Transparenzgebot

Transparenzgebot

Grundsätzlich gelten im Zivilrecht Privatautonomie und Vertragsautonomie. Das heißt, dass zwei geschäftsfähige Personen eigentlich jeden Vertrag miteinander abschließen können, den sie auch abschließen möchten. Sie können auch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um sich den Rechtsverkehr etwas zu erleichtern. AGB werden für eine unbestimmte Anzahl an Fällen vorformuliert, um Bestandteil eines Vertrags zu werden. Sie müssen nicht explizit als AGB bezeichnet werden. Im Streitfall unterliegen AGB – wie auch andere vertraglichen Absprachen – der richterlichen Kontrolle (bei AGB auch „Inhaltskontrolle“ genannt). Es gibt also bei der Ausgestaltung von AGB Grenzen. Eine dieser Grenzen ist das Transparenzgebot. Es ist inzwischen in § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie folgt verankert:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

Was wird davon erfasst?

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgert aus dem Transparenzgebot, dass jeder Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu verpflichtet ist, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Urteil vom 21. Juli 2010). Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ebenda).

Insbesondere gilt als Ausprägung des Transparenzgebots auch das Täuschungsverbot. Demnach verstößt eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 07. Februar 2019). Ob der Verwender auch täuschen will, ist unbeachtlich. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGH, Urteil vom 23. November 1994).

Einschränkungen des Transparenzgebots

Das Transparenzgebot soll den AGB-Verwender aber auch nicht überfordern (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990). Teilweise kann es schwierig oder sogar unmöglich sein, dem Vertragspartner alle möglichen Interpretationen und Nachteile vollumfänglich zu erläutern (ebenda). Der Verwender ist also nicht dazu gezwungen, jede AGB-Regelung mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (ebenda).

Beispiele

Wenn die Parteien vor Gericht Klauseln als Verstoß gegen das Transparenzgebot gerügt werden, dann handelt es sich meistens um Bestimmungen, die dem AGB-Verwender einen Spielraum bieten. Insbesondere sind sehr vage Bestimmungen betroffen, die man verschiedentlich interpretieren kann. Häufig geht es um vereinbarte Geldleistungen mit unbestimmter Höhe, um unklare Haftungsbeschränkungen oder die nachträgliche Abänderung von Bedingungen. Aber auch undurchsichtige Zinsklauseln können einen Verstoß darstellen. Hier ein paar Beispiele für Verstöße gegen das Transparenzgebot:

  1. Eine Preisvereinbarung, bei der die Zusammensetzung des Preises nicht von vornherein ersichtlich ist (LG Wuppertal, Urteil vom 15. November 2018), zu Sachverständigenkosten)
  2. Der Ausschluss von durch Schadensversicherung gedeckten Schäden „soweit gesetzlich zulässig“ (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995,),
  3. Eine unverständliche Abrechnungsklausel in einem Leasingvertrag (BGH, Urteil vom 22. November 1995)
  4. Eine Klausel bei einem Zeitschriftenabonnementvertrag, die pauschal Preiserhöhungen ermöglicht, ohne auf Umfang oder Voraussetzungen von Preiserhöhungen einzugehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980)
  5. Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999)
  6. Uneingeschränkte Abänderungsrechte für Tarifbestimmungen, Prämien, Rechte und Pflichten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Versicherungsverträgen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1997; Urteil vom 17. März 1999)

Was passiert bei einem Verstoß?

Unwirksamkeit

Grundsätzlich gilt bei Verträgen § 139 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft regelmäßig insgesamt nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist. Allerdings sind die Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen spezieller. Bei einem Verstoß gegen § 307 I Satz 1 BGB ist also nicht der komplette Vertrag nichtig, sondern nur die jeweilige Bedingung unwirksam. Das heißt, dass sie nicht Bestandteil des Vertrags wird. Sie begründet also für die Vertragsparteien keine Rechte oder Pflichten.

Abmahnung

Daneben können Verstöße gegen das Transparenzgebot abgemahnt werden. Diese Möglichkeit besteht aber nicht für jedermann, sondern unter anderem für Wettbewerber und Verbraucherverbände. Das Transparenzgebot ist nämlich ein Verbraucherschutzrecht, und regelt somit das Marktverhalten. Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte sind nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Sichtfahrgebot

Sichtfahrgebot

Das Sichtfahrgebot ist eine der wichtigsten Regeln im Straßenverkehr. Es wird auch als „goldene Regel des Verkehrs“ bezeichnet (Landgericht (LG) Freiburg, Urteil vom 25. Februar 2008, Az.: 7 Ns 520 Js 14833/06, Rn. 12). Fahren auf Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2006, Az.: 5 U 1921/06, Rn. 20; ähnlich Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Juni 1987, Az.: VI ZR 188/86, Rn. 12). Seit Jahrzehnten stellt die Rechtsprechung demnach hinsichtlich der Einhaltung des Sichtfahrgebotes hohe Anforderungen an den Fahrer, wobei es in der Praxis häufig nicht beachtet wird (OLG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2002, Az.: 3 U 26/02, Rn. 34).

Gesetzliche Regelung

Das Sichtfahrtgebot ist in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt geregelt:

Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Was fällt darunter, und was nicht?

Das gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Radfahrer (OLG Hamm, Urteil vom 09. November 2001, Az.: 9 U 252/98, Rn. 24). Das Sichtfahrgebot findet seine Grenze am Vertrauensgrundsatz. Es wirkt nicht zugunsten eines Verkehrsteilnehmers, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, Az.: VI ZR 352/03, Rn. 22; ähnlich BGH, Urteil vom 22. Februar 2000; Az.: VI ZR 92/99, Rn. 4).

Das Sichtfahrgebot auf Autobahnen

In § 18 StVO ist eine Lockerung des Sichtfahrgebots für Autobahnen vorgesehen:

Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

  1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
  2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

Diese Regelung stellt laut BGH keine Ausnahme zum Sichtfahrgebot dar. Die Regelung soll nur dazu führen, dass die besonderen Umstände einer Autobahnfahrt berücksichtigt werden. Dazu gehören die größere Übersichtlichkeit der Fahrbahn, der Ausschluss nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer, das Fehlen des Querverkehrs, die zusätzlichen Lichtquellen durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und die Abschwächung der Blendwirkung entgegenkommender Kraftfahrzeuge (BGH, Urteil vom 15. Mai 1984, Az.: VI ZR 161/82, Rn. 11).

Was droht beim Verstoß?

Wer gegen das Sichtfahrgebot verstößt, begeht nicht allein deswegen eine Straftat. Allerdings ist es trotzdem ratsam, sich an das Gebot zu halten. Denn wer sich nicht daran hält, und deswegen einen Unfall verursacht, der haftet zivilrechtlich oder sogar strafrechtlich. Außerdem stellt das Verletzen des Sichtfahrgebots eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 8 BKatV dar. Es kann also auch ein Bußgeld verhängt werden.

Zivilrechtliche Haftung

Unter „zivilrechtlicher Haftung“ ist zu verstehen, wer den entstandenen Schaden wieder beheben muss. In Deutschland ist gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) jeder Fahrzeughalter dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für von ihm verursachte Personen- und Sachschäden zahlen muss. Das heißt, dass den Unfallverursacher grundsätzlich bei einem Unfall keine Kosten treffen, die er anderen verursacht. Allerdings muss er die Kosten tragen, die über die Versicherungssumme hinausgehen oder nicht von der Versicherung gedeckt sind. Außerdem muss der Verursacher eines Unfalls die eigenen Reparaturkosten tragen (es sei denn, er hat eine Vollkaskoversicherung). Es wird sich zudem die Prämie erhöhen, die er gegenüber dem Haftpflichtversicherer zahlen muss.

Strafrechtliche Haftung

Zwar gibt es keine fahrlässige Sachbeschädigung. Wer also einen Unfall mit Blechschaden verursacht, und das ohne Vorsatz tut, begeht keine Straftat. Aber wenn es bei einem Unfall Personenschäden gibt, kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 des Strafgesetzbuchs (StGB)) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht, denn das Verletzen des Sichtfahrgebots stellt eine sogenannte „objektive Sorgfaltspflichtverletzung“ dar.

Beispiele für Verstöße

  • Wer bei Dunkelheit auf einer Autobahn ohne Grund mit Abblendlicht fährt, handelt grob fahrlässig, wenn er mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h fährt (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 1989, Az.: 7 U 190/88, Rn. 26).
  • Ein Kraftfahrer, der bei Nacht auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffährt, trifft regelmäßig ein Verschulden an diesem Unfall (BGH, Urteil vom 27. Juni 1972, Az.: VI ZR 184/71, Rn. 10).
  • Ein Fahrer, der nachts mit auf der Fahrbahn stehenden Pferden kollidiert, hat zumindest den Unfall mitverursacht. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins (OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2006, Az.: 9 U 7/05, Rn. 19). In diesem Fall traf den Fahrer eine Eigenhaftungsquote von 1/3.
  • Vom Sichtfahrgebot ist nicht die Pflicht umfasst, langsamer zu fahren, nur weil theoretisch unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen unvorsichtig die Fahrbahn betreten könnten (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Az.: VI ZR 124/97, Rn. 9). Sollte der Fahrer aber tatsächlich Kinder sehen, so sind Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft gemäß § 3 Abs. 2a StVO anzupassen.
  • Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Der Fahrer muss also einen völlig unmotiviert und plötzlich auf ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug zu rennenden Fußgänger nicht einkalkulieren (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Februar 2012). In diesem Fall ging es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der durch das OLG verneint wurde.
  • Wer bei Dunkelheit und unbeleuchteter, nasser Straße mit Abblendlicht schneller als 40 km/h fährt, verletzt das Sichtfahrgebot (OLG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2002).
  • Wegen Fahrlässiger Tötung ist strafbar, wer mit einem 36 Tonnen schweren Lastzug bei einer Sichtweite von 30 Metern eine Geschwindigkeit von 86 km/h fährt und dadurch einen tödlichen Unfall verursacht (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. Februar 2008, Az.: 7 Ns 520 Js 14833/06 – AK 174/07, Rn. 9).
  • Hier ein Beispiel zur zivilrechtlichen Haftungsverteilung bei Verletzung des Sichtfahrtgebots

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Widerruf

Widerruf

Das Widerrufsrecht ist ein so genanntes Gestaltungsrecht. Das heißt, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit hat, einseitig auf einen Vertrag einzuwirken. Genauer gesagt kann eine Vertragspartei bewirken, dass beide Vertragsparteien an ihre Erklärungen nicht mehr gebunden sind. Praktisch heißt das, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss, wie bei einem Rücktritt. Beide Vertragsparteien müssen dann das zurückgeben, was sie voneinander erhalten haben (§ 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Von dem Widerrufsrecht kann durch fristgemäße Widerrufserklärung Gebrauch gemacht werden.

Das Recht zum Widerruf haben grundsätzlich nur Verbraucher!

Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht sind eigentlich eine Ausnahme. Grundsätzlich gilt, dass Willenserklärungen bindend sind (§ 145 BGB) und Verträge zu erfüllen sind („pacta sunt servanda“). Vor allem bei Verbraucherverträgen (zwischen Verbrauchern und Unternehmern, § 312 Abs. 1 BGB) gibt es aber in bestimmten Situationen Widerrufsrechte. Die gibt es zum Beispiel um den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen. In anderen Situationen schützt ein Widerruf davor, dass eine Ware ganz anders beschaffen ist als erwartet.

Einzelne Widerrufsrechte

Widerrufsrechte sind in folgenden Normen geregelt:

  • § 312g BGB (allgemein: Fernabsatzverträge, Verträge außerhalb von Geschäftsräumen)
  • § 485 BGB (Teilzeitwohnrechtevertrag, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag),
  • § 495 Abs. 1 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag),
  • § 510 Abs. 2 BGB (Ratenlieferungsverträge),
  • § 514 Abs. 2 BGB (unentgeltliche Darlehensverträge),
  • § 4 S 1 FernUSG (bei Fernunterrichtsverträgen),
  • § 8 Abs. 1 VVG (Versicherungsverträge),
  • § 2d, 11 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlageverträge)
  • und § 305 Abs. 1 KAGB (Erwerb von Investmentvermögen).

Die praktisch bedeutendsten Widerrufsrechte sind in § 312g BGB geregelt: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

Abgabe einer Widerrufserklärung

Ein Widerruf nach § 355 Abs. 1 S 2 BGB erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Eine Schrift- oder Textform nach den §§ 126, 126b BGB muss also nicht eingehalten werden. Theoretisch kann also ein Widerruf – wie auch grundsätzlich ein Vertrag – mündlich erfolgen. Die früher nötige Textform wurde abgeschafft. Wenn ein Rechtsgeschäft wie ein Widerruf nicht der nötigen Form entspricht, ist es nämlich gemäß § 125 S 1 BGB nichtig. Wenn ein Verbraucher also früher seinen Vertrag mündlich widerrufen hat, war er trotzdem an seine Erklärung gebunden und musste den Vertrag erfüllen.

Trotzdem hat die Neuregelung ohne Textform Kritik erfahren, denn es verleitet den Verbraucher dazu, mündlich zu widerrufen. Das ist problematisch, denn über einen mündlichen Widerruf kann man nur selten Beweis führen. Unternehmer könnten deshalb einfach behaupten, ihnen wäre kein Widerruf zugegangen. Deshalb ist es wichtig, immer zumindest in Textform Widerspruch zu erheben.

Inhalt einer Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung muss nur zum Ausdruck bringen, dass der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen will. Mit der „Willenserklärung“ ist die Erklärung gemeint, die darauf abzielte, den Vertrag einzugehen. Das kann ein Klicken auf den „zahlungspflichtig bestellen“-Button eines Onlineshops sein, aber auch die mündliche Erklärung „Ja, diese Sache nehme ich“.

Der Verbraucher muss nicht die konkrete Willenserklärung perfekt benennen können. Er muss auch nicht das Wort „Willenserklärung“ oder anderen Fachtermini verwenden. Ausreichend wäre zum Beispiel „Hiermit widerrufe ich, Name, den Kaufvertrag vom 20.2.2019 über das grüne Fahrrad mit der Fahrgestellnummer 0815“. Wichtig ist, dass eindeutig aus der Erklärung hervorgeht, wer widerruft, und auf welchen Vertrag es sich bezieht. Auch der Begriff „Widerruf“ muss nicht verwendet werden. Es muss nur eindeutig aus der Erklärung hervorgehen, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.

Der Widerruf muss gemäß § 355 Abs. 1 S 4 BGB nicht begründet werden.

Widerrufsfrist

Der Verbraucher muss beweisen, dass er die Widerrufsfrist gewahrt hat (siehe Erwägungsgrund 44 der Verbraucherrechterichtlinie). Die Widerrufsfristen sind nicht alle einheitlich geregelt. In den meisten Fällen beträgt die Frist aber gemäß § 355 Abs. 2 S 1 BGB 2 Wochen. Das gilt vor allem in den Fällen von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Fußgängerzone, Haustürgeschäft) und bei Fernabsatzverträgen (Online- oder Telefonbestellung).

Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren. Tut er dies nicht ordnungsgemäß, kann der Verbraucher gemäß § 356 Abs. 3 BGB zwölf Monate und 14 Tage lang widerrufen.

Ausschluss des Widerrufsrechts

In bestimmten Fällen ist ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB gesetzlich ausgeschlossen. Hier die wichtigsten Fälle:

  • Nr. 1: Waren, die nicht vorgefertigt sind und auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers „zugeschnitten“,
  • Nr. 2: schnell verderblicher Waren (z.B. Fleisch),
  • Nr. 3: Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (Matratzen, Kontaktlinsen, Kosmetik etc., wenn die Verpackung nicht mehr versiegelt ist),
  • Nr. 6: Ton-, Videoaufnahmen und Software (sofern die Verpackung nicht mehr versiegelt ist),
  • Nr. 7: Zeitschriften (Ausnahme: Abonnements),
  • Nr. 8: Waren, deren Preise üblicherweise stark schwanken (Aktien, Devisen etc.), Nr. 9: Fahrzeugvermietung, Speisen und Getränke, und
  • Nr.11: dringende Reparaturarbeiten, zu denen der Verbraucher ausdrücklich auffordert (Wasserrohrbruch – Klempner, Tür – Schlüsseldienst).

Grund für den Ausschluss ist vor allem, dass das Widerrufsrecht nicht durch den Verbraucher missbraucht werden soll (Nr. 6, 8). In manchen Fällen hätte der Unternehmer für eine verkaufte Sache aber auch gar keine Verwendung mehr (Nr. 1, 2, 3, 7, 9).

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2018 – vor allem für alle Sachverständige wichtig!!!

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht auch dann wirksam ausüben kann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Ein wirksamer Widerruf ist aber nur dann möglich, wenn der Auftraggeber (ein Verbraucher ist und) über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Das hat zur Folge, dass man als Unternehmer (Sachverständiger) keinen Anspruch auf Bezahlung gegen den Kunden hat. Daher sollte jeder Sachverständige eine umfassende Widerrufsbelehrung benutzen bzw. bei Auftragserteilung (nachweislich) auf das Widerrufsrecht hinweisen! Unsere Kooperationspartner sind bestens ausgestattet und informiert, so dass diese nichts zu befürchten habe. Profis arbeiten mit Profis.

>Hier kann man den Tenor des Urteils nachlesen.<

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht (oft „BVerfG“ abgekürzt) ist ein Gericht mit Sitz in Karlsruhe. Oft wird das Bundesverfassungsgericht als „höchstes deutsches Gericht“ bezeichnet. Das ist etwas missverständlich formuliert. Denn anders als viele ausländische Gerichtssysteme hat Deutschland keine „Superrevisionsinstanz“. Das heißt, dass Deutschland kein Gericht hat, das die Entscheidungen aller anderen Gerichte auf sämtliche Rechtsverletzungen prüft. Stattdessen überwacht das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der Verfassung, also des Grundgesetzes (GG) .

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt also nur über Verfassungsstreitigkeiten, es befindet sich außerhalb des Instanzenzugs . Gegenstand eines Rechtsstreits kann nur Verfassungsrecht des Bundes sein, also was Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betrifft.

Es ist außerdem ein Verfassungsorgan. Das heißt, dass es eins der Organe des Staates ist, das in dem Grundgesetz explizit vorgesehen ist. Gegenüber allen anderen Verfassungsorganen ist das Bundesverfassungsgericht selbständig und unabhängig (§ 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Neben dem Bundesverfassungsgericht gibt es auch die Verfassungsgerichte der Länder (Landesverfassungsgerichte).

Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht

Nicht jeder kann wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns in jedem Fall vor das Verfassungsgericht ziehen. Einerseits sind die Verfahrensarten in Art. 93 Abs. 1 GG und § 13 BVerfGG enumerativ aufgelistet. Das heißt, dass nur bestimmte Staatsorgane oder Personen in bestimmten Fällen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen können.

Andererseits muss auch immer der Rechtsweg erschöpft sein. Wenn also die Möglichkeit besteht, zuerst die ordentlichen Gerichte (Straf- und Zivilgerichte), die Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Finanzgerichte oder Sozialgerichte anzurufen, dann muss das zuerst getan werden. Erst wenn in der letzten Instanz entschieden wurde, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Verfahren des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß § 34 I BVerfGG kostenfrei. Bei Missbrauch kann das Gericht jedoch eine Gebühr von bis zu 2.600,- Euro auferlegen.

Die Verfassungsbeschwerde

Die wahrscheinlich bekannteste Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Verfassungsbeschwerde. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bzw. § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann (!) mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt (Exekutive, Legislative, Judikative – also Behörden, Gesetze und Gerichte) in seinen Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) verletzt zu sein, eine Verfassungsbeschwerde erheben. Hierzu muss man selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein.

In der Praxis ist die Individualverfassungsbeschwerde von extrem hoher Bedeutung. Von etwa 6.000 Verfahren pro Jahr sind etwa 5.800 Verfahren Verfassungsbeschwerden, also mehr als 96%. Viele richten sich gegen Urteile der Zivilgerichte. Die Erfolgsquote ist aber sehr gering: Im Durchschnitt wird nur etwa 2% aller Verfassungsbeschwerden stattgegeben.

Beispiele

Bei Verfassungsbeschwerden geht es normalerweise um die Frage, was der Staat gegenüber einem Bürger darf und was nicht. Aber nicht nur das Verhältnis zwischen Staat und Bürger ist betroffen. Die Grundrechte strahlen in alle Rechtsgebiete aus, also auch ins Zivilrecht.

Hierzu ein paar Beispiele:

  • Eine staatliche Schule darf keine Kruzifixe anbringen, weil das die Religionsfreiheit andersgläubiger Schüler verletzt (1 BvR 1087/91).
  • Der Staat darf kein Gesetz erlassen, das den Abschuss eines entführten Flugzeugs mitsamt unbeteiligter Passagiere ermöglicht, das verstößt gegen die Menschenwürde (1 BvR 357/05).
  • Der Staat darf nicht anlasslos automatisiert und flächendeckend Kfz-Kennzeichen erfassen, dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist unzulässig (1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07).
  • Zivilgerichte müssen das Recht auf rechtliches Gehör beachten, und zivilprozessuale Regelungen über die Präklusion verfassungskonform auslegen (1 BvR 876/84).

Verfassungsbeschwerden: Was bringt die Zukunft?

Auch in Zukunft bleibt es spannend, was Verfassungsbeschwerden für jeden einzelnen Bürger und für die Rechtspraxis mit sich bringen. Insbesondere mit fortschreitender Technik stellen sich immer neue verfassungsrechtliche Fragen: Darf der Staat Kameras mit Gesichtserkennung an einem Bahnhof anbringen? Oder den Anbieter eines E-Mail-Dienstes verpflichten, IP-Adressen an Ermittlungsbehörden zu ermitteln (2 BvR 2377/16)? Muss der Bürger für einen Personalausweis Fingerabdrücke abgeben? Kann ein Landgericht immer eine einstweilige Verfügung ohne Abmahnung und Anhörung vornehmen, oder ist das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt (1 BvR 1783/17)?

Organstreitverfahren

Neben der Verfassungsbeschwerde gibt es aber noch viele andere Verfahren. Eine weitere wichtige Verfahrensart ist das Organstreitverfahren. Dabei streiten Verfassungsorgane (mit Ausnahme des Verfassungsgerichts) um Verfassungsrecht.

Verfassungsorgane sind:

  • Der Bundestag,
  • der Bundesrat,
  • die Bundesregierung,
  • die Bundesversammlung,
  • der gemeinsame Ausschuss,
  • der Bundespräsident und
  • das Bundesverfassungsgericht.

Bund-Länder-Streitigkeiten

An Bund-Länder-Streitigkeiten sind die Bundesrepublik Deutschland sowie ein Bundesland beteiligt. Dabei geht es vor allem um die Frage, wann die Bundesrepublik zuständig ist, und wann die Bundesländer zuständig sind.

Das ist dem Umstand geschuldet, dass die Bundesrepublik Deutschland ein föderalistischer Staat und kein zentralistischer Staat ist. Der Föderalismus ist auch eines der Staatsprinzipien. Die Länder haben deshalb weitreichende Kompetenzen. Insbesondere sind sie für die Gesetzgebung zuständig, sofern nicht im Grundgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

Das wohl bekannteste Bund-Länder-Verfahren ist der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des „Adenauer-Fernsehens“. Die BRD verstieß gegen Art. 30, 83 ff. GG, indem sie die Deutschland-Fernsehen-GmbH gründete (2 BvG 1,2/60).

Normenkontrollverfahren

Es gibt auch die Möglichkeit, Gesetze im Normenkontrollverfahren zu beanstanden. Dabei kann das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes mit dem Grundgesetz überprüfen. Darüber hinaus kann es auch die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht überprüfen. Es gibt einerseits das abstrakte Normenkontrollverfahren, andererseits das konkrete Normenkontrollverfahren. Diese Verfahren kann aber nicht jeder anstrengen.

Das abstrakte Normenkontrollverfahren

Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 13 Nr. 6 BVerfGG sind nur die Bundesregierung, die Landesregierung oder ein Viertel des Bundestags dazu berechtigt, ein abstraktes Normenkontrollverfahren anzustrengen.

Das konkrete Normenkontrollverfahren

Ein konkretes Normenkontrollverfahren kann von einem Gericht eingeleitet werden, wenn es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Es muss dann gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sein Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Sonstige Verfahren

Neben den oben genannten Verfahren gibt es auch ein paar nennenswerte Exoten. In letzter Zeit ist vor allem das Parteiverbotsverfahren wieder in die Öffentlichkeit gerückt. Derer gab es bisher insgesamt neun, davon waren zwei (gegen SRP und KPD) erfolgreich. Außerdem ist das Bundesverfassungsgericht zuständig für Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren und für die Verwirkung von Grundrechten.

Einige Verfahren wurden auch noch nie durchgeführt, zum Beispiel die Präsidentenanklage (Art. 61 GG) oder die Richteranklage (Art. 98 II, V GG). Seit dem letzten NPD-Verbotsverfahren ist auch eine neue Verfahrensart hinzugekommen: Die Feststellung des Ausschlusses von staatlicher Parteienfinanzierung.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unternehmer

Unternehmer

Definition des Begriffs Unternehmer

Der Begriff des Unternehmers ist in § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert. Demnach ist Unternehmer:

„[…] eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

Wichtig: Der in § 631 Abs. 1 BGB beschriebene Werkunternehmerbegriff hat nichts mit dem Unternehmerbegriff aus § 14 BGB zu tun, auch wenn dort explizit „Unternehmer“ steht! Siehe hierzu: Werkvertrag. Der Unternehmerbegriff ist ein Rechtsbegriff, man sollte ihn nicht mit anderen Begriffen wie „Geschäftsführer“, „Kaufmann“ oder „Händler“ verwechseln.

Wozu der Begriff? Eine Erklärung:

Im Jahr 2000 wurde der Begriff in das BGB aufgenommen, um europarechtliche Vorgaben zum Verbraucherschutz umzusetzen. Der Gegenbegriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Die Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ sind im Zivilrecht sehr wichtig, denn es nehmen viele Schutzvorschriften für Verbraucher Bezug darauf. Sie werden auch in Artikel 2 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beschrieben.

Beispiele für Verbraucherschutzvorschriften:

  • § 241a I BGB (unbestellte Waren für ihn darf der Verbraucher behalten, ohne zu zahlen),
  • § 310 III BGB (Definition des Verbrauchervertrags; AGB),
  • §§ 312 ff. BGB (Verbraucher- und Fernabsatzverträge, Informationspflichten und Widerrufsrecht),
  • §§ 355 ff. BGB (Widerrufsrecht),
  • §§ 474 ff. BGB (Verbrauchsgüterkäufe),
  • §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensverträge).

Wozu die ganzen Schutzvorschriften?

Der Gedanke hinter den Verbraucherschutzregeln: Ein Unternehmer schließt jeden Tag mehrere Hundert, Tausende oder sogar Millionen von Geschäften ab. Er ist also viel erfahrener als der Verbraucher, verfügt über rechtliches und kaufmännisches Fachwissen. Deshalb besteht eine strukturelle Ungleichheit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. Oft wird in diesem Zusammenhang von einer „Informationsasymetrie“ gesprochen.

Außerdem sind Verbraucherverträge oft ein Massengeschäft. Das heißt: Der Unternehmer hat ein Interesse daran, ein möglichst geringes Risiko einzugehen, und möglichst wenig wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben. Der Verbraucher kauft ein billiges Produkt, und hat keine Zeit und Lust, sich mit rechtlichen Problemen zu beschäftigen, oder wegen Fragen zu den AGB einen Fachanwalt zu konsultieren. Dieses Zweckmäßigkeitshandeln wird auch als „rationale Apathie“ bezeichnet. Damit der Unternehmer also nicht einfach seine Haftung für Gesundheitsschäden vertraglich ausschließt, oder im Vertrag die Beweislast umkehrt, gibt es gesetzliche Regeln, die das verbieten. Der Verbraucher wird so vor unangemessenen Nachteilen geschützt.

Verschiedene Arten von Unternehmern

1.) Juristische Personen

Typische juristische Personen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Man spricht bei ihnen auch von Kapitalgesellschaften. Das sind meist mittelgroße bis große Unternehmen, die in größerem Umfang wirtschaftlich tätig werden.

Juristische Personen haben – wie natürliche Personen – eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind zwar physisch nicht existent und können selbst nicht handeln. Allerdings haben sie ein eigenes Gesellschaftsvermögen und werden von Menschen verwaltet, die sie rechtlich vertreten.

Nicht alle juristischen Personen sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Auch ein eingetragener Verein ist eine juristische Person, er wird aber nicht gewerblich tätig und kann deshalb kein Unternehmer sein. Es gibt auch gemeinnützige GmbH und AG. Diese werden gGmbH und gAG genannt. Zuletzt sind auch Bund, Kommunen und Länder als Gebietskörperschaften juristische Personen des öffentlichen Rechts.

2.) Rechtsfähige Personengesellschaften

Personengesellschaften können Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften sein. Es handelt sich dabei häufig um kleine bis mittelgroße Unternehmen. Einige Profiteams im Fußball sind auch als KG-Mischform organisiert. Gelegentlich ist eine GmbH oder AG eine Kommanditistin oder Komplementärin einer KG, dann wird auch von einer KGaA oder einer GmbH & Co. KG gesprochen.

Wie für die juristischen Personen gilt auch für die Personengesellschaften, dass sie zwar oft, aber nicht immer Unternehmer sind. Beispiele hierfür sind Fahr- oder Tippgemeinschaften. Eine solche Gemeinschaft ist vielleicht eine GbR, wird aber nicht gewerblich tätig.

3.) Natürliche Personen

Kleine Unternehmen, die nur aus einer Person bestehen, sind oft gar nicht in einer bestimmten Gesellschaftsform organisiert. Die Geschäfte werden einfach von einer einzigen natürlichen Person, also von einem Einzelunternehmer, abgewickelt. Typische Beispiele hierfür sind der kleine Kiosk oder der Schuhreparaturladen an der Straßenecke.

Wer ist Unternehmer, wer nicht?

Oft ist es ganz leicht, zu bestimmen, ob jemand Unternehmer ist. Wenn eine GmbH mit einer Privatperson einen Kaufvertrag abschließt, um Gewinn zu machen, dann handelt es sich bei der GmbH zweifellos um einen Unternehmer. Es gibt aber auch Fälle, die schwierig zu beurteilen sind. Was ist zum Beispiel mit einem Stand auf dem Flohmarkt? Was ist mit privaten Verkäufern auf Onlineplattformen, die sich damit etwas hinzuverdienen?

Laut oben genannter Definition ist derjenige Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt laut Bundesgerichtshof (BGH) ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 29. März 2006, Az.: VIII ZR 173/05, Rn. 14).

Gewerbliches Handeln

„Selbständig“ heißt im Umkehrschluss, dass die unselbständige berufliche Tätigkeit nicht erfasst ist. Arbeitnehmer sind also keine Unternehmer. Außerdem ist die Unternehmereigenschaft nichts, was einer Person dauerhaft anhaftet. Der Vorstandsvorsitzende einer großen börsennotierten Aktiengesellschaft handelt als Verbraucher, wenn er sich nach einem langen Arbeitstag von zuhause aus eine Pizza bestellt.

„Planmäßig“ bedeutet, dass ein organisatorischer Mindestaufwand betrieben werden muss. Einrichtung einer Kasse, Inventur oder irgendwie geartete Buchführung sind Anzeichen hierfür. Werbung ist auch ein Indiz. Die Person muss aber kein Gewerbe angemeldet haben oder Gewinne erzielen wollen. Außerdem muss sie keine Gesellschaft gegründet haben. An die Dauer sind auch nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Ebay-Powerseller ist zum Beispiel nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt regelmäßig als Unternehmer einzustufen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2007, Az.:6 W 27/07, Rn. 3). In dem konkreten Fall wurden 484 Verkäufe pro Jahr als planmäßig und dauerhaft genug angesehen, die Grenzen sind jedoch fließend.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin