von Redaktion | 25. Nov. 2015 | Urteile
Dash-Cam – Private Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen können auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Aspekte sowie unter Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen in einem Verkehrsunfallprozess als Beweismittel verwertbar sein.
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.05.2015 zum Aktenzeichen 18 C 8938/14. Die Revision wurde zugelassen!
Tenor
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.554,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 zu bezahlen.
- Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.554,98 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Unfallbeteiligt war der Kläger mit seinem …, amtliches Kennzeichen …, sowie der Beklage zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten … amtliches Kennzeichen ….
Am 14.04.2014 gegen 10:40 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in … wobei er den rechten Fahrstreifen der im dortigen Bereich mehrspurigen Fahrbahn einhielt. Im weiteren Verlauf gabelt sich die … in zwei Linksabbiegespuren sowie in eine Geradeaus/Linksabbiegespur und eine Rechtsabbiegespur. Es kam im Bereich der Geradeausspur zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.
Der Kläger filmte mittels einer sogenannten Dash-Cam aus seinem Auto das Verkehrsgeschehen.
Der Kläger macht einen Reparaturschaden in Höhe von 2.132,01 €, eine Unkostenpauschale von 25,00 € sowie Gutachtenkosten in Höhe von 411,53 € geltend. Hierauf hat die Beklagte zu 2) 1.013,56 € reguliert. Daneben begehrt der Kläger Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 2.568,54 € in Höhe von 334,75 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2) 201,71 € reguliert.
Der Kläger trägt vor, dass der streitgegenständliche Unfall vom Beklagten zu 1) durch einen Fahrstreifenwechsel allein verschuldet sei. Der Kläger sei dem Verlauf der Fahrbahn gefolgt und habe an der Gabelung den linken Fahrstreifen eingehalten. Der Beklagte zu 1) habe zunächst den mittleren Fahrstreifen der … in gleicher Fahrtrichtung befahren und sei dann an der Stelle, an der sich die … in zwei Fahrspuren in Richtung …/… und …/… aufteile, plötzlich und unvermittelt von seinem Fahrstreifen nach rechts gefahren und dort mit dem auf dem linken Fahrstreifen fahrenden klägerischen Fahrzeug kollidiert.
Sein Fahrzeug sei scheckheftgepflegt in markengebundenen Vertragswerkstätten. Bei einer Reparatur bei einem … vertragshändler fielen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten an.
Die Aufzeichnung der Dash-Cam sei als Beweis verwertbar.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.554,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 sowie 133,04 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) auf der Geradeausspur gefahren sei. Der Kläger habe die Rechtsabbiegespur befahren und sei dann plötzlich auf die Geradeausspur gewechselt und dem Beklagten zu 1) in die Seite gefahren.
Einer Verwertung der Dash-Cam Aufzeichnung widersprechen die Beklagten. Es bestünde ein Beweisverwertungsverbot.
Das klägerische Fahrzeug sei nicht scheckheftgepflegt. Der Kläger könne daher auf die günstigeren Stundensätze einer von den Beklagten benannten Referenzwerkstatt verwiesen werden. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten könnten nicht berechnet werden. Bei einer Reparatur in der Referenzwerkstatt … entstünden nur Reparaturkosten in Höhe von 1.590,60 €.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin …, die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung der Dash-Cam sowie durch die Erholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von noch 1.554,98 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, im Hinblick auf die Beklagte zu 2) in Verbindung mit §§ 115 VVG, 1 PflVG.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklage zu 1) den Unfall verursacht hat und die Beklagten für die Schäden am klägerischen Fahrzeug zu 100 % haften.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug den rechten Fahrstreifen der … befuhr und dann mit seinem Fahrzeug nach der Ampel diagonal in Richtung Geradeaus/Linksabbiegefahrstreifen lenkte. Das beklagten Fahrzeug bewegte sich hingegen vom mittleren Fahrstreifen rechtsbogenförmig auf den linken Geradeausfahrstreifen.
Dieses Ergebnis steht fest aufgrund der informatorischen Angaben des Klägers, den Angaben der Zeugin …, der Videoaufzeichnung und den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. … .
Der Vortrag des Beklagten zu 1), dass er vor der Ampel auf die vom Kläger befahrene Fahrspur gewechselt sei und dann im weiteren Verlauf den Geradeausfahrstreifen befahren habe, während der Kläger die Rechtsabbiegespur befahren habe und mit seinem Fahrzeug plötzlich nach links hinüber gekommen sei, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Zeugin …, zum Unfallzeitpunkt Beifahrerin im klägerischen Fahrzeug, schilderte glaubhaft, dass der Kläger die Geradeausspur befuhr. Das Beklagtenfahrzeug habe sie erstmals beim Unfall bemerkt, den Spurwechsel des Beklagtenfahrzeuges habe sie nicht bemerkt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte der Zeugin nicht zu glauben. Dies räumte ein, dass ihre Unfallschilderung zum Teil nicht auf eigener Wahrnehmung beruht, sondern aus der Videoaufzeichnung abgeleitet ist.
Anhand der Videoaufzeichnung aus dem Fahrzeug des Klägers ist zu erkennen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug stets die mittlere Spur befuhr und nicht auf der vom Kläger befahrenen Spur hinter diesem fuhr. Der Beklagte zu 1) wechselte dann mit seinem Fahrzeug nach rechts auf die vom Kläger befahrene Fahrspur. Der Kläger befuhr nicht die rechte Spur, um nach links zu wechseln, sondern fuhr unmittelbar nach der Haltelinie an der Ampel diagonal in Richtung Geradeaus/Linksabbiegerfahrstreifen. Insoweit waren die Angaben des Beklagten zu 1) nicht richtig.
Nach Auffassung des Gerichts durfte die vom Kläger mit der Dash-Cam gefertigte Aufzeichnung als Beweis im Verfahren verwertet werden.
Zwar hatte sich das Gericht in der Verfügung vom 12.02.2015 noch dahingehend geäußert, dass es sich der Rechtsauffassung des AG München, Az. 345 C 5551/14, vom 13.08.2014 anschließt und von einem Beweisverwertungsverbot bzgl. der Videoaufzeichnung ausgeht. Es steht dem Gericht jedoch zu, in dieser höchst strittigen Rechtsfrage, zu der bisher höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiert, seine geäußerte Auffassung zu überdenken und nach erneuter Prüfung zu einer anderen Rechtsauffassung zu gelangen. Insoweit teilt das Gericht nunmehr die von Greger in NZV 2015, S. 114 ff geäußerte Rechtsauffassung, dass die Verwertung von privaten Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen als Beweis verwertbar sein können. Auf die geänderte Rechtsaufassung hat das Gericht im Termin vom 07.04.2015 hingewiesen.
Soweit der Beklagtenvertreter den klägerischen Schriftsatz vom 01.04.2015 als präkludiert rügt, geht dies ins Leere, da es sich lediglich um Rechtsausführungen zur Frage der Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen handelt.
Die Frage, ob sog. Dash-Cam-Videos in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Zum Teil wird von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen, weil die Verwendung solcher Kameras gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG verstößt, vgl. AG München, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14, LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Az. I 3 S 19/14. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift die in oder an Fahrzeugen mitgeführten Kameras überhaupt erfasst. § 6 b BDSG regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Aus dem Wortlaut des § 6 b Abs. 2 BDSG, wonach der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind, ergibt sich, dass diese Vorschrift ersichtlich auf die Überwachung öffentlicher Flächen durch stationäre Anlagen abgestellt ist, nicht hingegen jedoch auf Aufzeichnungen aus einem fahrenden Fahrzeug heraus, bei denen die Öffentlichkeit schwerlich auf die Beobachtung hingewiesen werden kann.
Zudem ist nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke gerade zulässig. Das berechtigte Interesse kann hier in der Schaffung eines aussagekräftigen Beweismittels im Rahmen eines effizienten Individualrechtsschutzes und einer funktionsfähigen Rechtspflege gesehen werden. Fraglich kann nur sein, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen, was im Rahmen einer Interessensabwägung zu klären ist (s. dazu unten).
Selbst bei einem Verstoß gegen § 6 b BDSG führt dies noch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, vgl. Greger, aaO, S. 115 sowie Greger in Zöller, ZPO, 30. A., § 286 Rn. 15 b. Ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot in Zivilverfahren regelt das BDSG gerade nicht.
Neben dem Verstoß gegen § 6 b BDSG wird die Unzulässigkeit der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen auch aus § 22 S. 1 KunstUrhG abgeleitet, der ein Recht am eigenen Bild begründet, so AG München, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14, LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Az. I 3 S 19/14.
§ 22 KunstUrhG gewährt jedoch keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Nach § 24 KunstUrhG dürfen für Zwecke der Rechtspflege Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich zur Schau gestellt werden, was eine Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung in öffentlicher Sitzung ermöglicht. Auch das KunstUrhG enthält kein ausdrückliches Verwertungsverbot. Vielmehr zeigt § 24 KunstUrhG, dass die Verwertung zulässig sein kann.
Bisher wird es in der Rechtsprechung für unproblematisch gehalten, wenn nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen und auch vom Unfallgegner gemacht werden, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligten zu sichern und diese in der Beweisaufnahme zu verwerten. Hier wurde die Verwertbarkeit nicht mit Verweis auf das KunstUrhG in Frage gestellt. Nichts anderes kann indes für Videoaufzeichnungen gelten.
Auch begründen Verstöße gegen einfaches Recht nicht per se Verwertungsverbote.
Ein Schutz vor dem Abgebildetwerden lässt sich nur auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stützen, vgl. Greger, aaO, S. 117. Für die Frage der Verwertbarkeit kommt es demnach auf das Ergebnis der Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Interesse an der Verwertung der Aufzeichnung an.
Die Verwertung der Videoaufzeichnung greift in das aus Artikel 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dies ist beim Beklagten zu 1) sicherlich der Fall. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ist jedoch bei unbeteiligten Personen, die als Passanten oder sonstige Verkehrsteilnehmer quasi mitgefilmt werden, schon fraglich. Da es sich hier nur um eine technikbedingte Miterfassung ohne Erkenntnisgewinn handelt, soll der Aufzeichnung wegen der Anonymität der Personen keine Eingriffsqualität zukommen, so Greger, aaO, S. 115 und AG München, Urteil vom 06.06.2013, Az. 343 C 4445/13 Rn. 14. So fertigen auch einige der vom Gericht beauftragten Unfallsachverständigen regelmäßig Videoaufzeichnungen des Unfallbereichs, auf denen auch Verkehrsteilnehmer und Passanten zu sehen sind, die dann in öffentlicher Sitzung abgespielt werden. An der Zulässigkeit dieses Vorgehens bestanden und bestehen auch weiterhin keine Zweifel.
Der Eingriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Beklagten zu 1) begründet allein jedoch noch nicht das Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist im Rahmen einer umfassenden Güte- und Interessensabwägung zu ermitteln, ob der Eingriff vom Betroffenen hingenommen werden muss. Ist ein starker Eingriff nicht zu bejahen, kann das Interesse des Aufzeichnenden überwiegen, vgl. MüKo, ZPO, 4.A., § 284 Rn. 70. Dementsprechend wurden z. B. ohne Wissen der Betroffenen angefertigt Videoaufnahmen bei einer Körperverletzung zur Aufklärung und Beweissicherung ohne Weiteres im Rahmen einer Güterabwägung für verwertbar gehalten, s. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 241. Gleiches muss bei der Aufklärung eines Verkehrsunfalls mit einem entsprechenden Personenschaden gelten. Jedoch auch bei einem Unfall mit einem reinen Sachschaden kann das Aufklärungsinteresse des Geschädigten das Persönlichkeitsrecht gefilmter Personen überwiegen, das im Bereich der Öffentlichkeit ohnehin nur marginal tangiert ist, wenn lediglich situationsbezogene Aufnahmen vorliegen, so Balzer/Nugel in NJW 2014, 1622, 1624.
Das Verwertungsinteresse des Klägers ist im vorliegenden Fall erheblich. Nachdem beklagtenseits ein anderer Unfallhergang geschildert worden ist, als klägerseits, hat der Kläger ein erhebliches und legitimes Interesse an der Zulassung des Beweismittels, um seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Die Videoaufzeichnung dient aber auch dazu, dem Gericht eine materiell richtige, mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen, Greger, aaO, S. 115. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind auch im Zivilprozess, in dem über Rechte und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, seien die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebiete auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfG, NJW 2002, S. 3619, 3624.
Zwar soll nach der Rechtsprechung des BVerfG ein schlichtes Beweisinteresse nicht genügen. Jedoch befindet sich bei Verkehrsunfällen der Geschädigte oft in einem Beweisnotstand und kann den exakten Unfallhergang nicht anders beweisen. Zeugenaussagen können nur bedingt zu Aufklärung des Unfallgeschehens beitragen. So konnte hier die Zeugin … aus eigener Wahrnehmung nicht sagen, welche Spur der Beklagte zu 1) vor der Kollision befuhr. Auch der Sachverständige, der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als äußerst kompetenter Sachverständiger bekannt ist, konnte anhand der Schäden und Unfallendstände keine sicheren Angaben darüber machen, ob der Beklagte zu 1), wie von diesem geschildert, noch vor der Kollision einen Fahrstreifenwechsel nach rechts durchführte. Nur mit der Videoaufzeichnung konnte der Kläger die Behauptung des Beklagten, dass dieser vor der Ampel auf die vom Kläger befahrene Fahrspur gewechselt sei und dann im weiteren Verlauf den Geradeausfahrstreifen befahren habe, widerlegen. Nur die Verwertung der Videoaufzeichnung führt hier zu einem materiell richtigem Ergebnis.
Dem ist das Interesse des Beklagten zu 1) entgegenzustellen. Die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehen berührt nicht den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) wird in der Aufzeichnung auch nicht herabgewürdigt.
Zudem ist der aufgezeichnete Lebenssachverhalt auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. Auf der Videoaufzeichnung ist der Beklagte zu 1) auch nicht als Fahrer des Beklagtenfahrzeuges identifizierbar. Das weiße Firmenfahrzeug der … ist bei der Heranfahrt des klägerischen Fahrzeuges auf der mittleren Spur zu erkennen. Kurz nach dem Anfahren an der Ampel ist nur noch die vordere linke Ecke des Fahrzeuges zu sehen. Der Beklagte zu 1) ist selbst nicht zu erkennen.
Das Interesse des Beklagten zu 1) nicht eines Verkehrsverstoßes überführt zu werden, ist hingegen kein schützenswertes Interesse. Insgesamt ist das Interesse des Beklagten zu 1) daher eher gering zu bewerten.
Dagegen wiegt das Interesse des Klägers an der vollständigen Unfallaufklärung schwerer, so auch AG München, Urteil vom 06.06.2013, Az. 343 C 4445/13.
Insgesamt ergab sich daher, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch seinen unvorsichtigen Spurwechsel verursacht hat. Ein Spurwechsel des Klägers lag nicht vor. Dieser hat vielmehr nach der Ampel seinen Fahrstreifen gewählt.
Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre, wenn dieser mit seinem Fahrzeug nicht diagonal in Richtung zum Geradeaus/Linksabbiegefahrstreifen gefahren wäre, einen Schulterblick gemacht hätte und auf den Beklagten zu 1) durch Abbrechen der Diagonalbewegung und Lenken nach rechts das Unfallgeschehen noch gerade hätten vermeiden können, so tritt dies hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) zurück. Im übrigen ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger, der den Fahrstreifen nach der Ampelanlage frei wählen durfte, hier einen anderen Fahrweg hätte wählen müssen oder sogar einen Schulterblick hätte machen müssen.
Es ergibt sich folgende Schadensberechnung:
- 2.132,01 € Reparaturkosten netto
- 411,53 € Gutachtenskosten
- 25,00 € Unkostenpauschale
- 2.568,54 € Gesamtschaden
- 1.013,56 € reguliert
- 1.554,98 € Restbetrag
Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass das Fahrzeug des Klägers nicht scheckheftgepflegt sei, so hat der Kläger bereits mit der Klage das Scheckheft vorgelegt. Ausweislich des Scheckheftes wurden sämtliche Wartungen regelmäßig in einer … Vertragswerkstatt durchgeführt. Hier hätte es der Beklagtenseite oblegen, näher auszuführen, weshalb sie dennoch davon ausgeht, dass das klägerische Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist. Das Gericht hatte hierauf mit Verfügung vom 08.01.2015 hingewiesen.
Nachdem das klägerische Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, können die Beklagten den Kläger auch nicht auf eine nicht markengebundene Referenzwerkstatt und die Reparaturkosten in einer solchen Werkstatt verweisen.
Hinsichtlich der UPE-Aufschläge hat der Sachverständige im Termin ausgeführt, dass sämtliche … händler im … Raum Ersatzteilpreisaufschläge verlangen. Hinsichtlich der Verbringungskosten fallen diese bei einem Mazdavertragshändler ohne Lackiererei an. Insoweit waren auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zuzusprechen.
Ebenfalls zuzusprechen waren restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Ein Forderungsübergang auf eine Rechtsschutzversicherung ist nicht erfolgt, da der Kläger keine Rechtsschutzversicherung unterhält.
Da es sich bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren um erstattungsfähige Kosten der Rechtverfolgung nach § 249 BGB handelt, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Klagepartei die Rechtsanwaltsgebühren bereits bezahlt hat. Als Schadensersatzposition besteht ein Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten, der sich durch die Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, vgl. BGH, NJW 2004, 1868.
Die Verzinsung folgt §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging aufgrund § 709 S. 2 ZPO.
Soweit beklagtenseits beantragt wurde, die Revision zuzulassen, war diesem Antrag jedenfalls durch das Amtsgericht nicht stattzugeben. Für eine Sprungrevision gilt § 566 ZPO. Danach erfolgt nach § 566 Abs. 1 ZPO die Zulassung bei Einwilligung des Gegners in die Sprungrevision durch das Revisionsgericht. Nach § 566 Abs. 2 ZPO ist die Zulassung durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Revisionsgericht zu beantragen.
von Redaktion | 25. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2011 zum Aktenzeichen: VI ZR 177/10 –, BGHZ 192, 84-90
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2010 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens aus einem Auffahrunfall auf der linken Spur einer Autobahn. Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Daimler-Benz, der zum Unfallzeitpunkt von der Drittwiderbeklagten zu 2 gefahren wurde und bei der Drittwiderbeklagten zu 3 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer eines PKW Porsche 911 Carrera Cabrio, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.
Am 25. Mai 2007 fuhr der PKW Porsche auf der BAB 6 auf der linken Spur auf den PKW Daimler-Benz auf, der einen LKW überholen wollte. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben vorgetragen, dass sich der PKW Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe und der mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h fahrende PKW Daimler-Benz sich bereits 100 bis 150 m vor Erreichen des LKWs vollständig auf der linken Spur eingeordnet habe. Die Kollision habe stattgefunden, als sich der PKW Daimler-Benz auf gleicher Höhe mit dem LKW befunden habe. Nach der Darstellung der Beklagten hat der PKW Daimler-Benz, als der LKW noch mindestens 500 m von diesem entfernt gewesen sei, kurz bevor der PKW Porsche den PKW Daimler-Benz habe passieren können, völlig unerwartet und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen auf die linke Spur gezogen.
Das Landgericht ist von einem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteiligten von jeweils 50 % ausgegangen und hat den jeweils geltend gemachten Schaden insoweit in einer in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr angegriffenen Schadenshöhe für erstattbar gehalten. Auf die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht dem Kläger Schadensersatz zu 100 % zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat gemäß den Feststellungen des Landgerichts den Unfallverlauf als nicht im Einzelnen aufklärbar angesehen. Das Gericht habe sich weder davon überzeugen können, dass der Unfall durch einen der beiden Fahrer verschuldet noch für eine der beiden Seiten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Aus den Angaben des Sachverständigen ergebe sich nur, dass der Porsche nahezu geradlinig mit paralleler Längsachse auf das Heck des Daimler-Benz aufgeprallt und der Ausschervorgang mindestens beim Kollisionsphasenbeginn vollständig abgeschlossen gewesen sei. Die Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenz habe zwischen 20 bis 30 km/h gelegen. Mangels objektiver Spuren ließen sich weder die Ausgangsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge rekonstruieren noch die zeitliche Abfolge zwischen Ausscheren und Auffahren.
Bei dem hier vorliegenden unmittelbar vor dem Aufprall abgeschlossenen Spurwechsel liege eine Typizität der Auffahrsituation vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden – auch hinsichtlich des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses für den Vorausfahrenden – rechtfertige.
II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Streitfall nicht zu Lasten der Beklagten anwendbar.
1. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 – VI ZR 82/58, VersR 1959, 518, 519; vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 – VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7). Demnach kann bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2010 – VI ZR 15/10, aaO mwN). Es reicht allerdings allein das „Kerngeschehen“ – hier: Auffahrunfall – als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, aaO).
2. Infolgedessen ist es bei Auffahrunfällen wie dem vorliegenden (Auffahren auf der linken Spur einer Autobahn in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden) umstritten, ob es sich um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt oder nicht.
a) Das Berufungsgericht und ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den grundsätzlich gegebenen Anscheinsbeweis erschüttern könne (vgl. etwa OLG Köln, r+s 2005, 127; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 813, 814 und 2009, 636, 638; OLG Zweibrücken, SP 2009, 175 f.; KG, NJW-RR 2011, 28). Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen „Vorleistung“ auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 813, 814; KG, NZV 2009, 458, 459). Vielmehr müssten sich aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. OLG Köln, aaO). Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Buschbell/Buschbell, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 284; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 StVO Rn. 35 f.; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 149).
b) Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits einen Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden und nimmt – in der Regel – eine hälftige Schadensteilung an, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten (vgl. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 82, 83; KG, DAR 2005, 157; KG, NZV 2006, 374, 375; KG, NZV 2008, 198, 199; OLG München, Urteil vom 4. September 2009 – 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2010 – 3 U 3/10, juris Rn. 14; AG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2006 – 644 C 249/06, juris Rn. 30 ff.).
3. a) Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl. Lepa, NZV 1992, 129, 130; Saenger/Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Deswegen kann er nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, aaO). Eine solche Typizität liegt bei dem hier zu beurteilenden Geschehensablauf regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und – wie hier – nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Autobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht, zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt.
b) Im Streitfall liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigten. Der Sachverständige hat die verschiedenen Möglichkeiten berücksichtigt und ist insbesondere auch bei Zugrundelegung dessen, dass der Porsche nahezu geradlinig mit paralleler Längsachse auf das vorausfahrende Fahrzeug aufprallte, bei Zugrundelegung der Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenz von mindestens 20 km/h bis maximal 30 km/h beim Kollisionsphasenbeginn sowie der unterschiedlichen Darlegungen der Parteien zum Geschehensablauf zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Sachverhalt nicht weiter aufklären lässt und beide Möglichkeiten des Geschehensablaufs in Betracht kommen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht anders als das Berufungsgericht zu Recht einen Anscheinsbeweis sowohl zu Lasten des Klägers als auch der Beklagten verneint. In solchen Fällen ist nicht von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Auffahrende den Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Ebenso nahe liegt der Schluss, dass der auf die linke Spur gewechselte Fahrzeugführer gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat und sich der auffahrende Fahrzeugführer nicht mehr auf die vorangegangene Fahrbewegung hat einstellen und den Sicherheitsabstand einhalten können.
4. Nach allem hat das Landgericht zu Recht sowohl einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers als auch zu Lasten der Beklagten verneint. Auf der Grundlage der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs ist aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine hälftige Schadensteilung vorgenommen hat. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weil die Sache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Redaktion | 24. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2011 zum AKtenzeichen 56 S 36/11
Auch bei einem Kfz-Mietvertrag kann bei verhaltensbezogenen Pflichten (hier: Vermeiden der Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs) von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Vermieter dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters herrühren kann. Lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Beweislast des Vermieters. Er muss nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 110 C 3327/09 – dahingehend geändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe zu tragen, diese trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Mit dem am 13. April 2011 verkündeten und dem Beklagten am 15. April 2011 zugestellten Urteil hat das Amtsgericht Mitte – 110 C 3327/09 – der Klage der Klägerin auf Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 750,00 Euro aus einem Kfz-Mietvertrag gemäß §§ 535, 280 BGB gegen den Beklagten stattgegeben. Insoweit wird hinsichtlich des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit seiner am 29. April 2011 eingegangenen und am 19. Mai 2011 begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen hingegen die Zurückweisung der Berufung.
II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511ff ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 750,00 Euro gegen den Beklagten weder aus dem mit ihm geschlossenen Kfz-Mietvertrag gemäß §§ 535, 280 BGB noch aus deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der StVO und den dort geltenden Regeln des Anscheinsbeweises zu.
Die Klägerin ist nach § 280 Abs. 1 BGB beweisfällig geblieben; sie trifft die Darlegungs – und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten – hier: der Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs -, denn grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 71. Auflage, § 280 Rdn. 35).
Zwar hat die Rechtsprechung insoweit eine Beweiserleichterung geschaffen, als sie den Grundsatz entwickelt hat, die Beweislastverteilung habe sich auch an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren ( vgl. Palandt – Heinrichs, aaO, Rn. 37). So kann von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten – hier: Vermeiden der Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs – auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann. Lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, bleibt es bei der Beweislast des Vermieters. Er muss nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 28/04 -, zitiert nach juris, Rn. 10 f. mit weit. Nachw.; Palandt-Heinrichs, aaO). Dieser ohnehin geltende Grundsatz findet auch auf die Miete von Mobilien – hier eines Kraftfahrzeugs – Anwendung (vgl. Urteil des LG Potsdam vom 29. Juni 2011 – 13 S 30/11 -). Nur unter der Voraussetzung des genannten Grundsatzes ist eine gesetzeskonforme Auslegung der von der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel I 1. „Rückgabe des Fahrzeugs in demselben mangelfreien Zustand wie übernommen“ überhaupt möglich. Anderenfalls käme es zu einer Zufallshaftung des Mieters, die mit § 538 BGB nicht in Einklang zu bringen wäre.
Der Nachweis, dass die Schadensursache nicht von einem Dritten herrühren kann, ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Denn nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen … kann – unstreitig – nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zunächst auf das vordere Fahrzeug aufgefahren ist und sodann der hinter ihm fahrende Mercedes-Sprinter auf das Fahrzeug des Beklagten traf oder ob – wie der Beklagte behauptet – er erst durch ein Auffahren seines Hintermannes mit seinem Fahrzeug auf das des Vordermannes geschoben worden ist, mithin dass die Pflichtverletzung von dem Beklagten begangen worden ist.
Die Klägerin geht auch fehl in ihrer Auffassung, es läge ein Anscheinsbeweis für eine von dem Mieter begangene Pflichtverletzung vor. Dazu wäre ein Geschehensablauf erforderlich, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluss einer Sorgfaltsverletzung drängt, weil er für schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 2011, E 157 a). Daran fehlt es hier. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass beide Unfallverläufe gleichwertig möglich sind. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der StVO würde im Übrigen auch daran scheitern, dass sich diese nach § 1 Abs. 2 StVO an „Verkehrsteilnehmer“ wendet und es sich bei der Klägerin nicht um einen solchen handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO: die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
von Redaktion | 23. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02. Dezember 2011 zum Aktenzeichen V ZR 30/11
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin – trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden – ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € („Grundgebühr mit Versetzung“) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 150 € sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 € ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Die Beklagte habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Maßgeblich seien nicht allein die für das Umsetzen eines Fahrzeugs anfallenden Kosten. Vielmehr seien auch die Kosten mit einzubeziehen, die der Vorbereitung dieses Vorgangs dienten, da es sich um Maßnahmen handle, die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschritten. Schließlich habe die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 990 Abs. 1 Satz 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens verneint, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand. Die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe war nicht fällig, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Durch das unbefugte Parken ist dem Betreiber des Supermarkts ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Beklagte von der Klägerin verlangen kann, weil ihr der Betreiber des Markts seine Ansprüche abgetreten hat.
1. Rechtsgrundlage des der Beklagten abgetretenen Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.). Die Klägerin ist daher verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemisst sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens allerdings nicht nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern nach § 249 Abs. 1 BGB. Denn es geht hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Klägerin verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den auf das reine Abschleppen (ohne Grundgebühr) entfallenden Anteil dem Grunde nach als einen erstattungsfähigen Schaden des Supermarktbetreibers angesehen.
Dass unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liegt auch im Schutzbereich der verletzten Norm. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (Senat, aaO, Rn. 19).
c) Die „Grundgebühr ohne Versetzung“, die über das eigentliche Abschleppen hinausgehende Zusatzleistungen der Beklagten vergütet, hat das Berufungsgericht hingegen zu Unrecht ohne Differenzierung als dem Grunde nach ersatzfähig erachtet.
aa) Allerdings beschränkt sich – entgegen der Auffassung der Revision – der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Der Einwand der Revision, die Vorbereitungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblicher- und typischerweise für die Durchsetzung des Anspruchs zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten, greift nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 – X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 mwN). Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604).
bb) Nach dem Sachvortrag der Beklagten umfassen die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen neben der Vorbereitung des Abschleppens auch die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Dies ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, wonach unberechtigt parkende Fahrzeuge „… nach Kontrollgängen von S. -Co Mitarbeitern“ entfernt werden. Der hierauf entfallende Kostenanteil der Grundgebühr ist von der Klägerin nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237).
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden, ob der dem Betreiber des Supermarkts entstandene Schaden der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist. Das Zurückbehaltungsrecht setzt allein das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraus, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Klägerin zumindest den von ihr als zutreffend angesehenen Schadensersatzbetrag gezahlt oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in dieser Höhe gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit zu leisten. Beides ist indessen nicht der Fall. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Betreiber des Supermarktes – was der Senat für zweifelhaft hält – aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet war, den preisgünstigsten Anbieter ausfindig zu machen, oder ob er sich mit der Auswahl eines (noch) angemessenen Angebots begnügen kann.
3. Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wirksam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht – wie die Klägerin meint – wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkts Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kunden an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Beklagten. Mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Beklagte daher kein fremdes Geschäft.
4. Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist auch fällig, § 271 BGB. Die von der Klägerin im Verfahren verlangte Aufschlüsselung, wie sich der dem Betreiber des Supermarkts in Rechnung gestellte Betrag von 219,50 € im Einzelnen zusammensetzt, ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Im Übrigen hat die Beklagte die der abgetretenen Schadensersatzforderung zugrunde liegende Rechnung durch Vorlage des Rahmenvertrages hinreichend erläutert.
5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a) Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; RGZ 61, 128, 133). Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
b) Bei dieser Abwägung ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte sich die Klägerin andererseits angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag von 150 € hinterlegt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
von Redaktion | 23. Nov. 2015 | Gutachter, Urteile
Das Amtsgericht Dortmund hat mit dem Urteil vom 31.01.2014 zum Aktenzeichen 436 C 1027/13 entschieden, dass auch bei einer fiktive Abrechnung die Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und die Kosten für die Beilackierung ersatzfähig sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 895,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 801,12 EUR vom 18.10.2012 bis 07.11.2012 und
- aus 895,25 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers 396,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 08.09.2012 in Dortmund.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW, welcher von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beim rückwärtigen Rangieren beschädigt wurde.
Die Haftung Unfallgegners des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem PKW anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen G vom 12.09.2012 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2013, Bl. 27 ff. d. A.) auf insgesamt 3.225,76 EUR.
Das Sachverständigengutachten ist dabei von dem Sachverständigen ausdrücklich anhand der Konditionen der Reparaturfirma G1, I erstellt worden (vgl. S. 1 u. 12 d. Gutachtens, 29 u. 40 d. A.). Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich die Herstellerangaben bei der Ermittlung der Instandsetzungskosten berücksichtigt (vgl. S. 5 d. Gutachtens, Bl. 33 d. A.).
Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der notwendigen Lackiererarbeiten eine Verbringung des PKW erforderlich ist, welche er mit 97,- EUR netto veranschlagt. Zudem schätzt er Lackiererarbeiten an einem Wasserablaufblech mit einem Arbeitsaufwand von 0,4 Stunden ein. Weiterhin erachtet der bei Lackierungsarbeiten und den Ausbau diverser Karosseriebestandteile für notwendig (vgl. S. 8 ff. d. Gutachtens, Bl. 36 ff. d. A.).
Schließlich setzt der Sachverständige einen Aufschlag von 10 % auf den Ersatzteilpreis an (vgl. S. 8 d. Gutachtens, Bl. 36 d. A.).
Über die durchgeführte Reparatur ließ der Kläger unter dem 26.10.2012 eine Reparaturbestätigung des Kfz Sachverständigen G erstellen, wofür dieser dem Kläger 89,13 EUR berechnete.
Seiner Forderungen machte der Kläger – einschließlich einer Unkostenpauschale von 25,- EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 489,45 EUR – über seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten geltend.
Mit Schreiben vom 10.10.2012 machte der Kläger unter Fristsetzung zum 17.10.2012 seine Forderungen mit Ausnahme der Kosten der Nachbegutachtung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2012 unter Fristsetzung zum 07.11.2012 machte der Kläger auch die Kosten der Nachbegutachtung bei der Beklagten geltend.
Die Beklagte leistete daraufhin Teilzahlungen von 2.424,64 EUR auf die Nettoreparaturkosten, von 20 EUR auf die Unkostenpauschale und von 92,82 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Mit der Klage verfolgt der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seiner Forderungen wie folgt weiter:
- Nettoreparaturkosten 801,12 EUR
- Unkostenpauschale 5,00 EUR
- Kosten der Reparaturbestätigung 89,13 EUR
- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 443,04 EUR.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 Namen der Kläger, auf Hinweis der Beklagten auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien anstelle der von ihm veranschlagten 46,41 EUR tatsächlich 92,82 EUR gezahlt worden, die von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch vor Stellung der Anträge in Höhe von 46,41 EUR zurück.
Der Kläger behauptet, die von ihm geltend gemachten Beilackierungskosten sein technisch notwendig, entsprechend des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens. Zudem seien die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE Zuschläge nach dem Privatsachverständigengutachten auch am Reparaturort Ort üblich und würden auch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe anfallen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die von ihm geltend gemachten Verbringungskosten sein grundsätzliche erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten der von ihm eingeholten Reparaturbestätigung. Hierzu führt er aus, dass diese notwendig sei, um im Falle eines erneuten Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung beweisen zu können, dass keine unreparierten Vorschäden an seinem PKW vorlägen.
Insoweit würden unstreitig auch fiktiv abgerechnete Verkehrsunfälle in einem Verbundnetzwerk des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer gespeichert, was es wahrscheinlich mache, bei künftigen Unfällen nachweisen zu müssen, dass aus dem hiesigen Unfall kein unreparierter Vorschaden an dem PKW mehr vorläge. Zudem diene der Reparaturnachweis der Werkstatt Kontrolle und als Beleg für geltend gemachte Ausfallschäden.
Schließlich erachtet er die Unkostenpauschale in Höhe von 25,- EUR für angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 801,12 EUR vom 18.10.2012 bis 07.11.2012
- aus 895,25 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 396,63 EUR freizustellen durch Zahlung an Rechtsanwalt Kampmann nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sei ein Abzug von 62,10 EUR zu machen.
Hierzu legt sie einen eigenen Prüfbericht vom 14.09.2012 (Anl. B1, Bl. 19 ff. d. A.) vor. Entsprechend dieses Prüfberichts ist die Beilackierung des Wasserablaufbleches unfallbedingt nicht erforderlich und zudem in den Zeitvorgaben des Herstellers berücksichtigt, woraus sich ein Abzug von 0,4 Stunden Arbeitszeit inklusive Lackiermaterial ergebe.
Weiter sei die Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffes inklusive der Demontage der Anbauteile lackiertechnischen nicht zwingend erforderlich, da die Notwendigkeit erst im Laufe des Lackiervorgangs festgestellt werden könne. Hieraus ergeben sich Abzüge von 29,10 EUR und 341,55 EUR inklusive Lackiermaterial.
Auch sei die Demontage der geklebten Scheiben und der damit verbundenen Nebenarbeiten nicht notwendig, da diese auch zur Reparaturdurchführung abgeklebt werden könnten, woraus sich ein Abzug von 87,04 EUR Ersatzteile und 87,30 EUR Arbeitslohn ergebe.
Zudem seien auch die geltend gemachten Verbringungskosten aus Rechtsgründen bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, würden zudem aber auch nicht Ort üblich anfallen. Aus dem vorgelegten Privatsachverständigengutachten ergebe sich insoweit keine Indizwirkung, da Privatsachverständigengutachten zur Vorlage bei Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten seien.
Schließlich seien auch die UPE-Aufschläge im Falle fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,- EUR angemessen sei und dass der Kläger nicht die Kosten der Reparaturbestätigung verlangen könne. Hierzu führt sie aus, um die Reparatur nachzuweisen, wäre ihr gegenüber auch ein nachweislich aktuelles Lichtbild des Zustandes des PKW ausreichend gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag zu 2.) war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, nachdem dies ein Mehr gegenüber der bloßen Freistellung ist und zudem ausdrücklich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrt wird.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die geltend gemachten Reparaturkosten sind in voller Höhe von 3.225,76 EUR unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 2.424,64 EUR ersatzfähig.
Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (S. 4 d. Gutachtens, Bl. 32 d. A.).
Dabei sind auch die 0,4 Arbeitsstunden zur Beilackierung des Wasserablaufbleches in Ansatz zu bringen, nachdem der Sachverständige G sein Gutachten ausdrücklich an den Herstellerempfehlungen ausgerichtet hat. Diesem qualifizierten Parteivortrag des Klägers ist die Beklagte mit ihrem Prüfbericht insoweit nicht schlüssig entgegengetreten, als aus dem Prüfbericht nicht hervorgeht, warum der Sachverständige G diese 0,4 Arbeitsstunden nicht in seinem Privatsachverständigengutachten hätte in Ansatz bringen dürfen (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 13.07.2007, 32 C 392/06 zit. nach Juris).
Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffs sowie hinsichtlich des Abklebens der Scheiben.
Die Beklagte ist insoweit auf diese Umstände der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 hingewiesen worden.
Verbringungskosten
Auch sind die geltend gemachten Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.
Das Gericht erachtet diese Kosten für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rn. 24).
Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten ergibt sich aus dem Privatsachverständigengutachten des Klägers, nachdem der Sachverständige dieser ausdrücklich in seine Schadenskalkulation einbezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten auch nicht ohne örtlichen Bezug, sondern wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt G1in Holzwickede erstellt.
Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.
Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 und Schaden-Praxis 2012, 324) nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in I erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.
Der Kläger kann weiterhin auch die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 89,13 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen.
Die Reparaturbestätigung dient dem Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten als Nachweis, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch im Falle künftiger Schadensereignisse als Nachweis, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden.
Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben.
Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.
Schließlich erachtet das Gericht eine allgemeine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen von 25,- EUR für angemessen, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten hier noch 5 EUR von dieser verlangen kann.
Der Kläger kann endlich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 396,63 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,- EUR Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 4.747,50 EUR unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 92,82 EUR.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO, wobei der zurückgenommene Teil der Klageforderung als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.
Der Streitwert wird auf 895,25 EUR festgesetzt.
Verbringungskosten
von Redaktion | 22. Nov. 2015 | Urteile
In dem folgenden Urteil geht es um die Frage, ob die Teilnahme an einem Aufbauseminar dazu führt, dass von einem Fahrverbot abgesehen oder „lediglich“ das Bußgeld verringert wird. Das Amtsgerichts Bad Liebenwerda kam mit Urteil vom 05.09.2011 zu folgendem Ergebnis:
Die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG vermag zwar nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot,
aber zu einer Verringerung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes zu führen.

Aufbauseminar
Tenor – Aufbauseminar
- Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.
- Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.1.4 BKat
Entscheidungsgründe – Aufbauseminar
Am … überschritt der Betroffene als Führer des LKW Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … um … Uhr zwischen … und … auf der B … im Abschnitt … bei km … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 16 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen betrug (nach Toleranzabzug von 3 km/h) 76 km/h.
In der Hauptverhandlung vom … erklärte der Betroffene, er räume die Fahrereigenschaft ein und bestreite die Richtigkeit der Messung. Es erfolgte dann eine Verständigung gemäß § 257 c StPO dahingehend, dass der Richter, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar teilgenommen und das Entgelt für die Teilnahme gezahlt hat, nur ein Bußgeld von 35, 00 EUR verhängen wird. Der Betroffene stimmte deshalb einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG zu.
Das Gericht ist von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt. Der Betroffene räumte die Fahrereigenschaft glaubhaft, weil durch den Akteninhalt belegt ein. Zum einen ergibt ein Vergleich zwischen dem Betroffenen auf dem in der Akte befindlichen Passfoto von ihm mit dem Fahrer auf dem Messfoto, dass eine sehr große Ähnlichkeit des Betroffenen mit dem Fahrer besteht. Zum anderen teilte der Unternehmer, auf den der oben genannte LKW zugelassen ist, der Verwaltungsbehörde auf Anfrage mit, dass der Betroffene zur Tatzeit der Fahrer war.
Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Messung überzeugt. Es handelt sich hier um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messung erfolgte mittels eines Einseitensensors ES3.0 des Herstellers eso GmbH. Die erforderlichen Unterlagen (gültiger Eichschein, Zertifikat des Herstellers über die Schulung des Messbediensteten an einem solchen Messgerät, Standortprotokoll des Messbediensteten über den Aufbau des Messgerätes nach der Zulassung der PTB und der Gebrauchsanweisung des Herstellers sowie über die entsprechende Kontrolle über das Messgerät, Messfoto und Foto zur Dokumentation der Fotolinie) liegen vor und wiesen keine Besonderheiten auf. Belastbare Anhaltspunkte für eine Falschmessung sind weder vom Betroffenen konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Betroffene hat sich bei dem festgestellten Sachverhalt der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h schuldig gemacht. Als Rechtsfolge für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog für den Regelfall ein Bußgeld von 70,00 EUR vor. Das Gericht hat hier aufgrund einer Verständigung gemäß § 257 c StPO mit dem Betroffenen ausnahmsweise das als Regelsatz vorgesehene Bußgeld auf 35,00 EUR verringert. In der Rechtsprechung und in der juristischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass das Gericht die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung als Nachtatverhalten des Betroffenen in angemessenem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigen kann, weil diese Teilnahme einen Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene bereits hinreichend für die Zukunft beeindruckt ist, darstellt. Eine solche Teilnahme vermag zwar nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot, aber zu einer Verringerung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes zu führen (vgl. Burhoff „Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2.A. RN 856 und 857). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Nach der Hauptverhandlung nahm der Betroffene an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teil und zahlte das Entgelt von 240,00 EUR für seine Teilnahme. Die Teilnahmebescheinigung vom … und die Quittungen vom … und … liegen vor. Folglich hat das Gericht nur ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 StPO.