von Redaktion | 6. Nov. 2017 | Gutachter, News
Tatsächlicher Kraftstoffverbrauch
–
das ist die Wahrheit
1. tatsächlicher Kraftstoffverbrauch – wurde geprüft
Einer Studie zufolge ist der Unterschied zwischen den offiziellen Angaben und dem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch so hoch wie nie. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls die gemeinnützige Organisation International Council on Clean Transportation(ICCT). Die Abkürzung ICCT bedeutet auf deutsch sinngemäß Internationaler Rat für sauberen Verkehr. Dabei handelt es sich umeine gemeinnützige Organisation mit der Aufgabe, erstklassige und von Lobbyisten unbeeinflusste Forschung zu betreiben und technische und wissenschaftliche Analysen für Behörden (insbesondere Umweltbehörden) zu erstellen. Ziel dieser Organisation ist, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz von Straßen-, See- und Luftverkehr zu verbessern. Dies soll dazu dienen, die öffentliche Gesundheit und die globale Erderwärmung zu mildern.
2. tatsächlicher Kraftstoffverbrauch – Kluft wird größer
Da die Kluft zwischen dem offiziellen und dem tatsächlichen Spritverbrauch so groß wie noch nie zu sein scheint, bedeutet dies auch, dass Mehrkosten alle Autofahrer höher sein werden. Es wird aber auch deutlich mehr CO2 ausgestoßen.
Einer Untersuchung zufolge, soll der Kraftstoffverbrauch von Neuwagen in Europa im Durchschnitt 42 Prozent höher sein als von den Herstellern angegeben. So lautet jedenfalls das Studienergebnis von ICCT. Das hat höhere Verbrauchskosten und eine höhere Umweltbelastung zur Folge. Die Europäische Union hatte bereits Maßnahmen ergriffen und strengere CO2-Grenzwerte ab 2021 festgesetzt, die nach einer Einschätzung von Experten kaum ein Autohersteller wird einhalten können.
Noch vor zehn Jahren soll die Differenz zwischen dem von den Herstellern veröffentlichten und dem real gemessenen Verbrauch nur etwa 15 Prozent betragen haben. So die Aussage von Herrn Peter Mock. Er ist Geschäftsführer der ICCT. Es war unter anderem die ICCT, die dazu beigetragen hatte, dass vor zwei Jahren der Volkswagen-Diesel-Skandal in den USA aufgedeckt werden konnte.
Als die Studie im Jahr 2013 zum ersten Mal veröffentlicht wurde, lag der Unterschied noch bei ca. 25 Prozent. Dies soll unter anderem daran liegen, dass der Kraftstoffverbrauch von Pkw für die Herstellerangaben in Testlaboren und nicht im realen Fahrbetrieb ermittelt werden. Seit September würden aber für neue Fahrzeugtypen strengere Richtlinien bei den Testverfahren gelten, ab Herbst dann für alle Autos. Die Experten von der Organisation ICCT gehen davon aus, dass der Unterschied sich zwischen dem offiziellen und dem tatsächlichen Verbrauchswerten etwa halbieren dürfte.
Es bleibt abzuwarten, ob die Angabe des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs endlich eine verlässliche Information für Verbraucher werden wird.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 30. Okt. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Ein Formular mit der Überschrift
„Schadensaufnahme“
ist kein Gutachtenauftrag!
1. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.07.2017 entschieden, dass ein Formular mit der Überschrift „Schadensaufnahme“ in der Regel keinen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens darstellt. Das Urteil ist rechtskräftig.
2. Was ist passiert?
Der Halter eines PKW wurde unverschuldeten in einen Unfall verwickelt. Es handelte sich um einen Parkplatzunfall. Die Ehefrau des Halters ging am 18.3.2014 in ein Autohaus in München und wollte eigentlich einen Kostenvoranschlag in Auftrag geben. Im Autohaus füllte sie jedoch ein Formblatt aus auf dem das Wort „SCHADENSAUFANAHME“ stand. Auf dem Formblatt war das Wort „Rechnung“ ausgestrichen. Am unteren Rand gab es einen Hinweis, der wie folgt lautete:
„Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens…“.
Daraufhin wurde ein Gutachter tätig, erstellte ein Unfallgutachten und übergab der Ehefrau des Halters noch vor Ort die Rechnung über 771,00 Euro. Die Ehefrau des Halters ist zwischenzeitlich verstorben. Der Gutachter verlangte die Bezahlung der Rechnung. Der Halter lehnte dies ab. Daraufhin erhob der Gutachter vor dem Amtsgericht München eine Zahlungsklage.
3. Zu welchem Ergebnis kam das Amtsgerichts München?
Das Amtsgericht München wies die Klage des Gutachters ab.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Gutachter das Zustandekommen eines Vertrages nicht beweisen konnte. Einen schriftlichen Gutachtenauftrag lehnte das Gericht ab. Zum einen sei hier bereits die Überschrift auf dem Formblatt „SCHADENSAUFNAHME“ irreführend, so dass ein Laie nicht von einem kostenpflichtigen Gutachtenauftrag ausgehen darf. Zum anderen spreche das Ausstreichen des Wortes „Rechnung an“ dafür, dass eben keine kostenpflichtige Leistung erbracht werden sollte. Auch der kleingedruckte Satz überzeugte das Gericht nicht. Ein Laie, der dieses Formular betrachtet, kann in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass er einen kostenpflichtigen Gutachtenauftrag unterzeichnet.
3. Unser Tipp
Die Grundlage für jeden Gutachter ist der Gutachtenauftrag, also der zugrunde liegende Vertrag. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Gutachtenauftrag richtig und wirksam ist. Viele Gutachter bezeichnen diesen Gutachtenauftrag als „Abtretungserklärung„. Richtig ist (rechtlich), dass der Gutachtenauftrag eine Abtretungserklärung enthält. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Gutachter ein Werkvertrag zustande kommt. Dies sollte jeder Gutachter –aber auch jeder Auftraggeber– wissen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 12. Sep. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Baufirma haftet für einen
umgestürzten Bauzaun!
Wer haftet, wenn ein Bauzaun umfällt und dadurch ein Schaden entsteht?
1. Grundsätzlich haftet der Bauunternehmer für die Standfestigkeit eines Bauzauns. Dies gilt von der Aufstellung bis zur Entfernung, entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.12.2016. Das Urteil ist rechtskräftig.
2. Was war passiert?
Während eines nächtlichen Sturmes stürzte ein Bauzaun auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW der Marke Audi. Durch den verursachten Schaden, machte der Eigentümer des PKW Reparatur- und Sachverständigenkosten von rund 2.000,00 € geltend. Die beklagte Baufirma hatte auf einer Baustelle zur Sicherung einen ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt, der sich an einem nahe gelegenen Grundstück befand.
Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Argumentiert damit, dass der Bauzaun ordnungsgemäß durch sie aufgestellt worden sei, später jedoch von einer Kranfirma demontiert wurde, um einen Kran abzuholen und anschließend durch diese wieder aufgestellt wurde. Der, durch die Baufirma zu bauende, Rohbau sei schon Wochen vorher fertig gewesen und somit seien sie nicht mehr mit der Kontrolle des Zaunes beauftragt gewesen. Dies sei, laut Baufirma, Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

3. Was sagt das Amtsgericht München?
Der Klage wurde stattgegeben.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Verkehrssicherungspflicht sei vorliegend durch die Gefahreröffnung, also das Aufstellen des Bauzaunes, entstanden. Grundsätzlich bestehe dies fort, bis sie tatsächlich durch einen Dritten übernommen würde. Das lag hier jedoch durch die Kranfirma nicht vor, da sie, nach Auffassung des Amtsgerichts, keine tatsächliche Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Begründet damit, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache bedarf. Eine Räumung der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeit genüge dafür nicht. Sicherungspflichten kommen zwar zunächst den Bauherrn zu, nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Diese Sicherungspflichten wirken über den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks hinaus, da sie dem gefährlichen Verhalten zu Grunde liegen. Es soll nicht auf den Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks ankommen.
Umut Schleyer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Berlin.
von Redaktion | 8. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Dashcam-Aufzeichnungen sind zur
Beweisführung vor Gericht zulässig!
1. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen nach einem Unfall in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass einige Gerichte die Rechtsauffassung vertreten, dass Aufzeichnungen einer Dashcam verwendet werden dürfen.
Es gibt aber auch einige Gerichte, die solche Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zulassen.
3. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten sei, als das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
Es handelt sich dabei wohl um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

4. Was war passiert?
a. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug der Marke Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. In dem auffahrenden Lkw war eine Dashcam installiert, mit welcher der Unfall aufgezeichnet wurde. Der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Beklagte sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagten sahen das anders und trugen vor Gericht vor, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.
b. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Regensburg einen Betrag von 14.941,77 Euro von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle. Das Landgericht Regensburg hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt, um den Unfall rekonstruieren und den tatsächlichen Sachverhalt feststellen zu können.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist.
Ohne Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung hätte er nicht feststellen können, welche Unfalldarstellung richtig ist. daraufhin hat das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Gericht vor allem mit dem ausgewerteten Ergebnis der Aufzeichnungen begründet. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Berufung. Die nächste Instanz war das Oberlandesgericht Nürnberg.
c. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass das Urteil zu Recht ergangen und die Dashcam-Aufzeichnungen zulässig als Beweismittel verwendet wurden. Daraufhin hat der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht gesehen, weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.
Die Aufzeichnungen verletzen die Rechte des Klägers nicht. Sein alleiniges Interesse besteht lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem steht das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.
Es geht im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Es geht hier lediglich um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Die im Fahrzeug sitzenden Personen sind praktisch nicht erkennbar.
Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nichts anderes. Auch dort ist eine Güterabwägung erforderlich, die hier zu Gunsten des Beklagten spricht. Infolgedessen waren die Aufzeichnungen im konkreten Fall verwertbar.
Diese Entscheidung zeigt, dass es regelmäßig auf den konkreten Fall ankommt. Hier wird auch zum Tragen gekommen sein, dass die Lüge des Klägers „nur“ durch die Dashcam-Aufzeichnungen entlarvt werden konnte. Ein Prozessbetrug scheint nicht ausgeschlossen. Richter sollte man nicht anlügen!
Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Dozent für Unfallregulierung.
von Redaktion | 7. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News
Wie kann man sich vor einem Verlust im Falle eines Totalschadens
oder Diebstahls eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs schützen?
1. Allgemeines zur GAP-Versicherung
In diesem Beitrag geht es um die sogenannte GAP-Versicherung bzw. GAP-Deckung. Sie ersetzt bei Totalschäden oder einem Diebstahl des versicherten Fahrzeugs die Differenz zwischen Zeitwert des Fahrzeugs und den bestehenden Forderungen aus Leasing- oder Finanzierungsverträgen. Sie soll den Leasingnehmer oder den Käufer eines finanzierten Fahrzeugs im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls vor finanziellen Schäden schützen.
2. Definition GAP-Versicherung
GAP bedeutet auf Englisch „Lücke“. Der Schutz soll sozusagen eine Lücke schließen. Diese Art der Versicherung wird auch „Differenzkaskoversicherung“ genannt.
Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls eines Leasing- oder eines finanzierten Fahrzeugs greift in der Regel die Vollkasko– oder Teilkaskoversicherung. Es wird dann der sogenannte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tag des Schadens ermittelt. Dieser entspricht dem Wert eines gleichwertigen Fahrzeuges mit vergleichbarer Kilometerlaufleistung und Ausstattung. Bei der Entschädigung wird davon gegebenenfalls der Restwert des Fahrzeugs abgezogen. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag stellt die Versicherungsleistung dar, die der Versicherte erhält.
Der Wiederbeschaffungswert ist jedoch im Regelfall geringer, als die noch offenen Restbeträge, die der Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag oder der Käufer aus dem Finanzierungsvertrag zu zahlen hat. Man muss nämlich trotz Totalschadens oder Diebstahl des Fahrzeugs seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen und die noch offenen Raten bezahlen. Das kann dazu führen, dass die Leistung der bestehenden Kaskoversicherung viel geringer ist als die noch offenen Beträge aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag. Man kann also einen Verlust machen.
Die Differenz bekommt man nur, wenn man eine entsprechenden GAP-Versicherung geschlossen hat!
3. Beispiel
15.000,- € Wiederbeschaffungswert (abzüglich der Selbstbeteiligung)
18.000,- € offener Leasing- oder Finanzierungsbetrag
3.000,- € Verlust
Ohne die GAP-Deckung hätte der Leasingnehmer einen finanziellen Schaden in Höhe von 3.000,- €. Diese bekommt er nur dann erstattet, wenn er zusätzlich zur „normalen“ Fahrzeugversicherung eine GAP-Deckung mit der Fahrzeugversicherung vereinbart hat.
4. Ist eine diese Form der Versicherung sinnvoll?
Der Wert eines Fahrzeugs nimmt im Vergleich zum Neupreis in der ersten Zeit sehr schnell ab. Dies gilt insbesondere für hochpreisige Fahrzeuge. Demgegenüber sind die Leasingraten über den gesamten Leasingzeitraum im Normalfall gleichbleibend. Ereignet sich ein Schaden in der ersten Zeit, ist daher die finanzielle Lücke zwischen Wiederbschaffungswert und Neuwert bzw. dem Leasingrestbetrag besonders groß. Es ist daher ratsam, eine GAP-Deckung von Anfang an zu vereinbaren.
5. Was ist versichert und was nicht?
Die GAP-Deckung deckt nur die oben beschriebene Lücke ab.
Sie deckt nicht weitere Kosten ab, z.B. Nachforderungen des Leasinggebers aufgrund von zu viel gefahrenen Kilometern. Auch Kosten für die Abmeldung des Fahrzeugs werden in der Regel nicht erstattet. Sollte der Leasingnehmer fällige Raten nicht gezahlt haben, werden diese ebenfalls nicht über die GAP-Deckung erstattet.
Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.