von Unfallregulierung | 27. Juli 2018 | Lexikon, News
Erklärung des Begriffs Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung ist ein „muss“. Wer ohne Versicherungsschutz fährt, kann sich strafbar machen, vgl. § 6 Pflichtversicherungsgesetzt. Die Vollkaskoversicherung umfasst die Teilkaskoversicherung und darüber hinaus Vandalismusschäden sowie selbstverschuldete Unfallschäden. Betriebsschäden sind nicht versichert.
Um zu erfahren, was eine Kaskoversicherung ist, klicken Sie hier.
Umfang der Vollkaskoversicherung
Wann greift die Versicherung?
Die Vollkaskoversicherung schließt die Teilkaskoversicherung mit ein. Wie bei der Teilkaskoversicherung sind folgende Ereignisse abgedeckt:
- Beschädigung,
- Zerstörung,
- Totalschaden und
- Verlust des Fahrzeugs (zum Beispiel durch Diebstahl).
Daneben sind auch Schäden am Fahrzeug versichert, die durch Unfälle, mutwillige oder böswillige Handlungen (Vandalismus) am Fahrzeug entstehen.
Wann greift die Versicherung nicht?
Regelmäßig sind nicht versichert (Betriebsschäden):
- Schäden, die durch einen Bremsvorgang entstehen,
- Schäden, die durch oder falsche Bedienung, falsche Betankung oder verrutschende Ladung entstehen,
- Schäden, die durch Überbeanspruchung, Materialermüdung oder Abnutzung haben,
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger und
- Verwindungsschäden.
Mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus – Zum Beispiel das Zerkratzen mit Schlüsseln, das Zerstechen der Reifen, das Zerschlagen der Scheiben etc.) sind nicht versichert, wenn der Schädiger in irgendeiner Weise zum Gebrauch des Fahrzeugs berechtigt ist.
Was zahlt der Versicherer im Kaskofall?
Die Höhe der Summe, die der Versicherer auszahlt, hängt in erster Linie vom Vertrag ab. Kaskorecht ist Vertragsrecht. Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich grundsätzlich aus dem Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist auch, wie hoch der eingetretene Schaden ist. Ersetzt wird nämlich der Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungswert. Davon abgezogen wird gegebenenfalls der Restwert des Fahrzeugs. Bei neueren Fahrzeugen gibt es unter bestimmten Umständen eine Neupreisentschädigung. Wenn das Auto also erst vor ein paar Monaten die Erstzulassung erhalten hat, wird in der Regel statt des Wiederbeschaffungswerts je nach Vertrag der Neupreis gezahlt.
Inwieweit sind Unfälle abgedeckt?
Die Vollkaskoversicherung greift anders als die Teilkaskoversicherung grundsätzlich auch bei Unfällen. Sie greift sogar bei selbst verschuldeten Unfällen. Allerdings deckt sie nur die Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Die Schäden, die der Unfallgegner erleidet, muss der Fahrer mit seiner Haftpflichtversicherung tragen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Vortäuschen eines Versicherungsfalls muss der Versicherer von vornherein nicht zahlen. Das ergibt sich sowohl aus § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), als auch aus § 276 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wer bewusst einen Kaskofall herbeiführt, um die Versicherungssumme zu erlangen, begeht daneben auch eine Straftat, nämlich den Versicherungsmissbrauch nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Fahrlässigkeit
Schäden am Fahrzeug durch fahrlässig verursachte Unfälle sind eigentlich komplett durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Allerdings ist oft in Versicherungsverträgen die Einrede grober Fahrlässigkeit enthalten. Die Verträge, die diese Einrede enthalten, sind zwar in der Regel für den Versicherungsnehmer günstiger, die Prämie ist dementsprechend niedriger. Der Versicherungsnehmer geht damit aber das Risiko ein, dass die Versicherung nicht zahlt, mit dem Argument, er habe grob fahrlässig gehandelt. Zwar muss die Versicherung die grobe Fahrlässigkeit nachweisen, aber einige Versicherer warten, bis sie Post vom Anwalt bekommen, da sie ansonsten kaum etwas zu befürchten haben. „Grobe Fahrlässigkeit“ heißt vereinfach gesagt, dass der Fahrer einen so groben Fehler begeht, dass er offensichtlich ist und sich jedem aufdrängt. Nun wird sich jeder vermutlich denken, dass ihm selbst nie so ein Fehler passieren wird. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist aber ziemlich lang und enthält viele Vorschriften, die ohne großes Nachdenken verletzt werden – häufig sind Verstöße dagegen grob fahrlässig.
