von Unfallregulierung | 3. Jan. 2019 | Gutachter, Lexikon, News
1. Definition des Begriffs Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ein in § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Vertragstyp. Es handelt sich dabei um einen so genannten schuldrechtlichen Vertrag. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie Pflichten begründen. Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, ein „Werk herzustellen“. Diese Vertragspartei bezeichnet das Gesetz als „Unternehmer“. Die andere Vertragspartei muss dafür eine Vergütung zahlen. Sie ist „Besteller“ des Werks.
Vorsicht: Das BGB enthält auch an anderer Stelle den Begriff des Unternehmers (§ 14 BGB). Dieser Begriff hat nichts mit dem Unternehmerbegriff aus dem Werkvertragsrecht zu tun!
Das Werk
Werkverträge können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Werkvertrag kann zum Beispiel die Herstellung oder Veränderung einer Sache zum Gegenstand haben. Werk kann also die Herstellung eines maßgeschneiderten Anzugs oder eines Schlüssels, aber auch die Reparatur eines Fahrzeugs sein. Es werden also vor allem handwerkliche Tätigkeiten umfasst, die man in Auftrag gibt. Aber auch die Erstellung eines Unfallgutachtens (durch einen Sachverständigen) fällt darunter.
Wichtig ist dabei, dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Weitere Beispiele hierzu:
- Eine Person wurde befördert,
- ein Hemd wurde gereinigt,
- ein Schuh wurde vereinbarungsgemäß repariert,
- die Haare wurden (zufriedenstellend) geschnitten.
Am 1.1.2018 ist eine BGB-Reform in Kraft getreten, die das Werkvertragsrecht verändert hat. Seitdem sind mit Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag, Ingenieurvertrag und Bauträgervertrag fünf Unterfälle des Werkvertrags gesetzlich normiert. Hierzu gibt es besondere gesetzliche Regelungen.
Ähnliche Vertragstypen
Es gibt einige Arten von Verträgen, die dem Werkvertrag sehr ähnlich sind. Dazu gehören zum Beispiel der Kaufvertrag und der Dienstvertrag. Außerdem besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heißt, dass Vertragsparteien dem Grunde nach den Vertrag komplett selbst ausgestalten können. Sie können zum Beispiel vereinbaren, wann und wo eine Sache hingebracht oder abgeholt werden soll, wer Transportkosten übernimmt, oder welche Eigenschaften eine Sache oder ein Werk haben soll.
Im Einzelfall kann es deshalb schwierig sein, einen Werkvertrag von anderen Vertragsformen zu unterscheiden. Das ist aber wichtig, weil im Vergleich zu anderen Vertragstypen andere Rechte und Pflichten für Besteller und Unternehmer bestehen. Außerdem knüpft das Werkvertragsrecht an andere Verjährungsfristen an.
Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Bei einem Dienstvertrag (§ 611 BGB), einem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) oder einem Behandlungsvertrag (§ 631a BGB) ist kein Erfolg geschuldet. Der Erbringer einer Dienstleistung ist verpflichtet, den Dienst zu leisten. Es muss zu keinem konkreten Ergebnis kommen. Ein ganz typischer Fall für den Dienstvertrag ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts: Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt, ihn in einem Prozess zu vertreten. Der Rechtsanwalt stellt Anträge, schreibt Schriftsätze, und nimmt andere Prozesshandlungen vor. Der Rechtsanwalt darf aber in aller Regel gemäß § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gar keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Der Strafverteidiger kann also nicht mit seinem angeschuldigten Mandanten vereinbaren, dass er ihn auf jeden Fall „da raushaut“. Es ist nur ein Bemühen geschuldet, sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für den Mandanten einzusetzen.
Ganz ähnlich verhält es sich mit Steuerberatern. Aber auch der „Handyvertrag“ zum Telefonieren und Surfen ist ein Dienstvertrag.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) ist ein Unterfall des Dienstvertrags. Hier besteht die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer eine unselbständige Arbeit verrichtet. Er ist von den Weisungen des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) abhängig.
Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist ein weiterer Unterfall des Dienstvertrags. Hier ist auch nur die medizinische Behandlung selbst geschuldet. Der Behandelnde muss den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln („de lege artis“). Eine Heilung ist aber nicht geschuldet. Oft ist es auch gar nicht möglich, eine Heilung herbeizuführen: Wenn ein medizinisches Problem nicht behoben, sondern nur gelindert werden kann.
Unterschied zwischen Werk- und Kaufvertrag
Eine Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist besonders oft schwierig. Vor allem, weil auch beim Kaufvertrag ein Erfolg geschuldet ist: Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 I S 1 BGB). Und genau diese Kaufsache kann auch ein Werk sein, wenn sie zum Beispiel noch gebaut oder montiert werden muss.
Beispiel:
Ein kurzes Beispiel hierzu: Herr B. betritt den Laden der Frau U., zeigt auf einen Gegenstand und sagt „könnte ich das in grün haben?“ – der Inhaber soll also die Sache, die dann bezahlt wird, grün bestreichen. Ist das nun ein Kauf- oder ein Werkvertrag? Und was noch viel wichtiger ist: Welche Rechte kann der zahlende Kunde geltend machen, wenn der Gegenstand Mängel aufweist?
Bei der Abgrenzung zweier Vertragstypen kommt es laut Bundesgerichtshof (BGH) darauf an, wo der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Vergleiche hierzu etwa BGH, Az.: VIII ZR 76/03, Rn. 10). Und das heißt: Es kommt auf den Einzelfall an. Es gibt inzwischen eine Vielzahl an Entscheidungen, und oft erkennen nur Fachanwälte oder Richter den Schwerpunkt richtig.
Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag
Vergleicht man die Rechte und Pflichten aus Kauf- und Werkvertrag, dann fällt auf, wie ähnlich sich beide Vertragstypen sind. Die Mängelrechte des Bestellers aus § 634 BGB (Werkvertrag) entsprechen weitestgehend denen des Käufers aus § 437 BGB (Kaufvertrag). Daneben bestimmt auch § 650 BGB, dass auf bestimmte Arten von Werkverträgen die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Es gibt aber einen großen Unterschied bei den Mängelrechten: Im Rahmen des Kaufrechts muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, die Sache nachzubessern („Nacherfüllung“). Im Rahmen des Werkvertrags kann der Besteller gemäß § 637 Nr. 2 BGB den Mangel nach einer Fristsetzung selbst beseitigen („Selbstvornahme“).
Kündigungsmöglichkeit
Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede. Bei dem Werkvertrag handelt es sich manchmal um ein Dauerschuldverhältnis. Das hat zur Folge, dass es Kündigungsrechte in §§ 648 und 648a BGB gibt. Der Besteller kann demnach jederzeit kündigen. Er muss aber in der Regel zumindest einen Teil der Vergütung zahlen. Nach § 648a BGB können beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund kündigen.
Das Werkunternehmerpfandrecht
In der Praxis ist auch das in § 647 BGB normierte Werkunternehmerpfandrecht von erheblicher Bedeutung. Wer als Werkunternehmer eine Sache ausbessert, der hat bis zur Erfüllung des Vertrags ein Pfandrecht an der Sache. Das spielt vor allem in Bezug auf Autowerkstätten eine Rolle, die Fahrzeuge reparieren.
Fristen
Auch die Verjährungsfristen der Mängelansprüche unterscheiden sich deutlich. Die Mängelrechte des Bestellers (Werkvertrag) verjähren für gewöhnlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a I Nr. 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Beim Kaufvertrag ist es anders: Die Mängelansprüche des Käufers verjähren regelmäßig in zwei Jahren.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 11. Okt. 2018 | Lexikon, News
Quellenangabe für das Bild- Foto: Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof (auch EuGH genannt) ist ein eigenständiges internationales Gericht auf europäischer Ebene. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Vornehmlich entscheidet der EuGH über die Auslegung und Anwendung von Europarecht. Das heißt, dass er darauf achtet, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) geltendes Europarecht anwenden und sich daran halten. Aber nicht nur die Mitgliedsstaaten und deren Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte werden von dem EuGH kontrolliert. Er überwacht auch das Handeln der anderen europäischen Organe im Hinblick auf dessen Rechtmäßigkeit.
Große Reichweite des Europarechts
Das deutsche Recht ist (wie das Recht aller anderen EU-Mitgliedsstaaten) inzwischen sehr stark durch europäische Normen geprägt. Ganz egal, ob es sich um Regeln zum Verbraucherschutz, zur Banken- und Versicherungsaufsicht oder zum Reiserecht handelt: In fast jedem Rechtsgebiet findet sich ein bisschen Europarecht wieder. Während sich der europäische Gesetzgeber zum Beispiel aus dem Strafrecht weitgehend heraushält, dominiert das Europarecht andere Rechtsgebiete fast komplett. Nach der Finanzkrise erließ der europäische Gesetzgeber etwa 10.000 bis 20.000 Seiten an europäischen Verordnungen und Richtlinien allein zur Kapitalmarktregulierung.
Aber auch die Regelungen zu Führerschein, Kfz-Zulassung und Kaufrecht sowie viele andere Lebensbereiche sind in Teilen vom Europarecht beeinflusst. Wenn irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit oder Verwaltungstätigkeit grenzüberschreitende Auswirkungen hat, kann man davon ausgehen, dass es europarechtliche Regelungen dazu gibt.
Auslegungshoheit des EuGH
Gesetze, Richtlinien und Verordnungen können aber das pralle Leben nie bis ins letzte Detail regeln. Das liegt daran, dass es immer neue Fallsituationen gibt, die sich von vorherigen Situationen etwas unterscheiden. Wie im nationalen Recht bieten deshalb auch im Europarecht einige Begriffe einen Interpretationsspielraum, sie sind bewusst weit gefasst. Wenn sich jemand vor nationalen Gerichten wegen der Auslegung von Europarecht streitet, kann das Gericht die Frage dem EuGH vorlegen. In der letzten nationalen Instanz ist es sogar dazu verpflichtet.
Das führt dazu, dass der EuGH Entscheidungen zu etlichen Lebensbereichen erlässt, die jeden EU-Bürger betreffen. Fluggastdaten, Online-Kauf, Bewerbungen, Kündigungen und Urlaub, staatliche Beihilfen, Kartelle, Markenschutz und Urheberrecht: Es gibt fast kein Thema, zu dem es noch kein Urteil von dem EuGH gibt. Er entscheidet sowohl über die Rechtmäßigkeit milliardenschwerer EZB-Anleihenkäufe, als auch über die Frage, ob es eine unzulässige Ausländerdiskriminierung ist, wenn ein öffentliches Schwimmbad von einem Österreicher zwei Euro mehr verlangt.
Auf welcher Grundlage handelt der Europäische Gerichtshof, und wann wird er tätig?
Seine Zusammensetzung und seine Kompetenzen ergeben sich aus den Artikeln 251 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein gemeinsames Abkommen der Mitgliedsstaaten, das Grundsätze und Funktionsweise der EU und ihrer Organe regelt. Wie jedes Gericht handelt auch der EuGH nach dem Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Das heißt, dass jemand den EuGH anrufen muss, um dort ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Die wichtigsten Klagearten vor dem Europäischen Gerichtshof
- Vertragsverletzungsverfahren: Wenn Mitgliedsstaaten oder die Europäische Kommission der Ansicht ist, dass ein Staat gegen die zwischenstaatlichen Abkommen verstößt, können diese gemäß den Art. 258, 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Der EuGH kann bei Bedarf auch ein Zwangsgeld verhängen.
- Nichtigkeitsklage: Wenn ein Europäisches Gesetzgebungsorgan, die Kommission oder die Europäische Zentralbank (EZB) unrechtmäßig handelt, können europäische Organe, Mitgliedsstaaten, Unternehmen aber auch natürliche Personen gemäß Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben. Die entsprechende Handlung, gegen die sich die Klage richtet, erklärt der EuGH gemäß Art. 264 AEUV für nichtig.
