von Redaktion | 9. Dez. 2015 | Urteile
Es ist nicht unüblich, dass die Supermarktbetreiber ein Schild mit dem Hinweis einer Maximalparkdauer aufstellen. Aber wie ist die Rechtslage, wenn das Fahrzeug vom Parkplatz abgeschleppt wurde aufgrund der Überschreitung der Maximaldauer? Das Amtsgericht München hat sich im Urteil vom 17. Dezember 2013 zum Aktenzeichen: 432 C 26005/13 dazu geäußert, unter welchen Gesichtspunkten die Supermarktbetreiber von ihren Selbsthilferecht Gebrauch machen dürfen.
Orientierungssatz
Das widerrechtliche Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Supermarktparkplatz unter erheblicher Überschreitung der zulässigen maximalen Parkdauer berechtigt den Supermarktbetreiber nicht ohne weiteres dazu, von seinem Selbsthilferecht durch Abschleppenlassen Gebrauch zu machen. Er muss bei der Beseitigung der Besitzstörung den auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Gegenüber dem Abschleppen des Fahrzeugs ist das Ausrufen des Pkws in der Supermarktfiliale die schonendere Form der Beendigung der Besitzstörung.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 130,00 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
Gründe
I. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.
Der klägerische Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Abschleppkosten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Ein Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung in Form der Zahlung anteiliger Abschleppkosten ist nicht gegeben.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie diesem ein Anspruch der Beklagten oder der Streithelferin (aus abgetretenem Recht) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB durchaus in Betracht kommt.
Das widerrechtliche Abstellen eines Pkws auf einem Parkplatz der Beklagten unter (signifikanter) Überschreitung der zulässigen Maximalparkdauer ist in aller Regel als verbotene Eigenmacht zu werten. Unbefugtes Parken stellt grundsätzlich eine teilweise Entziehung des Besitzes dar, den die beklagte Partei hier hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Im Übrigen dürfte hier auch von einem schuldhaften Verhalten des entsprechenden Fahrers auszugehen sein, da die Beschilderung hinreichend deutlich auf die Parkbeschränkungen hingewiesen hat, der betreffende Fahrer sich jedoch gleichwohl nicht dazu in der Lage gesehen hat, die Vorgaben einzuhalten oder sich bewusst darüber hinweggesetzt hat.
Mithin wird zumindest von Fahrlässigkeit, ggf. sogar Vorsatz, auszugehen sein.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an.
Das Selbsthilferecht des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB besteht nicht unabhängig davon, ob die Selbsthilfe notwendig, geboten oder angemessen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob bei der konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Besitzstörung der auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Es gilt insoweit das Gebot der schonendsten Sanktion (vgl. BGH, Urt. vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 m. w. Nachw.).
Soweit die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der in seinem Besitz Beeinträchtigte gerade keine weiteren Maßnahmen treffen müsse, bevor er von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht, kann dies nicht zutreffen.
Von daher kann auch die Entscheidung im Parallelverfahren zum Az. 433 C 25250/12 unter Berufung auf die o. a. Rechtsprechung des BGH keineswegs als „schlechthin falsch” bezeichnet werden. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.01.2013 wird vielmehr durch die zitierte Judikatur des Bundesgerichtshofs gestützt.
Der BGH hat mit seinem Urteil lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Abschleppen des Fahrzeugs im Verfahren zum Az. V ZR 144/08 nicht als unverhältnismäßig zu bewerten gewesen sei, weil weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich war, dass derjenige, der von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht, dies auch in anderer Weise hätte tun können.
Erfolgt ein derartiger Vortrag jedoch, so kann ggf. freilich von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgegangen werden.
So verhält es sich hier, zumal die Klagepartei zumindest eine überaus nahe liegende Alternative aufgezeigt hat, die zu einer schonenderen Form der Beendigung der Besitzstörung hätte führen können, nämlich das Ausrufen des PKws in der streitgegenständlichen Filiale der Beklagten.
Ob dies tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, spielt keine Rolle, da die Beklagte – trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts – nicht einmal vorgetragen hat, einen solchen Versuch unternommen zu haben.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Ausrufen eines Pkws bzw. dessen Fahrers nicht immer verlangt werden kann, sondern in begründeten Fällen unterbleiben kann. Beispielsweise wird man in Krankenhäusern derartige Durchsagen unter Berücksichtigung des Wohls von Patienten häufig nicht erwarten können. In Supermärkten dagegen werden derartige Durchsagen grundsätzlich nicht als ernsthaft störend empfunden werden können. Sie könnten vielmehr sogar einen spezial- und/oder generalpräventiven Effekt nach sich ziehen, der zur Verminderung widerrechtlichen Parkens beitragen könnte.
Vorliegend war das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs nach Auffassung des Gerichts letztlich unverhältnismäßig, weil das Fahrzeug von der Streitverkündeten ohne vorherige Nachfrage / Durchsage bei der klagegegenständlichen Filiale der Beklagten abgeschleppt wurde bzw. hinsichtlich des Fahrzeugs das Abschleppen veranlasst wurde.
Dass allein die sofortige Entfernung des klägerischen Fahrzeugs von dem Parkplatz den Interessen der Beklagten entsprochen hat, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass es sich – eigenem Vortrag der Beklagten zufolge – bei den Stellplätzen in den seitens der Beklagten vorgelegten Anlagen ausschließlich um Stellplätze der Beklagten handele, war eine derartige vorherige Nachfrage auch nicht unzumutbar. Es stand nicht zu befürchten, dass sich die Streithelferin auf eine langwierige Suche nach dem „Parksünder” hätte machen müssen. Im Übrigen hätte der verfahrensgegenständliche Pkw bei realitätsnaher Betrachtung auch dann noch zügig abgeschleppt werden können, nachdem ein entsprechender Ausruf im Supermarkt erfolgt war. Dies hätte die Abschleppmaßnahme entweder entbehrlich gemacht, oder aber – wenn überhaupt – nur um wenige Minuten verzögert.
Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme damit zu stützen versucht, indem die klägerische Behauptung, die Verlobte des Klägers habe sich in der Filiale aufgehalten, bestritten wird, kommt es hierauf nicht an, weil die Streitverkündete unstreitig vor der Veranlassung der Abschleppmaßnahme – wie ausgeführt – nicht einmal den Versuch unternommen hat, den Fahrer des abzuschleppenden Pkws im Supermarkt ausfindig zu machen.
Die Frage, ob und welche milderen Maßnahmen in Betracht kommen, sind aufgrund einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Hypothetische ex-post-Betrachtungen bleiben dabei außer Betracht.
Auch die beklagtenseits angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vermag hier nicht zu einer anderen Beurteilung zu veranlassen. Wird auf Grundlage hoheitlicher Maßnahmen abgeschleppt, so liegt dem bspw. eine polizeirechtlich relevante Störung zugrunde, wie etwa das Parken in einer Feuerwehrzufahrt. Dass es hierbei z. T. auf schnelles Handeln der Exekutivorgane zum Zwecke der Gefahrenabwehr ankommt, liegt auf der Hand und verbietet eine grundsätzliche Gleichstellung mit zivilrechtlichen Fällen der vorliegenden Art.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Dem Schriftsatz der Klagepartei vom 14.12.2013 war kein entscheidungsrelevanter Sach- und Rechtsvortrag mehr zu entnehmen. Die Schriftsätze der Beklagten sowie der Streithelferin vom 12.12.2013 bzw. 09.12.2013 wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.
II. An der Zulässigkeit der Streitverkündung bestehen – insbesondere mit Blick auf § 5 des Rahmenvertrags und unter Berücksichtigung etwaiger Regressansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin – vorliegend im Ergebnis keine erheblichen Zweifel.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
VI. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
von Redaktion | 9. Dez. 2015 | Urteile
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.07.2015 zum Aktenzeichen III ZR 86/15 entschieden, dass der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, auch in Schleswig Holstein gilt.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) von der Beklagten, einer Gemeinde in Schleswig-Holstein, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige übergangsfähige Aufwendungen wegen eines behaupteten Glatteisunfalls.
Am 26. Dezember 2009 gegen 9.45 Uhr stürzte der bei der Klägerin versicherte M. H. bei dem Versuch, die B. straße in B. auf einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in der Nähe der T. -K. Straße zu überqueren. Die Klägerin hat der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen, da es glatt gewesen und die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg gehabt, als das Oberlandesgericht von einem Mitverschulden des Gestürzten ausgegangen ist und dieses mit 25 % bewertet hat. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter; die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für die Folgen des Sturzes gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG.
Die Beklagte hätte den Zebrastreifen abstreuen müssen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Streupflicht nur für belebte und unentbehrliche Fußgängerüberwege bestehe, gelte dies nicht in Schleswig-Holstein. Dies ergebe sich aus § 45 des Straßen- und Wegegesetzes. Danach seien die Gemeinden grundsätzlich ohne Einschränkungen verpflichtet, die innerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen Fußgängerüberwege bei Glatteis zu bestreuen. Diese Überwege könnten wegen der Schutzbedürftigkeit der Fußgänger auch nicht Fahrbahnen gleichgestellt werden, bei denen eine Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestehe. Vielmehr sei es gerechtfertigt, Zebrastreifen wie Gehwege zu behandeln. Diese müssten aber grundsätzlich gestreut werden, wenn ihnen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden könne, mithin ihnen nicht nur eine Freizeit-, sondern eine Erschließungsfunktion zukomme. Für diese Gleichstellung spreche auch der Wortlaut des Landesgesetzes. Von der Streupflicht auszunehmen seien daher nur tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht bestehe. Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Auch wenn es sich bei der B. straße in B. nur um eine Sackgasse handele, die – anders als die Bezeichnung vermuten lasse – tatsächlich nicht zum Haupteingang des Bahnhofs führe, könne dieser Straße und dem darüber führenden Fußgängerüberweg ein echtes, auch am Vormittag des zweiten Weihnachtstags zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden. Dies ergebe sich – unabhängig davon, ob der Zebrastreifen tatsächlich damals belebt war oder nicht – allein schon daraus, dass die Bahnhofstraße und die dazugehörigen Gehwege im Zentrum der Gemeinde B. lägen sowie zahlreiche Wohngebäude und Gewerbebetriebe auch über Nebenstraßen erschließen würden. Die Straße führe zudem zu einem Park-and-Ride-Parkplatz sowie zum Hintereingang des Bahnhofs, der überregionale Bedeutung habe. Insgesamt sei auch an einem Feiertag mit einem nicht unerheblichen Fußgängerverkehr zu rechnen.
Bei der Unfallstelle habe es sich nicht um eine vereinzelte und insoweit nicht der Streupflicht unterliegende Glättestelle gehandelt. Vielmehr stehe aufgrund der Aussage des Zeugen H. und unter Berücksichtigung des von der Klägerin eingeholten amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes fest, dass es nicht nur auf dem Zebrastreifen und auf einzelnen Gehwegabschnitten im Bereich der Bahnhofstraße glatt gewesen sei; es habe aufgrund der herrschenden Witterungsbedingungen eine allgemeine Glätte an allen noch gefrorenen Bodenstellen vorgelegen.
Allerdings treffe den Geschädigten ein Mitverschulden. Dieser habe ausgesagt, es sei bereits auf dem Gehweg teilweise glatt gewesen. Diese Wahrnehmung hätte ihn veranlassen müssen, die weitere Wegstrecke im Interesse seiner eigenen Sicherheit aufmerksam auf eventuelle Eisglätte zu untersuchen und besonders vorsichtig zu gehen. Denn aus dem Vorliegen solcher Stellen hätte er den Schluss ziehen müssen, dass der Boden teilweise noch gefroren war und der zuvor gefallene (Niesel-)Regen auch an anderen Stellen – zum Beispiel auf dem Überweg – zur Bildung von Glatteis geführt haben könnte. Gegen diese Obliegenheit zur gesteigerten Aufmerksamkeit und Vorsicht habe er verstoßen. Anderenfalls wäre er nicht ausgerutscht. Ein in seinen eigenen Angelegenheiten sorgfältiger Fußgänger hätte zur Vermeidung des Sturzes zunächst einmal durch kleine tastende Schritte geprüft, ob auf dem Überweg Eisglätte vorhanden sei. Dadurch hätte der Sturz vermieden werden können. Dieses Fehlverhalten führe im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge allerdings nur zu einem Haftungsanteil von 25 %. Denn die Beklagte habe mit der Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz gesetzt.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, nicht stand.
Revision der Beklagten
1. Inhalt und Umfang der winterlichen Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Dieser hat im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 5. Juli 1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75 f; vom 1. Juli 1993 – III ZR 88/92, NJW 1993, 2802 f; vom 15. Januar 1998 – III ZR 124/97, VersR 1998, 1373 und vom 9. Oktober 2003 – III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; jeweils mwN).
Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind danach nicht grundsätzlich, sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 22. November 1965 – III ZR 32/65, NJW 1966, 202; vom 13. Juli 1967 – III ZR 165/66, VersR 1967, 981, 982; vom 13. März 1969 – III ZR 101/68, VersR 1969, 667 und vom 15. November 1984 – III ZR 97/83, VersR 1985, 568, 569; Beschlüsse vom 27. April 1987 – III ZR 123/86, VersR 1987, 989 und vom 8. März 1990 – III ZR 27/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 3; Urteile vom 20. Dezember 1990 – III ZR 21/90, VersR 1991, 665 f und vom 1. Juli 1993 aaO S. 2803; Beschluss vom 20. Oktober 1994 – III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722; Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten diese Grundsätze auch in Schleswig-Holstein.
a) § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, 2004 S. 140) – im Folgenden StrWG – lautet:
(1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Zur Reinigung gehört auch … bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
(3) …
Der Wortlaut des § 45 Abs. 2 StrWG könnte die Annahme nahelegen, dass für die dort besonders aufgeführten Geh- beziehungsweise Radwege und Fußgängerüberwege die Streupflicht keinerlei Einschränkungen unterliegt. Andererseits bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 StrWG, dass sich Art und Umfang der polizeilichen Reinigung, zu der auch das Streuen gehört, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit richtet.
b) Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Norm, wird deutlich, dass eine unbeschränkte Streupflicht nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht.
aa) Seit jeher ist die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und insoweit eine allgemeine Verpflichtung zum Streuen bei Glatteis abgelehnt beziehungsweise das Bestehen einer Streupflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses eingeschränkt worden (vgl. bereits RG, JW 1900, 164 f Nr. 38; RGZ 54, 53, 59; JW 1904, 470 Nr. 8; WarnRspr 1907/1908 Nr. 47; JW 1933, 836 f; siehe auch Planck, BGB, 3. Aufl. 1907, § 823 Anm. II 2 c S. 976 zu c sowie – zur polizeimäßigen Straßenreinigung – PrOVGE 47, 409, 411; 68, 318, 322 ff, wobei die aus der polizeimäßigen Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden ist; vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 79 mwN). Hiervon ausgehend hat das Reichsgericht (JW 1913, 859, 860 f Nr. 5; siehe auch JW 1913, 91 Nr. 6) ausgeführt, dass nur dort, wo ein besonderes Bedürfnis es gebiete, unter Umständen von einer Gemeinde verlangt werden könne, dass auch der Fahrdamm (Straße) strecken- und stellenweise, zum Beispiel an belebten und unerlässlichen Übergängen, bestreut werde.
bb) Auch nach dem Preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187), dessen Gültigkeit in Schleswig-Holstein erst durch § 66 Nr. 10 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl-H S. 237) aufgehoben worden ist, bestand keine uneingeschränkte Streupflicht. Vielmehr richteten sich nach § 2 die Anforderungen „hinsichtlich der Art, des Maßes und der räumlichen Ausdehnung der polizeilichen Reinigung“ nach dem „unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Notwendigen“. Insoweit sollte die Frage des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden. Eine Erweiterung der Streupflicht gegenüber der bisherigen Rechtslage war ausdrücklich nicht beabsichtigt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege, Sammlung der Drucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. Legislaturperiode, V. Session 1912/1913, Drucks. Nr. 51, S. 1403 f, 1406, 1407, 1408). Den Verkehrsverhältnissen kam insoweit für die Feststellung einer Streupflicht weiterhin eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. auch Hecht/Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege, 3. Aufl. 1954, S. 47 f).
cc) Auch der Senat hat in seiner (frühen) Rechtsprechung zum Preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege die winterliche Streupflicht für öffentliche Straßen und Wege nicht uneingeschränkt bejaht, sondern unter anderem die Verkehrsbedeutung einschränkend berücksichtigt (vgl. nur Urteile vom 5. Dezember 1955 – III ZR 83/54, VkBl 1956, 249 ff; vom 30. September 1957 – III ZR 207/56, VersR 1957, 785 und vom 1. Oktober 1959 – III ZR 59/58, NJW 1960, 41 f).
dd) Dass der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein den Inhalt der Streupflicht ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach in Abweichung von dieser jahrzehntelangen Rechtslage regeln wollte, ist nicht ersichtlich. Bereits § 45 StrWG 1962 enthielt eine dem § 45 StrWG 2003 im Wesentlichen entsprechende Regelung. In der Begründung zum Gesetzentwurf vom 5. September 1961 (LT-Drucks. Nr. 466, S. 65 f), in der ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 5. Dezember 1955 (aaO) Bezug genommen worden ist, wurde darauf hingewiesen, dass die Reinigungspflicht ihrem Umfang nach je nach Lage und Benutzungsart der Straße verschieden sei. In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 26. September 1961 stellte der zuständige Ressortminister fest:
„Im Siebenten Teil wird den bisher geltenden Bestimmungen des Preußischen Wegereinigungsgesetzes eine neuzeitliche Gestalt gegeben. In den praktischen Auswirkungen soll auf diesem Gebiete für die Gemeinden und für den Bürger alles beim alten bleiben“ (Stenographischer Bericht der 66. Sitzung, S. 2288).
Soweit durch § 45 StrWG 2003 die Verkehrssicherungspflicht auch auf Rad- beziehungsweise kombinierte Geh- und Radwege erweitert worden ist, war hiermit keine darüber hinausgehende Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 15/1906 S. 16). Insgesamt lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht ansatzweise entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die hergebrachten Grundsätze zur Streupflicht ändern wollte. Der Winterdienst ist somit auch in Schleswig-Holstein von der Verkehrsbedeutung des jeweiligen Straßen- oder Wegebereichs abhängig (vgl. auch Hoefer in Wilke/Gröller/Behnsen/Hoefer/Steinweg, StrWG, Loseblattsammlung, § 45 (Stand: 3.2011) Rn. 16).
3. Fußgängerüberwege sind damit bei Glatteis nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu streuen, dass sie belebt und unentbehrlich sind (vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 137; MüKoBGB/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 201; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147, 159; OLG Hamm VersR 1978, 950, 951; OLG Brandenburg OLGR 2002, 335, 336 und Urteil vom 30. September 2014 – 2 U 7/14, juris Rn. 39; OLG München, Urteil vom 26. April 2007 – 1 U 5742/06, juris Rn. 31 ff; OLG Koblenz MDR 2012, 1226). Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, für Überwege müssten die gleichen Grundsätze wie für Gehwege gelten. Eine solche Annahme würde bewirken, dass auf zahlreichen nicht oder nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege für Fußgänger abgestreut werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst unmöglich ist, unzumutbar behindert würden (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Dezember 1990 – III ZR 21/90, VersR 1991, 665, 666). Was die Frage der Zumutbarkeit für die Kommunen anbetrifft, unterscheidet sich die Situation auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen im Übrigen dadurch, dass durch Satzung (hier: aufgrund § 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG) die Streupflicht für Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften üblicherweise auf die Anlieger übertragen wird.
Feststellungen dazu, ob der streitgegenständliche Überweg belebt und unentbehrlich gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies ist nachzuholen. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Sturz am Morgen des zweiten Weihnachtstages 2009 erfolgt ist. Insoweit ist die Verkehrsbedeutung der Straße beziehungsweise des Überwegs an normalen Werktagen nicht ausschlaggebend (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1992 – III ZR 71/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 – Streupflicht 8).
4. Zu Unrecht rügt die Beklagte, für sie habe zur Unfallzeit kein Anlass für die Annahme bestanden, der Zebrastreifen könne vereist sein. Der im Berufungsurteil erwähnte Regen könne angesichts der damals herrschenden positiven Lufttemperaturen nicht zu Glatteis geführt haben. Mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen sei im Übrigen zu unterstellen, dass der Regen erst nach 9.45 Uhr eingesetzt habe.
Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung des amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass am Morgen des 26. Dezember 2009 Glatteisbildungen – trotz der positiven Lufttemperaturen – aufgrund der Niederschläge und der vorangegangenen Dauerfrostperiode eine ernsthaft drohende Gefahr darstellten und sich diese Gefahr auch realisiert hat. Entgegen der Meinung der Beklagten beziehen sich diese Feststellungen auf den Unfallzeitpunkt. Im Berufungsurteil ist insoweit ausgeführt, dass ausweislich des Gutachtens zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sturzes in B. Wetterverhältnisse geherrscht hätten, die das Auftreten von Eisglätte sehr wahrscheinlich gemacht hätten. In dem insoweit in Bezug genommenen Gutachten heißt es ausdrücklich, dass am Unfalltag Niederschläge gefallen seien, die vorerst etwa zum Unfallzeitpunkt geendet hätten. Für die Annahme der Beklagten, es habe erst nach dem Sturz geregnet, so dass – wenn überhaupt – erst danach Glatteis hätte auftreten können, bestehen daher keine Anhaltspunkte.
5. Soweit das Bestehen einer Streupflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein ganz vereinzelter Glättestellen voraussetzt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 – III ZR 80/81, VersR 1982, 299 f und vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 f; BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 Rn. 10), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung – unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H. und des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Geschädigte bei allgemeiner Glätte gestürzt ist. Letzteres setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist.
Anschlussrevision der Klägerin
Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch – auch bei unterstellter Streupflichtverletzung der Beklagten – keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hält die tatrichterlichen Feststellungen für widersprüchlich und denkgesetzwidrig. Im angefochtenen Urteil werde zunächst ausgeführt, dass der Zeuge H. das Glatteis auf dem Zebrastreifen nicht habe erkennen können und müssen. Wenn das Berufungsgericht trotzdem ein Mitverschulden annehme, da die auf dem Gehweg vorhandenen Glättestellen Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit geboten hätten, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch sei in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen unberücksichtigt geblieben, wonach er zwar auf dem Gehweg die Glätte erkannt habe, dagegen das Glatteis auf dem Überweg für ihn nicht zu erkennen gewesen sei.
Diese Rügen sind unbegründet. Zwar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte die Glätte auf dem Überweg nicht hätte erkennen können und müssen. Denn eine allgemeine Glätte sei nur schwer von einer lediglich feuchten Fahrbahnoberfläche zu unterscheiden. Bei Glatteis sei zudem nicht ohne weiteres zu erkennen, ob der erforderliche Winterdienst durchgeführt worden sei, da oft nur kaum sichtbare Salzlösung versprüht werde. Nach der Aussage des Zeugen, auf die das Berufungsgericht bei seiner weiteren Würdigung maßgeblich abgestellt hat, war es auf dem Gehweg an den Stellen, an denen die Anwohner gestreut hatten, nicht mehr glatt; anders war die Situation dagegen dort, wo dies nicht geschehen war. Wenn das Berufungsgericht hieraus abgeleitet hat, der Zeuge habe sich besonders vorsichtig verhalten müssen, ist diese tatrichterliche Wertung, zumal der Zeuge dem Zustand des Überwegs gerade nicht hat entnehmen können, ob auch dort nicht gestreut worden ist, nicht denkgesetzwidrig und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht die Sorgfaltsanforderungen für Fußgänger überspannt. Angesichts der Wetterlage und der vorhandenen Glätte musste der Zeuge beim Betreten des Überwegs besonders vorsichtig sein. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision durfte er nicht blindlings darauf vertrauen, dass die Beklagte den Zebrastreifen bereits abgestreut hatte, zumal ihm bereits auf dem Gehweg deutlich geworden war, dass dort nur teilweise gestreut worden war. Er durfte deshalb nicht ohne besondere Vorsicht den Überweg betreten.
2. Zu Unrecht rügt die Klägerin die Feststellungen zur Kausalität des Mitverschuldens als rechtsfehlerhaft. Auch insoweit unterliegt die tatrichterliche Würdigung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge, wenn er zur Vermeidung eines Sturzes zunächst durch kleine tastende Schritte geprüft hätte, ob auf dem Überweg Eisglätte vorhanden war, den Sturz, der sich nach seinen Angaben „gleich beim ersten oder zweiten Schritt“ auf dem Zebrastreifen ereignet hat, hätte vermeiden können. Eine solche Wertung ist möglich und wird nicht dadurch in revisionsrechtlich erheblicher Weise in Frage gestellt, dass sie auch anders hätte vorgenommen werden können.
3. Soweit das Berufungsgericht den Mithaftungsanteil des Geschädigten mit 25 % bewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens unterliegt gemäß § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspielraum. Die Prüfung des Revisionsgerichts ist darauf beschränkt, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 326/12, VersR 2013, 1322, 1323 mwN). Rechtsfehler des Tatrichters liegen insoweit nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Geschädigte für seinen Schaden auch nicht allein verantwortlich. Eine vollständige Überbürdung des Schadens kommt im Rahmen von § 254 BGB nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. nur Senat, aaO Rn. 19 mwN). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass – bei unterstellter Streupflichtverletzung – die Beklagte die maßgebliche Erstursache für das Schadensereignis gesetzt hat und es deshalb gerechtfertigt ist, ihr auch den wesentlichen Verantwortungsanteil zuzuweisen (siehe auch Senat aaO Rn. 22 ff).
III.
Das angefochtene Urteil ist, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben und das Verfahren, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Herrmann Seiters
Remmert Reiter
von Redaktion | 9. Dez. 2015 | Urteile
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen VI ZR 183/15 entschieden, dass der Unfallgeschädigte (Zeitsoldat) vom Unfallverursacher auch den Verdienstausfall zu erhalten hat, den er in einem Auslandseinsatz (Auslandsverwendungszuschlag) erhalten hätte.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz eines Auslandsverwendungszuschlags nebst Zinsen und die einen Betrag von 119 Euro übersteigende Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Zeitsoldat bei der Bundesmarine. Er nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – auf Ersatz entgangener Auslandsverwendungszuschläge in Anspruch.
Der Kläger erlitt am 29. Juli 2011 bei einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte zu 1 als Halter eines Pkw und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer unstreitig zu 100% einstandspflichtig sind, ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma. Anfang November 2011 führte eine linksseitige Adduktorenzerrung in der Leistenregion zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt des Klägers. Die damit verbundene Schmerzsymptomatik wurde am 6. November 2011 erfolgreich behandelt. Der Kläger war nach der Bestätigung des Schiffsarztes vom 19. November 2013 im Zeitraum vom 29. Juli 2011 bis 23. Januar 2012 aufgrund von Krankheit arbeits- und dienstunfähig. Er verrichtete nicht – wie geplant – auf der Fregatte „Lübeck“ während der Anti-Piraterie-Mission ATALANTA von November 2011 bis März 2012 seinen Dienst, sondern nahm diesen erst ab dem 4. Februar 2012 wieder auf. Der Kläger macht geltend, ihm sei durch den Unfall u.a. ein Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 5.290 Euro entgangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Angesichts fehlender Langzeitfolgen und einer nur kurzfristigen stationären Behandlung sowie trotz allem nur mittelschwerer Verletzungen durch ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma, bei einer ihrem Umfang nach nicht mehr sicher feststellbaren, jedenfalls aber nicht über den 6. November 2011 hinaus anhaltenden Schmerzsymptomatik sei trotz der in dem Attest des Bundeswehrkrankenhauses vom 25. April 2012 bescheinigten bis zum 24. Januar 2012 andauernden 100%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den außergerichtlich gezahlten Betrag von 3.500 € hinaus ein höheres Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm aus dem Unfall entstandenen materiellen Schäden gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG iVm § 115 VVG umfasse aus Rechtsgründen nicht die Erstattung des ihm unfallbedingt entgangenen Auslandsverwendungszuschlags für die Dauer der vorgesehenen Verwendung auf der Fregatte „Lübeck“ vom 18. November 2011 bis zum 4. Februar 2012. Zwar sei nach den zu § 58a BBesG und zu §§ 1 ff. der Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (AuslVZV) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ergangenen Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2005 (13 U 52/05, VersR 2006, 1281 f.) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2006 (7 U 60/06, VersR 2007, 1524) ein Auslandsverwendungszuschlag ein erstattungsfähiger Verdienstausfallschaden. Der Senat sei jedoch der Auffassung, dass der Auslandsverwendungszuschlag nach der Neufassung der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Grundlagen in § 56 BBesG und der Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags nicht mehr uneingeschränkt als Erwerbsschaden zu ersetzen sei. Während der Zuschlag nach § 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV a.F. den Zweck verfolgt habe, die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen abzugelten, für die in § 2 Nr. 1 und 2 AuslVZV a.F. allgemeine physische und psychische Belastungen und Gefahren für Leib und Leben als Beispiele genannt worden seien, werde nach § 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG n.F. der Zuschlag zumindest auch zum Ausgleich für konkrete Mehraufwendungen gezahlt. Entsprechend seien in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung des § 2 Nr. 3 AuslVZV ausdrücklich Mehraufwendungen berücksichtigt, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entständen. Diese Mehraufwendungen seien gemäß § 3 Nr. 1 und 2 AuslVZV n.F. Grundlage der ersten beiden des in sechs Stufen gegliederten Auslandsverwendungszuschlags, während die Stufen 3 bis 6 lediglich auf den dort genannten Verschärfungen der über die Stufe 2 hinausgehenden immateriellen Belastungen beruhten. Im Gesamtgefüge der Regelungen ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, der Zuschlag werde als besonderer materieller Anreiz für die Soldaten zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gewährt. Vielmehr seien konkret benannte und in generalisierender Weise nach Stufen geordnete Mehraufwendungen und Belastungen für dessen Gewährung und Bemessung maßgeblich.
Soweit der Zuschlag nach dieser Differenzierung zum Ausgleich der konkreten, nicht schon typischerweise immer mit der Berufstätigkeit eines Soldaten zusammenhängenden materiellen Mehraufwendungen gewährt werde, sei er nicht ersatzfähig, da dem Kläger mangels Teilnahme an dem Einsatz ein derartiger Mehraufwand nicht entstanden sei. Der entgangene Zuschlag sei auch nicht ersatzfähig, soweit er dem Ausgleich immaterieller Belastungen eines solchen Einsatzes habe dienen sollen, da der Kläger solchen Belastungen, insbesondere einer einsatzbedingt gesteigerten Gefahr für Leib und Leben, nicht ausgesetzt gewesen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden im Sinne der § 842 Fall 1 BGB, § 11 Satz 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgangene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Kläger den Auslandseinsatz wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen versäumt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Darauf weist die Revisionserwiderung im Rahmen einer Gegenrüge zwar zutreffend hin. Für das Revisionsverfahren hat der Senat aber zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Unfallfolgen kausal für den verspäteten Einsatz des Klägers auf der Fregatte „Lübeck“ waren.
1. Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 – VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; vom 25. Juni 2013 – VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 842 Rn. 2). Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind (Spesen, Kleidergeld und dergleichen), sind hingegen nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (Senatsurteile vom 22. September 1967 – VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080; vom 24. April 1979 – VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; OLG Hamm, OLGR 1996, 90; Bomhard, VersR 1960, 683, 684 ff.; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 75; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 842 Rn. 13; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 4). Bei Zahlung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist eine echte Aufwandsentschädigung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich Aufwendungen gehabt hätte, die mit der Pauschale abgegolten werden sollten. Erhält er hingegen eine Pauschale, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Verwendungen bestimmt ist, wird durch den Pauschbetrag sein Einkommen faktisch erhöht. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls ist der Anspruch auf einen solchen pauschalen Betrag demzufolge als Einkunft zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. April 1979 – VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG München, VersR 1986, 69; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 842 Rn. 2; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 43; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 152 f., § 6 Rn. 50, 52; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 – IV ZR 115/78, FamRZ 1980, 342, 343 f.; vom 6. Oktober 1993 – XII ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135; vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn. 22; BAGE 13, 301, 304; aA Bomhard, VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E.).
2. Im Streitfall handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um eine echte Aufwandsentschädigung, mit der ein im Einzelnen abzurechnender Aufwand ausgeglichen wird, sondern um einen Pauschbetrag, mit dem bei einem bestimmten Auslandseinsatz aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Allgemeinen entstehende Aufwendungen und Erschwernisse abgegolten werden sollen.
a) Der mit dem Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz – AuslVG) vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) in § 58a BBesG a.F. geschaffene Auslandsverwendungszuschlag bezweckte, Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abzugelten (BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8, 9; zur Anreiz- und Ausgleichsfunktion auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 290, 291; Bayer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 56 BBesG Rn. 17 [Stand: Februar 2014]; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 56 BBesG Rn. 1, 18 [Stand: März 2012]; Lenders in Lenders/Peters/Weber/Grunewald/Lösch, Das Dienstrecht des Bundes, 2. Aufl., § 56 BBesG Rn. 363). Es sollte insbesondere die bis dahin erfolgte Gewährung von Aufwandsentschädigungen, die im Kern auf die Abgeltung eines erhöhten Aufwands gerichtet war, ersetzt werden (BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8). Dementsprechend war auch der Zweck des Auslandsverwendungszuschlags in § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV in den ab dem 29. Juli 1995 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassungen in der Weise beschrieben, dass er die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgelte. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts habe der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG a.F. zwar die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgegolten, doch sei nicht die Kompensation materieller Belastungen damit bezweckt worden, sondern sei deren Ausgleich Folge der Zahlung gewesen. Es würden nur die mit den spezifischen, vom Auslandsverwendungszuschlag erfassten Belastungen und Gefahren unmittelbar im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten. Dies entspreche § 1 Satz 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), wonach durch die Erschwerniszulage ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten werde (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2003, 290, 291). Damit übereinstimmend bestand auch bei den Instanzgerichten und in der Literatur Einigkeit zu der nach § 58a BBesG a.F. iVm §§ 1 ff. AuslVZV gegebenen Rechtslage, dass Auslandsverwendungszuschläge uneingeschränkt als Verdienstausfall ersatzfähig seien (OLG Hamm, VersR 2006, 1281 f.; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1524; LG Erfurt, zfs 2004, 14, 15; Halm/Fitz, SVR 2006, 254, 257; BeckOK/Schubert, BGB, § 252 Rn. 10 [Stand: 1. November 2011]; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 843 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 252 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 7; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 4 Rn. 91; Buschbell in MAH Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 127; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65).
b) Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wurde § 58a BBesG a.F. mit Wirkung vom 12. Februar 2009 neu gefasst und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 durch § 56 BBesG n.F. ersetzt. Die doppelte Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags wurde – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht verändert. Nach Maßgabe der Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm §§ 1 ff. AuslVZV (Fassung vom 8. April 2009, gültig bis 31. Juli 2013) diente der Auslandsverwendungszuschlag der Abgeltung von materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland in pauschalierter Weise. Vorbehalten blieben die Positionen des deutschen Reisekostenrechts, in die nicht eingegriffen werden sollte, mithin die Reisekostenvergütung. Erfasst wurden insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG, gültig bis 31. Juli 2013). Durch die Regelungen in §§ 2 und 3 der AuslVZV wurden die Begriffe der allgemeinen physischen und psychischen Belastung sowie in Betracht zu ziehende Mehraufwendungen näher beschrieben und in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags eingeteilt, die einen gestaffelten Tagessatz bis zu 110 Euro nach Schwere der Mehraufwendungen und Belastungen vorsahen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der insoweit den Gesetzesmaterialien zu § 58a BBesG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung (BT-Drucks. 16/7076, S. 145 f.) zu entnehmen ist, sollte allerdings nach Sinn und Zweck der Regelung konkret entstandener Mehraufwand, der über die Pauschale hinausging, nicht mehr erstattet werden. Die pauschale Abgeltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen durch den Auslandsverwendungszuschlag sollte der Verwaltungsvereinfachung und der Straffung des Abrechnungsverfahrens dienen, weil Einzelnachweise danach entbehrlich wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 145 f.).
c) In dem im Streitfall maßgebenden Zeitraum wurde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der Fassung vom 5. Februar 2009, gültig vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2013) Auslandsverwendungszuschlag gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfand (besondere Verwendung im Ausland). Dass der geplante Einsatz des Klägers auf der Fregatte „Lübeck“ diesen Anforderungen genügte, steht nicht in Streit.
aa) Soweit das Berufungsgericht die Ersatzfähigkeit des Auslandsverwendungszuschlags hinsichtlich materieller Mehraufwendungen mit dem Argument ablehnt, angesichts der unterbliebenen Teilnahme am Auslandseinsatz sei ausgeschlossen gewesen, dass dem Kläger ein Mehraufwand überhaupt habe entstehen können, übersieht es, dass es sich insoweit nicht um „echten“ Aufwendungsersatz, sondern um Pauschalen handelte, die nicht mittels Einzelnachweisen abgerechnet werden.
bb) Soweit das Berufungsgericht den für immaterielle Belastungen gezahlten Auslandsverwendungszuschlag für nicht ersatzfähig hält, weil der Kläger den Belastungen, deren Ausgleich die Zulage dienen soll, nicht ausgesetzt gewesen sei, berücksichtigt es einen Vorteil zu Gunsten der Beklagten, der als Faktor der Schadensberechnung ungeeignet ist, weil die Ersparnis von Belastungen keinen Vermögensvorteil darstellt (vgl. zur Bordzulage Senat, Urteil vom 22. September 1967 – VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080). Zwar sind dem Kläger in der Zeit, in der er nicht am Auslandseinsatz teilgenommen hat, die mit diesem verbundenen Unannehmlichkeiten erspart geblieben. Unannehmlichkeiten werden aber mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit nicht nachgehen kann. Es widerspräche Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht, wenn dem Geschädigten wegen eines solchen, von ihm hinzunehmenden, nicht vermögenswerten Vorteils, ein Ersatzanspruch versagt bliebe. Der Geschädigte müsste letztlich für die Verschaffung des ideellen Vorteils zahlen, obwohl die von ihm erlittene Vermögenseinbuße nicht geringer wird. Die Anrechnung immaterieller Vorteile auf den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz kommt danach nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, VersR 2006, 1281, 1282; Thüsing, Wertende Schadensberechnung, S. 456 ff.; Pletzer, JBl 2007, 409, 430 f.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 229; BeckOK/Schubert, BGB, § 249 Rn. 111 [Stand: 1. März 2011]; Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 292; Geigel/Pardey, Haftpflichtrecht, 27. Aufl., Kap. 9 Rn. 14; aA Klimke, VersR 1969, 111, 112 f.; Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., vor § 249 Rn. 92 a.E.; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 1996, 90).
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, sondern ist, soweit es die Ersatzfähigkeit des Auslandsverwendungszuschlags und damit auch die Höhe des Freistellungsantrags betrifft, aufzuheben und, da weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird auch den Vortrag der Beklagten zur Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Auslandverwendungszuschlags zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich des Freistellungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung bestimmen, da der unbedingte Auftrag bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.
Galke – Diederichsen – Offenloch – Oehler – Roloff
von Redaktion | 8. Dez. 2015 | Urteile
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 festgestellt, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Leitsatz
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2011 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Haftpflichtversicherer hat dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 € (netto 7.014,05 €) beziffert wurden, ließ der Kläger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen. Die Firma O. stellte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 € (netto 6.295,98 €) in Rechnung. Der Kläger rechnete den Schaden gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 €.
Mit der Klage hat der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 718,07 € verlangt. Diesen Anspruch errechnet er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes in Höhe von 7.014,05 € und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 €, wobei er die von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 € in Abzug bringt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:
Der Kläger könne neben den Nettoreparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Mehrwertsteuer in Höhe des eingeklagten Betrages ersetzt verlangen. Vorliegend sei die geltend gemachte Umsatzsteuer tatsächlich und für die Wiederherstellung des beschädigten Klägerfahrzeugs angefallen. Einer Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur stünden weder eine etwaige Bindungswirkung an die ursprünglich gewählte Abrechnungsart noch das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen entgegen. Nach Auffassung der Kammer könne der Geschädigte dann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lasse, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Nettoreparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen. Es sei nicht erkennbar, weshalb im Falle einer Teil- bzw. Billigreparatur die konkret angefallene Mehrwertsteuer neben den von einem Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersatzfähig sein solle, dies aber bei einer billigeren vollständigen und fachgerechten Reparatur zu günstigeren Konditionen, als vom Sachverständigen errechnet, nicht gelten solle.
II. Die dagegen gerichtete Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Das Klagevorbringen ist unschlüssig.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugsachschadens von folgenden Grundsätzen auszugehen.
Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist unter Umständen – auch noch im Rechtsstreit – ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f. – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 f. – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 f. – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 5 ff. – Mercedes-A 140-Urteil; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8).
2. Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.
3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).
Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung unter Umständen tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer neben den vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn der Geschädigte sich mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gibt, kommt es für die vorliegende Fallgestaltung nicht an (vgl. zur Problematik z.B. LG Bremen, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 S 277/11, juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urteil vom 29. September 2011 – 1 O 86/11, juris Rn. 33; LG Hagen, Urteil vom 2. Juli 2009 – 10 O 24/09, juris Rn. 6 ff.; AG Hildesheim, Urteil vom 6. Januar 2007 – 49 C 118/06, juris Rn. 16 ff.; BeckOK BGB/Schubert, § 249 Rn. 220 [Stand: 1. März 2011]; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 5 Rn. 13; Geigel/Knerr, aaO, Kap. 3 Rn. 39; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 Rn. 266; Lemcke in van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 3, Rn. 98 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 467; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 249 Rn. 27; Heß, NZV 2004, 1, 4). Denn unstreitig ist der Schaden am Fahrzeug des Klägers vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen beseitigt worden.
5. Auch auf den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt, dass eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten und des Restwerts ohnehin nicht möglich gewesen sei, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Die Beklagte hat auf Reparaturkostenbasis abgerechnet und die Klage ist hinsichtlich des damit geltend gemachten noch streitigen Betrages abzuweisen. Insoweit kann der erkennende Senat selbst entscheiden, da tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Galke
Zoll
Pauge
Stöhr
Offenloch
von Redaktion | 7. Dez. 2015 | Urteile
Nach dem Verkehrsunfall: Die Haftpflichtversicherungen verweisen regelmäßig auf eine preiswerte Reparaturmöglichkeit in einem Eurogarant-Fachbetrieb. Aber ist das zulässig und muss sich der Geschädigte verweisen lassen? Das Landgericht Saarbrücken hat sich als Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2013 zum Aktenzeichen 13 S 23/13 dazu geäußert.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 09.01.2013 – 5 C 158/12 (14) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.12.2010 in … ereignet hat und für den die Beklagte in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.
Der Kläger hat außergerichtlich einen Gutachter mit der Feststellung des an seinem Fahrzeug eingetretenen Unfallschadens beauftragt. Der Gutachter hat Reparaturkosten von 2.320,03 € netto ermittelt, die der Kläger von der Beklagten beansprucht hat. Die Beklagte hat unter Hinweis auf einen eigenen Prüfbericht hierauf lediglich 1.614,57 € gezahlt. Dabei hat sie sich u.a. darauf berufen, dass sie dem Kläger eine Eurogarant-Werkstatt nachgewiesen habe, die eine qualitativ gleichwertige und räumlich unproblematisch zugängliche Reparaturmöglichkeit biete, ohne dass Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt anfielen.
Mit seiner Klage hat der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seines Schadens in Höhe von (2.320,03 – 1.614,57 € =) 705,46 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Er meint, er müsse sich vorliegend nicht auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine lückenlose Wartung und Reparatur seines Fahrzeugs nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger ein annahmefähiges Angebot vorzulegen. Die von der Beklagten aufgezeigte Reparaturmöglichkeit sei auch technisch gleichwertig, weil die aufgeführte Werkstatt mit dem Gütesiegel „Eurogarant-Betrieb“ ausgestattet sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 12.08.2013 Bezug genommen.
II. Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
1. Zutreffend ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; BGHZ 155, 1; 183, 21; Urteile vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097, und vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 21.09.2012 – 13 S 3/12 – und vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520, jeweils m.w.N.).
2. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.
a) Die Beklagte hat dem Kläger mit der im Prüfbericht beschriebenen und zur Schadensberechnung als Referenzbetrieb bezeichneten Werkstatt eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Der Kläger hat zwar die Gleichwertigkeit der Reparatur in zulässiger Weise bestritten. Eine sekundäre Darlegungslast traf den Kläger hierzu von vornherein nicht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt oder kennen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.07.2009 – VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894; Kammer, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 – 13 S 16/13). Allerdings hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass es sich bei den sogenannten „Eurogarant-Fachbetrieben“, zu denen auch die von ihr als Referenzbetrieb genannte Reparaturwerkstatt gehört, um Reparaturbetriebe handelt, die – jedenfalls im hiesigen regionalen Bereich – dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entsprechen. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und von den Parteien unwidersprochen festgestellt,
– dass es sich bei Eurogarant-Betrieben ausschließlich um Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten mit besonderer Erfahrung in der Unfallinstandsetzung handelt,
– alle Eurogarant-Betriebe zertifiziert sind und in diesem Rahmen die Ausstattung der Werkstatt sowie die Qualifikation der Mitarbeiter am jeweiligen Stand der Technik orientiert sind,
– die Reparaturen unter Verwendung von modernen Spezialwerkzeugen auch nach Herstellervorgaben bzw. -richtlinien und mit Originalersatzteilen durchgeführt werden,
– sämtliche Eurogarant-Betriebe auf die Unfallinstandsetzung eine 3-jährige Garantie gewähren,
– Garantieansprüche gegen den Fahrzeughersteller im Hinblick auf die nicht reparaturbetroffenen Teile und Anbauteile nicht beeinträchtigt sind,
– der Qualitätsstandard der Werkstatt und der Mitarbeiter regelmäßig durch Prüforganisationen und auch durch die Verpflichtung zur Zertifizierung überprüft wird.
Damit sind aber die Voraussetzungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit als ausreichend angesehen hat, damit der Tatrichter sich im Rahmen des § 287 ZPO von der Gleichwertigkeit einer Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt überzeugen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941).
b) Dahinstehen kann, ob diese Voraussetzungen auch für die beiden weiteren Referenzbetriebe zutreffen, die im Prüfbericht der Beklagten erwähnt sind. Dass der Schädiger dem Geschädigten mehrere günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten aufzeigt, ist nämlich nicht erforderlich (vgl. nur Kammer, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 – 13 S 16/13).
c) Der erfolgte Verweis war auch inhaltlich ausreichend, da der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die Referenzwerkstatt begnügt, sondern die maßgeblichen Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit benennt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044). Die Vorlage eines annahmefähigen Reparaturangebots war insoweit nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 182; LG Essen, Schaden-Praxis 2012, 222; LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 – 41 S 87/11, juris).
d) Umstände, die dem Kläger eine Reparatur in der bezeichneten freien Fachwerkstatt unzumutbar machen könnten, sind nicht nachgewiesen.
aa) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181, und vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096), was hier zu verneinen ist. Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – hier nicht relevant – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, und vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Kammer, Urteil vom 21.09.2012 – 13 S 3/12). Dies ist dem Kläger aber nicht gelungen.
bb) Die Vorlage einer Kopie des Scheckheftes, in dem sich neben dem Übergabevermerk lediglich ein einziger Eintrag findet über eine Wartung im Jahre 2009 bei einem im Jahr 2006 zugelassenen BMW 320i Touring mit knapp 75.000 km im Unfallzeitpunkt, und die Vorlage einer Reparaturrechnung aus dem Jahr 2012 reichen nämlich – wie der Erstrichter zu Recht festgestellt hat – nicht aus, um beweissicher festzustellen, dass das Fahrzeug durchgängig in einer BMW-Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten einen – behobenen – Vorschaden am Stoßfänger hinten ausweist, ohne dass der Kläger hierüber eine Rechnung einer BMW-Vertragswerkstatt vorgelegt hat.
3. Der Kläger meint auch zu Unrecht, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz (fiktiver) Verbringungskosten zu. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung der Kammer auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Verbringungskosten ersatzfähig sein können (vgl. zuletzt Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520 m.w.N.). Kann der Schädiger den Geschädigten allerdings – wie hier – auf eine günstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, bei der Verbringungskosten nicht anfallen, so fehlt es an deren Ersatzfähigkeit (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO; LG Wuppertal, SVR 2012, 348). Denn insoweit handelt es sich um Kosten, die im Falle einer Instandsetzung nach Maßgabe der §§ 249, 254 BGB nicht anfielen (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Fazit:
Das Landgericht Saarbrücken hat als Berufungsgericht die Berufung des Geschädigten zurückgewiesen. Hier stellte das erstinstanzliche Urteil bereits fest, dass der Geschädigte sich im vorliegendem Fall verweisen lassen muss. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht in seinem Prüfungsumfang beschränkt ist. Nach § 529 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Vorliegend beruhte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Es ist zu empfehlen, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Dieser kann schon vorab einschätzen, ob der Vortrag der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Form des Prüfberichts zulässig sein könnte. Auch im Rahmen seiner gerichtlichen Erfahrungswerte wird der Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anbetracht der regionalen Rechtsprechung Einschätzungen geben können. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall und den Richter an.
von Redaktion | 7. Dez. 2015 | Urteile
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 08.01.2007 zum Aktenzeichen I-1 U 180/06, 1 U 180/06.
Orientierungssatz
1. Für den normalen, gewöhnlichen Verschleiß hat der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs – sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt – nicht einzustehen, gleichviel welche Auswirkungen der Defekt hat.(Rn.8)(Rn.10)
2. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand.(Rn.11)
3. Ausnahmsweise kann das Verschleißrisiko beim Verkäufer liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können.(Rn.13)
4. Der Käufer trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB kommt erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll bewiesen hat. Es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dem Kläger steht kein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Infolgedessen befinden sich die Beklagten auch nicht im Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs, so dass auch der Feststellungsantrag des Klägers ohne Erfolg bleibt.
Die Berufung beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Sie sei widersprüchlich und unlogisch. Insbesondere habe das Landgericht die Aussage des Zeugen M. und die Ausführungen des Sachverständigen R. nicht richtig gewürdigt. Bei zutreffender Würdigung der erhobenen Beweise müsse von einer Mangelhaftigkeit des erworbenen Opel Omega im Zeitpunkt der Übernahme ausgegangen werden. Trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche seien diese Mängel nicht vollends beseitigt worden, vielmehr hätten die Beklagten im Zuge der Nachbesserung neue Mängel „produziert“.
Diese Rügen greifen nicht durch. Zumindest im Ergebnis sind die Feststellungen und Bewertungen des erstinstanzlichen Richters zutreffend.
Macht der Käufer, wie hier, Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er das Fahrzeug entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (BGH NJW 2004, 2299 = DAR 2004, 515 m. Anm. Reinking, S. 550). Insoweit besteht im Ausgangspunkt kein Unterschied zwischen einem Verbrauchsgüterkauf, wie er hier vorliegt, und einem sonstigen Kaufvertrag. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB kommt zugunsten eines Verbrauchers erst dann zum Zuge, wenn er die Existenz eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB nachgewiesen hat und außerdem feststeht, dass sich dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang (Übergabe) gezeigt hat.
Nach der Behauptung des Klägers traten an dem Opel Omega „gravierende Mängel“ bereits einen Monat nach Übergabe auf. Den Beklagten sei es nicht gelungen, die von der Firma P. (Zeuge M.) festgestellten Defekte restlos und nachhaltig zu beseitigen. Trotz des angeblichen Wechsels der Hydrostößel habe der Motor weiterhin „befremdliche Geräusche“ von sich gegeben. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Motor entweder defekt war oder im Rahmen des Nachbesserungsversuches defekt geworden ist. So oder so sei der Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.
Dem kann der Senat in einem entscheidenden Punkt nicht folgen.
Nicht jeder technische Defekt eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anzusehen. Für normalen (gewöhnlichen) Verschleiß hat der Verkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung in der Regel nicht einzustehen. Das entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung schon zu § 459 BGB a. F. und nunmehr zu § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der BGH hat sich dieser Bewertung nunmehr angeschlossen (NJW 2006, 434 = DAR 2006, 78).
Da die Beklagten dem Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend (konkludent) eine Zusage gemacht haben, aufgrund derer der Kläger von einem Motorenlauf ohne störende Nebengeräusche ausgehen konnte, beurteilt sich die Frage der Sachmangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Was das für den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge bedeutet, hat der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen herausgearbeitet (Urteil vom 08.05.2006, I-1 U 132/05, DAR 2006, 633; Urteil vom 23.10.2006, I-1 U 34/06, noch unveröffentlicht). Anhand der drei Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gilt demnach folgendes:
1. Defekte an Verschleißteilen von gebraucht gekauften Kraftfahrzeugen können zwar unter die Sachmängelhaftung fallen. Für normalen Verschleiß haftet der Verkäufer jedoch nicht, gleichviel, welche Auswirkungen der Defekt hat.
2. Ausgenommen von der Mängelhaftung ist nicht nur normaler Verschleiß, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand.
3. Der Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist.
4. Anders können die Dinge liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Senat einen Sachmangel und damit einen Haftungsfall – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht bejahen.
Allerdings steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen R. fest, dass der Motor des Opel Omega B Caravan CD im Zeitpunkt der Untersuchung Anfang Januar 2006 Geräusche entwickelt hat, die ein ordnungsgemäß arbeitender Motor nicht von sich geben darf. Bei den Geräuschen handele es sich nicht um ein „Klackern“, wie vom Kläger beschrieben, sondern um ein „Tackern“. Dieses „Tackern“ sei bereits nach dem Starten des kalten Motors zu hören gewesen. Nach Erreichen der Betriebstemperatur habe man den Motor mit verschiedenen Drehzahlen im Leerlauf belastet. Über den gesamten Untersuchungszeitraum sei ein „Tackern“ zu hören gewesen.
Der Sachverständige hat diese Geräusche als nicht normal bezeichnet. Als Ursache hat er ein zu großes Ventilspiel genannt, hervorgerufen durch verschmutzte bzw. verschlissene (defekte) hydraulische Ventilausgleichselemente, auch als Hydrostößel bekannt. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige hinzugefügt, Hydrostößel könnten auch innerhalb relativ kurzer Zeit und bei relativ geringer Fahrleistung verdrecken oder verschleißen. Ursache für solche Defekte der Hydrostößel seien meistens Ölrückstände oder andere Fremdpartikel im Öl.
Danach befragt, ob die Beklagten, wie von ihnen behauptet, im April 2003 (nach Übergabe) die Hydrostößel erneuert (gewechselt) hätten, konnte der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen. Ein solcher Wechsel könne stattgefunden haben, er könne aber auch unterblieben sein.
Bei diesem Beweisergebnis sieht sich der Senat außerstande, die Motorengeräusche („Tackern“) als Sachmangel zu qualifizieren. Dass der Sachverständige diese Geräusche als „nicht normal“ bezeichnet hat, bedeutet noch nicht, dass es sich hier um einen Mangel im Rechtssinn handelt. Wenn die Ursache für die regelwidrigen Geräusche normaler Verschleiß bzw. Abnutzung ist, liegt ein Fall der Sachmängelhaftung nach den oben dargestellten Grundsätzen 1 bis 3 nicht vor.
Als Ursache des „Tackerns“ hat der Sachverständige R. ein zu großes Ventilspiel ermittelt. Darin könnte ein Sachmangel zu sehen sein. Die Dinge können aber auch so liegen, dass das zu große Ventilspiel als Ursache der störenden Geräusche seinerseits dadurch bedingt ist, dass ein anderes Teil normal verschlissen oder normal verschmutzt ist. Letzteres ist hier ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aussage des Sachverständigen R. zu, Hydrostößel könnten auch innerhalb relativ kurzer Zeit und bei relativ geringer Fahrleistung verdrecken oder verschleißen. Ursache für solche Defekte seien meistens Ölrückstände oder andere Fremdpartikel im Öl.
Mit Rücksicht darauf liegt es nahe, jedenfalls ist es nicht auszuschließen, dass das „Tackern“ des Motors die Folge eines normalen Gebrauches und Verschleißes ist. Immerhin war das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger rund 9 Jahre alt und 81.000 km gelaufen. Zu berücksichtigen ist außerdem die Anzahl der Vorbesitzer (hier: 4).
Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Hydrostößel bereits vor Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger verschlissen bzw. verschmutzt waren. Denkbar ist auch, dass es dazu erst während der Zeit gekommen ist, in der der Kläger den Wagen benutzt hat. Insoweit geht der Senat von einer Fahrleistung von mindestens 5.000 km aus.
Nach alledem ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe sachmangelhaft gewesen ist. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie kommt, wie ausgeführt, erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll bewiesen hat. Die in § 476 geregelte Beweisvermutung darf nicht etwa dahin verstanden werden, dass ein Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe in Erscheinung tritt, vermutlich Sachmangelqualität hat. Denn es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung (BGH NJW 2004, 2299; NJW 2006, 2250).
Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Berufung mit der Argumentation, die Beklagten hätten im Zuge der Nachbesserung neue Mängel „produziert“. Dieser Vorwurf geht schon in tatsächlicher Hinsicht fehl. Der Senat kann aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen, dass den Beklagten im Zuge der Nachbesserungsarbeiten ein Fehler unterlaufen ist, der mit den beanstandeten Motorgeräuschen in einem ursächlichen Zusammenhang steht.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger:
9.658,31 € + 500,00 € (Feststellungsantrag) = 10.158,31 €.