Wann ist eine Vollkaskoversicherung sinnvoll?
Im Vergleich zur Haftpflichtversicherung ist die Vollkaskoversicherung relativ teuer. Sie lohnt sich vor allem bei teureren Fahrzeugen und Neuwagen.
Das Kaskorecht ist vor allem Vertragsrecht, was bedeutet, dass viele Bedingungen vertraglich festgelegt werden. Weil sich Autoversicherungen einen harten Wettbewerb liefern, haben sich viele unterschiedliche Tarife und Modelle ergeben. Man kann häufig den Schutz, den der Versicherer anbietet, erweitern oder einschränken. Je mehr die Versicherung abdeckt, desto teurer ist sie. Beispiele für eine Erweiterung wäre zum Beispiel das Abdecken von Marderschäden, Wild- und sonstigen Tierschäden. Die Prämie lässt sich dagegen reduzieren, in dem man zum Beispiel eine Selbstbeteiligung vereinbart. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich dabei, im Kaskofall einen bestimmten Betrag selbst zu übernehmen, zahlt dafür aber weniger Prämie.
Schadenfreiheitsklassen
Anders als bei Teilkaskoversicherungen gibt es für Vollkaskoversicherungen auch Schadenfreiheitsklassen. Je nach Dauer der Unfallfreiheit kann die Versicherung für den Versicherungsnehmer billiger oder teurer sein. Wie bei einer Haftpflichtversicherung wird unfallfreies Fahren belohnt. Fahranfänger und Versicherte, die Unfälle verursacht haben, müssen höhere Prämien zahlen. Wie das kalkuliert wird, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, der Beitragssatz ist aber ähnlich hoch.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 26. Juli 2018 | Lexikon, News
Was ist eine Industrie- und Handelskammer?
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich aus Gewerbetreibenden einer Region zusammensetzen. Das bedeutet, dass sie zwar vom Staat berechtigt und verpflichtet werden, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, aber sie setzen sich aus Unternehmensvertretern zusammen.
Alle Gewerbetreibenden gehören ihrer jeweiligen Industrie- und Handelskammer per Gesetz an. Ausgenommen davon sind Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten, …). Handwerksunternehmen sind allerdings in Handwerkskammern organisiert. Für die meisten Freiberufler gilt ähnliches: Sie sind in Ärztekammern, Anwaltskammern, Architektenkammern und Ingenieurskammern organisiert.
Die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juli 2017 (Az.: 1 BvR 2222/12) verfassungsgemäß.
Aufgaben und Ziele einer IHK
Die wesentlichen Aufgaben und Ziele der Industrie- und Handelskammern sind in § 1 Abs. 1 des IHK-Gesetzes (IHKG) wie folgt festgeschrieben:
„Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) gegeben ist, die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.“
Einzelne Aufgaben und Ziele:
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
Neben den oben genannten Kammern (Ingenieur-, Architektenkammern etc.) sind auch regelmäßig die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig (§ 36 GewO in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften). Die Sachverständigen werden darauf vereidigt, dass sie ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die Gutachten persönlich erstatten. Sie müssen vor allem über entsprechende Lebens- und Berufserfahrung verfügen, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, und es darf keine Bedenken gegen ihre Eignung geben.
Register- und Verzeichnisführung
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)). Allerdings ist für bestimmte Gewerbe eine Erlaubnis vorgesehen. Diese erlaubnispflichtigen Gewerbe sind in den §§ 29-36 GewO angegeben. Dazu gehören auch Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler. Wer ein Vermittlergewerbe betreiben möchte, muss sich ins Vermittlerregister der IHK eintragen lassen (§ 34d X S 1, § 34f V, § 34h I S 4 und § 34i VIII GewO). Gemäß § 11a GewO ist die IHK also Registerbehörde. Das Register dient Transparenz und Verbraucherschutz.
Die Industrie- und Handelskammern führen auch Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe und nehmen die Lehrabschlussprüfungen ab.
Sachkundeprüfungen
Bestimmte erlaubnispflichtige Gewerbe setzen auch eine Sachkundeprüfung voraus. Im Rahmen solcher Prüfungen kontrollieren die IHK, ob jemand die nötigen rechtlichen und praktischen Kenntnisse hat, um ein solches Gewerbe auszuüben. Eine Sachkundeprüfung braucht man zum Beispiel für das Bewachungs- oder Vermittlergewerbe.