- Untätigkeitsklage: Wenn ein Organ der EU nicht handelt, und dadurch gegen die europäischen Verträge verstößt, kann der EuGH das jeweilige Organ auf Antrag zum Handeln verpflichten.
- Vorabentscheidungsverfahren: Wie oben beschrieben, kann der EuGH außerdem aufgrund einer Vorlage eines nationalen Gerichts tätig werden.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 6. Aug. 2018 | Lexikon, News
Definition und Erklärung des Begriffs Haftpflichtversicherungsvertrag
Der Haftpflichtversicherungsvertrag ist ein Vertrag über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Durch den Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Wie jeder Vertrag setzt auch dieser Vertrag einen Antrag und eine Annahme voraus (§ 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Das heißt, dass die beiden Vertragsparteien sich darüber einig sein müssen, dass ein Vertrag mit den konkreten Bedingungen zustande kommen soll. Bei Vertragsschluss werden auch allgemeine Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil (auch „Versicherungs- AGB“ genannt). Bei Kfz-Versicherungen heißen diese Bedingungen „AKB“.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
Der Vertrag begründet Rechte und Pflichten. Er ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB. Bei Versicherungsverträgen verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko abzusichern. Das ergibt sich aus § 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Durch den Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Das heißt vereinfacht gesagt, dass er für den Schaden zahlt, den der Fahrer bei anderen anrichtet (nicht am eigenen Auto!). Als Versicherungsnehmer muss man im Gegenzug eine (monatliche) Prämie zahlen.
Man sollte immer aufpassen, welche Pflichten und Obliegenheiten bei einem Versicherungsvertrag bestehen. Es gibt zwar ein paar selbstverständliche Regelungen. Wer einen Schaden absichtlich herbeiführt, der kann zum Beispiel keine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen. Aber es gibt einige gesetzliche und vertragliche Pflichten, die nicht selbsterklärend sind. Man sollte sich den Versicherungsvertrag deshalb immer genau durchlesen.
Arten der Haftpflichtversicherung
Es gibt viele verschiedene Arten der Haftpflichtversicherung. Zum Beispiel gibt es eine allgemeine Haftpflichtversicherung (oft „Privathaftpflicht“ genannt). Wenn man mal nicht aufpasst und jemandem einen Schaden zufügt, kommt die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Einige Fälle sind aber nicht abgedeckt. Für vertragliche Schadensersatzansprüche oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt der Versicherer regelmäßig nicht auf.
Daneben gibt es auch ganz ausgefallene Haftpflichtversicherungen. Zum Beispiel kann man sich als Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied mit einer D&O-Versicherung davor absichern, wegen Gesetzesverstößen in Anspruch genommen zu werden. Große Unternehmen wie VW machen das praktisch immer. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und andere Freiberufler sind sogar dazu gezwungen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, weil das Haftungsrisiko so groß ist.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung
Wie die Versicherung für Rechtsanwälte ist auch die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung. Wer zum Beispiel ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, ohne dass es ausreichend haftpflichtversichert ist, macht sich gemäß § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes strafbar.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 6. Aug. 2018 | Lexikon, News
Definition des Begriffs Ombudsmann
Ein Ombudsmann ist eine Art unparteiischer Streitschlichter. Es gibt Ombudsleute und ähnliche Streitschlichtungsstellen sowohl im staatlichen als auch im privaten Bereich.
Schlichtungsstellen im staatlichen Bereich
Mit dem Begriff „Ombudsmann“ wird teilweise ein Parlamentsbeauftragter oder Sonderbeauftragter bezeichnet. Dieser soll unabhängig arbeiten und gegen Grundrechtsverletzungen, behördliche Willkür und Missstände vorgehen. In Schweden ist der „Ombudsman“ ein Verfassungsorgan. Andere Länder wie Österreich haben ein ähnliches Institut, die „Volksanwaltschaft“. In Rheinland-Pfalz gibt es das Institut des Bürgerbeauftragten, und auch auf europäischer Ebene gibt es auch einen Ombudsmann.
Der Ombudsmann in der Privatwirtschaft
Auf privater Ebene vermitteln Ombudsleute zum Beispiel bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen (Banken, Sparkassen, Versicherern etc.) und deren Kunden. Innerhalb der verschiedenen Branchen sind unterschiedliche Ombudsleute tätig.
Der Versicherungsombudsmann
Für vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherern gibt es zwei gesetzlich geregelte Schlichtungsstellen. Gemäß § 214 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 1 der Schlichtungsstellenverordnung sind folgende Stellen zuständig:
- Der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung und bei den übrigen privaten Versicherungen der
- Versicherungsombudsmann e.V..
Versicherungsombudsmann e.V.
Der „Versicherungsombudsmann e.V.“ verspricht eine „unabhängige, kostenfreie, außergerichtliche Streitschlichtung“ bei Streitigkeiten mit Versicherern und Versicherungsvermittlern (Vertreter, Makler). Der Verein kann maximal bis zu einem Streitwert von 100.000,- Euro tätig werden, muss aber jede Beschwerde zumindest beantworten (§ 214 Abs. 3 VVG). Außerdem kann er Versicherer nur dann verpflichten, wenn die Unternehmen Mitglieder im Verein sind, und nur bis zu einem Wert von 10.000,- Euro. Über diesen Wert hinaus kann er nur Empfehlungen geben. Der Streit muss außerdem eine vertragliche Grundlage haben.
Viele Versicherer sind Mitglieder im Verein und finanzieren ihn. Denn insgesamt erspart ihnen der Verein Bürokratiekosten. Wer etwa Probleme mit Allianz, HDI, HUK oder R+V (Stand: 28.07.2018) hat, kann einen Schlichtungsantrag stellen. Trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, dann bindet das nur den Versicherer. Als Verbraucher kann man danach trotzdem noch vor Gericht gehen, wenn es nötig ist. Verbraucher legen vor allem bei Problemen mit Rechtsschutz-, Lebens- und KfZ-Versicherungen (Haftpflicht, Kasko) Beschwerden ein.
Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung
Für Streitigkeiten mit privaten (und nur privaten) Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen ist der PKV-Ombudsmann zuständig. Auch hier ist das Beschwerdeverfahren im Grunde kostenlos, und ein Versicherungsvertrag wird vorausgesetzt. Im Gegensatz zum oben genannten Versicherungsombudsmann kann der PKV-Ombudsmann aber keine bindenden Entscheidungen erlassen. Er unterbreitet nur Vorschläge für eine Schlichtung, und berücksichtigt dabei Gesetz, Vertragsrecht und Rechtsprechung. Ziel ist es hier, eine versöhnliche Einigung zu erzielen. Mitglieder sind auch hier große Versicherer wie ARAG, Allianz, Debeka und DKV. Diese Mitglieder finanzieren die Schlichtungsstelle auch. Der Ombudsmann muss trotzdem neutral und unabhängig seine Aufgabe wahrnehmen. Er muss Volljurist sein und darf keine Tätigkeit in der Versicherungsbranche oder im Gesundheitswesen ausüben.
Weitere Ombudsleute und Schlichtungsstellen
Das Bundesjustizamt führt eine Liste aller Verbraucherschlichtungsstellen, die die Kriterien des „Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes“ (VSBG) erfüllen. Gemäß § 33 Abs. 1 VSBG ist es dazu nämlich gesetzlich verpflichtet. Einige Schlichtungsstellen wie die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“ oder die „Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle NRW e.V.“ behandeln querbeet alle möglichen Verbraucherstreitigkeiten. Andere Stellen sind auf die jeweilige Branche spezialisiert.
Im Bereich der Finanzdienstleistungen gibt es viele verschiedene Schlichtungsstellen. Das liegt unter anderem daran, dass einige Stellen nur für einen bestimmten Bereich zuständig sind, zum Beispiel nur für Genossenschaftsbanken. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt eine umfangreiche Tabelle, welche Schlichtungsstelle in welchem Fall zuständig ist. Daneben sind die Unternehmen dazu verpflichtet, mit den AGB und auf ihren Websites mitzuteilen, welche Schlichtungsstelle für sie zuständig ist, wenn es denn eine gibt.
Muss man eine Schlichtungsstelle anrufen?
Nein. Natürlich kann man auch jederzeit einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Das ist auch nach einem Schlichtungsverfahren noch möglich. Wenn es nötig ist, kann man die Streitigkeit sogar vor Gericht klären. Schlichtungsstellen können aber sehr sinnvoll sein, wenn man ein Prozesskostenrisiko unbedingt vermeiden möchte.
Zwingende Schlichtungsverfahren
Vor nicht allzu langer Zeit war es in einigen Bundesländern geltendes Recht, dass man zunächst versuchen muss, bestimmte Streitigkeiten in einem Güteverfahren einvernehmlich beizulegen. Vorher wäre eine Klage unzulässig gewesen. Auf Bundesebene gibt es heute noch eine Regelung, die es den Bundesländern ermöglicht, bei kleinem Streitwert, bei Streitigkeiten unter Nachbarn, Beleidigungen oder ähnlichem ein Güteverfahren vorzusehen. Sie können diese Regelung in § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) nachlesen. Die Gütestellen sind aber nicht identisch mit den oben genannten Schlichtungsstellen. Sie werden von der Landesjustizverwaltung anerkannt oder eingerichtet, nicht vom Bundesjustizamt. Abgesehen davon machen die Bundesländer keinen Gebrauch mehr von dieser Regelung. Wenn ein Güteverfahren notwendig wäre, um Klage zu erheben, müsste ein Rechtsanwalt auch darauf hinweisen.
Lohnt sich die Schlichtung?
Gerade bei kleineren Summen lohnt es sich nicht unbedingt, vor Gericht zu ziehen, weil Aufwand und Risiko in einem ungünstigen Verhältnis zu dem Streitwert stehen. Entscheidungen fallen relativ häufig zugunsten des Verbrauchers aus, darüber hinaus können sie das Unternehmen teilweise sogar binden. Besonders günstig für den Verbraucher ist außerdem, dass mit Ausnahme von Zeit, Aufwand und Porto bei diesem Verfahren keine Kosten entstehen. Man sollte sich allerdings informieren, ob alle Voraussetzungen für eine Schlichtung vorliegen, und ob mit dem Verfahren die Verjährung der strittigen Ansprüche gehemmt wird.
In welchen Fällen die jeweiligen Ombudsleute oder Schlichtungsstellen tätig werden, beschreiben sie in verständlicher Weise auf ihren Webseiten. Es lohnt sich, sich dort zuerst zu informieren, bevor man eine Schlichtung in Anspruch nimmt.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 27. Juli 2018 | Gutachter, Lexikon, News
Erklärung des Begriffs Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ist eine Art der Kaskoversicherung. Kaskoversicherungen sind freiwillige Versicherungen zur Absicherung eines Kraftfahrzeugs gegen Schäden. Sie sind also Sachversicherungen und keine Haftpflichtversicherungen.
Für Kaskoversicherungen als Schadensversicherungen gelten die §§ 74 bis 99 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Was deckt die Teilkaskoversicherung ab?
Wie der Begriff schon andeutet, gibt es verschiedene Arten der Kaskoversicherung. Neben der Teilkaskoversicherung gibt es auch die Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung umfasst unter anderem:
- Beschädigung,
- Zerstörung,
- Totalschaden und
- Verlust des Fahrzeugs.
Die Teilkaskoversicherung umfasst regelmäßig Diebstahl (§ 242 StGB) bzw. Entwendung, Raub (§ 249 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), unbefugter Gebrauch (§ 248b StGB), Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstöße mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden. Die Vollkaskoversicherung beinhaltet in der Regel den Umfang der Teilkaskoversicherung und darüber hinaus Vandalismusschäden sowie selbstverschuldete Unfallschäden. Betriebsschäden sind nicht versichert.
Neben dem Fahrzeug selbst sind in der Regel auch die meisten Fahrzeugteile mitversichert. Der Versicherer kann bestimmte Teile auch ausschließen. Das bezeichnet man als Ausschluß. Daher sollte man seinen Vertrag gut lesen. Was ist versichert und was nicht.
Vertragliche Pflichten bei der Teilkaskoversicherung
Wie bei praktisch jeder Versicherung schließen Versicherungsnehmer und Versicherer (Versicherungsunternehmen) einen Versicherungsvertrag ab. Dabei verpflichtet sich der Versicherungsnehmer (meistens der Eigentümer des Fahrzeugs) dazu, regelmäßig eine Prämie zu zahlen. Das Versicherungsunternehmen muss dafür im Versicherungsfall (hier: im Kaskofall) an den Versicherungsnehmer zahlen.
Folgen bei Verstößen gegen Pflichten und Obliegenheiten
Wichtig: Wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Bedingungen nicht erfüllt, ist der Versicherer von seiner Leistung befreit! Das heißt, dass das Versicherungsunternehmen dann nicht zahlen muss! Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlt (Siehe § 37 Abs. 2 VVG). Er muss die erste Prämie nämlich gemäß § 33 Abs. 1 VVG vierzehn Tage nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Auch wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, und der Versicherungsnehmer das bewusst nicht rechtzeitig mitteilt, muss der Versicherer nicht zahlen. Wenn bestimmte andere vertragliche Obliegenheiten nicht erfüllt werden, kann der Versicherer entweder die Leistung ebenfalls kürzen oder muss gar nicht zahlen.
Betrügerische Absichten zahlen sich nicht aus!
Wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, darf der Versicherer seine Leistung gemäß § 81 VVG entsprechend kürzen oder muss gar nicht zahlen. Daneben macht er sich auch wegen Versicherungsmissbrauchs nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, sobald (!) er sein Auto in dieser Absicht zerstört, beschädigt oder verschwinden lässt. Und schon ab Vertragsschluss kann es Probleme geben – denn wenn der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und der Versicherer darf die Prämie nach § 80 Abs. 3 VVG behalten.
Was zahlt die Versicherung?
Die Versicherung zahlt bei Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungswert. Kaskorecht ist Vertragsrecht. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag nichts geregelt, greift das Gesetz. Beim Versicherungsrecht ist das sog. Versicherungsvertragsgesetz einschlägig. Gemäß § 88 VVG ist das, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungswert. Der Wiederbeschaffungswert ist – einfach gesagt – der Betrag, den man aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug so wiederzubekommen. Mit dem Wiederherstellungswert verhält es sich ähnlich, hier kommt es darauf an, welchen Betrag man aufwenden muss, um das Fahrzeug wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu bringen (es zu reparieren).
Beachten Sie: Das Kaskorecht ist Vertragsrecht. Was gezahlt wird, und in welchen Fällen, ist meist sehr detailliert im Versicherungsvertrag beschrieben. In der Branche haben sich auch Schadensgruppen und Formulierungen für gängige Schadensbilder etabliert, die oft im Vertrag beschrieben werden. Daher sollten sie den Vertrag gut lesen.
Sachverständigenkosten im Kaskofall
Der Wiederbeschaffungswert kann zum Beispiel von einem Sachverständigen ermittelt werden. Die Kosten hierfür werden aber zum Teil nur unter bestimmten Umständen erstattet. Anders verhält es sich zum Beispiel bei Verkehrsunfällen. Hier bestehen gesetzliche Schuldverhältnisse gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, sie ist verpflichtet, Sachverständigenkosten zu erstatten.
Verwechseln Sie nie Kasko- und Haftpflichtfall! Welche Rechte Sie bei einem Verkehrsunfall als Unfallgeschädigter haben, können Sie hier nachlesen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin