Naturalrestitution

1. Definition des Begriffs Naturalrestitution

Die Bedeutung der Naturalrestitution ist § 249 Abs. 1 BGB zu entnehmen:

„Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand (wieder)herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

2. Erklärung des Begriffs Naturalrestitution

Die Naturalrestitution nach § 249 BGB ist trotz des missverständlichen Wortlautes keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt nur die Art und den Umfang eines Schadenersatzanspruches. Sie ist eine Form des Schadenersatzes und gegenüber anderen Formen des Schadenersatzes (Schadenskompensation nach §§ 251, 253 BGB) vorrangig.

Die Naturalrestitution kommt im Verkehrsrecht eine immense Bedeutung zu. Der Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall leitet sich aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 BGB ab. Demnach kann ein Geschädigter bei einer Sachbeschädigung infolge eines Verkehrsunfalls entweder die (Wieder)Herstellung der Sache oder Geldersatz für die Sache verlangen. Grundsätzlich sind alle Kosten, die kausal aus dem Verkehrsunfall herrühren, ersatzfähig.

Die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB sowie der Geldersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB finden nicht nur bei materiellen, sondern auch immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) statt.

3. Tipps zum Thema Naturalrestitution

Nach welcher Art und nach welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch besteht, ist natürlich je Einzelfall unterschiedlich. Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen, wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Von diesem Recht sollte man unbedingt Gebrauch machen. Vor allem ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Unfallgeschädigten gut beraten und ihn entsprechend vertreten. Er kann prüfen, ob die Einwände der gegnerischen Haftpflichtversicherung zutreffend sind oder es sich um grundlose und unberechtigte Kürzungen handelt. Ansonsten wird man schnell zur leichten Beute, da die Haftpflichtversicherungen sehr professionell und systematisch agieren.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Berufung

1. Allgemeines

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Endurteile in erster Instanz (§§ 511-541 ZPO). Ausnahme besteht beim Versäumnisurteil. Die Berufung eröffnet eine neue Instanz und führt bei Zulässigkeit zu einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Im Gegensatz zu der Revision wird das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Das bedeutet, dass die Parteien unter einschränkenden Voraussetzungen neue Tatsachen und Beweise anführen und vorbringen können. Das Berufungsverfahren ist somit sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.

Sowohl die Berufungseinlegung als auch die Berufungsbegründung unterliegen Frist- und Formvorschriften.  Mit Ablauf der Berufungsfrist wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. Eine Ausnahme hierzu stellt das Wiederaufnahmeverfahren „von Amts wegen“ dar.

2. Verschiedene Rechtsgebiete

a. Zivilsachen

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Berufungsschrift beim Berufungsgericht einzulegen (§ 517 ZPO) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen (§ 520 ZPO). Als Berufungsgericht überprüft das Landgericht die Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 72 GVG). Das Oberlandesgericht ist Berufungsgericht für die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts in Familiensachen sowie für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts (§ 119 GVG). In Zivilsachen sind Spruchkörper bei den Landgerichten die Zivilkammern und bei den Oberlandesgerichten die Zivilsenate.

Die Berufung ist nach § 511 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Im Berufungsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt. Allerdings können neues Vorbringen und neue Beweismittel nicht berücksichtigt werden, wenn diese in erster Instanz bereits hätte vorgebracht werden können (Präklusion). Neue Tatsachen, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen zulässig (Novenrecht).

Nach § 513 Abs. 1 ZPO werden die Berufungsgründe grundsätzlich darauf beschränkt, dass die Entscheidung nach § 529 ZPO die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen oder die Entscheidung auf eine Rechtsverletzung beruht. Nach § 546 ZPO liegt eine Rechtsverletzung dann vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Das Berufungsgericht weist die Berufung mit Beschluss zurück, wenn die Kammer einstimmig die Berufung für unbegründet hält, die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 522 ZPO). Ansonsten entscheidet das Berufungsgericht nach § 522 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit der Gesetzesänderung am 7. Juli 2011 soll die Möglichkeit der Berufungszurückweisung durch Beschluss nur noch für den Fall möglich sein, dass die Berufung „offensichtlich“ unzulässig ist. Für Streitwerte über 20.000 Euro wurde die Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt.

b. Strafsachen

Die Berufung muss gemäß § 314 StPO innerhalb einer Woche beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung des Urteils, ausnahmsweise erst mit dessen formeller Zustellung
(1) für den bei der Verkündung des Urteils nicht anwesenden Angeklagten;
(2) für andere Prozessbeteiligte, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend und auch nicht vertreten waren (z.B. Nebenkläger).

Gemäß § 312 StPO gibt es in Strafsachen Berufungen nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Gesetzeswortlaut: „gegen Urteile des Strafrichters und der Schöffengerichte“). Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 74 Abs. 3 GVG. Über die Berufung entscheidet beim Landgericht die Kleine Strafkammer. Diese ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.
Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts besteht eine Möglichkeit der Berufung. Gegen die Entscheidung der Land- und Oberlandesgerichte ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft (§ 135 GVG). Ausnahmen bestehen bei Verurteilungen zu nicht mehr als Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen (oder bei Freispruch in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht mehr als dreißig Tagessätze gefordert hatte).Die Berufung ist dann nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird (Annahmeberufung). Wird die Annahme verweigert, besteht für den Berufungsführer allerdings kein eigenes Rechtsmittel.

c. Arbeitssachen

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich (§§ 64 ff. ArbGG). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat seit Zustellung des Urteils und muss innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des Urteils begründet werden. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen ist erforderlich (§ 11 II ArbGG, Arbeitsgerichtsbarkeit).

d. Verwaltungs- und öffentlich-rechtliche Sachen

Berufungsgericht im Verwaltungsstreitverfahren ist das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen. Berufung in öffentlich-rechtlichen Sachen müssen vom Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht zugelassen werden (§§ 124–130b VwGO). Die Berufung ist im Fall der Zulassung durch das Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Lässt das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zu, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen; die Zulassungsgründe sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils darzulegen.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Sache bisher nicht einheitlich entschieden wurde und daher grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte abweicht. Die Berufung kann auf Antrag von der zweiten Instanz zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 124 VwGO erfüllt sind. Ist die Berufung ausgeschlossen, ist eine Revision möglich.

e. Sozialsachen

In Sozialsachen kann die Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide eingelegt werden. Berufungsgericht ist in der Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht (LSG). Vor dem LSG findet eine weitere vollständige Tatsacheninstanz statt. Gegen Urteile des LSG ist die Revision gegeben, wenn sie vom LSG oder vom Bundessozialgericht zugelassen wird.
Einer Zulassung bedarf die Berufung ausnahmsweise, wenn nicht mehr als 750 € im Streit stehen (bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden: 5.000 €, § 144 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht ist verpflichtet die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Lässt das Sozialgericht die Berufung nicht zu, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht gegeben (§ 145 SGG).

f. Finanzsachen

In der Finanzgerichtsbarkeit ist lediglich die Revision zulässig, weil die Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung als obere Landesgerichte ausgestaltet sind, so dass das einzige Rechtsmittelgericht der Bundesfinanzhof ist. Eine Berufung gibt es nicht.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Beweislast

1. Beweislast

Aufgrund der Beweislast heißt es im Volksmund nicht umsonst „Recht haben und Recht bekommen“. Wenn man sein Recht vor Gericht einklagen möchte, dann muss man im Zivilprozess alle Tatsachen beweisen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören (Beweislast).

Beispiel:

Der Verkäufer einer Sache verlangt vor Gericht den Kaufpreis vom Käufer.

Im § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht:

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

In solch einem Fall müsste der Verkäufer beweisen, dass er mit der beklagten Person einen Kaufvertrag geschlossen und die Sache übergeben sowie das Eigentum verschafft hat.

Als Beweis würde dann der Kaufvertrag als Urkunde in Betracht kommen, zum Beweis der Tatsache, dass ein Kaufvertrag geschlossen und die Sache übergeben wurde. Welche Beweismittel es gibt und wann bzw. wie diese in den Rechtsstreit eingeführt werden können, ist in der Zivilprozessordnung geregelt.

2. Zivilprozessordnung – Verfahrensrecht

Die Zivilprozessordnung regelt den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den Verlauf des Berufungs– und des Revisionsverfahrens. Dabei wird geregelt, wie eine Klage erhoben wird, ob eine Partei sich eines Rechtsanwalts vor Gericht bedienen muss, wie Beweise zu erheben sind und in welcher Form das Gericht entscheiden muss. Außerdem wird das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus zivilrechtlichen Urteilen geregelt.

 

3. Urteil des Bundesgerichtshofs zur Beweislast im Kaufrecht

Mit Urteil vom Urteil vom 02.06.2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Käufer das Vorliegen eines Mangels zunächst beweisen muss, also die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Bundesgerichtshof begründet diese Rechtsauffassung unter anderem wie folgt:

 

„Mache der Käufer, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen habe, so treffe ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründeten Tatsachen“ (BGH, Urteil vom 02.06.2004, AZ: VIII ZR329/03).

 

Daher muss man vor Gericht als Käufer zunächst beweisen, dass

(a) ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt und

(b) dieser innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe aufgetreten ist.

 

4. Achtung: Es gibt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers erweitert.  Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedsaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.

Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:

  • Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
  • Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
  • Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Besitz

1. Allgemeines

Besitz bezeichnet die tatsächliche Sacherrschaft über eine Sache. Man unterscheidet unter anderem zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Besitz. Der Besitz ist vom Eigentum abzugrenzen. Der Begriff des Besitzes ist in § 854 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

§ 854- Erwerb des Besitzes

  • (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
  • (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
  • Übt jemand den Besitz für einen anderen aus, bezeichnet man diese Person im Gesetz als Besitzdiener. Dies ist in § 855 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

§ 855 Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

2. Tricks der Versicherungen

Die meisten kennen den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum nicht. Oft kommt es vor, dass der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs war. Der Fahrer, als Besitzer zum Unfallzeitpunkt, kommt daher als wertvoller Zeuge in Betracht. Darüber wird der Unfallgeschädigte selbstverständlich nicht aufgeklärt!

3. Tipps zum Thema Besitz

Man sollte wissen, dass man grundsätzlich nur als Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Ansprüche gegen den Unfallgegner und seine Versicherung hat. Natürlich kann man auch Personenschäden geltend machen, ohne Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs zu sein.

Als Anspruchsinhaber nach einem unverschuldeten Unfall kommt jedoch nur der Eigentümer in Betracht. Dies ist völlig losgelöst von der Tatsache, wer zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Sollte der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sein, dann kann er nur Personenschäden geltend machen, nicht aber die Schäden am Fahrzeug. Dazu ist grundsätzlich nur der Eigentümer berechtigt. Viele erliegen auch einem Irrtum wenn sie meinen, dass man als Halter anspruchsberechtigt ist (ohne Eigentümer zu sein). Dieses Problem kann hier nachgelesen werden.

Klagen kann später grundsätzlich nur der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Dieses Recht bezeichnet man als Aktivlegitimation. Wenn man zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gefahren ist, kommt der Fahrer als Zeuge in betracht.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Eigentum

1. Allgemeines

Eigentum bedeutet die rechtliche die Befugnis, über eine Sache frei verfügen zu können. Grundsätzlich kann nur der Eigentümer einer Sache, das Eigentum (an der Sache) übertragen. Das Eigentum beschreibt die engste Beziehung zu einer Sache. Eigentum erwirbt man durch Einigung, Übergabe und Berechtigung. Dies ist in § 929 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Die Befugnisse des Eigentümer sind in § 903  des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

2. Tricks der Versicherungen

Nach einem Unfall wird von der gegnerischen Versicherung oft die Vorlage eines Kfz-Scheins (Zulassungsbescheingung Teil 1) verlangt. Wenn dort eine andere Person oder eine Firma eingetragen ist, werden oft die Ansprüche grundlos zurückgewiesen. Es wird oft behauptet, dass nur der „Halter“ einen Anspruch auf Schadenersatz hätte. Das trifft nicht zu.

3. Tipps zum Thema Eigentum

Als Eigentümer eines unfallbedingten Fahrzeugs ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Daher hat man gegen den Unfallgegner und seine Versicherung einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Grundsätzlich ist nur der Eigentümer berechtigt, nach einem Unfall die unfallbedingten Kosten einzuklagen. Man bezeichnet dies als Aktivlegitimation. Wichtig ist, dass man den Kaufvertrag vorlegen kann, mit dem man das unfallbeschädigte Fahrzeug erworben hat.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Schwacke-Mietpreisspiegel

Bei der Autovermietung gibt es drei große Geschäftsbereiche:
1. das Firmengroßkundengeschäft
2. das Freizeit- und Touristikgeschäft
3. das Unfallersatzwagengeschäft

Nach Auffassung der Autovermieter ist der notwendige Service bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall erheblich aufwendiger als bei anderen Arten der Vermietung. Insbesondere wird angeführt, die Termine für die Anmietung einer Ersatzfahrzeugs seien für den Unfallgeschädigten und damit auch für dessen Autovermieter nicht im Voraus planbar und die Schadensregulierung bis zu 6 Monate dauere..
Da der Unfallersatztarif in der Regel wesentlich über den normalen Mietpreisen liegt, stellt sich die Frage, ob der Schädiger diesen voll ersetzen muss, oder ob der Geschädigte, indem er nicht nach dem günstigsten Tarif gefragt hat, die Höhe des in Rechnung gestellten Schadens mitverschuldet hat.
Die überwiegende Anzahl der Gerichte, die sich mit den durch die Versicherungswirtschaft regelmäßig gekürzten Mietwagenkostenbeträgen befasst ist, orientiert sich derzeit an der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist regelmäßig eine geeignete Schätzgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO. Mietet der Geschädigte im Rahmen der Grenzen des anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Vergleichswerts an, so verhält er sich nicht wirtschaftlich unvernünftig und kann den konkret berechneten Tarif grundsätzlich ersetzt verlangen.
Die so genannte Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Firma Eurotax-Schwacke führt jährlich Befragungen bei großen, mittelständischen und auch kleinen Mietwagenunternehmen im Hinblick auf die Mietwagenpreise einzelner Mietwagengruppen durch. Aus diesen bildet sie einen Mietpreisspiegel, der in den einzelnen Gruppen nach regionalen Gesichtspunkten die Preise für einen Tag, drei Tage und für eine Woche wiedergibt. Die gleichen Erhebungen führt sie bei den so genannten Nebenkosten (z. B. Haftungsbefreiungskosten, Zustell-und Abholkosten des Mietfahrzeugs, Winterreifen etc.) durch.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.