Daneben stellen die Industrie- und Handelskammern auch andere Bescheinigungen aus. Wer zum Beispiel einen Glücksspielautomaten aufstellen möchte, muss gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO mit einer Bescheinigung einer IHK nachweisen, dass er über die nötigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet wurde.
Anhörung bei Gewerbeuntersagung
Wer sich als unzuverlässig erweist, etwa gegen gesetzliche Vorschriften oder Auflagen verstößt, kann seine Gewerbeerlaubnis verlieren. Vor so einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit muss aber die jeweilige IHK (neben eventuellen staatlichen Aufsichtsbehörden, Handwerkskammern und Prüfungsverbänden) angehört werden.
Überwachung des Wettbewerbs
Die Industrie- und Handelskammern können Unternehmen, die unlautere Handlungen vornehmen, abmahnen oder verklagen. Unlautere geschäftliche Handlungen können zum Beispiel irreführende Werbung, aggressive Werbung oder Verstöße gegen Verbraucherschutznormen sein. Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich vor allem in den §§ 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und in §§ 1 bis 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wahrung von Anstand und Sitte
Das Bild des ehrbaren, gewissenhaften, fleißigen und ehrlichen Kaufmanns kommt noch aus der Gründungszeit des deutschen Reichs. Oft ist dabei die Rede von den kaufmännischen Tugenden. So ist in § 1 Abs. 1 des IHKG die „Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns“ genannt. Auch im Handelsgesetzbuch (HGB), das auf Regelungen aus dem Jahr 1861 zurückgeht und schon 1896 in Kraft trat, ist die Rede von der „Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes“. Handelsvertreter haben ihre Pflichten gemäß § 86 Abs. 3 HGB mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ wahrzunehmen, und in § 130a Abs. 1 HGB ist die Rede von einem „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter“. Auch durch GmbH-Gesetz und Aktiengesetz werden Geschäftsführer und Vorstand von Kapitalgesellschaften verpflichtet, die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anzuwenden.
Einige Industrie- und Handelskammern haben Leitlinien oder Leitbilder für „ehrbare Kaufleute“ veröffentlicht. Dazu gehören Grundsätze wie das faire Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern, die Ablehnung kurzfristigen Gewinnstrebens, und das Halten von Absprachen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 24. Juli 2018 | Gutachter, Lexikon, News
Definition des Begriffs Auffahrunfall
Ein Auffahrunfall ist ein Unfall, bei dem zwei kollidierende Fahrzeuge in dieselbe Richtung zeigen. Dabei trifft das hintere Fahrzeug (das Fahrzeug des Auffahrenden) in die Rückseite des vorderen Fahrzeugs.
Wer hat Schuld, wer muss zahlen?
Laut eines weit verbreiteten Irrglaubens hat bei einem Auffahrunfall immer der hintere Fahrer Schuld. Auch wenn das häufig der Fall ist, ist das längst nicht immer so. Dass ein Auffahrunfall geschieht, kann nämlich verschiedene Gründe haben. Wer Schuld hat, ist nicht immer offensichtlich und hängt von der konkreten Sachlage ab. Es gibt sowohl Regeln, die den hinteren Fahrer verpflichten, als auch solche, die den vorderen Fahrer in die Pflicht nehmen.
Die Regeln der StVO
Im Straßenverkehr ist immer Vorsicht und Rücksicht geboten (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)). Dieser Grundsatz ist in präziseren Vorschriften genauer ausgeformt. Die wichtigsten Vorschriften, die bei Auffahrunfällen zu nennen sind, befinden sich in § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Satz 1: „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Satz 2: Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“
Der Sicherheitsabstand
§ 4 Satz 1 StVO verpflichtet jeden, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt. Derjenige muss einen angemessenen Sicherheitsabstand halten. Wie groß der Abstand sein muss, richtet sich nach allen Umständen, die die Gefahrenlage und das Bremsverhalten beeinflussen können. Dazu zählen Umwelteinflüsse wie die Sichtweite, die Steigung oder die Haftung der Reifen auf dem Asphalt, aber auch das Gewicht des Fahrzeugs und die Reaktionszeit des Fahrers. Die Faustformel „halber Tacho Abstand“ ist weit verbreitet: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sollen demnach 25 Meter, bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h 50 Meter Abstand gehalten werden.
Viele Auffahrunfälle passieren, weil der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Gerade auf der Autobahn kann das verheerende Konsequenzen haben. Laut statistischem Bundesamt war im Jahr 2017 bei 14 Prozent aller Unfälle die Ursache ungenügender Sicherheitsabstand.
Der Anscheinsbeweis
Manchmal lassen sich die konkreten Umstände eines Unfalls nicht ermitteln. Bestimmte Vorgänge sind aber bei bestimmten Arten von Unfällen typisch. Sachkundige sprechen dabei von „typischen Geschehensabläufen“. Diese Unfälle laufen so oft auf die gleiche Art und Weise ab, dass ein bestimmter Sachverhalt vermutet wird, bis das Gegenteil bewiesen ist. Das wird auch „Anscheinsbeweis“ oder „Beweis des ersten Anscheins“ genannt. Im Hinblick auf einen typischen Auffahrunfall heißt das:
Es wird vermutet, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren ist (Ähnlich entschied das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 20. November 2013, Az.: 22 U 72/13, Rn. 7).
Entkräftung des Anscheinsbeweises
Wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der vordere Fahrer zum Beispiel die Spur kurz vor dem Unfall gewechselt hat, ist der Beweis des ersten Anscheins entkräftet, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine typische Auffahrsituation. Dann spricht die Sachlage eher dafür, dass der Spurwechsler voll haftet, denn wer die Spur wechselt, hat sicherzustellen, dass dadurch niemand gefährdet wird (§ 7 Abs. 5 StVO). Lesen Sie dazu hier mehr.
Bremsen? nicht ohne Grund!
§ 4 Satz 2 StVO verpflichtet jeden, der vor einem anderen Fahrzeug fährt. Derjenige darf nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Hier stellt sich sofort eine Frage: Was ist ein zwingender Grund?
Weil die Regelung nicht präziser ist, mussten sich schon viele Gerichte mit der Frage beschäftigen, was ein zwingender Grund ist. Auf jeden Fall ist anerkannt, dass ein zwingender Grund dann vorliegt, wenn plötzlich Fußgänger (zum Beispiel spielende Kinder) auf die Straße rennen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Hätte der vordere Fahrer damit rechnen müssen, dass an dieser Stelle Kinder auf die Straße rennen, dann hätte er schon vorher die Geschwindigkeit anpassen müssen.
Auffahrunfälle wegen Tieren
Bei Tieren muss man zwischen Groß- und Kleintieren unterscheiden. Wer wegen kleiner Tiere wie Tauben, Enten, Eichhörnchen oder Igel stark abbremst, und dadurch zu einem Auffahrunfall beiträgt, haftet regelmäßig für 25-75% des entstandenen Schadens. Für kleine Tiere sollte man – so hart das klingt – nicht stark abbremsen, hier ist die Gefahr für Fahrer und andere Verkehrsbeteiligte zu groß. Bei großen Tieren wie einem Hirsch sollte man bremsen, denn große, schwere Tiere können bei einem Aufprall durch die Windschutzscheibe brechen und Insassen schwer verletzen.
Zum Unfall mit Tieren haben wir hier einen weiteren Artikel.
Auf keinen Fall ist ein „zwingender Grund“ darin zu sehen, dass jemand einen aufdringlichen Drängler disziplinieren möchte und deshalb stark bremst.
Fazit
Zwar kann der Auffahrende vollumfänglich haften, und das ist bei einem typischen Auffahrunfall regelmäßig der Fall. Die Haftung kann aber je nach den Umständen zwischen den Beteiligten verteilt werden. Die Haftungsverteilung wird dabei regelmäßig ziemlich grob festgelegt: 100:0, 80:20, 75:25, 67:33 oder 50:50.
Je nach Situation kann die Haftung entweder schnell geklärt werden, oder kaum aufzuklären sein. Komplexere Fälle sind zum Beispiel Kettenauffahrunfälle (Auffahrunfälle mit mehreren Fahrzeugen). Hier lässt sich im Nachhinein kaum aufklären, welches Fahrzeug zuerst in welches kollidiert ist, und ob ein Fahrzeug in ein anderes geschoben wurde oder nicht.
Faktoren, die die Haftung beeinflussen können, sind unter anderem folgende:
- Steht, bremst oder fährt das vordere Fahrzeug?
