg weiterhin „Unsinn“ und bestand darauf, dass die Kürzung korrekt erfolgt sei. Das Landgericht Berlin –durch drei Richter besetzt– ließ sich nicht in die Irre führen und machte durch einen Hinweisbeschluss klar, dass die Berufung der HUK Coburg keine Aussicht auf Erfolg hat !

 

>>Dieser Beschluss kann hier nachgelesen werden<<

 

Daraufhin hat die HUK Coburg ihre Berufung endlich zurückgenommen! Anschließend stellte das Landgericht Berlin fest, dass sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

>>Dieser Beschluss kann hier nachgelesen werden<<

 

e) Wenn man sieht, wie sich Haftpflichtversicherungen einem Unfallgeschädigten gegenüber verhalten, der sogar durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten wird, dann kann man sich vorstellen, was ohne Anwalt passiert. Jeder Unfallgeschädigte, der glaubt, ohne Anwalt klappt es auch so, ist naiv und hat den Kampf bereits verloren.

 

Fazit: Nach einem Unfall sollte man einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Alles andere ergibt keinen Sinn und kostet wahrscheinlich viele Tausend Euro.

 

Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

 

Hier ein weiterer, interessanter Artikel  >>>Klicken Sie hier<<<

Illegale Abschalteinrichtungen auch bei  Ford?

Illegale Abschalteinrichtungen auch bei Ford?

Abgasskandal und illegale Abschalteinrichtungen

eine unendliche Geschichte!

Illegale Abschalteinrichtungen auch bei Ford?

Nach einem Bericht der Wirtschaftswoche, hat das Bundesverkehrsministerium das Kraftfahrtbundesamt (KBA) beauftragt, das Mittelklasse-Modell Mondeo Ford zu untersuchen. Ziel dieser Aktion soll es sein, herauszufinden, ob Ford beim Modell Mondeo illegale Abschalteinrichtungen benutzt (hat).

Dem Kraftfahrbundesamt sollen Testergebisse vorliegen, die den Rückschluss erlauben, dass solche illegale Abschalteinrichtungen benutzt worden sein sollen. Der Ford-Chef in Deutschland –Gunnar Herrmann-, soll auf eine Nachfrage hin, alles bestritten und die Vermutungen zurückgewiesen haben. Es wurde aber auch bestätigt, dass es Prüfungen gäbe und man mit dem Kraftfahrtbundesamt kooperiere.

 

 

Im Jahr 2016 hatte die Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesverkehrsministeriums die Ford-Modelle Focus und C-Max auf mögliche illegale Abschalteinrichtungen hin überprüfen lassen. Aber die damaligen Untersuchungen gaben keine Hinweise auf illegale Abschalteinrichtungen. Es wurde „lediglich“ festgestellt, dass beim Modell C-Max „sehr hohe“ Stickoxidemissionen vorkamen, sobald das Fahrzeug auf der Straße getestet wurde. Auf dem Prüfstand gab es diese Ergebnisse wohl nicht. Die Werte sollen teilweise das sieben bis neunfache des Grenzwertes betragen haben.

Im ADAC Ecotest 2017 gehört Ford zu den Herstellern mit dem höchsten Schadstoffausstoß.  Auch bei den Abgastests der Deutschen Umwelthilfe war  der Ford Mondeo auf dem letzten Platz, also negativer Spitzenreiter.  Grund dafür ist, dass bei einem Test auf der Straße der Ford Mondeo die Grenzwerte um mehr als das neunfache –als auf dem Prüfstand– überschritten haben soll. Das verwundert.

Wenn man solche Berichte liest, stellt man sich ernsthaft die Frage, ob die bisherigen Prüfungen überhaupt Sinn machen. Anscheinend haben die Prüfungen nichts mit der Realität auf der Straße zu tun. Wir haben schon mehrfach darüber berichtet, dass diverse Autohersteller in diesem Skandal verwickelt sein sollen.

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Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten, insbesondere zum Thema illgeale Abschalteinrichtungen.

 

Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug oder ein echter Unfall ?

 1. Von Versicherungsbetrug spricht man, wen eine Person (Versicherungsnehmer) einen Versicherungsfall vortäuscht, um einen (meist finanziellen) Vorteil zu erlangen. Der Vorteil kann zum Beispiel darin bestehen, dass man einen Geldbetrag erhält, um eine versicherte und beschädigte Sache zu reparieren.
2. Der Betrug ist strafbar. Dies ist im § 263 StGB -Strafgesetzbuches- geregelt und kann >>> hier nachgelesen werden<<<.
3. Es gibt aber noch einen weiteren Straftatbestand, den sogenannten Versicherungsmißbrauch, vgl. §  265 StGB. In dem Paragrafen steht wörtlich:

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

4. Die Frage ist nun, wann der Einwand der Versicherung -es läge ein Versicherungsbetrug vor- bewiesen ist?

Oft möchte die Versicherung kein Geld bezahlen bzw. Leistung erbringen und behauptet, es läge ein Versicherungsbetrug vor. Dem Laien ist oft unklar, wann die Versicherung bezahlen muss und wann nicht. Hier ein Beispiel aus der Praxis:

a. Das Landgericht  Dortmund hat in einem aktuellen Fall dazu entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss;

eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus.

 

b. Was war passiert?

(1)

Ein Versicherungsnehmer (der spätere Kläger)  meldete sich bei seiner Versicherung und teilte mit, dass sein Fahrzeug zerkratzt worden sei. Aufgrund seiner Vollkaskoversicherung wollte er die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen. Seine Kaskoversicherung lehnte eine Regulierung ab. Sie ging davon aus, dass ein vorhandener Vorschaden nicht repariert worden war, sondern der Versicherungsnehmer (spätere Kläger) diesen nun zum Anlass nahm, um die fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Hinzu kam, dass er als Versicherungsnehmer Beitragsrückstände aus dem Jahre 2014 hatte. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer gegen seine Vollkaskoversicherung. Seine Vollkaskoversicherung beauftragte Anwälte, welche wiederum beantragten, die Klage abzuweisen.

 

(2)

Das Landgericht Dortmund verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung eines Betrages von 2.861,35 Euro .

Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund ist zunächst ein Versicherungsfall eingetreten und nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die beklagte Versicherung einstehen müsse. Nach Auffassung des Gerichts sei es unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht wirksam mit den Argumenten verteidigen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Solch ein Vortrag reicht nicht aus. Voraussetzung ist, dass der Versicherer  die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls beweisen kann. Dies war in diesem Fall nicht geschehen. Eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Versicherung lehnte das Gericht ab, da der Versicherungsfall voll bewiesen und unstreitig war. Die Höhe des Schadens wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelt und war Grundlage des Urteils.

5. Tipp für Versicherungsnehmer

Versicherungen verteidigen sich oft mit dem Argument, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist bzw. vorgetäuscht sei. Dazu muss man wissen, dass es als Versicherungsnehmer zunächst genügt, wenn man einen sogenannten –Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen– vorträgt.

Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.

Wichtig ist daher, dass man nach einem Diebstahl bzw. nach Eintritt eines Versicherungsfalls,  alles gut dokumentiert und sich durch einen Anwalt bzw. Fachanwalt beraten lässt. Wenn man im Vorfeld Fehler macht, kann man dadurch (ganz oder  zum Teil) seinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, verlieren. Als Versicherungsnehmer ist man auch verpflichtet, seine Versicherung unverzüglich über den Eintritt des Versicherungsfalls zu informieren. Diese Pflicht bezeichnet man als Obliegenheit.

Dieser Text wurde erstellt durch Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Hier finden Sie eine Liste, der im Jahr 2015 am häufigsten gestohlenen Fahrzeuge.

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