von Redaktion | 22. Nov. 2015 | Gutachter, Urteile
UPE-Aufschlag
In der folgenden Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Unfallgeschädigter auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen, Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt und Verbringungskosten hat. Das Landgericht Köln sagt JA.
Landgericht Köln, 13. Zivilkammer, Urteil vom 31.05.2006 zum Aktenzeichen 13 S 4/06 -UPE-Aufschlag.
Orientierungssatz – UPE-Aufschlag
- Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen. (Rn.5)
- Im Rahmen dieser Berechnung kann der Geschädigte auch die Aufschläge, z. B. für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten, ersetzt verlangen, die bei einer (fiktiven) Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. (Rn.11)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23.12.2005 -21 C 390/05- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 1.09.2005 -Geschäftsnr. 05-2600100-0-2 – wird abzüglich am 19.10.2005 gezahlter 47,22 € aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 S.1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe – UPE-Aufschlag
II.
Die zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache auch Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach der zwischenzeitlichen Zahlung von 47,22 € gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 895,07 € aus dem Verkehrsunfall vom 1.7.2005 zu.
Mit ihren Einwendungen vermag die Beklagte nicht durchzudringen.
1. Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf nicht verweisen lassen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum (Urteil vom 9. September 2005 -5 S 79/05-, ZfSch 2006,205 – 209) an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen
So ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. LG Bochum aaO, zitiert nach juris, dort S.3 2b, BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 154 (395(397 ff) = BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 ff.).
Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGHZ 154, 395 (398) = BGH NJW 2003, 2085 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert.
Der Einwand der Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen; dies hat der BGH im sogenannten Porscheurteil als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2086 (2087ff)). Nach diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte bei der zulässigen (abstrakten) Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen.
Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des sogenannten Porsche-Urteils gerade nicht zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative im (ausschließlichen) Interesse des Schädigers verpflichtet ist und nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Folgte man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um einer markengebundenen Fachwerkstätte gleichwertige Werkstätten handelt. Unabhängig davon, dass schon schwer vorstellbar ist, wie eine solche Prüfung durch den Geschädigten in der Praxis tatsächlich erfolgen sollte, bedeutete dies einen zusätzlichen Mehraufwand, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist.
Letztlich würde die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt – nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt – verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässig fiktiven Abrechnung und deren Grundlage sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit so nicht hinnehmen, da damit der zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen würde (vgl. LG Bochum, aaO, zitiert nach juris, dort S. 4 2.d).
2. Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten. Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen. Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige U1 in seinem Gutachten vom 4.7.2005 festgestellt. Dieses Gutachten ist von der Beklagten inhaltlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insbesondere reichte angesichts des schon vorliegenden Sachverständigengutachtens das bloße Bestreiten, dass „bei einer Reparatur in einer Audi-Werkstatt“ UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Fehler im Sachverständigengutachten oder Zweifel an der Sach- und Fachkunde des Gutachters aufzeigen müssen. Dies wäre ihr durch Benennung konkreter Audi-Werkstätten, die solche Zuschläge nicht berechnen, auch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Dass die von der Versicherung der Beklagten vorprozessual benannten Werkstätten oder andere nicht markengebundene Werkstätten der Region UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht berechnen, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
Streitwert für das Berufungsverfahren : 895,07 €
UPE-Aufschlag
von Redaktion | 21. Nov. 2015 | Urteile
OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2011 zum Aktenzeichen 6 U 138/11
Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nehmen an der für das Unfallgeschehen gefundenen Haftungsquote teil.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.09.2009 geltend gemachten Ansprüche über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag hinaus nicht zu.
1. Der Kläger hat über den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt.
a) Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Beklagte zu 1) sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigten Straße befand, auf der er der das Fahrzeug des Klägers führenden Zeugin F die Vorfahrt hätte gewähren müssen, auch wenn sich diese auf der Gegenfahrbahn in einem Überholvorgang befand, verbleibt es – da auch ansonsten kein die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs erhöhender Umstand ersichtlich ist, bei der vom Landgericht gefundenen Quote. Der Sachverständige konnte den genauen Kollisionsort nicht feststellen.
b) Die Kollisionsgeschwindigkeit des zum Zeitpunkt der Kollision in Vorwärtsbewegung befindlichen Fahrzeugs des Beklagten zu 1) lag bei etwa 5 km/h. Dies ist kein Anlass, eine Erhöhung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vorzunehmen. Er durfte ohne weiteres sein Fahrzeug bis zur Haltelinie vorwärts bewegen und tat dies in sehr maßvoller Geschwindigkeit.
c) Dass der Beklagte zu 1) die Zeugin in ihrer Abbiegeabsicht schon seit dem Ausscheren erkannt haben soll, ist – anders als der Kläger meint – dem erstinstanzlichen Vortrag nicht zu entnehmen. Die in Bezug genommene Passage stellt eine Unfallschilderung aus anwaltlicher Sicht des Beklagtenanwalts dar, die auf unterschiedlichen Erkenntnisquellen, u.a. auch der Angaben der Zeugin F am Unfallort, beruht und ist keine Darstellung der Wahrnehmung des Beklagten zu 1). Auch ist nicht ersichtlich, woraus der Beklagte zu 1) eine Linksabbiegeabsicht der Zeugin entnehmen sollte. Selbst wenn diese – was so erstinstanzlich ausdrücklich auch nicht vorgetragen wurde – links geblinkt haben sollte, so bliebe unklar, ob es sich um ein Linksblinken wegen des Vorbeifahrt- bzw. Überholvorgangs handelte (vgl. §§ 5 f. StVO) oder um ein solches wegen eines beabsichtigten Abbiegens.
Jedenfalls kann man es dem Beklagten zu 1) nicht vorwerfen, dass er bis zur Haltelinie vorgefahren ist. Auch eine „sichere Erkenntnis“ des Beklagten zu 1), dass bei seinem Fahrverhalten ein berührungsloses Abbiegen der Zeugin nicht möglich sein würde, ist aus dem erstinstanzlichen Vortrag nicht ersichtlich. Bis zur Haltelinie durfte er ohne Weiteres vorfahren. Kommt dann die Zeugin mit dem von ihr geführten Fahrzeug nicht um die Kurve, so war es an ihr, in einem entsprechend weiteren Bogen auszuholen oder anzuhalten und sich mit dem Beklagten zu 1) zu einigen, wie man die Situation regelt.
2. Auch der Höhe nach hat das Landgericht den dem Kläger zuzuerkennenden Betrag zutreffend, bzw. jedenfalls nicht zu seinen Lasten unrichtig, ermittelt.
Anders als der Kläger meint, waren die Sachverständigenkosten nicht etwa in Gänze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B: Senat NJW-RR 2011, 464, 465; vgl. auch: OLG Hamm Urt. v. 05.03.1997 – 13 U 185/97 = BeckRS 1997, 02985), von der abzuweichen der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers, der sich auf die Entscheidung des OLG Rostock NJW 2011, 1973, 1974 beruft, keinen Anlass sieht. Das OLG Rostock (vgl. inzwischen auch OLG Frankfurt NJW-Spezial 2011, 681) begründet seine Ansicht damit, dass im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssten, wie etwa Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten überhaupt nicht angefallen wären, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hätte. Es handele sich lediglich um Kosten der Rechtsverfolgung, die ausschließlich dazu dienten, den jeweiligen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens vom Schädiger ersetzt zu bekommen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2007, 1450, auf die sich das Oberlandesgericht Rostock bezieht, wird deutlich, dass die Sachverständigenkosten zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand sind. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach § 17 Abs. 1 StVG teil (OLG Düsseldorf Urt. v. 15.03.2011 – 1 U 152/10 = BeckRS 2011, 07498). In § 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich „aus den Umständen“, insbesondere nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Geschädigten dieser auch für die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zur Beauftragung des Sachverständigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsläufig auch immer dem Interesse des Geschädigten, weil es ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle Urt. v. 24.08.2011 – 14 U 47/11 – juris). Auch die Differenztheorie kann eine abweichende Behandlung der Sachverständigenkosten nicht rechtfertigen. Die Theorie vermag zu begründen, warum die Sachverständigenkosten einen Schaden darstellen, sie sagt aber nichts darüber aus, wie dieser Schaden zu verteilen ist. Dies ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu (OLG Celle a.a.O.; OLG Rostock a.a.O.).
Die Sachverständigenkosten sind daher nicht vergleichbar den Kosten für eine vorgerichtliche Rechtsverfolgung. Ihr Charakter entspricht eher z. B. dem des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung, der auch unabhängig davon eintritt, ob der geltend gemachte Schaden ganz oder nur zum Teil vom Geschädigten selbst mitverursacht worden ist. Gleichwohl nimmt der Rückstufungsschaden an der Haftungsquote teil (BGH NJW 2006, 2397).
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 540 Abs. 2 ZPO). Die oben zitierten Entscheidungen des OLG Rostock und des OLG Frankfurt sind bisher vereinzelt geblieben. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte nehmen die Sachverständigenkosten an der Haftungsquote teil (vgl. nur aus jüngerer Zeit neben den oben zitierten Entscheidungen des OLG Celle, des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf auch: OLG Dresden Urt. v. 30.06.2010 – 7 U 313/10; OLG München Urt. v. 09.04.2010 – 10 U 1543/09 -juris; OLG Stuttgart Urt. v. 21.04.2010 – 3 U 218/09 – juris). Letztlich ist die Frage auch schon aufgrund der Vorgaben zum Schadenscharakter der Kosten für ein Sachverständigengutachten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (im Sinne der Ansicht des Senats) geklärt (vgl. dazu oben).
von Redaktion | 20. Nov. 2015 | Urteile
LG Saarbrücken, Urteil vom 18. November 2011 zum AKtenzeichen 13 S 123/11
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel:
Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR … (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.
Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von … km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.05.2011 – 23 C 244/10 (20) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
- Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend.
Die Klägerin und die Erstbeklagte schlossen am 24.11.2004 einen „Privat-Leasing-Vertrag“ über einen VW Golf Sportline 2,0 TDI, für den der Ehemann der Erstbeklagten, der Zweitbeklagte, eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat. Der Leasingvertrag sieht eine Laufzeit von 48 Monaten, eine einmalige Sonderzahlung von 2.800,- € und monatliche Leasingraten von 332,- € (286,20 zzgl. 16% Mehrwertsteuer) vor. Unter der Überschrift „Vereinbarungen“ heißt es im Vertragstext:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.
Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“
Die „PrivatLeasing-Bedingungen“ der Klägerin sehen u.a. vor:
XVI. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrags ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. …
…
3. … Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Gebrauchtwagenerlös des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Aufforderungsschreibens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem vom Leasing-Geber mitgeteilten Angebot liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasing-Geber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.
4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasing-Nehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasing-Rate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. …“
Das Fahrzeug wurde der Erstbeklagten durch die Autohaus … GmbH, …, zur Verfügung gestellt, die im Leasingvertrag als vermittelnder Betrieb aufgeführt ist.
Mit Schreiben vom 30.09.2008 erinnerte die Klägerin die Erstbeklagte an das bevorstehende Ende der Vertragslaufzeit und forderte sie auf, das Fahrzeug bis zum 18.11.2008 bei der Autohaus … GmbH zurückzugeben. Am 13.10.2008 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die Autohaus … GmbH bestellt. In der ersten Novemberhälfte des Jahres 2008 wandte sich die Erstbeklagte an die Autohaus … GmbH, um einen Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, weswegen die Autohaus … GmbH nicht mehr für die Rückgabe zuständig sei. Mit Schreiben vom 26.11.2008 teilte die Klägerin der Erstbeklagten mit, da der ausliefernde Händler nicht mehr für die Betreuung zuständig sei, könne die Erstbeklagte den Leasingvertrag um maximal 6 Monate verlängern oder das Fahrzeug in Absprache mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler zurückgeben. Die Erstbeklagte möge ihre Entscheidung mitteilen. Am 13.12.2008 gab die Erstbeklagte das Fahrzeug bei einem ortsansässigen VW-Händler zurück. Auf Veranlassung der Klägerin wurde das Fahrzeug durch einen Sachverständigen bewertet, der einen Händlereinkaufswert von 7.600,- € netto ermittelte. Am 15.04.2009 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an einen Kfz-Händler zu einem Nettopreis von 8.301,- €.
Die Klägerin hat die Erstbeklagte auf Erstattung der Differenz zwischen dem im Vertrag angegebenen Restwert und dem erzielten Verkaufserlös von (11.018,48 € netto abzüglich 8.301,- € netto =) 2.717,48 € zzgl. 19% Umsatzsteuer, mithin 3.233,80 € in Anspruch genommen. Daneben hat sie von der Erstbeklagten wegen Vertragszeitüberschreitung auf der Grundlage von Ziffer XVI.4 ihrer Leasingbedingungen eine Entschädigung von 25 Tagen x 1/30 der Leasingrate in Höhe von 238,50 € zzgl. 19% Umsatzsteuer, mithin 283,82 € verlangt. Mit ihrer Klage begehrt sie Ersatz dieser Beträge sowie Ersatz von Kosten für Rücklastschriftgebühren in Höhe von 10,50 €, insgesamt also 3.528,12 € nebst Verzugszinsen von der Erstbeklagten als Leasingnehmerin und dem zweitbeklagten Bürgen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe ausweislich ihres Schreibens vom 26.11.2008 unverzüglich nach Unterrichtung über die Rückgabeprobleme und auch zeitnah zum regulären Vertragsende reagiert und eine geeignete Rückgabemöglichkeit eröffnet. Die Klägerin hat im Übrigen mit Hinweis auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83), Braunschweig (27.01.1997 – 6 U 38/96) und Köln (Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der vertraglichen Gebrauchtwagenabrechnungsklausel um eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB handele. Außerdem sei der Anspruch auf Restwertausgleich Teil der Preisvereinbarung, die einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen sei. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, sei die Vereinbarung wirksam. Dem Leasingnehmer werde klar und unmissverständlich vor Augen geführt, dass er neben den monatlichen Leasingraten am Vertragsende ggfl. noch eine verbleibende Wertdifferenz zu zahlen habe. Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug zum ihr vorliegenden Höchstgebot, das über dem sachverständig ermittelten Händlereinkaufswert gelegen habe, an einen gewerblichen Händler zu veräußern, nachdem sie mit Schreiben vom 10.02.2009 der Erstbeklagten die Möglichkeit gegeben habe, einen Kaufinteressenten zu benennen, und die Erstbeklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1) als Hauptschuldnerin und den Beklagten zu 2) als Bürgen zu verurteilen, an sie 3.528,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, eine Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs sei nicht geschuldet, da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der Erstbeklagten mitzuteilen, wo das Fahrzeug zurückgegeben werden sollte. Auch der geltend gemachte Anspruch auf den Mindererlös bestehe nicht. Zum einen sei durch einen Mitarbeiter des Autohauses zugesichert worden, dass nach Ablauf der Vertragsdauer der angegebene Restwert auf jeden Fall erzielt werden könne und deswegen von der Erstbeklagten bei Ablauf des Vertrages sicherlich keine Zahlungen zu leisten seien. Zum anderen stehe der Erstbeklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Mindererlöses zu, da ihr entgegen der Regelung in Ziffer XVI.3. der Leasingbedingungen nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, selbst einen Kaufinteressenten zu benennen. Das entsprechende Schreiben der Klägerin vom 10.02.2009 habe die Erstbeklagte nicht erhalten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch wegen Laufzeitüberschreitung bestehe nicht; die Klausel in Ziffer XVI.4 der in den Vertrag einbezogenen Leasingbedingungen sei unwirksam. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Restwertausgleich, weil die Klägerin gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs verstoßen habe. Der Zugang des Schreibens vom 10.02.2009 sei nicht nachgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Antrages weiter. Sie macht geltend, das Amtsgericht sei von einem falschen Verständnis des § 546 a BGB ausgegangen. Ein Vorenthalten im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor, da die Klägerin bereits unter dem 30.09.2008 die pünktliche Einstellung des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragszeit beim ausliefernden Händler verlangt habe. Das Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass bis zum vereinbarten Vertragsende am 18.11.2008 überhaupt kein Anlass bestanden habe, einen anderen Händler mit der Entgegennahme des Fahrzeuges zu beauftragen. Ein Entgelt sei aber jedenfalls für die Zeit vom 01.12. bis 13.12.2008 geschuldet, weil die Beklagten in dieser Zeit das Fahrzeug dem örtlichen VW-Händler hätten zurückgeben können. Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht den gesamten Mindererlösanspruch abgelehnt. Es komme lediglich darauf an, dass die Klägerin Bemühungen angestellt habe, die Erstbeklagte in den Verwertungsvorgang einzubeziehen. Dies habe sie in Gestalt der Abfassung und Absendung des Schreibens vom 10.02.2009 getan. Davon unabhängig hätte auch kein höherer als der erwirtschaftete Verkaufserlös erzielt werden können. Jedenfalls scheide eine Ersatzpflicht aus, weil der tatsächliche Verkaufserlös weniger als 10% unter dem Händlerverkaufspreis liege, der bei vermeintlich pflichtgemäßem Handeln erzielbar gewesen wäre.
Auf einen Hinweis der Kammer hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Wirksamkeit der vereinbarten Gebrauchtwagenabrechnungsklausel vertieft und sich ergänzend auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.10.2011 (8 U 1307/10) bezogen.
Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).
1. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass die Klägerin gegen die Erstbeklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des geleasten Fahrzeugs hat.
a) Dass mit Ablauf des Leasingvertrages am 18.11.2008 kein Anspruch mehr auf Entrichtung der vereinbarten monatlichen Leasingraten besteht, ist unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Parteien keine neue Vereinbarung über die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den 18.11.2008 hinaus geschlossen haben.
b) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht auf Ziffer XVI.4. ihrer Leasingbedingungen stützen kann. Gemäß Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer, der das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgibt, für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Nach § 546 a Abs. 1 BGB, der auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. nur BGHZ 107, 123 zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 116; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1999), kann der Vermieter dagegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache, also in der Zeit, in der der Mieter die Herausgabe gegen den Willen des Vermieters verweigert, als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Vorenthaltung der Mietsache ist wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Nutzungsentschädigungsanspruchs nach § 546 a Abs. 1 BGB, weshalb ihr Fehlen in Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen der Klägerin mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und somit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558, 559 f. zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch aaO; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 2000; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 30).
c) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch nicht aus § 546 a Abs. 1 BGB herleiten. Die Erstbeklagte als Leasingnehmerin hat das geleaste Fahrzeug zwar erst nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben. Das Amtsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB im Streitfall nicht vorliegen.
aa) Fraglich ist bereits, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Bestimmung eines konkreten Rückgabeortes nachgekommen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, DB 2001, 268; LG Lüneburg, ZMR 2010, 765; Palandt/Weidenkaff aaO § 546 a Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 546 a Rn. 7 a; jurisPK-BGB/Münch, 5. Aufl., § 546 a Rn. 48; vgl. auch OLG Hamm, ZIP 1989, 45; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 546 a Rn. 5). Einer solchen Bestimmung bedurfte es, nachdem der Erstbeklagten eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs entsprechend der vertraglichen Regelung in Ziffer XVI.1. der Leasingbedingungen nicht mehr möglich war, weil der ausliefernde Händler die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte. Zwar stellt die Rückgabeverpflichtung aus einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug grundsätzlich eine Bringschuld des Leasingnehmers dar (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2007, 1421 m.w.N.). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Erstbeklagte das Fahrzeug am Sitz der Klägerin hätte zurückgeben müssen. Aus der Regelung in XVI.1. der Leasingbedingungen, wonach das Fahrzeug dem ausliefernden Händler zurückgegeben werden soll, ergibt sich, dass eine Rückgabe an ihrem Sitz für die Klägerin – was sie auch selbst nicht in Abrede stellt – grundsätzlich nicht in Betracht kam. Deshalb hätte es der Klägerin oblegen, der Erstbeklagten einen anderen konkreten Rückgabeort zu nennen. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 26.11.2008 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug bei einem Händler des VW-Konzerns zurückgegeben werden könne. Ob die Klägerin damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, erscheint indes fraglich, da nach dem Inhalt des Schreibens die Rückgabe des Fahrzeuges „in Absprache (Hervorhebung durch die Kammer) mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler“ erfolgen sollte. Somit konnte bei der Erstbeklagten der Eindruck entstehen, die Rückgabe des Fahrzeuges, also auch der Rückgabeort, sei von einer weiteren Vereinbarung abhängig. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
bb) Der Klägerin fehlte jedenfalls der für ein Vorenthalten i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB erforderliche Rücknahmewille. Die Klägerin hat der Erstbeklagten ausweislich des Schreibens vom 26.11.2008 ein Angebot unterbreitet, entweder den Leasingvertrag zu verlängern oder zu beenden und das Fahrzeug zurückzugeben. Macht ein Vermieter aber ein Angebot auf Verlängerung des Mietvertrages, sieht er den Mietvertrag grundsätzlich nicht als beendet an und will auch keine Rückgabe der Mietsache verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 aaO und Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 233/03, NJW 2006, 140, 142). Dies gilt jedenfalls, solange dem Mieter eine Überlegungsfrist eingeräumt ist. Das war hier der Fall. Denn die Klägerin hatte die Erstbeklagte um Mitteilung ihrer Entscheidung über die Vertragsverlängerung oder die Beendigung durch gesonderte Erklärung gebeten. Da eine konkrete Erklärungsfrist von der Klägerin nicht gesetzt wurde, brauchte die Erstbeklagte auch nicht unverzüglich zu reagieren. Es reichte vielmehr aus, dass die Erstbeklagte innerhalb einer angemessenen Frist reagierte. Das hat sie getan. Zwischen dem Schreiben vom 26.11.2008 und der Rückgabe des Fahrzeugs am 13.12.2008 lagen unter Berücksichtigung des Postlaufs ca. 2 Wochen. Bei einem solchen Zeitraum kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte die ihr eingeräumte Überlegungsfrist über Gebühr in Anspruch genommen hat.
2. Das Amtsgericht hat auch jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Restwertausgleich verneint.
a) Die Erstrichterin ist davon ausgegangen, dass die im Leasingvertrag getroffene Regelung zum Restwertausgleich eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB darstellt. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der kalkulierte Restwert tatsächlich ausgehandelt worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Berechnung auch von weiteren variablen Größen, nämlich Sonderzahlung und monatlichen Leasingraten, abhänge und bei Änderung einer Variablen sich auch die übrigen änderten, weil der Leasingvertrag mit Restwertabrechnung auf Vollamortisation gerichtet sei. Das Amtsgericht hat sich insoweit an die Begründung des Oberlandesgerichts Braunschweig in dessen Urteil vom 27.01.1997 – 6 U 38/96 -, wie es von der Klägerin vorgelegt worden ist, angelehnt. Auch das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94, BB 1995, 696 davon ausgegangen, dass es sich bei der dortigen Klausel über den Restwertausgleich um eine Individualvereinbarung handele. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 23.10.1996 – 30 U 75/96, n.v. und in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83 entschieden. Dagegen bestehen aus Sicht der Kammer durchgreifende Bedenken.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es sich bei der im Leasingvertrag verwandten Klausel über den Restwertausgleich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in Form eines Textbausteins handelt, wird bereits daran deutlich, dass die Klausel von ihrer äußeren Erscheinungsform Teil des Vertragsformulars ist und in der Klausel auf eine „eventuelle“ Sonderzahlung abgestellt wird, obgleich im Streitfall eine konkrete Sonderzahlung vereinbart wurde. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Klägerin die streitige Klausel bundesweit beim Abschluss von Leasingverträgen einsetzt, wie sich nicht zuletzt aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Koblenz vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10 zu derselben Restwertklausel ergibt (zur tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. nur BGHZ 143, 104, 109 ff; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rn. 58 m.w.N.). Da es sich bei dem Leasingvertrag um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt, besteht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin gestellt worden sind.
bb) Allerdings liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Individualvereinbarung hat die hierfür beweispflichtige Klägerin aber nicht nachgewiesen (zur Beweislast des Verwenders vgl. nur BGHZ 153, 148, 152; 176, 140, 143; Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 55; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 62, jeweils m.w.N.).
(1) Unerheblich ist zunächst, dass die Klausel über den Restwertausgleich hier äußerlich als Teil einer „Vereinbarung“ gestaltet ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(2) Im Übrigen ist unbestritten, dass den Kunden der Klägerin grundsätzlich zwei Modelle des Finanzierungsleasings angeboten werden, nämlich ein Vertrag mit Kilometerabrechnung und der hier vorliegende Vertrag mit Restwertabrechnung. Dies genügt indes nicht für den Abschluss einer Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. „Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich mehr als „Verhandeln“ voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f.; 150, 299, 302 f.; Urteile vom 19.05.2005 – III ZR 437/04, WM 2005, 1373, 1375 und vom 18.03.2009 – XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947, 948). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Kunde – wie hier – zwar zwischen Regelungsalternativen wählen kann, diese aber von dem Verwender vorgegeben werden (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1991 – XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51 und vom 07.02.1996 – IV ZR 16/95, WM 1996, 483). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verwender für jede der Alternativen ein gesondertes Formular benutzt oder ob er alle Alternativen in einem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte kennzeichnen lässt oder ob – wie hier – die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Eintragung in dafür vorgesehene Leerräume eines Formulars erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 aaO m.w.N.).
(3) Schließlich führt der Umstand, dass in der Klausel teilweise variable Größen wie etwa der kalkulierte Restwert eingetragen sind, nicht dazu, die Klausel insgesamt als Individualvereinbarung anzusehen. Die Voraussetzungen des Aushandelns sind nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich für jeden einzelnen Punkt gesondert zu prüfen, wie sich aus der Gesetzesformulierung ergibt (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 41; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 45, 55, jeweils m.w.N.). Auch eine einzige Vertragsklausel kann daher in einem Teil individuell vereinbart sein, in einem anderen Teil dagegen einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, WM 1983, 680, 681; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 23). Selbst wenn die in der Klausel enthaltenen variablen Größen Gegenstand einer Individualvereinbarung gewesen sind, ist nicht davon auszugehen – und anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen -, dass die Klägerin als Verwenderin des Formulars auch zu Verhandlungen über den sonstigen Inhalt der Klausel bereit war und ihre Verhandlungsbereitschaft dem Kläger gegenüber unzweideutig erklärt und ernsthaft gewollt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 m.w.N.).
b) Allerdings handelt es sich, worauf die Berufung zu Recht hinweist, bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB (§§ 9 ff AGBG a.F.) befreit, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 147, 354, 360; Urteile vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417, 1418 und vom 12.05.2010 – I ZR 37/09, NJW-RR 2011, 257, 258). Denn die Vertragsparteien können nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie über Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 13.07.2005 aaO; Urteil vom 12.05.2010 aaO). Davon ist bei der Regelung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich bei Kfz-Leasingverträgen auszugehen. Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertausgleich (Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung oder Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung) wird die Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers dadurch erreicht, dass der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung die Garantie übernimmt, dass mit der Verwertung des Fahrzeugs am Vertragsende die vereinbarte „Restamortisation“ erzielt wird (stellvertretend für alle: Graf von Westphalen/Zahn, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M Rn. 72; vgl. auch Teil-Amortisations-Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75). Der Restwertausgleich bildet nach diesem Vertragsmodell einen Teil der vom Leasingnehmer zu zahlenden Vergütung, die von den Vertragsparteien eigenverantwortlich bestimmt wird (vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. L 154). Damit ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die inhaltliche Kontrolle von Klauseln auf Restwertausgleich grundsätzlich auf eine Kontrolle anhand des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.
c) Dieser eingeschränkten Kontrolle hält die Klausel über den Restwertausgleich indes nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen (aA OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10). Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der Klausel.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; BGHZ 176, 244, 250, jeweils m.w.N.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGHZ 176, 244, 250 m.w.N.).
bb) Von diesem Maßstab ausgehend bestehen an der Wirksamkeit der streitigen Klausel bereits Bedenken hinsichtlich der Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Hierzu enthält die Klausel folgende Regelung:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt).“
Mit dieser Formulierung wird bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zunächst der Eindruck vermittelt, es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, das Fahrzeug zu verwerten. Auch der Gebrauchtwagenerlös wird als feste, von dem Leasingnehmer nicht beeinflussbare Größe dargestellt, die allein von einem durch den Leasinggeber erzielten (nicht: erzielbaren) Erlös im Kfz-Handel abhängen soll. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu den eigenen Leasingbedingungen der Klägerin. Diese sehen nämlich in Ziffer XVI.3. ausdrücklich die Möglichkeit der Einflussnahme des Leasingnehmers auf die Verwertung des geleasten Fahrzeugs vor. Danach steht dem Leasingnehmer außer dem Widerspruch gegen die Verwertung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber auch das Recht zur Benennung eines Kaufinteressenten zu, der nicht Teil des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels sein muss.
cc) Ob dies zur Intransparenz der Klausel führt, kann indes ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es im Vertragstext eines gesonderten Hinweises auf die Rechte des Kunden bei Verwertung des Leasingfahrzeuges bedurft hätte (so etwa LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010 – 3 O 265/09, juris). Denn die vorliegende Klausel zum Restwertausgleich verstößt jedenfalls insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als bei dem Kunden der falsche Eindruck erweckt wird, dass er nur bei Überschreitung der im Vertragstext angegebenen jährlichen Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist.
(1) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050, 1052, jeweils m.w.N.). Das bedingt auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; Urteil vom 24.03.2010 aaO, jeweils m.w.N.).
(2) Diesen Anforderungen wird die vereinbarte Restwertklausel nicht gerecht. Durch die vorliegende Klausel, bei der im unmittelbaren Anschluss an die Restwertbestimmung ausgeführt ist, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Die Angabe einer jährlichen Fahrleistung oder Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung eigentlich entbehrlich. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch in einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich die jährliche Fahrleistung etwa – wie hier – als Kalkulationsgrundlage Erwähnung findet. Allerdings muss in diesem Fall hinreichend deutlich werden, dass die Fahrleistung für die Kalkulation des Restwertes nur eine von mehreren unverbindlichen kalkulatorischen Größen darstellt und sich die Verpflichtung zum Restwertausgleich ausschließlich nach dem nach Vertragsende am Markt erzielbaren Verwertungserlös richtet, der von vielen anderen Faktoren, insbesondere der allgemeinen Marktlage, abhängt. Dies ergibt sich einerseits in Anbetracht des von dem Kunden übernommenen Risikos, nach Vertragsende den veranschlagten Restwert zu erlösen. Dieses Risiko ist angesichts der wenig voraussehbaren Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt erheblich, wie der Kammer aus verschiedenen Verfahren gerichtsbekannt ist. Dies belegt auch der Streitfall, bei dem der erzielte Erlös um rund 25% unter dem angegebenen Restwert liegt, obwohl die kalkulierte Gesamtfahrleistung nur geringfügig, nämlich um lediglich ca. 5.000 km überschritten wurde. Andererseits nimmt der Leasingnehmer den Leasinggeber als erfahrenen Teilnehmer des Marktes wahr, der in der Lage ist, den Restwert verlässlich zu prognostizieren. Durch die Hervorhebung der Fahrleistung im Rahmen der Verpflichtung zum Restwertausgleich wird deshalb ein Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit dieser kalkulatorischen Größe für den erzielbaren Restwert nach Vertragsende begründet, die dem mit dem Vertrag übernommenen Risiko widerspricht. Die Klausel spiegelt insoweit die Sicherheit eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung vor, die für den Leasingvertrag mit Restwertausgleich nicht existiert. Erhält die Fahrleistung dadurch eine Bedeutung, die ihr tatsächlich nicht zukommt, ist die Klausel aber zur Irreführung des Kunden im Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen bei der Erzielung des veranschlagten Restwerts geeignet.
Der nachfolgende Satz, wonach die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, ändert hieran nichts. Fraglich ist bereits, ob dieser Zusatz für sich genommen klar und verständlich ist. Denn es wird hier erstmals ohne nähere Erklärung der Begriff „Gebrauchtwagenabrechnung“ verwandt. Im Übrigen wird durch diese Formulierung das mit der vorangegangenen Formulierung geweckte Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit der jährlichen Fahrleistung nicht zerstört. Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass eine Gebrauchtwagenabrechnung immer erfolgt, also ohne dass es auf die Einhaltung einer Gesamtfahrleistung ankommt. Eine Aussage, dass die kalkulierte Fahrleistung letztlich unverbindlich für die Höhe des nach Vertragsende tatsächlich geschuldeten Restwertausgleichs ist, lässt sich dieser Formulierung indes nicht entnehmen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich in dem Feld „jährliche Fahrleistung“ auf der ersten Seite des Vertragsformulars der Vermerk „keine“ befindet. Anders als die Berufung meint, trägt dies eher zur Verwirrung als zur Aufklärung des Kunden bei. Wenn nach dieser Formulierung zunächst der Eindruck entstehen kann, der jährlichen Fahrleistung komme keinerlei Bedeutung für den Leasingvertrag zu, wird durch die Ausgestaltung der Restwertklausel auf der folgenden Seite – wie gezeigt – genau der gegenteilige Eindruck erweckt.
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die kalkulierte Fahrleistung sei vorliegend ohnehin überschritten worden, weshalb die Beklagtenseite schon deshalb mit einer Nachbelastung habe rechnen müssen. Denn bei der nach Maßgabe objektiver Auslegung zu erfolgenden Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es gerade nicht auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. dazu die Nachweise oben unter 2.c.aa sowie Palandt/Grüneberg aaO § 305 c Rn. 15 m.w.N.).
dd) Die fehlende Transparenz der Klausel führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren Unwirksamkeit. Zwar ist der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass im Einzelfall ein leasingtypischer Ausgleichsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die zugrunde liegende Restwertklausel intransparent ist (vgl. etwa BGH, Urteil 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 sowie die Nachweise bei Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 63). Ob dies unter der Geltung der §§ 305 ff BGB auch bei Verbraucherverträgen – wie hier – gilt (dagegen etwa Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 65), kann jedoch dahinstehen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich für die aus der Koppelung zwischen Restwert und Angabe einer Gesamtfahrleistung folgende Intransparenz, wie sie auch hier gegeben ist, entschieden, dass ein Restwertausgleich in diesem Fall nicht geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO). Dem schließt sich die Kammer an. Denn es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich, wie sie bei dem Vertrag mit Restwertabrechnung allgemein gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO; OLG Dresden, OLG-Report 2000, 356; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 1936 f.; Graf von Westphalen/Zahn aaO Rn. 74 mit Fußnote 7; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 37 Rn. 54; aA Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rn. 66).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klausel über den Restwertausgleich ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant, da es sich um eine bundesweit eingesetzte Klausel der Klägerin handelt.
von Redaktion | 20. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Amtsgerichts Leer vom 27.08.2012 zum Aktenzeichen 73 C 318/12, 073 C 318/12
Orientierungssatz
- Die Kosten für die Einholung eines Gutachtens über die Reparaturkosten gehören grundsätzlich zu dem durch den Unfallverursacher auszugleichenden Wiederherstellungsaufwand, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden. Ob ein solcher vorliegt, ist anhand der Kenntnis eines Laien zu ermitteln. Insoweit ist die Heranziehung einer feststehenden Grenze in einigen Fällen, z. B. bei Beschädigung eines Stoßfängers nicht möglich.(Rn.4)(Rn.5)
- Kosten für Aufschläge und Verbringung sind grundsätzlich auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.(Rn.9)
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 344,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens, sowie der fiktiv berechneten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in Höhe von insgesamt 344,67 € aus §§ 7 Abs 1, 17 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte zu.
Bei den Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen handelt es sich um erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Es liegt hier kein Fall der Nichterstattungsfähigkeit der Gutachterkosten vor. Insbesondere ist hier nicht von einem Bagatellschaden auszugehen.
Bei der Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Schätzung der Reparaturkosten eingeholt werden darf/soll kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dabei muss der geschädigte Laie eine Prognose über den tatsächlichen Reparaturaufwand vor Beauftragung des Sachverständigen anstellen. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte ist nicht ersichtlich.
Dabei ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht streitentscheidend, ob sich die allgemein angenommene Grenze für Bagatellschäden auf den Brutto- oder den Nettoschaden bezieht. Selbst wenn man den geschätzten Nettoschaden für ausschlaggebend hält, der hier bei 668,43 € liegt, führt dies nicht dazu, dass die Gutachterkosten nicht ersatzfähig wären. Nach den insoweit unstreitig gebliebenen Ausführungen der Klägerin waren durch den Verkehrsunfall an ihrem Fahrzeug Schäden am Stoßfänger hinten rechts entstanden. Für einen Laien war es aufgrund der vorgefundenen Schäden nicht erkennbar, ob der Stoßfänger ausgetauscht werden muss oder aber eine Reparatur durch Ausbeulen und Lackieren ausreichend sein würde. Dies liegt insbesondere daran, dass die Klägerin als Laie nicht erkennen konnte, ob sich der Stoßfänger nach dem Zusammenstoß wieder von selbst ausgebeult hat und möglicherweise dahinter liegende Teile beschädigt worden sind. Die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten würden aber nach Auffassung des Gerichts in unzumutbarer Weise erhöht, verlangte man von dem Geschädigten vor der Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens eigene tiefergehende, aufgrund fehlender technischer Ausbildung gar nicht zu bewerkstelligende, Recherchen und Fehleranalysen, oder gar in jedem Fall die Einholung eines einfachen Kostenvoranschlags. Im Ergebnis würden derart hohe Anforderungen den gesamten Prozess vor der Einholung eines Gutachtens ad absurdum führen, da ja gerade erst durch die Einholung eines Gutachtens der Reparaturaufwand ermittelt werden soll.
Bei der Komplexität der Konstruktion der heutigen Fahrzeuge ist es einem Laien häufig schlichtweg unmöglich, den Aufwand der Schadensbeseitigung zu schätzen. Dieses Risiko kann jedoch letztendlich nicht beim Geschädigten verbleiben.
Aus diesem Grund ist auch eine strikte Anwendung einer festen Bagatellgrenze aus Sicht des Gerichts unangebracht. Dem Geschädigten als Laien ist es nicht zuzumuten, dass er einen Gutachter beauftragen darf und dessen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn der Reparaturaufwand 700- 750 € beträgt; andererseits aber bei Reparaturkosten von knapp unter 700,00 € keine Kostenerstattung erfolgt. Dies würde wiederum verlangen, dass ein Laie den Reparaturaufwand auf 50,00 € genau zu schätzen vermag. Eine gewisse Toleranzgrenze erscheint dem Gericht daher -auch unter Berücksichtigung der Risikosphären – angemessen.
Darüber hinaus kann die Klägerin auch die fiktiv berechneten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ersetzt verlangen. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 07.01.2010, AZ 12 U 20/09) und des LG Hanau (Urteil vom 09.04.2010, AZ 2 S 281/09) an. Danach sind die Aufschläge und Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen. Dies ist hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin der Fall. Die pauschale Behauptung der Beklagten, in Westerstede, Leer und Umgebung fielen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht zwangsläufig an; es gebe genügend Werkstätten, die diese Kosten nicht berechneten, ist nicht geeignet, den Anspruch zu Fall zu bringen. Die Beklagten behaupten gerade nicht, dass es dort markengebundene Fachwerkstätten gibt, bei denen diese Kosten nicht anfielen.
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Soweit die Klägerin jedoch über die Gutachterkosten und die gekürzten Reparaturkosten hinaus Ersatz von 25,00 € verlangt ist die Klage unbegründet. Es fehlt bereits an einer Darlegung, aufgrund welcher Tatsachen sie diesen betrag verlangt. Im Übrigen hat aber die Beklagte unbestritten vorgetragen, die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € beglichen zu haben.
Eines gerichtlichen Hinweises vor der teilweisen Klageabweisung bedurfte es nicht, da die Beklagte die Klägerin im Schriftsatz vom 23.04.2012 explizit auf die Unschlüssigkeit der Klage in Höhe von 25,00 € hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da es sich bei der Zuvielforderung der Klägerin um eine geringfügige handelte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
von Redaktion | 19. Nov. 2015 | Urteile
LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 29. Juli 2011 – 2 O 50/10
- Der Käufer ist an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden, wenn die gewählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt.
- Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs kann sich bei gravierenden Mängeln, wie überhöhtem Ölverbrauch des Fahrzeugs, grundsätzlich nicht auf die Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen, mangelfreien Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Hubraum/KW …/…, Farbe 601Schwarz/Farbe Innen 111 schwarz, Knie-Airbag für Beifahrer, Klimaautomatik, drei Zonen, getrennt regelbar, mit Zigarettenanzünder im Fond, Außenspiegel elektrisch anklappbar, 5er Leichtmetallräder ti 19 in Dunkelgrau mit Bereifung 235/40, 5 TG Sportpaket ti, Parksensoren vorne und hinten in die Stoßfänger integriert, Bose Soundsystem mit digitalem Verstärker, 10 Lautsprechern, Überführung und Zulassung zu liefern und zu übereignen Y3-um-Y3 gegen Übereignung des von der Beklagten an den Kläger verkaufen Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Fahrgestell-Nr. ZAR….
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an sie zurück zu übereignenden Fahrzeuges in Verzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die der Streitverkündeten entstanden Kosten trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Neulieferung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Kaufvertrags in Anspruch.
Am 11.08.2009 kaufte der Kläger von der Beklagten einen neuen Pkw Alfa Romeo 159, Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo zum Kaufpreis von 37.030,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 26.10.2009 übergeben. Der Kläger verwendete das Fahrzeug teilweise privat und teilweise für seine Pizzeria. Nach Inbetriebnahme stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen überhöhten Ölverbrauch hatte. Bereits am 30.10.2009 hatte es nach 160 gefahrenen Kilometern 300 ml Öl verbraucht, am 02.11.2009 erneut 300 ml. Anfang Dezember 2009 waren nach 850 gefahrenen Kilometern weitere 700 ml verbraucht, auf weiteren gefahrenen 1.000 Kilometern 1.75 l Öl. Im Verlauf des Dezember 2009 nahm der Ölverbrauch immer mehr zu. Spätestens am 23.11.2009 beanstandete der Kläger den hohen Ölverbrauch in der Werkstatt der Beklagten. Man einigte sich, einen Test durchzuführen, um den Ölverbrauch zu ermitteln. Am 23.11.2009 wurde der Ölstand auf Maximum aufgefüllt, am 09.12.2009 war er nach gefahrenen 552 Kilometern wieder auf Minimum. Nachdem er wieder auf Maximum aufgefüllt war, war er am 28.12.2009 nach gefahrenen 482 Kilometern wiederum auf Minimum abgesunken. Die Beklagte konnte sich die Ursache des überhöhten Ölverbrauchs nicht erklärten. Sie zog den Werkskundendienst der Herstellerin des Fahrzeugs hinzu, um das weitere Vorgehen zu erörtern.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, kein Interesse mehr an dem Fahrzeug zu haben, und forderte die Beklagte zur Lieferung eines neuen Pkw Alfa Romeo Zug-um-Zug gegen Übergabe des gelieferten mangelhaften PKW auf.
Am 21.01.2010 riet die Beklagte dem Kläger, das Auto zwecks Begutachtung durch einen Techniker in ihrer Werkstatt vorzuführen.
Dies geschah auch am 22.01. bzw. 25.01.2010. Nachdem die Beklagte wiederum den Grund für den Ölverbrauch nicht finden konnte, tauschte sie den Zylinderkopf aus. Am 11.02.2010 rief sie den Kläger an, erklärte ihm, das Fahrzeug sei repariert, der Mangel sei behoben, es habe Probleme mit den Zylindern gegeben. Am 15.02.2010 erhielt der Kläger das Auto zurück. Tatsächlich war der Mangel des überhöhten Ölverbrauchs nicht behoben. Nach 510 gefahrenen Kilometern war der Ölstand wiederum auf Minimum gesunken. Die Ursache des erhöhten Ölverlustes liegt in einem von Anfang an bestehenden Motorschaden.
Der Kläger behauptet, bei dem Fahrzeug seien auf jeder Fahrt nach Abschalten des Motors bis zu 10 Minuten dicke Rauchwolken ausgetreten. Den erhöhten Ölverbrauch und die Rauchentwicklung habe er erstmals am 30.10.2009 der Beklagten angezeigt. Bereits am 31.12.2009 habe er der Beklagten mitgeteilt, kein Interesse mehr an dem Fahrzeug zu haben, und Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung verlangt. Als er das Fahrzeug auf Bitten der Beklagten dieser am 22.01.2010 zur Begutachtung zur Verfügung gestellt habe, habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine Nachbesserung des Fahrzeugs ablehne und Ersatzlieferung verlange. Er ist der Ansicht, es sei ihm nicht zumutbar, ein Fahrzeug zu behalten, welches offensichtlich einen kapitalen Motorschaden erlitten habe.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen neuen, mangelfreien Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo mit der sich im einzelnen aus dem Urteilstenor ergebenden Ausstattung zu liefern und zu übereignen Zug-um-Zug gegen Übereignung des ihm von der Beklagten verkauften Pkw Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Fahrgestellnummer ZAR…;
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich mit dem Austausch des Zylinderkopfs am 12.02.2010 ausdrücklich einverstanden erklärt. Zwischen den Parteien sei damit ausdrücklich die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels vereinbart worden. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe bereits bei dem Werkstattbesuch am 28.12.2009 und durch Vereinbarung des Austauschs des Zylinderkopfes wirksam sein Wahlrecht betreffend die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels ausgeübt und sei an seine Wahl gebunden. Ferner verweigert die Beklagte die Lieferung eines mangelfreien Pkw unter Berufung auf § 439 Abs. 3 BGB und behauptet, die vom Kläger gewünschte Art der Nacherfüllung liege weit über 10 % über den Kosten der Mangelbeseitigung.
Die Streitverkündete behauptet, die Kosten der Nachlieferung lägen sogar bei weitem oberhalb der 20%-Grenze. Die Streitverkündete bietet dem Kläger den Einbau eines komplett neuen Motors in das Fahrzeug an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Rauchentwicklung und zu den Vereinbarungen der Parteien zur Reparatur des Fahrzeugs durch Vernehmung der Zeugen Y, Y1, U und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.07.2010 (Bl. 67 ff. der Akte) Bezug genommen.
Das Gericht hat ferner zu der Frage, ob auch heute noch ein erhöhter Ölverbrauch des Fahrzeugs vorliege, Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.12.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Pkw Alfa Romeo aus §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB zu.
Das von dem Kläger bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 11.08.2009 gekaufte und am 26.10.2009 gelieferte Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Wie der Sachverständige C festgestellt hat, ergibt sich bei dem Wagen ein rechnerischer Ölverbrauch von 1,78 Litern auf 1.000 km, obwohl der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu entnehmen ist, dass es auf 1.000 km einen Ölverbrauch von lediglich 400 Gramm haben darf. Damit ist der Ölverbrauch als deutlich zu hoch anzusehen. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Nach anfänglichem Bestreiten seitens der Beklagten ist nunmehr auch unstreitig geworden, dass der Mangel an dem Fahrzeug auch nach dem Reparaturversuch durch Austausch eines Zylinderkopfs am 12.02.2010 noch vorliegt. Die Streitverkündete hat dies nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 09.07.2010 mit Schriftsatz vom 26.05.2011 unstreitig gestellt, die Beklagte hat sich diesen Ausführungen der Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 07.06.2011 angeschlossen. Desweiteren haben die Beklagte und die Streitverkündete hiermit unstreitig gestellt, dass die Ursache für den erhöhten Ölverbrauch in einem bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhandenen Motorschaden zu suchen ist. Auch zu dieser Frage sollte zunächst gemäß § Ziffer 1 des Beweisbeschlusses vom 09.07.2010 durch Einholung des Gutachtens Beweis erhoben werden. Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.12.2010 zunächst zur Beweisfrage 2, ob der erhöhte Ölverbrauch des Fahrzeugs noch heute vorliege, Stellung genommen hatte, haben die Streitverkündete und die Beklagte mit Schriftsätzen vom 26.05.2011 und 07.06.2011 auf die Beantwortung der Beweisfrage zu Ziffer 1 verzichtet und damit unstreitig gestellt, dass der Mangel nicht im Nachhinein entstanden ist, sondern von Anfang an vorhanden war.
Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Kläger wegen des Mangels des gekauften Fahrzeuges die Lieferung eines neuen, mangelfreien Pkw verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streitverkündeten muss er sich nicht mit der Reparatur des gekauften Fahrzeuges durch Einbau eine neuen Motors zufrieden geben.
Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Neulieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht gemäß § 439 Abs. 1 BGB dem Käufer zu. Der Kläger hat das ihm zustehende Wahlrecht spätestens mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2010 sowie durch Erhebung der vorliegenden Klage ausgeübt. Ob er bereits am 31.12.2009 die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs verlangt hat, was unter den Parteien streitig ist, ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich.
Der Kläger hat sein Wahlrecht nicht dadurch verloren, dass er, wie die Beklagte behauptet, sich durch sein Einverständnis mit der Reparatur im Wege des Austauschs des Zylinderkopfes für die Art der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels entschieden hätte. Auf die Entscheidung der unter den Parteien streitigen Frage, ob sich der Kläger tatsächlich mit dieser Reparatur einverstanden erklärt hat, kommt es nicht an. Denn selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Kläger an eine diesbezügliche Vereinbarung mit der Beklagten bzw. an eine Einverständniserklärung mit einer Reparatur nicht mehr gebunden. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Käufer überhaupt an eine einmal getroffene Wahl über die Art der Nacherfüllung gebunden ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Randnummer 337). Nach einer differenzierten Auffassung, die den beiderseitigen Interessen der Kaufvertragsparteien am besten Rechnung trägt und der sich das Gericht daher anschließt, kann der Käufer seine Wahl grundsätzlich jederzeit ändern, grundsätzlich allerdings nur so lange, wie der Verkäufer mit der Durchführung der gewählten Art der Nacherfüllung noch nicht begonnen hat. Auch an eine zwischen Käufer und Verkäufer getroffene Vereinbarung über die Art der Nacherfüllung ist der Käufer grundsätzlich gebunden (Reinking/Eggert, a. a. O., Randnummern 337, 340). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die gewählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt. In einem solchen Fall kann der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen (Reinking/Eggert, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Wie durch das Gutachten des Sachverständigen C vom 08.12.2010 bewiesen und sodann auch unstreitig geworden ist, liegt der Mangel des erhöhten Ölverbrauchs bei dem Fahrzeug nach wie vor vor. Der Reparaturversuch vom 12.02.2010 hat damit keinen Erfolg gehabt. Daher kann dem Kläger als Käufer nicht mehr angesonnen werden, sich an der von der Beklagten behaupteten, ursprünglich gewählten bzw. vereinbarten Art der Nacherfüllung durch Nachbesserung festhalten zu lassen. Der Kläger ist in seiner Wahl wieder frei und kann nunmehr die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen.
Die Beklagte kann die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht unter Berufung auf § 439 Abs. 3 BGB verweigern, weil diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei. Die von ihr insoweit erhobene Einrede, für deren tatsächliche Voraussetzungen sie darlegungspflichtig ist, hat keinen Erfolg. Die Beklagte und die Streitverkündete haben – trotz diesbezüglich am 28.04.2010 erteilten Hinweises – keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen, die den für die Feststellung einer Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB erforderlichen Kostenvergleich ermöglichen könnten. Das Vorbringen beider erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis, die Kosten für die vom Kläger gewünschte Art der Nacherfüllung lägen bei über 10 % (Beklagte) bzw. über 20 % (Streitverkündete) der Kosten, die durch eine Beseitigung des Mangels anfallen würden. Diese Angaben genügen nicht, um den erforderlichen Kostenvergleich anstellen zu können. Die Beklagte und die Streitverkündete teilen keinerlei Einzelheiten zu den durch die jeweilige Art der Nacherfüllung anfallenden Kosten mit, auf denen die von ihnen angegebenen Prozentzahlen beruhen sollen. Es fehlt daher jegliche tatsächliche Grundlage sowohl für die sogenannte „absolute Unverhältnismäßigkeitskontrolle“ als auch für eine „relative Verhältnismäßigkeitskontrolle“. Erstere besteht in dem Vergleich des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels mit den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten. Während sich der Wert der Sache im mangelfreien Zustand noch aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises erschließen lässt, fehlt es hinsichtlich der durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten an jeglichen konkreten Angaben der Beklagten. Welche Kostenpositionen hierzu konkret vorzutragen sind, lässt sich beispielsweise dem – von der Streitverkündete selbst zitierten – Urteil des Landgerichts F vom 13.12.2002 (LG F NJW 2003, 517, 518) entnehmen. So bedarf es etwa Angaben zu dem Listenpreis eines neuen Fahrzeugs der gleichen Baureihe, zu Aufpreisen für Extras, zu dem in Abzug zu bringenden Händlerrabatt und zum Wertverlust des gekauften Fahrzeugs. Insbesondere auch die letzte Angabe ist erforderlich, da bei den Kosten der Neubeschaffung auch die Vorteile gegengerechnet werden müssen, die dem Verkäufer durch den Rückerhalt des verkauften Fahrzeugs und dessen dann möglichen Weiterverkauf entstehen.
Erst recht ist eine relative Verhältnismäßigkeitskontrolle aufgrund der unzureichenden Angaben der Beklagten nicht möglich. Insoweit sind die durch die vom Kläger gewünschte Neulieferung eines Fahrzeugs entstehenden Kosten den Kosten gegenüber zu stellen, die durch eine Nachbesserung in Form der Reparatur entstehen würden. Nach den hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen, in Einzelheiten differierenden Auffassungen stellen die Kosten einer Neulieferung nur dann einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, wenn sie im Rahmen eines anzustellenden „internen Vergleichs“ die Kosten der Nachbesserung um 10 % bis 30 % übersteigen (Reinking/Eggert, a. a. O., Randnummern 445,446; LG F a. a. O.). Zur Durchführung dieses internen Vergleichs sind neben den bereits aufgeführten Kosten der Neulieferung auch die durch eine Nachbesserung anfallenden Kosten mitzuteilen. Zu den durch den von der Streitverkündeten angebotenen Einbau eines neuen Motors in das gekaufte Fahrzeug anfallenden Kosten tragen die Beklagte und die Streitverkündete nicht einmal ansatzweise irgendetwas vor.
Abgesehen hiervon scheitert die von der Beklagten erhobene Einrede des § 439 Abs. 3 BGB aber auch aus einem weiteren Grund. Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursacht, ist nach § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB neben dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels auch zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Neben dem Kostenvergleich spielt somit auch das Interesse des Käufers an der Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges eine Rolle. Besteht ein berechtigtes Interesse des Käufers daran, dass die von ihm verlangte Variante der Nacherfüllung verwirklicht wird, ist dies dem Verkäufer auch dann zuzumuten, wenn sie höhere Kosten als die andere Art der Nacherfüllung verursacht (Reinking/Eggert, a. a. O., Randnummer 426). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem erheblich überhöhten Ölverbrauch eines Motors um einen wesentlichen Mangel handelt. Er hat zur Folge, dass der Kläger permanent auf den Ölverbrauch des Motors achten musste. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem gekauften Auto um ein Neufahrzeug handelt, ist es als nicht hinnehmbar zu erachten, dass sich der Kläger bei einem derartigen Mangel mit einem Austausch des Motors zufrieden geben muss (ebenso OLG D, NJW-RR 2007, 353, 354). Hierbei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Einbau eines werksneuen Motors, wie ihn die Streitverkündete dem Kläger angeboten hat, dazu führt, dass das Neufahrzeug technisch keinen Wertverlust erleidet, weil ein Fahrzeug mit einem nachträglich eingebauten werksneuen Motor gleichwertig ist mit einem Fahrzeug mit dem ursprünglichen Motor, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Streitverkündeten in der Verhandlung vom 29.07.2011 mündlich vorgetragen hat. Denn selbst wenn ein Fahrzeug mit dem ersten Motor und ein Fahrzeug mit einem nachträglich eingebauten neuen Motor, anders als etwa im Falle eines Austauschmotors, technisch als gleichwertig anzusehen sind, bleibt nach Auffassung des Gerichts dennoch ein merkantiler Minderwert, der daraus resultiert, dass im Verkehr eine Sache, die einmal einen gravierenden Mangel aufgewiesen hat und dann repariert worden ist, in ihrer Wertschätzung geringer bewertet wird als eine von Anfang an mangelfreie Sache. Bei einem etwaigen späteren Weiterverkauf des Fahrzeugs könnte sich dies in dem zu erzielenden Verkaufserlös niederschlagen.
Ferner war antragsgemäß festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr vom Kläger gemäß §§ 439 Abs. 4 i. V. m. 346, 348 BGB zurück zu übereignenden Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe des mangelhaften Pkw mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2010 gemäß §§ 293, 295 BGB in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Das hierin liegende wörtliche Angebot genügte, weil zur Bewirkung der Rücknahme und Übereignung eine Handlung der Beklagten als Gläubigerin erforderlich ist. Der Verkäufer muss, da dem Käufer durch die Rücknahme keine weiteren Unannehmlichkeiten entstehen dürfen, gemäß § 439 Abs. 2, 4 BGB für den Rücktransport des mangelhaften Fahrzeugs Sorge tragen und zudem an der Rückübereignung durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung mitwirken. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu Ziffer 2) ist, isoliert betrachtet, zwar unvollständig formuliert, da aus ihm nicht hervorgeht, womit sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden soll. Er ist jedoch, wie jeder Klageantrag, der Auslegung zugänglich, die sich an dem objektiven, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbaren Sinn orientiert. Da die Feststellung des Annahmeverzuges der Erleichterung der späteren Zwangsvollstreckung dienen soll (§ 756 Abs. 1 ZPO), besteht kein Zweifel, dass der Kläger den Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Gegenleistung festgestellt wissen wollte.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz, 709 ZPO.
von Redaktion | 19. Nov. 2015 | Gutachter, Urteile
UPE-Aufschlag-kfz
Das Amtsgericht Mitte hat entschieden, dass der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf die ermittelten UPE-Aufschlag hat, auch bei einer fiktiven Abrechnung.
Amtsgericht Berlin-Mitte zum Aktenzeichen 112 C 3192/13 – UPE-Aufschlag-kfz
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2013 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe – UPE-Auschlag-kfz
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 7.4.2013 in Berlin zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ein Anspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 143,30 € netto gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB zu.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte meint, der Kläger könne bei der vorgenommenen fiktiven Abrechnung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht ersetzt verlangen, vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Der Geschädigte ist auch nach den Entscheidungen des BGH vom 20.10.2009 zum Aktenzeichen VI ZR 53/09 und 23.2.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 91/09 grundsätzlich berechtigt, die Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Ab. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Wenn das dem Schädiger, hier der Beklagten, gelungen ist, kann jedoch der Verweis auf eine freie Werkstatt immer noch unzulässig sein, und zwar dann, wenn das geschädigte Fahrzeug neu bzw. neuwertig ist, also in der Regel bis zu drei Jahre alt ist oder das Fahrzeug markenwerkstattgepflegt ist. Dies hat dann der Geschädigte darzulegen und zu beweisen.
Dass die von der Beklagten nachgewiesene, nicht markengebundene Werkstatt Firma pp in Ahrensfelde tatsächlich eine gleichwertige Reparatur durchführen kann, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagte behauptet, bei der nachgewiesenen Werkstatt handele es sich um einen Fachbetrieb, der Originalersatzteile verwende und die Arbeiten unter Berücksichtigung der Herstellergarantien nach den entsprechenden Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchführe, handelt es sich ersichtlich um eine bloße floskelhafte Aufzählung abstrakter Merkmale, ohne Bezug auf den konkret vorliegenden Fall. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, welche Erfahrung die genannten Werkstätten mit der Reparatur von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz haben, d. h. wie viele Fahrzeuge dieser Marke in welchem Zeitraum dort bereits repariert wurden. Daraus ließe sich zumindest ein bestimmtes Maß an Erfahrung ableiten. Auch ist offen, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals ist, wie groß die Fluktuation des Personals ist. Ferner fehlen Angaben zur tatsächlichen Reparaturqualität (z. B. Mängelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Markenwerkstätten bezogen auf Fahrzeugmarken und -typen) über einen längeren Zeitraum. Auch dies ist ein Parameter für die Qualifikation der Werkstatt. Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung sowie die Mitgliedschaft im ZKF sowie im Eurogarant-Verbund ist nicht weiterführend. Die Zertifizierung betrifft ausschließlich das Managementsystem, nicht aber die Qualität der Reparaturen. Der ZKF und der Eurogarant-Verbund sind keine von den Kfz-Versicherern unabhängigen Verbände. Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden ist damit kein Beleg für eine qualitativ hochwertige Reparatur wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Darüber hinaus bietet die Reparatur in einer „freien“ Werkstatt keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber der Reparatur in einer Markenwerkstatt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Reparatur technisch gleichwertig ist. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt. Das ist bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt nicht der Fall. Denn die Reparatur in einer Marken Werkstatt ist am Markt – ebenso wie Scheckheftpflege u. ä. – ein wertbildender Faktor. Die Gesamtheit der Autofahrer bringt Reparaturen in Markenwerkstätten eine größere Wertschätzung entgegen, als Reparaturen in freien Werkstätten. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen, da die erkennende Richterin in den vergangenen Jahrzehnten diverse Pkw selbst erworben und veräußert hat und darüber hinaus seit nahezu zehn Jahren ausschließlich mit Verkehrssachen befasst ist. Diese Wertschätzung ist ein realer Wirtschaftsfaktor und nicht bloß ein ideeller Wert. Im Ergebnis bedeutet die Offenbarung, ein Fahrzeug weise einen reparierten Unfallschaden auf, eine Minderung des Verkaufswertes.
Schließlich vermag das Gericht auch nicht die Argumentation nachzuvollziehen, wonach der Schädiger dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlages, nicht unterbreiten müsse. Die Begründung, der Geschädigte wolle ja gar nicht sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, so dass er auch kein tatsächliches Reparaturangebot benötige, trägt nicht. Schließlich ist ja eine Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Reparaturmöglichkeit durch den Geschädigten zu überprüfen und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen will oder nicht. Nur wenn eine Gleichwertigkeit vom Geschädigten erkennbar ist, muss er sich auch auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Wenn dem Geschädigten aber kein prüffähiges Angebot vorgelegt wird, vermag das Gericht nicht zu erkennen, wie der Geschädigte dann die Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen soll. In der Konsequenz würde das nämlich bedeuten, dass der Geschädigte auf den Zuruf einer markenfreien Alternativwerkstatt durch den Schädiger selbst Ermittlungen zur Qualität der angebotenen Reparaturmöglichkeit entwickeln muss, um feststellen zu können, ob die Gegenseite tatsächlich eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit angeboten hat. Gerade hierzu ist der Geschädigte aber nicht verpflichtet. Nach Auffassung des Gerichts muss das Angebot des Schädigers so konkret sein, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer „mühelos“ zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür bedarf es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt.
Insgesamt ist eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit in der von der Beklagten angebotenen freien Werkstätten nicht ersichtlich. Auf das Alter des klägerischen Fahrzeugs sowie die Frage der Scheckheftgepflegtheit kommt es damit im Ergebnis nicht an.
UPE-Aufschlag-kfz
Der Kläger kann von der Beklagten auch den Ersatz der im klägerischen Gutachten berechneten UPE-Aufschläge verlangen, da diese zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung gehören, die unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu erstatten sind. Die Höhe des Kleinteilezuschlags von 8 % ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen auf die Gerichtskosten war mangels hinreichender Bestimmbarkeit zurückzuweisen. Es ist nicht feststellbar, auf welche Gerichtskosten der Kläger Zinsen begehrt. Darüber hinaus ist auch das Ende des Zinszeitraums nicht bestimmbar und unterliegt ausschließlich dem Willen des Klägers. Je nachdem, ob der Kläger den Kostenfestsetzungsantrag früher oder später einreicht, verkürzt oder verlängert sich der Zinszeitraum.
Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet. Soweit der Kläger Zinsen ab 25.4.2013 begehrt hat, unterlag die Klage der Abweisung, da die vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 10.4.2013 (Anlage K2) gesetzte Regulierungsfrist von knapp 14 Tagen zu kurz bemessen ist. Verzug trat daher erst mit der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung der Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 22.5.2013 (Anlage K3) ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. IV ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wird gemäß § 3 ZPO auf 3,00 € festgesetzt.
UPE-Aufschlag-kfz