- Ändert jemand die Fahrtrichtung?
- Gibt es Gründe für ein Abbremsen oder Einlenken?
- Hat jemand überholt oder die Spur gewechselt?
- Ist mit Verhalten von Verkehrsteilnehmern oder Tieren zu rechnen?
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 23. Juli 2018 | Lexikon, News
Fahrerlaubnis
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. So steht es in § 4 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geschrieben. Eine Fahrerlaubnis ist also die amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Diese Regel bedeutet im Umkehrschluss, dass niemand ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Raum fahren darf. Das ist auch normiert, nämlich in § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar. Bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Außerdem kann sie Fahrerlaubnisbehörde entziehen, wenn sich jemand allgemein als nicht geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 S 1 FeV). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sollte man nicht mit dem Fahrverbot verwechseln!
Der Führerschein
Um festzustellen, wer eine gültige Fahrerlaubnis hat, muss die Fahrerlaubnis mit einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen werden (§ 4 Abs. 2 S 1 FeV). Diese Bescheinigung ist der Führerschein. Der Führerschein selbst berechtigt zu nichts, sondern ist ein bloßer Nachweis. Wer den Führerschein nicht mitführt, riskiert ein Bußgeld (10,- € gemäß Nr. 168 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)). Ohne einen Führerschein (den bloßen Nachweis einer Erlaubnis) zu fahren ist also „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.
Auf der Vorderseite des Führerscheins befinden sich Angaben zur Person, zum Ausstellungs- und Ablaufdatum sowie ein Foto:

(Muster eines EG-Führerscheins, entnommen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.12.2006, L 403/36)
Auf der Rückseite des Führerscheins ist eingetragen, für welche Fahrzeugklassen dieser Führerschein gilt:

(Muster eines EG-Führerscheins, entnommen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.12.2006, L 403/36)
Fahrzeugklassen
Die Fahrerlaubnis richtet sich immer auf bestimmte Fahrzeugklassen – Pkw, Motorräder, Lkw, Busse, jeweils mit und ohne Anhänger und so weiter. Wenn es im Führerschein in bestimmten Feldern Einträge gibt, dann gilt die Fahrerlaubnis nur für diese Fahrzeugklassen. Fahrzeugklassen, für die es keine Einträge gibt, dürfen nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden! Sie können hier nachlesen, welche Fahrzeugklassen es gibt.
Voraussetzungen für die Erteilung
Wer eine Fahrerlaubnis haben will, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind in den §§ 7-20 FeV ausführlich beschrieben. Wer alle Anforderungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Hürde 1: Das Alter
Zunächst muss das jeweilige Mindestalter für die jeweilige Fahrzeugklasse erreicht sein. Je größer, schwerer und leistungsstärker das Fahrzeug, und je mehr Passagiere, desto höher liegt die Altersgrenze. Bei kleineren Motorrädern und Mofas liegt das Mindestalter deshalb bei 16 Jahren, bei großen Bussen bei bis zu 24 Jahren. Eine Fahrerlaubnis für einfache Autos der Klasse B bzw. BE setzt ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Bei „begleitendem Fahren“ ist stattdessen ein Mindestalter von 17 Jahren vorgesehen.
Hürde 2: Generelle (physische und psychische) Eignung
Eine Fahrerlaubnis darf nur erhalten, wer bestimmte körperliche und geistige Anforderungen erfüllt. Wer Sehstörungen hat oder schwerhörig ist, kann an diesem Punkt Probleme bekommen. Aber auch Bewegungsbehinderungen, Herz- und Gefäßkrankheiten, Diabetes und Nervenkrankheiten, psychische Störungen oder der Konsum von Alkohol und anderen Drogen können den Zugang zu einer Fahrerlaubnis verhindern. Genaueres lässt sich der Anlage IV der Fahrerlaubnisverordnung entnehmen.
Hürde 3: Die Ausbildung
Jeder Anwärter für die Fahrerlaubnis muss nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) ausgebildet werden. Das heißt: An Vorträgen einer Fahrschule teilnehmen und Fahrstunden sammeln.
Hürde 4: Die Theorieprüfung
Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss seine Kenntnisse nachweisen. Er muss also zeigen, dass er Theorie und Praxis beherrscht. Zu den Theoriekenntnissen gehören alle möglichen Regeln. Das kann alles sein, angefangen von der Rechts-vor-links-Regel bis zu einzelnen Verkehrszeichen. Es gibt etliche Vorbereitungsmöglichkeiten hierfür. Fahrschulen bieten Vorträge an, man kann auch sein bisheriges Wissen gut mit einem kostenlosen Online-Test überprüfen. Daneben gibt es viele kommerzielle Anbieter, die Vorbereitungen gegen Geld anbieten. Im Rahmen der Prüfung werden oft Bilder gezeigt, zu denen Fragen gestellt werden wie „Wer darf zuerst fahren?“ oder „Wofür steht dieses Verkehrszeichen?“.
Hürde 5: Die Praxis
Nach der Theorie muss das fahrerische Können unter Beweis gestellt werden. Jeder Prüfling muss also zeigen, dass er sich an alle Verkehrsregeln hält, und das Fahrzeug sicher führen kann. Inzwischen ist sogar vorgesehen, dass ausreichend Kenntnisse zu einer „umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise“ vorhanden sind. Grundsätzlich findet die Prüfung sowohl innerhalb als auch außerhalb von geschlossenen Ortschaften statt, und einige Fähigkeiten, wie das Einparken, werden fast immer abverlangt. Für die Klasse L (kleine Traktoren) bedarf es nur der theoretischen Prüfung.
Hürde 6: Erste Hilfe
Jeder, der an den Führerschein will (oder wie wir jetzt wissen: an die Fahrerlaubnis), der muss außerdem nachweisen, dass er an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Diese Schulung muss mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.
Die Probezeit
Wenn alle Anforderungen erfüllt, alle Prüfungen absolviert sind, kann die Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt werden. Eines sollte jeder nun noch berücksichtigen: Bei erstmaligem Erwerb der Erlaubnis wird diese nur auf Probe erteilt (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. In der Probezeit sollte man unbedingt jegliche Verkehrsverstöße vermeiden! Wer innerhalb der Probezeit Straftaten (Unfallflucht, § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB), Fahrlässige Körperverletzung / Tötung, §§ 229, 222 StGB, Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB oder sonstige in § 315c StGB aufgeführte „Todsünden“), oder schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten begeht (Überfahren roter Ampeln, Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc.), der ist seine Fahrerlaubnis (und natürlich auch den Führerschein) schnell wieder los!
Wofür braucht man keine Fahrerlaubnis?
Für folgende Fahrzeuge braucht man gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 FeV keine Fahrerlaubnis:
- Mofas, die nicht schneller als 25 km/h fahren können,
- motorisierte Krankenfahrstühle und Mobilitätshilfen,
- bestimmte andere zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (nach EU-Recht geregelt),
- kleine Zugmaschinen,
- Stapler und ähnliche Maschinen, die nicht schneller als 6 km/h fahren können.
Besondere Vorschriften gibt es außerdem für eine Erlaubnis bei Taxen und Krankenwagen (§ 48 FeV) sowie Dienstfahrzeugen (§§ 26, 27 FeV).
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 19. Juli 2018 | Lexikon, News
Tiefergelegt, Boxen auf dem Rücksitz, dicke Reifen und ein röhrender Motor: Das kennt jeder aus Filmen, aus dem Internet oder von Autoshows und Messen. Getunte Fahrzeuge sieht man auch auf deutschen Straßen. Auch hier ist zwar einiges erlaubt, aber längst nicht alles. In dem Gewirr der Gesetze wie StVG, StVZO, FZV und europäischen Normen finden sich außer Fachanwälten oder anderen Sachverständigen kaum noch jemand zurecht. Wie das deutsche Recht zum Tuning steht, erklären wir Ihnen in diesem Artikel:
Grundsatz: Zulassungspflicht
Der Staat muss gewährleisten, dass niemand mit seinem Verhalten andere über ein vernünftiges Maß hinaus gefährdet. Das tut er, indem er sicherheitsrelevante Elemente auf Gefahren hin überprüft. Das gilt insbesondere für den Straßenverkehr, der naturgemäß viele Gefahren birgt: Hohe Geschwindigkeiten, schwere Fahrzeuge, risikofreudige und verletzliche Verkehrsteilnehmer. In Deutschland gibt es deshalb eine Zulassungspflicht für fast alle Kraftfahrzeuge. Danach muss der Fahrzeugtyp (oder das individuelle Fahrzeug) offiziell als für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet befunden und das Fahrzeug mit einem Kennzeichen versehen werden. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nicht zugelassene Fahrzeuge darf man nicht auf öffentlichen Straßen fahren. Wer sich daran nicht hält, kann Ordnungswidrigkeiten begehen. Fährt jemand zum Beispiel vorsätzlich oder fahrlässig komplett ohne Zulassung, dann begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 1 a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Besondere Vorschriften gibt es für Überführungsfahrten oder die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr.
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Zulassung und Betriebserlaubnis sind in Bezug auf das Tuning sehr wichtig. Wer die genehmigte Fahrzeugart ändert, oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, verliert gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) grundsätzlich die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Das gleiche gilt, wenn wegen des Tunings eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Das Fahrzeug ist dann praktisch „stillgelegt“. Es gibt aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wer die Betriebserlaubnis nicht verlieren möchte, sollte sich also vor dem Tuning umfassend dazu informieren. Denn das Tuning beeinflusst in aller Regel mindestens das Abgas- und Geräuschverhalten, wenn nicht sogar die Verkehrssicherheit.
Wie kann man legal tunen?
Ganz allgemein gilt folgendes: Nicht selbst pfuschen, sondern Profis ans Werk lassen. Jeder Anbau, jeder Schritt muss sorgfältig geprüft und durchgeführt werden. Seit langem gibt es große Tuninghäuser, die dieses Geschäft für sich entdeckt haben, zum Beispiel Brabus, ABT, Alpina, Hamann oder MTM. Sie haben sich auf das Tunen bestimmter Marken spezialisiert und verkaufen sogar ganze Fahrzeuge. Für die Legalität wird dann regelmäßig von Anfang an gesorgt.
Aber was, wenn man kein getuntes Auto kaufen, sondern nur einzelne Veränderungen am eigenen Wagen haben möchte?
Einzelne Veränderungen
Rein optische Veränderungen, bei denen keine Teile ersetzt oder ergänzt werden, kann man grundsätzlich immer vornehmen. Das gilt also vor allem für eine neue Lackierung. Vorsicht ist aber schon bei Scheibentönungsfolien geboten. Dafür muss man eine Bauartgenehmigung immer mitführen, denn es handelt sich dabei um „Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas“ im Sinne des § 22a der StVZO. Vorsicht geboten ist auch, wenn nicht die Karosserie, sondern sicherheitsrelevante Bauteile lackiert werden sollen. Die Lackierung von Scheinwerfern sollte man zum Beispiel niemals selbst durchführen.
Beim Einbauen von Teilen, beim Motor- oder Chiptuning ist noch größere Vorsicht geboten.
Anbau von Fahrzeugteilen
Neue Fahrzeugteile müssen immer einen der folgenden Unbedenklichkeitsnachweise haben:
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE),
- Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG),
- EG-Genehmigung,
- ECE- Genehmigung oder ein
- Teilegutachten.
Die Beschränkungen und Auflagen, die für die jeweiligen Teile gelten, müssen immer eingehalten werden. Wenn die Teile also nur an bestimmten Fahrzeugmodellen montiert werden dürfen, dann sollte man sich daran halten. Nach der Montage muss ein anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur prüfen, ob die Teile richtig montiert wurden, und ob alle Auflagen eingehalten sind. Daraufhin erhält man eine so genannte „Anbaubescheinigung“.
Umfangreiche Änderungen: Einzelabnahme
Wer viele verschiedene Teile anbauen möchte, also sein Auto von Grund auf komplett ändern möchte, sollte sich vorab von einem Sachverständigen beraten lassen. Der kann beim Tuning beraten, und eine Einschätzung geben, ob das Fahrzeug nach § 21 StVZO mit den geplanten Änderungen abgenommen werden kann. Bei umfangreichen Vorhaben ist eine Einzelabnahme nämlich nötig. Genaueres hierzu kann man in § 21 StVZO sowie der Anlage XIX zur StVZO nachlesen, es ist allerdings sinnvoll, nicht alles in Eigenregie zu lösen, sondern aufgrund der drohenden Konsequenzen den Rat von Experten zu beachten.
Nach der Vornahme von Änderungen sollte man die Änderungen in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Dafür ist die Zulassungsstelle zuständig. In einer Anbaubescheinigung ist auch regelmäßig der Hinweis enthalten, wann eine Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig ist.
Motor- und Chip-Tuning
Durch den technischen Fortschritt bleibt es oft nicht nur bei mechanischen oder optischen Veränderungen. Bei Dieselfahrzeugen ist das Chip-Tuning besonders beliebt. Es ist sogar so beliebt, dass jemand an seinem Leasing-Diesel ohne Zustimmung des Leasinggebers den Chip verändert hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2014 entschieden, dass das nicht nur für eine übermäßige, vertragswidrige Abnutzung des Fahrzeugs sorgt, außerdem kann die Betriebserlaubnis bei leistungssteigernden Maßnahmen erlöschen.

Nutzung trotz fehlender Betriebserlaubnis
Wenn die Fahrzeuge die Betriebserlaubnis verloren haben, wird eine Nutzung des Fahrzeugs nach den §§ 19 Abs. 5 Satz 1, 69a Abs. 2 Nr. 1a FZV in unter Berücksichtigung der Nummern 189a, 189b oder 214a und 214b der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
Aber nicht nur das Fahren ohne Zulassung oder Betriebserlaubnis kann gefährlich werden. In der FZV sind auch einige Mitteilungspflichten geregelt. Wer zum Beispiel Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit ändert, muss das der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.
Tuning und die Versicherung
Wer sein Auto verändern will, sollte außerdem seinen Haftpflichtversicherer, und, sofern vorhanden, seinen Kaskoversicherer informieren. Wer das nicht tut, riskiert den Wegfall des Versicherungsschutzes. Das belegt ein Urteil des OLG Koblenz vom 14. Juli 2006. Aus folgendem Grund:
Der Versicherungsnehmer (regelmäßig Halter des Fahrzeugs) darf gemäß § 23 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vornehmen. Das Tuning eines Fahrzeugs sorgt nicht nur regelmäßig für eine schnellere Beschleunigung, höhere Geschwindigkeit und somit für schlechtere Kontrolle. Laut Urteil schafft es gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die neu geschaffenen Möglichkeiten komplett auszureizen (dort Rn. 37). Es liegt also oft mit dem Tuning eine Gefahrerhöhung vor, die den Versicherer gemäß § 26 Abs. 1 VVG von der Leistung befreien können. Das heißt im Endeffekt: Der Versicherer muss unter Umständen gar nichts zahlen. Darüber hinaus kann er gemäß § 25 Abs. 2 kündigen.
Tuning immer absprechen!
Spricht man das Tuning mit der Versicherung ab, dann führt das häufig dazu, dass die Versicherungsprämie steigt. Ein Risikozuschlag kann auch die Folge sein. Versicherer gehen aber ganz unterschiedlich mit dem Thema Tuning um. Bestimmte Versicherer versichern sogar überhaupt keine Tuning-Fahrzeuge. Aber auf jeden Fall muss man das Tuning melden.
Mängelgewährleistung, Garantie und Verkauf
Zuletzt ist jede Veränderung am Fahrzeug auch in Bezug auf Mängelgewährleistung, Garantie (das ist nicht das gleiche!) und den Weiterverkauf des Fahrzeugs relevant. In der Garantieerklärung des Herstellers ist regelmäßig eine „Tuning-Klausel“ enthalten. Demnach besteht eine Garantieverpflichtung regelmäßig nicht, wenn das Fahrzeug in einer nicht genehmigten Weise (zum Beispiel durch Tuning) verändert wird. Die Optimierung der Motorsteuerung ohne Anzeige an den Hersteller kann zumindest das Risiko beinhalten, dass die Herstellergarantie nicht mehr so leicht geltend gemacht werden kann (So auch ein Urteil des OLG Köln vom 11. November 2015). Wenn man das Fahrzeug also mit Hinweis auf die Herstellergarantie verkauft, aber verschweigt, dass es wegen des Tunings Probleme mit der Garantie gibt, kann der Kaufvertrag durch Anfechtung nichtig werden.
Fazit:
Tuning ist ein schwieriger Balanceakt an der Grenze des Zulässigen. Die Konsequenzen der Rechtswidrigkeit können gravierend sein, vorab sollte man also jeden Umbau überprüfen. Auf keinen Fall sollte man an einem Fahrzeug in Heimarbeit werkeln, schrauben oder den Chip bearbeiten. Eine Beratung durch einen Sachverständigen ist gerade bei größeren Umbauten wichtig. Jede Änderung sollte sorgfältig geplant und durchdacht sein, und alles muss ordentlich durchgeführt werden.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin