von Redaktion | 29. Nov. 2015 | Urteile
Winterreifenpflicht – Wann muss man Winterreifen haben? Das Amtsgericht Mannheim hatte darüber zu entscheiden, ob eine Kaskoversicherung ihren Versicherungsnehmer in Regress nehmen konnte, weil dieser Ende Oktober einen Verkehrsunfall verschuldet hatte (mit Sommerreifen). Die Klage der Kaskoversicherung wurde abgewiesen. Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 22.05.2015 zum Aktenzeichen 3 C 308/14.
Leitsatz
- Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten PKW liegt nur vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der PKW längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird.
- Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des PKW und in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen; hierfür ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet.
Tenor
- Das Versäumnisurteil des AG Mannheim vom 11.12.2014 bleibt aufrecht erhalten.
- Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf eine vermeintlich bestehende Leistungsfreiheit/Möglichkeit einer Leistungskürzung Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf bereits regulierte Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 29.10.2012 geltend.
Der Beklagte war im Rahmen einer KFZ – Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer der Klägerin. Am 29.10.2012 befuhr der Beklagte mit seinem Pkw die Jungbuschbrücke in Richtung Ma-Innenstadt. Gegen 5.40 Uhr verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte frontal mit einem Fahrzeug auf der Gegenspur. Das Beklagtenfahrzeug hatte Sommerreifen aufgezogen. An beiden Fahrzeugen entstand jeweils Totalschaden. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs wurden verletzt. Die Klägerin regulierte als Haftpflichtversicherer die Schäden des Unfallgegners mit (bislang) 7.080,82 €.
Die Klägerin behauptet, am Unfalltag seien winterliche Straßenverhältnisse vorhanden gewesen, der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass der Beklagte bei Eisglätte ins Schleudern gekommen sei. Der Beklagte sei zu schnell, mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren und nicht mit den nach § 2 IIIa StVO vorgeschriebenen Reifen unterwegs gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe dadurch den Versicherungsfall vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig herbeigeführt, indem er in Kenntnis der winterlichen Verkehrsverhältnisse das Fahrzeug ohne angemessene Bereifung geführt habe.
Außerdem bedeute das Fahren mit Sommerreifen, ohne Winterreifen bzw. M + S Reifen eine vorsätzliche Gefahrerhöhung i.S.d. §§ 23, 26 VVG, da es bereits Tage vor dem Unfallereignis Temperaturen deutlich im Minusbereich gegeben habe.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, sie sei nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, hier Ziffer D.3.3 Satz 3 AKB berechtigt, den Beklagten in Regress zu nehmen, es bestehe eine Leistungsfreiheit sie mache zu Recht nach diesen Bedingungen eine Forderung i.H.v. 5.000.- € geltend.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 keinen Antrag stellte, wurde mit Versäumnisurteil vom 11.12.2014 die Klage abgewiesen.
Nach erfolgtem Einspruch beantragt die Klägerin:
- Das Versäumnisurteil vom 11.12.2014 wird aufgehoben.
- Der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.000,-€ nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit 10.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Das Versäumnisurteil des AG Mannheim vom 11.12.2014 bleibt aufrecht erhalten.
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet gewesen, Winterreifen aufzuziehen. Die Witterungsverhältnisse hätten dazu keinen Anlass gegeben. Er wäre nicht zu schnell gefahren. Es sei allenfalls von wechselhaften Wetterverhältnissen auszugehen, eine mögliche Fahrbahnglätte sei lediglich lokal bei einer Stelle der Jungbuschbrücke festzustellen gewesen.
Der Unfall sei auch nicht mit Winterreifen zu vermeiden gewesen.
Das Gericht hat letztmals mündlich verhandelt im Termin vom 02.04.2015. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Weder besteht eine Leistungsfreiheit / Möglichkeit zur Leistungskürzung aufgrund einer vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommenen Gefahrerhöhung (§ 23, 26 VVG) noch eine Leistungsfreiheit / Möglichkeit zur Leistungskürzung aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG).
Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 I VVG ist vorliegend nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass der Beklagte ein verkehrsunsicheres Fahrzeug längerfristig genutzt hat.
Grundsätzlich kann mit der Weiterbenutzung oder Inbetriebnahme eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung begründet werden (Heß/Burmann, Rechtsfragen bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht, NJW Spezial 2011, 9 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1990, 93). Die Benutzung eines PKWs mit winteruntauglichen (Sommer-)Reifen kann daher grds. als Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs gesehen, wenn die Witterungsverhältnisse und Straßenverhältnisse die Benutzung von Winterreifen oder M + S Reifen gebieten.
Eine Gefahrerhöhung kann jedoch nur dann bejaht werden, wenn der PKW (mit Sommerreifen) bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen längerfristig bzw. für längere Fahrten benutz wird, wofür der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist (so zur Beweislast und zur Frage der Längerfristigkeit Heß/Burmann aao).
Vorliegend ist eine solche Gefahrerhöhung weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.
Zum Unfallzeitpunkt herrschten keine (durchgehenden) winterlichen Straßenverhältnisse.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob Tage vor dem Unfall (für die Region Mannheim und die Jahreszeit) ungewöhnlicher Schneefall herrschte, es kann dahin gestellt bleiben, ob zum Unfallzeitpunkt deutliche Minustemperaturen von ca. -5 bis -7 Grad herrschten (so die Klage vom 13.10.2014) und es kann dahin gestellt bleiben, ob an der Unfallstelle eine (lokale) Glatteisbildung vorhanden war.
Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Niederschlag (Schnee) in Mannheim am 27.10.2012 endete, die von Klägerseite angegeben Temperaturen unrichtig und unvollständig sind und die Suggestion, die Straße(n) sei(en) insgesamt winterglatt und mit Eis bedeckt gewesen, sich allenfalls auf einzelne Stellen beschränken konnte – wozu die Unfallstelle ggfs. zählte.
Darüber hinaus war weiter festzustellen, dass eine ursprüngliche vorhandene Wetterwarnung wegen Glatteis am 28.10. um 21.52 Uhr aufgehoben wurde (www.chklein.de/wetter7/dwdwarnings), zum Unfallzeitpunkt also offenkundig keine Wetterwarnung herausgegeben worden war.
Aus Sicht des Gerichts stellt sich die Straßensituation damit so dar, dass die Straßen im Stadtgebiet im Wesentlichen schnee- und eisfrei waren, allenfalls partiell (an Brücken und sonstigen kältegefährdeten Stellen) mit Eisbildung/Glättebildung zu rechnen war.
Dies sind (noch) keine (durchgehenden) winterlichen Straßenverhältnisse, die das Aufziehen von Winterreifen zwingend erforderlich gemacht hätten, die Weiterbenutzung des PKWs mit Sommerreifen ist damit in dieser konkreten Konstellation bereits keine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 I VVG.
Weiter – selbst bei unterstellten winterlichen Straßenverhältnissen – ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Fahrzeug bei entsprechenden Verhältnissen längerfristig (für längere Fahrten oder für wiederholte Fahrten) benutzt haben könnte.
Bekannt ist hier lediglich die Fahrt, die zum Unfall geführt hat. Wie lange diese Fahrt gedauert hat, ob es sich dabei um eine von zahlreichen Fahrten (bei winterlichen Straßenverhältnissen) gehandelt hat, ist nicht vorgetragen, nicht erkennbar. Die Aussage des Beklagten, er sei noch nicht dazu gekommen, Winterreifen aufzuziehen, lässt zu Gunsten des Beklagten durchaus die Möglichkeit offen, er habe binnen kurzer Zeit beabsichtigt, dies zu tun, was gegen eine Längerfristigkeit der Sommerreifennutzung (bei winterlichen Straßenverhältnissen) spricht.
Letztlich ist auch eine Kenntnis des Beklagten von einer möglichen Gefahrerhöhung nicht erkennbar – wenn davon auszugehen ist, dass Glatteis nur partiell auftrat, Wetterwarnungen keine gegeben waren, woraus sollte sich dann eine Kenntnis des Beklagten von gefahrerhöhenden Umständen in der konkreten Situation ergeben ? Allein die Aussage seiner Beifahrerin, sie habe bemerkt, dass die Straße glatt sei, lässt einen Schluss auf vorhandene oder nicht vorhandene Kenntnisse des Klägers nicht zu – unabhängig davon, dass nach den obigen Ausführungen das Bemerken von Glätte auf einer Brücke während einer bereits begonnenen Fahrt nicht ausreichend ist, hier eine Kenntnis von durchgehend vorhandenen, gefahrerhöhenden Umständen annehmen zu können.
Der Versicherungsnehmer muss die Änderung der Risikolage auch erkannt haben und in Kenntnis dessen das Fahrzeug weiter benutzt haben – dies ist nicht der Fall, wenn er unmittelbar vor dem Unfall bemerkt, dass die Straße glatt ist.
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls
Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist zwar in der Klage (ohne nähere Angaben hierzu) behauptet, jedoch nicht erkennbar – selbst ein bedingter Vorsatz würde voraussetzen, dass der Beklagte das Unfallgeschehen billigend in Kauf genommen hat; dies erscheint lebensfremd. Weshalb die Klägerin – ohne weiteren Tatsachenvortrag – eine solche Behauptung von sich gibt, ist wenig nachvollziehbar.
Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist nicht anzunehmen.
Das Unterlassen, Winterreifen oder M + S Reifen aufzuziehen ist in der vorliegenden Konstellation nicht grob fahrlässig.
Der Gesetzgeber sieht keinen Zeitrahmen vor, in dem Winterreifen, bzw. M+S Reifen auf einem Fahrzeug aufgezogen sein müssen.
§ 2 IIIa 1 StVO besagt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden darf, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Eine feste Vorgabe, ab wann besagte Reifen aufzuziehen sind, gibt es allerdings nicht. Es gelten lediglich Empfehlungen, die allerdings sehr vage formuliert sind. Aus Sicht des Gerichts werden dabei regionale Gegebenheiten nicht beachtet, sind solche jedoch beachtlich, da auf jeden Einzelfall gesondert abzustellen ist, gerade keine allgemeinverbindlichen Regelungen getroffen und keine entsprechenden Aussagen gemacht werden können.
Es gibt Empfehlungen von Oktober bis Ostern mit Winterreifen bzw. M + S Reifen zu fahren (https://www.adac.de/infotestrat/reifen/winterreifen/winterreifenpflicht) oder die sogenannte 7°C Regel für den Einsatz entsprechender Winter- oder M +S Reifen (http://www.warum-winterreifen.de/winterreifenpflicht/warum-winterreifen.php).
Nach beiden Empfehlungen, die nicht erschöpfend aufgezählt sind, wäre es vorliegend durchaus angebracht gewesen Winterreifen aufzuziehen.
Allerdings ist zu beachten, dass diese Regeln für ganz Deutschland gelten und die regionstypischen Witterungsverhältnisse komplett ignorieren. Gerade wegen der unterschiedlichen regionalen Witterungsverhältnisse (Mannheim hat im Zweifel andere Wetterverhältnisse als München oder Hamburg) und der teilweisen enormen Schwankungen von Jahr zu Jahr ist aus Sicht des Gerichts eine Betrachtung des Einzelfalles geboten.
Betrachtet man den Oktober 2012, so ist festzustellen, dass es sich bis zum 20. Oktober jedenfalls in Mannheim um einen eher milden Oktober gehandelt hat (am 20.10.2012 herrschten noch zweistellige Plusgrade (vgl. http://www.mannheim-wetter.info/archiv/blog/?m=201210)). Erst in den Tagen unmittelbar vor dem Unfall lagen erste winterliche Witterungsverhältnisse vor.
Sollte der Beklagte an diesen Tagen (vor dem Unfall) seinen Pkw genutzt haben, hätte aus Sicht des Gerichts unter Umständen eine Winterreifenpflicht für diese Tage bestanden. Diese Tage sind allerdings nicht maßgeblich. Maßgeblich ist der Unfalltag – für diesen ist jedoch gerade nicht erkennbar gewesen, dass Winterreifen benötigt werden würden (siehe oben). Die Witterungsverhältnisse (so wie oben bereits näher dargestellt) konnten nicht als Anlass genommen werden, von einer Winterreifenpflicht auszugehen. Allein die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Temperaturen im Minusbereich vorgelegen haben und zwei Tage vor dem Unfallgeschehen Schnee gefallen war, führt noch nicht zu winterlichen Straßenverhältnissen und damit noch nicht zu einer Winterreifenpflicht, jedenfalls aber nicht zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, wenn noch keine Reifen gewechselt wurden.
Alleine das Bewusstsein, dass das Fahren von Sommerreifen im Winter Gefahren mit sich bringen kann, von Oktober bis Oster es möglicherweise ratsam sein könnte, Winterreifen aufzuziehen, bei Temperaturen unter 7 Grad Winterreifen oder M + S reifen bessere Hafteigenschaften aufweisen, reicht als Begründung einer groben Fahrlässigkeit für die konkret zu beurteilende Situation nicht aus – die darüber hinaus auch durch die Klägerin zu beweisen wäre (zumindest im Hinblick auf die Tatsachen, aus denen sich das Gewicht der groben Fahrlässigkeit ergibt, Prölls/Martin VVG 29. Auflage 2015, § 81 Rdn. 67). Diesbezüglich bietet die Klägerin allerdings keinen Beweis an. Sie verweist lediglich auf die Wetterverhältnisse (vgl. oben).
Auf die konkrete Fahrt mit Sommerreifen ist keine grobe Fahrlässigkeit – es herrschten, wie bereits oben ausgeführt, keine winterlichen Straßenverhältnisse, eine Wetterwarnung war zum Unfallzeitpunkt aufgehoben. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beklagten bei Beginn seiner Fahrt in irgendeiner Weise hätte bewusst sein können oder gar müssen, dass das Fahren mit seinem Fahrzeug nur mit einem erhöhten Unfallrisiko möglich ist (aktueller Schneefall, starker Regen bei Minustemperaturen, eine geschlossenen Schneedecke, Schneeregen o.ä., die eine derartige Annahme nahegelegt und aufgedrängt hätten, war gerade nicht gegeben). Weder war es an diesem Morgen ungewöhnlich kalt (laut Polizeibericht herrschten zum Unfallzeitpunkt -3°C) noch gab es an diesem Tag Niederschlag, der auf Glatteis hätte schließen lassen (vgl. dazu auch LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010, 331 S 137/09, zitiert nach Wenker, jurisPR-VerkR 20/2010 Anm. 3).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Frage der Kausalität der fehlenden Winterreifen für das Unfallgeschehen nicht geklärt erscheint. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass der Unfall mit Winterreifen hätte verhindert werden können, der Unfallbericht der Polizei verweist ausdrücklich auch auf überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache, wobei nicht verkannt werden soll, dass auch eine Mitursächlichkeit ausreichend für eine Leistungskürzung nach § 81 VVG ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst von einer Leistungsfreiheit und nicht von der Möglichkeit einer Leistungskürzung ausgeht, eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsmöglichkeiten findet daher auf Seiten der Klägerin nicht statt.
Ergebnis
Das Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, war daher aufrecht zu erhalten, die Nebenentscheidungen ergeben sich insgesamt aus §§ 91 I, 708 Nr. 11 ZPO.
von Redaktion | 28. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2011 zum Aktenzeichen VI ZR 274/10
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Kostendeckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 29. September 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten – soweit dies für die Rechtsmittelverfahren noch von Interesse ist – darum, ob die Beklagte auch die Rechtsanwaltskosten für die Herbeiführung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin in Höhe von 83,54 € zu ersetzen hat.
Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Hinsichtlich der Herbeiführung der Deckungszusage liege ein selbstständiger Auftrag der Klägerin an ihren Rechtsanwalt vor, der zu einer besonderen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG führe. Diese vorgerichtlichen Kosten zählten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, wenn sich der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befinde, was hier der Fall gewesen sei. Da es im Streitfall um die Abrechnung von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarifen gegangen sei, deren äußerst umstrittene Abrechnungsfragen und Berechnungsgrundlagen für einen juristischen Laien nicht überschaubar seien, seien die Rechtsanwaltskosten als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen.
II. Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils des Amtsgerichts.
Allerdings werden zu der Frage, ob für die Herbeiführung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers durch den Rechtsanwalt des Geschädigten im Innenverhältnis Anwaltskosten entstehen und ob diese vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu ersetzen sind, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
1. Teilweise wird bereits auf das Innenverhältnis zwischen dem geschädigten Mandanten und seinem Rechtsanwalt abgestellt.
a) Insoweit wird nicht „dieselbe“, sondern eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG überwiegend angenommen, sofern der Anwalt hinsichtlich der Einholung der Deckungszusage gesondert beauftragt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 – 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011, 265, 226; LG Duisburg, Urteil vom 3. Mai 2010 – 2 O 229/09, zfs 2010, 520; LG München I, Urteil vom 6. Mai 2008 – 30 O 16917/07, zfs 2010, 521; LG Ulm, Urteil vom 8. April 2010 – 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Wuppertal, Urteil vom 7. April 2010 – 8 S 92/09, zfs 2010, 519; N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl., § 15 Rn. 65; Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 56; Bierschenk, zfs 2011, 603; Hansens, RVGreport 2010, 241; 321, 323; Lensing, AnwBl 2010, 688; Meinel, zfs 2010, 312 f.; Niehren, AnwBl 2011, 135; dahingestellt bei KG, Urteil vom 19. März 2010 – 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445, 447; ablehnend Tomson, VersR 2010, 1428).
b) Von anderen wird „dieselbe“ Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bejaht (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. Dezember 1990 – 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163 noch zu § 118 BRAGO; LG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010 – 6 S 236/09, VersR 2010, 1331, 1332; LG Schweinfurt, Urteil vom 20. März 2009 – 23 O 313/08, NJW-RR 2009, 1251, 1252; AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 6. Mai 2010 – 6 C 20/10, juris Rn. 20; zweifelnd auch Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 41 Rn. 30). Dies wird überwiegend damit begründet, die Einholung der Deckungszusage sei als Annex zur Hauptsache anzusehen und deshalb nicht gesondert zu vergüten. Die weit verbreitete Praxis kostenloser Deckungsanfragen soll wettbewerbsrechtlich nicht als unzulässige Gebührenunterschreitung verfolgbar sein (KG, Urteil vom 19. März 2010 – 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445, 447 f.).
c) Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht viel dafür, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen ist, wenn sich – wie es das Berufungsgericht für den Streitfall feststellt – die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 – VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).
d) Erwägenswert ist auch die Ansicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren hat, dass für die Einholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entsteht, wenn er diese Leistung abrechnen will (dafür etwa OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 – 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011, 265, 266; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September 2010 – 8 O 1617/10, juris Rn. 37 f. m. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; AG Brühl, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 28 C 539/09, AGS 2011, 361; Meinel, zfs 2010, 312, 313; Niehren, AnwBl 2011, 135; Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; dagegen etwa Hansens, RVGreport 2010, 241, 243; Lensing, AnwBl 2010, 688, 689). Greift – wie dies im Streitfall möglicherweise der Fall ist – der Einwand des Geschädigten, nicht belehrt worden und daher in dem Gebührenanspruch freizustellen zu sein, gegenüber seinem Anwalt durch, so ist der Geschädigte schon im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Schädiger nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 aaO Rn. 20).
e) Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen indes im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden, da der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus den nachfolgend (unter 3) erörterten Gründen zu verneinen ist.
2. Von denjenigen, die einen Gebührenanspruch des Anwalts bejahen (oben 1 a) oder dahinstehen lassen (etwa BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 1 U 105/11, juris Rn. 16), wird ein Ersatzanspruch im Außenverhältnis mit unterschiedlichen Argumenten bejaht oder verneint.
a) Teilweise wird ein Anspruch ohne nähere Begründung bejaht (etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2011 – I-11 U 209/10, juris Rn. 5; LG Ulm, Urteil vom 8. April 2010 – 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Amberg, Urteil vom 26. Mai 1993 – 24 S 1492/92, AGS 1993, 58), teilweise werden die Aufwendungen als erforderlich und zweckmäßig angesehen (etwa LG Duisburg, Urteil vom 3. Mai 2010 – 2 O 229/09, zfs 2010, 520 f.; LG Amberg, Urteil vom 19. Februar 2009 – 24 O 826/08, juris Rn. 35; AG Hersbruck, Urteil vom 26. November 2009 – 2 C 474/09, AGS 2010, 257 f.; AG Karlsruhe Urteil vom 9. April 2009 – 1 C 36/09, AGS 2009, 355, 356). Einige Gerichte – wie hier das Berufungsgericht – bejahen einen entsprechenden Anspruch jedenfalls bei Verzug des Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 42 O 162/09, juris; LG Duisburg, aaO; AG Oberndorf, Urteil vom 12. November 2009 – 3 C 698/08, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. September 2009 – 2 O 9658/08, AGS 2010, 257; AG Schwandorf, Urteil vom 11. Juni 2008 – 2 C 189/08, zfs 2010, 524).
b) Verneint wird ein Ersatzanspruch unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten.
aa) Teilweise wird darauf abgestellt, ob im konkreten Einzelfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (etwa BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23; LG Münster, Urteil vom 4. Mai 2010 – 3 S 12/10, VersR 2011, 411 f. mit Anm. von Nugel, jurisPR-VerkR 8/2011 Anm. 3), was nach teilweise vertretener Ansicht nur äußerst selten der Fall sein soll (vgl. Geigel/Freymann, aaO; auch Meinel, aaO, S. 314 f.).
bb) Andere verneinen den Ersatzanspruch aus der grundsätzlichen Erwägung, dass Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (vgl. etwa KG, Urteil vom 19. April 2004 – 12 U 325/02, VersR 2004, 1571, 1572; OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 – 14 U 78/10, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 1 U 105/11, aaO Rn. 15 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September 2010 – 8 O 1617/10, juris Rn. 31 ff. mit zust. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; Tomson, VersR 2010, 1428).
3. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist hinsichtlich der Haftung im Außenverhältnis zu differenzieren.
a) Auf Schutzzweckerwägungen (oben 2 b, bb) kann nicht abgestellt werden, soweit sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befindet. Dann kann sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB ergeben. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Vermögensschaden, den der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage erleidet, vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG erfasst wird. Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind Rechtsverfolgungskosten, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der beklagte Haftpflichtversicherer bereits in Verzug mit dem Ersatz der verlangten Mietwagenkosten, als der Anwalt der Klägerin mit der Vorbereitung der Klage und der Einholung der Deckungszusage für die damit verbundenen Kosten betraut wurde.
b) Allerdings hat der Schädiger auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 f.; BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Anwalt der Klägerin hat bei seiner informatorischen Anhörung durch das Berufungsgericht erklärt, er habe die Übernahme des Deckungsschutzes abklären sollen, habe dann die Rechtsschutzversicherung am 28. August 2009 mit einem Klageentwurf angeschrieben, woraufhin der Deckungsschutz am 14. September 2009 bewilligt worden sei. Das ist das übliche Verfahren, wenn der Deckungsschutz ohne weiteres gewährt werden kann (vgl. z.B. Tomson, VersR 2010, 1428, 1429). Bei einer solchen Sachlage ist aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich; vielmehr ist es dem Geschädigten in der Regel zuzumuten, sie selbst anzufordern. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Komplexität der Mietwagenfälle haben im Streitfall für die Anforderung der Deckungszusage ersichtlich keine Rolle gespielt. Die für den Rechtsschutzversicherer für die Gewährung von Deckungsschutz maßgeblichen Gesichtspunkte ergaben sich insoweit auch nicht aus der Anfrage, sondern aus dem Klageentwurf, dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Verfahrensgebühr abgegolten ist. Dass die Klägerin aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine einfache Anfrage unter Beifügung des vom Anwalt gefertigten Klageentwurfs an den Versicherer zu senden, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist danach hinsichtlich der Kosten für die Einholung der Deckungszusage unbegründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, weist der Senat die Berufung gegen das die Klage hinsichtlich der Kosten für die Deckungszusage abweisende Urteil des Amtsgerichts unter Aufhebung des Berufungsurteils zurück (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Galke Zoll
Pauge
Stöhr
von Pentz
von Redaktion | 27. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 zum Aktenzeichen VI ZR 133/11
Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.
Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße in N.-I., um an der mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die auf diese Kreuzung in Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße. Er beabsichtigte, geradeaus in die Friedrichstraße weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, die jeweils auf der rechten Seite beschädigt wurden. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert seines Pkw auf 7.300 € brutto und den Restwert auf 2.700 €. Der Kläger hat Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 € und der Sachverständigenkosten von 747,57 €, die Zahlung einer Kostenpauschale von 26 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 2.988,02 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 50 % des mit 4.428,90 € errechneten Nettowiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale nebst Ummeldekosten von insgesamt 52 € zuerkannt und ihm einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten von 747,57 € zugebilligt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit sie zur Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in SP 2011, 255 veröffentlicht ist, billigt dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm entstandenen Schadens zu. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 hätten gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Der Kläger habe als Linksabbieger das Vorrecht des ihm entgegenkommenden Beklagten zu 1 missachtet (§ 9 Abs. 3 StVO); der Beklagte zu 1 habe gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er bei Gelb oder sogar bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei. Da beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich schwerwiegend seien, sei eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt. Die Haftungsquote gelte für den zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwand und die Kostenpauschale, nicht jedoch auch für die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Diese seien vielmehr vollumfänglich zu ersetzen, weil es sich um Kosten handele, die in voller Höhe der Schadensfeststellung dienten. Eine Quotelung solcher Kosten könne nur in Betracht kommen, wenn der Geschädigte die Möglichkeit habe, ihr Entstehen entsprechend der späteren gerichtlichen Quotelung zu begrenzen, er mithin bei korrekter Einschätzung der Haftungsquote nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleibe. Dies sei ihm in der Praxis aber nicht möglich. Da der Geschädigte vielmehr immer den gesamten Fahrzeugschaden durch einen Gutachter ermitteln lassen müsse, seien die Sachverständigenkosten auch im Falle einer Haftungsteilung in vollem Umfang erforderliche Kosten der Schadensfeststellung. Da die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu uneinheitlich sei, werde die Revision zugelassen.
II.
1. Die Revision ist zulässig.
Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 11; BGH, Urteil vom 12. November 2004 – V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. Mai 2008 – XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
2. Die Revision ist begründet.
a) Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16; vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16; vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 11 und vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08, aaO Rn. 13, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 – X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 – X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03, VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN); das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand.
b) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 als ebenso schwerwiegend bewertet hat wie denjenigen des Klägers. Eine solche Beurteilung berücksichtigt nicht in hinreichendem Maß das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verkehrsverstöße.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 1 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, sondern hält dies nur für möglich. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Lichtzeichenanlage für den Beklagten zu 1 noch nicht auf Rot umgesprungen war. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon längere Zeit Gelb zeigte. Darin hat es mit Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO gesehen, wonach das Wechsellichtzeichen Gelb an einer Kreuzung anordnet, auf das nächste Zeichen zu warten. Hiergegen hat der Beklagte zu 1 verstoßen, denn das Berufungsgericht nimmt an, dass er in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon mehrere Sekunden lang Gelb zeigte. Im Hinblick darauf ist es davon ausgegangen, dass es ihm möglich gewesen wäre, seinen Pkw vor der Kreuzung anzuhalten, wozu er mithin auch verpflichtet gewesen wäre.
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diesen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 indessen als ebenso schwerwiegend bewertet wie das Verkehrsverhalten des Klägers. Letzterer ist an der Kreuzung nach links abgebogen, obwohl ihm erkennbar der von dem Beklagten zu 1 gelenkte Pkw entgegenkam. Damit hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeachtung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, VersR 2005, 702 mwN). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, Stand: 10. Januar 2010, § 14 Rn. 125). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 – VI ZR 229/82, VersR 1984, 440; OLG Hamm, NZV 2001, 520). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein. Eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden als auch eine Haftungsquote von 50 % ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. Rn. 222 und Vorbemerkung vor Rn. 221). Eine Haftungsteilung je zur Hälfte ist in der Rechtsprechung teilweise bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung etwa dann angenommen worden, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrstreifen bereits haltenden Fahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (vgl. OLG Düsseldorf [Urteil vom 16. Oktober 1975 – 12 U 156/74] r+s 1976, 205; KG, VerkMitt 1984, 36 f.; OLG Hamm, VersR 90, 99). Um eine solche oder eine ähnlich zu bewertende Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
cc) Das Berufungsgericht hat abgesehen von dem Gelblichtverstoß des Beklagten zu 1 keine Besonderheiten festgestellt, die vorliegend ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen könnten, dass der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat. Im Hinblick darauf erweist sich die vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile als rechtsfehlerhaft. Bei dieser Sachlage kann die angeordnete Haftungsquote von 50 % keinen Bestand haben.
c) Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
aa) Nach der außer vom Berufungsgericht insbesondere vom OLG Rostock (vgl. OLG Rostock DAR 2011, 263, 264 und NJW 2011, 1973 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 337 f. und Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 2) im Anschluss an das AG Siegburg (vgl. AG Siegburg, NJW 2010, 2289 mit Anm. Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Winnefeld, DAR 1996, 75) und vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. Poppe, DAR 2005, 669 f.; ders., jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Kappus, DAR 2010, 727, 729; Janetz, SVR 2011, 213 f.) vertretenen Auffassung ist der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten seien vielmehr in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie nur entstünden, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe, und dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Auch könne hier nicht – anders als bei den Rechtsanwaltskosten – ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen könne.
bb) Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2011, 268 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 335 ff. und Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 11/2011 Anm. 3; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2011 – 14 U 47/11, juris Rn. 26 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 23/2011 Anm. 3; vgl. auch LG Aurich, SP 2011, 281; AG Landshut, SP 2010, 404; Wortmann, NJW 2011, 3482, 3483 f.).
(1) Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 – VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.
(2) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert – ebenso wie § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG – eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus „den Umständen“, insbesondere aus der Feststellung, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist“ (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt (OLG Düsseldorf, aaO).
(3) Aus den „Umständen“, insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung hier nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es dazu nicht gekommen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dient die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils. Sie liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das trifft auf Sachverständigenkosten nicht zu, denn diese sind, wie oben ausgeführt, dem Sachschaden zuzurechnen und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, aaO). Zudem hängt ihre Höhe nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Während bei den Anwaltskosten eine Berücksichtigung der Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotelung der Kosten, sondern durch eine Quotelung des Streitwerts erfolgt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt, kennt das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maßgebende Schadensersatzrecht eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotelung dieser Kosten Berücksichtigung finden (OLG Düsseldorf, aaO). Einer solchen Quotelung steht auch die sogenannte Differenzhypothese nicht entgegen, wonach die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 und vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11, z.V.b., jeweils mwN), denn diese Grundsätze betreffen allein die Frage der Schadenshöhe, nicht die Frage der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, aaO; a.A.: AG Siegburg, aaO; Poppe DAR 2005, 669). Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (vgl. auch OLG Hamm DAR 2012, 20; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – 10 U 3379/09, juris Rn. 24 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 464, 465).
3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zu Ziffer II. 2. über die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG erneut zu befinden haben.
Galke Zoll
Pauge
Stöhr
von Pentz
von Redaktion | 27. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Landgerichts Berlin vom 09. Oktober 2013 zum Aktenzeichen 43 O 111/13
1. Verschweigt der Geschädigte dem von ihm beauftragten Sachverständigen Vorschäden, wird das Gutachten unbrauchbar, weshalb das Sachverständigenhonorar durch den Schädiger nicht zu erstatten ist
2.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der dieser am 29. Mai 2013 zugestellten Klage wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in B. auf Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden in Anspruch.
2
Der Kläger war Eigentümer und Halter des in Höhe … geparkten Pkw Mercedes-Benz … (amtliches Kennzeichen: …; FIN: …; Erstzulassung: 17. Juli 2007; letzte Zulassung: 26. Juli 2012), gegen welchen der bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherte Pkw Audi (amtliches Kennzeichen:…) am 25. Oktober 2012 (Donnerstag) gegen 09:20 Uhr beim Rangieren stieß. Ausweislich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme befanden sich die Hauptanstoßstellen am Pkw Mercedes an der Front (12h) und an dem Pkw Audi am Heck (6h) und wurde der Sachschaden von den aufnehmenden Polizeibeamten auf jeweils 1.000 € geschätzt.
3
Der Kläger hatte den Pkw Mercedes Anfang Juli 2012 zu einem Preis von 22.300 € erworben; ausweislich des mit der Klageschrift in Kopie als Anlage K 1 eingereichten Kaufvertrages hatte das Fahrzeug einem Unfall erlitten und der Kotflügel einen Unfallschaden.
4
Der Kläger ließ von dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. …, Berlin, ein Schadensgutachten anfertigen. In diesem Gutachten vom 27. Oktober 2012 heißt es unter anderem, am Fahrzeug seien keinerlei Vorschäden und keine Altschäden erkennbar gewesen.
5
Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung des im Einzelnen bezeichneten Schadens unter Fristsetzung zum 4. Dezember 2012 auf. Eine von der Beklagten gewünschte Nachbesichtigung des Fahrzeugs ermöglichte der Kläger nicht. Die Beklagte zahlte Anfang Februar 2013 einen Vorschuss in Höhe von 3.000 € „zu unserer beliebigen Verrechnung auf den Gesamtschaden“, wobei sie auf zwei Vorschäden am Fahrzeug hinwies, die der von dem Kläger beauftragte Sachverständige nicht erkannt habe.
6
Der Kläger macht als Schaden geltend:
7
geschätzte Reparaturkosten lt. Privatgutachten (netto)
4.232,74 €
(merkantiler) Minderwert lt. Privatgutachten
600.00 €
Wiederbeschaffungswert lt. Privatgutachten
(Angabe brutto 22.000,00 €)
Restwert
(Angabe brutto: 14.000,00 €)
Sachverständigenkosten gemäß Rechnung Dipl.-Ing. … vom 27. Oktober 2012
(Angabe brutto: 796,11 €)
Schadenspauschale
20,00 €
Kosten für Akteneinsicht (brutto)
14,28 €
gesamter geltend gemachter Unfallsachschaden
4.867,02 €
abzüglich der unstreitigen Zahlungen der Beklagten von
– 3.000,00 €.
verbleibe eine restliche Forderung des Klägers von
1.867,02 €
8
Außerdem verfolgt der Kläger die Zahlung der nach einem Gegenstandswert von 5.633,13 € und unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,3 berechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € (Rechnung an den Kläger vom 30. Oktober 2012, Anlage K 4 zur Klageschrift).
9
Der Kläger trägt unter anderem vor:
10
Alle in dem Privatgutachten kalkulierten Schäden seien unfallbedingt, Vorschäden seien nicht vorhanden gewesen. Etwaige Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden.
11
Er sei weiterhin Eigentümer des noch nicht reparierten Fahrzeugs. Im Falle der Reparatur habe er Anspruch auf die anfallende Umsatzsteuer und eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur.
12
Nach teilweiser Klagerücknahme im Wert von 3.000 € beantragt der Kläger nunmehr.
13
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.867,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen;
14
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen;
15
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. …, B., aus der Rechnung mit der Nummer 1210272 vom 27. Oktober 2012 in Höhe von 796,11 € freizustellen;
16
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. Oktober 2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Sie trägt unter anderem vor:
20
Der Vorschuss in Höhe von 3.000 € sei auf die berechtigten Ansprüche des Klägers gezahlt worden.
21
Die kalkulierten Unfallschäden seien teilweise offensichtlich nicht kompatibel. Das Privatgutachten sei zur Schadensregulierung aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen ungeeignet. Das Fahrzeug habe mindestens zwei Vorschäden, gerade auch im hier streitigen Frontbereich, erlitten, wie sich den Gutachten … vom 9. Dezember 2011 (Bl. 82 ff. d. A., Schadensumfang über 18.000 € brutto) und … vom 11. April 2012 (Bl. 70 ff. d. A., Schadensumfang rund 4.600 € brutto) entnehmen lasse.
22
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zum Beleg des entsprechenden Vortrages beigefügten Anlagen Bezug genommen.
23
Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin (betr. Unfallaktenzeichen: … A/2) … hat dem Gericht zur Information vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
24
Der Kläger hat ferner die Prozessvollmacht der Parteivertreter der Beklagten bestritten. Im Verhandlungstermin haben die Parteivertreter der Beklagten zwei Schriftstücke zur Akte gereicht (Bl. 145 und 146 d. A.).
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Entscheidungsgründe
I.
25
18 Die Klage ist zulässig.
26
19 Die Parteivertreter der Beklagten haben auf die Rüge des Klägers (vgl. § 88 Abs. 1 ZPO) ihre Vollmacht zur Prozessführung durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde (vgl. § 80 Satz 1 ZPO) nachgewiesen. Im Verhandlungstermin haben die Parteivertreter der Beklagten eine von der Prokuristin … und dem Handlungsbevollmächtigten … unterzeichnete Prozessvollmacht vom 3. Juni 2013 nebst rückwirkend zum 1. Oktober 2012 erteilter Handlungsvollmacht zur Akte gereicht (Bl. 145 und 146 d.A.).
27
20 Das Landgericht ist sachlich zuständig, der Rechtsstreit ist auf den Antrag des Klägers nicht an das Amtsgericht zu verweisen. Zwar ist die Klage auf einen Betrag reduziert worden, der den Betrag von 5.000 € nach § 23 Nr. 1 GVG nicht übersteigt. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist durch die teilweise Klagerücknahme jedoch nicht entfallen, weil diese erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – „perpetuatio fori“).
28
21 Die Feststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm im Reparaturfalle die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall bzw. die etwaig anfallenden erforderlichen Mietwagenkosten zu zahlen habe. Nur insoweit hat der Kläger das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte schutzwürdige Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für aus dem hier streitigen Vorfall resultierende weitere materielle Schäden dargelegt.
II.
29
Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
30
Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 25. Oktober 2012 in … in (Tiergarten), Alt-Moabit 101, jedenfalls keine weitere Zahlung, keine Freistellung von der Forderung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. …, keine Zahlung oder – eher – Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Damit ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger infolge des hier streitigen Vorfalls weiter entstehende materielle Schäden zu ersetzen.
31
Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung des nicht verklagten Fahrers aus schuldhafter, unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 bzw. 2 BGB bzw. der nicht verklagten Halterin und des nicht verklagten Fahrers aus verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (im Folgenden: StVG) oder der Haftung des Kraftfahrzeugführers wegen dessen vermuteten Verschuldens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG und damit auch eine Eintrittspflicht der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG (n. F.) i. V. m. § 1 PflVersG in Betracht. Unstreitig ist es zu einer Berührung der Fahrzeuge beim Rangieren des bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Pkw Audi gekommen.
32
Letztlich scheiden jedoch im Ergebnis Ersatzansprüche aus.
33
Nach den in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen ist der durch den Unfall bzw. die deliktische Handlung bedingte Schaden gemäß den §§ 249 ff. BGB auszugleichen.
34
Dieser Schaden steht, unabhängig davon, dass die Beklagte an den Kläger sogar schon einen Vorschuss in Höhe von 3.000 € zahlte, nicht fest.
35
So ist schon nicht zu sehen, dass der Wiederbeschaffungswert des Pkw Mercedes-Benz CLS 320 CDI (amtliches Kennzeichen: …) vor dem Unfallereignis vom 25. Oktober 2012 über dem Restwert nach dem Ereignis (Angabe brutto: 14.000 €) gelegen hat.
36
Die von dem Kläger begehrte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis scheidet auf der Grundlage der vorgetragenen Daten aus. Dabei kann die konkrete Höhe der unfallbedingten Reparaturkosten dahinstehen, weil bereits der angesetzte Wiederbeschaffungswert falsch ist, weshalb der Wiederbeschaffungsaufwand nicht zwingend den Betrag der tatsächlich unfallbedingten Reparaturkosten erreicht oder übersteigt.
37
Der von dem Kläger behauptete Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 € brutto (differenzbesteuert) ist unzutreffend. Der Wiederbeschaffungswert ist von dem beauftragten Sachverständigen ersichtlich auf nicht zutreffender Tatsachengrundlage bestimmt worden. Der Sachverständige hat unstreitig Vorschäden des Fahrzeugs nicht berücksichtigt.
38
Wie die Beklagte ausreichend substantiiert unter Vorlage von zwei Schadensgutachten dargelegt hat, hatte der Pkw Mercedes mindestens zwei Vorschäden, gerade auch im hier streitigen Frontbereich, erlitten. Hierbei kann dahinstehen, ob in dem Gutachten … vom 11. April 2012 (Bl. 70 ff. d. A., Schadensumfang rund 4.600 € brutto) ein offenbarer Schreibfehler hinsichtlich der FIN enthalten ist, weil jedenfalls bereits nach dem Gutachten … vom 9. Dezember 2011 (Bl. 82 ff. d. A., Schadensumfang über 18.000 € brutto) davon auszugehen ist, dass der Pkw Mercedes in erheblicher Weise vorgeschädigt war.
39
Abgesehen davon, dass der zutreffende Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht bekannt ist, scheidet ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – deshalb aus, weil der vom Kläger beauftragte private Sachverständige nicht nur bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes, sondern eben auch bei der Bestimmung des merkantilen Minderwertes nicht zutreffende bzw. nicht nachgewiesene Tatsachen (hier vor allem: keine Vorschäden) berücksichtigt hat.
40
Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, nicht nur die Verursachung des Schadens durch das „gegnerische“ Fahrzeug, sondern eben auch das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzutun und dann ggf. auch zu beweisen.
41
Der Kläger muss als Anspruchsteller seinen Schaden substantiiert darlegen, es ist seine Aufgabe, zur Vorgeschichte des Fahrzeuges und zu etwaigen Vorschäden und deren etwaiger Beseitigung vorzutragen. Daran ändert sich auch nichts daran, dass der Kläger möglicherweise zu entsprechendem Vortrag nicht in der Lage ist.
42
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der Geschädigte müsse von sich aus nicht zur Vorgeschichte des Fahrzeugs und insbesondere auch nicht zu etwaigen Vorschäden vertragen, er könne entsprechenden etwaigen Vortrag des Schädigers abwarten, hätte der Kläger hier im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auf den ausreichend substantiierten Vortrag der Beklagten nebst Vorlage der Gutachten, aus denen sich zumindest ein massiver Vorschaden ergibt, substantiiert erklären müssen.
43
Unabhängig von dem Vorstehenden ist hinsichtlich der streitigen Reparaturkosten noch auf Folgendes hinzuweisen:
44
Steht – wie hier mangels erheblichen Vortrages des Klägers – fest, dass das Fahrzeug des Geschädigten vorgeschädigt war, und macht der vermeintlich Geschädigte zu den Vorschäden keine weiteren Angaben und bestreitet das Vorliegen nicht instandgesetzter Schäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis – zumindest theoretisch – zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Insbesondere ist nicht durch Sachverständigengutachten festzustellen, ob überhaupt kompatible Schäden vorhanden sind, und es sind auch nicht etwa die Reparaturkosten für die kompatiblen Schäden vom insgesamt geltend gemachten Betrag herauszurechnen, weil der darlegungs- und beweispflichtige Geschädigte zunächst zu Art und Umfang der Vorschäden und ihrer Beseitigung substantiiert vorzutragen hat. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wäre unter den vorliegenden Umständen bloße Ausforschung zur Ermittlung der Tatsachen, die der Kläger vorzutragen hat.
45
Dabei ist klarzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der unfallkompatiblen Schäden keine Sanktion für das Verhalten des Geschädigten darstellt, der – vorsätzlich oder nicht – versucht, auch für andere Schäden Schadensersatz durchzusetzen. Vielmehr beruht diese Nichtberücksichtigung allein auf den erwähnten prozessualen Gründen.
46
Ein Vortrag zu Art und Umfang sowie zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Vorschäden fehlt.
47
Dass der beauftragte Privatsachverständige Dipl.-Ing. … anlässlich der Erstellung des Gutachtens Vorschäden nicht festgestellt hat, spricht weder für den Sachverständigen noch für eine ordnungsgemäße sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden, auf die der Kläger den Sachverständigen von sich aus hätte Hinweisen müssen (zu der Bedeutung von Vorschäden und ihrer Abgrenzung von den geltend gemachten Schäden vgl. etwa Kammergericht 22 ZS -, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 22 W 95/09 – mit Verweis auf Kammergericht – 12 ZS Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08 -, NZV 2010 S. 350 = OLGReport KG 2009 S. 902).
48
Aus dem vorgenannten Urteil (NZV 2010 S. 350) kann wie folgt zitiert werden:
49
„… Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. Der Kl. hat nämlich die sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht konkret dargelegt.
50
a) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft schon OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324). Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, VRS 113, 421 = KGR 2008, 234 = NJOZ 2008, 765 = NZV 2008, 297).
51
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kl. dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (Senat, NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGR 2008, 333 = NJW-Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 332). Kann der Geschädigte nicht im einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vortragen, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies zu seinen Lasten (Senat, KGR 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114, 128)….“
52
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind gleichfalls nicht ersatzfähig. Das eingeholte Privatgutachten ist aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen für die Zwecke der Unfallregulierung unbrauchbar. Das liegt daran, dass der Kläger den Sachverständigen über die Vorschäden vorsätzlich nicht informiert hat. – Bereits aus dem mit der Klageschrift in Kopie als Anlage K 1 eingereichten Kaufvertrag hatte der Kläger zumindest Kenntnis von einem Unfallschaden.
53
Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache bestehen auch keine Ansprüche auf damit zusammenhängende Nebenansprüche, auf Zinsen oder auf Zahlung – oder eher Freistellung – von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
54
Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs liegen nicht vor.
III.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz. 2, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruchs für die Beklagte aus § 708 Nr. 11 fall 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
von Redaktion | 26. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2011 zum AKtenzeichen VI ZR 30/11
Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten darum, wie der Fahrzeugschaden abzurechnen ist. Die vom Sachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten von 3.254,02 € übersteigen den Wiederbeschaffungswert von 2.150 € steuerneutral um 51 %. Der Kläger hat sein Fahrzeug selbst repariert. Er hat die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (2.795 €), hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten (2.734,47 €) verlangt, zumindest Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Reparaturkosten. Die Beklagte hat vorprozessual lediglich 850 € gezahlt.
Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Beklagte u.a. verurteilt, an den Kläger 680 € zu zahlen. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert (620 €) und dem von der Beklagten bei der Berechnung des Zahlbetrages zugrunde gelegten Restwert (1.300 €). Wegen des weiteren geltend gemachten Fahrzeugschadens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger auf den Fahrzeugschaden 1.871,70 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Frage, ob der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen könne, wenn es ihm gelinge, die Kosten entgegen der Einschätzung des Sachverständigen innerhalb der 130 %-Grenze zu halten, sei dahin zu beantworten, dass auf die tatsächlichen Reparaturkosten jedenfalls dann abzustellen sei, wenn diese schon vor Durchführung der Reparatur feststünden und die tatsächlich durchgeführte Reparatur mit allenfalls geringen unwesentlichen Ausnahmen den Vorgaben des zuvor eingeholten Gutachtens entspreche. Dies sei hier der Fall. Um eine Aufspaltung der Reparaturkosten in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen unvernünftigen Teil gehe es ebenso wenig wie um eine Vermengung zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung. Dem Kläger sei es gelungen, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur billiger zu gestalten, weil wegen der Eigenreparatur auf die Arbeitskosten keine Mehrwertsteuer angefallen sei und zudem der Kläger als Arbeitnehmer eines Kfz-Reparaturbetriebs die benötigten Ersatzteile preiswerter bekommen habe. Unter Berücksichtigung der Nettoreparaturkosten laut Gutachten (2.734,47 €) und der erzielten Einsparungen (205,40 €) sowie der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer (192,63 €) ergebe sich ein Betrag in Höhe von 2.721,70 € (127 % des Wiederbeschaffungswerts).
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7).
Inzwischen hat der Senat entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13). Der Senat hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8).
Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 8).
So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die vom Kläger durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Gutachtens abweicht. Der hintere Querträger wurde nicht ausgetauscht, sondern instand gesetzt, hinter der Stoßfängerverkleidung verblieb eine Delle und die Heckstoßfängerverkleidung wurde nicht richtig eingepasst.
Bei dieser Sachlage kann ein Anspruch auf Ersatz der über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten nicht bejaht werden.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Richterin am Bundesgerichtshof
von Pentz ist erkrankt und deshalb
gehindert zu unterschreiben
Galke
von Redaktion | 26. Nov. 2015 | Urteile
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 322/13
Leitsatz
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.(Rn.6)(Rn.10)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 25. Zivilsenat – vom 1. August 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22. Dezember 2009 stellte der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009 erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am 1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, gelagert würden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willentliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22. Dezember 2009 gegen 10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand.
1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.
a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 – IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 – IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden.
b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Gefahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe.
bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.
Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 – IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 – IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).
An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).
cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18. Dezember 1968 – IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 – IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.
2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter Beweis gestellten Vortrag gehalten haben.
Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 – IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 und 27. Januar 1999 je aaO).
Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das Abstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Umstände – gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien – aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.
Mayen – Wendt – Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski – Dr. Brockmöller